Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Juli 2024 (zusammen mit ihrer zwischenzeitlich untergetauchten Tochter [B._______, geb. {...}; N {...}] und ihrem Enkelkind) in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 19. November 2024 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gingen beim SEM mehrere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin ein. Das SEM liess ausserdem durch die Sektion Analysen ein medizinisches Consulting erstellen (vgl. Consulting vom 12. Februar 2025; A49). B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2026 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungs- und Vollzugspunkt aufzuheben, und es sei ihr infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. C.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein ärztlicher Bericht von Dr. C._______ vom 24. März 2026 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. März 2026 bei. C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 28. April 2026 einbezahlt.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug und damit gegen die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2026. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Hinsichtlich des Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge) ist festzustellen, dass dieser Antrag offensichtlich im Zusammenhang steht mit der Rüge, das SEM sei für die Anordnung der Wegweisung nicht zuständig gewesen. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich diese Rüge indes als unbegründet (vgl. dazu E. 6.2). Im Übrigen wäre eine Rückweisung der Sache an das SEM selbst bei festgestellter Unzuständigkeit nicht sachgerecht; vielmehr hätte dies bloss eine Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer zur Folge.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 6.2 Die Wegweisung wird insbesondere dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung.
E. 6.2.2 Soweit sie sich in der Beschwerde - unter Verweis auf den in der Schweiz wohnhaften, angeblich langjährigen Partner (D._______, geb. [...]; N [...]) - auf Art. 8 EMRK beruft, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin bezeichnet D._______ zwar als ihren «Ehemann», ist jedoch mit diesem lediglich nach Brauch verheiratet; die Vermählung nach Brauch erfolgte mutmasslich vor dem Jahr 1990 (vgl. A33 F65 f.). D._______ befindet sich seit dem Jahr 2003 in der Schweiz und hat hier im Februar 2018 eine vorläufige Aufnahme sowie im Mai 2024 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich D._______ je aktiv bemüht hätte, die Beschwerdeführerin zu sich in die Schweiz zu holen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Wunsch, Wissen oder Zutun von D._______ von der gemeinsamen Tochter in die Schweiz mitgenommen worden ist (vgl. A20). Inzwischen lebt die Beschwerdeführerin zwar seit rund 1.5 Jahren mit D._______ zusammen. Aufgrund der geschilderten Vorgeschichte sowie angesichts des erst kurzzeitigen Zusammenlebens ist aber nicht von einem gefestigten Konkubinat respektive einer eheähnlichen Beziehung auszugehen. Daran vermag auch das angeblich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. Da auch keine konkreten Hinweise auf das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung aktenkundig sind (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1), ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu D._______ nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt.
E. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die Zuständigkeit betreffend die Anordnung der Wegweisung ist daher entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (vgl. S. 5 der Beschwerde) nicht von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde übergegangen; dies ungeachtet des angeblich bei der kantonalen Behörde hängigen Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
E. 6.3 Im Ergebnis hat das SEM zur Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt.
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbes. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.).
E. 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
E. 8.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist zunächst festzustellen, dass in Angola keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen hinsichtlich der Sicherheitslage gewisse Vorbehalte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2798/2021 vom 10. März 2025 E. 8.4, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in alle übrigen Provinzen Angolas und damit namentlich auch in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (Luanda) ist daher als generell zumutbar zu erachten.
E. 8.2.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin aus (...) E._______ stammt, dort vor der Ausreise in einem von der Kirche zur Verfügung gestellten Haus gelebt hat (vgl. A33 F48) und von D._______, ihren Töchtern sowie der Kirche respektive Kirchenmitgliedern unterstützt wurde (vgl. A33 F63 f.). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe in Angola kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, vermag dieses Vorbringen indes nicht zu plausibilisieren. Es ist daher entgegen ihren unsubstanziierten Beteuerungen davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Angola weiterhin umfassend von der Kirche respektive Kirchenmitgliedern sowie - finanziell - von D._______ unterstützt würde und überdies eine oder mehrere ihrer fünf Töchter um Hilfe bitten könnte. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]; vgl. dazu namentlich den Arztbericht vom 24. März 2026) bestanden im Wesentlichen bereits vor der Ausreise, wurden teilweise schon dort behandelt (vgl. A33 F138) und sind nicht als akut lebensbedrohlich zu bezeichnen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Angola zu einer raschen und lebensgefährlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde, zumal sich ihre Gesundheit dank der in der Schweiz in Anspruch genommenen Behandlungen in den letzten eindreiviertel Jahren verbessert hat. Wie bereits das SEM zu Recht erwogen hat, sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zudem grundsätzlich auch in Angola behandelbar, namentlich in E._______, ihrem Herkunftsort. Es ist davon auszugehen, dass ihr Umfeld (die Kirche respektive Kirchenmitglieder, ihre Töchter sowie D._______) die Beschwerdeführerin (weiterhin) finanziell unterstützen werden, sollten die benötigen Behandlungen ihre eigenen finanzielle Möglichkeiten übersteigen. Bei Bedarf könnte die Beschwerdeführerin zudem (medizinische) Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312). Ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde.
E. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten.
E. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.4 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 28. April 2026 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2324/2026 Urteil vom 8. Mai 2026 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Kaspar Gerber; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch MLaw Alfred Ngoyi Wa Mwanza, Swiss Immigration Law Office (SILO), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2026. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 29. Juli 2024 (zusammen mit ihrer zwischenzeitlich untergetauchten Tochter [B._______, geb. {...}; N {...}] und ihrem Enkelkind) in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM hörte die Beschwerdeführerin am 19. November 2024 zu ihren Asylgründen an und verfügte anschliessend die Zuteilung ins erweiterte Verfahren. A.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gingen beim SEM mehrere Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin ein. Das SEM liess ausserdem durch die Sektion Analysen ein medizinisches Consulting erstellen (vgl. Consulting vom 12. Februar 2025; A49). B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2026 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Hinsichtlich der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids wird auf die Akten verwiesen. C. C.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 30. März 2026 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei im Wegweisungs- und Vollzugspunkt aufzuheben, und es sei ihr infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Eventuell sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie amtliche Verbeiständung. C.b Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, ein ärztlicher Bericht von Dr. C._______ vom 24. März 2026 sowie eine Fürsorgebestätigung vom 23. März 2026 bei. C.c Hinsichtlich der Beschwerdebegründung wird auf die Akten verwiesen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. April 2026 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 28. April 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- einzuzahlen. E. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 28. April 2026 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht und der Kostenvorschuss innert angesetzter Frist einbezahlt worden, und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerde richtet sich lediglich gegen die vom SEM angeordnete Wegweisung sowie den Wegweisungsvollzug und damit gegen die Dispositivziffern 3-5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Februar 2026. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Asylpunkt (Dispositivziffern 1 und 2) in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Hinsichtlich des Antrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. Ziff. 4 der Beschwerdeanträge) ist festzustellen, dass dieser Antrag offensichtlich im Zusammenhang steht mit der Rüge, das SEM sei für die Anordnung der Wegweisung nicht zuständig gewesen. Wie nachfolgend dargelegt wird, erweist sich diese Rüge indes als unbegründet (vgl. dazu E. 6.2). Im Übrigen wäre eine Rückweisung der Sache an das SEM selbst bei festgestellter Unzuständigkeit nicht sachgerecht; vielmehr hätte dies bloss eine Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer zur Folge. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Wegweisung wird insbesondere dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder Anspruch auf Erteilung einer solchen hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. 6.2.2 Soweit sie sich in der Beschwerde - unter Verweis auf den in der Schweiz wohnhaften, angeblich langjährigen Partner (D._______, geb. [...]; N [...]) - auf Art. 8 EMRK beruft, ist Folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin bezeichnet D._______ zwar als ihren «Ehemann», ist jedoch mit diesem lediglich nach Brauch verheiratet; die Vermählung nach Brauch erfolgte mutmasslich vor dem Jahr 1990 (vgl. A33 F65 f.). D._______ befindet sich seit dem Jahr 2003 in der Schweiz und hat hier im Februar 2018 eine vorläufige Aufnahme sowie im Mai 2024 eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich D._______ je aktiv bemüht hätte, die Beschwerdeführerin zu sich in die Schweiz zu holen. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne Wunsch, Wissen oder Zutun von D._______ von der gemeinsamen Tochter in die Schweiz mitgenommen worden ist (vgl. A20). Inzwischen lebt die Beschwerdeführerin zwar seit rund 1.5 Jahren mit D._______ zusammen. Aufgrund der geschilderten Vorgeschichte sowie angesichts des erst kurzzeitigen Zusammenlebens ist aber nicht von einem gefestigten Konkubinat respektive einer eheähnlichen Beziehung auszugehen. Daran vermag auch das angeblich eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren nichts zu ändern. Da auch keine konkreten Hinweise auf das Bestehen eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne der Rechtsprechung aktenkundig sind (vgl. dazu BGE 144 II 1 E. 6.1), ist im Ergebnis festzustellen, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu D._______ nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fällt. 6.2.3 Nach dem Gesagten kann die Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten. Die Zuständigkeit betreffend die Anordnung der Wegweisung ist daher entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung (vgl. S. 5 der Beschwerde) nicht von den Asylbehörden auf die kantonale Ausländerbehörde übergegangen; dies ungeachtet des angeblich bei der kantonalen Behörde hängigen Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. 6.3 Im Ergebnis hat das SEM zur Recht die Wegweisung aus der Schweiz verfügt. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbes. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund einer medizinischen Notlage ist nur dann anzunehmen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes führt (vgl. dazu BVGE 2009/2 E. 9.3.2, m.w.H.). 7.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Angola dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit - im Sinne eines «real risk» (vgl. dazu das Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) - einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Angola lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen. 8.2 8.2.1 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist zunächst festzustellen, dass in Angola keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Lediglich in Bezug auf die Provinz Cabinda bestehen hinsichtlich der Sicherheitslage gewisse Vorbehalte (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-2798/2021 vom 10. März 2025 E. 8.4, m.w.H.). Der Vollzug der Wegweisung in alle übrigen Provinzen Angolas und damit namentlich auch in die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin (Luanda) ist daher als generell zumutbar zu erachten. 8.2.2 In individueller Hinsicht ist festzustellen, dass die (...)-jährige Beschwerdeführerin aus (...) E._______ stammt, dort vor der Ausreise in einem von der Kirche zur Verfügung gestellten Haus gelebt hat (vgl. A33 F48) und von D._______, ihren Töchtern sowie der Kirche respektive Kirchenmitgliedern unterstützt wurde (vgl. A33 F63 f.). Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, sie habe in Angola kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr, vermag dieses Vorbringen indes nicht zu plausibilisieren. Es ist daher entgegen ihren unsubstanziierten Beteuerungen davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Angola weiterhin umfassend von der Kirche respektive Kirchenmitgliedern sowie - finanziell - von D._______ unterstützt würde und überdies eine oder mehrere ihrer fünf Töchter um Hilfe bitten könnte. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin ([...]; vgl. dazu namentlich den Arztbericht vom 24. März 2026) bestanden im Wesentlichen bereits vor der Ausreise, wurden teilweise schon dort behandelt (vgl. A33 F138) und sind nicht als akut lebensbedrohlich zu bezeichnen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass es bei einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Angola zu einer raschen und lebensgefährlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes kommen würde, zumal sich ihre Gesundheit dank der in der Schweiz in Anspruch genommenen Behandlungen in den letzten eindreiviertel Jahren verbessert hat. Wie bereits das SEM zu Recht erwogen hat, sind die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin zudem grundsätzlich auch in Angola behandelbar, namentlich in E._______, ihrem Herkunftsort. Es ist davon auszugehen, dass ihr Umfeld (die Kirche respektive Kirchenmitglieder, ihre Töchter sowie D._______) die Beschwerdeführerin (weiterhin) finanziell unterstützen werden, sollten die benötigen Behandlungen ihre eigenen finanzielle Möglichkeiten übersteigen. Bei Bedarf könnte die Beschwerdeführerin zudem (medizinische) Rückkehrhilfe beantragen (Art. 93 AsylG; Art. 75 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2; SR 142.312). Ungeachtet der diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland aufgrund individueller Umstände sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde. 8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zumutbar zu erachten. 8.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.4 Demnach hat Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 28. April 2026 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: