Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung
Sachverhalt
A. A.a Mit Eingabe vom 12. September 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) schriftlich ein Asylgesuch ein. A.b Am 16. Mai 2013 fand die Anhörung des Beschwerdeführers in der Botschaft statt. A.c Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung sowie in seiner Eingabe vom 12. September 2012 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Er habe [für eine charity society] gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln und Medikamenten versorgt. Zudem sei die Militärpolizei auf der Suche nach ihm, denn er sollte den Militärdienst beginnen. Überdies habe er sein Wohnquartier in B._______ verlassen müssen, weil es eine Kampfzone geworden sei. Auch habe er seine Arbeit verloren, weil das Unternehmen stillgelegt worden sei. Ende 2012 sei er nach Beirut geflohen, wo er einen Monat geblieben sei. Anschliessend sei er nach Dubai weitergereist. Er würde nun im Libanon bleiben, bis er von den Schweizer Behörden einen Entscheid erhalten würde. Im Libanon habe er keine berufliche Zukunft. Ausserdem befürchte er, dass man ihn dort ausfindig machen könnte, da Syrien Beziehungen zum Libanon habe. A.d Mit E-Mail vom 23. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, er habe gestern Abend telefonisch von der Familie seines Freundes erfahren, dass dieser vor einer Woche in B._______ von [einer islamischen Gerichtsbehörde] entführt worden und gestern gehängt worden sei. Nun befürchte der Beschwerdeführer, dass sein Freund diese über seine sexuelle Orientierung unterrichtet habe. Er habe Angst, dass er ebenfalls gehängt werde, falls die Gerichtsbehörde ihn finden würde. Er habe keinen Ort, an dem er sich verstecken könne und er sei verloren. Er fühle sich überall unerwünscht und habe keinen Platz, wo er hingehen, leben oder sich verstecken könne. Er habe schon Suizidgedanken gehabt, um seinem Leiden ein Ende zu setzen. Auch im Libanon könne er nicht mehr "warten", da er befürchte, er werde umgebracht. A.e Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. A.f Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente im Original beziehungsweise in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015, welche dem Beschwerdeführer am 18. März 2015 eröffnet wurde, verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegende Asylgesuch sei gemäss aArt. 20 Abs. 2 und 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland zu beurteilen. Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen; aArt. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einer gesuchstellenden Person die Einreise bewilligt werden könne, wenn sie glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht, denn gestützt auf die Befragung könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. B.b Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. B.c Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. B.d Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder von solchen bedroht gewesen sei. B.e Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie auf Grund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die Schilderung eines Sachverhaltes genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn sie zu wenig begründet sei. Im vorliegenden Fall sei einer der Gründe, welcher zur Flucht aus Syrien geführt haben solle, nicht hinreichend begründet. Die vom Beschwerdeführer genannte Verfolgung durch Sicherheitskräfte wegen seiner angeblichen Tätigkeit [für eine charity society] sei nicht genügend substantiiert. Sie lasse daher nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er werde von der syrischen Polizei gesucht, weil er mit dem Militärdienst beginnen sollte. Diesbezüglich müsse er darauf hingewiesen werden, dass eine bevorstehende Rekrutierung keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz darstelle. Des Weiteren habe er mitgeteilt, dass er sein Wohnquartier in B._______ habe verlassen müssen, weil es eine Kampfzone geworden sei. Zwar bedaure das SEM die von ihm erwähnten Begebenheiten, doch stelle es fest, dass in den Akten keine Indizien ersichtlich seien, aus denen man folgern könne, dass es sich bei dem genannten Vorkommnis um einen einreiserelevanten Nachteil handeln würde. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Sachverhalt müsse in den Zusammenhang des syrischen Bürgerkrieges gestellt werden und könne nicht als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe auch zu Protokoll gegeben, dass er in seinem Heimatland seine Arbeit verloren habe, weil das Unternehmen habe stillgelegt werde müssen. Dazu müsse ihm das SEM leider mitteilen, dass eine schwierige Lebenssituation keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz darstellen würden. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass den gesamten Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland von einreiserelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei. Somit sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes in seinem Fall nicht gegeben. Da keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen würden und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des Gesuches erlaube, werde gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung in die Schweiz das Asylgesuch abgelehnt. Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. C. Mit Eingabe an die Vertretung vom 13. April 2015 (Empfangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung machte er erneut seine sexuelle Orientierung sowie seine Befürchtung geltend, sein Freund könnte das islamische Gericht darüber unterrichtet haben und nun befürchte er, ebenfalls gehängt zu werden.
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert und ist deshalb frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
E. 5 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
E. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. vorstehend Bst. B.a). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. B.d und Bst. B.e). Auf Beschwerdeebene verzichtete der Beschwerdeführer darauf, zu den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen und machte wie bereits in seiner E-Mail vom 23. Mai 2013 Befürchtungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend (vgl. vorstehend Bst. A.d). Der Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2013 in der schweizerischen Botschaft in Beirut zu seinen Asylgründen angehört. Zum Abschluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er dem bisher Gesagten noch etwas beizufügen habe beziehungsweise, ob er noch etwas sagen möchte (vgl. Akten der Vorinstanz A4/15 S. 7). Abschliessend wurde ihm das Protokoll vorgelesen, wörtlich rückübersetzt und von ihm mit dem Hinweis unterzeichnet, dass es seinen Aussagen entspreche und er nichts hinzufügen habe (vgl. A4/15 S. 8). Somit ist die erstmals nach der Anhörung vom 16. Mai 2013 mit E-Mail vom 23. Mai 2013 geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers nachgeschoben und deren Glaubhaftigkeit zu bezweifeln. Doch auch unter Annahme einer homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers ist diesem ein Aufenthalt im Libanon zumutbar. Zwar verbietet Artikel 534 des libanesischen Strafgesetzbuches "widernatürliche" sexuelle Beziehungen, und dieses Gesetz wurde häufig auch so ausgelegt worden, dass es ein Verbot des homosexuellen Geschlechtsverkehrs enthalte. Demgegenüber haben jedoch libanesische Gerichte im Dezember 2009 und im Januar 2014 entschieden, dass homosexueller Geschlechtsverkehr nicht widernatürlich und somit nicht illegal sei (vgl. Erin Kilbride: Lebanon Just Did a Whole Lot More Than Legalize Being Gay in: Muftah, 8. März 2014). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen existiert im Libanon auch eine kleine Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender (LGBT)-Bewegung sowie die Organisationen "Helem", die sich für die Rechte homosexueller Menschen im Libanon einsetzen. Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Libanon nichts zu befürchten (vgl. in diesem Zusammenhang auch: Ulrike Putz: Beirut - Willkommen in Arabiens schwuler Party-Metropole in: Der Spiegel, 9. Mai 2010). Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe vom 13. April 2016, sein Reisepass laufe ab und die syrische Botschaft in Beirut habe sich geweigert, seinen Reisepass zu verlängern. Indem der Beschwerdeführer wegen seines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Beirut vorstellig wurde, ist er nach der Ausreise aus Syrien freiwillig und persönlich in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten und hat in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Mit diesem Verhalten hat er gezeigt, dass er selbst nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgeht, da ansonsten nicht anzunehmen wäre, er hätte das Risiko, das mit einem persönlichen Erscheinen bei der Botschaft einhergegangen wäre, auf sich genommen.
E. 6.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Botschaft in Beirut. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2271/2015 Urteil vom 6. Juni 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, c/o Schweizerische Botschaft in Beirut, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / N _______. Sachverhalt: A. A.a Mit Eingabe vom 12. September 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend: Botschaft) schriftlich ein Asylgesuch ein. A.b Am 16. Mai 2013 fand die Anhörung des Beschwerdeführers in der Botschaft statt. A.c Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung sowie in seiner Eingabe vom 12. September 2012 zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Er habe [für eine charity society] gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit Flüchtlinge mit Nahrungsmitteln und Medikamenten versorgt. Zudem sei die Militärpolizei auf der Suche nach ihm, denn er sollte den Militärdienst beginnen. Überdies habe er sein Wohnquartier in B._______ verlassen müssen, weil es eine Kampfzone geworden sei. Auch habe er seine Arbeit verloren, weil das Unternehmen stillgelegt worden sei. Ende 2012 sei er nach Beirut geflohen, wo er einen Monat geblieben sei. Anschliessend sei er nach Dubai weitergereist. Er würde nun im Libanon bleiben, bis er von den Schweizer Behörden einen Entscheid erhalten würde. Im Libanon habe er keine berufliche Zukunft. Ausserdem befürchte er, dass man ihn dort ausfindig machen könnte, da Syrien Beziehungen zum Libanon habe. A.d Mit E-Mail vom 23. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, er habe gestern Abend telefonisch von der Familie seines Freundes erfahren, dass dieser vor einer Woche in B._______ von [einer islamischen Gerichtsbehörde] entführt worden und gestern gehängt worden sei. Nun befürchte der Beschwerdeführer, dass sein Freund diese über seine sexuelle Orientierung unterrichtet habe. Er habe Angst, dass er ebenfalls gehängt werde, falls die Gerichtsbehörde ihn finden würde. Er habe keinen Ort, an dem er sich verstecken könne und er sei verloren. Er fühle sich überall unerwünscht und habe keinen Platz, wo er hingehen, leben oder sich verstecken könne. Er habe schon Suizidgedanken gehabt, um seinem Leiden ein Ende zu setzen. Auch im Libanon könne er nicht mehr "warten", da er befürchte, er werde umgebracht. A.e Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf die Akten verwiesen. A.f Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Dokumente im Original beziehungsweise in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2015, welche dem Beschwerdeführer am 18. März 2015 eröffnet wurde, verweigerte das SEM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegende Asylgesuch sei gemäss aArt. 20 Abs. 2 und 3 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland zu beurteilen. Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das SEM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen; aArt. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einer gesuchstellenden Person die Einreise bewilligt werden könne, wenn sie glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht, denn gestützt auf die Befragung könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden. B.b Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3 AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Personen, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungsweise ob den betreffenden Personen - ohne nähere Prüfung einer allfälligen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG - zuzumuten sei, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. B.c Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, in einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz gefunden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und zur Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in diesem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen. B.d Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder von solchen bedroht gewesen sei. B.e Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie auf Grund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als überwiegend wahrscheinlich erscheine. Die Schilderung eines Sachverhaltes genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn sie zu wenig begründet sei. Im vorliegenden Fall sei einer der Gründe, welcher zur Flucht aus Syrien geführt haben solle, nicht hinreichend begründet. Die vom Beschwerdeführer genannte Verfolgung durch Sicherheitskräfte wegen seiner angeblichen Tätigkeit [für eine charity society] sei nicht genügend substantiiert. Sie lasse daher nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er werde von der syrischen Polizei gesucht, weil er mit dem Militärdienst beginnen sollte. Diesbezüglich müsse er darauf hingewiesen werden, dass eine bevorstehende Rekrutierung keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz darstelle. Des Weiteren habe er mitgeteilt, dass er sein Wohnquartier in B._______ habe verlassen müssen, weil es eine Kampfzone geworden sei. Zwar bedaure das SEM die von ihm erwähnten Begebenheiten, doch stelle es fest, dass in den Akten keine Indizien ersichtlich seien, aus denen man folgern könne, dass es sich bei dem genannten Vorkommnis um einen einreiserelevanten Nachteil handeln würde. Der vom Beschwerdeführer beschriebene Sachverhalt müsse in den Zusammenhang des syrischen Bürgerkrieges gestellt werden und könne nicht als gezielte Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe auch zu Protokoll gegeben, dass er in seinem Heimatland seine Arbeit verloren habe, weil das Unternehmen habe stillgelegt werde müssen. Dazu müsse ihm das SEM leider mitteilen, dass eine schwierige Lebenssituation keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz darstellen würden. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass den gesamten Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland von einreiserelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen gewesen sei. Somit sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes in seinem Fall nicht gegeben. Da keine anderen Gründe für eine Einreisebewilligung sprechen würden und die Aktenlage eine abschliessende Beurteilung des Gesuches erlaube, werde gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreisebewilligung in die Schweiz das Asylgesuch abgelehnt. Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen. C. Mit Eingabe an die Vertretung vom 13. April 2015 (Empfangsbestätigung des Bundesverwaltungsgerichts) erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015. Der Beschwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Zur Begründung machte er erneut seine sexuelle Orientierung sowie seine Befürchtung geltend, sein Freund könnte das islamische Gericht darüber unterrichtet haben und nun befürchte er, ebenfalls gehängt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch akzeptiert und ist deshalb frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestimmung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzuwenden.
5. Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall. 6. 6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG). 6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (vgl. vorstehend Bst. B.a). Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen keine einreiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. B.d und Bst. B.e). Auf Beschwerdeebene verzichtete der Beschwerdeführer darauf, zu den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen und machte wie bereits in seiner E-Mail vom 23. Mai 2013 Befürchtungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend (vgl. vorstehend Bst. A.d). Der Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2013 in der schweizerischen Botschaft in Beirut zu seinen Asylgründen angehört. Zum Abschluss der Anhörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er dem bisher Gesagten noch etwas beizufügen habe beziehungsweise, ob er noch etwas sagen möchte (vgl. Akten der Vorinstanz A4/15 S. 7). Abschliessend wurde ihm das Protokoll vorgelesen, wörtlich rückübersetzt und von ihm mit dem Hinweis unterzeichnet, dass es seinen Aussagen entspreche und er nichts hinzufügen habe (vgl. A4/15 S. 8). Somit ist die erstmals nach der Anhörung vom 16. Mai 2013 mit E-Mail vom 23. Mai 2013 geltend gemachte Homosexualität des Beschwerdeführers nachgeschoben und deren Glaubhaftigkeit zu bezweifeln. Doch auch unter Annahme einer homosexuellen Neigung des Beschwerdeführers ist diesem ein Aufenthalt im Libanon zumutbar. Zwar verbietet Artikel 534 des libanesischen Strafgesetzbuches "widernatürliche" sexuelle Beziehungen, und dieses Gesetz wurde häufig auch so ausgelegt worden, dass es ein Verbot des homosexuellen Geschlechtsverkehrs enthalte. Demgegenüber haben jedoch libanesische Gerichte im Dezember 2009 und im Januar 2014 entschieden, dass homosexueller Geschlechtsverkehr nicht widernatürlich und somit nicht illegal sei (vgl. Erin Kilbride: Lebanon Just Did a Whole Lot More Than Legalize Being Gay in: Muftah, 8. März 2014). Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen existiert im Libanon auch eine kleine Lesbian, Gay, Bisexual und Transgender (LGBT)-Bewegung sowie die Organisationen "Helem", die sich für die Rechte homosexueller Menschen im Libanon einsetzen. Der Beschwerdeführer hat somit aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Libanon nichts zu befürchten (vgl. in diesem Zusammenhang auch: Ulrike Putz: Beirut - Willkommen in Arabiens schwuler Party-Metropole in: Der Spiegel, 9. Mai 2010). Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe vom 13. April 2016, sein Reisepass laufe ab und die syrische Botschaft in Beirut habe sich geweigert, seinen Reisepass zu verlängern. Indem der Beschwerdeführer wegen seines Reisepasses bei der syrischen Botschaft in Beirut vorstellig wurde, ist er nach der Ausreise aus Syrien freiwillig und persönlich in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten und hat in der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Mit diesem Verhalten hat er gezeigt, dass er selbst nicht von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden ausgeht, da ansonsten nicht anzunehmen wäre, er hätte das Risiko, das mit einem persönlichen Erscheinen bei der Botschaft einhergegangen wäre, auf sich genommen. 6.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 in Verbindung mit Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweizerische Botschaft in Beirut. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: