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E-4035/2019

E-4035/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-28 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juni 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. März 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, C._______, Nordprovinz, geboren und aufgewachsen. Von 2002 bis 2009 habe er in D._______, Nordprovinz, in einem Internat gelebt und dort die Schule bis zum A-Level Abschluss besucht. Im Jahr 2006 sei er von Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter anderem dazu aufgefordert worden, für sie Informationen über Bewegungen des Militärs in der Region zu sammeln. Im November 2009 sei er von Militärangehörigen in einem Restaurant festgenommen und bis im April 2017 in einem Militärcamp inhaftiert worden, ohne dass ein offizielles Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Mit Hilfe seines Vaters sei ihm durch Bestechung am (...) 2017 die Flucht aus dem Camp gelungen. Ein paar Tage habe er bei einem Schlepper in Negombo, Westprovinz, verbracht, bevor er Sri Lanka am (...) April 2017 über den Flughafen in Colombo verlassen habe. Über E._______, F._______ und G._______ sei er in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, ein «Return Form» seiner Familie des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom (...) 2010, ein Registrierungsformular der Familie eines IDP-Centers (Internally Displaced Persons) vom (...) 2010 und drei provisorische Identitätskarten seiner Eltern und von einem seiner Brüder (jeweils im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 10. Juli 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien dieser Gerichtspersonen bekannt zu geben seien. Ferner sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde wurde ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 beigelegt. E. Mit Schreiben vom 12. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]).

E. 1.4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Mit der Beschwerde wurde die formelle Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, es sei gut nachvollziehbar, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage gestellt habe. Dem SEM hätte aber auffallen müssen, dass eine Inhaftierung während siebeneinhalb Jahren ohne gerichtliches Verfahren selbst für sri-lankische Verhältnisse extrem lang sei. Die Existenz von nicht registrierten Gefangenen und einem geheimen Inhaftierungsort werfe viele Fragen auf. Ferner sei davon auszugehen, dass Akten über ihn, den Beschwerdeführer, angelegt worden seien. Auch könne sein Vater Auskunft über sein Verschwinden und die Freilassung erteilen. Allenfalls könne ein Kontakt zu dem Soldaten, welcher seine Freilassung ermöglicht habe, hergestellt und so Kopien von internen Akten erhältlich gemacht werden. Das SEM hätte ihn, den Beschwerdeführer, bei der Anhörung konkret auffordern müssen, entsprechende Beweismittel zu besorgen. Der allgemeine Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sei vorliegend ungenügend gewesen. Entsprechend sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er insbesondere eine schriftliche Auskunft seines Vaters und Akten zu seinem Inhaftierungsort beibringen könne. Ferner seien seine Verwandten im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu seiner Inhaftierung zu befragen.

E. 4.4 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Sodann wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und darauf hingewiesen, Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einzureichen (u.a. SEM-Akten A5 S. 2 und A11 S. 2). Ferner wurde er während der Anhörung auf diverse Widersprüche in seinen Schilderungen angesprochen, womit ihm hätte klar sein müssen, dass Zweifel an seinen Ausführungen bestehen, die er allenfalls mittels geeigneter Beweismittel hätte ausräumen können. Da er bei der Anhörung einige Beweismittel aus Sri Lanka, insbesondere zu seiner Identität und Familie, abgegeben hat, ist nicht verständlich, weshalb er sich nicht auch längst um die nun in der Beschwerdeschrift thematisierten Dokumente bemüht hat. Der Beschwerdeführer hat bis zum Urteilszeitpunkt, mithin über zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs, hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit gehabt, entsprechende Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach weder Veranlassung, eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen, noch seine Verwandten über die Schweizer Botschaft in Sri Lanka zu befragen. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen.

E. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers (mehrjährige Inhaftierung wegen angeblicher Unterstützung der LTTE und Flucht aus einem Militärcamp) könnten insgesamt nicht geglaubt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, inkonsistent und detailarm ausgefallen. Zunächst überrasche, dass seine Beschreibung der angeblichen Inhaftierung von fast acht Jahren ohne Details ausgefallen sei. Unter anderem habe er nicht sagen können, wo er festgehalten worden sei, obwohl es viele Häftlinge gegeben habe, die das Camp verlassen hätten und solche die neu hinzugekommen seien. Ferner habe er an der BzP von zwanzig, an der Anhörung von zehn Zellen pro Gebäude gesprochen. Sodann habe er an der BzP erwähnt, mit acht Personen im selben Raum geschlafen zu haben, während er an der Anhörung angab, es seien zwölf oder dreizehn Personen gewesen. Dies habe er nur damit erklären können, er habe ungefähre Angaben gemacht. Sodann habe er zu seiner Freilassung an der BzP ausgeführt, ihm seien die Augen verbunden, er sei in ein Fahrzeug gesetzt und nach Negombo gebracht worden. An der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe sich im Auto versteckt und den Kopf nicht gehoben. Darauf angesprochen habe er ausgeführt, er habe sich an der BzP getäuscht, die Augen seien ihm bei seiner Verhaftung verbunden worden. Während der Rückübersetzung der BzP habe er aber keinen entsprechenden Einwand geltend gemacht. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe innerhalb des Gefängnisses gewartet, bis ein Wachmann, der von seinem Vater mit Hilfe des Bruders eines Ministers bestochen worden sei, das Tor geöffnet habe, wonach er mit einem davor wartenden Fahrzeug habe fliehen können. Dies überrasche, zumal das Öffnen eines Gefängnisportals auch die Aufmerksamkeit der weiteren Wachen auf sich ziehen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Identitätspapiere widersprüchlich ausgesagt. Er habe an der BzP erklärt, er habe die Identitätskarte bei seiner Verhaftung verloren. An der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, seine Dokumente, inklusive Identitätskarte, seien bei seinen Eltern gewesen. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er in nicht überzeugender Weise dargelegt, die Tasche mit seinen Dokumenten habe sich schliesslich bei Freunden in D._______ befunden. Weiter lebe ein Teil der Familie des Beschwerdeführers seit dem Verlassen des Flüchtlingscamps wieder in der Region von B._______ und habe keine behördlichen Probleme gehabt. Es wäre allerdings zu erwarten, dass die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, nach einer Flucht aus dem Gefängnis bei seiner Familie zuhause gesucht hätten. Nach dem Gesagten bestünden ernsthafte Zweifel an der Inhaftierung des Beschwerdeführers. Dies auch, da er während der acht Jahre nie aufgrund des angeblichen Vorwurfs in Bezug auf seine Unterstützung der LTTE gerichtlich verurteilt worden sei. Sodann sein das von ihm eingereichte Beweismittel nicht geeignet, seine Inhaftierung zu belegen und das SEM von seinen Vorbringen zu überzeugen, zumal dieses leicht fälschbar und von geringem Beweiswert sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, bedeutende Aktivitäten für die LTTE ausgeführt zu haben. Er habe insbesondere Essen ausgeliefert und sich um die Unterbringung von Personen gekümmert und nur ein oder zweimal telefonischen Kontakt mit einem LTTE-Mitglied gehabt. Selbst wenn er relevante Tätigkeiten ausgeübt hätte, scheine es unverhältnismässig, dass die Behörden ihn deswegen während acht Jahren hätten festhalten sollen, ohne ihn zu verurteilen. Schliesslich lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. oben). Eventuelle Risikofaktoren zum Zeitpunkt der Ausreise, die eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden verursachen könnten, seien nicht ersichtlich. Aus den Akten ergebe sich nicht, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmitteleingabe hiergegen ein, sollte ihm die Beweiserbringung gelingen, so wären die Ausführungen des SEM obsolet und es wäre klar, dass er in besonderem Mass Opfer einer staatlichen (extralegalen) Verfolgung geworden sei, womit seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren wäre. Er wäre ein wichtiger Zeuge für die Existenz seit langem behaupteter, aber nie bewiesener Geheimgefängnisse. Als solcher Zeuge wäre sein Leben akut gefährdet, müsste er nach Sri Lanka zurückkehren.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt hat, weshalb die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (fast achtjährige Inhaftierung wegen Tätigkeiten für die LTTE und Flucht) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht gerecht werden. Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift kaum damit auseinandersetzt.

E. 7.1.1 Ergänzend zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Seine Ausführungen sind zu einem grossen Teil erstaunlich vage und substanzlos ausgefallen. Wäre er tatsächlich wegen Tätigkeiten für die LTTE (u.a. Informationsdienst und Warentransport, SEM-Akte A11 F70 ff.) für fast acht Jahre inhaftiert worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass er von sich aus insbesondere über seine Verhaftung, den Inhaftierungsort, über die Mithäftlinge und über seinen Alltag ausführliche, konsistente und mit Realkennzeichen sowie persönlichen Merkmalen versehene Schilderungen hätte machen können (vgl. z.B. SEM-Akte A11 F102 f., 116 ff., 126 ff., F141 ff.). Auch zu seiner angeblichen Flucht vermochte der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben zu machen (SEM-Akte A11 F147 ff.). Aus den Akten ergibt sich nicht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer jahrelang hätte festgehalten werden sollen (SEM-Akte A11 F96 f.) oder was der Sinn dieser Inhaftierung hätte sein sollen, zumal er angibt, während dieser Zeit nie offiziell befragt oder verurteilt worden zu sein. Sodann legt er nicht dar, ihm sei während der Inhaftierung, ausser von Militärangehörigen befragt worden zu sein, etwas widerfahren oder die angegebene LTTE-Unterstützung hätte zu weiteren Konsequenzen geführt (SEM-Akte A11 F99-101). Ferner ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer jahrelang hätte warten sollen, um über den Koch respektive einen Soldaten in dem Militärcamp, über dessen Arbeit er nicht genau Bescheid wisse, Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen (SEM-Akten A5 S. 8; A11 F93, 145). Erstaunlich ist sodann, dass er kaum Angaben darüber machen konnte, wie es seinem Vater gelungen sein will, ihn aus der Haft zu befreien (SEM-Akte A11 F135 ff.). Schliesslich hatte seine Flucht keine Konsequenzen für seine Familie (SEM-Akte A11 F151). Es ist hingegen davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden nach ihm, wäre er tatsächlich aus einer langjährigen Haft geflohen, gesucht und sich bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht überzeugend darzulegen, dass er aufgrund seiner behaupteten untergeordneten Hilfstätigkeiten für die LTTE verhaftet und fast acht Jahre lang inhaftiert worden sein soll. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (insbesondere das Return Form und das Registrierungsformular IDP-Center) sind sodann nicht geeignet, eine Inhaftierung des Beschwerdeführers oder behördliche Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese, zumal käuflich erhältlich und leicht fälschbar, lediglich über einen geringen Beweiswert verfügen. Weitere Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht.

E. 7.1.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Er vermochte nicht aufzuzeigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise habe befürchten müssen.

E. 7.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgung befürchten müsste.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8).

E. 7.2.2 Nach den vorstehenden Erwägungen sind auch unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 keine Gründe ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden könnte. Auch diesbezüglich erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützung der LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 handelt es sich, sofern diese geglaubt werden können, um Hilfeleistungen in untergeordneter Form. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Dass seine Hilfeleistungen ernsthafte Behelligungen durch die Behörden ausgelöst hätten, hat sich wie oben dargelegt als unglaubhaft erwiesen. Eine allfällige illegale Ausreise ist nicht risikobegründend. Auch hat der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die zweijährige Landesabwesenheit vermögen sodann nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu führen. Weitere Hinweise auf risikobegründende Faktoren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Entsprechend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und könnte wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).

E. 7.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka nicht generell eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeeingabe darauf hin, gemäss dem am 26. Januar 2017 ergangenen Urteil des EGMR (X gegen Schweiz Nr. 16744/14) habe die vorzunehmende Risikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen. Im Zweifel sei zugunsten der Asylsuchenden zu entscheiden. Es sei gut dokumentiert, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Mit seiner Vorgeschichte falle er in diese bestimmte Gruppe und es sei auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei.

E. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. Urteile des EGMR, X. gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 und zuletzt J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017 Nr. 44114/14 m.w.H.). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und § 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2422/2019 vom 10. Juli 2019 E. 9.3.1, m.w.H.). Im vom Beschwerdeführer zitierten und beigelegten Entscheid X. gegen Schweiz hat der EGMR zwar bestätigt, dass ein Gesuchsteller nicht fähig sein muss, seine Situation von den allgemeinen Gefahren zu unterscheiden, soweit er nachweisen kann Mitglied einer Gruppe zu sein, die systematisch einer Misshandlungspraxis ausgesetzt ist (vgl. § 61). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht indes nicht davon ausgeht, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 a.a.O., E. 8.3), und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.

E. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, nach einer Einreise bestehe die generelle Gefahr von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei.

E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka - unter Berücksichtigung der neusten Vorfälle vom April 2019 - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtete das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5).

E. 9.3.3 Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei seiner Familie in B._______ sowie in D._______ gelebt habe, wo er zur Schule gegangen sei (beides Nordprovinz). Ferner sei er jung, gesund und habe einen guten Schulabschluss (A-Level). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sodann verfügt er im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (SEM-Akte A11 F25 ff.). Sein Vater dürfte ausserdem über ausreichend finanzielle Mittel zur Unterstützung des Beschwerdeführers - sollte er darauf angewiesen sein - verfügen, zumal er ihm bereits die Reise in die Schweiz finanziert habe (SEM-Akte A11 F63 f.).

E. 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12), zumal er auch über eine Identitätskarte verfügt.

E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- in Abzug zu bringen.

E. 11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 650.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4035/2019 Urteil vom 28. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Juli 2019. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Juni 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 3. Juli 2017 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. März 2018 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei im Dorf B._______, C._______, Nordprovinz, geboren und aufgewachsen. Von 2002 bis 2009 habe er in D._______, Nordprovinz, in einem Internat gelebt und dort die Schule bis zum A-Level Abschluss besucht. Im Jahr 2006 sei er von Angehörigen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) unter anderem dazu aufgefordert worden, für sie Informationen über Bewegungen des Militärs in der Region zu sammeln. Im November 2009 sei er von Militärangehörigen in einem Restaurant festgenommen und bis im April 2017 in einem Militärcamp inhaftiert worden, ohne dass ein offizielles Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Mit Hilfe seines Vaters sei ihm durch Bestechung am (...) 2017 die Flucht aus dem Camp gelungen. Ein paar Tage habe er bei einem Schlepper in Negombo, Westprovinz, verbracht, bevor er Sri Lanka am (...) April 2017 über den Flughafen in Colombo verlassen habe. Über E._______, F._______ und G._______ sei er in die Schweiz gelangt. Zur Untermauerung seiner Asylvorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seine Geburtsurkunde, ein «Return Form» seiner Familie des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) vom (...) 2010, ein Registrierungsformular der Familie eines IDP-Centers (Internally Displaced Persons) vom (...) 2010 und drei provisorische Identitätskarten seiner Eltern und von einem seiner Brüder (jeweils im Original) zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 (eröffnet am 10. Juli 2019) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 9. August 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, das Gericht habe darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut und ob diese zufällig ausgewählt worden seien, andernfalls die konkreten objektiven Auswahlkriterien dieser Gerichtspersonen bekannt zu geben seien. Ferner sei die angefochtene Verfügung des SEM aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventuell sei die Verfügung betreffend Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde wurde ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) X gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 beigelegt. E. Mit Schreiben vom 12. August 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Auf den Antrag auf Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.2 f. [zur Publikation vorgesehen]). 1.4 Der Antrag auf Bekanntgabe des Spruchgremiums wird mit Erlass des vorliegenden Urteils gegenstandslos.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Mit der Beschwerde wurde die formelle Rüge der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erhoben, welche vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet wäre, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Der Beschwerdeführer führte diesbezüglich aus, es sei gut nachvollziehbar, dass das SEM die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen in Frage gestellt habe. Dem SEM hätte aber auffallen müssen, dass eine Inhaftierung während siebeneinhalb Jahren ohne gerichtliches Verfahren selbst für sri-lankische Verhältnisse extrem lang sei. Die Existenz von nicht registrierten Gefangenen und einem geheimen Inhaftierungsort werfe viele Fragen auf. Ferner sei davon auszugehen, dass Akten über ihn, den Beschwerdeführer, angelegt worden seien. Auch könne sein Vater Auskunft über sein Verschwinden und die Freilassung erteilen. Allenfalls könne ein Kontakt zu dem Soldaten, welcher seine Freilassung ermöglicht habe, hergestellt und so Kopien von internen Akten erhältlich gemacht werden. Das SEM hätte ihn, den Beschwerdeführer, bei der Anhörung konkret auffordern müssen, entsprechende Beweismittel zu besorgen. Der allgemeine Hinweis auf die Mitwirkungspflicht sei vorliegend ungenügend gewesen. Entsprechend sei ihm eine angemessene Frist anzusetzen, innerhalb welcher er insbesondere eine schriftliche Auskunft seines Vaters und Akten zu seinem Inhaftierungsort beibringen könne. Ferner seien seine Verwandten im Rahmen einer Botschaftsabklärung zu seiner Inhaftierung zu befragen. 4.4 Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit derjenigen der rechtlichen Würdigung der Sache vermengt, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung seiner Vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer gelangte, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Sodann wird in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern der Sachverhalt unzureichend abgeklärt worden sei. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer wurde im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach auf seine Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) und darauf hingewiesen, Beweismittel zur Untermauerung seiner Vorbringen einzureichen (u.a. SEM-Akten A5 S. 2 und A11 S. 2). Ferner wurde er während der Anhörung auf diverse Widersprüche in seinen Schilderungen angesprochen, womit ihm hätte klar sein müssen, dass Zweifel an seinen Ausführungen bestehen, die er allenfalls mittels geeigneter Beweismittel hätte ausräumen können. Da er bei der Anhörung einige Beweismittel aus Sri Lanka, insbesondere zu seiner Identität und Familie, abgegeben hat, ist nicht verständlich, weshalb er sich nicht auch längst um die nun in der Beschwerdeschrift thematisierten Dokumente bemüht hat. Der Beschwerdeführer hat bis zum Urteilszeitpunkt, mithin über zwei Jahre nach Einreichung des Asylgesuchs, hinreichend Gelegenheit und auch die Obliegenheit gehabt, entsprechende Beweismittel einzureichen. Dies hat er offensichtlich nicht getan. Es besteht demnach weder Veranlassung, eine Frist zur Beibringung von Beweismitteln anzusetzen, noch seine Verwandten über die Schweizer Botschaft in Sri Lanka zu befragen. Die entsprechenden Beweisanträge sind abzuweisen. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers (mehrjährige Inhaftierung wegen angeblicher Unterstützung der LTTE und Flucht aus einem Militärcamp) könnten insgesamt nicht geglaubt werden. Die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich, inkonsistent und detailarm ausgefallen. Zunächst überrasche, dass seine Beschreibung der angeblichen Inhaftierung von fast acht Jahren ohne Details ausgefallen sei. Unter anderem habe er nicht sagen können, wo er festgehalten worden sei, obwohl es viele Häftlinge gegeben habe, die das Camp verlassen hätten und solche die neu hinzugekommen seien. Ferner habe er an der BzP von zwanzig, an der Anhörung von zehn Zellen pro Gebäude gesprochen. Sodann habe er an der BzP erwähnt, mit acht Personen im selben Raum geschlafen zu haben, während er an der Anhörung angab, es seien zwölf oder dreizehn Personen gewesen. Dies habe er nur damit erklären können, er habe ungefähre Angaben gemacht. Sodann habe er zu seiner Freilassung an der BzP ausgeführt, ihm seien die Augen verbunden, er sei in ein Fahrzeug gesetzt und nach Negombo gebracht worden. An der Anhörung habe er hingegen erklärt, er habe sich im Auto versteckt und den Kopf nicht gehoben. Darauf angesprochen habe er ausgeführt, er habe sich an der BzP getäuscht, die Augen seien ihm bei seiner Verhaftung verbunden worden. Während der Rückübersetzung der BzP habe er aber keinen entsprechenden Einwand geltend gemacht. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe innerhalb des Gefängnisses gewartet, bis ein Wachmann, der von seinem Vater mit Hilfe des Bruders eines Ministers bestochen worden sei, das Tor geöffnet habe, wonach er mit einem davor wartenden Fahrzeug habe fliehen können. Dies überrasche, zumal das Öffnen eines Gefängnisportals auch die Aufmerksamkeit der weiteren Wachen auf sich ziehen würde. Ferner habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Identitätspapiere widersprüchlich ausgesagt. Er habe an der BzP erklärt, er habe die Identitätskarte bei seiner Verhaftung verloren. An der Anhörung habe er hingegen ausgeführt, seine Dokumente, inklusive Identitätskarte, seien bei seinen Eltern gewesen. Auf diesen Widerspruch angesprochen habe er in nicht überzeugender Weise dargelegt, die Tasche mit seinen Dokumenten habe sich schliesslich bei Freunden in D._______ befunden. Weiter lebe ein Teil der Familie des Beschwerdeführers seit dem Verlassen des Flüchtlingscamps wieder in der Region von B._______ und habe keine behördlichen Probleme gehabt. Es wäre allerdings zu erwarten, dass die Behörden ihn, den Beschwerdeführer, nach einer Flucht aus dem Gefängnis bei seiner Familie zuhause gesucht hätten. Nach dem Gesagten bestünden ernsthafte Zweifel an der Inhaftierung des Beschwerdeführers. Dies auch, da er während der acht Jahre nie aufgrund des angeblichen Vorwurfs in Bezug auf seine Unterstützung der LTTE gerichtlich verurteilt worden sei. Sodann sein das von ihm eingereichte Beweismittel nicht geeignet, seine Inhaftierung zu belegen und das SEM von seinen Vorbringen zu überzeugen, zumal dieses leicht fälschbar und von geringem Beweiswert sei. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer nicht angegeben, bedeutende Aktivitäten für die LTTE ausgeführt zu haben. Er habe insbesondere Essen ausgeliefert und sich um die Unterbringung von Personen gekümmert und nur ein oder zweimal telefonischen Kontakt mit einem LTTE-Mitglied gehabt. Selbst wenn er relevante Tätigkeiten ausgeübt hätte, scheine es unverhältnismässig, dass die Behörden ihn deswegen während acht Jahren hätten festhalten sollen, ohne ihn zu verurteilen. Schliesslich lasse auch eine Prüfung anhand der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts definierten Risikofaktoren (Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8, 9.1) nicht auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka schliessen. Der Beschwerdeführer habe nicht glaubhaft machen können, vor seiner Ausreise asylrelevanten Massnahmen ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. oben). Eventuelle Risikofaktoren zum Zeitpunkt der Ausreise, die eine Verfolgung durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden verursachen könnten, seien nicht ersichtlich. Aus den Akten ergebe sich nicht, weshalb er nunmehr bei einer Rückkehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Insgesamt erfülle er die Flüchtlingseigenschaft somit nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 6.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmitteleingabe hiergegen ein, sollte ihm die Beweiserbringung gelingen, so wären die Ausführungen des SEM obsolet und es wäre klar, dass er in besonderem Mass Opfer einer staatlichen (extralegalen) Verfolgung geworden sei, womit seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren wäre. Er wäre ein wichtiger Zeuge für die Existenz seit langem behaupteter, aber nie bewiesener Geheimgefängnisse. Als solcher Zeuge wäre sein Leben akut gefährdet, müsste er nach Sri Lanka zurückkehren. 7. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Sichtung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid überzeugend dargelegt hat, weshalb die Kernvorbringen des Beschwerdeführers (fast achtjährige Inhaftierung wegen Tätigkeiten für die LTTE und Flucht) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht gerecht werden. Im Wesentlichen kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, zumal sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift kaum damit auseinandersetzt. 7.1.1 Ergänzend zu den von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüchen in den Angaben des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten: Seine Ausführungen sind zu einem grossen Teil erstaunlich vage und substanzlos ausgefallen. Wäre er tatsächlich wegen Tätigkeiten für die LTTE (u.a. Informationsdienst und Warentransport, SEM-Akte A11 F70 ff.) für fast acht Jahre inhaftiert worden, so wäre zu erwarten gewesen, dass er von sich aus insbesondere über seine Verhaftung, den Inhaftierungsort, über die Mithäftlinge und über seinen Alltag ausführliche, konsistente und mit Realkennzeichen sowie persönlichen Merkmalen versehene Schilderungen hätte machen können (vgl. z.B. SEM-Akte A11 F102 f., 116 ff., 126 ff., F141 ff.). Auch zu seiner angeblichen Flucht vermochte der Beschwerdeführer keine substantiierten Angaben zu machen (SEM-Akte A11 F147 ff.). Aus den Akten ergibt sich nicht, aus welchem Grund der Beschwerdeführer jahrelang hätte festgehalten werden sollen (SEM-Akte A11 F96 f.) oder was der Sinn dieser Inhaftierung hätte sein sollen, zumal er angibt, während dieser Zeit nie offiziell befragt oder verurteilt worden zu sein. Sodann legt er nicht dar, ihm sei während der Inhaftierung, ausser von Militärangehörigen befragt worden zu sein, etwas widerfahren oder die angegebene LTTE-Unterstützung hätte zu weiteren Konsequenzen geführt (SEM-Akte A11 F99-101). Ferner ist nicht verständlich, weshalb der Beschwerdeführer jahrelang hätte warten sollen, um über den Koch respektive einen Soldaten in dem Militärcamp, über dessen Arbeit er nicht genau Bescheid wisse, Kontakt zu seinem Vater aufzunehmen (SEM-Akten A5 S. 8; A11 F93, 145). Erstaunlich ist sodann, dass er kaum Angaben darüber machen konnte, wie es seinem Vater gelungen sein will, ihn aus der Haft zu befreien (SEM-Akte A11 F135 ff.). Schliesslich hatte seine Flucht keine Konsequenzen für seine Familie (SEM-Akte A11 F151). Es ist hingegen davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden nach ihm, wäre er tatsächlich aus einer langjährigen Haft geflohen, gesucht und sich bei seiner Familie nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit nicht überzeugend darzulegen, dass er aufgrund seiner behaupteten untergeordneten Hilfstätigkeiten für die LTTE verhaftet und fast acht Jahre lang inhaftiert worden sein soll. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (insbesondere das Return Form und das Registrierungsformular IDP-Center) sind sodann nicht geeignet, eine Inhaftierung des Beschwerdeführers oder behördliche Verfolgungsmassnahmen zu belegen. Im Übrigen hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass diese, zumal käuflich erhältlich und leicht fälschbar, lediglich über einen geringen Beweiswert verfügen. Weitere Beweismittel zur Untermauerung seiner Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. 7.1.2 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, asylrelevante Vorfluchtgründe glaubhaft darzulegen. Er vermochte nicht aufzuzeigen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt habe oder in begründeter Weise habe befürchten müssen. 7.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in begründeter Weise Verfolgung befürchten müsste. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O., E. 8.3). Zur Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, wurden verschiedene Risikofaktoren identifiziert. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der "Stop List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden als stark risikobegründende Faktoren eingestuft, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene kleine Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen und so den sri-lankischen Einheitsstaat gefährde. Mit Blick auf die dargelegten Risikofaktoren seien in erster Linie jene Rückkehrer gefährdet, deren Namen in der am Flughafen in Colombo abrufbaren "Stop-List" vermerkt seien und deren Eintrag den Hinweis auf eine Verhaftung beziehungsweise einen Strafregistereintrag im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE enthalte. Entsprechendes gelte für sri-lankische Staatsangehörige, die sich im Ausland regimekritisch betätigt hätten (vgl. a.a.O., E. 8). 7.2.2 Nach den vorstehenden Erwägungen sind auch unter Berücksichtigung des Referenzurteils E-1866/2015 keine Gründe ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in den Fokus der Behörden geraten und verfolgt werden könnte. Auch diesbezüglich erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Unterstützung der LTTE in den Jahren 2006 bis 2009 handelt es sich, sofern diese geglaubt werden können, um Hilfeleistungen in untergeordneter Form. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer Verbindungen zu den LTTE vorgeworfen werden, welche im Zusammenhang mit dem Wiedererstarken der Organisation zu sehen wären. Dass seine Hilfeleistungen ernsthafte Behelligungen durch die Behörden ausgelöst hätten, hat sich wie oben dargelegt als unglaubhaft erwiesen. Eine allfällige illegale Ausreise ist nicht risikobegründend. Auch hat der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten gereicht. Die Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und die zweijährige Landesabwesenheit vermögen sodann nicht zu einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka zu führen. Weitere Hinweise auf risikobegründende Faktoren im Sinne der obgenannten Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. Entsprechend besteht kein Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland Massnahmen zu befürchten, welche über eine einfache Kontrolle hinausgehen, und könnte wegen seines Profils von den Behörden als Bedrohung wahrgenommen werden (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 7.3 Insgesamt vermag der Beschwerdeführer somit nichts darzulegen, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen in Sri Lanka nicht generell eine unmenschliche Behandlung drohe, sondern im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden müsse. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten würden sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Der Beschwerdeführer wies in seiner Beschwerdeeingabe darauf hin, gemäss dem am 26. Januar 2017 ergangenen Urteil des EGMR (X gegen Schweiz Nr. 16744/14) habe die vorzunehmende Risikoanalyse äusserst gründlich zu erfolgen. Im Zweifel sei zugunsten der Asylsuchenden zu entscheiden. Es sei gut dokumentiert, dass jeder zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer von Verhaftung und Verhören unter Anwendung von Folter werden könne. Mit seiner Vorgeschichte falle er in diese bestimmte Gruppe und es sei auch bei ihm von einer solchen überwiegenden Gefahr auszugehen, weshalb die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. 9.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015, a.a.O., E. 12.2). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. u.a. Urteile des EGMR, X. gegen Schweiz vom 26. Januar 2017 Nr. 16744/14 und zuletzt J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017 Nr. 44114/14 m.w.H.). Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Vielmehr müssten im Rahmen der Beurteilung, ob der oder die Betroffene ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, verschiedene Aspekte - welche im Wesentlichen durch die im Referenzurteil E-1866/2015 identifizierten Risikofaktoren abgedeckt sind (vgl. EGMR, T.N. gegen Dänemark, a.a.O., § 94; EGMR, E.G. gegen Grossbritannien, a.a.O., § 13 und § 69) - in Betracht gezogen werden. Dabei sei dem Umstand gebührend Beachtung zu schenken, dass diese einzelnen Aspekte, auch wenn sie für sich alleine betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen, diese Schwelle bei einer kumulativen Würdigung erreichen könnten (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-2422/2019 vom 10. Juli 2019 E. 9.3.1, m.w.H.). Im vom Beschwerdeführer zitierten und beigelegten Entscheid X. gegen Schweiz hat der EGMR zwar bestätigt, dass ein Gesuchsteller nicht fähig sein muss, seine Situation von den allgemeinen Gefahren zu unterscheiden, soweit er nachweisen kann Mitglied einer Gruppe zu sein, die systematisch einer Misshandlungspraxis ausgesetzt ist (vgl. § 61). Nachdem das Bundesverwaltungsgericht indes nicht davon ausgeht, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 a.a.O., E. 8.3), und der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde eine menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 9.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.1 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, nach einer Einreise bestehe die generelle Gefahr von Behelligungen, Belästigungen, Misshandlungen durch Behörden oder durch paramilitärische Gruppierungen, weshalb der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka - unter Berücksichtigung der neusten Vorfälle vom April 2019 - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets") zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 13.2). Im als Referenzurteil publizierten Entscheid D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 erachtete das Bundesverwaltungsgericht auch den Wegweisungsvollzug ins "Vanni-Gebiet" als zumutbar (E. 9.5). 9.3.3 Weiter hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bei seiner Familie in B._______ sowie in D._______ gelebt habe, wo er zur Schule gegangen sei (beides Nordprovinz). Ferner sei er jung, gesund und habe einen guten Schulabschluss (A-Level). Mithin ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Sodann verfügt er im Heimatland über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation (SEM-Akte A11 F25 ff.). Sein Vater dürfte ausserdem über ausreichend finanzielle Mittel zur Unterstützung des Beschwerdeführers - sollte er darauf angewiesen sein - verfügen, zumal er ihm bereits die Reise in die Schweiz finanziert habe (SEM-Akte A11 F63 f.). 9.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. 9.4 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats die für seine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AslyG; BVGE 2008/34 E. 12), zumal er auch über eine Identitätskarte verfügt. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers stellte im vorliegenden Verfahren zum wiederholten Mal ein Rechtsbegehren, über das bereits in anderen Verfahren mehrfach befunden worden ist (Bestätigung der Zufälligkeit beziehungsweise Offenlegung der objektiven Kriterien der Zusammensetzung des Spruchkörpers). Somit sind dem Rechtsvertreter diese unnötig verursachten Kosten persönlich aufzuerlegen und auf Fr. 100.- festzusetzen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. auch Urteil des BGer 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). Dieser Betrag ist von den Gesamtverfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- in Abzug zu bringen. 11.3 Im Übrigen sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 650.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Rechtsanwalt Gabriel Püntener werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 100.- persönlich auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Linda Mombelli-Härter Versand: