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D-2365/2017

D-2365/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2017-05-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - reichte am 14. Juni 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. B. Mit Entscheid vom 25. September 2014 trat das SEM auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5721/2014) vom 18. April 2016 abgewiesen. Am 15. September 2016 wurde sie nach Italien überstellt. C. Am 28. Oktober 2016 gebar die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______. D. Am 15. November 2016 wurde das SEM durch das Migrationsamt des Kantons Zürich darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz eingereist sei. E. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 8. Dezember 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrem Kind. F. Am 23. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gegen dessen Entscheid vom 25. September 2014 ein. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde vom SEM sinngemäss als zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen, weil die Beschwerdeführerin am 15. September 2016 bereits nach Italien überstellt worden war. G. Zum Übernahmeersuchen des SEM vom 8. Dezember 2016 nahmen die italienischen Behörden innert Frist keine Stellung. H. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur beabsichtigten Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien. In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der eingereichte DNA-Test vom 7. Dezember 2016 belege, dass ihr in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommener Partner W. ([...] C._______) der Kindsvater sei. Eine Vaterschaftsanerkennung sei derzeit in Bearbeitung. Der geplante Vollzug ihrer Wegweisung nach Italien verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Sie habe W. im Jahr 2014 in Zürich kennengelernt und sie seien nun seit zwei Jahren ein Paar. Bis zu ihrer Wegweisung nach Italien im Jahr 2016 habe sie zusammen mit W. in einem Haus der (...) in D._______ gelebt. E._______ vom (...) habe schriftlich bestätigt, sie und ihren Lebenspartner mehrmals in der gemeinsamen Wohnung gesehen zu haben. Auch aus den eingereichten Schreiben aus ihrem Bekanntenkreis und aus den eingereichten Fotos ergehe, dass sie und W. seit 2014 ein Paar seien. W. besuche sie und ihr gemeinsames Kind regelmässig. Weil sie nun in der (...) lebe, sei der Kontakt zu W. derzeit etwas schwierig. Aufgrund ihrer Situation, sei sie in die Flüchtlingseigenschaft von W. einzubeziehen. I. Am 5. Januar 2017 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 8. Dezember 2016 nachträglich explizit zu. J. Mit Verfügung vom 14. März 2017 - erneut eröffnet am 13. April 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 in der Schweiz und am 15. September 2016 in Italien Asylgesuche eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um die Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit sei gemäss DAA die Zuständigkeit, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, an Italien übergegangen. Zu ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass gemäss Art. 2 Bst. g VO Dublin III unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderen Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, fielen. Im Zusammenhang damit sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur diesbezüglichen Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe sie mit W., welcher sich seit 2014 in der Schweiz befinde, nie zusammengelebt. Zwar habe W. sie und ihr Kind mehrfach besucht, aus den Akten sei allerdings nicht ersichtlich, dass sie sich um ein Zusammenleben mit W. bemüht habe. Auch den Akten von W. sei nicht zu entnehmen, dass sich dieser um eine Intensivierung der Beziehung zur Beschwerdeführerin bemüht habe. Weder seien sie zivilrechtlich verheiratet, noch gebe es Hinweise, dass sie ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu ihrem ersten Asylgesuch die angebliche Beziehung zu W. nicht erwähnt. Folglich handle es sich bei der geltend gemachten Beziehung zu W. nicht um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Auch handle es sich nicht um eine schützenswerte Familiengemeinschaft. Daran vermöge auch die Geburt des Kindes nichts zu ändern. Somit bleibe die Zuständigkeit Italiens bestehen. W. verfüge seit dem 28. März 2016 lediglich über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz. Dieses nicht gefestigte Aufenthaltsrecht kann einer Drittperson nicht verschafft werden, dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten sich im vorliegenden Fall nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da W. in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der Gesetzgeber habe in Art. 85 Abs. 7 AuG klare Voraussetzungen geschaffen, unter welchen Umständen der Familiennachzug bei vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen bewilligt werden könne. Diese Voraussetzungen seinen vorliegend nicht erfüllt. Auch Art. 51 AsylG komme vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin weder in einem gemeinsamen Haushalt mit W. gelebt habe, noch durch die Flucht von W. getrennt worden sei. Ihre Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Mit dem Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens - ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit - als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet. Im Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) sei der Europäischen Kommission am 15. April 2015 von Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, übermittelt worden. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert worden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. Diese Liste sei den Mitgliedstaaten in einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden. Die genannten Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite www.sprar.it seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Projekten gewährleistet würden. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Programme bereits eine Garantie an sich darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 und am 12. Oktober 2016 habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Mit dem Übernahmeersuchen vom 8. Dezember 2016 habe das SEM die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind eine Familie bildeten. Italien habe dem Ersuchen um Übernahme am 5. Januar 2017 zugestimmt und dem SEM mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Rom erfolgen soll. Die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Da die tatsächliche Auslastung der SPAR-Projekte nicht zum voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in dem die Familie untergebracht werde. Dadurch werde Art. 3 EMRK nicht verletzt, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Italien würden trotz merklicher Probleme Italiens im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, keine Hinweis dafür vorliegen, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihr Kind in einem dem Alter ihres Kindes gerechten Struktur aufzunehmen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Hierzu sei weiter festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zu einer Prüfung ihres Asylgesuchs verpflichten würden. Auch lägen keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Anlässlich ihres zweiten Asylgesuchs habe die Beschwerdeführerin den Wunsch geäussert mit W. zusammenzuleben und habe um Sistierung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Wie dargelegt, falle die geltend gemachte Beziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Folglich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. K. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 24. April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Entscheid des SEM vom 10. April 2017 [recte: vom 14. März 2017] aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass zwischen ihr und W. eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Die als Beilage zu ihrem zweiten Asylgesuch eingereichten Schreiben würden dies beweisen. Bis zu ihrer Wegweisung nach Italien im Jahr 2016 habe sie mit W. zusammengelebt. Weil sie derzeit in der (...) lebe, sei ein Zusammenleben mit ihrem Partner umständehalber nicht möglich. W. besuche sie und ihr gemeinsames Kind aber regelmässig. Der ebenfalls als Beilage zu ihrem zweiten Asylgesuch eingereichte DNA-Test beweise, dass sie und W. die Kindseltern seien. Sie und W. würden gerne heiraten, nur sei die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. W. habe sich zudem sehr wohl um eine Intensivierung der Beziehung bemüht. Nach seinem vormittäglichen Unterricht an der Migrosclubschule besuche er sie und ihr Kind jeden Nachmittag in der (...). Auch die Wochenenden würden sie stets gemeinsam in F._______ verbringen. Sie habe die Beziehung zu W. im Beschwerdeverfahren gegen ihren ersten Asylentscheid deshalb nicht erwähnt, weil die Beziehung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden habe, beziehungsweise erst im Entstehen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme von ihr und ihrem Kind nicht stelle. Im Rahmen der Eintretensfrage sei, da W. in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, das Prinzip der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG im Sinne von EMARK 1995 Nr. 24 aber zu berücksichtigen. Dessen Tragweite gehe weiter als diejenige des Art. 8 EMRK. Da vorliegend der Familienbegriff im Sinne von Art. 1a lit. e AsylV1 erfüllt sei, sei auch der Wegweisungsvollzug nach Italien als unzumutbar zu erachten. Als Rechtsfolge davon müsse im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch von ihr und ihrem Kind eingetreten werden und ein nationales Verfahren eröffnet werden. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. April 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überweisung einstweilen aus. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. April 2017 (...) beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).

E. 3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4 Das vorliegend zu behandelnde Asylgesuch vom 23. Dezember 2016 ist das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz, nachdem sie bereits einmal zuständigkeitshalber nach Italien überstellt worden war. Weil die Beschwerdeführerin am 15. September 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, handelt es sich um eine take-back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E 3.2.1 m.w.H.), weshalb vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz stellte am 8. Dezember 2016 bei den italienischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 stimmten die italienischen Behörden explizit - unter Nennung der vollständigen Namen und der Geburtsdaten - der Rücküberstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu (vgl. SEM-Akten, B13/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist damit gegeben. Weiter sind - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - keine Anzeichen für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Italiens vorhanden und die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien erfolgt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. Sachverhalt Bst. J), im Einklang mit der Tarakhel-Praxis.

E. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihre Wegweisung nach Italien komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich und verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG.

E. 5.2 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen). Der Schutzbereich kann jedoch verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits jedoch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1 [S. 145]). Die Beschwerdeführerin kann sich selbst nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Ihr angeblicher Lebenspartner W. ist in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme bildet keinen Aufenthaltstitel, sondern einen vorübergehenden Status, der als Ersatzmassnahme die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 137 II 305 E. 3.1 [S. 308 f.]; BGE 138 I 246 E. 2.3 [S. 249]). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zwar auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BGE 138 I 246 E. 3.3.1 [S. 253]). Abgesehen von dieser Ausnahmesituation gilt: Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 286]). Inwiefern sich die Beschwerdeführerin wegen Vorliegens einer Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, kann aus den nachfolgend in E. 5.3 genannten Gründen offen bleiben. Ferner wäre für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK das Bestehen einer Familie Voraussetzung, wobei es gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150). Nicht notwendig ist hierbei, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung gelten das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander.

E. 5.3 Vorliegend ist angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen, zumal auch aus den Akten von W. entgegen ihren Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass sich dieser um eine Intensivierung der Beziehung zur Beschwerdeführerin bemüht hätte (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung). Insbesondere dass die Beschwerdeführerin und W. bereits seit dem Jahre 2014 ein festes Paar gewesen sein sollen, kann nicht geglaubt werden, zumal sie dies anlässlich ihres ersten Asylgesuchs nicht geltend gemacht hat, obwohl sie dazu aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, beziehungsweise weil ihr Einwand, die Beziehung sei damals erst im Entstehen begriffen gewesen, dagegen spricht. Ihre handschriftlich datierten Fotografien stellen ebenso wenig einen Beleg dafür dar, zumal der handschriftlichen Datierung kein Beweischarakter zukommt. Unabhängig davon, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Partner W. angesichts der konkreten Verhältnisse als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, ist - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den in E. 5.2 genannten Bedingungen - festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulierung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihres zweiten Asylgesuchs erst seit knapp sechs Monaten in der Schweiz aufhält, wobei ihre Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung ihres Asylgesuchs erlaubt ist. Es muss ihr und ihrem angeblichen Partner W. daher von Anfang an bewusst gewesen sein - insbesondere, nachdem bereits auf ihr erstes Asylgesuch nicht eingetreten worden war -, dass ein allfälliges Familienleben mutmasslich nicht dauerhaft in der Schweiz aufgenommen werden konnte. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse der Beschwerdeführerin an einer Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Auch aus diesem Grund geht die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK fehl.

E. 5.4 Was Ansprüche des Kindes aus Art. 8 EMRK betrifft, überwiegt angesichts des oben Ausgeführten sowie der Möglichkeit eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens das öffentliche Interesse an der Überstellung nach Italien das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz.

E. 5.5 Art. 44 AsylG ist vorliegend insoweit nicht zu prüfen, als das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) und das Gebot der Wahrung der Einheit der Familie in jenem Rahmen geprüft worden ist.

E. 5.6 Das Gericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, dass vorliegend (das heisst bei einem Kindsvater, der zwar als Flüchtling anerkannt worden ist, aber lediglich vorläufig aufgenommen worden ist) auf das Kind nicht Art. 51 Abs. 1 AsylG, sondern vielmehr Art. 85 Abs. 7 AuG zur Anwendung gelangt. Es steht der Beschwerdeführerin respektive ihrem angeblichen Partner W. frei, das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einzuleiten, wobei es der Beschwerdeführerin und ihrem Kind zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten, zumal zwischenzeitlich weder ein persönlicher, noch telefonischer Kontakt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu ihrem angeblichen Partner W. durch ihre Überstellung in einen Nachbarstaat (Italien) verunmöglicht wird. 6.Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. 7.Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der am 28. April 2017 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2365/2017 Urteil vom 4. Mai 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), und ihr Kind, B._______, geboren am (...), Eritrea, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. April 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin - eine eritreische Staatsangehörige - reichte am 14. Juni 2014 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch ein. B. Mit Entscheid vom 25. September 2014 trat das SEM auf ihr Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung nach Italien an. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (D-5721/2014) vom 18. April 2016 abgewiesen. Am 15. September 2016 wurde sie nach Italien überstellt. C. Am 28. Oktober 2016 gebar die Beschwerdeführerin ihr Kind B._______. D. Am 15. November 2016 wurde das SEM durch das Migrationsamt des Kantons Zürich darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Beschwerdeführerin erneut in die Schweiz eingereist sei. E. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 15. September 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hat. Gestützt darauf ersuchte das SEM am 8. Dezember 2016 die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrem Kind. F. Am 23. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch gegen dessen Entscheid vom 25. September 2014 ein. Dieses Wiedererwägungsgesuch wurde vom SEM sinngemäss als zweites Asylgesuch (Mehrfachgesuch) entgegengenommen, weil die Beschwerdeführerin am 15. September 2016 bereits nach Italien überstellt worden war. G. Zum Übernahmeersuchen des SEM vom 8. Dezember 2016 nahmen die italienischen Behörden innert Frist keine Stellung. H. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2016 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur beabsichtigten Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien. In ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2017 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, der eingereichte DNA-Test vom 7. Dezember 2016 belege, dass ihr in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommener Partner W. ([...] C._______) der Kindsvater sei. Eine Vaterschaftsanerkennung sei derzeit in Bearbeitung. Der geplante Vollzug ihrer Wegweisung nach Italien verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. Sie habe W. im Jahr 2014 in Zürich kennengelernt und sie seien nun seit zwei Jahren ein Paar. Bis zu ihrer Wegweisung nach Italien im Jahr 2016 habe sie zusammen mit W. in einem Haus der (...) in D._______ gelebt. E._______ vom (...) habe schriftlich bestätigt, sie und ihren Lebenspartner mehrmals in der gemeinsamen Wohnung gesehen zu haben. Auch aus den eingereichten Schreiben aus ihrem Bekanntenkreis und aus den eingereichten Fotos ergehe, dass sie und W. seit 2014 ein Paar seien. W. besuche sie und ihr gemeinsames Kind regelmässig. Weil sie nun in der (...) lebe, sei der Kontakt zu W. derzeit etwas schwierig. Aufgrund ihrer Situation, sei sie in die Flüchtlingseigenschaft von W. einzubeziehen. I. Am 5. Januar 2017 stimmten die italienischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 8. Dezember 2016 nachträglich explizit zu. J. Mit Verfügung vom 14. März 2017 - erneut eröffnet am 13. April 2017 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Vollzug der Wegweisung an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt würden und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 in der Schweiz und am 15. September 2016 in Italien Asylgesuche eingereicht habe. Die italienischen Behörden hätten das Ersuchen des SEM um die Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit sei gemäss DAA die Zuständigkeit, ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, an Italien übergegangen. Zu ihrer Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs sei festzuhalten, dass gemäss Art. 2 Bst. g VO Dublin III unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderen Ehegatten und nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, fielen. Im Zusammenhang damit sei Art. 8 EMRK zu beachten. Zur diesbezüglichen Bestimmung einer tatsächlich gelebten Beziehung seien gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterschiedliche Faktoren zu berücksichtigen, so beispielsweise das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität und Dauer der Beziehung (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-4076/2011 vom 25. Juli 2011). Gemäss den Schilderungen der Beschwerdeführerin habe sie mit W., welcher sich seit 2014 in der Schweiz befinde, nie zusammengelebt. Zwar habe W. sie und ihr Kind mehrfach besucht, aus den Akten sei allerdings nicht ersichtlich, dass sie sich um ein Zusammenleben mit W. bemüht habe. Auch den Akten von W. sei nicht zu entnehmen, dass sich dieser um eine Intensivierung der Beziehung zur Beschwerdeführerin bemüht habe. Weder seien sie zivilrechtlich verheiratet, noch gebe es Hinweise, dass sie ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hätten. Zudem habe die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu ihrem ersten Asylgesuch die angebliche Beziehung zu W. nicht erwähnt. Folglich handle es sich bei der geltend gemachten Beziehung zu W. nicht um eine dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK. Auch handle es sich nicht um eine schützenswerte Familiengemeinschaft. Daran vermöge auch die Geburt des Kindes nichts zu ändern. Somit bleibe die Zuständigkeit Italiens bestehen. W. verfüge seit dem 28. März 2016 lediglich über eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling in der Schweiz. Dieses nicht gefestigte Aufenthaltsrecht kann einer Drittperson nicht verschafft werden, dies habe auch das Bundesverwaltungsgericht mehrfach festgestellt. Die Beschwerdeführerin und ihr Kind könnten sich im vorliegenden Fall nicht auf Art. 8 EMRK berufen, da W. in der Schweiz nicht über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge. Der Gesetzgeber habe in Art. 85 Abs. 7 AuG klare Voraussetzungen geschaffen, unter welchen Umständen der Familiennachzug bei vorläufig aufgenommenen Personen und Flüchtlingen bewilligt werden könne. Diese Voraussetzungen seinen vorliegend nicht erfüllt. Auch Art. 51 AsylG komme vorliegend nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführerin weder in einem gemeinsamen Haushalt mit W. gelebt habe, noch durch die Flucht von W. getrennt worden sei. Ihre Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen. Gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Mit dem Urteil Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Überstellung von Familien mit minderjährigen Kindern nach Italien im Rahmen eines Dublin-Verfahrens - ohne vorhergehende Zusicherungen Italiens bezüglich einer altersgerechten Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit - als Verstoss gegen Art. 3 EMRK erachtet. Im Grundsatzurteil E-6629/2014 vom 12. März 2015 habe das Bundesverwaltungsgericht erläutert, dass die Zusicherung der italienischen Behörden bezüglich einer dem Alter der Kinder entsprechenden Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges nach Italien darstelle. Dementsprechend wäre eine Wegweisung ohne konkrete Zusicherungen unter Nennung der Namen und des Alters aller betroffenen Personen völkerrechtlich unzulässig. In einem Kreisschreiben vom 2. Februar 2015 habe Italien den Mitgliedstaaten zugesichert, dass jede im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellte Familie in einer kindsgerechten Unterbringungsstruktur und unter Wahrung der Familieneinheit aufgenommen werde. Eine Liste mit Aufnahmeprojekten des Sistema per Richiedenti Asilo e Rifugiati (SPRAR) sei der Europäischen Kommission am 15. April 2015 von Präfekt Morcone, Vorsteher des Departements für Bürgerfreiheiten und Immigration im italienischen Innenministerium, übermittelt worden. In den aufgeführten Projekten seien Aufnahmeplätze für Familien reserviert worden, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt würden. Diese Liste sei den Mitgliedstaaten in einem Rundschreiben vom 8. Juni 2015 zugänglich gemacht worden. Die genannten Projekte würden nebst Unterkunft und Verpflegung eine engmaschige Betreuung der Asylsuchenden vorsehen, bei der sie bei der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Eingliederung individuell begleitet würden. Auf der Internetseite www.sprar.it seien alle aktuell zur Verfügung stehenden SPRAR-Projekte sowie eine detaillierte Auflistung aller Dienstleistungen zu finden, welche von diesen Projekten gewährleistet würden. Im Urteil D-4394/2015 vom 27. Juli 2015 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass die von den italienischen Behörden erstellte Liste der eigens für Familien reservierten SPRAR-Programme bereits eine Garantie an sich darstelle, dass Italien eine kindsgerechte Unterbringung unter Wahrung der Familieneinheit gewährleiste. Am 15. Februar 2016 und am 12. Oktober 2016 habe das italienische Dublin Office den Mitgliedstaaten eine aktualisierte Liste der SPRAR-Projekte und der dort für Familien reservierten Aufnahmeplätze zukommen lassen. Mit dem Übernahmeersuchen vom 8. Dezember 2016 habe das SEM die italienischen Behörden bereits darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind eine Familie bildeten. Italien habe dem Ersuchen um Übernahme am 5. Januar 2017 zugestimmt und dem SEM mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Rom erfolgen soll. Die italienischen Behörden hätten die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Rahmen des Dublin-Verfahrens eindeutig als Familienmitglieder identifiziert. Da die tatsächliche Auslastung der SPAR-Projekte nicht zum voraus festgelegt werden könne, sei es zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, das genaue Projekt zu bezeichnen, in dem die Familie untergebracht werde. Dadurch werde Art. 3 EMRK nicht verletzt, da es einzig den italienischen Behörden obliege, die asylsuchenden Personen nach Ankunft in Italien unter Berücksichtigung der momentanen Auslastung einer konkreten Aufnahmestruktur zuzuweisen. Angesichts der konkreten, überprüfbaren und justiziablen Informationen hinsichtlich der Unterbringung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Italien würden trotz merklicher Probleme Italiens im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende, keine Hinweis dafür vorliegen, dass Italien nicht in der Lage sein werde, die Beschwerdeführerin und ihr Kind in einem dem Alter ihres Kindes gerechten Struktur aufzunehmen. Somit sei der Vollzug der Wegweisung zulässig. Hierzu sei weiter festzuhalten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe. Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Somit sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden in Italien keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen. Ferner würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, die die Schweiz zu einer Prüfung ihres Asylgesuchs verpflichten würden. Auch lägen keine Gründe vor, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Anlässlich ihres zweiten Asylgesuchs habe die Beschwerdeführerin den Wunsch geäussert mit W. zusammenzuleben und habe um Sistierung des Wegweisungsvollzugs ersucht. Wie dargelegt, falle die geltend gemachte Beziehung nicht unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK. Folglich bestehe keine Pflicht, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden. Der Vollzug der Wegweisung sei schliesslich technisch möglich und praktisch durchführbar. K. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 24. April 2017 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei der Entscheid des SEM vom 10. April 2017 [recte: vom 14. März 2017] aufzuheben. Das SEM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylverfahren für zuständig zu erklären. In formeller Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zudem sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Beschwerdeführerin begründete ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass zwischen ihr und W. eine tatsächlich gelebte und dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK bestehe. Die als Beilage zu ihrem zweiten Asylgesuch eingereichten Schreiben würden dies beweisen. Bis zu ihrer Wegweisung nach Italien im Jahr 2016 habe sie mit W. zusammengelebt. Weil sie derzeit in der (...) lebe, sei ein Zusammenleben mit ihrem Partner umständehalber nicht möglich. W. besuche sie und ihr gemeinsames Kind aber regelmässig. Der ebenfalls als Beilage zu ihrem zweiten Asylgesuch eingereichte DNA-Test beweise, dass sie und W. die Kindseltern seien. Sie und W. würden gerne heiraten, nur sei die Einleitung eines Ehevorbereitungsverfahrens unter diesen Umständen nicht möglich gewesen. W. habe sich zudem sehr wohl um eine Intensivierung der Beziehung bemüht. Nach seinem vormittäglichen Unterricht an der Migrosclubschule besuche er sie und ihr Kind jeden Nachmittag in der (...). Auch die Wochenenden würden sie stets gemeinsam in F._______ verbringen. Sie habe die Beziehung zu W. im Beschwerdeverfahren gegen ihren ersten Asylentscheid deshalb nicht erwähnt, weil die Beziehung zum damaligen Zeitpunkt noch nicht bestanden habe, beziehungsweise erst im Entstehen gewesen sei. Es sei zwar zutreffend, dass sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme von ihr und ihrem Kind nicht stelle. Im Rahmen der Eintretensfrage sei, da W. in der Schweiz vorläufig aufgenommen sei, das Prinzip der Einheit der Familie nach Art. 44 AsylG im Sinne von EMARK 1995 Nr. 24 aber zu berücksichtigen. Dessen Tragweite gehe weiter als diejenige des Art. 8 EMRK. Da vorliegend der Familienbegriff im Sinne von Art. 1a lit. e AsylV1 erfüllt sei, sei auch der Wegweisungsvollzug nach Italien als unzumutbar zu erachten. Als Rechtsfolge davon müsse im Rahmen des Dublin-Verfahrens auf das Asylgesuch von ihr und ihrem Kind eingetreten werden und ein nationales Verfahren eröffnet werden. L. Mit superprovisorischer Massnahme vom 26. April 2017 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überweisung einstweilen aus. M. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. April 2017 (...) beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Jeder Asylantrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO [sog. Versteinerungsprinzip]; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.). 3.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

4. Das vorliegend zu behandelnde Asylgesuch vom 23. Dezember 2016 ist das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin in der Schweiz, nachdem sie bereits einmal zuständigkeitshalber nach Italien überstellt worden war. Weil die Beschwerdeführerin am 15. September 2015 in Italien ein Asylgesuch gestellt hat, handelt es sich um eine take-back-Konstellation, bei der grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der Dublin-III-VO stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E 3.2.1 m.w.H.), weshalb vorliegend Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangt. Die Vorinstanz stellte am 8. Dezember 2016 bei den italienischen Behörden zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ein Gesuch um Aufnahme der Beschwerdeführerin und ihres Kindes. Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 stimmten die italienischen Behörden explizit - unter Nennung der vollständigen Namen und der Geburtsdaten - der Rücküberstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu (vgl. SEM-Akten, B13/1). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylverfahrens ist damit gegeben. Weiter sind - wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat - keine Anzeichen für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmeverfahren Italiens vorhanden und die Überstellung der Beschwerdeführerin und ihres Kindes nach Italien erfolgt, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (vgl. Sachverhalt Bst. J), im Einklang mit der Tarakhel-Praxis. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, ihre Wegweisung nach Italien komme einer Verletzung von Art. 8 EMRK gleich und verstosse gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. 5.2 Art. 8 EMRK garantiert das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, gibt jedoch weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Ortes (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 285] mit Hinweisen). Der Schutzbereich kann jedoch verletzt sein, wenn einer Ausländerin oder einem Ausländer, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesenheit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung seinerseits jedoch über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E.1.3.1 [S. 145]). Die Beschwerdeführerin kann sich selbst nicht auf den Schutzbereich von Art. 8 EMRK berufen. Ihr angeblicher Lebenspartner W. ist in der Schweiz lediglich vorläufig aufgenommen. Die vorläufige Aufnahme bildet keinen Aufenthaltstitel, sondern einen vorübergehenden Status, der als Ersatzmassnahme die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 137 II 305 E. 3.1 [S. 308 f.]; BGE 138 I 246 E. 2.3 [S. 249]). Auf den Schutz des Privat- und Familienlebens können sich in Ausnahmesituationen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zwar auch Personen berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (BGE 138 I 246 E. 3.3.1 [S. 253]). Abgesehen von dieser Ausnahmesituation gilt: Wer über kein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt, kann ein solches auch nicht einem Dritten verschaffen, selbst wenn eine gelebte familiäre Beziehung zur Diskussion stünde (BGE 130 II 281 E. 3.1 [S. 286]). Inwiefern sich die Beschwerdeführerin wegen Vorliegens einer Ausnahmesituation im vorerwähnten Sinn auf den Schutz des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK berufen kann, kann aus den nachfolgend in E. 5.3 genannten Gründen offen bleiben. Ferner wäre für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK das Bestehen einer Familie Voraussetzung, wobei es gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, 25702/94, § 150). Nicht notwendig ist hierbei, dass zwei Personen ihre Beziehung rechtlich formalisiert haben, weshalb die Unehelichkeit einer Partnerschaft grundsätzlich kein Hindernis für die Anwendbarkeit des konventionsrechtlichen Familienbegriffs darstellt (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1). Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung gelten das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Dauer und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander. 5.3. Vorliegend ist angesichts der Aktenlage nicht von einer dauerhaften Partnerschaft beziehungsweise einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen, zumal auch aus den Akten von W. entgegen ihren Vorbringen nicht zu entnehmen ist, dass sich dieser um eine Intensivierung der Beziehung zur Beschwerdeführerin bemüht hätte (vgl. diesbezüglich die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung). Insbesondere dass die Beschwerdeführerin und W. bereits seit dem Jahre 2014 ein festes Paar gewesen sein sollen, kann nicht geglaubt werden, zumal sie dies anlässlich ihres ersten Asylgesuchs nicht geltend gemacht hat, obwohl sie dazu aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, beziehungsweise weil ihr Einwand, die Beziehung sei damals erst im Entstehen begriffen gewesen, dagegen spricht. Ihre handschriftlich datierten Fotografien stellen ebenso wenig einen Beleg dafür dar, zumal der handschriftlichen Datierung kein Beweischarakter zukommt. Unabhängig davon, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Partner W. angesichts der konkreten Verhältnisse als nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK qualifiziert werden könnte, ist - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den in E. 5.2 genannten Bedingungen - festzuhalten, dass der Anspruch auf ein Zusammenleben auch dann nicht absolut gilt, sondern vielmehr eine Abwägung zwischen dem Interesse an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung stattzufinden hat (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f. m.w.H.). Die öffentlichen Interessen aus Gründen der Migrationsregulierung liegen auf der Hand. In Bezug auf die privaten Interessen der Beschwerdeführerin ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihres zweiten Asylgesuchs erst seit knapp sechs Monaten in der Schweiz aufhält, wobei ihre Anwesenheit lediglich zum Zweck der Prüfung ihres Asylgesuchs erlaubt ist. Es muss ihr und ihrem angeblichen Partner W. daher von Anfang an bewusst gewesen sein - insbesondere, nachdem bereits auf ihr erstes Asylgesuch nicht eingetreten worden war -, dass ein allfälliges Familienleben mutmasslich nicht dauerhaft in der Schweiz aufgenommen werden konnte. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass im vorliegenden Fall kein überwiegendes privates Interesse der Beschwerdeführerin an einer Anwesenheit im Rahmen eines Asylverfahrens in der Schweiz besteht. Auch aus diesem Grund geht die Berufung der Beschwerdeführerin auf Art. 8 EMRK fehl. 5.4 Was Ansprüche des Kindes aus Art. 8 EMRK betrifft, überwiegt angesichts des oben Ausgeführten sowie der Möglichkeit eines ausländerrechtlichen Familiennachzugsverfahrens das öffentliche Interesse an der Überstellung nach Italien das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. 5.5 Art. 44 AsylG ist vorliegend insoweit nicht zu prüfen, als das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10) und das Gebot der Wahrung der Einheit der Familie in jenem Rahmen geprüft worden ist. 5.6 Das Gericht schliesst sich der Auffassung der Vorinstanz an, dass vorliegend (das heisst bei einem Kindsvater, der zwar als Flüchtling anerkannt worden ist, aber lediglich vorläufig aufgenommen worden ist) auf das Kind nicht Art. 51 Abs. 1 AsylG, sondern vielmehr Art. 85 Abs. 7 AuG zur Anwendung gelangt. Es steht der Beschwerdeführerin respektive ihrem angeblichen Partner W. frei, das für eine Familienzusammenführung vorgesehene Verfahren gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG einzuleiten, wobei es der Beschwerdeführerin und ihrem Kind zugemutet werden kann, den Ausgang eines solchen Verfahrens in Italien abzuwarten, zumal zwischenzeitlich weder ein persönlicher, noch telefonischer Kontakt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu ihrem angeblichen Partner W. durch ihre Überstellung in einen Nachbarstaat (Italien) verunmöglicht wird. 6.Schliesslich ist festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind. 7.Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und ihres Kindes zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbsteintritt der Schweiz besteht kein Anlass.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 9.3 Mit dem vorliegenden Urteil sind die Anträge auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses sowie auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der am 28. April 2017 verfügte Vollzugsstopp fällt dahin. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: