Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Am 20. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul Anträge um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ein, worin sie den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder F._______ des Beschwerdeführers A._______ als ihren Gastgeber bezeichneten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 lehnte die Schweizerische Vertretung in Istanbul die Visumsanträge ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 ab. Mit Urteil vom 28. August 2015 (D-377/2015) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die CH zu bewilligen. C. Am 16. September 2015 (Beschwerdeführerin B._______ und deren Sohn E._______) beziehungsweise am 26. Oktober 2015 (nachgereister Beschwerdeführer A._______ und die jüngeren Kinder C._______ und D.________) suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. D. Im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 2. März 2016 machten die Beschwerdeführenden (D-2332/2016 / N________) geltend, syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie aus Aleppo zu sein und wegen dem Bürgerkrieg Syrien verlassen zu haben. Im Jahre 2012 seien sie aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Aleppo (Tochter C.______ sei beinahe von der Kugel eines Scharfschützen getroffen worden) zu Familienangehörigen ins Dorf G.______ nahe der Grenze zur Türkei geflohen. Einige Wochen nach ihrer Flucht sei ihr Haus in Aleppo bei einem Luftangriff teilweise zerstört worden. Nach diesem Vorfall hätten sie auch ihre ältere Tochter H._____, die damals noch in Aleppo studiert habe, zu sich ins Dorf geholt. Der Beschwerdeführer A._______ machte geltend, wegen der Zustellung von Dokumenten per DHL an seinen schon länger im Ausland wohnhaften Bruder I._______ für eine Woche beziehungsweise 15 Tage in Haft gewesen zu sein. Die syrischen Behörden hätten offenbar von dessen exilpolitischem Engagement (Teilnahme an Demonstrationen vor der syrischen Vertretung) Kenntnis gehabt. Bei seiner Haftentlassung habe der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen müssen, keinen Kontakt mehr zu I.________. zu unterhalten. Zwei andere Brüder seien in den 1990er-Jahren als Widerstandskämpfer in den Bergen aktiv gewesen. Auch damals sei er von den syrischen Behörden wiederholt aufgesucht worden. Er selbst habe sich - auch wegen seiner Herzkrankheit - nie für eine der Konfliktparteien engagiert. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe er die kurdische Partei in K._______ teilweise bei der Verteilung von Hilfsgütern oder der Betreuung von Kriegsopfern unterstützt. Zwischen Juli 2011 und August 2012 habe er auch als Helfer bei der Durchführung der örtlichen Demonstrationen mitgewirkt. Nach Bewilligung der Visumsanträge sei er anfangs Oktober 2015 mit den beiden jüngsten Kindern illegal in die Türkei gelangt und von dort am 21. Oktober 2015 mit den in der Türkei ausgestellten Visa in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin B._______ machte ihrerseits geltend, sie habe zwei Brüder im Krieg verloren. Ihr Bruder L.______ habe in M._______ Militärdienst geleistet und nach seinem Diensturlaub habe sie im Juli 2011 von seinem ungeklärten Tod erfahren. Vieles deute darauf hin, dass die syrischen Behörden etwas mit dem Tod ihres Bruders zu tun gehabt hätten. Im Dezember 2012 sei ein anderer Bruder von ihr in N._______ vor seinem eigenen Ladenlokal bei einem Raketenangriff getötet worden. Sie habe im August 2015 Syrien verlassen und sei illegal in die Türkei gelangt. Da die Visumsanträge des in der Schweiz wohnhaften Schwagers bereits zweimal abgelehnt worden seien, sei sie mit ihren beiden älteren Kindern mit Hilfe eines Schleppers über die Balkanroute am 16. September 2015 in die Schweiz gelangt. E. Der Beschwerdeführer E._______ (D-7069/16 / N________), volljähriger Sohn der Beschwerdeführenden A._______ und B._______ (D-2332/2016 / N________), machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, Syrien wegen dem Bürgerkrieg verlassen zu haben. Er habe befürchtet, von der Syrischen Armee (SFA) festgenommen und misshandelt zu werden. Einmal habe er unerkannt an einer Demonstration teilgenommen und ein anderes Mal sei er 2013 von der Liwaa Al-Tawhid kontrolliert worden. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in Afrin zusammen gelebt. F. Mit Verfügungen vom 15. März 2016 (D-2332/2016 / N_______) und 14. Oktober 2016 (D-7069/2016 / N_______) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. September 2015 beziehungsweise 26. Oktober 2015 ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. G. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 15. April 2016 (D-2332/2016 / N_______) und 16. November 2016 (D-7069/2016 / N_______) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen - beschränkt auf die jeweiligen Dispositivziffern 1, 2 und 3 - frist- und formgerecht Beschwerde und ersuchten dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG und koordinierter Behandlung der Verfahren. H. Mit Zwischenverfügungen vom 26. April 2016 (D-2332/2016 / N_______) und vom 9. Dezember 2016 (D-7069/2016 / N_______) wurde jeweils unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Im Weiteren wurde festgehalten, die Beschwerdeverfahren (D-7069/2016 / N________) und (D-2332/2016 / N________) antragsgemäss koordiniert zu behandeln. I. In ihren Vernehmlassungen vom 10. Mai 2016 (D-2332/2016 / N_______) und 20. Dezember 2016 (D-7069/2016 / N_______) beantragte das SEM jeweils die Abweisung der Beschwerden. J. In ihrer Replik vom 7. Juni 2016 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten. K. Mit inhaltlich übereinstimmenden Eingaben vom 13. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin mit Hinweis auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer A.________ und E.________ Mitgliederbestätigungen der PYD und Fotografien ein. Auch wurden Kostennoten eingereicht.
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 1.4 Die Beschwerdeverfahren D-7069/2016 / N_______ und D-2332/2016 / N________ werden aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz hielt in den angefochtenen Verfügungen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, Syrien aufgrund der Bürgerkriegswirren und ihrer Folgen (beispielsweise Tod eines Bruders der Beschwerdeführerin I.________ bei einem Luftangriff) verlassen zu haben, aufgrund der fehlenden erforderlichen Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten.
E. 4.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers A.________, bereits in den 1990er Jahren wegen zwei Brüdern ins Visier der syrischen Behörden geraten und wegen seines Bruders K.________ 2010 inhaftiert worden zu sein, erachtete das SEM mangels kausalen Zusammenhangs zur Ausreise nicht als asylrelevant. Schliesslich habe der Beschwerdeführer, obwohl noch bis 2012 in (...)wohnhaft, nach seiner Entlassung im Jahre 2010 keine Schwierigkeiten mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden, indessen sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Haftdauer unterschiedliche Angaben gemacht habe (eine Woche beziehungsweise 15 Tage). Im Weiteren gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der politisch nicht aktive Beschwerdeführer A.________ aufgrund seiner rudimentären Unterstützungsleistungen zugunsten der kurdischen Parteien ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Schliesslich werde das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung praxisgemäss verneint.
E. 4.3 Was den Tod eines Bruders der Beschwerdeführerin K.________ betreffe, so stehe nicht fest, unter welchen Umständen dieser verstorben sei. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die syrischen Behörden ihren Bruder umgebracht hätten, handle es sich offensichtlich um eine unbelegte Mutmassung, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nie behördlich behelligt worden sei.
E. 4.4 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers S.K. (D-7069/2016 / N_________) seien - mangels Intensität - nicht asylrelevant. So sei er anfangs 2013 durch die Liwaa Al-Tawhid kontrolliert und mit Ohrfeigen und einem Schlag in den Bauch davongekommen. Dies sei im Zeitraum von 2012 bis zur Ausreise im Jahre 2015 ein einmaliges Ereignis gewesen. Auch die Demonstrationsteilnahme in Gharbi habe keine Konsequenzen gehabt.
E. 5 Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung von Asylausweisen in Kopie auf die politischen Aktivitäten der in den 1990er-Jahren geflohenen Brüder von E.______ hingewiesen. Die Brüder O.______ und P.______ hätten sich 1994 der PKK angeschlossen und seien in der Türkei stationiert gewesen. Sie hätten den obligatorischen Militärdienst nicht absolviert, weshalb E.________ unter Druck geraten sei (Belästigungen, Beschimpfungen). Der ebenfalls für die PKK tätige Bruder O._______ sei zuerst nach Deutschland geflüchtet und habe schliesslich in Belgien Asyl erhalten. Diesem habe der Beschwerdeführer Dokumente geschickt und sei deswegen für ein paar Tage inhaftiert worden. Auch der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder Q._________ sei früher Mitglied der PKK gewesen und sei heute ein aktives Mitglied der PYD. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2016 sei zu entnehmen, dass auch Personen ohne konkrete politischen Verbindungen ins Visier der syrischen Behörden geraten könnten und die Gefahr einer Inhaftierung wegen Sippenhaft bestehe. Schliesslich habe das SEM ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführenden Syrien illegal verlassen hätten.
E. 6 In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 wies die Vorinstanz unter anderem darauf hin, dass die Brüder des Beschwerdeführers Syrien bereits im Zusammenhang mit den Ereignissen im August 2004 verlassen hätten, so auch P._________ (N______).
E. 7 In ihrer Replik vom 7. Juni 2016 machte die Rechtsvertreterin geltend, der Beschwerdeführer A._______ sei aufgrund seiner Inhaftierung als Gegner des syrischen Regimes identifiziert worden und es bestehe wegen seiner geflohenen Brüder die Gefahr einer Inhaftierung wegen Sippenhaft.
E. 8 In den inhaltlich übereinstimmenden Eingaben vom 13. März 2017 wurde im Weiteren unter Einreichung von Mitgliederbestätigungen der PYD und Fotografien auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer A._______ und B.________ in der Schweiz hingewiesen.
E. 9 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, Syrien aufgrund der Bürgerkriegswirren und ihrer Folgen verlassen zu haben, aufgrund der fehlenden erforderlichen Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen.
E. 9.2 Im Weiteren hat das SEM zutreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers A.________(kurzzeitige Inhaftierung wegen geflohenem Bruder O.________) wegen fehlendem Kausalzusammenhang zur Ausreise als nicht asylrelevant erachtet, hat der Beschwerdeführer doch, obwohl noch bis 2012 in (...) wohnhaft, nach seiner Entlassung im Jahre 2010 keine Schwierigkeiten mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Auch gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der politisch nicht aktive Beschwerdeführer A.________ aufgrund seiner rudimentären Unterstützungsleistungen zugunsten der kurdischen Parteien ins Visier der syrischen Behörden geraten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert). A.________ machte auch nicht geltend, aufgrund seiner Hilfstätigkeiten jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Auch der Beschwerdeführer B.________ war keinen gezielten behördlichen Behelligungen in erforderlicher Intensität ausgesetzt. So ist er anfangs 2013 unter Anwendung von Tätlichkeiten durch die Liwaa Al-Tawhid einmal kontrolliert worden. Auch die Demonstrationsteilnahme in Gharbi hat keine Konsequenzen gehabt, blieb er doch nach eigenen Angaben unerkannt. Da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer A._______ und B._______ die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben, ist auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. An diesen Einschätzung vermag die Tatsache, dass mehrere Brüder des Beschwerdeführers für die PKK tätig gewesen sind und die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben, nichts zu ändern, haben diese doch im Jahre 2004 Syrien verlassen, ohne dass A.________ in der Folge (abgesehen von der Verhaftung im Jahre 2010) von den syrischen Behörden behelligt worden wäre. Auch die tragischen Todesfälle in der Familie der Beschwerdeführerin B.______ vermögen keine asylrelevante Verfolgung zu begründen.
E. 9.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer A._______ und E.______ geltend, sich exilpolitisch betätigt zu haben, und zwar als Mitglieder der PYD und dabei an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben. Zahlreiche beiliegende Fotografien und Mitgliederbestätigungen der PYD würden die Tätigkeiten der Beschwerdeführer belegen. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle der Beschwerdeführer zu verneinen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführer vereinzelt an exilpolitischen Veranstaltungen öffentlich in Erscheinung getreten sind. Dabei haben sie jedoch keine exponierte Stellung inne. Vielmehr erschöpfen sich die Aktivitäten in der blossen Teilnahme an Protestkundgebungen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführern bestehen könnte, da sie nicht als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein können. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz - auch in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Aktivität - nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerdeführer jedoch keiner Vorverfolgung ausgesetzt waren und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist.
E. 9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.3 Mit den angefochtenen Verfügungen wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen vom 26. April 2016 (D-2332/2016 / N_______) und vom 9. Dezember 2016 (D-7069/2016 / N________) wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Den Beschwerdeführenden wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügungen vom 26. April 2016 und vom 9. Dezember 2016 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau RA MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz, Luzern, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Aufgrund der angemessen erscheinenden Kostennote vom 13. März 2017 ist der Rechtsvertreterin für beide Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'854.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren D-7069/2016 / N________ und D-2332/2016 / N_______ werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2854.- ausgesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2332/2016, D-7069/2016 Urteil vom 7. November 2017 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B.______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), und D.________, geboren am (...), (D-2332/2016 / N_______) und deren Sohn E._______, geboren am (...), (D-7069/2016 / N________), Syrien, alle vertreten durch MLaw Jana Maletic, Rechtsanwältin, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 15. März 2016 und 14. Oktober 2016 / N_______ und N_______ Sachverhalt: A. Am 20. Oktober 2014 reichten die Beschwerdeführenden bei der Schweizerischen Vertretung in Istanbul Anträge um Erteilung von Visa aus humanitären Gründen ein, worin sie den in der Schweiz als Flüchtling anerkannten Bruder F._______ des Beschwerdeführers A._______ als ihren Gastgeber bezeichneten. B. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2014 lehnte die Schweizerische Vertretung in Istanbul die Visumsanträge ab. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 ab. Mit Urteil vom 28. August 2015 (D-377/2015) hiess das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde gut und wies das SEM an, den Beschwerdeführenden humanitäre Visa zu erteilen und ihnen die sofortige Einreise in die CH zu bewilligen. C. Am 16. September 2015 (Beschwerdeführerin B._______ und deren Sohn E._______) beziehungsweise am 26. Oktober 2015 (nachgereister Beschwerdeführer A._______ und die jüngeren Kinder C._______ und D.________) suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. D. Im Rahmen der direkten Bundesanhörung vom 2. März 2016 machten die Beschwerdeführenden (D-2332/2016 / N________) geltend, syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie aus Aleppo zu sein und wegen dem Bürgerkrieg Syrien verlassen zu haben. Im Jahre 2012 seien sie aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage in Aleppo (Tochter C.______ sei beinahe von der Kugel eines Scharfschützen getroffen worden) zu Familienangehörigen ins Dorf G.______ nahe der Grenze zur Türkei geflohen. Einige Wochen nach ihrer Flucht sei ihr Haus in Aleppo bei einem Luftangriff teilweise zerstört worden. Nach diesem Vorfall hätten sie auch ihre ältere Tochter H._____, die damals noch in Aleppo studiert habe, zu sich ins Dorf geholt. Der Beschwerdeführer A._______ machte geltend, wegen der Zustellung von Dokumenten per DHL an seinen schon länger im Ausland wohnhaften Bruder I._______ für eine Woche beziehungsweise 15 Tage in Haft gewesen zu sein. Die syrischen Behörden hätten offenbar von dessen exilpolitischem Engagement (Teilnahme an Demonstrationen vor der syrischen Vertretung) Kenntnis gehabt. Bei seiner Haftentlassung habe der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung unterzeichnen müssen, keinen Kontakt mehr zu I.________. zu unterhalten. Zwei andere Brüder seien in den 1990er-Jahren als Widerstandskämpfer in den Bergen aktiv gewesen. Auch damals sei er von den syrischen Behörden wiederholt aufgesucht worden. Er selbst habe sich - auch wegen seiner Herzkrankheit - nie für eine der Konfliktparteien engagiert. Nach Ausbruch des Bürgerkrieges habe er die kurdische Partei in K._______ teilweise bei der Verteilung von Hilfsgütern oder der Betreuung von Kriegsopfern unterstützt. Zwischen Juli 2011 und August 2012 habe er auch als Helfer bei der Durchführung der örtlichen Demonstrationen mitgewirkt. Nach Bewilligung der Visumsanträge sei er anfangs Oktober 2015 mit den beiden jüngsten Kindern illegal in die Türkei gelangt und von dort am 21. Oktober 2015 mit den in der Türkei ausgestellten Visa in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin B._______ machte ihrerseits geltend, sie habe zwei Brüder im Krieg verloren. Ihr Bruder L.______ habe in M._______ Militärdienst geleistet und nach seinem Diensturlaub habe sie im Juli 2011 von seinem ungeklärten Tod erfahren. Vieles deute darauf hin, dass die syrischen Behörden etwas mit dem Tod ihres Bruders zu tun gehabt hätten. Im Dezember 2012 sei ein anderer Bruder von ihr in N._______ vor seinem eigenen Ladenlokal bei einem Raketenangriff getötet worden. Sie habe im August 2015 Syrien verlassen und sei illegal in die Türkei gelangt. Da die Visumsanträge des in der Schweiz wohnhaften Schwagers bereits zweimal abgelehnt worden seien, sei sie mit ihren beiden älteren Kindern mit Hilfe eines Schleppers über die Balkanroute am 16. September 2015 in die Schweiz gelangt. E. Der Beschwerdeführer E._______ (D-7069/16 / N________), volljähriger Sohn der Beschwerdeführenden A._______ und B._______ (D-2332/2016 / N________), machte zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, Syrien wegen dem Bürgerkrieg verlassen zu haben. Er habe befürchtet, von der Syrischen Armee (SFA) festgenommen und misshandelt zu werden. Einmal habe er unerkannt an einer Demonstration teilgenommen und ein anderes Mal sei er 2013 von der Liwaa Al-Tawhid kontrolliert worden. Vor seiner Ausreise habe er mit seinen Eltern und Geschwistern in Afrin zusammen gelebt. F. Mit Verfügungen vom 15. März 2016 (D-2332/2016 / N_______) und 14. Oktober 2016 (D-7069/2016 / N_______) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 16. September 2015 beziehungsweise 26. Oktober 2015 ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. G. Mit Eingaben ihrer Rechtsvertreterin vom 15. April 2016 (D-2332/2016 / N_______) und 16. November 2016 (D-7069/2016 / N_______) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen - beschränkt auf die jeweiligen Dispositivziffern 1, 2 und 3 - frist- und formgerecht Beschwerde und ersuchten dabei in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG und koordinierter Behandlung der Verfahren. H. Mit Zwischenverfügungen vom 26. April 2016 (D-2332/2016 / N_______) und vom 9. Dezember 2016 (D-7069/2016 / N_______) wurde jeweils unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gutgeheissen und die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführenden als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Im Weiteren wurde festgehalten, die Beschwerdeverfahren (D-7069/2016 / N________) und (D-2332/2016 / N________) antragsgemäss koordiniert zu behandeln. I. In ihren Vernehmlassungen vom 10. Mai 2016 (D-2332/2016 / N_______) und 20. Dezember 2016 (D-7069/2016 / N_______) beantragte das SEM jeweils die Abweisung der Beschwerden. J. In ihrer Replik vom 7. Juni 2016 nahm die Rechtsvertreterin Stellung zu den vorinstanzlichen Argumenten. K. Mit inhaltlich übereinstimmenden Eingaben vom 13. März 2017 reichte die Rechtsvertreterin mit Hinweis auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer A.________ und E.________ Mitgliederbestätigungen der PYD und Fotografien ein. Auch wurden Kostennoten eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Die Beschwerdeverfahren D-7069/2016 / N_______ und D-2332/2016 / N________ werden aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz hielt in den angefochtenen Verfügungen fest, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, Syrien aufgrund der Bürgerkriegswirren und ihrer Folgen (beispielsweise Tod eines Bruders der Beschwerdeführerin I.________ bei einem Luftangriff) verlassen zu haben, aufgrund der fehlenden erforderlichen Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllten. 4.2 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers A.________, bereits in den 1990er Jahren wegen zwei Brüdern ins Visier der syrischen Behörden geraten und wegen seines Bruders K.________ 2010 inhaftiert worden zu sein, erachtete das SEM mangels kausalen Zusammenhangs zur Ausreise nicht als asylrelevant. Schliesslich habe der Beschwerdeführer, obwohl noch bis 2012 in (...)wohnhaft, nach seiner Entlassung im Jahre 2010 keine Schwierigkeiten mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Aufgrund der fehlenden Asylrelevanz könne auf die Prüfung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens verzichtet werden, indessen sei in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zur Haftdauer unterschiedliche Angaben gemacht habe (eine Woche beziehungsweise 15 Tage). Im Weiteren gebe es auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der politisch nicht aktive Beschwerdeführer A.________ aufgrund seiner rudimentären Unterstützungsleistungen zugunsten der kurdischen Parteien ins Visier der syrischen Behörden geraten sei. Schliesslich werde das Bestehen einer Kollektivverfolgung von Kurden in Syrien mangels Gezieltheit und Intensität der Verfolgung praxisgemäss verneint. 4.3 Was den Tod eines Bruders der Beschwerdeführerin K.________ betreffe, so stehe nicht fest, unter welchen Umständen dieser verstorben sei. Bei den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach die syrischen Behörden ihren Bruder umgebracht hätten, handle es sich offensichtlich um eine unbelegte Mutmassung, zumal die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang nie behördlich behelligt worden sei. 4.4 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers S.K. (D-7069/2016 / N_________) seien - mangels Intensität - nicht asylrelevant. So sei er anfangs 2013 durch die Liwaa Al-Tawhid kontrolliert und mit Ohrfeigen und einem Schlag in den Bauch davongekommen. Dies sei im Zeitraum von 2012 bis zur Ausreise im Jahre 2015 ein einmaliges Ereignis gewesen. Auch die Demonstrationsteilnahme in Gharbi habe keine Konsequenzen gehabt.
5. Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung von Asylausweisen in Kopie auf die politischen Aktivitäten der in den 1990er-Jahren geflohenen Brüder von E.______ hingewiesen. Die Brüder O.______ und P.______ hätten sich 1994 der PKK angeschlossen und seien in der Türkei stationiert gewesen. Sie hätten den obligatorischen Militärdienst nicht absolviert, weshalb E.________ unter Druck geraten sei (Belästigungen, Beschimpfungen). Der ebenfalls für die PKK tätige Bruder O._______ sei zuerst nach Deutschland geflüchtet und habe schliesslich in Belgien Asyl erhalten. Diesem habe der Beschwerdeführer Dokumente geschickt und sei deswegen für ein paar Tage inhaftiert worden. Auch der in der Schweiz als Flüchtling anerkannte Bruder Q._________ sei früher Mitglied der PKK gewesen und sei heute ein aktives Mitglied der PYD. Einem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 7. Oktober 2016 sei zu entnehmen, dass auch Personen ohne konkrete politischen Verbindungen ins Visier der syrischen Behörden geraten könnten und die Gefahr einer Inhaftierung wegen Sippenhaft bestehe. Schliesslich habe das SEM ausser Acht gelassen, dass die Beschwerdeführenden Syrien illegal verlassen hätten.
6. In seiner Vernehmlassung vom 10. Mai 2016 wies die Vorinstanz unter anderem darauf hin, dass die Brüder des Beschwerdeführers Syrien bereits im Zusammenhang mit den Ereignissen im August 2004 verlassen hätten, so auch P._________ (N______).
7. In ihrer Replik vom 7. Juni 2016 machte die Rechtsvertreterin geltend, der Beschwerdeführer A._______ sei aufgrund seiner Inhaftierung als Gegner des syrischen Regimes identifiziert worden und es bestehe wegen seiner geflohenen Brüder die Gefahr einer Inhaftierung wegen Sippenhaft.
8. In den inhaltlich übereinstimmenden Eingaben vom 13. März 2017 wurde im Weiteren unter Einreichung von Mitgliederbestätigungen der PYD und Fotografien auf die exilpolitischen Tätigkeiten der Beschwerdeführer A._______ und B.________ in der Schweiz hingewiesen.
9. 9.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden, Syrien aufgrund der Bürgerkriegswirren und ihrer Folgen verlassen zu haben, aufgrund der fehlenden erforderlichen Gezieltheit der Verfolgungsmassnahmen die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erfüllen. 9.2 Im Weiteren hat das SEM zutreffend die Vorbringen des Beschwerdeführers A.________(kurzzeitige Inhaftierung wegen geflohenem Bruder O.________) wegen fehlendem Kausalzusammenhang zur Ausreise als nicht asylrelevant erachtet, hat der Beschwerdeführer doch, obwohl noch bis 2012 in (...) wohnhaft, nach seiner Entlassung im Jahre 2010 keine Schwierigkeiten mehr mit den syrischen Behörden gehabt. Auch gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der politisch nicht aktive Beschwerdeführer A.________ aufgrund seiner rudimentären Unterstützungsleistungen zugunsten der kurdischen Parteien ins Visier der syrischen Behörden geraten ist (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015, als Referenzurteil publiziert). A.________ machte auch nicht geltend, aufgrund seiner Hilfstätigkeiten jemals Probleme mit den syrischen Behörden gehabt zu haben. Auch der Beschwerdeführer B.________ war keinen gezielten behördlichen Behelligungen in erforderlicher Intensität ausgesetzt. So ist er anfangs 2013 unter Anwendung von Tätlichkeiten durch die Liwaa Al-Tawhid einmal kontrolliert worden. Auch die Demonstrationsteilnahme in Gharbi hat keine Konsequenzen gehabt, blieb er doch nach eigenen Angaben unerkannt. Da keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer A._______ und B._______ die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich gezogen haben, ist auch eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu verneinen. An diesen Einschätzung vermag die Tatsache, dass mehrere Brüder des Beschwerdeführers für die PKK tätig gewesen sind und die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen haben, nichts zu ändern, haben diese doch im Jahre 2004 Syrien verlassen, ohne dass A.________ in der Folge (abgesehen von der Verhaftung im Jahre 2010) von den syrischen Behörden behelligt worden wäre. Auch die tragischen Todesfälle in der Familie der Beschwerdeführerin B.______ vermögen keine asylrelevante Verfolgung zu begründen. 9.3 Schliesslich machen die Beschwerdeführer A._______ und E.______ geltend, sich exilpolitisch betätigt zu haben, und zwar als Mitglieder der PYD und dabei an mehreren Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen zu haben. Zahlreiche beiliegende Fotografien und Mitgliederbestätigungen der PYD würden die Tätigkeiten der Beschwerdeführer belegen. Im als Referenzurteil publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 wurde ausgeführt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass syrische Geheimdienste von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz erfahren würden, insbesondere wenn sich die betreffende Person im Exilland politisch betätigt habe oder mit - aus der Sicht des syrischen Regimes - politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werde. Allein der Umstand, dass syrische Geheimdienste im Ausland aktiv seien und gezielt Informationen über regimekritische Personen und oppositionelle Organisationen sammeln würden, vermöge jedoch die Annahme, aufgrund geheimdienstlicher Informationen über exilpolitische Tätigkeiten im Falle der Rückkehr nach Syrien in asylrechtlich relevantem Ausmass zur Rechenschaft gezogen zu werden, nicht zu rechtfertigen. Damit die Furcht vor Verfolgung als begründet erscheine, müssten vielmehr über die theoretische Möglichkeit hinausgehende konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den Schluss zulassen würden, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass sich die syrischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die über niedrigprofilierte Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen wahrgenommen und/oder Aktivitäten entwickelt hätten, welche die betreffende Person als Individuum aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthaften und potenziell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen würden. Für die Annahme begründeter Furcht sei insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit massgebend; ausschlaggebend sei vielmehr eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen werde. Daher sei weiterhin davon auszugehen, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, rechtfertige sich deshalb nur, wenn diese sich in besonderem Mass exponiere (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.2 bis 6.3.6 m.w.H.). Eine solche Exponierung ist im Falle der Beschwerdeführer zu verneinen. Aus den eingereichten Beweismitteln ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführer vereinzelt an exilpolitischen Veranstaltungen öffentlich in Erscheinung getreten sind. Dabei haben sie jedoch keine exponierte Stellung inne. Vielmehr erschöpfen sich die Aktivitäten in der blossen Teilnahme an Protestkundgebungen. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an den Beschwerdeführern bestehen könnte, da sie nicht als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein können. Festzuhalten ist schliesslich, dass die blosse Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz - auch in Verbindung mit der niederschwelligen exilpolitischen Aktivität - nicht zur Annahme führt, dass die Beschwerdeführer bei einer (hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine menschenrechtswidrige Behandlung zu befürchten hätten. Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da die Beschwerdeführer jedoch keiner Vorverfolgung ausgesetzt waren und somit ausgeschlossen werden kann, dass sie vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Personen ins Blickfeld der syrischen Behörden geraten sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie als staatsgefährdend eingestuft würden, weshalb die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle einer Rückkehr nicht begründet ist. 9.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Mit den angefochtenen Verfügungen wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Weitere Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich daher. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügungen vom 26. April 2016 (D-2332/2016 / N_______) und vom 9. Dezember 2016 (D-7069/2016 / N________) wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Den Beschwerdeführenden wurde - ebenfalls mit Zwischenverfügungen vom 26. April 2016 und vom 9. Dezember 2016 - die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und Frau RA MLaw Jana Maletic, Caritas Schweiz, Luzern, als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Aufgrund der angemessen erscheinenden Kostennote vom 13. März 2017 ist der Rechtsvertreterin für beide Beschwerdeverfahren ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 2'854.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen (vgl. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren D-7069/2016 / N________ und D-2332/2016 / N_______ werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2854.- ausgesprochen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: