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D-5187/2016

D-5187/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2017-06-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2007 sein Heimatland Eritrea und hielt sich während längerer Zeit im Sudan, in Israel, in Ruanda sowie in Uganda auf, von wo er im Februar 2016 über den Südsudan, den Sudan und Libyen Mitte April 2016 nach Italien gelangte und nach kurzem Aufenthalt am 13. Mai 2016 in die Schweiz einreiste. Am 17. Mai 2016 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. B. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2016 brachte er vor, er habe am 31. Juli 2015 in G._______, seine Landsfrau C._______ (N [...]) geheiratet, die seit (...) als Flüchtling in der Schweiz anerkannt sei und Asyl erhalten habe. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Italien erklärte er, er sei in die Schweiz gekommen, um bei seiner Ehefrau zu leben. Sie hätten die dafür nötigen Papiere bereits eingereicht und erwarteten demnächst ein Kind, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle. C. Am 30. Juni 2016 wurde das gemeinsame Kind D._______ geboren, dessen Vaterschaft der Beschwerdeführer anerkannte, wie in der amtlichen Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes E._______ vom 28. Juli 2016 vermerkt wurde. Nach Aktenlage wird das Original der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am 31. Juli 2015 in G._______, beim zuständigen Zivilstandsamt E._______ verwahrt. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist Angaben zur Beziehung zu seiner Ehefrau zu machen. E. Am 19. Juli 2016 richtete die Vorinstanz ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Darin teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit mit, der Beschwerdeführer gebe an, Frau und Kind in der Schweiz zu haben, diese Beziehung sei jedoch gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Informationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht beachtlich. F. Mit seiner Eingabe vom 25. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer nach gewährter Fristverlängerung zu den aufgeworfenen Fragen Stellung und erklärte, er kenne seine Frau bereits seit circa dem Jahr 2000. Sie stammten aus dem gleichen Dorf in Eritrea. Sie hätten sich aber aus den Augen verloren und erst im Jahr 2013 über das Internet wiedergefunden. In der Folge hätten sie regen Austausch per Internet und Telefon gepflegt und sich schliesslich zur Heirat entschlossen. Sie hätten sich in G._______ getroffen und dort geheiratet. In G._______ hätten sie vom 10. Juli bis 4. August 2015 sowie vom 26. September bis zum 11. Oktober 2015 zusammengelebt. In der Schweiz werde er von der Sozialhilfe unterstützt. G. Da die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung nahmen, teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit am 12. August 2016 mit, es erachte sie seit dem 3. August 2016 als zuständig für das Verfahren. H. Mit Verfügung vom 10. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit Italiens ergebe sich gemäss den Angaben aus der Eurodac-Datenbank aus dem Umstand der Asylantragstellung am 20. April 2016 in Italien. Die geltend gemachte Beziehung zu Ehefrau und Tochter sei im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht beachtlich, da aufgrund des Sachverhaltes nicht von einer dauerhaften und gefestigten Beziehung gesprochen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne und keine weiteren humanitären Gründe den Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. I. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 26. August 2016 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung vom 10. August 2016 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch die mit Vollmacht vom 23. August 2016 legitimierte Rechtsvertreterin beantragt. J. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 29. August 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorübergehend aus. K. Am 30. August 2016 lehnte das SEM den Einbezug des Kindes D._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter mit der Begründung ab, diese habe den Flüchtlingsstatus und das Asyl selbst nur derivativ im Rahmen des Familienasyls erhalten. Der Aufenthalt sei fremdenpolizeilich zu regeln. L. Die Akten der Vorinstanz trafen am 31. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). M. Frau C._______ erklärte mit Eingabe vom 6. September 2016, sie wolle mit dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter D._______ zusammen leben, weshalb sie darum ersuche, dass er in der Schweiz bleiben könne. N. Mit Verfügung vom 23. September 2016 ordnete die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtet auf einen Kostenvorschuss. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie ab und lud die Vorinstanz innert Frist zur Stellungnahme ein. O. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 hielt das SEM daran fest, es bestehe keine tatsächliche, dauerhafte gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Massgeblich seien dieselben Kriterien, welche das Bundesverwaltungsgericht für eine Berufung auf Art. 8 EMRK verlange. Geschützt werden solle nicht ein rechtlich begründetes Eheleben, sondern eine tatsächlich gelebte Beziehung. Art. 9 Dublin-III-VO komme demnach nur zur Anwendung, sofern von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da das Kind noch sehr klein sei, sei vor allem seine Mutter die wichtigste Bezugsperson. Der Kontakt zum Vater könne auch von Italien aus gepflegt werden. An der Abweisung der Beschwerde werde festgehalten. P. In der Replik vom 10. November 2016 wurde entgegnet, dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO für asylsuchende Personen, sofern sie in einem Dublin-Mitgliedstaat infolge der Zuerkennung internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigte Familienangehörige hätten, dieser Mitgliedstaat zuständig werde, sofern die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht führte die Rechtsvertreterin weiter aus, dass ein Registerauszug, welcher das Familienverhältnis belege, von den Dublin-Mitgliedstaaten grundsätzlich als ausreichender Nachweis für das Vorliegen eines Familienverhältnisses akzeptiert werde und die Dublin-III-Verordnung für Ehegatten keine weiteren Anforderungen formuliere. Die vom SEM angeführten Kriterien seien nur bei unverheirateten Paaren von Bedeutung. Vorliegend hätte demnach Art. 9 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen und die Schweiz sich für das Asylverfahren zuständig erklären müssen. Auf die weitere Argumentation wird - wo nötig - in den Erwägungen eingegangen. Q. Am 1. Dezember 2016 wurde die Ablehnung des Einbezugs der Tochter D._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter rechtskräftig.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 4.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wo er gemäss den Angaben in der Eurodac-Datenbank von den italienischen Behörden am 14. April 2016 aufgegriffen und registriert wurde und am 20. April 2016 ein Asylgesuch einreichte.

E. 4.4 Am 19. Juli 2016 hatte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Das SEM informierte die italienische Dublin-Unit bei dieser Gelegenheit auch darüber, dass der Beschwerdeführer angebe, Frau und Kind in der Schweiz zu haben. Diese Beziehung sei jedoch gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Informationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht beachtlich. Da die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung nahmen, teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit am 12. August 2016 mit, es erachte sie seit dem 3. August 2016 als zuständig für das Verfahren des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit Italiens ist damit grundsätzlich gegeben.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen einer Familienbeziehung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO. Diese Bestimmung gelangt zur Anwendung, sofern der Familienangehörige eines Antragstellers - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist und die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Es ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) nicht die Schweiz für das Asylverfahren zuständig gewesen ist und der angefochtene Nichteintretensentscheid damit fehlerhaft zustande gekommen ist.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/41 die direkte Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO festgestellt. Der Beschwerdeführer kann sich demnach direkt auf diese Bestimmung berufen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5).

E. 5.3 Das Urteil BVGE 2015/41 präzisiert zudem, dass Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für die Anwendung der die Familieneinheit schützenden Bestimmungen der Dublin-III-VO für Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen aufstellt, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung und ausländerrechtlich eine vergleichbare Behandlung durch den betreffenden Mitgliedstaat verlangt werden (vgl. E. 8.1. unter Verweis auf Shazia Choudhry, in: Peers/Hervey/Kenner/Ward [Hsrg], The EU Charter of Fundamental Rights, A Commentary, Article 7 - Right to Respect for Private and Family Life [Family Life Aspects], Rz. 07.32B ff.). Die Praxis des SEM, wonach im Dublin-Verfahren auch beim Vorliegen einer Ehe regelmässig geprüft wird, ob eine dauerhafte gefestigte Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vorliege, steht nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Das SEM hat im vorliegenden Fall deshalb unzutreffend angenommen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht erheblich gewesen sei. Des Weiteren ist festzuhalten, dass zwar Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Familienangehörige voraussetzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. Bei der Formulierung von Art. 9 Dublin-III-VO wurde jedoch betreffend die Regelung für Familienangehörige, die bereits Begünstigte internationalen Schutzes sind, explizit auf diese Voraussetzung verzichtet (vgl. auch das zur Publikation vorgesehene weitere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2). Deshalb kann sich der Beschwerdeführer - der seine Frau erst in einem Drittland heiratete - auf diese Bestimmung berufen. Der Umstand, dass seine Ehefrau selbst die Flüchtlingseigenschaft und Asyl nur abgeleitet vom Status ihres Vaters erhalten hat, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie als Begünstigte internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist (vgl. dazu auch BVGE 2015/18 E. 3.6.1, 3.6.2).

E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/41 zum Beweismass im Rahmen des Art. 9 Dublin-III-VO fest, die Zuständigkeit für ein Asylverfahren müsse mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen sein, damit das Dublin-System seinen Zweck nicht verfehle (Filzwieser/Sprung, a.a.O., S. 197 f.). Auch habe der EuGH mehrfach auf die Notwendigkeit einer raschen Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Dublin-Staates hingewiesen (z.B. im Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 N.S./Secretary of State for the Home Department, Rn. 79 u. 98, vgl. a.a.O., E. 7.3). Zu diesem Zweck lege die Dublin-III-Verordnung auch fest, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten zu lassen haben (Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO) und demnach im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates als Beweismittel und Indizien verwendet werden können (Abs. 2). Gemäss der Formulierung in Art. 22 Abs. 3 (Bst. a/i) Dublin-III-VO können unter den Begriff der Beweismittel "förmliche Beweismittel fallen, die insoweit über die Zuständigkeit (...) entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweis widerlegt werden" (a.a.O. E.7.3). Im Sinne dieser Erwägungen stellt die vom Beschwerdeführer eingereichte Heiratsurkunde einen förmlichen Beweis nach Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der (weiterentwickelten) Dublin-Durchführungsverordnung dar, die das bestehende Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO aufenthaltsberechtigten Ehefrau zu belegen vermag. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Eheschluss im Übrigen auch nicht bestritten hat. Beide Eheleute haben den Wunsch schriftlich kundgetan, in der Schweiz zusammenleben zu wollen (vgl. die Erklärung der Ehefrau, Beschwerdeakten Ziff. 6; betreffend den Ehemann ist auf die Aussage im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem möglichen Dublin-Entscheid, act. A 5/11 Ziff. 8.01 zu verweisen, sowie auf die Beschwerdeschrift).

E. 5.5 . Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer und C._______ waren zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Italien am 20. April 2016 bereits verheiratet; die Ehe war am 31. Juli 2015 in G._______ geschlossen worden. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt auch Begünstigte internationalen Schutzes in der Schweiz im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dass sie diesen Status nur im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters erhalten hatte, ist dabei, wie bereits erwähnt, nicht erheblich. Das SEM hätte in Kenntnis dieses Umstandes das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers nicht einleiten dürfen, zumal es auch darüber orientiert war, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau in der Schweiz hatte. Er hatte in seiner BzP am 27. Mai 2016 auf diesen Umstand hingewiesen und auch darauf, dass er die "gesetzlichen Papiere" bereits beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht hatte (vgl. act. A5/11, F. 8.01).

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass Art. 9 Dublin-III-VO in der Rangfolge Art. 13 Dublin-III-VO vorgeht und vorliegend der Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Unrecht ergangen ist. Der Zuständigkeitsentscheid für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist fehlerhaft zustande gekommen. Er wurde in seinen Rechten verletzt und kann diese Verletzung auch - unter Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO - direkt rügen.

E. 6.2 Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM wird angewiesen, sich für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen. Die italienischen Behörden sind entsprechend zu informieren.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen.

E. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer wird angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zugesprochen.

E. 8.2 Die notwendigen Parteikosten sind mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der notwendige Aufwand wird gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1200.- geschätzt. Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1200.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen und die italienischen Behörden entsprechend zu informieren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5187/2016 Urteil vom 1. Juni 2017 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Ana Lucia Gallmann, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. August 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 5. Mai 2007 sein Heimatland Eritrea und hielt sich während längerer Zeit im Sudan, in Israel, in Ruanda sowie in Uganda auf, von wo er im Februar 2016 über den Südsudan, den Sudan und Libyen Mitte April 2016 nach Italien gelangte und nach kurzem Aufenthalt am 13. Mai 2016 in die Schweiz einreiste. Am 17. Mai 2016 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl. B. Anlässlich seiner Befragung zur Person (BzP) vom 27. Mai 2016 brachte er vor, er habe am 31. Juli 2015 in G._______, seine Landsfrau C._______ (N [...]) geheiratet, die seit (...) als Flüchtling in der Schweiz anerkannt sei und Asyl erhalten habe. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs zu einer möglichen Überstellung nach Italien erklärte er, er sei in die Schweiz gekommen, um bei seiner Ehefrau zu leben. Sie hätten die dafür nötigen Papiere bereits eingereicht und erwarteten demnächst ein Kind, weshalb er in der Schweiz bleiben wolle. C. Am 30. Juni 2016 wurde das gemeinsame Kind D._______ geboren, dessen Vaterschaft der Beschwerdeführer anerkannte, wie in der amtlichen Geburtsmitteilung des Zivilstandsamtes E._______ vom 28. Juli 2016 vermerkt wurde. Nach Aktenlage wird das Original der Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, ausgestellt am 31. Juli 2015 in G._______, beim zuständigen Zivilstandsamt E._______ verwahrt. D. Mit Verfügung vom 11. Juli 2016 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, innert Frist Angaben zur Beziehung zu seiner Ehefrau zu machen. E. Am 19. Juli 2016 richtete die Vorinstanz ein Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers an die italienischen Behörden, gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Darin teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit mit, der Beschwerdeführer gebe an, Frau und Kind in der Schweiz zu haben, diese Beziehung sei jedoch gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Informationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht beachtlich. F. Mit seiner Eingabe vom 25. Juli 2016 nahm der Beschwerdeführer nach gewährter Fristverlängerung zu den aufgeworfenen Fragen Stellung und erklärte, er kenne seine Frau bereits seit circa dem Jahr 2000. Sie stammten aus dem gleichen Dorf in Eritrea. Sie hätten sich aber aus den Augen verloren und erst im Jahr 2013 über das Internet wiedergefunden. In der Folge hätten sie regen Austausch per Internet und Telefon gepflegt und sich schliesslich zur Heirat entschlossen. Sie hätten sich in G._______ getroffen und dort geheiratet. In G._______ hätten sie vom 10. Juli bis 4. August 2015 sowie vom 26. September bis zum 11. Oktober 2015 zusammengelebt. In der Schweiz werde er von der Sozialhilfe unterstützt. G. Da die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung nahmen, teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit am 12. August 2016 mit, es erachte sie seit dem 3. August 2016 als zuständig für das Verfahren. H. Mit Verfügung vom 10. August 2016 - eröffnet am 19. August 2016 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit Italiens ergebe sich gemäss den Angaben aus der Eurodac-Datenbank aus dem Umstand der Asylantragstellung am 20. April 2016 in Italien. Die geltend gemachte Beziehung zu Ehefrau und Tochter sei im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht beachtlich, da aufgrund des Sachverhaltes nicht von einer dauerhaften und gefestigten Beziehung gesprochen werden könne, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht auf Art. 8 EMRK berufen könne und keine weiteren humanitären Gründe den Selbsteintritt der Schweiz rechtfertigen würden. I. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 26. August 2016 diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung vom 10. August 2016 sei aufzuheben, das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von der Überstellung nach Italien bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die amtliche Verbeiständung durch die mit Vollmacht vom 23. August 2016 legitimierte Rechtsvertreterin beantragt. J. Die Instruktionsrichterin setzte mit Telefax vom 29. August 2016 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG vorübergehend aus. K. Am 30. August 2016 lehnte das SEM den Einbezug des Kindes D._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seiner Mutter mit der Begründung ab, diese habe den Flüchtlingsstatus und das Asyl selbst nur derivativ im Rahmen des Familienasyls erhalten. Der Aufenthalt sei fremdenpolizeilich zu regeln. L. Die Akten der Vorinstanz trafen am 31. August 2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG). M. Frau C._______ erklärte mit Eingabe vom 6. September 2016, sie wolle mit dem Beschwerdeführer und der gemeinsamen Tochter D._______ zusammen leben, weshalb sie darum ersuche, dass er in der Schweiz bleiben könne. N. Mit Verfügung vom 23. September 2016 ordnete die Instruktionsrichterin die aufschiebende Wirkung der Beschwerde an. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtet auf einen Kostenvorschuss. Das Gesuch um amtliche Verbeiständung wies sie ab und lud die Vorinstanz innert Frist zur Stellungnahme ein. O. In seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2016 hielt das SEM daran fest, es bestehe keine tatsächliche, dauerhafte gelebte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau. Massgeblich seien dieselben Kriterien, welche das Bundesverwaltungsgericht für eine Berufung auf Art. 8 EMRK verlange. Geschützt werden solle nicht ein rechtlich begründetes Eheleben, sondern eine tatsächlich gelebte Beziehung. Art. 9 Dublin-III-VO komme demnach nur zur Anwendung, sofern von einer tatsächlich gelebten Beziehung ausgegangen werden könne. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Da das Kind noch sehr klein sei, sei vor allem seine Mutter die wichtigste Bezugsperson. Der Kontakt zum Vater könne auch von Italien aus gepflegt werden. An der Abweisung der Beschwerde werde festgehalten. P. In der Replik vom 10. November 2016 wurde entgegnet, dass gemäss Art. 9 Dublin-III-VO für asylsuchende Personen, sofern sie in einem Dublin-Mitgliedstaat infolge der Zuerkennung internationalen Schutzes aufenthaltsberechtigte Familienangehörige hätten, dieser Mitgliedstaat zuständig werde, sofern die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht führte die Rechtsvertreterin weiter aus, dass ein Registerauszug, welcher das Familienverhältnis belege, von den Dublin-Mitgliedstaaten grundsätzlich als ausreichender Nachweis für das Vorliegen eines Familienverhältnisses akzeptiert werde und die Dublin-III-Verordnung für Ehegatten keine weiteren Anforderungen formuliere. Die vom SEM angeführten Kriterien seien nur bei unverheirateten Paaren von Bedeutung. Vorliegend hätte demnach Art. 9 Dublin-III-VO zur Anwendung gelangen und die Schweiz sich für das Asylverfahren zuständig erklären müssen. Auf die weitere Argumentation wird - wo nötig - in den Erwägungen eingegangen. Q. Am 1. Dezember 2016 wurde die Ablehnung des Einbezugs der Tochter D._______ in die Flüchtlingseigenschaft der Mutter rechtskräftig. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, beschränkt sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - enthält sich einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 4.3 Gemäss eigenen Angaben gelangte der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz von einem Drittstaat kommend auf dem Seeweg illegal nach Italien, wo er gemäss den Angaben in der Eurodac-Datenbank von den italienischen Behörden am 14. April 2016 aufgegriffen und registriert wurde und am 20. April 2016 ein Asylgesuch einreichte. 4.4 Am 19. Juli 2016 hatte die Vorinstanz die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersucht. Das SEM informierte die italienische Dublin-Unit bei dieser Gelegenheit auch darüber, dass der Beschwerdeführer angebe, Frau und Kind in der Schweiz zu haben. Diese Beziehung sei jedoch gemäss den der Vorinstanz vorliegenden Informationen im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht beachtlich. Da die italienischen Behörden innerhalb der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht Stellung nahmen, teilte das SEM der italienischen Dublin-Unit am 12. August 2016 mit, es erachte sie seit dem 3. August 2016 als zuständig für das Verfahren des Beschwerdeführers. Die Zuständigkeit Italiens ist damit grundsätzlich gegeben. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf das Vorliegen einer Familienbeziehung im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO. Diese Bestimmung gelangt zur Anwendung, sofern der Familienangehörige eines Antragstellers - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist und die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun. Es ist zu prüfen, ob zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (im Sinne des Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) nicht die Schweiz für das Asylverfahren zuständig gewesen ist und der angefochtene Nichteintretensentscheid damit fehlerhaft zustande gekommen ist. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2015/41 die direkte Anwendbarkeit von Art. 9 Dublin-III-VO festgestellt. Der Beschwerdeführer kann sich demnach direkt auf diese Bestimmung berufen (vgl. BVGE 2015/41 E. 5). 5.3 Das Urteil BVGE 2015/41 präzisiert zudem, dass Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für die Anwendung der die Familieneinheit schützenden Bestimmungen der Dublin-III-VO für Ehegatten keine weiteren Voraussetzungen aufstellt, wohingegen für nicht verheiratete Partner eine dauerhafte Beziehung und ausländerrechtlich eine vergleichbare Behandlung durch den betreffenden Mitgliedstaat verlangt werden (vgl. E. 8.1. unter Verweis auf Shazia Choudhry, in: Peers/Hervey/Kenner/Ward [Hsrg], The EU Charter of Fundamental Rights, A Commentary, Article 7 - Right to Respect for Private and Family Life [Family Life Aspects], Rz. 07.32B ff.). Die Praxis des SEM, wonach im Dublin-Verfahren auch beim Vorliegen einer Ehe regelmässig geprüft wird, ob eine dauerhafte gefestigte Beziehung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK vorliege, steht nicht im Einklang mit dieser Rechtsprechung. Das SEM hat im vorliegenden Fall deshalb unzutreffend angenommen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beziehung im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht erheblich gewesen sei. Des Weiteren ist festzuhalten, dass zwar Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO für Familienangehörige voraussetzt, dass die Familie bereits im Herkunftsland bestanden haben muss. Bei der Formulierung von Art. 9 Dublin-III-VO wurde jedoch betreffend die Regelung für Familienangehörige, die bereits Begünstigte internationalen Schutzes sind, explizit auf diese Voraussetzung verzichtet (vgl. auch das zur Publikation vorgesehene weitere Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2427/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2). Deshalb kann sich der Beschwerdeführer - der seine Frau erst in einem Drittland heiratete - auf diese Bestimmung berufen. Der Umstand, dass seine Ehefrau selbst die Flüchtlingseigenschaft und Asyl nur abgeleitet vom Status ihres Vaters erhalten hat, spielt dabei keine Rolle. Entscheidend ist, dass sie als Begünstigte internationalen Schutzes in der Schweiz aufenthaltsberechtigt ist (vgl. dazu auch BVGE 2015/18 E. 3.6.1, 3.6.2). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt in BVGE 2015/41 zum Beweismass im Rahmen des Art. 9 Dublin-III-VO fest, die Zuständigkeit für ein Asylverfahren müsse mit einem möglichst geringen Beweisaufwand zu bestimmen sein, damit das Dublin-System seinen Zweck nicht verfehle (Filzwieser/Sprung, a.a.O., S. 197 f.). Auch habe der EuGH mehrfach auf die Notwendigkeit einer raschen Bestimmung des für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständigen Dublin-Staates hingewiesen (z.B. im Urteil des EuGH vom 21. Dezember 2011 C-411/10 N.S./Secretary of State for the Home Department, Rn. 79 u. 98, vgl. a.a.O., E. 7.3). Zu diesem Zweck lege die Dublin-III-Verordnung auch fest, welche Beweismittel und Indizien die Dublin-Staaten zum Beleg ihrer Zuständigkeit beziehungsweise Unzuständigkeit gelten zu lassen haben (Art. 22 Abs. 2 ff. Dublin-III-VO) und demnach im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates als Beweismittel und Indizien verwendet werden können (Abs. 2). Gemäss der Formulierung in Art. 22 Abs. 3 (Bst. a/i) Dublin-III-VO können unter den Begriff der Beweismittel "förmliche Beweismittel fallen, die insoweit über die Zuständigkeit (...) entscheiden, als sie nicht durch Gegenbeweis widerlegt werden" (a.a.O. E.7.3). Im Sinne dieser Erwägungen stellt die vom Beschwerdeführer eingereichte Heiratsurkunde einen förmlichen Beweis nach Ziff. I.2 Anhang II Verzeichnis A der (weiterentwickelten) Dublin-Durchführungsverordnung dar, die das bestehende Familienverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner in der Schweiz im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO aufenthaltsberechtigten Ehefrau zu belegen vermag. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Eheschluss im Übrigen auch nicht bestritten hat. Beide Eheleute haben den Wunsch schriftlich kundgetan, in der Schweiz zusammenleben zu wollen (vgl. die Erklärung der Ehefrau, Beschwerdeakten Ziff. 6; betreffend den Ehemann ist auf die Aussage im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem möglichen Dublin-Entscheid, act. A 5/11 Ziff. 8.01 zu verweisen, sowie auf die Beschwerdeschrift). 5.5 . Die Vorinstanz hat das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 9 Dublin-III-VO vorliegend zu Unrecht verneint. Der Beschwerdeführer und C._______ waren zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung in Italien am 20. April 2016 bereits verheiratet; die Ehe war am 31. Juli 2015 in G._______ geschlossen worden. Die Ehefrau war zu diesem Zeitpunkt auch Begünstigte internationalen Schutzes in der Schweiz im Sinne von Art. 9 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. Sachverhalt Bst. B). Dass sie diesen Status nur im Rahmen des Familienasyls nach Art. 51 Abs. 1 AsylG abgeleitet von der Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters erhalten hatte, ist dabei, wie bereits erwähnt, nicht erheblich. Das SEM hätte in Kenntnis dieses Umstandes das Dublin-Verfahren des Beschwerdeführers nicht einleiten dürfen, zumal es auch darüber orientiert war, dass der Beschwerdeführer eine Ehefrau in der Schweiz hatte. Er hatte in seiner BzP am 27. Mai 2016 auf diesen Umstand hingewiesen und auch darauf, dass er die "gesetzlichen Papiere" bereits beim zuständigen Zivilstandsamt eingereicht hatte (vgl. act. A5/11, F. 8.01). 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass Art. 9 Dublin-III-VO in der Rangfolge Art. 13 Dublin-III-VO vorgeht und vorliegend der Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Unrecht ergangen ist. Der Zuständigkeitsentscheid für das Asylverfahren des Beschwerdeführers ist fehlerhaft zustande gekommen. Er wurde in seinen Rechten verletzt und kann diese Verletzung auch - unter Berufung auf Art. 9 Dublin-III-VO - direkt rügen. 6.2 Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und das SEM wird angewiesen, sich für die Behandlung des Asylgesuchs für zuständig zu erklären und das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen. Die italienischen Behörden sind entsprechend zu informieren.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. 8. 8.1 Dem vertretenen Beschwerdeführer wird angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zugesprochen. 8.2 Die notwendigen Parteikosten sind mangels eingereichter Kostennote aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der notwendige Aufwand wird gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 1200.- geschätzt. Die von der Vor-instanz auszurichtende Parteientschädigung wird demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 1200.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylverfahren des Beschwerdeführers in der Schweiz durchzuführen und die italienischen Behörden entsprechend zu informieren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1200.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Susanne Bolz Versand: