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D-2209/2014

D-2209/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-07-22 · Deutsch CH

Asyl (ohne Wegweisung)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt al-Qamishli [arabisch] bzw. Qami lo [kurdisch], Provinz al-Hasakah [arabisch] bzw. Hesiça [kurdisch]). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. März 2012 in Richtung Türkei. Am 25. Mai 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 31. Mai 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. Juni 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 11. November 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2011 Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und als solches in seinem Wohnort B._______ für die Jugendlichen zuständig gewesen. Etwa drei Monate nach dem Beginn der syrischen Revolution seien auch in B._______ Kundgebungen organisiert worden, bei welchen für die Rechte der Kurden demonstriert worden sei. Er habe an allen Demonstrationen teilgenommen und sei dabei als Angehöriger des Sicherheitsgremiums der Partei beteiligt gewesen, das für Ordnung gesorgt habe. Während der Kundgebungen habe die Polizei mehrmals versucht, Unruhe zu stiften und die Teilnehmenden zu identifizieren. Er selbst sei einmal nach einer Demonstration durch einen Angehörigen des staatlichen Sicherheitsdiensts mit dem Auto verfolgt und bedrängt worden. Drei Monate vor seiner Ausreise sei er durch einen Nachbarn, der als Beamter auf dem Posten des militärischen Sicherheitsdiensts von B._______ gearbeitet habe, davor gewarnt worden, sich weiterhin an Demonstrationen zu beteiligen. Jener habe ihm gesagt, man kenne ihn namentlich als einen derer, die bei den Demonstrationen vorneweg gehen würden. Deswegen habe er befürchtet, verhaftet oder wieder in den Militärdienst geschickt zu werden, und habe sich daher zur Ausreise entschieden. Während des Militärdiensts, den er von Mai 2009 bis März 2011 abgeleistet habe, sei er einmal während sechs Tagen in Arrest gehalten worden, weil er mit anderen Soldaten kurdisch gesprochen und kurdische Musik gehört habe, was verboten gewesen sei. Ferner sei er im Jahr 2011 einmal wegen einer Schlägerei mit arabischen Jugendlichen während eines Tages inhaftiert worden. B.b Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei Mitglied der im Jahr 2012 gegründeten kurdischen Volkskommission - einer Art Verwaltungsbehörde - und arbeite ausserdem für ein lokales Gericht. Sein Vater habe aufgrund dieser Tätigkeit jedoch keine Probleme gehabt. Kurz nach seiner, des Beschwerdeführers, Ausreise hätten die staatlichen syrischen Behörden die Gegend von B._______ verlassen, und nun seien dort die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), die PYD und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) für die Sicherheit und Ordnung zuständig, wobei mit der sogenannten Asayî (kurdisch für "Sicherheit") eine eigene Polizei­truppe bestehe. Sein jüngerer Bruder sei sowohl Mitglied der PYD als auch der Asayî . Er habe seit seiner Ausreise Angst um seinen Bruder. Zwar sei das syrische Regime in B._______ nicht mehr aktiv; jedoch habe es Kampfhandlungen mit der islamistischen Terrororganisation Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) gegeben. B.c Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer unter anderem zwei Photographien zu den Akten, die ihn selbst und einen seiner Brüder als Teilnehmer einer kurdischen Demonstration in Syrien zeigen. C. Mit Verfügung vom 21. März 2014 (eröffnet am 26. März 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe an das BFM vom 9. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 14. April 2014. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Vorschusses bezüglich der Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 wurde das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 26. Mai 2014 gutgeheissen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. H. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2014 Kenntnis gegeben.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3 Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass­geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17).

E. 4.3 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise am 20. März 2012 in erheblicher Weise verändert hat. Syrien befindet sich zum heutigen Zeitpunkt in einem Kriegszustand, der das gesamte Land umfasst. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen] sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3, jeweils mit weiteren Nachweisen).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in den Monaten vor seiner Ausreise aus Syrien Schwierigkeiten mit den dortigen staatlichen Sicherheitskräften gehabt. So sei er in seinem Heimatort B._______ einmal nach einer Demonstration durch einen Angehörigen des staatlichen Sicherheitsdiensts mit dem Auto verfolgt und bedrängt worden. Zudem sei er durch einen Angehörigen des Sicherheitsdiensts persönlich davor gewarnt worden, sich weiterhin an Demonstrationen zu beteiligen. Angesichts dieser Vorbringen vermag sich zunächst die Frage zu stellen, ob mit Blick auf die Erlebnisse des Beschwerdeführers in der Vergangenheit überhaupt von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden kann. Indessen kann dies aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden.

E. 4.5 Zu den erwähnten Lageveränderungen in Syrien gehört unter anderem auch, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Distrikt al-Qamishli in der Provinz al-Hasakah, zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich seiner Anhörungen zu Protokoll, bereits kurze Zeit nach seiner Ausreise hätten die staatlichen syrischen Behörden die Gegend von B._______ verlassen, und nun seien dort die PKK, die PYD und die YPG für die Sicherheit und Ordnung zuständig. Die veränderte Situation in Syrien wirkt sich auf die Heimatregion des Beschwerdeführers somit, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Belang, in erster Linie dadurch aus, dass das staatliche syrische Regime seine Kontrolle über dieses Gebiet verloren hat. Dabei ist die Lage zwar keineswegs als stabil zu bezeichnen (vgl. dazu die Urteile D-5553/2013 E. 6.7.5.3 sowie D-5779/2013 E. 5.9.3). Gleichwohl ist es unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Probleme, die der Beschwerdeführer mit den staatlichen Behörden in der Vergangenheit hatte, als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass er zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimatregion seitens des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte.

E. 4.6 Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer wenn auch nur am Rand erwähnte, in seiner Heimatregion habe es Kampfhandlungen mit der islamistischen Terrororganisation Jabhat al-Nusra gegeben. Jedoch machte er in keiner Weise geltend, er selbst sei durch die genannte Organisation bedroht worden. Es erübrigt sich daher, nach einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz einer Bedrohung durch die genannte Organisation zu fragen. Auch die sonstigen Vorbringen, so betreffend Vorkommnisse in der syrischen Armee während seiner militärischen Dienstpflicht in den Jahren 2009 bis 2011 sowie hinsichtlich einer Schlägerei mit arabischen Jugendlichen, sind offensichtlich aus asylrechtlicher Sicht nicht von Belang.

E. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 4.8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 4.9 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

E. 5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2209/2014 Urteil vom 22. Juli 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Jean-Pierre Monnet, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; ehemals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl; Verfügung des BFM vom 21. März 2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Distrikt al-Qamishli [arabisch] bzw. Qami lo [kurdisch], Provinz al-Hasakah [arabisch] bzw. Hesiça [kurdisch]). Gemäss eigenen Angaben verliess er seinen Heimatstaat am 20. März 2012 in Richtung Türkei. Am 25. Mai 2012 reiste er unkontrolliert in die Schweiz ein und stellte am 31. Mai 2012 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Am 12. Juni 2012 wurde er durch das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) summarisch und am 11. November 2013 eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Solothurn zugewiesen. B. B.a Der Beschwerdeführer machte anlässlich seiner Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei seit dem Jahr 2011 Mitglied der PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokratische Einheitspartei) und als solches in seinem Wohnort B._______ für die Jugendlichen zuständig gewesen. Etwa drei Monate nach dem Beginn der syrischen Revolution seien auch in B._______ Kundgebungen organisiert worden, bei welchen für die Rechte der Kurden demonstriert worden sei. Er habe an allen Demonstrationen teilgenommen und sei dabei als Angehöriger des Sicherheitsgremiums der Partei beteiligt gewesen, das für Ordnung gesorgt habe. Während der Kundgebungen habe die Polizei mehrmals versucht, Unruhe zu stiften und die Teilnehmenden zu identifizieren. Er selbst sei einmal nach einer Demonstration durch einen Angehörigen des staatlichen Sicherheitsdiensts mit dem Auto verfolgt und bedrängt worden. Drei Monate vor seiner Ausreise sei er durch einen Nachbarn, der als Beamter auf dem Posten des militärischen Sicherheitsdiensts von B._______ gearbeitet habe, davor gewarnt worden, sich weiterhin an Demonstrationen zu beteiligen. Jener habe ihm gesagt, man kenne ihn namentlich als einen derer, die bei den Demonstrationen vorneweg gehen würden. Deswegen habe er befürchtet, verhaftet oder wieder in den Militärdienst geschickt zu werden, und habe sich daher zur Ausreise entschieden. Während des Militärdiensts, den er von Mai 2009 bis März 2011 abgeleistet habe, sei er einmal während sechs Tagen in Arrest gehalten worden, weil er mit anderen Soldaten kurdisch gesprochen und kurdische Musik gehört habe, was verboten gewesen sei. Ferner sei er im Jahr 2011 einmal wegen einer Schlägerei mit arabischen Jugendlichen während eines Tages inhaftiert worden. B.b Des Weiteren gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei Mitglied der im Jahr 2012 gegründeten kurdischen Volkskommission - einer Art Verwaltungsbehörde - und arbeite ausserdem für ein lokales Gericht. Sein Vater habe aufgrund dieser Tätigkeit jedoch keine Probleme gehabt. Kurz nach seiner, des Beschwerdeführers, Ausreise hätten die staatlichen syrischen Behörden die Gegend von B._______ verlassen, und nun seien dort die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans), die PYD und die YPG (Yekîneyên Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) für die Sicherheit und Ordnung zuständig, wobei mit der sogenannten Asayî (kurdisch für "Sicherheit") eine eigene Polizei­truppe bestehe. Sein jüngerer Bruder sei sowohl Mitglied der PYD als auch der Asayî . Er habe seit seiner Ausreise Angst um seinen Bruder. Zwar sei das syrische Regime in B._______ nicht mehr aktiv; jedoch habe es Kampfhandlungen mit der islamistischen Terrororganisation Jabhat al-Nusra (al-Nusra-Front) gegeben. B.c Anlässlich seiner Befragungen gab der Beschwerdeführer unter anderem zwei Photographien zu den Akten, die ihn selbst und einen seiner Brüder als Teilnehmer einer kurdischen Demonstration in Syrien zeigen. C. Mit Verfügung vom 21. März 2014 (eröffnet am 26. März 2014) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab. Gleichzeitig ordnete es wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. D. Mit Eingabe an das BFM vom 9. April 2014 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter um Einsicht in die Asylverfahrensakten. Diesem Antrag entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 14. April 2014. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 24. April 2014 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der genannten Verfügung, soweit die Ablehnung des Asylgesuchs betreffend, sowie die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es sei auf die Erhebung eines Vorschusses bezüglich der Verfahrenskosten zu verzichten. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Mai 2014 wurde das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses vorbehältlich des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung bis zum 26. Mai 2014 gutgeheissen. G. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. H. Mit Vernehmlassung vom 4. Juni 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2014 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

3. Die Beschwerdeeingabe richtet sich ausschliesslich gegen die Ablehnung des Asylgesuchs, die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sowie die Anordnung der Wegweisung. Die Frage des Vollzugs der Wegweisung bildet damit nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert zwar in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid mass­geblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/ Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 4.3 Dieser Gesichtspunkt ist im vorliegenden Fall insofern von Bedeutung, als sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers, Syrien, die politische und menschenrechtliche Lage seit dessen Ausreise am 20. März 2012 in erheblicher Weise verändert hat. Syrien befindet sich zum heutigen Zeitpunkt in einem Kriegszustand, der das gesamte Land umfasst. Die entsprechende Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier asylrechtlicher Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. Urteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015 E. 6.2 [zur Publikation vorgesehen] sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3, jeweils mit weiteren Nachweisen). 4.4 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in den Monaten vor seiner Ausreise aus Syrien Schwierigkeiten mit den dortigen staatlichen Sicherheitskräften gehabt. So sei er in seinem Heimatort B._______ einmal nach einer Demonstration durch einen Angehörigen des staatlichen Sicherheitsdiensts mit dem Auto verfolgt und bedrängt worden. Zudem sei er durch einen Angehörigen des Sicherheitsdiensts persönlich davor gewarnt worden, sich weiterhin an Demonstrationen zu beteiligen. Angesichts dieser Vorbringen vermag sich zunächst die Frage zu stellen, ob mit Blick auf die Erlebnisse des Beschwerdeführers in der Vergangenheit überhaupt von ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG gesprochen werden kann. Indessen kann dies aufgrund der nachfolgenden Erwägungen offen gelassen werden. 4.5 Zu den erwähnten Lageveränderungen in Syrien gehört unter anderem auch, dass die Heimatregion des Beschwerdeführers, der Distrikt al-Qamishli in der Provinz al-Hasakah, zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von der syrisch-kurdischen Partei PYD und deren bewaffneten Organisation YPG kontrolliert wird, während sich die Sicherheitskräfte des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurückgezogen haben. Der Beschwerdeführer selbst gab anlässlich seiner Anhörungen zu Protokoll, bereits kurze Zeit nach seiner Ausreise hätten die staatlichen syrischen Behörden die Gegend von B._______ verlassen, und nun seien dort die PKK, die PYD und die YPG für die Sicherheit und Ordnung zuständig. Die veränderte Situation in Syrien wirkt sich auf die Heimatregion des Beschwerdeführers somit, soweit im vorliegenden Zusammenhang von Belang, in erster Linie dadurch aus, dass das staatliche syrische Regime seine Kontrolle über dieses Gebiet verloren hat. Dabei ist die Lage zwar keineswegs als stabil zu bezeichnen (vgl. dazu die Urteile D-5553/2013 E. 6.7.5.3 sowie D-5779/2013 E. 5.9.3). Gleichwohl ist es unter den gegebenen Umständen und unter Berücksichtigung der vergleichsweise geringen Probleme, die der Beschwerdeführer mit den staatlichen Behörden in der Vergangenheit hatte, als unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass er zum heutigen Zeitpunkt in seiner Heimatregion seitens des syrischen Regimes asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 4.6 Weiter ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer wenn auch nur am Rand erwähnte, in seiner Heimatregion habe es Kampfhandlungen mit der islamistischen Terrororganisation Jabhat al-Nusra gegeben. Jedoch machte er in keiner Weise geltend, er selbst sei durch die genannte Organisation bedroht worden. Es erübrigt sich daher, nach einer allfälligen asylrechtlichen Relevanz einer Bedrohung durch die genannte Organisation zu fragen. Auch die sonstigen Vorbringen, so betreffend Vorkommnisse in der syrischen Armee während seiner militärischen Dienstpflicht in den Jahren 2009 bis 2011 sowie hinsichtlich einer Schlägerei mit arabischen Jugendlichen, sind offensichtlich aus asylrechtlicher Sicht nicht von Belang. 4.7 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien asylrechtlich nicht relevant. Die Vorinstanz hat folglich das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 4.8 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 4.9 Im vorliegenden Fall ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle des Beschwerdeführers ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch die Vorinstanz mit Verfügung vom 21. März 2014 gestützt auf Art. 83 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde.

5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass der - einzig in den Punkten 1 3 des Dispositivs angefochtene - Asylentscheid des BFM das Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Be-schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Kosten werden auf Fr. 600.- festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: