Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP), am 5. April 2017 die Anhörung und am 12. April 2018 die ergänzende Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei im Alter von (...) Jahren einem (...) anvertraut, von der Amal-Bewegung grossgezogen und militärisch ausgebildet worden. Im (...) 1998 sei er in Israel von der israelischen Armee festgenommen und bis (...) 2000 inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung habe er für (...) der Amal-Bewegung gearbeitet und dank guter Beziehungen grosse Besitztümer aufgebaut. Im Jahr 2005 habe er unbeschadet einen Bombenanschlag auf sein Auto überlebt. Um zu verhindern, dass er die Amal-Bewegung verlasse, sei er 2007 ungefähr (...) inhaftiert worden. Die Bewegung habe ihn unter anderem beauftragt, Informationen über die islamistischen Terrororganisationen zu sammeln. Mit einem (...) habe er eine sexuelle Beziehung gehabt. Anfang (...) 2015 sei er festgenommen und inhaftiert worden. Als Grund der Verhaftung sei seine Homosexualität angegeben worden. Am (...) 2015 sei er einer Richterin vorgeführt worden. Sein (...) sei damals ebenfalls inhaftiert worden. Kurz nach seiner Haftentlassung habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei erneut inhaftiert worden. Während der (...) Haft sei er misshandelt, gefoltert und gezwungen worden, ein Dokument zu unterzeichnen, mit dem er - so vermute er - sein Vermögen an eine andere Person überschrieben habe. Am (...) 2015 sei ihm sodann aufgrund seiner sexuellen Orientierung gekündigt worden, womit er aus der Bewegung ausgeschlossen worden sei und deren politischen Schutz verloren habe. Deshalb sei er bei einem Freund untergetaucht und habe schliesslich den Libanon legal auf dem Luftweg verlassen; nach seiner Ausreise sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. B. Mit Verfügung vom 31. August 2018 (zugestellt am 4. September 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Arztberichte (Arztzeugnis B._______ und Arztbericht C._______) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 31. August 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 1. November 2018 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines libanesischen Urteils vom (...) (Ausstellungsdatum [...]) und einer Kostennote. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 informierte der Beschwerdeführer unter Beilage seines Partnerschaftsausweises in Kopie das Bundesverwaltungsgericht über seine am (...) vor dem Zivilstandsamt D._______ eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Duplik ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 nachkam. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 unter Beilage einer aktualisierten Kostennote hierzu eine Triplik ein. G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage seines B-Ausweises in Kopie, der Bewilligungskopie sowie eines bis (...) befristeten Arbeitsvertrages vom (...) über das erfolgreich abgeschlossene kantonale Familiennachzugsgesuch. H. Mit Schreiben vom 8. November 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 13. November 2019 beantwortete der Instruktionsrichter dieses Schreiben.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Zwischen der israelischen Gefangenschaft in den Jahren 1998 bis 2000 und der Ausreise im Jahr 2015 bestehe kein Kausalzusammenhang; auch sei den Akten keine aktuelle Bedrohung zu entnehmen, die auf diese zurückzuführen sei. Dasselbe treffe für das Attentat auf das Auto im Jahr 2005 und die kurze Haftdauer aufgrund von Divergenzen mit dem Arbeitgeber im Jahr 2007 zu. Sodann würden finanzielle Probleme (Verlust des Vermögens) keine Asylrelevanz entfalten. Was die Homosexualität anbelange, führe diese im Libanon für sich alleine nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Hinzu komme, dass seine Aussagen zur Inhaftierung und zum Gerichtsverfahren im (...) 2015 unglaubhaft ausgefallen seien. Dasselbe treffe auf die zweite Festnahme durch die Sicherheitskommission zu, sei diese doch nicht nur vage und oberflächlich ausgefallen, sondern bestünden auch Widersprüche hierzu in den verschiedenen Befragungen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer die geltend gemachte Gefährdungslage aufgrund der Kündigung weder widerspruchsfrei noch detailliert beschreiben, was den Eindruck vermittle, er könne nicht auf eine tatsächlich existierende Bedrohungslage zurückgreifen.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in seiner Beschwerde insbesondere entgegen, die Vorinstanz werde seiner komplexen Lebensgeschichte nicht gerecht und neige dazu, einzelne Ereignisse isoliert zu betrachten, womit sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe. Zudem habe sie Vorbringen nicht erwähnt oder falsch verstanden. So seien die Entführung der Nonnen Ende 2013 (es geht um die Nonnen, die Ende 2013 von islamistischen Milizen aus einem syrischen Kloster entführt worden sind, für die der (...) des Beschwerdeführers im Gefängnis verantwortlich gemacht worden sei) und das Beschlagnehmen des Mobiltelefons seines Partners nicht erwähnt worden. Zudem sei er am (...) 2015 nicht von staatlichen Behörden, sondern von der Sicherheitskommission verhaftet worden. Es treffe zwar zu, dass er die Inhaftierungen in den Befragungen insbesondere mit seiner Homosexualität begründet habe. Es sei aber naheliegend, dass dieser Grund für die Inhaftierungen nur vorgeschoben worden sei und der eigentliche Grund der Ausschluss aus der Bewegung gewesen sei, was auch die Kündigung wiederspiegle. Zudem zeige sich an der Argumentation der Vorinstanz, dass diese die Vorbringen nicht in einen Gesamtkontext gestellt habe, auch wenn seine Vorbringen einzeln betrachtet vielleicht keine Asylrelevanz entfalten würden. Er sei ein ehemaliges Mitglied in der Amal-Bewegung gewesen, von der er nun ausgeschlossen worden sei. Was seine Homosexualität anbelange, sei das von der Vorinstanz hierzu zitierte Urteil lediglich ein Einzelrichterentscheid. An der ersten Anhörung habe er zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten, seine Asylgründe frei vorzutragen. Zudem sei der Komplexität der Vorbringen an dieser Anhörung nicht genügend Rechnung getragen worden. Im Übrigen seien die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche zu entkräften und es könne ihr nicht darin gefolgt werden, dass seine Vorbringen oberflächlich, vage und stereotyp ausgefallen seien, bestehe doch bei ihm ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatischen Belastungsstörung.
E. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass der in den beiden neu ins Recht gelegten Arztberichten festgestellte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie das festgestellte Suizidrisiko auf eine Verfolgung im Libanon zurückzuführen sei. Eine ärztliche Diagnose sei gemäss Bundesverwaltungsgericht kein Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses (BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Angesichts der Biographie des Beschwerdeführers seien physische Verletzungen und psychische Beschwerden plausibel. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfälle, die letztlich zur Ausreise im Jahr 2015 geführt hätten, sei jedoch davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die Asylvorbringen, sondern vielmehr auf andere Ereignisse zurückzuführen seien, die weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem Kausalzusammenhang mit der Ausreise stünden.
E. 4.4 Dem stellt der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz erachte seine ehemalige Zugehörigkeit zur Amal-Bewegung als glaubhaft. Sie betrachte jedoch erneut fälschlicherweise einzelne Ereignisse isoliert. Nachdem er in der Bewegung in Ungnade gefallen sei, sei er inhaftiert und gefoltert worden, dabei habe seine Homosexualität lediglich als Vorwand gedient. Sein gesundheitlicher Zustand sei somit auf seine gesamte Tätigkeit für die Bewegung und insbesondere auf die Inhaftierungen im Jahr 2015 zurückzuführen. Zudem belege das neue Beweismittel zusammen mit dem bereits eingereichten Polizeirapport die Inhaftierung im (...) 2015 in einem staatlichen Gefängnis. Er habe das Urteil von seinem Freund erhalten und bis vor kurzem nicht gewusst, dass ein solches ausgestellt worden sei.
E. 4.5 Die Vorinstanz stellt dem in ihrer Duplik entgegen, das neu eingereichte Gerichtsurteil sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung umzustossen. Zum einen handle es sich um eine Kopie und zum anderen könnten entsprechende Dokumente leicht angefertigt werden. Auch seien die auf dem Dokument angebrachten Marken erwerbbar.
E. 4.6 Der Beschwerdeführer hält in seiner Triplik an der Echtheit des eingereichten Dokuments fest und führt aus, es sei üblich, dass nicht das Original, sondern lediglich Kopien der Urteile - wie vorliegend mit Stempel und Marken versehen - ausgehändigt würden.
E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können.
E. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe Sachverhaltselemente, insbesondere die Nonnen und das Mobiltelefon, nicht erwähnt, sei der Komplexität des Sachverhalts nicht gerecht geworden und er habe in der (ersten) Anhörung seine Asylgründe nicht frei darlegen können. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss gelangt als der Beschwerdeführer. Hierin liegt auch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Da der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der ergänzenden Anhörung die Möglichkeit erhalten hat, frei über seine Asylgründe zu berichten und bestätigte, all seine Gründe dargelegt zu haben, ist ferner nicht zu beanstanden, dass in der (ersten) Anhörung einzig spezifische Fragen gestellt wurden. Wie bereits in der Beschwerde angemerkt wurde, wurde mit der ergänzenden Anhörung auch der Kritik der Hilfswerksvertretung im Anschluss an die (erste) Anhörung ausreichend Rechnung getragen (vgl. SEM-Akten A21/32 S. 30 und A30/27 S. 27, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, Beschwerde S. 11 Ziff. 33). Im Übrigen lassen die Befragungsprotokolle nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Arztzeugnis B._______ und Arztbericht C._______) nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Was schliesslich seine Rüge anbelangt, am (...) 2015 (zweite Festnahme) sei er nicht von den staatlichen Behörden, sondern von der Sicherheitskommission verhaftet worden (Beschwerde S. 7 Ziff. 23), geht diese ebenfalls ins Leere, hat die Vorinstanz ihren Erwägungen doch genau diesen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 oben). Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Akten weder eine Verletzung der Begründungs- noch der Abklärungspflicht zu entnehmen ist und der Sachverhalt ausreichend festgestellt wurde. Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist auch in materieller Hinsicht nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da der Beschwerdeführer lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag.
E. 7.2 Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Haft von 1998 bis 2000 und der Ausreise im Jahr 2015 fehlt. Zudem machte der Beschwerdeführer nach dieser Haftentlassung keine Nachteile geltend, die auf seine damalige Inhaftierung zurückzuführen wären. Im Übrigen fand diese Inhaftierung auf israelischem Boden durch israelische Streitkräfte statt (vgl. zusammengefasst: Beschwerde S. 4 Ziff. 9). Es trifft ebenfalls zu, dass zwischen dem Anschlag auf den (...) im Jahr 2005 und der Ausreise 2015 kein Zusammenhang zu erkennen ist und der Beschwerdeführer keine weiteren Anschläge geltend machte. Die hierzu im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (insb. Haftbestätigung vom [...] in Kopie, medizinische Berichte, Unterlagen inkl. Polizeirapport zum Bombenanschlag mit Fotos eines (...) aus dem Jahre 2005) sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, untermauern sie doch lediglich den dargelegten Sachverhalt und lassen hiermit ebenfalls keinen Bezug zur Ausreise im Jahr 2015 erkennen. Die kurze und nicht belegte Inhaftierung im Jahr 2007 - die ebenfalls einen Zusammenhang zur Ausreise vermissen lässt - soll einzig aufgrund von Divergenzen mit dem Vorgesetzten angeordnet worden sein, der eine Kündigung vonseiten des Beschwerdeführers verhindern wollte (vgl. z. B. SEM-Akten A21 F187 f. oder Beschwerde S. 4 Ziff. 12). Was den angeblichen Verlust des Vermögens anbelangt, sind Nachteile finanzieller Natur nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Auch die Tätigkeit für die Amal-Bewegung lässt für sich alleine nicht auf staatliche Verfolgung schliessen. Bei der Amal handelt es sich um eine legale Partei, die seit 1992 den Parlamentspräsidenten stellt und kontinuierlich im libanesischen Parlament vertreten ist (vgl. <https://www.chathamhouse.org/2021/06/how-hezbollah-holds-sway-over-lebanese-state/02-influence-through-state-institutions , zuletzt besucht am 15. September 2021). Es ist zudem anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen konnte und den Libanon legal mit diesem auf dem Luftweg verlassen hat, was unter anderem der Ausreisestempel vom (...) 2015 belegt (Reisepass S. 6, zur Ausstellung des Reisepasses im [...] 2015 vgl. z. B. SEM-Akten A21 F35, F43 f. und F88).
E. 7.3 Was die Vorbringen betreffend Festnahmen und Inhaftierungen im Jahr 2015 anbelangt, ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. So soll die zweite Festnahme gemäss BzP am Tag nach der Passausstellung (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02) und gemäss Anhörung noch am selben Tag stattgefunden haben (vgl. SEM-Akten A21 F85 und F196). Sodann will sich der Beschwerdeführer gemäss Anhörung zum Zeitpunkt dieser Festnahme im Wohnzimmer des Vorgesetzten aufgehalten haben und in ein Gefängnis in E._______ gebracht worden sein (vgl. SEM-Akten A21 F123 und F129 f.), gemäss ergänzender Anhörung will er sich indessen im Wartezimmer des Vorgesetzten aufgehalten haben und dann in eine dunkle Zelle in F._______ gebracht worden sein (vgl. SEM-Akten A30 F104 und F106). Weiter lassen die Schilderung des Hergangs des Gerichtsverfahrens nicht ansatzweise auf eine tatsächliche Teilnahme an einem Gerichtsverfahren schliessen (vgl. z. B. SEM-Akten A21 F95 ff., A30 F73 ff.). Es kann auch nicht sein, dass die Richterin in einer halben Stunde bis auf die Frage, was er denn gemacht habe, nichts gesagt haben soll (vgl. SEM-Akten A30 F76 f., F79 und F84). Dasselbe trifft für seine Schilderungen zur Haft zu, die insbesondere vor dem Hintergrund der angeblich wiederholten Inhaftierung und längeren Haftdauer nicht zu überzeugen vermögen. Namentlich ist unglaubhaft, dass es auch in Haft - wie bei den Festnahmen oder der Gerichtsverhandlung - zu keinem Dialog gekommen sein soll (vgl. SEM-Akten A21 F135, A30 F7 und F46 ff.). Sodann will der Beschwerdeführer bei seiner ersten Haftentlassung im Gefängnis einen Entlassungsschein erhalten haben, was er in der ergänzenden Anhörung jedoch explizit verneinte (vgl. SEM-Akten A21 F91 und A30 F99). Zum Hergang der Übertragung seines Vermögens während seiner Gefangenschaft stellt er sowohl in den Befragungen als auch auf Beschwerdeebene lediglich oberflächliche Vermutungen an, die nicht überzeugen. Hinzu kommt, dass die zeitlichen Angaben zur Entlassung aus der letzten Haft und der Ausreise in keiner der vorgetragenen Versionen mit dem Ausreisestempel im Reisepass in Einklang stehen (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.01 und A21 F30). Die Widersprüche konnte der Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene nachvollziehbar aufklären (vgl. z. B. SEM-Akten A21 F194 ff. und A30 F102). Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - namentlich: die Missverständnisse seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen oder er habe lediglich Daten durcheinandergebracht - vermögen nicht zu überzeugen und finden auch keinen Rückhalt in den Befragungsprotokollen, womit sie ins Leere gehen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise durchaus wortreich ausgefallen sind (vgl. hierzu auch die aufgelisteten Beispiele in der Beschwerde S. 12 f.), sie hinterlassen in Bezug auf die angeblichen Festnahmen und Inhaftierungen im Jahre 2015 dennoch einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Nach dem Gesagten sind die beiden im Jahr 2015 geltend gemachten Festnahmen und Inhaftierungen sowie das Gerichtsverfahren nicht glaubhaft geworden. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 beziehungsweise vor seiner Ausreise die von ihm geltend gemachten Nachteile nicht erlitten hat. Hieran vermögen die eingereichten Beweismittel (insb. Polizeirapport vom [...] in Kopie, Haftbefehl vom [...], Kündigungsschreiben vom (...) in Kopie, Fotos, Internetbericht, Bericht über die Befreiung der Nonnen, vom Beschwerdeführer selbst und ohne Versandbelege verfasste Briefe an den Papst und den libanesischen Präsidenten sowie eine Zusammenfassung seiner Vorbringen) und das auf Beschwerdeebene eingereichte Urteil vom (...) mit Ausstellungsdatum (...) nichts zu ändern. In Bezug auf den Beweiswert des Polizeirapports, des Haftbefehls, des Kündigungsschreibens und des Urteils ist festzuhalten, dass diese nicht nur leicht fälschbar sind und erworben werden können, sondern Beweismitteln unter diesen Umständen nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen ist, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Nachdem sich - wie vorstehend dargelegt wurde - die Inhaftierungen im Jahre 2015 als unglaubhaft erwiesen haben, muss den Beweismitteln eine relevante Beweistauglichkeit abgesprochen werden. Im Übrigen wurde namentlich der Polizeirapport lediglich in Kopie eingereicht und es ist weder bei diesem noch beim Haftbefehl ersichtlich, weshalb diese überhaupt in den Besitz des Beschwerdeführers gekommen sein sollen. Zudem ist der Fahndungsgrund nicht differenziert und steht in keiner Relation zum vorgetragenen Sachverhalt. Das Kündigungsschreiben wurde einzig in Kopie eingereicht und soll vom libanesischen Parlamentspräsidenten unterzeichnet worden sein, weist aber keinerlei entsprechende Merkmale auf. Im Übrigen wären diesem - bis auf den Hinweis, der Beschwerdeführer sei aus disziplinarischen Massnahmen entlassen worden - auch keine weiteren Hinweise auf den Wahrheitsgehalt der Vorbringen zu entnehmen. Dem erst auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Urteil zufolge, wurde dieses bereits am (...) 2015 erlassen sowie veröffentlicht und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in den Befragungen hiervon nichts gewusst haben soll beziehungsweise dieses erst im Rahmen seiner Replik im November 2018 einreichen konnte. Den diesbezüglichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen, ist doch nicht einmal dessen Postweg erstellt. Zudem stimmen weder das Datum noch der Ablauf der Gerichtsverhandlung mit den in den Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers überein (vgl. das am (...) ausgestellte Urteil vom (...) insb. S. 1 der Übersetzung). In der Beschwerde wird schliesslich gemutmasst, die Homosexualität sei womöglich nur ein Vorwand für die Festnahmen gewesen. Dieser nachgeschobenen Erklärung ist ebenfalls nicht zu folgen, betonte der Beschwerdeführer in den Befragungen doch wiederholt seine Homosexualität als Grund für die damaligen Festnahmen und seine berufliche Entlassung (vgl. z. B. SEM-Akten A21 F92, F96 und A30 F110). Andere Nachteile oder Befürchtungen machte er im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung keine geltend. Hierzu bleibt anzumerken, dass im Libanon nicht von einer Kollektivverfolgung homosexuell orientierter Männer auszugehen ist. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, seine diesbezügliche bisherige Rechtspraxis in grundsätzlicher Hinsicht zu ändern. Dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf diese beziehungsweise auf das Urteil D-2271/2015 vom 6. Juni 2016 berufen hat, ist - ungeachtet der Zusammensetzung dessen Spruchkörpers - nicht zu beanstanden (vgl. zur Homosexualität im Libanon auch Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 insb. E. 6.4 f., m.w.H.). Hieran vermögen auch die in der Beschwerde zur Homosexualität gemachten knappen Ausführungen und Verweise auf zwei Berichte nichts zu ändern (vgl. insb. Beschwerde S. 10 f.).
E. 7.4 Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach Eintragung der Partnerschaft mit einem Schweizerbürger über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Mit Erteilung der B-Bewilligung ist die früher durch das SEM verfügte Wegweisung ohne Weiteres dahingefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subeventualbegehren ist abzuweisen.
E. 10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 10.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu tragen hätte, ist vorliegend nicht zu klären, da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 10.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Dieser reichte am 28. Januar 2019 eine Ergänzung seiner Kostennote vom 1. November 2018 ein. Insgesamt wurde ein Vertretungsaufwand von Fr. 4'700.90 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 920 Minuten beziehungsweise 15.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist somit - unter Berücksichtigung der Eingaben nach dem 28. Januar 2019 - zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'600.- (nicht Mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'600.- ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5698/2018 Urteil vom 7. Oktober 2021 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Grégory Sauder, Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Libanon, vertreten durch Advokat Reto Ragettli, Advokat, HEKS (...) - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. August 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. September 2015 fand die Befragung zur Person (BzP), am 5. April 2017 die Anhörung und am 12. April 2018 die ergänzende Anhörung statt. Hierbei machte er geltend, er sei im Alter von (...) Jahren einem (...) anvertraut, von der Amal-Bewegung grossgezogen und militärisch ausgebildet worden. Im (...) 1998 sei er in Israel von der israelischen Armee festgenommen und bis (...) 2000 inhaftiert worden. Nach der Haftentlassung habe er für (...) der Amal-Bewegung gearbeitet und dank guter Beziehungen grosse Besitztümer aufgebaut. Im Jahr 2005 habe er unbeschadet einen Bombenanschlag auf sein Auto überlebt. Um zu verhindern, dass er die Amal-Bewegung verlasse, sei er 2007 ungefähr (...) inhaftiert worden. Die Bewegung habe ihn unter anderem beauftragt, Informationen über die islamistischen Terrororganisationen zu sammeln. Mit einem (...) habe er eine sexuelle Beziehung gehabt. Anfang (...) 2015 sei er festgenommen und inhaftiert worden. Als Grund der Verhaftung sei seine Homosexualität angegeben worden. Am (...) 2015 sei er einer Richterin vorgeführt worden. Sein (...) sei damals ebenfalls inhaftiert worden. Kurz nach seiner Haftentlassung habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei erneut inhaftiert worden. Während der (...) Haft sei er misshandelt, gefoltert und gezwungen worden, ein Dokument zu unterzeichnen, mit dem er - so vermute er - sein Vermögen an eine andere Person überschrieben habe. Am (...) 2015 sei ihm sodann aufgrund seiner sexuellen Orientierung gekündigt worden, womit er aus der Bewegung ausgeschlossen worden sei und deren politischen Schutz verloren habe. Deshalb sei er bei einem Freund untergetaucht und habe schliesslich den Libanon legal auf dem Luftweg verlassen; nach seiner Ausreise sei ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden. B. Mit Verfügung vom 31. August 2018 (zugestellt am 4. September 2018) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 4. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage zweier Arztberichte (Arztzeugnis B._______ und Arztbericht C._______) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung vom 31. August 2018 aufzuheben und das SEM anzuweisen, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und aufgrund der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 nachkam. Mit Eingabe vom 1. November 2018 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage eines libanesischen Urteils vom (...) (Ausstellungsdatum [...]) und einer Kostennote. E. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 informierte der Beschwerdeführer unter Beilage seines Partnerschaftsausweises in Kopie das Bundesverwaltungsgericht über seine am (...) vor dem Zivilstandsamt D._______ eingetragene Partnerschaft mit einem Schweizer Bürger. F. Mit Instruktionsverfügung vom 13. Dezember 2018 lud der Instruktionsrichter das SEM zur Einreichung einer Duplik ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 19. Dezember 2018 nachkam. Nach gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 unter Beilage einer aktualisierten Kostennote hierzu eine Triplik ein. G. Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 informierte der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage seines B-Ausweises in Kopie, der Bewilligungskopie sowie eines bis (...) befristeten Arbeitsvertrages vom (...) über das erfolgreich abgeschlossene kantonale Familiennachzugsgesuch. H. Mit Schreiben vom 8. November 2018 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Verfahrensstand. Mit Schreiben vom 13. November 2019 beantwortete der Instruktionsrichter dieses Schreiben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand. Zwischen der israelischen Gefangenschaft in den Jahren 1998 bis 2000 und der Ausreise im Jahr 2015 bestehe kein Kausalzusammenhang; auch sei den Akten keine aktuelle Bedrohung zu entnehmen, die auf diese zurückzuführen sei. Dasselbe treffe für das Attentat auf das Auto im Jahr 2005 und die kurze Haftdauer aufgrund von Divergenzen mit dem Arbeitgeber im Jahr 2007 zu. Sodann würden finanzielle Probleme (Verlust des Vermögens) keine Asylrelevanz entfalten. Was die Homosexualität anbelange, führe diese im Libanon für sich alleine nicht zu asylrelevanter Verfolgung. Hinzu komme, dass seine Aussagen zur Inhaftierung und zum Gerichtsverfahren im (...) 2015 unglaubhaft ausgefallen seien. Dasselbe treffe auf die zweite Festnahme durch die Sicherheitskommission zu, sei diese doch nicht nur vage und oberflächlich ausgefallen, sondern bestünden auch Widersprüche hierzu in den verschiedenen Befragungen. Schliesslich könne der Beschwerdeführer die geltend gemachte Gefährdungslage aufgrund der Kündigung weder widerspruchsfrei noch detailliert beschreiben, was den Eindruck vermittle, er könne nicht auf eine tatsächlich existierende Bedrohungslage zurückgreifen. 4.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in seiner Beschwerde insbesondere entgegen, die Vorinstanz werde seiner komplexen Lebensgeschichte nicht gerecht und neige dazu, einzelne Ereignisse isoliert zu betrachten, womit sie den Sachverhalt ungenügend festgestellt habe. Zudem habe sie Vorbringen nicht erwähnt oder falsch verstanden. So seien die Entführung der Nonnen Ende 2013 (es geht um die Nonnen, die Ende 2013 von islamistischen Milizen aus einem syrischen Kloster entführt worden sind, für die der (...) des Beschwerdeführers im Gefängnis verantwortlich gemacht worden sei) und das Beschlagnehmen des Mobiltelefons seines Partners nicht erwähnt worden. Zudem sei er am (...) 2015 nicht von staatlichen Behörden, sondern von der Sicherheitskommission verhaftet worden. Es treffe zwar zu, dass er die Inhaftierungen in den Befragungen insbesondere mit seiner Homosexualität begründet habe. Es sei aber naheliegend, dass dieser Grund für die Inhaftierungen nur vorgeschoben worden sei und der eigentliche Grund der Ausschluss aus der Bewegung gewesen sei, was auch die Kündigung wiederspiegle. Zudem zeige sich an der Argumentation der Vorinstanz, dass diese die Vorbringen nicht in einen Gesamtkontext gestellt habe, auch wenn seine Vorbringen einzeln betrachtet vielleicht keine Asylrelevanz entfalten würden. Er sei ein ehemaliges Mitglied in der Amal-Bewegung gewesen, von der er nun ausgeschlossen worden sei. Was seine Homosexualität anbelange, sei das von der Vorinstanz hierzu zitierte Urteil lediglich ein Einzelrichterentscheid. An der ersten Anhörung habe er zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit erhalten, seine Asylgründe frei vorzutragen. Zudem sei der Komplexität der Vorbringen an dieser Anhörung nicht genügend Rechnung getragen worden. Im Übrigen seien die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche zu entkräften und es könne ihr nicht darin gefolgt werden, dass seine Vorbringen oberflächlich, vage und stereotyp ausgefallen seien, bestehe doch bei ihm ein hochgradiger Verdacht auf eine posttraumatischen Belastungsstörung. 4.3 Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei nicht davon auszugehen, dass der in den beiden neu ins Recht gelegten Arztberichten festgestellte Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie das festgestellte Suizidrisiko auf eine Verfolgung im Libanon zurückzuführen sei. Eine ärztliche Diagnose sei gemäss Bundesverwaltungsgericht kein Beweis für die Glaubhaftigkeit des durch einen Asylsuchenden geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses (BVGE 2015/11 E. 7.2.1 f.). Angesichts der Biographie des Beschwerdeführers seien physische Verletzungen und psychische Beschwerden plausibel. Aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfälle, die letztlich zur Ausreise im Jahr 2015 geführt hätten, sei jedoch davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Beschwerden nicht auf die Asylvorbringen, sondern vielmehr auf andere Ereignisse zurückzuführen seien, die weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht in einem Kausalzusammenhang mit der Ausreise stünden. 4.4 Dem stellt der Beschwerdeführer in seiner Replik im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz erachte seine ehemalige Zugehörigkeit zur Amal-Bewegung als glaubhaft. Sie betrachte jedoch erneut fälschlicherweise einzelne Ereignisse isoliert. Nachdem er in der Bewegung in Ungnade gefallen sei, sei er inhaftiert und gefoltert worden, dabei habe seine Homosexualität lediglich als Vorwand gedient. Sein gesundheitlicher Zustand sei somit auf seine gesamte Tätigkeit für die Bewegung und insbesondere auf die Inhaftierungen im Jahr 2015 zurückzuführen. Zudem belege das neue Beweismittel zusammen mit dem bereits eingereichten Polizeirapport die Inhaftierung im (...) 2015 in einem staatlichen Gefängnis. Er habe das Urteil von seinem Freund erhalten und bis vor kurzem nicht gewusst, dass ein solches ausgestellt worden sei. 4.5 Die Vorinstanz stellt dem in ihrer Duplik entgegen, das neu eingereichte Gerichtsurteil sei nicht geeignet, die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung umzustossen. Zum einen handle es sich um eine Kopie und zum anderen könnten entsprechende Dokumente leicht angefertigt werden. Auch seien die auf dem Dokument angebrachten Marken erwerbbar. 4.6 Der Beschwerdeführer hält in seiner Triplik an der Echtheit des eingereichten Dokuments fest und führt aus, es sei üblich, dass nicht das Original, sondern lediglich Kopien der Urteile - wie vorliegend mit Stempel und Marken versehen - ausgehändigt würden. 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie zu einer Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen können. 5.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.3 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe Sachverhaltselemente, insbesondere die Nonnen und das Mobiltelefon, nicht erwähnt, sei der Komplexität des Sachverhalts nicht gerecht geworden und er habe in der (ersten) Anhörung seine Asylgründe nicht frei darlegen können. Hierzu ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b). Der Umstand, dass die Vorinstanz nicht jedes einzelne Detail der Asylvorbringen in der Verfügung festgehalten oder in der Begründung berücksichtigt hat, ist ebenso wenig als Verletzung der Begründungspflicht zu werten wie die Tatsache, dass die Vorinstanz nach einer gesamtheitlichen Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und Beweismittel zu einem anderen Schluss gelangt als der Beschwerdeführer. Hierin liegt auch keine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. Da der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der ergänzenden Anhörung die Möglichkeit erhalten hat, frei über seine Asylgründe zu berichten und bestätigte, all seine Gründe dargelegt zu haben, ist ferner nicht zu beanstanden, dass in der (ersten) Anhörung einzig spezifische Fragen gestellt wurden. Wie bereits in der Beschwerde angemerkt wurde, wurde mit der ergänzenden Anhörung auch der Kritik der Hilfswerksvertretung im Anschluss an die (erste) Anhörung ausreichend Rechnung getragen (vgl. SEM-Akten A21/32 S. 30 und A30/27 S. 27, Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, Beschwerde S. 11 Ziff. 33). Im Übrigen lassen die Befragungsprotokolle nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. Arztzeugnis B._______ und Arztbericht C._______) nicht in der Lage gewesen wäre, den Befragungen zu folgen. Was schliesslich seine Rüge anbelangt, am (...) 2015 (zweite Festnahme) sei er nicht von den staatlichen Behörden, sondern von der Sicherheitskommission verhaftet worden (Beschwerde S. 7 Ziff. 23), geht diese ebenfalls ins Leere, hat die Vorinstanz ihren Erwägungen doch genau diesen Sachverhalt zugrunde gelegt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 oben). Zusammenfassend ist festzustellen, dass den Akten weder eine Verletzung der Begründungs- noch der Abklärungspflicht zu entnehmen ist und der Sachverhalt ausreichend festgestellt wurde. Die formellen Rügen erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7. 7.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an das Glaubhaftmachen standzuhalten vermögen, weshalb vorab auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen ist. Die Rechtsmitteleingabe ist auch in materieller Hinsicht nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen, da der Beschwerdeführer lediglich an der Glaubhaftigkeit der gemachten Aussagen festhält, indem er entweder das bereits bei den Befragungen Dargelegte wiederholt oder die von der Vorinstanz aufgeführten Ungereimtheiten nicht nachvollziehbar zu erklären vermag. 7.2 Es ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Haft von 1998 bis 2000 und der Ausreise im Jahr 2015 fehlt. Zudem machte der Beschwerdeführer nach dieser Haftentlassung keine Nachteile geltend, die auf seine damalige Inhaftierung zurückzuführen wären. Im Übrigen fand diese Inhaftierung auf israelischem Boden durch israelische Streitkräfte statt (vgl. zusammengefasst: Beschwerde S. 4 Ziff. 9). Es trifft ebenfalls zu, dass zwischen dem Anschlag auf den (...) im Jahr 2005 und der Ausreise 2015 kein Zusammenhang zu erkennen ist und der Beschwerdeführer keine weiteren Anschläge geltend machte. Die hierzu im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel (insb. Haftbestätigung vom [...] in Kopie, medizinische Berichte, Unterlagen inkl. Polizeirapport zum Bombenanschlag mit Fotos eines (...) aus dem Jahre 2005) sind nicht geeignet, an dieser Schlussfolgerung etwas zu ändern, untermauern sie doch lediglich den dargelegten Sachverhalt und lassen hiermit ebenfalls keinen Bezug zur Ausreise im Jahr 2015 erkennen. Die kurze und nicht belegte Inhaftierung im Jahr 2007 - die ebenfalls einen Zusammenhang zur Ausreise vermissen lässt - soll einzig aufgrund von Divergenzen mit dem Vorgesetzten angeordnet worden sein, der eine Kündigung vonseiten des Beschwerdeführers verhindern wollte (vgl. z. B. SEM-Akten A21 F187 f. oder Beschwerde S. 4 Ziff. 12). Was den angeblichen Verlust des Vermögens anbelangt, sind Nachteile finanzieller Natur nicht geeignet, Asylrelevanz zu entfalten. Auch die Tätigkeit für die Amal-Bewegung lässt für sich alleine nicht auf staatliche Verfolgung schliessen. Bei der Amal handelt es sich um eine legale Partei, die seit 1992 den Parlamentspräsidenten stellt und kontinuierlich im libanesischen Parlament vertreten ist (vgl. <https://www.chathamhouse.org/2021/06/how-hezbollah-holds-sway-over-lebanese-state/02-influence-through-state-institutions , zuletzt besucht am 15. September 2021). Es ist zudem anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise einen Reisepass ausstellen lassen konnte und den Libanon legal mit diesem auf dem Luftweg verlassen hat, was unter anderem der Ausreisestempel vom (...) 2015 belegt (Reisepass S. 6, zur Ausstellung des Reisepasses im [...] 2015 vgl. z. B. SEM-Akten A21 F35, F43 f. und F88). 7.3 Was die Vorbringen betreffend Festnahmen und Inhaftierungen im Jahr 2015 anbelangt, ist zusammen mit der Vorinstanz festzustellen, dass diese insgesamt unglaubhaft ausgefallen sind. So soll die zweite Festnahme gemäss BzP am Tag nach der Passausstellung (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.02) und gemäss Anhörung noch am selben Tag stattgefunden haben (vgl. SEM-Akten A21 F85 und F196). Sodann will sich der Beschwerdeführer gemäss Anhörung zum Zeitpunkt dieser Festnahme im Wohnzimmer des Vorgesetzten aufgehalten haben und in ein Gefängnis in E._______ gebracht worden sein (vgl. SEM-Akten A21 F123 und F129 f.), gemäss ergänzender Anhörung will er sich indessen im Wartezimmer des Vorgesetzten aufgehalten haben und dann in eine dunkle Zelle in F._______ gebracht worden sein (vgl. SEM-Akten A30 F104 und F106). Weiter lassen die Schilderung des Hergangs des Gerichtsverfahrens nicht ansatzweise auf eine tatsächliche Teilnahme an einem Gerichtsverfahren schliessen (vgl. z. B. SEM-Akten A21 F95 ff., A30 F73 ff.). Es kann auch nicht sein, dass die Richterin in einer halben Stunde bis auf die Frage, was er denn gemacht habe, nichts gesagt haben soll (vgl. SEM-Akten A30 F76 f., F79 und F84). Dasselbe trifft für seine Schilderungen zur Haft zu, die insbesondere vor dem Hintergrund der angeblich wiederholten Inhaftierung und längeren Haftdauer nicht zu überzeugen vermögen. Namentlich ist unglaubhaft, dass es auch in Haft - wie bei den Festnahmen oder der Gerichtsverhandlung - zu keinem Dialog gekommen sein soll (vgl. SEM-Akten A21 F135, A30 F7 und F46 ff.). Sodann will der Beschwerdeführer bei seiner ersten Haftentlassung im Gefängnis einen Entlassungsschein erhalten haben, was er in der ergänzenden Anhörung jedoch explizit verneinte (vgl. SEM-Akten A21 F91 und A30 F99). Zum Hergang der Übertragung seines Vermögens während seiner Gefangenschaft stellt er sowohl in den Befragungen als auch auf Beschwerdeebene lediglich oberflächliche Vermutungen an, die nicht überzeugen. Hinzu kommt, dass die zeitlichen Angaben zur Entlassung aus der letzten Haft und der Ausreise in keiner der vorgetragenen Versionen mit dem Ausreisestempel im Reisepass in Einklang stehen (vgl. SEM-Akten A4 Ziff. 7.01 und A21 F30). Die Widersprüche konnte der Beschwerdeführer weder im Rahmen des rechtlichen Gehörs noch auf Beschwerdeebene nachvollziehbar aufklären (vgl. z. B. SEM-Akten A21 F194 ff. und A30 F102). Die Erklärungsversuche auf Beschwerdeebene - namentlich: die Missverständnisse seien auf Übersetzungsprobleme zurückzuführen oder er habe lediglich Daten durcheinandergebracht - vermögen nicht zu überzeugen und finden auch keinen Rückhalt in den Befragungsprotokollen, womit sie ins Leere gehen. Schliesslich trifft es zwar zu, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers teilweise durchaus wortreich ausgefallen sind (vgl. hierzu auch die aufgelisteten Beispiele in der Beschwerde S. 12 f.), sie hinterlassen in Bezug auf die angeblichen Festnahmen und Inhaftierungen im Jahre 2015 dennoch einen unsubstanziierten und stereotypen Eindruck; ihnen ist auch aus diesem Grund die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Nach dem Gesagten sind die beiden im Jahr 2015 geltend gemachten Festnahmen und Inhaftierungen sowie das Gerichtsverfahren nicht glaubhaft geworden. Es ist folglich davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2015 beziehungsweise vor seiner Ausreise die von ihm geltend gemachten Nachteile nicht erlitten hat. Hieran vermögen die eingereichten Beweismittel (insb. Polizeirapport vom [...] in Kopie, Haftbefehl vom [...], Kündigungsschreiben vom (...) in Kopie, Fotos, Internetbericht, Bericht über die Befreiung der Nonnen, vom Beschwerdeführer selbst und ohne Versandbelege verfasste Briefe an den Papst und den libanesischen Präsidenten sowie eine Zusammenfassung seiner Vorbringen) und das auf Beschwerdeebene eingereichte Urteil vom (...) mit Ausstellungsdatum (...) nichts zu ändern. In Bezug auf den Beweiswert des Polizeirapports, des Haftbefehls, des Kündigungsschreibens und des Urteils ist festzuhalten, dass diese nicht nur leicht fälschbar sind und erworben werden können, sondern Beweismitteln unter diesen Umständen nur dann eine relevante Beweiskraft beizumessen ist, wenn sie im Kontext eines hinreichend schlüssigen Sachverhaltsvortrages eingereicht werden, was vorliegend nicht der Fall ist. Nachdem sich - wie vorstehend dargelegt wurde - die Inhaftierungen im Jahre 2015 als unglaubhaft erwiesen haben, muss den Beweismitteln eine relevante Beweistauglichkeit abgesprochen werden. Im Übrigen wurde namentlich der Polizeirapport lediglich in Kopie eingereicht und es ist weder bei diesem noch beim Haftbefehl ersichtlich, weshalb diese überhaupt in den Besitz des Beschwerdeführers gekommen sein sollen. Zudem ist der Fahndungsgrund nicht differenziert und steht in keiner Relation zum vorgetragenen Sachverhalt. Das Kündigungsschreiben wurde einzig in Kopie eingereicht und soll vom libanesischen Parlamentspräsidenten unterzeichnet worden sein, weist aber keinerlei entsprechende Merkmale auf. Im Übrigen wären diesem - bis auf den Hinweis, der Beschwerdeführer sei aus disziplinarischen Massnahmen entlassen worden - auch keine weiteren Hinweise auf den Wahrheitsgehalt der Vorbringen zu entnehmen. Dem erst auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Urteil zufolge, wurde dieses bereits am (...) 2015 erlassen sowie veröffentlicht und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer in den Befragungen hiervon nichts gewusst haben soll beziehungsweise dieses erst im Rahmen seiner Replik im November 2018 einreichen konnte. Den diesbezüglichen Erklärungsversuchen auf Beschwerdeebene ist nicht zu folgen, ist doch nicht einmal dessen Postweg erstellt. Zudem stimmen weder das Datum noch der Ablauf der Gerichtsverhandlung mit den in den Befragungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers überein (vgl. das am (...) ausgestellte Urteil vom (...) insb. S. 1 der Übersetzung). In der Beschwerde wird schliesslich gemutmasst, die Homosexualität sei womöglich nur ein Vorwand für die Festnahmen gewesen. Dieser nachgeschobenen Erklärung ist ebenfalls nicht zu folgen, betonte der Beschwerdeführer in den Befragungen doch wiederholt seine Homosexualität als Grund für die damaligen Festnahmen und seine berufliche Entlassung (vgl. z. B. SEM-Akten A21 F92, F96 und A30 F110). Andere Nachteile oder Befürchtungen machte er im Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung keine geltend. Hierzu bleibt anzumerken, dass im Libanon nicht von einer Kollektivverfolgung homosexuell orientierter Männer auszugehen ist. Das Gericht hat auch keine Veranlassung, seine diesbezügliche bisherige Rechtspraxis in grundsätzlicher Hinsicht zu ändern. Dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf diese beziehungsweise auf das Urteil D-2271/2015 vom 6. Juni 2016 berufen hat, ist - ungeachtet der Zusammensetzung dessen Spruchkörpers - nicht zu beanstanden (vgl. zur Homosexualität im Libanon auch Urteil des BVGer E-2118/2018 vom 10. Juni 2020 insb. E. 6.4 f., m.w.H.). Hieran vermögen auch die in der Beschwerde zur Homosexualität gemachten knappen Ausführungen und Verweise auf zwei Berichte nichts zu ändern (vgl. insb. Beschwerde S. 10 f.). 7.4 Es ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, einen flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachverhalt darzulegen. Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ist dementsprechend zu bestätigen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Gemäss Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) wird die Wegweisung aus der Schweiz nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist. Der Beschwerdeführer verfügt nach Eintragung der Partnerschaft mit einem Schweizerbürger über eine gültige Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Mit Erteilung der B-Bewilligung ist die früher durch das SEM verfügte Wegweisung ohne Weiteres dahingefallen. Damit ist das Beschwerdeverfahren im Wegweisungs- und Vollzugspunkt infolge Wegfall des Anfechtungsobjekts (Dispositivziffern 3, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21 E. 11c).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht die Frage der angeordneten Wegweisung als solcher und deren Vollzug betreffend als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Nach dem Gesagten besteht auch kein Grund zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; das Subeventualbegehren ist abzuweisen. 10. 10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit - wie vorliegend - ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Die Frage, ob der im Asylpunkt unterlegene Beschwerdeführer auch die Verfahrenskosten infolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde im Wegweisungs- und Vollzugspunkt zu tragen hätte, ist vorliegend nicht zu klären, da ihm mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde. Aufgrund der Akten ist nach wie vor von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 10.3 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb diesem ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. Dieser reichte am 28. Januar 2019 eine Ergänzung seiner Kostennote vom 1. November 2018 ein. Insgesamt wurde ein Vertretungsaufwand von Fr. 4'700.90 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 920 Minuten beziehungsweise 15.33 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.-. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200. bis Fr. 220. aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem rubrizierten Rechtsvertreter ist somit - unter Berücksichtigung der Eingaben nach dem 28. Januar 2019 - zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'600.- (nicht Mehrwertsteuerpflichtig) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar in Höhe von Fr. 3'600.- ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: