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D-2422/2019

D-2422/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______) stammende hinduistische Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reichte am 8. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an, er habe im Jahr (...) anlässlich einer Weiterbildung an einem College in C._______ einen Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) namens D._______ kennengelernt, welcher ein wichtiges Mitglied beim Geheimdienst der LTTE in der Gegend von C._______ gewesen sei. Im Rahmen der damaligen lokalen Wahlen habe die LTTE die Partei E._______ unterstützt. Er sei in diesem Zusammenhang von Haus zu Haus gegangen, um die Leute zu ermuntern, die E._______ zu unterstützen. Im Jahr (...) habe er zunächst im Auftrag von D._______ - und später von F._______, einem anderen LTTE-Mitglied - zusammen mit vier weiteren Personen, unter anderem mit G._______, mehrere Warentransporte für die LTTE durchgeführt, wobei es sich dabei vermutungsweise um Waffen gehandelt habe. Im (...) seien G._______ und eine weitere Person von Angehörigen der sri-lankischen Armee anlässlich einer Auseinandersetzung erschossen worden. Er vermute, dass G._______ von irgendjemandem denunziert worden sei. Eine oder zwei Wochen nach diesem Vorfall habe er sich mit weiteren Personen in einer Bibliothek aufgehalten, als ein vorbeifahrender Soldat unvermittelt auf ihn und die weiteren Personen geschossen habe. Später hätten Soldaten, die mit Motorrädern unterwegs gewesen seien, in der Nähe von H._______ auf ihn und seine Kollegen geschossen. Beide Male sei niemand zu Schaden gekommen. Er vermute, dass G._______ bei der Auseinandersetzung mit den Militärs etwas über ihn ausgesagt haben könnte. Ausserdem sei den Sicherheitskräften bekannt gewesen, dass er die E._______ unterstützt habe. In der Folge habe er sich Anfang des Jahres (...) zu einer Bekannten seiner (Nennung Verwandte) ins Vanni-Gebiet begeben, wo er erfahren habe, dass Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) sich zwischenzeitlich zuhause nach ihm erkundigt hätten. Daraufhin sei er nach I._______ gereist und von dort Mitte (...) nach J._______ geflogen, wo er während (Nennung Dauer) gearbeitet habe. Nach dem Tod einer seiner in Sri Lanka lebenden (Nennung Verwandte) sei er am (...) in seine Heimat zurückgekehrt, um an deren Beerdigung teilzunehmen. Bei der Einreise mit seinem eigenen Reisepass habe er keinerlei Probleme gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass er nach (...) Jahren keine Probleme mehr in Sri Lanka haben würde. An der Beerdigung seiner (Nennung Verwandte) habe auch das frühere LTTE-Mitglied F._______ teilgenommen. Dieser habe gemäss Auskünften seiner Kollegen nach Beendigung des Krieges ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen und arbeite seither mit dem CID zusammen, wobei F._______ bereits mehrere Personen an dieses verraten habe. In den Tagen nach der Beerdigung habe er F._______ zweimal auf der Strasse gesehen. Dieser habe mit ihm sprechen wollen, er sei aber einer Begegnung ausgewichen. Während dieser Zeit habe er bei seiner anderen (Nennung Verwandte) in B._______ gelebt, deren Haus sich in der Nähe von demjenigen der verstorbenen (Nennung Verwandte) befunden habe. Eines Tages seien zwei Personen, die sich als Mitglieder der K._______ ausgewiesen hätten, bei seiner (Nennung Verwandte) erschienen und hätten ihr mitgeteilt, dass er sich baldmöglichst in ihrem Camp in C._______ melden solle. Aus Angst habe er sich daraufhin zu einer in B._______ wohnhaften Bekannten begeben. Etwa eine Woche später seien vier Personen bei seiner (Nennung Verwandte) aufgetaucht, hätten diese eingeschüchtert, das ganze Haus durchsucht und ihr beschieden, er möge sich in zwei oder drei Tagen bei ihnen melden, ansonsten sie es nicht mehr bei einer blossen Befragung belassen würden. Zehn Tage später habe er sich nach I._______ begeben, von wo aus er schliesslich mit Hilfe einer Verwandten seine Heimat verlassen habe. A.c Mit Verfügung vom 24. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass sich die Vorbringen weder als glaubhaft noch als asylrelevant erweisen würden. Es bestünden keine konkreten Hinweise, dass die damals auf den Beschwerdeführer abgegebenen Schüsse gezielt ihm gegolten hätten. Auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass die damaligen Übergriffe der sri-lankischen Sicherheitskräfte auf ihn tatsächlich im Zusammenhang mit seinen Hilfeleistungen zugunsten der E._______ sowie den LTTE gestanden haben könnten, würden diese Vorkommnisse zeitlich zu weit zurückliegen, um einen hinreichend kausalen und sachlichen Zusammenhang zu dessen Ausreise im (...) zu begründen, weshalb ihnen keine asylbeachtliche Bedeutung zukomme. Die im Jahr (...) auf den Beschwerdeführer und dessen Kollegen abgegebenen Schüsse hätten offensichtlich zu keiner behördlichen Registrierung geführt, zumal er legal nach J._______ habe ausreisen können. Im Weiteren sei auch seine Wiedereinreise nach Sri Lanka (...) offensichtlich legal und ohne irgendwelche Anstände mit den sri-lankischen Grenzbehörden geschehen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Sri Lanka (...) offenkundig nicht im Blickfeld behördlichen Interesses wegen seiner früheren Hilfeleistungen zugunsten der LTTE und der E._______ gestanden. Bezüglich des Vorbringens, Angehörige der K._______ hätten sich nach der Beerdigung seiner (Nennung Verwandte) am (...) zwei Mal bei seiner anderen (Nennung Verwandte) nach ihm erkundigt und ihn dabei aufgefordert, sich bei ihnen zu melden, liege die Vermutung nahe, dass man ihn routinemässig nach den Gründen für seine längere Auslandabwesenheit habe befragen wollen. Da sich der Beschwerdeführer mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in J._______ aufgehalten habe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Mitglieder der K._______ ihn vorab verbotener politischer Umtriebe hätten verdächtigen sollen. Solche Routinebefragungen seien aber nicht geeignet, eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Sodann würden die geschilderten Ausreiseumstände den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer auch am (...) legal mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausreiste. Es lägen demnach keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuteten, dass er von den heimatlichen Behörden im damaligen Zeitpunkt wegen vormaliger Aktivitäten zugunsten den LTTE oder der E._______ gesucht worden sei. Schliesslich erfülle er keine der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten risikobegründenden Faktoren. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5641/2018 vom 10. Dezember verändert habe. Er sei exilpolitisch tätig gewesen. Er habe zusammen mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern an Veranstaltungen und mehrmals in L._______ an Demonstrationen, die gegen die Menschenrechtsverbrechen der sri-lankischen Armee und zugunsten einer Aufarbeitung der Kriegsverbrechen sowie des tamilischen Separatismus ausgerichtet gewesen seien, teilgenommen. Diesbezüglich sei eine angemessene Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln anzusetzen. Weiter sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge dieser Veränderungen und angesichts der neuesten Entwicklungen (mit Verweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018) könne es für Risikogruppen - wie auch für tamilische Rückkehrer - zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren: Aufgrund seiner Unterstützungsleistungen würden ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellt, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch, halte sich seit mehr als (...) Jahren in der Schweiz - einer Hochburg der tamilischen Diaspora - auf und sei nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Zudem gehöre er den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an, weshalb er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte Geltung (vgl. Beschwerde S. 29). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. April 2019 - eröffnet am 18. April 2019 - lehnte das SEM den Verfahrensantrag (Durchführung einer weiteren Anhörung) ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug bis zum 7. Juni 2019 an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Sodann sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln ein und führte in seinem Begleitschreiben zu seiner Beschwerde aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf den CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung - einzutreten.

E. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 20. Mai 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 11. Juni 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachstehend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Der Sistierungsantrag wird daher abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen.

E. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Vorinstanz seinen im Mehrfachgesuch gestellten Antrag um Einräumung einer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweis-mittel bezüglich seines exilpolitischen Engagements nicht behandelt habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Solche Gesuche kön-nen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden, da eine erneut asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist und bei einer solchen Konstellation zudem auch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem 49 Seiten umfassenden schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich darlegen. Zwar hat er darin um Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement ersucht und gleichzeitig festgehalten, er sei "im Moment daran eine entsprechende Zusammen-stellung von Fotos und Beweismitteln (...) anzufertigen" (vgl. Mehrfach-gesuch S. 5 oben). Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten war, seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, hätte die Einreichung entsprechender Unterlagen zu den behaupteten exilpolitischen Aktivitäten grundsätzlich bereits zu diesem Zeitpunkt erwartet werden dürfen. Sodann ist aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, dass das SEM bewusst - wenn auch nicht durch explizite Ansetzung einer Frist - die Nachreichung entsprechender Unterlagen abwartete (vgl. act. B4/10 S. 4 Ziff. 5) und schliesslich erst rund sieben Wochen nach Einreichung des Mehrfachgesuchs seinen Entscheid fällte. Erstaunlicherweise vermochte der Beschwerdeführer in dieser Zeit - obwohl er bereits mit der Zusammenstellung der in Frage stehende Beweismittel beschäftigt gewesen sein will - keinerlei Dokumente ins Recht zu legen.

E. 4.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Belege für das behauptete exilpolitische Engagement in der Schweiz einreichte (vgl. auch E. 4.3), stellt der Umstand, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich im Sachverhalt, nicht jedoch in seinen Erwägungen zu dieser nicht weiter konkretisierten Behauptung äusserte, demnach keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit er unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen respektive der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage beurteilt werden müssen, beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts.

E. 4.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich seiner Verbindungen zu den LTTE, seines Engagements für die E._______, seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung, die eine Vorbereitung für einen Background-Check sei, der bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe, nicht abgeklärt und die aktuelle Situation (politische Krise und Anschläge) in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2, S. 12 ff.). Zudem sei durch das Bundesverwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 10.3, S. 48 ff.). Soweit er diesbezüglich teilweise auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus dem vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt, ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Ferner hat sich das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt (vgl. act. B4/10 S. 5 f.). Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements wird im Mehrfachgesuch vom 21. Februar 2019 ein solches Engagement lediglich behauptet, aber durch keinerlei Beweismittel belegt. Obwohl die Einreichung entsprechender Unterlagen in Aussicht gestellt wurde, reichte er - obschon die Vorinstanz mit ihrem Entscheid noch sieben Wochen zuwartete (vgl. auch E. 4.3) - keine diesbezüglichen Belege nach. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen, er eigenen Angaben zufolge bereits mit der Zusammenstellung und somit auch im Besitz der in Frage stehenden Unterlagen gewesen sein soll und ihm die Vorinstanz durch ihre Vorgehensweise faktisch eine über eineinhalb Monate dauernde Frist zur Nachreichung dieser Beweismittel einräumte, stellt die unterlassene explizite Einräumung einer Frist durch das SEM weder eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare beziehungsweise erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Was die Vorsprache auf dem Generalkonsulat und die daraus angeblich entstehende Gefährdung betrifft, kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka wie auch der Verweis auf eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 oder der vom Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom 22. Oktober 2018 vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl.

E. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm eine Frist zur Beibringung ergänzender Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen und es sei die aktuelle Lage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019 abzuklären.

E. 5.2 Gestützt auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 3.2, 4.3 und 4.5 sind diese Beweisanträge abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.).

E. 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Vorweg führte sie an, soweit er sich unter dem Titel "Bisher bekannter Sachverhalt" auf bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachte Vorfluchtgründe beziehe, handle es sich nicht um neue Asylgründe, sondern um bereits im vorgängigen Verfahren beurteilte Sachverhaltselemente. Diese würden sich einer Beurteilung durch das SEM entziehen, da es sich dabei regelmässig um Revisionsgründe handle, deren Beurteilung dem Bundesverwaltungsgericht obliege. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend, indem er auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hinweise. Die zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Länderberichte seien allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen. Sie seien demnach nicht geeignet, zu einem für ihn günstigeren Schluss zu kommen. Im vorherigen Verfahren habe er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft darlegen können und das Vorliegen risikobegründender Faktoren sei entsprechend verneint worden. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe begründe keine Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Für eine solche Annahme wären vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte, welche die betroffene Person in besonderem Mass exponierten, vonnöten. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machkampf nicht risikobegründend gewesen seien, vermöchten hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation zu begründen. Im heutigen Zeitpunkt bestehe kein Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, da keine spezifischen und asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen der Regierungskrise in Colombo und seiner Person bestehen würden. An dieser Einschätzung vermöchten weder die Ausführungen im Mehrfachgesuch noch die sich nicht auf seine Person beziehenden Medienberichte etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch in seinen aktuellsten Urteilen zu Sri Lanka nicht von einer verstärkten Gefährdungslage aufgrund der jüngsten Ereignisse, geschweige denn einer Kollektivverfolgung von Tamilen in Sri Lanka aus. Im Lichte dieser Ausführungen sei eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht erforderlich und erweise sich auch gestützt auf Art. 14 VwVG als nicht angezeigt.

E. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer ausführlich die allgemeine Lage in seiner Heimat dar und liess diesbezüglich durch seinen Rechtsvertreter eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung zu den Akten reichen, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Beschwerde, S. 54 f.) und führte an, dass er mehrere der im erwähnten Urteil definierten Risikofaktoren (aus dem Norden Sri Lankas stammender Tamile; Verbindungen zu den LTTE infolge von Waren- und Waffentransporten; Unterstützung der E._______; Suche durch Angehörige der K._______; exilpolitische Aktivitäten) erfülle, und deswegen nach seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka und nach seiner Rückkehr aus J._______ bereits wiederholt ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sei. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zu den bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer.

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem vom Beschwerdeführer zitierten Referenzurteil E-1866/2015 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E-1866/2015 E. 8.5.5). Vorliegend stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 die Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers fest. Es bestünden keine konkreten Hinweise, dass die damals von Soldaten der sri-lankischen Armee auf ihn abgegebenen Schüsse gezielt ihm gegolten hätten. Der Beschwerdeführer erfülle keine Risikofaktoren und es lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise seine Tätigkeiten für die LTTE, die Unterstützung der E._______ sowie die Suche durch Angehörige der K._______ -, die im vorangegangenen Verfahren allesamt als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im oben erwähnten und erst wenige Monate vorher ergangenen Urteil festhielt, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die im vorgängigen Verfahren nicht vorgebrachten (vgl. D-5641/2018 E. 15.4) und somit im Mehrfachgesuch erstmals (S. 4 f.) erwähnten exilpolitischen Aktivitäten (wiederholte Teilnahme an Demonstrationen in L._______ und Besuche weiterer, nicht näher konkretisierter Veranstaltungen) sind nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen zum behaupteten exilpolitischen Engagement in der Schweiz einreichte - auch nicht nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist - lässt einerseits den Schluss zu, dass es sich bei seiner diesbezüglichen Ankündigung im Mehrfachgesuch lediglich um ein Lippenbekenntnis handelt. Andererseits stellt in Ermangelung entsprechender Nachweise das Vorbringen exilpolitischer Aktivitäten eine blosse, unbelegte Parteibehauptung dar. Aus den entsprechenden Ausführungen wird sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass er sich im Rahmen solcher Veranstaltungen in irgendeiner Weise exponiert hätte und er deswegen eine Verfolgung durch den sri-lankischen Staat zu befürchten hätte. Lediglich aus der tamilischen Ethnie und seiner erneuten, etwas über (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Der Beschwerdeführer - ein aus dem Norden des Landes stammender Hindu - machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie irgendwelche Berührungspunkte zur muslimischen oder christlichen Gemeinschaft besessen hätten oder er verdächtigt worden wäre, mit den Anschlägen in irgendeiner Weise etwas zu tun gehabt zu haben. Es muss daher in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden, dass gerade seine Person infolge der genannten Anschlägen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt würde.

E. 8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.3 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aufgrund der aktuell volatilen und ungenügenden Sicherheitslage sowie einer massiven Verschlechterung der Menschenrechtslage eine akzentuierte Gefährdungslage für Personen entstanden, die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen könnten. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erlittenen Verfolgung, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen. Das Risiko - welche sich infolge der nach wie vor nicht gebannten Gefahr vor weiteren Terroranschlägen sowie aufgrund der Reaktion des sri-lankischen Sicherheitsapparates massiv verstärkt habe - von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei.

E. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen.

E. 9.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).

E. 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den C._______-Distrikt, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 17.4 bejaht. An dieser erst einige Monate zurückliegenden Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorbringt. Auch die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka nach den Osteranschlägen und der am 22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 3.2 und 8.2 oben). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen.

E. 11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2422/2019 Urteil vom 10. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. April 2019 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der aus B._______ (Distrikt C._______) stammende hinduistische Beschwerdeführer tamilischer Ethnie reichte am 8. Januar 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung führte er dabei an, er habe im Jahr (...) anlässlich einer Weiterbildung an einem College in C._______ einen Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) namens D._______ kennengelernt, welcher ein wichtiges Mitglied beim Geheimdienst der LTTE in der Gegend von C._______ gewesen sei. Im Rahmen der damaligen lokalen Wahlen habe die LTTE die Partei E._______ unterstützt. Er sei in diesem Zusammenhang von Haus zu Haus gegangen, um die Leute zu ermuntern, die E._______ zu unterstützen. Im Jahr (...) habe er zunächst im Auftrag von D._______ - und später von F._______, einem anderen LTTE-Mitglied - zusammen mit vier weiteren Personen, unter anderem mit G._______, mehrere Warentransporte für die LTTE durchgeführt, wobei es sich dabei vermutungsweise um Waffen gehandelt habe. Im (...) seien G._______ und eine weitere Person von Angehörigen der sri-lankischen Armee anlässlich einer Auseinandersetzung erschossen worden. Er vermute, dass G._______ von irgendjemandem denunziert worden sei. Eine oder zwei Wochen nach diesem Vorfall habe er sich mit weiteren Personen in einer Bibliothek aufgehalten, als ein vorbeifahrender Soldat unvermittelt auf ihn und die weiteren Personen geschossen habe. Später hätten Soldaten, die mit Motorrädern unterwegs gewesen seien, in der Nähe von H._______ auf ihn und seine Kollegen geschossen. Beide Male sei niemand zu Schaden gekommen. Er vermute, dass G._______ bei der Auseinandersetzung mit den Militärs etwas über ihn ausgesagt haben könnte. Ausserdem sei den Sicherheitskräften bekannt gewesen, dass er die E._______ unterstützt habe. In der Folge habe er sich Anfang des Jahres (...) zu einer Bekannten seiner (Nennung Verwandte) ins Vanni-Gebiet begeben, wo er erfahren habe, dass Angehörige des CID (Criminal Investigation Department) sich zwischenzeitlich zuhause nach ihm erkundigt hätten. Daraufhin sei er nach I._______ gereist und von dort Mitte (...) nach J._______ geflogen, wo er während (Nennung Dauer) gearbeitet habe. Nach dem Tod einer seiner in Sri Lanka lebenden (Nennung Verwandte) sei er am (...) in seine Heimat zurückgekehrt, um an deren Beerdigung teilzunehmen. Bei der Einreise mit seinem eigenen Reisepass habe er keinerlei Probleme gehabt. Er sei davon ausgegangen, dass er nach (...) Jahren keine Probleme mehr in Sri Lanka haben würde. An der Beerdigung seiner (Nennung Verwandte) habe auch das frühere LTTE-Mitglied F._______ teilgenommen. Dieser habe gemäss Auskünften seiner Kollegen nach Beendigung des Krieges ein Rehabilitationsprogramm durchlaufen und arbeite seither mit dem CID zusammen, wobei F._______ bereits mehrere Personen an dieses verraten habe. In den Tagen nach der Beerdigung habe er F._______ zweimal auf der Strasse gesehen. Dieser habe mit ihm sprechen wollen, er sei aber einer Begegnung ausgewichen. Während dieser Zeit habe er bei seiner anderen (Nennung Verwandte) in B._______ gelebt, deren Haus sich in der Nähe von demjenigen der verstorbenen (Nennung Verwandte) befunden habe. Eines Tages seien zwei Personen, die sich als Mitglieder der K._______ ausgewiesen hätten, bei seiner (Nennung Verwandte) erschienen und hätten ihr mitgeteilt, dass er sich baldmöglichst in ihrem Camp in C._______ melden solle. Aus Angst habe er sich daraufhin zu einer in B._______ wohnhaften Bekannten begeben. Etwa eine Woche später seien vier Personen bei seiner (Nennung Verwandte) aufgetaucht, hätten diese eingeschüchtert, das ganze Haus durchsucht und ihr beschieden, er möge sich in zwei oder drei Tagen bei ihnen melden, ansonsten sie es nicht mehr bei einer blossen Befragung belassen würden. Zehn Tage später habe er sich nach I._______ begeben, von wo aus er schliesslich mit Hilfe einer Verwandten seine Heimat verlassen habe. A.c Mit Verfügung vom 24. August 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. A.d Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 ab. Es begründete die Abweisung im Wesentlichen damit, dass sich die Vorbringen weder als glaubhaft noch als asylrelevant erweisen würden. Es bestünden keine konkreten Hinweise, dass die damals auf den Beschwerdeführer abgegebenen Schüsse gezielt ihm gegolten hätten. Auch wenn nicht gänzlich auszuschliessen sei, dass die damaligen Übergriffe der sri-lankischen Sicherheitskräfte auf ihn tatsächlich im Zusammenhang mit seinen Hilfeleistungen zugunsten der E._______ sowie den LTTE gestanden haben könnten, würden diese Vorkommnisse zeitlich zu weit zurückliegen, um einen hinreichend kausalen und sachlichen Zusammenhang zu dessen Ausreise im (...) zu begründen, weshalb ihnen keine asylbeachtliche Bedeutung zukomme. Die im Jahr (...) auf den Beschwerdeführer und dessen Kollegen abgegebenen Schüsse hätten offensichtlich zu keiner behördlichen Registrierung geführt, zumal er legal nach J._______ habe ausreisen können. Im Weiteren sei auch seine Wiedereinreise nach Sri Lanka (...) offensichtlich legal und ohne irgendwelche Anstände mit den sri-lankischen Grenzbehörden geschehen. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt seiner Rückkehr nach Sri Lanka (...) offenkundig nicht im Blickfeld behördlichen Interesses wegen seiner früheren Hilfeleistungen zugunsten der LTTE und der E._______ gestanden. Bezüglich des Vorbringens, Angehörige der K._______ hätten sich nach der Beerdigung seiner (Nennung Verwandte) am (...) zwei Mal bei seiner anderen (Nennung Verwandte) nach ihm erkundigt und ihn dabei aufgefordert, sich bei ihnen zu melden, liege die Vermutung nahe, dass man ihn routinemässig nach den Gründen für seine längere Auslandabwesenheit habe befragen wollen. Da sich der Beschwerdeführer mit einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in J._______ aufgehalten habe, sei nicht ersichtlich, weshalb die Mitglieder der K._______ ihn vorab verbotener politischer Umtriebe hätten verdächtigen sollen. Solche Routinebefragungen seien aber nicht geeignet, eine begründete Furcht vor asylbeachtlichen Verfolgungsmassnahmen auszulösen. Sodann würden die geschilderten Ausreiseumstände den Schluss zulassen, dass der Beschwerdeführer auch am (...) legal mit seinem eigenen Reisepass aus Sri Lanka ausreiste. Es lägen demnach keine Anhaltspunkte vor, die darauf hindeuteten, dass er von den heimatlichen Behörden im damaligen Zeitpunkt wegen vormaliger Aktivitäten zugunsten den LTTE oder der E._______ gesucht worden sei. Schliesslich erfülle er keine der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten risikobegründenden Faktoren. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. B. Mit Eingabe vom 21. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein neues Asylgesuch, welches er damit begründete, dass sich die Sachlage seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5641/2018 vom 10. Dezember verändert habe. Er sei exilpolitisch tätig gewesen. Er habe zusammen mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern an Veranstaltungen und mehrmals in L._______ an Demonstrationen, die gegen die Menschenrechtsverbrechen der sri-lankischen Armee und zugunsten einer Aufarbeitung der Kriegsverbrechen sowie des tamilischen Separatismus ausgerichtet gewesen seien, teilgenommen. Diesbezüglich sei eine angemessene Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln anzusetzen. Weiter sei nach dem Putschversuch in Sri Lanka eine Veränderung der politischen Lage eingetreten. Mahinda Rajapaksa sei zwar nicht mehr im Amt, seine Macht sei damit jedoch nicht geschmälert, da dessen politische Ideen den Kurs der neuen Regierung bestimmen würden. Im Zuge dieser Veränderungen und angesichts der neuesten Entwicklungen (mit Verweis auf den Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018) könne es für Risikogruppen - wie auch für tamilische Rückkehrer - zu einer deutlich erhöhten Verfolgungsgefahr kommen. Er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren: Aufgrund seiner Unterstützungsleistungen würden ihm Verbindungen zu den LTTE unterstellt, er engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch, halte sich seit mehr als (...) Jahren in der Schweiz - einer Hochburg der tamilischen Diaspora - auf und sei nicht im Besitz von gültigen Einreisepapieren. Zudem gehöre er den sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie den vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer an, weshalb er auch deshalb einer Gefährdung ausgesetzt sei. Diese Risikofaktoren hätten vor dem Hintergrund der Rückkehr des ehemaligen Staatspräsidenten Rajapaksa in die sri-lankischen Machtkreise verstärkte Geltung (vgl. Beschwerde S. 29). Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer (Aufzählung Beweismittel) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 12. April 2019 - eröffnet am 18. April 2019 - lehnte das SEM den Verfahrensantrag (Durchführung einer weiteren Anhörung) ab, stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug bis zum 7. Juni 2019 an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter am 20. Mai 2019 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör, eventuell wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventuell seien die Ziffern 5 und 6 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei das Spruchgremium bekanntzugeben und es sei zu bestätigen, dass dieses zufällig ausgewählt worden sei, andernfalls seien die objektiven Kriterien für die Auswahl des Spruchkörpers bekanntzugeben. Sodann sei das vorliegende Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis zur Entwicklung der Sicherheitslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller in Sri Lanka nach den Anschlägen vom 21. April 2019 Klarheit bestehe. Der Beschwerdeführer reichte eine CD-ROM mit zahlreichen Beweismitteln ein und führte in seinem Begleitschreiben zu seiner Beschwerde aus, ohne ausdrücklichen Gegenbericht werde davon ausgegangen, dass die Beilagen in elektronischer Form auf den CD-ROM als vollwertige Beweismittel akzeptiert würden und auf die Einreichung dieser Beilagen in Papierform verzichtet werden könne. E. Mit Schreiben vom 21. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der vorliegenden Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - vorbehältlich nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.4 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden. 3.2 Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 20. Mai 2019 unter Hinweis auf die Sicherheitslage in seinem Heimatstaat den Antrag auf Sistierung seines Verfahrens. Am Ostersonntag 2019 ereigneten sich in Sri Lanka gewalttätige Angriffe auf Kirchen und Hotels, worauf der Ausnahmezustand ausgerufen wurde (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019: Sri Lanka sieht Jihadisten am Werk; NZZ vom 29. April 2019: Sri Lanka fürchtet neue Anschläge und NZZ vom 2. Mai 2019: Sri Lanka: Kirchen in Colombo bleiben wegen Hinweisen auf weitere Anschläge geschlossen: https://www.nzz.ch/international/kirchen-in-colombo-bleiben-wegen-hinweisen-auf-weitere-anschlaege-geschlossen-ld.1479002 sowie New York Times [NYT] vom 29. April 2019: Sri Lanka Authorities Were Warned, in Detail, 12 Days Before Attack: https://www.nytimes.com/2019/04/29/world/asia/sri-lanka-attack-warning.html und vom 24. April 2019: Sri Lanka Attacks: What we Know and Don't Know: https://www.nytimes.com/2019/04/24/world/asia/sri-lanka-easter-bombing-attacks.html, alle abgerufen am 11. Juni 2019). Das Bundesverwaltungsgericht verfolgt die Lage in Sri Lanka aufmerksam und widmet insbesondere der Situation von Angehörigen muslimischer und christlicher Glaubensgemeinschaften sowie von Personen, die sich im Rahmen muslimischer und christlicher Organisationen engagieren, ein besonderes Augenmerk. Trotz der gewalttätigen Angriffe in Negombo, Colombo und in Batticaloa ist aktuell nicht von einer im ganzen Land herrschenden Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht zurzeit keine Veranlassung, die Behandlung von sri-lankischen Asylbeschwerdeverfahren generell auszusetzen. Wie nachstehend aufgezeigt, gehört der Beschwerdeführer nicht zu einer Personengruppe, die nach den genannten Vorfällen an Ostern einem erhöhten Risiko ausgesetzt sind, Opfer von weiteren Anschlägen zu werden. Der Sistierungsantrag wird daher abgelehnt und es kann in der Sache selbst entschieden werden. Auf den Eventualantrag, es sei faktisch ein Behandlungsstopp vorzunehmen, ist nicht weiter einzugehen. 4. 4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der Begründungspflicht sowie eine unvollständige und unrichtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da die Vorinstanz seinen im Mehrfachgesuch gestellten Antrag um Einräumung einer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweis-mittel bezüglich seines exilpolitischen Engagements nicht behandelt habe. Diese Rüge erweist sich als unbegründet. Das Mehrfachgesuch wurde nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens innerhalb der Fünfjahresfrist von Art. 111c AsylG eingereicht. Solche Gesuche kön-nen nur noch schriftlich und begründet eingereicht werden, da eine erneut asylsuchende Person mit den Abläufen des Asylverfahrens bereits vertraut ist und bei einer solchen Konstellation zudem auch eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen ist (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte die neu geltend gemachten Asylgründe in seinem 49 Seiten umfassenden schriftlichen (Mehrfach)Gesuch ausführlich darlegen. Zwar hat er darin um Einräumung einer Frist zur Nachreichung von Beweismitteln betreffend das geltend gemachte exilpolitische Engagement ersucht und gleichzeitig festgehalten, er sei "im Moment daran eine entsprechende Zusammen-stellung von Fotos und Beweismitteln (...) anzufertigen" (vgl. Mehrfach-gesuch S. 5 oben). Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 AsylG) gehalten war, seine neuen Asylgründe bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassend und substanziiert darzutun und mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, hätte die Einreichung entsprechender Unterlagen zu den behaupteten exilpolitischen Aktivitäten grundsätzlich bereits zu diesem Zeitpunkt erwartet werden dürfen. Sodann ist aus dem angefochtenen Entscheid ersichtlich, dass das SEM bewusst - wenn auch nicht durch explizite Ansetzung einer Frist - die Nachreichung entsprechender Unterlagen abwartete (vgl. act. B4/10 S. 4 Ziff. 5) und schliesslich erst rund sieben Wochen nach Einreichung des Mehrfachgesuchs seinen Entscheid fällte. Erstaunlicherweise vermochte der Beschwerdeführer in dieser Zeit - obwohl er bereits mit der Zusammenstellung der in Frage stehende Beweismittel beschäftigt gewesen sein will - keinerlei Dokumente ins Recht zu legen. 4.4 Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - welche es aufgrund der Ausgestaltung der Begründung dem Betroffenen ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2) - liegt nicht vor. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess und sich auch mit sämtlichen zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Dabei musste sich das SEM nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Nachdem der Beschwerdeführer keinerlei Belege für das behauptete exilpolitische Engagement in der Schweiz einreichte (vgl. auch E. 4.3), stellt der Umstand, dass sich die Vorinstanz in ihrem Entscheid lediglich im Sachverhalt, nicht jedoch in seinen Erwägungen zu dieser nicht weiter konkretisierten Behauptung äusserte, demnach keine Verletzung der Begründungspflicht dar. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Sodann zeigt die ausführliche Beschwerdeeingabe deutlich auf, dass eine sachgerechte Anfechtung ohne weiteres möglich war. Soweit er unter dem Titel der Verletzung der Begründungspflicht und der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorbringt, sämtliche Sachverhaltselemente beziehungsweise Risikofaktoren und damit seine individuelle Fluchtgeschichte hätten vor dem Hintergrund der aktuell verfügbaren Länderinformationen respektive der verschlechterten Sicherheits- und Menschenrechtslage beurteilt werden müssen, beschlägt dies (ebenfalls) die rechtliche Würdigung des Sachverhalts. 4.5 Weiter rügt der Beschwerdeführer unter Berufung auf aktuelle Länderhintergrundinformationen, der rechtserhebliche Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig abgeklärt worden, indem das SEM den Sachverhalt bezüglich seiner Verbindungen zu den LTTE, seines Engagements für die E._______, seiner exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, der zu erwartenden Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat zwecks Papierbeschaffung, die eine Vorbereitung für einen Background-Check sei, der bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führe, nicht abgeklärt und die aktuelle Situation (politische Krise und Anschläge) in Sri Lanka nicht berücksichtigt habe (vgl. Beschwerde Ziff. 5.2, S. 12 ff.). Zudem sei durch das Bundesverwaltungsgericht die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen (vgl. Rechtsmitteleingabe Ziff. 10.3, S. 48 ff.). Soweit er diesbezüglich teilweise auf die bereits im ersten Asylverfahren geltend gemachten Vorbringen Bezug nimmt und damit sinngemäss andeutet, die Vorinstanz habe seine Ausführungen aus dem vorgängigen Asylverfahren nicht (mit)berücksichtigt, ist anzuführen, dass die im ersten Asylverfahren vorgebrachten diversen Asylgründe mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 rechtskräftig beurteilt wurden und daher von der Vorinstanz nicht mehr berücksichtigt werden mussten. Hinsichtlich des Vorbringens, das Bundesverwaltungsgericht habe die Fehlerhaftigkeit des Lagebilds des SEM vom 16. August 2016 festzustellen, da dieses Lagebild in zentralen Teilen als manipuliert anzusehen sei, indem es sich auf nicht existierende oder nicht offengelegte Quellen stütze, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, kann dieser Argumentation und den damit verbundenen Anträgen offensichtlich nicht gefolgt werden. Im genannten Zusammenhang wurde bereits in mehreren vom nämlichen Rechtsvertreter geführten Verfahren (vgl. etwa Urteil des BVGer D-6394/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1) festgestellt, dass diese länderspezifische Lageanalyse des SEM öffentlich zugänglich ist. Darin werden neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen überwiegend sonstige öffentlich zugängliche Quellen zitiert. Damit ist trotz der teilweise nicht im Einzelnen offengelegten Referenzen dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ausreichend Genüge getan. Die Frage wiederum, inwiefern sich ein Bericht auf verlässliche und überzeugende Quellen abstützt, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern ist gegebenenfalls im Rahmen der materiellen Würdigung der Argumente der Parteien durch das Gericht zu berücksichtigen. Ferner hat sich das SEM - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - durchaus mit sämtlichen neuen Vorbringen (insbesondere auch mit der aktuellen Lage in Sri Lanka und mit dem Risiko, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nun ins Visier der heimatlichen Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden könnte) auseinandergesetzt (vgl. act. B4/10 S. 5 f.). Hinsichtlich des geltend gemachten exilpolitischen Engagements wird im Mehrfachgesuch vom 21. Februar 2019 ein solches Engagement lediglich behauptet, aber durch keinerlei Beweismittel belegt. Obwohl die Einreichung entsprechender Unterlagen in Aussicht gestellt wurde, reichte er - obschon die Vorinstanz mit ihrem Entscheid noch sieben Wochen zuwartete (vgl. auch E. 4.3) - keine diesbezüglichen Belege nach. Nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet ist, allfällige Beweismittel unverzüglich einzureichen, er eigenen Angaben zufolge bereits mit der Zusammenstellung und somit auch im Besitz der in Frage stehenden Unterlagen gewesen sein soll und ihm die Vorinstanz durch ihre Vorgehensweise faktisch eine über eineinhalb Monate dauernde Frist zur Nachreichung dieser Beweismittel einräumte, stellt die unterlassene explizite Einräumung einer Frist durch das SEM weder eine unrichtige noch eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar. Im Weiteren spricht alleine die Tatsache, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt als vom Beschwerdeführer vertreten und sie aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt als vom Beschwerdeführer verlangt, nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Lage in Sri Lanka habe sich mit der Funktion Mahinda Rajapaksas als Oppositionsführer im Parlament verändert und es ergebe sich damit eine unmittelbare beziehungsweise erhöhte Bedrohungslage für Risikogruppen, vermengt er auch hier die Frage der Feststellung des Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache. Was die Vorsprache auf dem Generalkonsulat und die daraus angeblich entstehende Gefährdung betrifft, kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 E. 4.3.3 verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach vom SEM richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka wie auch der Verweis auf eine Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 oder der vom Rechtsvertreter erstellte Länderbericht vom 22. Oktober 2018 vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Die Rüge der mangelnden Sachverhaltsfeststellung geht deshalb ebenfalls fehl. 4.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht, es sei ihm eine Frist zur Beibringung ergänzender Beweismittel zu seinem exilpolitischen Engagement anzusetzen und es sei die aktuelle Lage in Sri Lanka nach den Terroranschlägen vom 21. April 2019 abzuklären. 5.2 Gestützt auf die Ausführungen in den vorstehenden Erwägungen 3.2, 4.3 und 4.5 sind diese Beweisanträge abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung befürchten muss. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a m.w.H.). 6.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Die Vorinstanz wies das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab, da dessen Vorbringen den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht standhielten. Vorweg führte sie an, soweit er sich unter dem Titel "Bisher bekannter Sachverhalt" auf bereits im vorherigen Verfahren geltend gemachte Vorfluchtgründe beziehe, handle es sich nicht um neue Asylgründe, sondern um bereits im vorgängigen Verfahren beurteilte Sachverhaltselemente. Diese würden sich einer Beurteilung durch das SEM entziehen, da es sich dabei regelmässig um Revisionsgründe handle, deren Beurteilung dem Bundesverwaltungsgericht obliege. Im Weiteren mache der Beschwerdeführer einen neuen rechtserheblichen Sachverhalt geltend, indem er auf die neuesten politischen Entwicklungen in Sri Lanka hinweise. Die zur Untermauerung seiner Vorbringen eingereichten Länderberichte seien allgemeiner Natur und würden keinen konkreten Bezug zu ihm aufweisen. Sie seien demnach nicht geeignet, zu einem für ihn günstigeren Schluss zu kommen. Im vorherigen Verfahren habe er eine asylrelevante Vorverfolgung nicht glaubhaft darlegen können und das Vorliegen risikobegründender Faktoren sei entsprechend verneint worden. Auch der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen der Sri Lanka Freedom Party (SLFP) von Maithripala Sirisena sowie der Sri Lanka People's Party (SLPP) von Mahinda Rajapaksa und der United National Party (UNP) von Ranil Wickremesinghe begründe keine Furcht vor künftiger Verfolgung. Der Machtkampf sei auf politischer Ebene ausgetragen worden und habe vor allem in Colombo stattgefunden. Das Verfassungsgericht (Supreme Court of Sri Lanka) habe am 13. Dezember 2018 entschieden, dass die Parlamentsauflösung durch Präsident Sirisena verfassungswidrig gewesen sei. In der Folge sei Mahinda Rajapaksa als Premierminister zurückgetreten und Ranil Wickremesinghe am 16. Dezember 2018 erneut als Premierminister vereidigt worden. Die allgemeine Situation in Sri Lanka habe sich seither wieder beruhigt. Da auch während des Machtkampfs keine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen sei, sei im heutigen Zeitpunkt nicht von einer generell erhöhten Gefährdung für sri-lankische Staatsangehörige aufgrund dieses Machtkampfes auszugehen. Für eine solche Annahme wären vielmehr im Einzelfall spezifische Anknüpfungspunkte, welche die betroffene Person in besonderem Mass exponierten, vonnöten. Die reine Zugehörigkeit zu einer Ethnie oder die politische Gesinnung, welche bereits vor dem Machkampf nicht risikobegründend gewesen seien, vermöchten hingegen weiterhin keine Gefährdungssituation zu begründen. Im heutigen Zeitpunkt bestehe kein Grund zur Annahme, dass die aktuelle politische Situation in Sri Lanka negative Konsequenzen für den Beschwerdeführer habe, da keine spezifischen und asylrechtlich relevanten Anknüpfungspunkte zwischen der Regierungskrise in Colombo und seiner Person bestehen würden. An dieser Einschätzung vermöchten weder die Ausführungen im Mehrfachgesuch noch die sich nicht auf seine Person beziehenden Medienberichte etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch in seinen aktuellsten Urteilen zu Sri Lanka nicht von einer verstärkten Gefährdungslage aufgrund der jüngsten Ereignisse, geschweige denn einer Kollektivverfolgung von Tamilen in Sri Lanka aus. Im Lichte dieser Ausführungen sei eine Anhörung des Beschwerdeführers nicht erforderlich und erweise sich auch gestützt auf Art. 14 VwVG als nicht angezeigt. 7.2 In seiner Rechtsmitteleingabe legte der Beschwerdeführer ausführlich die allgemeine Lage in seiner Heimat dar und liess diesbezüglich durch seinen Rechtsvertreter eine umfangreiche Dokumenten- und Quellensammlung zu den Akten reichen, welche das Lagebild und die Einschätzung des SEM widerlege. Im Zusammenhang mit der Gefährdungslage von tamilischen Rückkehrern nahm er Bezug auf die im Referenzurteil E-1866/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren (Beschwerde, S. 54 f.) und führte an, dass er mehrere der im erwähnten Urteil definierten Risikofaktoren (aus dem Norden Sri Lankas stammender Tamile; Verbindungen zu den LTTE infolge von Waren- und Waffentransporten; Unterstützung der E._______; Suche durch Angehörige der K._______; exilpolitische Aktivitäten) erfülle, und deswegen nach seiner ersten Ausreise aus Sri Lanka und nach seiner Rückkehr aus J._______ bereits wiederholt ins Visier der sri-lankischen Sicherheitskräfte geraten sei. Einfluss auf die Gefährdungslage habe ferner auch seine Zugehörigkeit zu den bestimmten sozialen Gruppen der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden sowie der vermeintlichen oder tatsächlichen LTTE-Unterstützer. 8. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte in dem vom Beschwerdeführer zitierten Referenzurteil E-1866/2015 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die Stopp-List, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM (Internationale Organisation für Migration) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (E-1866/2015 E. 8.5.5). Vorliegend stellte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 die Asylirrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers fest. Es bestünden keine konkreten Hinweise, dass die damals von Soldaten der sri-lankischen Armee auf ihn abgegebenen Schüsse gezielt ihm gegolten hätten. Der Beschwerdeführer erfülle keine Risikofaktoren und es lägen keine Anhaltspunkte für eine spezifische Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG vor. Es ist auch im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer Stop- oder Watch-List verzeichnet ist. Alleine der Umstand, dass er in seiner Rechtsmitteleingabe bereits bekannte Sachverhaltselemente - so beispielsweise seine Tätigkeiten für die LTTE, die Unterstützung der E._______ sowie die Suche durch Angehörige der K._______ -, die im vorangegangenen Verfahren allesamt als nicht asylrelevant erachtet wurden, wiederholt und daran festhält, er sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht im oben erwähnten und erst wenige Monate vorher ergangenen Urteil festhielt, dass er keine risikobegründenden Faktoren erfülle, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Auch die im vorgängigen Verfahren nicht vorgebrachten (vgl. D-5641/2018 E. 15.4) und somit im Mehrfachgesuch erstmals (S. 4 f.) erwähnten exilpolitischen Aktivitäten (wiederholte Teilnahme an Demonstrationen in L._______ und Besuche weiterer, nicht näher konkretisierter Veranstaltungen) sind nicht geeignet, zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren keine Unterlagen zum behaupteten exilpolitischen Engagement in der Schweiz einreichte - auch nicht nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist - lässt einerseits den Schluss zu, dass es sich bei seiner diesbezüglichen Ankündigung im Mehrfachgesuch lediglich um ein Lippenbekenntnis handelt. Andererseits stellt in Ermangelung entsprechender Nachweise das Vorbringen exilpolitischer Aktivitäten eine blosse, unbelegte Parteibehauptung dar. Aus den entsprechenden Ausführungen wird sodann weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass er sich im Rahmen solcher Veranstaltungen in irgendeiner Weise exponiert hätte und er deswegen eine Verfolgung durch den sri-lankischen Staat zu befürchten hätte. Lediglich aus der tamilischen Ethnie und seiner erneuten, etwas über (...)jährigen Landesabwesenheit kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Dies ergibt sich auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten, Berichten und Länderinformationen, zumal nicht ersichtlich ist, wie sich diese in asylrechtlich relevanter Weise auf den Beschwerdeführer auswirken könnten. Der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen Maithripala Sirisena, Mahinda Rajapaksa und Ranil Wickremesinghe vermag an dieser Einschätzung ebenso wenig Grundlegendes zu ändern. Die aktuelle Lage in Sri Lanka ist zwar als volatil - und nach den verheerenden Anschlägen vom 21. April 2019 zweifellos auch als sehr angespannt - zu beurteilen, jedoch ist aufgrund dessen nicht auf eine generell erhöhte Gefährdung von zurückkehrenden tamilischen Staatsangehörigen zu schliessen. Der Beschwerdeführer - ein aus dem Norden des Landes stammender Hindu - machte vorliegend zu keinem Zeitpunkt geltend, dass er oder seine Familie irgendwelche Berührungspunkte zur muslimischen oder christlichen Gemeinschaft besessen hätten oder er verdächtigt worden wäre, mit den Anschlägen in irgendeiner Weise etwas zu tun gehabt zu haben. Es muss daher in diesem Zusammenhang auch nicht angenommen werden, dass gerade seine Person infolge der genannten Anschlägen einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt würde. 8.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein zweites Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8.3 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.4 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei aufgrund der aktuell volatilen und ungenügenden Sicherheitslage sowie einer massiven Verschlechterung der Menschenrechtslage eine akzentuierte Gefährdungslage für Personen entstanden, die eine vermeintliche Gefahr für die nationale Sicherheit darstellen könnten. Sodann sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Aufgrund seiner LTTE-Verbindungen und der bereits erlittenen Verfolgung, wäre auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen. Das Risiko - welche sich infolge der nach wie vor nicht gebannten Gefahr vor weiteren Terroranschlägen sowie aufgrund der Reaktion des sri-lankischen Sicherheitsapparates massiv verstärkt habe - von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen bestehe auch nach einer Einreise, weshalb der Wegweisungsvollzug vorliegend sowohl unzulässig als auch unzumutbar sei. 9.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich - wie nachfolgend dargelegt - weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich, Urteil vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11; E.G. gegen Grossbritannien, Urteil vom 31. Mai 2011, Beschwerde Nr. 41178/08; T.N. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 20594/08; P.K. gegen Dänemark, Urteil vom 20. Januar 2011, Beschwerde Nr. 54705/08; N.A. gegen Grossbritannien, Urteil vom 17. Juli 2008, Beschwerde Nr. 25904/07; Rechtsprechung zuletzt bestätigt in J.G. gegen Polen, Entscheidung vom 11. Juli 2017, Beschwerde Nr. 44114/14). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und 69) - in Betracht gezogen werden, wobei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken sei, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten. Nachdem der Beschwerdeführer weder glaubhaft gemacht noch nachgewiesen hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. 9.3.2 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.4.1 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (Urteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtet das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 9.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den C._______-Distrikt, Nordprovinz, wo der Beschwerdeführer zuletzt gewohnt hat, letztmals in seinem Urteil D-5641/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 17.4 bejaht. An dieser erst einige Monate zurückliegenden Einschätzung ist weiterhin festzuhalten, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts Gegenteiliges vorbringt. Auch die von ihm angeführten aktuellen politischen Entwicklungen in Sri Lanka lassen keine andere Einschätzung zu. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka nach den Osteranschlägen und der am 22. April 2019 von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern (vgl. dazu auch E. 3.2 und 8.2 oben). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügt, womit es ihm gelingen dürfte, sich dort in sozialer und beruflicher Hinsicht wiedereinzugliedern. Der Vollzug erweist sich deshalb auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten zufolge der sehr umfangreichen Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf insgesamt Fr. 1 500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Fall zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden wurde (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter - wie schon mehrfach angedroht - diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6; Urteil des BVGer E-5142/2018 vom 13. November 2018 E. 6.1). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 500.- in Abzug zu bringen. 11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'400.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1 400.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: