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D-2427/2016

D-2427/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-02-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 13. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Da die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der BzP in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die kroatischen Behörden nahmen innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Mit Schreiben vom 8. März 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien. Mit Schreiben vom 16. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Sie fügte an, dass ihr Ehemann (B._______ [N {...}], nachfolgend: Ehemann) seit (...) Jahren in der Schweiz lebe und arbeite. Sie lebe mit ihm zusammen und er komme vollständig für sie auf. In Kroatien kenne sie niemanden und sei auch der dortigen Sprache nicht mächtig. Sie habe im Iran einen Deutschkurs besucht und finde sich daher in der Schweiz besser zurecht als in Kroatien. Ihr Ehemann sei beruflich in der Schweiz eingebunden und könne nicht zwischen der Schweiz und Kroatien pendeln. Er verdiene zu wenig, um ihr eine Unterkunft in Kroatien zu bezahlen. Als Beweismittel reichte sie den Arbeitsvertrag des Ehemannes ein. E. Mit Verfügung vom 30. März 2016 (Eröffnung am 14. April 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch. In prozessualer Hinsicht wurde um Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Am 22. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 räumte das Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Urteilszeitpunkt. I. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2016 (Poststempel) replizierte.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben habe, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben. Die kroatischen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen der Schweiz unbeantwortet gelassen, wodurch die Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) auf Kroatien übergegangen sei. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Kroatien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die in der EMRK verbrieften Grundrechte halte und das Asylverfahren nicht korrekt durchführen würde. Schliesslich würden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien auch keine systemischen Mängel aufweisen. Somit stehe auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO einer Überstellung nicht entgegen. Es liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis von Familienangehörigen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welches die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Ferner lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Aus der Berufung auf den in der Schweiz lebenden Ehemann vermöge die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden unter den Begriff der Familienangehörigen unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, fallen. In diesem Zusammenhang sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur Bestimmung der tatsächlichen Beziehung seien unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und die Dauer der Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP geltend gemacht, ihren Ehemann (...) nach Brauch im Iran geheiratet zu haben, als dieser dort zu Besuch gewesen sei. Danach sei er noch einmal zu Besuch im Iran gewesen. In der Zwischenzeit hätten sie telefonischen Kontakt gepflegt. Zum Zeitpunkt der BzP sei er noch nicht darüber informiert gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte. Somit hätten sie sich vor Einreichung des Gesuchs lediglich zweimal für kurze Zeit gesehen und nie zusammen in einem Haushalt gelebt. Somit liege keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Ein Beziehungsnetz sei - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend. Das SEM sei schliesslich auch nicht gehalten, gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf das Asylgesuch einzutreten. Denn dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, womit das SEM über einen Ermessensspielraum verfüge. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihr Ehemann würde nicht genügend verdienen, um ihr eine Unterkunft in Kroatien zu bezahlen und sie habe im Iran Deutsch gelernt, so dass sie sich in der Schweiz besser zurechtfinden würde als in Kroatien. Es würden jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde und sie hätte die Möglichkeit, sich an die dortigen Behörden zu wenden, um eine Unterkunft und soziale Unterstützung zu erhalten. Etwaige Sprachprobleme würden ebenfalls kein Wegweisungshindernis darstellen.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewendet, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige sei und unter schwierigen Bedingungen im Iran gelebt habe. Um sich aus dieser schwierigen Situation zu befreien, habe sie einen Heiratsantrag (...), der in der Schweiz lebe, angenommen. Nach der Hochzeit sei ihr Ehemann in die Schweiz zurückgekehrt, habe aber aufgrund fehlender Papiere der Beschwerdeführerin kein Gesuch um Familiennachzug einreichen können. Sie seien jedoch über das Internet in ständigem Kontakt gestanden und der Ehemann habe die Beschwerdeführerin einmal pro Jahr besucht. (...) 2015 sei ein weiterer Besuch geplant gewesen. Da bei der Beschwerdeführerin jedoch Zweifel aufgekommen seien, ob ihr Ehemann sie tatsächlich in die Schweiz bringen wolle, habe sie sich ohne Rücksprache mit ihm entschlossen, in die Schweiz zu reisen. Erst als sie in der Schweiz angekommen sei, habe sie sich bei ihm gemeldet, da sie ihn habe überraschen wollen. Sie sei just an dem Tag in die Schweiz gelangt, als ihr Ehemann nach X._______ geflogen sei, um die Beschwerdeführerin und seine Eltern zu besuchen. Dort habe er erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Weg in die Schweiz respektive in der Schweiz befinde. Nachdem er in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er ein Gesuch eingereicht, damit seine Ehefrau bei ihm wohnen könne, welchem erst (...) 2016 entsprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich ihres Schreibens vom 8. März 2016 geltend gemacht, dass sie sich nur zur Durchreise in Kroatien aufgehalten habe. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, da ihr Ehemann seit mehr als sieben Jahren hier lebe, einer Arbeit nachgehe und für ihren Unterhalt aufkomme. Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz aufgrund der hiesigen Anwesenheit des Ehemannes für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Das SEM argumentiere, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da sich die Eheleute nur zwei Mal kurz gesehen und nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch im Urteil D-5920/2012, in welchem die Ehefrau und das Kind eines Asylsuchenden ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt hätten, einen Selbsteintritt angeordnet. Dies, obwohl die Eheleute über sechs Jahre getrennt gelebt, gegenwärtig aber eine intakte und enge Beziehung gepflegt hätten. Diese Grundsätze liessen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beschwerdeführerin hätte schon von Beginn an (...) gerne mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Aufgrund bestehender Vorschriften und fehlender Dokumente habe sie jedoch nicht mit ihrem Ehemann zusammenziehen können. Ihr Ehemann habe sich gerade deshalb um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht, um seine Ehefrau in die Schweiz zu bringen. Schliesslich habe das SEM der Beschwerdeführerin (...) 2016 erlaubt, zu ihrem Ehemann zu ziehen und bereits zuvor habe sie sich jedes Wochenende bei ihm aufgehalten. Durch die eingereichte Heiratsurkunde sei die Ehe belegt und es bestünden keine Zweifel an einer intakten ehelichen Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe mittels staatlich organisierten Bussen und Zügen die europäischen Grenzen überquert, so dass man nun nicht sagen könne, dass Kroatien sich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig fühle. Das Dublin-System habe ohnehin versagt und Menschen würden grundlos in Europa hin- und hergeschoben. In Kroatien gebe es keine adäquaten Aufnahmestrukturen und Kroatien habe im Falle der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Übernahme nie eine explizite Stellungnahme abgegeben, was Zeichen einer Überforderung sein könne. In Kroatien drohe der Beschwerdeführerin eine Kettenabschiebung.

E. 3.3 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM, es habe sich bei der Beurteilung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann auf die Kriterien von Art. 8 EMRK gestützt. Geschützt sei demnach in erster Linie nicht das rechtliche Band, sondern eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung. Dabei sei insbesondere auf ein gemeinsames Wohnen respektive einen gemeinsamen Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner untereinander abzustellen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihren Ehemann (...) nach Brauch geheiratet zu haben, als dieser zu Besuch im Iran gewesen sei. Er sei noch ein zweites Mal zu Besuch im Iran gewesen. Danach habe sie ihn bis zu ihrer Flucht in die Schweiz nicht mehr gesehen. Sie seien jedoch telefonisch und per Internet in Kontakt gestanden. Zuletzt habe sie daran gezweifelt, ob ihr Ehemann sie tatsächlich in die Schweiz nehmen wolle, weshalb sie selbständig ausgereist sei. Als sie in der Schweiz angekommen sei, habe sich ihr Ehemann gerade im Iran aufgehalten, um sie und seine Familie zu besuchen. Es lasse sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Iran keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten und auch in der Schweiz erst seit (...) 2016 zusammenwohnen würden. Vor der Einreise in die Schweiz hätten sie sich zweimal kurz gesehen. Daraus lasse sich nicht erkennen, dass eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung bestehe. Somit könne der Ehemann nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO gelten. Aus denselben Gründen verstosse der Nichteintretensentscheid auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Kroatien habe dem Übernahmeersuchen stillschweigend zugestimmt. Es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien kein korrektes Asylverfahren durchführe. Kroatien sei zudem Signatarstaat der EMRK und anderer völkerrechtlicher Verträge und es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte und insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung biete. Kroatien habe die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Ferner sei Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Die Beschwerdeführerin könnte sich somit an die zuständigen Behörden wenden, sollte sie Unterstützung bedürfen.

E. 3.4 In der Replik wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe Kroatien lediglich durchquert, ohne Kontakt mit den dortigen Behörden zu haben, was keine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO begründe. Durch die Heiratsurkunde sei belegt, dass sie nicht nur nach Brauch verheiratet sei. Sie habe auch stets beabsichtigt, mit ihrem Ehemann eine Familie zu gründen und ihr Ehemann hätte sie früher in die Schweiz gebracht, wenn dies möglich gewesen wäre. Art. 9 Dublin-III-VO verlange nicht, dass die Beziehung bereits im Heimatland bestanden habe. Ausschlaggebend sei die Frage, ob in der Vergangenheit ein Zusammenleben im Iran oder in der Schweiz möglich gewesen sei. Die Antwort sei nein, da die Beschwerdeführerin illegal im Iran gelebt habe und ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt habe. Hier in der Schweiz würden sie nun jedoch ein intaktes Familienleben führen.

E. 4.1 Das SEM hat im vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO zu Unrecht verneint. Eingangs ist zu bemerken, dass das SEM diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft hat und in seinem Übernahmeersuchen an Kroatien auch nicht erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit einer in der Schweiz anwesenden Person verheiratet sei. Da sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung jedoch explizit mit Art. 9 Dublin-III-VO auseinandergesetzt hat und der Beschwerdeführerin in der Replik die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt wurde, kann ersterer Mangel als geheilt betrachtet werden. Aufgrund der Gutheissung offenbleiben kann die Rechtsfolge der Unterlassung, die kroatischen Behörden auf die Anwesenheit des Ehemanns in der Schweiz hinzuweisen.

E. 4.2 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5). Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher die Familienangehörigen definiert, stellt für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. ebd. E. 8.1 m.w.H.). Die Argumentation des SEM, wonach die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO daran scheitere, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nicht als dauerhaft und gefestigt erachtet werden könne, ist daher unzutreffend. Aufgrund der eingereichten Heiratsurkunde sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin ist als erwiesen zu erachten, dass sie und ihr in der Schweiz lebende Partner als Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu erachten sind (vgl. zum Beweismass ebd. E. 7.1 bis 7.3). Der blosse Umstand, dass sich die Eheleute vor ihrer Vereinigung in der Schweiz erst zweimal gesehen haben, vermag demgegenüber nicht zum gegenteiligen Schluss zu führen.

E. 4.3 Art. 9 Dublin-III-VO setzt voraus, dass der sich in der Schweiz befindende Familienangehörige in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sein muss (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3). Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO verweist für die Definition dieser Eigenschaft auf Art. 2 Bst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Der Terminus "internationaler Schutz" umfasst die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus. Letzterer liegt vor, wenn eine Person zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ihr aber Schutz gewährt wird, da sie in ihrem Heimatstaat - unter anderem - einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (Art. 2 Bst. f und g i.V.m. Art. 15 Bst. c Qualifikationsrichtlinie). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 12. Mai 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnahme besteht bis heute fort. Der Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme war einerseits, dass der Ehemann über keine Familienangehörige in Afghanistan verfüge und andererseits aus einem Landesteil Afghanistans mit einer prekären Sicherheitslage stamme. Die Unzumutbarkeit gründet somit (teilweise) in der mangelhaften Sicherheitslage und der damit verbundenen Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, und ist somit unter den Begriff des internationalen Schutzes zu subsumieren.

E. 4.4 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihren Wunsch, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO in fine) schriftlich kundgetan, wobei betreffend den Ehemann auf die bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereichte Eingabe vom 4. September 2014 (als Beschwerdebeilage eingereicht) und betreffend die Beschwerdeführerin auf die Eingabe vom 16. März 2016 (vgl. act. A10) verwiesen werden kann.

E. 4.5 Somit ist die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, sich für die Behandlung ihres Asylgesuchs für zuständig zu erklären und die kroatischen Behörden entsprechend zu informieren.

E. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos.

E. 5.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insgesamt Fr. 1'100.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2016 wird aufgehoben.
  2. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2427/2016 Urteil vom 10. Februar 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. März 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 28. September 2015 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl ersuchte. B. Am 13. Oktober 2015 wurde die Beschwerdeführerin zu ihrer Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). C. Da die Beschwerdeführerin gemäss Angaben in der BzP in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist ist, ersuchte das SEM die kroatischen Behörden am 28. Dezember 2015 um Übernahme der Beschwerdeführerin. Die kroatischen Behörden nahmen innert Frist zum Übernahmeersuchen keine Stellung. D. Mit Schreiben vom 8. März 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten auf ihr Asylgesuch und einer Wegweisung nach Kroatien. Mit Schreiben vom 16. März 2016 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Sie fügte an, dass ihr Ehemann (B._______ [N {...}], nachfolgend: Ehemann) seit (...) Jahren in der Schweiz lebe und arbeite. Sie lebe mit ihm zusammen und er komme vollständig für sie auf. In Kroatien kenne sie niemanden und sei auch der dortigen Sprache nicht mächtig. Sie habe im Iran einen Deutschkurs besucht und finde sich daher in der Schweiz besser zurecht als in Kroatien. Ihr Ehemann sei beruflich in der Schweiz eingebunden und könne nicht zwischen der Schweiz und Kroatien pendeln. Er verdiene zu wenig, um ihr eine Unterkunft in Kroatien zu bezahlen. Als Beweismittel reichte sie den Arbeitsvertrag des Ehemannes ein. E. Mit Verfügung vom 30. März 2016 (Eröffnung am 14. April 2016) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Kroatien sowie den Vollzug an. F. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 20. April 2016 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf ihr Asylgesuch. In prozessualer Hinsicht wurde um Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. G. Am 22. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2016 räumte das Gericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verschob den Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf den Urteilszeitpunkt. I. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2016 äusserte sich die Vorinstanz zur Beschwerde, während die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 31. Mai 2016 (Poststempel) replizierte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben habe, sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Kroatien aufgehalten zu haben. Die kroatischen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen der Schweiz unbeantwortet gelassen, wodurch die Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäss Art. 22 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) auf Kroatien übergegangen sei. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, dass Kroatien sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere die in der EMRK verbrieften Grundrechte halte und das Asylverfahren nicht korrekt durchführen würde. Schliesslich würden das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien auch keine systemischen Mängel aufweisen. Somit stehe auch Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO einer Überstellung nicht entgegen. Es liege auch kein Abhängigkeitsverhältnis von Familienangehörigen gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welches die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würde. Ferner lägen keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Aus der Berufung auf den in der Schweiz lebenden Ehemann vermöge die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Unter Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden unter den Begriff der Familienangehörigen unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führen würden, fallen. In diesem Zusammenhang sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur Bestimmung der tatsächlichen Beziehung seien unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, insbesondere das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und die Dauer der Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe in der BzP geltend gemacht, ihren Ehemann (...) nach Brauch im Iran geheiratet zu haben, als dieser dort zu Besuch gewesen sei. Danach sei er noch einmal zu Besuch im Iran gewesen. In der Zwischenzeit hätten sie telefonischen Kontakt gepflegt. Zum Zeitpunkt der BzP sei er noch nicht darüber informiert gewesen, dass sich die Beschwerdeführerin in der Schweiz aufhalte. Somit hätten sie sich vor Einreichung des Gesuchs lediglich zweimal für kurze Zeit gesehen und nie zusammen in einem Haushalt gelebt. Somit liege keine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Ein Beziehungsnetz sei - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-VO und die Frage der Zumutbarkeit der Wegweisung normalerweise nicht ausschlaggebend. Das SEM sei schliesslich auch nicht gehalten, gemäss Art. 29 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) auf das Asylgesuch einzutreten. Denn dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, womit das SEM über einen Ermessensspielraum verfüge. Die Beschwerdeführerin habe geltend gemacht, ihr Ehemann würde nicht genügend verdienen, um ihr eine Unterkunft in Kroatien zu bezahlen und sie habe im Iran Deutsch gelernt, so dass sie sich in der Schweiz besser zurechtfinden würde als in Kroatien. Es würden jedoch keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Beschwerdeführerin in Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würde und sie hätte die Möglichkeit, sich an die dortigen Behörden zu wenden, um eine Unterkunft und soziale Unterstützung zu erhalten. Etwaige Sprachprobleme würden ebenfalls kein Wegweisungshindernis darstellen. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde gegen diese Argumentation eingewendet, dass die Beschwerdeführerin afghanische Staatsangehörige sei und unter schwierigen Bedingungen im Iran gelebt habe. Um sich aus dieser schwierigen Situation zu befreien, habe sie einen Heiratsantrag (...), der in der Schweiz lebe, angenommen. Nach der Hochzeit sei ihr Ehemann in die Schweiz zurückgekehrt, habe aber aufgrund fehlender Papiere der Beschwerdeführerin kein Gesuch um Familiennachzug einreichen können. Sie seien jedoch über das Internet in ständigem Kontakt gestanden und der Ehemann habe die Beschwerdeführerin einmal pro Jahr besucht. (...) 2015 sei ein weiterer Besuch geplant gewesen. Da bei der Beschwerdeführerin jedoch Zweifel aufgekommen seien, ob ihr Ehemann sie tatsächlich in die Schweiz bringen wolle, habe sie sich ohne Rücksprache mit ihm entschlossen, in die Schweiz zu reisen. Erst als sie in der Schweiz angekommen sei, habe sie sich bei ihm gemeldet, da sie ihn habe überraschen wollen. Sie sei just an dem Tag in die Schweiz gelangt, als ihr Ehemann nach X._______ geflogen sei, um die Beschwerdeführerin und seine Eltern zu besuchen. Dort habe er erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin auf dem Weg in die Schweiz respektive in der Schweiz befinde. Nachdem er in die Schweiz zurückgekehrt sei, habe er ein Gesuch eingereicht, damit seine Ehefrau bei ihm wohnen könne, welchem erst (...) 2016 entsprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich ihres Schreibens vom 8. März 2016 geltend gemacht, dass sie sich nur zur Durchreise in Kroatien aufgehalten habe. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen, da ihr Ehemann seit mehr als sieben Jahren hier lebe, einer Arbeit nachgehe und für ihren Unterhalt aufkomme. Gemäss Art. 9 Dublin-III-VO sei die Schweiz aufgrund der hiesigen Anwesenheit des Ehemannes für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. Das SEM argumentiere, die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da sich die Eheleute nur zwei Mal kurz gesehen und nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten. Das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch im Urteil D-5920/2012, in welchem die Ehefrau und das Kind eines Asylsuchenden ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz gehabt hätten, einen Selbsteintritt angeordnet. Dies, obwohl die Eheleute über sechs Jahre getrennt gelebt, gegenwärtig aber eine intakte und enge Beziehung gepflegt hätten. Diese Grundsätze liessen sich auf den vorliegenden Fall übertragen. Die Beschwerdeführerin hätte schon von Beginn an (...) gerne mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Aufgrund bestehender Vorschriften und fehlender Dokumente habe sie jedoch nicht mit ihrem Ehemann zusammenziehen können. Ihr Ehemann habe sich gerade deshalb um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht, um seine Ehefrau in die Schweiz zu bringen. Schliesslich habe das SEM der Beschwerdeführerin (...) 2016 erlaubt, zu ihrem Ehemann zu ziehen und bereits zuvor habe sie sich jedes Wochenende bei ihm aufgehalten. Durch die eingereichte Heiratsurkunde sei die Ehe belegt und es bestünden keine Zweifel an einer intakten ehelichen Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe mittels staatlich organisierten Bussen und Zügen die europäischen Grenzen überquert, so dass man nun nicht sagen könne, dass Kroatien sich für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig fühle. Das Dublin-System habe ohnehin versagt und Menschen würden grundlos in Europa hin- und hergeschoben. In Kroatien gebe es keine adäquaten Aufnahmestrukturen und Kroatien habe im Falle der Beschwerdeführerin hinsichtlich deren Übernahme nie eine explizite Stellungnahme abgegeben, was Zeichen einer Überforderung sein könne. In Kroatien drohe der Beschwerdeführerin eine Kettenabschiebung. 3.3 In seiner Vernehmlassung erwiderte das SEM, es habe sich bei der Beurteilung der Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann auf die Kriterien von Art. 8 EMRK gestützt. Geschützt sei demnach in erster Linie nicht das rechtliche Band, sondern eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung. Dabei sei insbesondere auf ein gemeinsames Wohnen respektive einen gemeinsamen Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner untereinander abzustellen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, ihren Ehemann (...) nach Brauch geheiratet zu haben, als dieser zu Besuch im Iran gewesen sei. Er sei noch ein zweites Mal zu Besuch im Iran gewesen. Danach habe sie ihn bis zu ihrer Flucht in die Schweiz nicht mehr gesehen. Sie seien jedoch telefonisch und per Internet in Kontakt gestanden. Zuletzt habe sie daran gezweifelt, ob ihr Ehemann sie tatsächlich in die Schweiz nehmen wolle, weshalb sie selbständig ausgereist sei. Als sie in der Schweiz angekommen sei, habe sich ihr Ehemann gerade im Iran aufgehalten, um sie und seine Familie zu besuchen. Es lasse sich somit festhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann im Iran keinen gemeinsamen Haushalt geführt hätten und auch in der Schweiz erst seit (...) 2016 zusammenwohnen würden. Vor der Einreise in die Schweiz hätten sie sich zweimal kurz gesehen. Daraus lasse sich nicht erkennen, dass eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung bestehe. Somit könne der Ehemann nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO gelten. Aus denselben Gründen verstosse der Nichteintretensentscheid auch nicht gegen Art. 8 EMRK. Kroatien habe dem Übernahmeersuchen stillschweigend zugestimmt. Es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien kein korrektes Asylverfahren durchführe. Kroatien sei zudem Signatarstaat der EMRK und anderer völkerrechtlicher Verträge und es gebe keine konkreten Anhaltspunkte, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalte und insbesondere keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung biete. Kroatien habe die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen seitens der Europäischen Kommission umgesetzt. Ferner sei Kroatien ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Die Beschwerdeführerin könnte sich somit an die zuständigen Behörden wenden, sollte sie Unterstützung bedürfen. 3.4 In der Replik wurde eingewendet, die Beschwerdeführerin habe Kroatien lediglich durchquert, ohne Kontakt mit den dortigen Behörden zu haben, was keine Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO begründe. Durch die Heiratsurkunde sei belegt, dass sie nicht nur nach Brauch verheiratet sei. Sie habe auch stets beabsichtigt, mit ihrem Ehemann eine Familie zu gründen und ihr Ehemann hätte sie früher in die Schweiz gebracht, wenn dies möglich gewesen wäre. Art. 9 Dublin-III-VO verlange nicht, dass die Beziehung bereits im Heimatland bestanden habe. Ausschlaggebend sei die Frage, ob in der Vergangenheit ein Zusammenleben im Iran oder in der Schweiz möglich gewesen sei. Die Antwort sei nein, da die Beschwerdeführerin illegal im Iran gelebt habe und ihr Ehemann eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz gehabt habe. Hier in der Schweiz würden sie nun jedoch ein intaktes Familienleben führen. 4. 4.1 Das SEM hat im vorliegenden Fall das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO zu Unrecht verneint. Eingangs ist zu bemerken, dass das SEM diese Bestimmung in der angefochtenen Verfügung nicht geprüft hat und in seinem Übernahmeersuchen an Kroatien auch nicht erwähnte, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben mit einer in der Schweiz anwesenden Person verheiratet sei. Da sich die Vorinstanz in der Vernehmlassung jedoch explizit mit Art. 9 Dublin-III-VO auseinandergesetzt hat und der Beschwerdeführerin in der Replik die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt wurde, kann ersterer Mangel als geheilt betrachtet werden. Aufgrund der Gutheissung offenbleiben kann die Rechtsfolge der Unterlassung, die kroatischen Behörden auf die Anwesenheit des Ehemanns in der Schweiz hinzuweisen. 4.2 Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kann sich die Beschwerdeführerin direkt auf Art. 9 Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5). Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, welcher die Familienangehörigen definiert, stellt für (formelle) Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen auf, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung verlangt wird (vgl. ebd. E. 8.1 m.w.H.). Die Argumentation des SEM, wonach die Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO daran scheitere, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann nicht als dauerhaft und gefestigt erachtet werden könne, ist daher unzutreffend. Aufgrund der eingereichten Heiratsurkunde sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin ist als erwiesen zu erachten, dass sie und ihr in der Schweiz lebende Partner als Ehegatten im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu erachten sind (vgl. zum Beweismass ebd. E. 7.1 bis 7.3). Der blosse Umstand, dass sich die Eheleute vor ihrer Vereinigung in der Schweiz erst zweimal gesehen haben, vermag demgegenüber nicht zum gegenteiligen Schluss zu führen. 4.3 Art. 9 Dublin-III-VO setzt voraus, dass der sich in der Schweiz befindende Familienangehörige in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt sein muss (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/18 E. 3). Art. 2 Bst. f Dublin-III-VO verweist für die Definition dieser Eigenschaft auf Art. 2 Bst. a der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie). Der Terminus "internationaler Schutz" umfasst die Flüchtlingseigenschaft sowie den subsidiären Schutzstatus. Letzterer liegt vor, wenn eine Person zwar die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ihr aber Schutz gewährt wird, da sie in ihrem Heimatstaat - unter anderem - einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist (Art. 2 Bst. f und g i.V.m. Art. 15 Bst. c Qualifikationsrichtlinie). Der Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des SEM vom 12. Mai 2010 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Diese vorläufige Aufnahme besteht bis heute fort. Der Grund für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme war einerseits, dass der Ehemann über keine Familienangehörige in Afghanistan verfüge und andererseits aus einem Landesteil Afghanistans mit einer prekären Sicherheitslage stamme. Die Unzumutbarkeit gründet somit (teilweise) in der mangelhaften Sicherheitslage und der damit verbundenen Gefahr, Opfer willkürlicher Gewalt zu werden, und ist somit unter den Begriff des internationalen Schutzes zu subsumieren. 4.4 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ihren Wunsch, dass das Asylgesuch in der Schweiz geprüft werde (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO in fine) schriftlich kundgetan, wobei betreffend den Ehemann auf die bei der kantonalen Migrationsbehörde eingereichte Eingabe vom 4. September 2014 (als Beschwerdebeilage eingereicht) und betreffend die Beschwerdeführerin auf die Eingabe vom 16. März 2016 (vgl. act. A10) verwiesen werden kann. 4.5 Somit ist die Schweiz nach Art. 9 Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig. Die Vorinstanz ist damit zu Unrecht auf ihr Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist. Das SEM ist anzuweisen, sich für die Behandlung ihres Asylgesuchs für zuständig zu erklären und die kroatischen Behörden entsprechend zu informieren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird damit gegenstandslos. 5.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Entschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen und auf insgesamt Fr. 1'100.- festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 30. März 2016 wird aufgehoben.

2. Das SEM wird angewiesen, sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin für zuständig zu erklären und das Asylgesuch zu behandeln.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'100.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger Versand: