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D-2202/2024

D-2202/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2026-07-24 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) in B._______ in der Türkei, suchte am 18. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem das SEM ihn am 21. Dezember 2023 zu seiner Identität und am 22. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört hatte, teilte es sein Asylgesuch am 26. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zu. A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei ethnischer Zaza. Es gebe Leute aus der Familie seiner Mutter, die dem Kader der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Anmerkung BVGer) angehörten, weshalb seine Familie seit jeher von den türkischen Behörden diskriminiert worden sei. 2014 habe er die Guerillas der PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt. 2017 habe man in seinem Dorf ein Munitionslager der Guerilla entdeckt. Danach, 2018 und 2019, seien einige Menschen entlarvt und einige davon verhaftet worden. Die Gendarmen seien im Juni 2019 auch zu ihm nach Hause gekommen. Er sei von der Gendarmerie mitgenommen und zu einem abgelegenen Ort in den Bergen gebracht worden, wo er befragt, beschuldigt und geschlagen worden sei. Die Behörden hätten ihn als Agenten anzuwerben versucht. In der Folge seien sie immer wieder ins Dorf gekommen, um ihn zu kontrollieren; zuletzt im Juni 2023, wobei es zu Tätlichkeiten gekommen sei. Sein Vater sei angegriffen worden und er, der Beschwerdeführer, sei abgeführt, aber dann wieder freigelassen worden, weil es seiner Mutter aufgrund der Vorkommnisse schlecht gegangen sei. Nach diesem Vorfall habe er die Gendarmerie nie mehr gesehen. Er habe keine Lebenssicherheit mehr gehabt und sei auf Anraten seiner Eltern im (...) 2023 zunächst nach (...) gereist und am (...) 2023 auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass nach (...) ausgereist. Nachdem er in die Schweiz gelangt sei, habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass in der Türkei gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda oder Hilfeleistungen laufe. A.c Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln eingeräumt. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis mindestens Ende April 2024. Das SEM erstreckte ihm die Frist lediglich bis zum 8. März 2024. Innert erstreckter Frist gingen beim SEM keine Dokumente ein. A.d Mit Verfügung 12. März 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. B. B.a Gegen den Asylentscheid vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen Einsicht in die von der Vorinstanz angefertigten Transkriptionen und Übersetzungen der im Asylentscheid zitierten Quellen; im Anschluss sei ihm eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. B.b Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und MLaw Patrick Burger als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen. B.c Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 12. März 2024 vollumfänglich fest. B.d In seiner Replik vom 24. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den einzelnen Punkten der Vernehmlassung und stellte ergänzend den Antrag auf Einsicht in die «Asylpraxis (APPA) Türkei» (nachfolgend: APPA). Zudem reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist somit einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Nach dem vorliegend anwendbaren Art. 106 Abs. 1 AsylG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (Bst. a) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Bst. b).

E. 2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege demnach den äusseren Rahmen, innerhalb dessen die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist, fehlt es mithin an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 52 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 687 m.w.H.; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 63).

E. 3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Verfahrensrechten, nämlich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Anspruch auf das in Art. 29 BV und Art. 29 VwVG verankerte rechtliche Gehör sowie die Pflicht der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG sind formeller Natur. Eine diesbezügliche Verletzung kann ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; vgl. dazu auch BGE 132 V 368 E. 4). Diese Rügen sind deshalb vorweg zu behandeln.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe türkisch-sprachige TV-Quellen als Begründung für ihren Asylentscheid beigezogen, ohne dass sie mutmasslich angefertigte Transkription und Übersetzung ins Aktenverzeichnis aufgenommen und zur Einsicht zugestellt habe. Durch die verweigerte Einsicht in diese Transkriptionen und Übersetzungen der im Asylentscheid zitierten Quellen sei sein Recht, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den entscheidwesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, verletzt. Replikweise führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Vorinstanz habe auf Vernehmlassungsebene einen Consulting-Bericht erwähnt, welcher zu keinem Zeitpunkt kommuniziert und nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden sei. Scheinbar seien Auszüge daraus im Asylentscheid zitiert worden. Da es unklar sei, welcher Art dieser Consulting-Bericht sei; beziehungsweise, ob es sich dabei um die APPA handle, sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die APPA zu gewähren.

E. 3.1.1 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und 2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke, welche für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. Urteil BGer 1C_347/2024 vom 14.10.2024 E. 2.2, BGE 125 II 473 E. 4a).

E. 3.1.2 Die Verwaltung und Behörden haben eine Aktenführungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV (Korrelat zum Akteneinsichtsrecht). Sämtliche im Verfahren vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen sind vollständig festzuhalten (vgl. Urteil BGer 2C_779/2019 E. 3.3.2; BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 138 V 218 E. 8.1.2).

E. 3.1.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, weil ihm keine Einsicht in Transkriptionen und Übersetzungen der türkischen Medienberichte gewährt worden sei. Es ist ihm wohl zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch in allgemeiner Weise über türkische Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie professionelle Fälschungen gerichtlicher Dokumenten äussert. Zudem weist das SEM in der Verfügung auf TV-Berichte über Korruptionsproblematiken in der türkischen Justiz und auf Meldungen von Social Media-Seiten hin. Wie die Vorinstanz und auch der Beschwerdeführer selbst ausführen, lagen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses jedoch keine Dokumente eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer in der Türkei vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch nicht basierend auf Justizunterlagen aus der Türkei, gestützt auf Medienberichte über Korruption oder Ähnliches verneint, sondern weil der Beschwerdeführer in der Anhörung die mehrfachen Behelligungen durch türkische Behörden und das daraus resultierende Verfahren nicht glaubhaft machen und in einer Zeitspanne von zweieinhalb Monaten keine türkischen Justizdokumente eingereicht hat. Die Vorinstanz hat sodann eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und in ihrer Beurteilung die von der Länderanalyse ausgewählten Quellen zur allgemeinen Lage in der Türkei einfliessen lassen. Diese Quellen sind öffentlich zugänglich, wie auch die türkischen Medienberichte, von welchen der Beschwerdeführer vermutet, dass sie für die Entscheidfindung des SEM grundlegend gewesen sind. Diese Berichte sind sogar durch die jeweiligen Quellenangaben in der angefochtenen Verfügung direkt abrufbar. Die darin diskutierte Problematik der Einsicht in die «Asylpraxis» (APPA) des SEM war bereits Gegenstand von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielsweise Urteil E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 3.2.2). Demzufolge handelt es sich beim Inhalt dieser Medienberichte ebenfalls um öffentlich bekannte Tatsachen, die auch in deutscher Sprache abrufbar sind. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Rechtsvertreters, dass er nicht Türkisch verstehe, unbehelflich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Einsichtsgewährung in allfällige von der Vorinstanz angefertigte Transkriptionen und Übersetzungen der im Asylentscheid zitierten Quellen ist somit zu verneinen.

E. 3.1.4 In diesem Zusammenhang lässt sich auch keine Verletzung von Verfahrensrechten feststellen, weil die Vorinstanz in lediglich antizipierter Beweiswürdigung den vorliegend angefochtenen Asylentscheid erlassen und die Frist für die Einreichung türkischer Gerichtsdokumente nicht erneut erstreckt hat. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seiner Situation äussern können und zur Frage betreffend Beweismittel zu den Asylvorbringen angegeben, dass sein Anwalt innert eines Monats die entsprechenden Dokumente beschaffen könne (F44 und F45 des Anhörungsprotokolls; act. [...]). Im Fristerstreckungsgesuch vom 22. Februar 2024 wurde dann pauschal angegeben, die Unterlagen hätten noch nicht beschafft werden können; eine weitere Begründung wurde nicht geliefert (act. [...]). In der Folge erstreckte die Vorinstanz die Frist lediglich bis zum 8. März 2024 und wies darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werde. Einen solchen Ausnahmefall konnte der Beschwerdeführer in seinem neuen Gesuch vom 8. März 2024 nicht dartun. Es war ausserdem nicht vorhersehbar, ob der Beschwerdeführer die Unterlagen zeitnah einreichen würde. Demzufolge war die Vorinstanz berechtigt, sein Gesuch abzuweisen und den Asylentscheid gestützt auf den sich präsentierenden Sachverhalt zu erlassen.

E. 3.1.5 Aufgrund des eben Gesagten ist auch eine Verletzung des Willkürverbots durch die Vorinstanz nicht ersichtlich.

E. 3.1.6 Auch der Aktenführungspflicht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Genüge getan. Die Vorinstanz war nicht gehalten, allfällige Transkriptionen und Übersetzungen der in der Verfügung zitierten Quellen in den Akten zu dokumentieren. Einerseits beziehen sich diese Quellen nicht direkt auf den konkreten Sachverhalt und andererseits sind die Quellen offengelegt und für jedermann öffentlich einsehbar.

E. 3.2 In der Replik beantragt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht erstmals Einsicht in die APPA. Da im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat, wäre auf diesen Antrag grundsätzlich nicht einzutreten (s. hiervor E. 2.2). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag allerdings damit, dass erst aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 die Verwendung eines Consulting-Berichts als Beweismittel hervorgegangen sei. Es ist demzufolge zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung auf Unterlagen beruht, von welchen der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass keine Kenntnis hatte und zu welchen er im vorinstanzlichen Verfahren nicht Stellung nehmen konnte.

E. 3.2.1 Die Vorinstanz erwähnt einen Consulting-Bericht erstmals in der Vernehmlassung unter dem Titel «Rechtliches Gehör/Verwendung von Quellen». Dabei nimmt sie sich zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der verweigerten Einsicht in Transkriptionen und Übersetzungen Stellung (vgl. hiervor E. 3.1.3). Sie verweist auf ihr Arbeitsmittel «Handbuch Asyl und Rückkehr» (nachfolgend: Handbuch) und gibt daraus wortwörtlich Artikel B4, Kapitel 2.5.4.3 wieder, wonach ein Consulting-Bericht - also Abklärungsergebnisse der Länderreferenten des SEM - auch ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs in die Entscheidfindung einfliessen könne, wenn die Ausführungen unter anderem einem allgemein bekannten Informationsstand entsprächen. Im Einzelfall angeordnete Beweismassnahmen hingegen seien in geeigneter Form zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn sie im Entscheid massgeblich und letztlich zum Nachteil der asylsuchenden Person abgestützt seien. Sodann zitiert die Vorinstanz das Urteil des BGer 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015, auf welches im Handbuch verwiesen wird (Handbuch, S. 13 Fussnote 25). In Erwägung 2.4 des entsprechenden Entscheids ist zum Inhalt des dort diskutierten Consulting-Berichts folgendes festgehalten: «Diese zitierten Ausführungen entsprechen einem allgemein bekannten Informationsstand, der auch aus diversen anderen, öffentlich zugänglichen Publikationen hervorgeht. Die Vorinstanz durfte damit diesen Consulting-Bericht in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen, ohne dabei den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen.» In der Fussnote 25 auf Seite 13 des Handbuchs ist diese Textpassage zusammengefasst; der letzte Satz lautet: «Demnach durfte vorliegend das SEM den Consulting-Bericht in die Entscheidfindung einfliessen lassen, ohne dabei den Gehörsanspruch des Gesuchstellers zu verletzen». Schliesslich wendet die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Bestimmung des Handbuchs im hier zu beurteilenden Fall an. Sie kommt zum Schluss, dass sie die im Entscheid zitierten (türkischen) Quellen der Länderanalyse auch ohne Übersetzung verwenden durfte.

E. 3.2.2 Die Formulierung in der Vernehmlassung lässt auf den ersten Blick vermuten, dass die Vorinstanz im Asylentscheid vom 12. März 2024 einen Consulting-Bericht als Beweismittel für die Entscheidfindung verwendet hat. Beim genauen Durchlesen der Vernehmlassung ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Vorinstanz lediglich das Handbuch und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert. Der Ausdruck «vorliegend» bezieht sich klar auf die rechtlichen Grundlagen und nicht auf den hier zu beurteilenden Fall. Demzufolge kann aufgrund dieser Textpassage in der Vernehmlassung nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer vermutet - einen Consulting-Bericht als Grundlage für ihren Entscheid herangezogen hat.

E. 3.2.3 Aus der Verfügung ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass ein Consulting-Bericht oder die APPA als unmittelbare Grundlage für die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Entscheidung gedient haben: Zwar enthält die Verfügung Ausführungen zu Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie auch zur Qualität von in Asylverfahren vorgelegten türkischen Justizdokumenten. Zu diesen Ausführungen erklärt die Vorinstanz in der Vernehmlassung, die im Asylentscheid zitierten Quellen seien «sorgfältig nach COI-Kriterien» ausgewählt worden und die Länderanalyse halte sich an «international gültige Qualitätsstandards»; die Quellen dieser Aussagen lassen sich mittels eingefügten Links öffnen und einsehen. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Erläuterungen nur als Ausführungen in Hinblick auf eine vorsorgliche, antizipierende Beweiswürdigung möglicher, zukünftiger Justizdokumente zu sehen sind, da der Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel zu diesem Zeitpunkt gar nicht vorgelegt hatte. Darüber hinaus finden sich in der Verfügung keine weiteren Hinweise auf eine rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ohne entsprechende Quellenangaben, beispielsweise vage Formulierungen wie «gemäss internen Abklärungen» oder «nach aktuellen Kenntnissen».

E. 3.2.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich die Vorinstanz bei den Abklärungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers weder auf einen Consulting-Bericht gestützt noch entscheidwesentliche Informationen aus der APPA herangezogen hat. Da kein Anspruch auf generelle Einsicht in die APPA besteht (vgl. hiervor E. 3.1.1), ist der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

E. 3.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung der Begründungspflicht, da die in der Verfügung zitierten Quellen, welche offensichtlich nicht unabhängig seien, die vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht ausreichend zu stützen vermöchten. Eine Quellenanalyse sei vollständig unterblieben beziehungsweise dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des angeblich geringen Beweiswertes türkischer Justizdokumente sei ungenügend und rechtlich nicht haltbar.

E. 3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (s. hiervor E. 3.1) beinhaltet namentlich auch das Recht auf Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, was indessen nicht bedeutet, dass sich diese ausdrücklich mit jedem Sachvorbringen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Schliesslich muss die Begründung verständlich und nachvollziehbar sein (BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; BGE 129 I 232 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 103).

E. 3.3.2 Vorliegend setzte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den Standpunkten des Beschwerdeführers auseinander und begründete ihren Entscheid detailliert. Sie legte insbesondere dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Einleitend hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen fest, dass sie ein beziehungsweise zwei Vorfälle mit der Gendarmerie zwar nicht ausschliesse, jedoch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er stets von den türkischen Behörden behelligt worden sei. Seine Angaben betreffend Kontrollen und Schikanen durch die Gendarmerie seien unsubstantiiert, die Angaben zu unpräzise. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, plausible und substantiierte Angaben betreffend ein gegen ihn eröffnetes Justizverfahren zu machen; Unterlagen dazu habe er trotz Fristerstreckung nicht eingereicht. Er hätte jedoch bereits ungefähr seit dem (...) - dem Zeitpunkt, an dem er über ein Verfahren in der Türkei erfahren haben will - über den türkischen Anwalt Beweismittel beschaffen können. Über das Justizverfahren habe er zuerst ausweichend geantwortet und trotz nachfolgender Präzisierung der Frage lediglich angegeben, dass Akten wegen Gesprächen im Freundeskreis, dem Munitionslager oder möglichen Kontakten zur PKK erstellt worden seien. Die Vorinstanz nahm in der Folge eine Gesamtwürdigung vor und hielt fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten (Verfügung Ziff. II.1, S. 4 unten, S. 5 - 7). Sie zeigte nachvollziehbar auf, von welchen Überlegungen sie sich - auch in individueller Hinsicht - hat leiten lassen. So war eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids beim Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres möglich; das Vorgehen der Vorinstanz entspricht auch der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 3.3.1). Damit ist der gesetzlichen Begründungspflicht Genüge getan. Ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers allenfalls zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, erweist sich somit als unbegründet.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, die Vorinstanz das vorliegende Verfahren trotz der Anträge um Fristerstreckung ohne nähere Begründung vor Eingang der angekündigten Beweismittel abgeschlossen. Dadurch habe sie ihre Pflicht zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung verletzt. Sie habe einen Entscheid erlassen, obwohl die Sache noch nicht spruchreif gewesen sei.

E. 3.4.1 Art. 12 VwVG verankert den Untersuchungsgrundsatz (statt vieler: BGE 143 II 425 E. 5.1; BVGE 2013/32 E. 3.4.2). Dieser auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). Die Ermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen; ferner, wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 3.4.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers hauptsächlich ab, weil dieser anlässlich der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darlegen konnte. Dabei schloss die Vorinstanz nicht aus, dass ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet, oder dass er von den türkischen Behörden mitgenommen und als Agent angeworben worden sei. Sie kam jedoch zum Schluss, dass - selbst wenn sich die Ereignisse sich so wie vom Beschwerdeführer geschildert, zugetragen hätten - weder ein würdiges Leben in der Türkei verunmöglicht noch ein Leben in unzumutbarer Weise erschwert worden sei. Das Vorgehen der türkischen Behörden erreiche die Schwelle der flüchtlingsrelevanten Intensität nicht. Zudem fand die Vorinstanz keine Hinweise auf ein anhaltendes und ausgeprägtes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer. Anhand seiner Aussagen kam sie zu zum Ergebnis, dass er, abgesehen von möglichen Verstrickungen von Personen aus der Familie seiner Mutter, kein ausgeprägtes Netzwerk aufweise, welches für türkische Behörden überhaupt von Interesse hätte sein können. Zwar habe er kurzzeitig die PKK mit Nahrungsmitteln versorgt; diese habe dann aber seine Unterstützung nicht mehr in Anspruch genommen. Auch habe er in seinem Dorf (...) betrieben und in den Sommermonaten in (...) im Bereich (...) gearbeitet. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen den Aufzeichnungen im Anhörungsprotokoll (act. [...]). Widersprüchlichkeiten dazu sind nicht feststellbar. Wie auch schon in Erwägung 3.3.2 dieses Urteils dargelegt, hat sich die Vorinstanz einlässlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und basierend darauf den Sachverhalt erstellt und bewertet. Da sie ohne Zuwarten der türkischen Unterlagen eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen durfte (s. hiervor E. 3.1.4), kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Sachverhalt nicht korrekt oder unvollständig erhoben. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge ist der Sachverhalt als vollständig und korrekt zu qualifizieren und die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbehelflich.

E. 3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Folglich rechtfertigt es sich nicht, den Asylentscheid aufzuheben respektive die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

E. 4 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Es lägen ausserdem keine Ausschlussgründe vor, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

E. 4.1 Er führt im Wesentlichen mit Verweis auf die beschwerdeweise eingereichten türkischen Justizdokumente aus, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet und er in das Visier der türkischen Behörden geraten sei. Ein Strafverfahren sei damit zweifelsfrei belegt. Im Fall einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe wegen Terrorpropaganda. Erschwerend komme hinzu, dass er als Kurde in einem politisch motivierten Strafverfahren kein faires Verfahren erwarten könne. In den vergangenen Monaten und Jahren sei es zu immer stärkeren Diskriminierungen und regelmässigen Gewaltvorfällen gegen Kurden gekommen. Es sei ohnehin sehr wahrscheinlich, dass die Gendarmerie das Dorf C._______, in welchem der Beschwerdeführer und seine Familie wohne, regelmässig observiert werde. Da er aus einer politischen Familie stamme und selbst aktiv gewesen sei, stehe er in besonderem Masse auf dem Radar der Gendarmerie. Ausserdem habe er ab 2014 mit PKK-Kämpfern zusammengearbeitet, sie namentlich mit Lebensmitteln unterstützt. Insgesamt seien seine Schilderungen glaubhaft und asylrelevant.

E. 4.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 4.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Mit der Frage, ob allein schon die Hängigkeit eines Ermittlungsverfahrens in der Türkei wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet, hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 auseinandergesetzt. Es kam in den Erwägungen 7 und 8 zum Schluss, dass dies in der Regel nicht der Fall ist. Es hielt zusammenfassend fest, dass sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe (E. 8.8). Schikanen und Diskriminierungen gegenüber Angehörigen der kurdischen Minderheit stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar (E. 7.1 ff.). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, sei im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellten (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (E. 8.7.4).

E. 4.4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylbegehren damit, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und er deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss den beschwerdeweise eingereichten Unterlagen wurde gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet. So bezieht sich der Haft-/Vorführbefehl («Yakalama Emri») vom (...) 2024 auf eine Verhaftung zur Aufnahme einer Aussage (Beschwerdebeilage 5). Der am (...) 2024 ausgestellte Haftbefehl des Friedensgerichts in Strafsachen in B._______ wurde erlassen, da der Beschwerdeführer während der Ermittlungsphase nicht habe vorgeladen und seine Aussagen nicht hätten ermittelt werden können (Beschwerdebeilage 6). Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich feststellen, dass das Verfahren noch in der Ermittlungsphase steht. Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte eine Untersuchung betreffend Einträge in Social Media-Accounts, welche auf Anzeige der Provinzpolizeidirektion B._______ hin eingeleitete worden war. Im entsprechenden Untersuchungsprotokoll der Terrordirektion vom (..) 2024 wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Anzeige vom (...) 2024 und den Vorwürfen, wonach «A._______, der in B._______ C._______ Dorf lebe (der Beschwerdeführer), terroristische Propaganda auf Social Media poste, und im Jahr 2017 mit seiner Familie in seinem eigenen Dorf, drei Unterstände gebaut habe, um Munition der PKK zu verstecken», zu keinen konkreten Erkenntnissen und Informationen geführt hätten (Beschwerdebeilage 11). Schliesslich geht aus dem Protokoll der Terrordirektion vom (...) hervor, dass gemäss der über UYAP (Ulusal Yargi A i Projesi, elektronisches Justiz-Informationssystem [Anmerkung BVGer]) durchgeführten Untersuchung kein Eintrag über den Beschwerdeführer vorliege, wonach nach ihm wegen einer Straftat gefahndet werde. Auch in der Abfrage bei K HB (Kaçakçilik, stihbarat, Harekât ve Bilgi Toplama Dairesi Ba kanli i, Behörde des türkischen Innenministeriums [Anmerkung BVGer]) fänden sich keine Aufzeichnungen über eine Straftat.

E. 4.4.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, welche durch die Unterlagen aus der Türkei bestätigt werden, befindet sich das Verfahren in der Türkei vorliegend erst in der Ermittlungsphase. Zudem wird dem Beschwerdeführer - wie er selbst angibt - einzig «Propaganda für eine terroristische Organisation» vorgeworfen. Vorstrafen oder andere laufende Gerichtsverfahren gegen ihn liegen nicht vor. Ebenso wenig sind Asylsuchende aus der Türkei allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Flüchtlinge anzuerkennen. Deshalb ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Zaza (beziehungsweise Kurde) Diskriminierungen in seiner Heimat befürchtet. Zudem ergeben sich aus den Akten keine spezifischen Risikofaktoren des Beschwerdeführers: Weder seine Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln im Jahr 2014 noch die Entdeckung der Munitionslager der Guerillas in seinem Dorf im Jahr 2017 führten zu einem Strafverfahren gegen ihn. Auch die Behelligungen ab 2019 erreichten die erforderliche Intensität nicht. Er wurde zwar einmal von den Gendarmen mitgenommen, befragt, geschlagen, im Anschluss immer wieder kontrolliert und schliesslich im Juni 2023 im Rahmen einer Auseinandersetzung abgeführt, dann aber wieder frei gelassen. Zudem konnte er aus der Türkei legal mit eigenem Reisepass problemlos ausreisen. Im Weiteren ist er strafrechtlich unbescholten. Wohl gibt er vage an, Mitglieder aus der Familie seiner Mutter würden dem Kader der PKK angehören. Dass ihm deshalb eine Reflexverfolgung drohen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Angesichts der hiervor genannten Rechtsprechung (vgl. E. 4.3) und des Fehlens individueller Risikofaktoren ist nicht ersichtlich, dass ihm im angeblich laufenden Strafverfahren ein Politmalus drohen würde.

E. 4.4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AslyG nicht. Demnach hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.1.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

E. 5.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.2.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist den Akten zufolge gesund, hat das (...) absolviert und mehrjährige Berufserfahrung. Er hat an verschiedenen Orten in der Türkei gearbeitet, in seinem Heimatdorf im (...) und in (...) im Bereich (...). Es ist davon auszugehen, dass ihm der berufliche Wiedereinstieg problemlos gelingen wird. Zudem verfügt er gemäss eigenen Angaben in der Türkei über familiäre Bezugspersonen (...), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten sowie einen Freundeskreis. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 gutgeheissen worden war, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei - nicht hingegen die Vorinstanz - hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 ebenfalls die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt worden war, hat der amtliche Rechtsbeistand des unterliegenden Beschwerdeführers Anspruch auf ein amtliches Honorar.

E. 7.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).

E. 7.4 Mit der replikweise eingereichten Kostennote macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 11 Stunden geltend. Da es sich dabei um eine amtliche Vertretung handelt, ist ein Stundenansatz von Fr. 220.- anzuwenden (vgl. Zwischenverfügung vom 16. April 2024, act. 3). Somit ergibt sich Aufwand von Fr. 2'420.- Daneben werden Auslagen von Fr. 136.60 geltend gemacht. Angesichts der Aktenlage und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) sind diese Beträge angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Gericht ein Honorar von insgesamt Fr. 2'556.60 zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Der Antrag auf Einsicht in die «Asylpraxis (APPA) Türkei» wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Patrick Burger wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'556.60 ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Barbara Camenzind Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht

Tribunal administratif fédéral

Tribunale amministrativo federale

Tribunal administrativ federal

Abteilung IV

D-2202/2024

Urteil vom 24. Juli 2026

Besetzung

Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz),

Richterin Susanne Bolz-Reimann,

Richter Daniele Cattaneo,

Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.

Parteien

A._______, geboren am (...),

Türkei,

vertreten durch MLaw Patrick Burger,

HEKS RBS AG - Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,

(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 12. März 2024 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (...) in B._______ in der Türkei, suchte am 18. Dezember 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Nachdem das SEM ihn am 21. Dezember 2023 zu seiner Identität und am 22. Januar 2024 vertieft zu seinen Asylgründen angehört hatte, teilte es sein Asylgesuch am 26. Januar 2024 dem erweiterten Verfahren zu.

A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, er sei ethnischer Zaza. Es gebe Leute aus der Familie seiner Mutter, die dem Kader der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Anmerkung BVGer) angehörten, weshalb seine Familie seit jeher von den türkischen Behörden diskriminiert worden sei. 2014 habe er die Guerillas der PKK mit Nahrungsmitteln unterstützt. 2017 habe man in seinem Dorf ein Munitionslager der Guerilla entdeckt. Danach, 2018 und 2019, seien einige Menschen entlarvt und einige davon verhaftet worden. Die Gendarmen seien im Juni 2019 auch zu ihm nach Hause gekommen. Er sei von der Gendarmerie mitgenommen und zu einem abgelegenen Ort in den Bergen gebracht worden, wo er befragt, beschuldigt und geschlagen worden sei. Die Behörden hätten ihn als Agenten anzuwerben versucht. In der Folge seien sie immer wieder ins Dorf gekommen, um ihn zu kontrollieren; zuletzt im Juni 2023, wobei es zu Tätlichkeiten gekommen sei. Sein Vater sei angegriffen worden und er, der Beschwerdeführer, sei abgeführt, aber dann wieder freigelassen worden, weil es seiner Mutter aufgrund der Vorkommnisse schlecht gegangen sei. Nach diesem Vorfall habe er die Gendarmerie nie mehr gesehen. Er habe keine Lebenssicherheit mehr gehabt und sei auf Anraten seiner Eltern im (...) 2023 zunächst nach (...) gereist und am (...) 2023 auf dem Luftweg mit seinem eigenen Reisepass nach (...) ausgereist. Nachdem er in die Schweiz gelangt sei, habe er von seinem türkischen Anwalt erfahren, dass in der Türkei gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda oder Hilfeleistungen laufe.

A.c Anlässlich der Anhörung wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung von Beweismitteln eingeräumt. Mit Eingabe vom 22. Februar 2024 beantragte der Beschwerdeführer eine Fristerstreckung bis mindestens Ende April 2024. Das SEM erstreckte ihm die Frist lediglich bis zum 8. März 2024. Innert erstreckter Frist gingen beim SEM keine Dokumente ein.

A.d Mit Verfügung 12. März 2024 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.

B.

B.a Gegen den Asylentscheid vom 12. März 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und erneuten Entscheidung an die Vorinstanz. Eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollständigen Einsicht in die von der Vorinstanz angefertigten Transkriptionen und Übersetzungen der im Asylentscheid zitierten Quellen; im Anschluss sei ihm eine Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung anzusetzen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

B.b Mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen, auf die Erhebung des Kostenvorschusses verzichtet und MLaw Patrick Burger als amtlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit gleicher Verfügung wurde das SEM eingeladen, innert Frist eine Vernehmlassung einzureichen.

B.c Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 an ihren Erwägungen in der Verfügung vom 12. März 2024 vollumfänglich fest.

B.d In seiner Replik vom 24. Juni 2024 äusserte sich der Beschwerdeführer zu den einzelnen Punkten der Vernehmlassung und stellte ergänzend den Antrag auf Einsicht in die «Asylpraxis (APPA) Türkei» (nachfolgend: APPA). Zudem reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer nahm am Verfahren vor der Vorinstanz teil, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), ist somit einzutreten.

2.

2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Nach dem vorliegend anwendbaren Art. 106 Abs. 1 AsylG kann mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens (Bst. a) und die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Bst. b).

2.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Die Verfügung bildet als Anfechtungsgegenstand in der Bundesverwaltungsrechtspflege demnach den äusseren Rahmen, innerhalb dessen die Parteien der Rechtsmittelinstanz ein Rechtsverhältnis zur Beurteilung unterbreiten können. Der durch die Parteibegehren definierte Streitgegenstand darf nicht über den Anfechtungsgegenstand hinaus reichen. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann somit grundsätzlich nur sein, was Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist, fehlt es mithin an einem Anfechtungsgegenstand und an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. André Moser, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 3 zu Art. 52 m.w.H.; Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 687 m.w.H.; Christoph Auer, Streitgegenstand und Rügeprinzip im Spannungsfeld der verwaltungsrechtlichen Prozessmaximen, 1997, S. 63).

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Verfahrensrechten, nämlich die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

Der Anspruch auf das in Art. 29 BV und Art. 29 VwVG verankerte rechtliche Gehör sowie die Pflicht der Vorinstanz zur richtigen und vollständigen Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 106 Abs. 1 AsylG sind formeller Natur. Eine diesbezügliche Verletzung kann ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 144 I 11 E. 5.3 m.H.; vgl. dazu auch BGE 132 V 368 E. 4). Diese Rügen sind deshalb vorweg zu behandeln.

3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst beschwerdeweise geltend, die Vorinstanz habe türkisch-sprachige TV-Quellen als Begründung für ihren Asylentscheid beigezogen, ohne dass sie mutmasslich angefertigte Transkription und Übersetzung ins Aktenverzeichnis aufgenommen und zur Einsicht zugestellt habe. Durch die verweigerte Einsicht in diese Transkriptionen und Übersetzungen der im Asylentscheid zitierten Quellen sei sein Recht, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den entscheidwesentlichen Punkten Stellung zu nehmen, verletzt. Replikweise führt der Beschwerdeführer ergänzend aus, die Vorinstanz habe auf Vernehmlassungsebene einen Consulting-Bericht erwähnt, welcher zu keinem Zeitpunkt kommuniziert und nicht im Aktenverzeichnis aufgeführt worden sei. Scheinbar seien Auszüge daraus im Asylentscheid zitiert worden. Da es unklar sei, welcher Art dieser Consulting-Bericht sei; beziehungsweise, ob es sich dabei um die APPA handle, sei dem Beschwerdeführer Einsicht in die APPA zu gewähren.

3.1.1 Das Recht auf Akteneinsicht bildet einen Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) und stellt mithin eine selbständige, allgemeine Verfahrensgarantie dar (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3 und 2015/44 E. 5.1, je m.w.H.). Darunter fallen gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG beispielsweise Eingaben von Parteien, Vernehmlassungen von Behörden oder alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke, welche für die Behörde grundsätzlich entscheidrelevant sind. Art. 29 Abs. 2 BV vermittelt jedoch keinen Anspruch auf Einsicht in verwaltungsinterne Akten. Als solche gelten Unterlagen, denen für die Behandlung eines Falls kein Beweischarakter zukommt, die ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung dienen und somit für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt sind, wie Entwürfe, Anträge, Notizen, Mitberichte, Hilfsbelege. Mit dem Ausschluss des Einsichtsrechts in diese Akten soll verhindert werden, dass die interne Meinungsbildung der Verwaltung vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird (vgl. Urteil BGer 1C_347/2024 vom 14.10.2024 E. 2.2, BGE 125 II 473 E. 4a).

3.1.2 Die Verwaltung und Behörden haben eine Aktenführungspflicht aus Art. 29 Abs. 2 BV (Korrelat zum Akteneinsichtsrecht). Sämtliche im Verfahren vorgenommenen Erhebungen und entscheidrelevanten Tatsachen sind vollständig festzuhalten (vgl. Urteil BGer 2C_779/2019 E. 3.3.2; BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 138 V 218 E. 8.1.2).

3.1.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass sein rechtliches Gehör verletzt sei, weil ihm keine Einsicht in Transkriptionen und Übersetzungen der türkischen Medienberichte gewährt worden sei. Es ist ihm wohl zuzustimmen, dass sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch in allgemeiner Weise über türkische Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie professionelle Fälschungen gerichtlicher Dokumenten äussert. Zudem weist das SEM in der Verfügung auf TV-Berichte über Korruptionsproblematiken in der türkischen Justiz und auf Meldungen von Social Media-Seiten hin. Wie die Vorinstanz und auch der Beschwerdeführer selbst ausführen, lagen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses jedoch keine Dokumente eines Gerichtsverfahrens gegen den Beschwerdeführer in der Türkei vor. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers auch nicht basierend auf Justizunterlagen aus der Türkei, gestützt auf Medienberichte über Korruption oder Ähnliches verneint, sondern weil der Beschwerdeführer in der Anhörung die mehrfachen Behelligungen durch türkische Behörden und das daraus resultierende Verfahren nicht glaubhaft machen und in einer Zeitspanne von zweieinhalb Monaten keine türkischen Justizdokumente eingereicht hat. Die Vorinstanz hat sodann eine antizipierte Beweiswürdigung vorgenommen und in ihrer Beurteilung die von der Länderanalyse ausgewählten Quellen zur allgemeinen Lage in der Türkei einfliessen lassen. Diese Quellen sind öffentlich zugänglich, wie auch die türkischen Medienberichte, von welchen der Beschwerdeführer vermutet, dass sie für die Entscheidfindung des SEM grundlegend gewesen sind. Diese Berichte sind sogar durch die jeweiligen Quellenangaben in der angefochtenen Verfügung direkt abrufbar. Die darin diskutierte Problematik der Einsicht in die «Asylpraxis» (APPA) des SEM war bereits Gegenstand von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. beispielsweise Urteil E-3860/2024 vom 26. August 2024 E. 3.2.2). Demzufolge handelt es sich beim Inhalt dieser Medienberichte ebenfalls um öffentlich bekannte Tatsachen, die auch in deutscher Sprache abrufbar sind. Vor diesem Hintergrund ist der Einwand des Rechtsvertreters, dass er nicht Türkisch verstehe, unbehelflich. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs mangels Einsichtsgewährung in allfällige von der Vorinstanz angefertigte Transkriptionen und Übersetzungen der im Asylentscheid zitierten Quellen ist somit zu verneinen.

3.1.4 In diesem Zusammenhang lässt sich auch keine Verletzung von Verfahrensrechten feststellen, weil die Vorinstanz in lediglich antizipierter Beweiswürdigung den vorliegend angefochtenen Asylentscheid erlassen und die Frist für die Einreichung türkischer Gerichtsdokumente nicht erneut erstreckt hat. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu seiner Situation äussern können und zur Frage betreffend Beweismittel zu den Asylvorbringen angegeben, dass sein Anwalt innert eines Monats die entsprechenden Dokumente beschaffen könne (F44 und F45 des Anhörungsprotokolls; act. [...]). Im Fristerstreckungsgesuch vom 22. Februar 2024 wurde dann pauschal angegeben, die Unterlagen hätten noch nicht beschafft werden können; eine weitere Begründung wurde nicht geliefert (act. [...]). In der Folge erstreckte die Vorinstanz die Frist lediglich bis zum 8. März 2024 und wies darauf hin, dass eine weitere Fristerstreckung nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werde. Einen solchen Ausnahmefall konnte der Beschwerdeführer in seinem neuen Gesuch vom 8. März 2024 nicht dartun. Es war ausserdem nicht vorhersehbar, ob der Beschwerdeführer die Unterlagen zeitnah einreichen würde. Demzufolge war die Vorinstanz berechtigt, sein Gesuch abzuweisen und den Asylentscheid gestützt auf den sich präsentierenden Sachverhalt zu erlassen.

3.1.5 Aufgrund des eben Gesagten ist auch eine Verletzung des Willkürverbots durch die Vorinstanz nicht ersichtlich.

3.1.6 Auch der Aktenführungspflicht ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers Genüge getan. Die Vorinstanz war nicht gehalten, allfällige Transkriptionen und Übersetzungen der in der Verfügung zitierten Quellen in den Akten zu dokumentieren. Einerseits beziehen sich diese Quellen nicht direkt auf den konkreten Sachverhalt und andererseits sind die Quellen offengelegt und für jedermann öffentlich einsehbar.

3.2 In der Replik beantragt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht erstmals Einsicht in die APPA. Da im Beschwerdeverfahren nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat, wäre auf diesen Antrag grundsätzlich nicht einzutreten (s. hiervor E. 2.2). Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag allerdings damit, dass erst aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 4. Juni 2024 die Verwendung eines Consulting-Berichts als Beweismittel hervorgegangen sei.

Es ist demzufolge zu überprüfen, ob die angefochtene Verfügung auf Unterlagen beruht, von welchen der Beschwerdeführer vor Verfügungserlass keine Kenntnis hatte und zu welchen er im vorinstanzlichen Verfahren nicht Stellung nehmen konnte.

3.2.1 Die Vorinstanz erwähnt einen Consulting-Bericht erstmals in der Vernehmlassung unter dem Titel «Rechtliches Gehör/Verwendung von Quellen». Dabei nimmt sie sich zur gerügten Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der verweigerten Einsicht in Transkriptionen und Übersetzungen Stellung (vgl. hiervor E. 3.1.3). Sie verweist auf ihr Arbeitsmittel «Handbuch Asyl und Rückkehr» (nachfolgend: Handbuch) und gibt daraus wortwörtlich Artikel B4, Kapitel 2.5.4.3 wieder, wonach ein Consulting-Bericht - also Abklärungsergebnisse der Länderreferenten des SEM - auch ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs in die Entscheidfindung einfliessen könne, wenn die Ausführungen unter anderem einem allgemein bekannten Informationsstand entsprächen. Im Einzelfall angeordnete Beweismassnahmen hingegen seien in geeigneter Form zur Stellungnahme zu unterbreiten, wenn sie im Entscheid massgeblich und letztlich zum Nachteil der asylsuchenden Person abgestützt seien. Sodann zitiert die Vorinstanz das Urteil des BGer 2C_418/2015 vom 21. Dezember 2015, auf welches im Handbuch verwiesen wird (Handbuch, S. 13 Fussnote 25). In Erwägung 2.4 des entsprechenden Entscheids ist zum Inhalt des dort diskutierten Consulting-Berichts folgendes festgehalten: «Diese zitierten Ausführungen entsprechen einem allgemein bekannten Informationsstand, der auch aus diversen anderen, öffentlich zugänglichen Publikationen hervorgeht. Die Vorinstanz durfte damit diesen Consulting-Bericht in ihre Entscheidfindung einfliessen lassen, ohne dabei den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers zu verletzen.» In der Fussnote 25 auf Seite 13 des Handbuchs ist diese Textpassage zusammengefasst; der letzte Satz lautet: «Demnach durfte vorliegend das SEM den Consulting-Bericht in die Entscheidfindung einfliessen lassen, ohne dabei den Gehörsanspruch des Gesuchstellers zu verletzen». Schliesslich wendet die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung sowie die Bestimmung des Handbuchs im hier zu beurteilenden Fall an. Sie kommt zum Schluss, dass sie die im Entscheid zitierten (türkischen) Quellen der Länderanalyse auch ohne Übersetzung verwenden durfte.

3.2.2 Die Formulierung in der Vernehmlassung lässt auf den ersten Blick vermuten, dass die Vorinstanz im Asylentscheid vom 12. März 2024 einen Consulting-Bericht als Beweismittel für die Entscheidfindung verwendet hat. Beim genauen Durchlesen der Vernehmlassung ergibt sich jedoch eindeutig, dass die Vorinstanz lediglich das Handbuch und die bundesgerichtliche Rechtsprechung zitiert. Der Ausdruck «vorliegend» bezieht sich klar auf die rechtlichen Grundlagen und nicht auf den hier zu beurteilenden Fall. Demzufolge kann aufgrund dieser Textpassage in der Vernehmlassung nicht geschlossen werden, dass die Vorinstanz - wie der Beschwerdeführer vermutet - einen Consulting-Bericht als Grundlage für ihren Entscheid herangezogen hat.

3.2.3 Aus der Verfügung ergeben sich ebenfalls keine Hinweise darauf, dass ein Consulting-Bericht oder die APPA als unmittelbare Grundlage für die Ablehnung des Asylgesuchs in der angefochtenen Entscheidung gedient haben: Zwar enthält die Verfügung Ausführungen zu Ermittlungs- und Untersuchungsverfahren sowie auch zur Qualität von in Asylverfahren vorgelegten türkischen Justizdokumenten. Zu diesen Ausführungen erklärt die Vorinstanz in der Vernehmlassung, die im Asylentscheid zitierten Quellen seien «sorgfältig nach COI-Kriterien» ausgewählt worden und die Länderanalyse halte sich an «international gültige Qualitätsstandards»; die Quellen dieser Aussagen lassen sich mittels eingefügten Links öffnen und einsehen. Festzuhalten ist jedoch, dass diese Erläuterungen nur als Ausführungen in Hinblick auf eine vorsorgliche, antizipierende Beweiswürdigung möglicher, zukünftiger Justizdokumente zu sehen sind, da der Beschwerdeführer entsprechende Beweismittel zu diesem Zeitpunkt gar nicht vorgelegt hatte. Darüber hinaus finden sich in der Verfügung keine weiteren Hinweise auf eine rechtliche Würdigung der Vorbringen des Beschwerdeführers ohne entsprechende Quellenangaben, beispielsweise vage Formulierungen wie «gemäss internen Abklärungen» oder «nach aktuellen Kenntnissen».

3.2.4 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass sich die Vorinstanz bei den Abklärungen betreffend die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers weder auf einen Consulting-Bericht gestützt noch entscheidwesentliche Informationen aus der APPA herangezogen hat. Da kein Anspruch auf generelle Einsicht in die APPA besteht (vgl. hiervor E. 3.1.1), ist der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen.

3.3 In seiner Beschwerde rügt der Beschwerdeführer ferner eine Verletzung der Begründungspflicht, da die in der Verfügung zitierten Quellen, welche offensichtlich nicht unabhängig seien, die vorinstanzlichen Schlussfolgerung nicht ausreichend zu stützen vermöchten. Eine Quellenanalyse sei vollständig unterblieben beziehungsweise dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt worden. Die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des angeblich geringen Beweiswertes türkischer Justizdokumente sei ungenügend und rechtlich nicht haltbar.

3.3.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (s. hiervor E. 3.1) beinhaltet namentlich auch das Recht auf Begründung von Verfügungen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt, was indessen nicht bedeutet, dass sich diese ausdrücklich mit jedem Sachvorbringen und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der Begründung ihres Entscheids diejenigen Argumente aufzuführen, die tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen. Schliesslich muss die Begründung verständlich und nachvollziehbar sein (BGE 142 I 135 E. 2.1; Urteil des BGer 1C_495/2020 vom 12. August 2021; BGE 129 I 232 E. 3.2; Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Aufl. 2023, Art. 29 Rz. 103).

3.3.2 Vorliegend setzte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit den Standpunkten des Beschwerdeführers auseinander und begründete ihren Entscheid detailliert. Sie legte insbesondere dar, weshalb die Voraussetzungen für eine Gutheissung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers nicht erfüllt sind. Einleitend hielt die Vorinstanz in ihren Erwägungen fest, dass sie ein beziehungsweise zwei Vorfälle mit der Gendarmerie zwar nicht ausschliesse, jedoch habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er stets von den türkischen Behörden behelligt worden sei. Seine Angaben betreffend Kontrollen und Schikanen durch die Gendarmerie seien unsubstantiiert, die Angaben zu unpräzise. Er sei auch nicht in der Lage gewesen, plausible und substantiierte Angaben betreffend ein gegen ihn eröffnetes Justizverfahren zu machen; Unterlagen dazu habe er trotz Fristerstreckung nicht eingereicht. Er hätte jedoch bereits ungefähr seit dem (...) - dem Zeitpunkt, an dem er über ein Verfahren in der Türkei erfahren haben will - über den türkischen Anwalt Beweismittel beschaffen können. Über das Justizverfahren habe er zuerst ausweichend geantwortet und trotz nachfolgender Präzisierung der Frage lediglich angegeben, dass Akten wegen Gesprächen im Freundeskreis, dem Munitionslager oder möglichen Kontakten zur PKK erstellt worden seien. Die Vorinstanz nahm in der Folge eine Gesamtwürdigung vor und hielt fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten (Verfügung Ziff. II.1, S. 4 unten, S. 5 - 7). Sie zeigte nachvollziehbar auf, von welchen Überlegungen sie sich - auch in individueller Hinsicht - hat leiten lassen. So war eine sachgerechte Anfechtung des Asylentscheids beim Bundesverwaltungsgericht ohne Weiteres möglich; das Vorgehen der Vorinstanz entspricht auch der hiervor erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (s. E. 3.3.1). Damit ist der gesetzlichen Begründungspflicht Genüge getan. Ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers allenfalls zu Unrecht als nicht glaubhaft eingestuft hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, erweist sich somit als unbegründet.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter mit Verweis auf Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG, die Vorinstanz das vorliegende Verfahren trotz der Anträge um Fristerstreckung ohne nähere Begründung vor Eingang der angekündigten Beweismittel abgeschlossen. Dadurch habe sie ihre Pflicht zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsabklärung verletzt. Sie habe einen Entscheid erlassen, obwohl die Sache noch nicht spruchreif gewesen sei.

3.4.1 Art. 12 VwVG verankert den Untersuchungsgrundsatz (statt vieler: BGE 143 II 425 E. 5.1; BVGE 2013/32 E. 3.4.2). Dieser auferlegt der Behörde die Pflicht, von Amtes wegen den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig und richtig zu ermitteln. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi/Bundi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 4. Aufl., 2025, Rz. 1043). Die Ermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen; ferner, wenn die Partei die ihr zumutbare Mitwirkung verweigert (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

3.4.2 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers hauptsächlich ab, weil dieser anlässlich der Anhörung die Flüchtlingseigenschaft nicht glaubhaft darlegen konnte. Dabei schloss die Vorinstanz nicht aus, dass ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer eröffnet, oder dass er von den türkischen Behörden mitgenommen und als Agent angeworben worden sei. Sie kam jedoch zum Schluss, dass - selbst wenn sich die Ereignisse sich so wie vom Beschwerdeführer geschildert, zugetragen hätten - weder ein würdiges Leben in der Türkei verunmöglicht noch ein Leben in unzumutbarer Weise erschwert worden sei. Das Vorgehen der türkischen Behörden erreiche die Schwelle der flüchtlingsrelevanten Intensität nicht. Zudem fand die Vorinstanz keine Hinweise auf ein anhaltendes und ausgeprägtes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegenüber dem Beschwerdeführer. Anhand seiner Aussagen kam sie zu zum Ergebnis, dass er, abgesehen von möglichen Verstrickungen von Personen aus der Familie seiner Mutter, kein ausgeprägtes Netzwerk aufweise, welches für türkische Behörden überhaupt von Interesse hätte sein können. Zwar habe er kurzzeitig die PKK mit Nahrungsmitteln versorgt; diese habe dann aber seine Unterstützung nicht mehr in Anspruch genommen. Auch habe er in seinem Dorf (...) betrieben und in den Sommermonaten in (...) im Bereich (...) gearbeitet. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers kam die Vorinstanz zum Schluss, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die von der Vorinstanz zitierten Aussagen des Beschwerdeführers entsprechen den Aufzeichnungen im Anhörungsprotokoll (act. [...]). Widersprüchlichkeiten dazu sind nicht feststellbar. Wie auch schon in Erwägung 3.3.2 dieses Urteils dargelegt, hat sich die Vorinstanz einlässlich mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und basierend darauf den Sachverhalt erstellt und bewertet. Da sie ohne Zuwarten der türkischen Unterlagen eine antizipierte Beweiswürdigung vornehmen durfte (s. hiervor E. 3.1.4), kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte den Sachverhalt nicht korrekt oder unvollständig erhoben. Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge ist der Sachverhalt als vollständig und korrekt zu qualifizieren und die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbehelflich.

3.5 Zusammenfassend erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Folglich rechtfertigt es sich nicht, den Asylentscheid aufzuheben respektive die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

4. In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft. Es lägen ausserdem keine Ausschlussgründe vor, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei.

4.1 Er führt im Wesentlichen mit Verweis auf die beschwerdeweise eingereichten türkischen Justizdokumente aus, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Terrorpropaganda eingeleitet und er in das Visier der türkischen Behörden geraten sei. Ein Strafverfahren sei damit zweifelsfrei belegt. Im Fall einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe wegen Terrorpropaganda. Erschwerend komme hinzu, dass er als Kurde in einem politisch motivierten Strafverfahren kein faires Verfahren erwarten könne. In den vergangenen Monaten und Jahren sei es zu immer stärkeren Diskriminierungen und regelmässigen Gewaltvorfällen gegen Kurden gekommen. Es sei ohnehin sehr wahrscheinlich, dass die Gendarmerie das Dorf C._______, in welchem der Beschwerdeführer und seine Familie wohne, regelmässig observiert werde. Da er aus einer politischen Familie stamme und selbst aktiv gewesen sei, stehe er in besonderem Masse auf dem Radar der Gendarmerie. Ausserdem habe er ab 2014 mit PKK-Kämpfern zusammengearbeitet, sie namentlich mit Lebensmitteln unterstützt. Insgesamt seien seine Schilderungen glaubhaft und asylrelevant.

4.2

4.2.1 Nach Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

4.2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

4.3 Mit der Frage, ob allein schon die Hängigkeit eines Ermittlungsverfahrens in der Türkei wegen «Propaganda für eine terroristische Organisation» eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung begründet, hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 auseinandergesetzt. Es kam in den Erwägungen 7 und 8 zum Schluss, dass dies in der Regel nicht der Fall ist. Es hielt zusammenfassend fest, dass sich allein aus der Hängigkeit staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für terroristische Organisationen - auch kombiniert - noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe (E. 8.8). Schikanen und Diskriminierungen gegenüber Angehörigen der kurdischen Minderheit stellten keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG dar (E. 7.1 ff.). Ob sich im konkreten Verfahren Hinweise auf einen individuellen Politmalus oder auf Gründe ergeben, die im konkreten Fall zu einer längeren Freiheitsstrafe führen dürften, sei im Einzelfall zu prüfen. Risikofaktoren stellten (neben der Anzahl der hängigen Ermittlungsverfahren) insbesondere frühere - namentlich auf die einschlägigen Strafbestimmungen abgestützte - Verurteilungen sowie ein exponiertes politisches Profil dar (E. 8.7.4).

4.4

4.4.1 Der Beschwerdeführer begründet sein Asylbegehren damit, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet worden sei und er deshalb die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Gemäss den beschwerdeweise eingereichten Unterlagen wurde gegen ihn ein Verfahren wegen Propaganda für eine terroristische Organisation eröffnet. So bezieht sich der Haft-/Vorführbefehl («Yakalama Emri») vom (...) 2024 auf eine Verhaftung zur Aufnahme einer Aussage (Beschwerdebeilage 5). Der am (...) 2024 ausgestellte Haftbefehl des Friedensgerichts in Strafsachen in B._______ wurde erlassen, da der Beschwerdeführer während der Ermittlungsphase nicht habe vorgeladen und seine Aussagen nicht hätten ermittelt werden können (Beschwerdebeilage 6). Gestützt auf diese Unterlagen lässt sich feststellen, dass das Verfahren noch in der Ermittlungsphase steht. Im Rahmen dieser Abklärungen erfolgte eine Untersuchung betreffend Einträge in Social Media-Accounts, welche auf Anzeige der Provinzpolizeidirektion B._______ hin eingeleitete worden war. Im entsprechenden Untersuchungsprotokoll der Terrordirektion vom (..) 2024 wurde zusammengefasst festgehalten, dass die Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Anzeige vom (...) 2024 und den Vorwürfen, wonach «A._______, der in B._______ C._______ Dorf lebe (der Beschwerdeführer), terroristische Propaganda auf Social Media poste, und im Jahr 2017 mit seiner Familie in seinem eigenen Dorf, drei Unterstände gebaut habe, um Munition der PKK zu verstecken», zu keinen konkreten Erkenntnissen und Informationen geführt hätten (Beschwerdebeilage 11). Schliesslich geht aus dem Protokoll der Terrordirektion vom (...) hervor, dass gemäss der über UYAP (Ulusal Yargi A i Projesi, elektronisches Justiz-Informationssystem [Anmerkung BVGer]) durchgeführten Untersuchung kein Eintrag über den Beschwerdeführer vorliege, wonach nach ihm wegen einer Straftat gefahndet werde. Auch in der Abfrage bei K HB (Kaçakçilik, stihbarat, Harekât ve Bilgi Toplama Dairesi Ba kanli i, Behörde des türkischen Innenministeriums [Anmerkung BVGer]) fänden sich keine Aufzeichnungen über eine Straftat.

4.4.2 Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, welche durch die Unterlagen aus der Türkei bestätigt werden, befindet sich das Verfahren in der Türkei vorliegend erst in der Ermittlungsphase. Zudem wird dem Beschwerdeführer - wie er selbst angibt - einzig «Propaganda für eine terroristische Organisation» vorgeworfen. Vorstrafen oder andere laufende Gerichtsverfahren gegen ihn liegen nicht vor. Ebenso wenig sind Asylsuchende aus der Türkei allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit als Flüchtlinge anzuerkennen. Deshalb ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft auch nicht massgebend, dass der Beschwerdeführer als ethnischer Zaza (beziehungsweise Kurde) Diskriminierungen in seiner Heimat befürchtet. Zudem ergeben sich aus den Akten keine spezifischen Risikofaktoren des Beschwerdeführers: Weder seine Unterstützung der PKK mit Lebensmitteln im Jahr 2014 noch die Entdeckung der Munitionslager der Guerillas in seinem Dorf im Jahr 2017 führten zu einem Strafverfahren gegen ihn. Auch die Behelligungen ab 2019 erreichten die erforderliche Intensität nicht. Er wurde zwar einmal von den Gendarmen mitgenommen, befragt, geschlagen, im Anschluss immer wieder kontrolliert und schliesslich im Juni 2023 im Rahmen einer Auseinandersetzung abgeführt, dann aber wieder frei gelassen. Zudem konnte er aus der Türkei legal mit eigenem Reisepass problemlos ausreisen. Im Weiteren ist er strafrechtlich unbescholten. Wohl gibt er vage an, Mitglieder aus der Familie seiner Mutter würden dem Kader der PKK angehören. Dass ihm deshalb eine Reflexverfolgung drohen würde, ist jedoch nicht ersichtlich. Angesichts der hiervor genannten Rechtsprechung (vgl. E. 4.3) und des Fehlens individueller Risikofaktoren ist nicht ersichtlich, dass ihm im angeblich laufenden Strafverfahren ein Politmalus drohen würde.

4.4.3 Nach dem Gesagten erfüllt der Beschwerdeführer die Voraussetzungen von Art. 3 AslyG nicht. Demnach hat die Vorinstanz seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

5.

5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

5.1.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

5.1.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.

5.1.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

5.2.1 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.2; Urteil des BVGer D-3131/2021 vom 29. Januar 2025 E. 9.4.2). Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche einem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen könnten. Der heute (...)-jährige Beschwerdeführer ist den Akten zufolge gesund, hat das (...) absolviert und mehrjährige Berufserfahrung. Er hat an verschiedenen Orten in der Türkei gearbeitet, in seinem Heimatdorf im (...) und in (...) im Bereich (...). Es ist davon auszugehen, dass ihm der berufliche Wiedereinstieg problemlos gelingen wird. Zudem verfügt er gemäss eigenen Angaben in der Türkei über familiäre Bezugspersonen (...), welche ihn bei Bedarf unterstützen könnten sowie einen Freundeskreis. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.

5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG sowie BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7.

7.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 gutgeheissen worden war, sind dem unterliegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

7.2 Die ganz oder teilweise obsiegende Partei - nicht hingegen die Vorinstanz - hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da mit Zwischenverfügung vom 16. April 2024 ebenfalls die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt worden war, hat der amtliche Rechtsbeistand des unterliegenden Beschwerdeführers Anspruch auf ein amtliches Honorar.

7.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).

7.4 Mit der replikweise eingereichten Kostennote macht der Rechtsvertreter einen Aufwand von 11 Stunden geltend. Da es sich dabei um eine amtliche Vertretung handelt, ist ein Stundenansatz von Fr. 220.- anzuwenden (vgl. Zwischenverfügung vom 16. April 2024, act. 3). Somit ergibt sich Aufwand von Fr. 2'420.- Daneben werden Auslagen von Fr. 136.60 geltend gemacht. Angesichts der Aktenlage und gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) sind diese Beträge angemessen. Dem amtlichen Rechtsbeistand ist durch das Gericht ein Honorar von insgesamt Fr. 2'556.60 zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Der Antrag auf Einsicht in die «Asylpraxis (APPA) Türkei» wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand MLaw Patrick Burger wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'556.60 ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter:

Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann

Barbara Camenzind

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