Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach.
A.b Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2023 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört.
Dabei machte er geltend, er sei in (...), Provinz (...), geboren und aufgewachsen und im Jahr (...) mit seiner Familie nach (...) gezogen. Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber beim (...) mit den Schulbüchern der Geschwister Lesen und Schreiben gelernt. Er habe als (...) in seinem Dorf gearbeitet und in (...) (...). Ausserdem verfüge seine Familie über (...)-(...). Beim Erdbeben in der Türkei sei sein Haus beschädigt worden, weshalb seine Ehefrau - sie seien seit (...) verheiratet - und die zwei gemeinsamen Kinder provisorisch im Dorf (...) bei einem Cousin von ihm leben würden.
Einer seiner Cousins, welcher seine Sommerferien jeweils bei ihm auf der (...) verbracht habe, habe sich (...) den Guerilla-Kämpfern angeschlossen, weshalb die Behörden Druck auf ihn (Beschwerdeführer) ausgeübt hätten, um dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Ungefähr einmal in der Woche seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn schikaniert. Als einmal einer seiner Hunde einen der Beamten angegriffen habe, habe dieser den Hund erschiessen wollen, wobei er (Beschwerdeführer) am Bein verletzt worden sei; er wisse nicht mehr, ob er durch eine Kugel oder den Gewehrkolben verletzt worden sei, jedenfalls sei sein Hund tot gewesen. Daraufhin sei er zum Posten mitgenommen und erst eineinhalb Tage später wieder freigelassen worden. Die Beamten hätten ihm gedroht, sie würden ihn töten, wenn er die Wunde nähen lasse oder über das Geschehene berichte. Zwei Wochen später seien die Behörden erneut zu ihm gekommen, als er mit den Tieren auf einer Hochebene gewesen sei, und hätten ihn vor den Augen seiner Familie geschlagen. Diese Vorfälle hätten sich im Jahr (...) ereignet. Ungefähr eineinhalb Jahre später seien die Soldaten erneut ins Dorf gekommen. Sie hätten ihn wieder geschlagen, wobei er Verletzungen an der Hüfte erlitten habe. Insgesamt sei er ungefähr zehnmal mitgenommen worden. Er habe daher seine Tiere verkauft und sei nach (...) gezogen. Dort sei er weiteren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er habe zwei oder dreimal seine Arbeitsstelle wechseln müssen.
Ferner habe ein weiterer Cousin vom ihm, welcher seit 22 Jahren in der Schweiz lebe, ihn im Jahr (...) im Dorf besucht und ihm ein Mobiltelefon mitgebracht. Da jener Cousin die persönlichen Daten auf dem Mobiltelefon nicht gelöscht habe, habe er (Beschwerdeführer) mit dessen Profil Beiträge, vor allem über Kobane, in den sozialen Medien gepostet. Der Cousin, der denselben Nachname wie er trage, sei deswegen sechs Monate lang an der Rückreise in die Schweiz gehindert worden. Zwischen (...) habe er (Beschwerdeführer) sodann ein eigenes Konto eingerichtet und Beiträge veröffentlicht. Aufgrund der veröffentlichten Beiträge bestehe eine Anklage gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung. Am (...) sei in seiner Abwesenheit eine Razzia bei ihm durchgeführt worden. Die Beamten hätten behauptet, er habe mit Terror zu tun. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt habe er deshalb das Land (...) legal per Flugzeug in Richtung (...) verlassen.
A.c Mit Entscheid vom 28. April 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt.
A.d Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel (jeweils in Kopie) ein:
- Reisepass und Identitätskarte;
- Rechnungen von Hotels in Serbien;
- Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts (...) vom (...);
- Zwischenurteil des Gerichts für schwere Straftaten (...) vom (...);
- Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft (...) vom (...);
- Aufhebung der gerichtlichen Kontrolle des Strafgerichts (...) vom (...);
- Dokument über das Anlegen einer elektronischen Fussfessel vom (...);
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...);
- Foto des Personalausweises des Cousins;
- Besonderer Förderbedarfsbericht (Physiotherapie) für den Sohn, (...), vom (...);
- Nachrichten im Internet über Frauenmorde in der Türkei;
- Fotos betreffend Wohnsituation im Erdbebengebiet;
- Akte des Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda;
- Schreiben des (...) an die (...) vom (...);
- Entscheidformular betreffend Verfolgung vom (...);
- Printscreens Facebook;
- Fotos von Narben am Bein;
- Open-Source-Ermittlungsberichte vom (...), vom (...), vom (...) sowie vom (...).
B.
Mit Verfügung vom 8. März 2024 (eröffnet am 11. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an.
C.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand.
Der Beschwerde waren eine Vollmacht, der angefochtene Asylentscheid samt Zustellungscouvert und Sendungsverfolgung sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Beschwerde vom 10. April 2024 in Aussicht gestellten Beweismittel im Original und übersetzt in eine Amtssprache innert Frist nachzureichen.
E.
Mit Schreiben vom 28. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 abgelehnt.
F.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des Strafrichters sowie einen Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft, je vom (...) (in Kopie und mit Übersetzung) nach. Er machte geltend, diese Dokumente würden belegen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet und bis zum Entscheid des Strafgerichts in Untersuchungshaft versetzt und diese später in den Strafvollzug umgewandelt würde.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess die bis am 15. Juli 2024 angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen möglicher Terrorpropaganda aufgenommen worden seien. Der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung gehe daraus aber nicht hervor. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass ein Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Auch sei weder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, sondern es handle sich bislang lediglich um polizeiliche Ermittlungen. Gemäss Ermittlungsbericht vom (...) seien die ersten politisch aufgeladenen Beiträge in den sozialen Medien am (...) veröffentlicht worden. Als Datum des Delikts werde in den Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden an mehreren Stellen der (...) genannt. Dieses Deliktsdatum stehe im Widerspruch zu einem Ermittlungsbericht, der bereits ein halbes Jahr zuvor erstellt worden sei und lasse auf eine mögliche Manipulation der Dokumente schliessen. Die ersten Ermittlungsakten würden ab der Zeit vom (...) stammen. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, dass bereits am (...) eine Razzia bei ihm zuhause durchgeführt worden sei. Da er am (...) ausgereist sei, könne eine Verfolgung vor der Ausreise angesichts der Beweismittellage ausgeschlossen werden und es liege auf der Hand, dass er die fraglichen Beiträge in den sozialen Medien erst im Folgemonat seiner Ausreise veröffentlicht habe. Eine Razzia in diesem Zusammenhang erscheine deshalb unglaubhaft, womit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen versucht habe. Bei den politischen Posts handle es sich um Fotos und Videos, welche er aus anderen Quellen entnommen habe, eigene Kommentare seien keine erkennbar. Darüber hinaus sei seine Aktivität nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Ausserdem sei aus den Verfahrensunterlagen des Cousins ersichtlich, dass dieser trotz des Vorwurfs der Propagandatätigkeit für die PKK in den sozialen Medien lediglich zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und 22 Tagen mit einer fünfjährigen Bewährungsfrist ohne weitere Auflagen verurteilt worden sei (BM 5: Verhandlungsprotokoll Strafgericht (...) vom (...)). Damit sei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die erlebten Schikanen in den Jahren (...) und (...) würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Den geltend gemachten Behelligungen in seinem Dorf (...) habe er sich offensichtlich durch den Wegzug nach (...) entziehen können. Damit komme den Benachteiligungen durch die Behörden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu.
E. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, der Beschwerdeführer sei nicht nur aufgrund seiner Religion und Ethnie, sondern auch aufgrund seiner familiären und persönlichen Verknüpfungen zum kurdischen Widerstand mehrfach staatlicher Gewalt seitens von Polizei und Militär ausgesetzt gewesen. Davon zeuge auch die in den Akten dokumentierte Schussverletzung am Bein, welche ihm von einem Soldaten zugefügt worden sei. Aufgrund der letzten polizeilichen Razzia vom (...), an welcher seine Ehefrau auf den Polizeiposten mitgenommen und zu seinem Aufenthaltsort verhört worden sei, sei erstellt, dass in der Türkei Strafverfahren gegen ihn laufen würden und nach ihm gesucht werde. Weiter sei aus den Akten ersichtlich, dass sein Cousin zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten und 22 Tagen auf Bewährung verurteilt worden sei, womit die Nähe des Beschwerdeführers zur PKK beziehungsweise dieser nahestehenden Organisationen nachgewiesen sei. Aufgrund des Strafvorwurfes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr verhaftet und bis zu einer gerichtlichen Beurteilung der neuen Strafvorwürfe in Haft gesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe aus Angst, türkische Organe könnten allenfalls Kenntnis davon erhalten, in der Anhörung durch das SEM nicht alles vorgebracht. Hinsichtlich seiner Aktivitäten in den sozialen Netzwerken könne angesichts des 150-seitigen Open Source-Berichts nicht von einer durchschnittlichen politischen Aktivität gesprochen werden. Damit sei erstellt, dass er aktiv die kurdische Bewegung in der Türkei unterstützt habe, weswegen er im Falle einer Rückkehr mit Repressionsmassnahmen zu rechnen habe.
E. 4.3 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung fest, der auf Beschwerdeebene eingereichte Gerichtsbeschluss zur Haft sowie der Festnahmebefehl würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen. Die Authentizität dieser Verfahrensdokumente könne aber angesichts des geringen Beweiswerts und der Erwägungen des angefochtenen Asylentscheids offenbleiben. Es könne bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zwar nicht offensichtlich haltlos seien, da seine Beiträge in den sozialen Medien unter anderem gewaltsame Aktionen respektive Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels HPG [Hêzên Parastina Gel] der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] sowie des militanten Flügels YPG [Yekîneyên Parastina Gel] der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine rechtstaatlich legitim, zumal entsprechende Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung auch in der Schweiz strafrechtlich im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Aufruf zur Gewalt) geahndet werden könnten. Darüber hinaus handle es sich bei der HPG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 250ter StGB (vgl. BGE 146 IV 338 E. 5). In Anbetracht der Gesamtumstände sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Bezeichnenderweise sei auch den Verfahrensunterlagen des Cousins des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass jener trotz des Vorwurfs der terroristischen Propaganda nur zu einer bedingten Strafe auf Bewährung ohne Auflagen verurteilt worden sei. Entsprechend sei im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren in der Türkei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe.
E. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei an seinem Herkunftsort in der Türkei in den Jahren (...) und (...) regelmässigen behördlichen Schikanen ausgesetzt gewesen, wobei es sich seinen Angaben zufolge hauptsächlich um Personenkontrollen, Mitnahmen auf den Polizeiposten sowie wiederholte Befragungen handelte, gehen die dargelegten Vorfälle in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was andere Personen kurdischer Herkunft in der Türkei regelmässig erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Verletzung, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Vorfall mit einem Soldaten erlitten haben will, stellt sodann kein Resultat gezielter staatlicher Verfolgung dar. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer - bei unterstellter Authentizität der Schilderungen - im Rahmen eines Zwischenfalls mit seinem Hund mit dem Gewehrkolben geschlagen respektive angeschossen, nachdem dieser einen Soldaten angegriffen hatte. Selbst unter Berücksichtigung der weiteren vorgebrachten Vorfälle - namentlich zwei tätliche Übergriffe, in deren Folge sich der Beschwerdeführer an der Hüfte verletzt habe - ist festzustellen, dass insgesamt keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Vielmehr konnte sich der Beschwerdeführer durch seinen Wegzug nach (...) im Jahr (...) offenbar erfolgreich den behördlichen Schikanen entziehen. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzustellen, dass - bei Wahrunterstellung - die geltend gemachte Razzia am (...) in (...) ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Benachteiligung zu begründen vermag. Auch in einer Gesamtschau erscheinen die geschilderten Ereignisse nicht derart intensiv, dass ihm ein weiterer Verbleib in der Türkei objektiv nicht hätte zugemutet werden können.
E. 5.2 Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden bestanden hätte. Namentlich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise unter eigenem Namen in den sozialen Medien politisch aktiv gewesen wäre oder in sonstiger Weise über ein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt hätte. Soweit er geltend macht, ab ungefähr dem Jahr (...) mit dem Profil seines gleichnamigen Cousins und danach mit einem eigenen Profil politische Beiträge geteilt zu haben, ist festzuhalten, dass diese Behauptungen unbelegt geblieben sind. Die frühsten politischen Beiträge, welche im Ermittlungsbericht vom (...) enthalten sind, wurden am (...) - und damit erst nach Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei - veröffentlicht. Sollte der Beschwerdeführer dennoch bereits vor seiner Ausreise politisch kritische Beiträge geteilt haben, so scheinen diese für die Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich nicht relevant zu sein. Entsprechend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise am (...) aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien überhaupt im Fokus der Strafverfolgungsbehörden gestanden wäre. Weiter vermag auch der Umstand, dass sich ein Cousin des Beschwerdeführers im Jahr (...) den Guerillakräften angeschlossen hat, kein anhaltendes staatliches Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen. Vielmehr deutet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug nach (...) unbestrittenermassen nicht mehr aufgrund des Cousins durch staatliche Stellen behelligt wurde, darauf hin, dass kein fortbestehendes Interesse an seiner Person bestand. Ein anhaltendes Verfolgungsinteresse aufgrund des Cousins erscheint auch deshalb als unwahrscheinlich, da dieser mittlerweile nicht mehr bei den Guerillakämpfern ist, sondern in (...) lebt (vgl. Act. SEM (...), F79). Entsprechend vermag er mit dieser Verwandtschaft auch keine allgemeine Furcht vor Reflexverfolgung geltend zu machen, zumal seine Frau, seine Kinder und seine Eltern weiterhin offenbar weitgehend unbehelligt in der Türkei leben. Zuletzt spricht auch seine legale Ausreise mit dem Flugzeug aus der Türkei gegen das Bestehen eines Verfolgungsinteresses seitens der Behörden im Zeitpunkt der Ausreise.
E. 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung aufgrund laufender strafrechtlicher Verfahren in der Türkei geltend macht, vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente, welche die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sowie Terrorpropaganda belegen sollen, keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu belegen.
E. 5.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8) begründet die blosse Hängigkeit eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens - auch in Kombination - keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ausserdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund des Charakters der betreffenden Beiträge, welche auch nach schweizerischem Strafrecht strafbar sein könnten - vgl. etwa die Tatbestände öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB; siehe dazu auch BVGer-Urteil E-5319/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.1) - die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich als rechtsstaatlich illegitim zu qualifizieren sind. Im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation ist allerdings festzuhalten, dass ein Grossteil der diesbezüglichen Gerichtsverfahren nicht in einer Verurteilung endet. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist deshalb nicht grundsätzlich von einem asylrelevanten Politmalus auszugehen (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie anstatt vieler D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.3)
E. 5.3.3 Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sind keine Hinweise ersichtlich, dass die hängigen Gerichtsverfahren im konkreten Fall mit einem Politmalus behaftet wären. Der strafrechtlich bislang unbescholtene Beschwerdeführer verfügt namentlich über ein politisch weitgehend unauffälliges Profil. Auch seine Verwandtschaft zu seinem strafrechtlich verurteilten Cousin reicht nicht aus, um ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden zu begründen, zumal dieser selbst nur eine bedingte Strafe erhielt. Im Übrigen dürfte den türkischen Behörden auch nicht entgehen, dass die strafrechtlich relevanten Beiträge erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) gepostet wurden und somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz stehen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wie behauptet im Falle einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht (vgl. auch Urteil des BVGer D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.2).
E. 5.3.4 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um zwei als behördlich deklarierte Festnahmeanordnungen, namentlich einen angeblichen Festnahmebefehl («yakalama emri») des Strafrichteramts (...) (...) vom (...) zur Einvernahme im Rahmen eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens sowie um einen weiteren Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft (...), der sich ausdrücklich auf eine bereits verurteilte Person bezieht («yakalama emri - hükümlüler içindir»). Abgesehen davon, dass entsprechende Dokumente aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale grundsätzlich als leicht fälschbar gelten und ihnen daher von vornherein nur eine eingeschränkte Beweiskraft zukommt, bestehen hier konkrete Zweifel an deren Authentizität. Die betreffenden Schriftstücke datieren gemäss Ausstellungsdatum vom (...) und entstanden somit erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift vom 10. April 2024, in welcher der Beschwerdeführer deren Einreichung jedoch bereits «in den nächsten Tagen» in Aussicht stellte (vgl. Beschwerde vom 10. April 2024, S. 3). Diese zeitliche Diskrepanz lässt mit hinreichender Deutlichkeit auf eine nachträgliche Beschaffung, zumindest aber auf ein erhebliches Glaubwürdigkeitsdefizit schliessen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte das SEM dargelegt, dass frühere Dokumente des Beschwerdeführers Anzeichen für eine Manipulation aufwiesen (vgl. Verfügung SEM vom 8. März 2023, S. 6). Auch unter diesem Gesichtspunkt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Gericht von der Echtheit der neu eingereichten Unterlagen zu überzeugen. Hinzu kommt, dass sich die beiden Dokumente inhaltlich widersprechen: Während der Festnahmebeschluss zur Einvernahme ein noch laufendes Ermittlungsverfahren suggeriert, geht der vermeintlich gleichentags ergangene Festnahmebefehl «für Sträflinge» offenbar von einer bereits rechtskräftigen Verurteilung aus (vgl. Übersetzung Festnahmebefehl Staatsanwaltschaft vom (...); «damit [der Sträfling] (...) seine Strafe verbüssen kann», Original: «hükümlünün (...) cezasini çekmek»). Der Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensstands wiegt umso schwerer, als kein Hinweis auf eine Verurteilung oder konkrete Strafzumessung besteht, zumal kein entsprechendes Urteil vorliegt und die Existenz eines solchen Urteils auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin davon auszugehen, dass kein Haft-, Vorführ- oder Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer besteht und dieser auch nicht rechtskräftig verurteilt wurde.
E. 5.3.5 Das Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr in die Türkei ist daher weiterhin als gering einzuschätzen. Die eingereichten Unterlagen begründen somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG.
E. 5.3.6 Ausserdem fällt auf, dass die auf den (...) datierten, angeblichen Festnahmebefehle mittlerweile gut zwei Jahre alt sind und der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die angeblichen Strafverfahren überhaupt (noch) hängig sind oder nicht vielmehr zwischenzeitlich eingestellt wurden.
E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt sind somit sowohl das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei als auch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Benachteiligung zu verneinen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
E. 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, sowie aktuell D-627/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.4; je m.w.H.). Was die Folgen der schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (...) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene (...)). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen (...) zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11).
E. 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz (...) und lebte seit dem Jahr (...) in der Stadt (...) in der gleichnamigen Provinz. Seine Eltern wohnen weiterhin im Landkreis (...) der Provinz (...), während seine Geschwister in (...) wohnhaft sind. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer somit über ein breites und tragfähiges familiäres Netzwerk in der Türkei, welches bereits seiner nach wie vor in der Türkei lebenden Ehefrau und den Kindern nach dem schweren Erdbeben Unterstützung im Rahmen einer provisorischen Unterkunft gewährt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. Ab). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der (...) und als (...). Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen bestehen keine. Auch vor dem Hintergrund, dass er über keine Schulbildung verfügt, ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr eine existenzielle Notlage droht. Schliesslich kann er sich - soweit erforderlich - auf die Unterstützung zahlreicher im Ausland lebender Verwandter (namentlich in der Schweiz, in Deutschland und in England) abstützen, was zusätzlich gegen das Vorliegen von Vollzugshindernissen spricht.
E. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
E. 9.2 Der bevollmächtigte Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsvertreter ein Honorar von insgesamt Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Stephan K. Nyffenegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2189/2024 Urteil vom 28. Mai 2026 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Grégory Sauder, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiberin Linda Marti. Parteien A_______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2024 / (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Der Beschwerdeführer wurde am 27. April 2023 vom SEM zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er sei in (...), Provinz (...), geboren und aufgewachsen und im Jahr (...) mit seiner Familie nach (...) gezogen. Er sei nie zur Schule gegangen, habe aber beim (...) mit den Schulbüchern der Geschwister Lesen und Schreiben gelernt. Er habe als (...) in seinem Dorf gearbeitet und in (...) (...). Ausserdem verfüge seine Familie über (...)-(...). Beim Erdbeben in der Türkei sei sein Haus beschädigt worden, weshalb seine Ehefrau - sie seien seit (...) verheiratet - und die zwei gemeinsamen Kinder provisorisch im Dorf (...) bei einem Cousin von ihm leben würden. Einer seiner Cousins, welcher seine Sommerferien jeweils bei ihm auf der (...) verbracht habe, habe sich (...) den Guerilla-Kämpfern angeschlossen, weshalb die Behörden Druck auf ihn (Beschwerdeführer) ausgeübt hätten, um dessen Aufenthaltsort in Erfahrung zu bringen. Ungefähr einmal in der Woche seien sie zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn schikaniert. Als einmal einer seiner Hunde einen der Beamten angegriffen habe, habe dieser den Hund erschiessen wollen, wobei er (Beschwerdeführer) am Bein verletzt worden sei; er wisse nicht mehr, ob er durch eine Kugel oder den Gewehrkolben verletzt worden sei, jedenfalls sei sein Hund tot gewesen. Daraufhin sei er zum Posten mitgenommen und erst eineinhalb Tage später wieder freigelassen worden. Die Beamten hätten ihm gedroht, sie würden ihn töten, wenn er die Wunde nähen lasse oder über das Geschehene berichte. Zwei Wochen später seien die Behörden erneut zu ihm gekommen, als er mit den Tieren auf einer Hochebene gewesen sei, und hätten ihn vor den Augen seiner Familie geschlagen. Diese Vorfälle hätten sich im Jahr (...) ereignet. Ungefähr eineinhalb Jahre später seien die Soldaten erneut ins Dorf gekommen. Sie hätten ihn wieder geschlagen, wobei er Verletzungen an der Hüfte erlitten habe. Insgesamt sei er ungefähr zehnmal mitgenommen worden. Er habe daher seine Tiere verkauft und sei nach (...) gezogen. Dort sei er weiteren Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Er habe zwei oder dreimal seine Arbeitsstelle wechseln müssen. Ferner habe ein weiterer Cousin vom ihm, welcher seit 22 Jahren in der Schweiz lebe, ihn im Jahr (...) im Dorf besucht und ihm ein Mobiltelefon mitgebracht. Da jener Cousin die persönlichen Daten auf dem Mobiltelefon nicht gelöscht habe, habe er (Beschwerdeführer) mit dessen Profil Beiträge, vor allem über Kobane, in den sozialen Medien gepostet. Der Cousin, der denselben Nachname wie er trage, sei deswegen sechs Monate lang an der Rückreise in die Schweiz gehindert worden. Zwischen (...) habe er (Beschwerdeführer) sodann ein eigenes Konto eingerichtet und Beiträge veröffentlicht. Aufgrund der veröffentlichten Beiträge bestehe eine Anklage gegen ihn wegen Präsidentenbeleidigung. Am (...) sei in seiner Abwesenheit eine Razzia bei ihm durchgeführt worden. Die Beamten hätten behauptet, er habe mit Terror zu tun. Nach Rücksprache mit seinem Anwalt habe er deshalb das Land (...) legal per Flugzeug in Richtung (...) verlassen. A.c Mit Entscheid vom 28. April 2023 wurde das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem erweiterten Verfahren zugeteilt. A.d Der Beschwerdeführer reichte im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Beweismittel (jeweils in Kopie) ein:
- Reisepass und Identitätskarte;
- Rechnungen von Hotels in Serbien;
- Verhandlungsprotokoll des Strafgerichts (...) vom (...);
- Zwischenurteil des Gerichts für schwere Straftaten (...) vom (...);
- Vernehmungsprotokoll der Staatsanwaltschaft (...) vom (...);
- Aufhebung der gerichtlichen Kontrolle des Strafgerichts (...) vom (...);
- Dokument über das Anlegen einer elektronischen Fussfessel vom (...);
- Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...);
- Foto des Personalausweises des Cousins;
- Besonderer Förderbedarfsbericht (Physiotherapie) für den Sohn, (...), vom (...);
- Nachrichten im Internet über Frauenmorde in der Türkei;
- Fotos betreffend Wohnsituation im Erdbebengebiet;
- Akte des Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda;
- Schreiben des (...) an die (...) vom (...);
- Entscheidformular betreffend Verfolgung vom (...);
- Printscreens Facebook;
- Fotos von Narben am Bein;
- Open-Source-Ermittlungsberichte vom (...), vom (...), vom (...) sowie vom (...). B. Mit Verfügung vom 8. März 2024 (eröffnet am 11. März 2024) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 10. April 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. Eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertretung als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde waren eine Vollmacht, der angefochtene Asylentscheid samt Zustellungscouvert und Sendungsverfolgung sowie eine Fürsorgebestätigung beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die mit Beschwerde vom 10. April 2024 in Aussicht gestellten Beweismittel im Original und übersetzt in eine Amtssprache innert Frist nachzureichen. E. Mit Schreiben vom 28. April 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristerstreckung. Dieses Gesuch wurde mit Zwischenverfügung vom 1. Mai 2024 abgelehnt. F. Mit Eingabe vom 14. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Haftbefehl des Strafrichters sowie einen Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft, je vom (...) (in Kopie und mit Übersetzung) nach. Er machte geltend, diese Dokumente würden belegen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei umgehend verhaftet und bis zum Entscheid des Strafgerichts in Untersuchungshaft versetzt und diese später in den Strafvollzug umgewandelt würde. G. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, ordnete dem Beschwerdeführer den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und lud das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juni 2024 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Beschwerdeführer liess die bis am 15. Juli 2024 angesetzte Frist zur Einreichung einer Replik ungenutzt verstreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des Asylentscheids aus, aus den eingereichten Beweismitteln gehe hervor, dass gegen den Beschwerdeführer Ermittlungen wegen möglicher Terrorpropaganda aufgenommen worden seien. Der Vorwurf der Präsidentenbeleidigung gehe daraus aber nicht hervor. Es seien keine Hinweise ersichtlich, dass ein Festnahme-, Vorführ- oder Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Auch sei weder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren eröffnet worden, sondern es handle sich bislang lediglich um polizeiliche Ermittlungen. Gemäss Ermittlungsbericht vom (...) seien die ersten politisch aufgeladenen Beiträge in den sozialen Medien am (...) veröffentlicht worden. Als Datum des Delikts werde in den Unterlagen der Strafverfolgungsbehörden an mehreren Stellen der (...) genannt. Dieses Deliktsdatum stehe im Widerspruch zu einem Ermittlungsbericht, der bereits ein halbes Jahr zuvor erstellt worden sei und lasse auf eine mögliche Manipulation der Dokumente schliessen. Die ersten Ermittlungsakten würden ab der Zeit vom (...) stammen. Der Beschwerdeführer habe aber angegeben, dass bereits am (...) eine Razzia bei ihm zuhause durchgeführt worden sei. Da er am (...) ausgereist sei, könne eine Verfolgung vor der Ausreise angesichts der Beweismittellage ausgeschlossen werden und es liege auf der Hand, dass er die fraglichen Beiträge in den sozialen Medien erst im Folgemonat seiner Ausreise veröffentlicht habe. Eine Razzia in diesem Zusammenhang erscheine deshalb unglaubhaft, womit davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe zu schaffen versucht habe. Bei den politischen Posts handle es sich um Fotos und Videos, welche er aus anderen Quellen entnommen habe, eigene Kommentare seien keine erkennbar. Darüber hinaus sei seine Aktivität nicht auf grosse Resonanz gestossen. Diese Umstände dürften auch den türkischen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens nicht entgehen. Ausserdem sei aus den Verfahrensunterlagen des Cousins ersichtlich, dass dieser trotz des Vorwurfs der Propagandatätigkeit für die PKK in den sozialen Medien lediglich zu einer bedingten Haftstrafe von einem Jahr, sechs Monaten und 22 Tagen mit einer fünfjährigen Bewährungsfrist ohne weitere Auflagen verurteilt worden sei (BM 5: Verhandlungsprotokoll Strafgericht (...) vom (...)). Damit sei nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten. Die erlebten Schikanen in den Jahren (...) und (...) würden in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in ähnlicher Weise treffen könnten. Den geltend gemachten Behelligungen in seinem Dorf (...) habe er sich offensichtlich durch den Wegzug nach (...) entziehen können. Damit komme den Benachteiligungen durch die Behörden keine flüchtlingsrechtliche Relevanz zu. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde entgegnet, der Beschwerdeführer sei nicht nur aufgrund seiner Religion und Ethnie, sondern auch aufgrund seiner familiären und persönlichen Verknüpfungen zum kurdischen Widerstand mehrfach staatlicher Gewalt seitens von Polizei und Militär ausgesetzt gewesen. Davon zeuge auch die in den Akten dokumentierte Schussverletzung am Bein, welche ihm von einem Soldaten zugefügt worden sei. Aufgrund der letzten polizeilichen Razzia vom (...), an welcher seine Ehefrau auf den Polizeiposten mitgenommen und zu seinem Aufenthaltsort verhört worden sei, sei erstellt, dass in der Türkei Strafverfahren gegen ihn laufen würden und nach ihm gesucht werde. Weiter sei aus den Akten ersichtlich, dass sein Cousin zu einer Gefängnisstrafe von 18 Monaten und 22 Tagen auf Bewährung verurteilt worden sei, womit die Nähe des Beschwerdeführers zur PKK beziehungsweise dieser nahestehenden Organisationen nachgewiesen sei. Aufgrund des Strafvorwurfes sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr verhaftet und bis zu einer gerichtlichen Beurteilung der neuen Strafvorwürfe in Haft gesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe aus Angst, türkische Organe könnten allenfalls Kenntnis davon erhalten, in der Anhörung durch das SEM nicht alles vorgebracht. Hinsichtlich seiner Aktivitäten in den sozialen Netzwerken könne angesichts des 150-seitigen Open Source-Berichts nicht von einer durchschnittlichen politischen Aktivität gesprochen werden. Damit sei erstellt, dass er aktiv die kurdische Bewegung in der Türkei unterstützt habe, weswegen er im Falle einer Rückkehr mit Repressionsmassnahmen zu rechnen habe. 4.3 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung fest, der auf Beschwerdeebene eingereichte Gerichtsbeschluss zur Haft sowie der Festnahmebefehl würden, abgesehen von der Nennung des Delikts, keinen materiellen Inhalt aufweisen. Die Authentizität dieser Verfahrensdokumente könne aber angesichts des geringen Beweiswerts und der Erwägungen des angefochtenen Asylentscheids offenbleiben. Es könne bereits zum heutigen Zeitpunkt geschlossen werden, dass die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe zwar nicht offensichtlich haltlos seien, da seine Beiträge in den sozialen Medien unter anderem gewaltsame Aktionen respektive Bilder bewaffneter Militärpersonen des militanten Flügels HPG [Hêzên Parastina Gel] der PKK [Partiya Karkerên Kurdistanê] sowie des militanten Flügels YPG [Yekîneyên Parastina Gel] der PYD [Partiya Yekîtiya Demokrat] weiterverbreitet habe und damit wohl deren gewaltsames Auftreten gutheisse. Die strafrechtliche Verfolgung solcher Inhalte erscheine rechtstaatlich legitim, zumal entsprechende Veröffentlichungen von Gewaltverherrlichung auch in der Schweiz strafrechtlich im Sinne von Art. 259 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Aufruf zur Gewalt) geahndet werden könnten. Darüber hinaus handle es sich bei der HPG gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 250ter StGB (vgl. BGE 146 IV 338 E. 5). In Anbetracht der Gesamtumstände sei aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es nicht zu einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe kommen werde. Bezeichnenderweise sei auch den Verfahrensunterlagen des Cousins des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass jener trotz des Vorwurfs der terroristischen Propaganda nur zu einer bedingten Strafe auf Bewährung ohne Auflagen verurteilt worden sei. Entsprechend sei im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ermittlungsverfahren in der Türkei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten habe. 5. 5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei an seinem Herkunftsort in der Türkei in den Jahren (...) und (...) regelmässigen behördlichen Schikanen ausgesetzt gewesen, wobei es sich seinen Angaben zufolge hauptsächlich um Personenkontrollen, Mitnahmen auf den Polizeiposten sowie wiederholte Befragungen handelte, gehen die dargelegten Vorfälle in ihrer Intensität nicht über das hinaus, was andere Personen kurdischer Herkunft in der Türkei regelmässig erfahren (vgl. Urteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 7.1 m.w.H.). Die Verletzung, welche der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einem Vorfall mit einem Soldaten erlitten haben will, stellt sodann kein Resultat gezielter staatlicher Verfolgung dar. Vielmehr wurde der Beschwerdeführer - bei unterstellter Authentizität der Schilderungen - im Rahmen eines Zwischenfalls mit seinem Hund mit dem Gewehrkolben geschlagen respektive angeschossen, nachdem dieser einen Soldaten angegriffen hatte. Selbst unter Berücksichtigung der weiteren vorgebrachten Vorfälle - namentlich zwei tätliche Übergriffe, in deren Folge sich der Beschwerdeführer an der Hüfte verletzt habe - ist festzustellen, dass insgesamt keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG vorliegen, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Vielmehr konnte sich der Beschwerdeführer durch seinen Wegzug nach (...) im Jahr (...) offenbar erfolgreich den behördlichen Schikanen entziehen. Der Vollständigkeit halber ist ausserdem festzustellen, dass - bei Wahrunterstellung - die geltend gemachte Razzia am (...) in (...) ebenfalls keine flüchtlingsrechtlich relevante Benachteiligung zu begründen vermag. Auch in einer Gesamtschau erscheinen die geschilderten Ereignisse nicht derart intensiv, dass ihm ein weiterer Verbleib in der Türkei objektiv nicht hätte zugemutet werden können. 5.2 Es ist nicht ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise ein Verfolgungsinteresse seitens der Behörden bestanden hätte. Namentlich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass keine Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise unter eigenem Namen in den sozialen Medien politisch aktiv gewesen wäre oder in sonstiger Weise über ein besonders ausgeprägtes politisches Profil verfügt hätte. Soweit er geltend macht, ab ungefähr dem Jahr (...) mit dem Profil seines gleichnamigen Cousins und danach mit einem eigenen Profil politische Beiträge geteilt zu haben, ist festzuhalten, dass diese Behauptungen unbelegt geblieben sind. Die frühsten politischen Beiträge, welche im Ermittlungsbericht vom (...) enthalten sind, wurden am (...) - und damit erst nach Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei - veröffentlicht. Sollte der Beschwerdeführer dennoch bereits vor seiner Ausreise politisch kritische Beiträge geteilt haben, so scheinen diese für die Strafverfolgungsbehörden strafrechtlich nicht relevant zu sein. Entsprechend sind keine Hinweise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise am (...) aufgrund seiner Beiträge in den sozialen Medien überhaupt im Fokus der Strafverfolgungsbehörden gestanden wäre. Weiter vermag auch der Umstand, dass sich ein Cousin des Beschwerdeführers im Jahr (...) den Guerillakräften angeschlossen hat, kein anhaltendes staatliches Verfolgungsinteresse gegenüber dem Beschwerdeführer zu begründen. Vielmehr deutet die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nach seinem Wegzug nach (...) unbestrittenermassen nicht mehr aufgrund des Cousins durch staatliche Stellen behelligt wurde, darauf hin, dass kein fortbestehendes Interesse an seiner Person bestand. Ein anhaltendes Verfolgungsinteresse aufgrund des Cousins erscheint auch deshalb als unwahrscheinlich, da dieser mittlerweile nicht mehr bei den Guerillakämpfern ist, sondern in (...) lebt (vgl. Act. SEM (...), F79). Entsprechend vermag er mit dieser Verwandtschaft auch keine allgemeine Furcht vor Reflexverfolgung geltend zu machen, zumal seine Frau, seine Kinder und seine Eltern weiterhin offenbar weitgehend unbehelligt in der Türkei leben. Zuletzt spricht auch seine legale Ausreise mit dem Flugzeug aus der Türkei gegen das Bestehen eines Verfolgungsinteresses seitens der Behörden im Zeitpunkt der Ausreise. 5.3 5.3.1 Soweit der Beschwerdeführer eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlicher Verfolgung aufgrund laufender strafrechtlicher Verfahren in der Türkei geltend macht, vermögen die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente, welche die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung sowie Terrorpropaganda belegen sollen, keine flüchtlingsrechtliche Verfolgung zu belegen. 5.3.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8) begründet die blosse Hängigkeit eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens - auch in Kombination - keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Ausserdem ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass aufgrund des Charakters der betreffenden Beiträge, welche auch nach schweizerischem Strafrecht strafbar sein könnten - vgl. etwa die Tatbestände öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder Gewalttätigkeit (Art. 259 StGB; siehe dazu auch BVGer-Urteil E-5319/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2.1) - die Strafverfolgung des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich als rechtsstaatlich illegitim zu qualifizieren sind. Im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Propaganda für eine terroristische Organisation ist allerdings festzuhalten, dass ein Grossteil der diesbezüglichen Gerichtsverfahren nicht in einer Verurteilung endet. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist deshalb nicht grundsätzlich von einem asylrelevanten Politmalus auszugehen (vgl. ausführlich das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8 sowie anstatt vieler D-302/2024 vom 17. März 2025 E. 6.2.3) 5.3.3 Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände sind keine Hinweise ersichtlich, dass die hängigen Gerichtsverfahren im konkreten Fall mit einem Politmalus behaftet wären. Der strafrechtlich bislang unbescholtene Beschwerdeführer verfügt namentlich über ein politisch weitgehend unauffälliges Profil. Auch seine Verwandtschaft zu seinem strafrechtlich verurteilten Cousin reicht nicht aus, um ein anhaltendes Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden zu begründen, zumal dieser selbst nur eine bedingte Strafe erhielt. Im Übrigen dürfte den türkischen Behörden auch nicht entgehen, dass die strafrechtlich relevanten Beiträge erst nach der Ausreise des Beschwerdeführers im (...) gepostet wurden und somit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Stellung des Asylgesuchs in der Schweiz stehen. Entsprechend ist nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer wie behauptet im Falle einer Verurteilung mit hoher Wahrscheinlichkeit eine mehrjährige unbedingte Freiheitsstrafe droht (vgl. auch Urteil des BVGer D-4664/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.2). 5.3.4 Die im Beschwerdeverfahren nachgereichten Unterlagen vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Es handelt sich dabei um zwei als behördlich deklarierte Festnahmeanordnungen, namentlich einen angeblichen Festnahmebefehl («yakalama emri») des Strafrichteramts (...) (...) vom (...) zur Einvernahme im Rahmen eines noch laufenden Ermittlungsverfahrens sowie um einen weiteren Festnahmebefehl der Staatsanwaltschaft (...), der sich ausdrücklich auf eine bereits verurteilte Person bezieht («yakalama emri - hükümlüler içindir»). Abgesehen davon, dass entsprechende Dokumente aufgrund fehlender Sicherheitsmerkmale grundsätzlich als leicht fälschbar gelten und ihnen daher von vornherein nur eine eingeschränkte Beweiskraft zukommt, bestehen hier konkrete Zweifel an deren Authentizität. Die betreffenden Schriftstücke datieren gemäss Ausstellungsdatum vom (...) und entstanden somit erst nach Einreichung der Beschwerdeschrift vom 10. April 2024, in welcher der Beschwerdeführer deren Einreichung jedoch bereits «in den nächsten Tagen» in Aussicht stellte (vgl. Beschwerde vom 10. April 2024, S. 3). Diese zeitliche Diskrepanz lässt mit hinreichender Deutlichkeit auf eine nachträgliche Beschaffung, zumindest aber auf ein erhebliches Glaubwürdigkeitsdefizit schliessen. Bereits im vorinstanzlichen Verfahren hatte das SEM dargelegt, dass frühere Dokumente des Beschwerdeführers Anzeichen für eine Manipulation aufwiesen (vgl. Verfügung SEM vom 8. März 2023, S. 6). Auch unter diesem Gesichtspunkt gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, das Gericht von der Echtheit der neu eingereichten Unterlagen zu überzeugen. Hinzu kommt, dass sich die beiden Dokumente inhaltlich widersprechen: Während der Festnahmebeschluss zur Einvernahme ein noch laufendes Ermittlungsverfahren suggeriert, geht der vermeintlich gleichentags ergangene Festnahmebefehl «für Sträflinge» offenbar von einer bereits rechtskräftigen Verurteilung aus (vgl. Übersetzung Festnahmebefehl Staatsanwaltschaft vom (...); «damit [der Sträfling] (...) seine Strafe verbüssen kann», Original: «hükümlünün (...) cezasini çekmek»). Der Widerspruch hinsichtlich des Verfahrensstands wiegt umso schwerer, als kein Hinweis auf eine Verurteilung oder konkrete Strafzumessung besteht, zumal kein entsprechendes Urteil vorliegt und die Existenz eines solchen Urteils auch vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht wird. Unter diesen Umständen ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin davon auszugehen, dass kein Haft-, Vorführ- oder Festnahmebefehl gegen den Beschwerdeführer besteht und dieser auch nicht rechtskräftig verurteilt wurde. 5.3.5 Das Risiko einer Inhaftierung bei einer Rückkehr in die Türkei ist daher weiterhin als gering einzuschätzen. Die eingereichten Unterlagen begründen somit keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG. 5.3.6 Ausserdem fällt auf, dass die auf den (...) datierten, angeblichen Festnahmebefehle mittlerweile gut zwei Jahre alt sind und der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu den angeblich gegen ihn laufenden Verfahren eingereicht hat. Unter diesen Umständen erscheint fraglich, ob die angeblichen Strafverfahren überhaupt (noch) hängig sind oder nicht vielmehr zwischenzeitlich eingestellt wurden. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Insgesamt sind somit sowohl das Bestehen einer asylbeachtlichen Verfolgung oder entsprechende Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei als auch eine objektiv begründete Furcht vor zukünftiger flüchtlingsrechtlich relevanter Benachteiligung zu verneinen. Das SEM hat demnach die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.3 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.4 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.5 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Bezüglich der Türkei ist nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlicher Verhältnisse auszugehen (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13, sowie aktuell D-627/2025 vom 25. Februar 2026 E. 6.4; je m.w.H.). Was die Folgen der schweren Erdbeben vom 6. Februar 2023 mit Blick auf die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung betrifft, ist festzuhalten, dass nicht mehr von einer Situation auszugehen ist, aufgrund welcher der Vollzug der Wegweisung in die elf hauptsächlich betroffenen Provinzen (...) generell unzumutbar ist (auch nicht mit Bezug auf die am stärksten betroffene (...)). Die Beurteilung der Zumutbarkeit von Wegweisungen in das betroffene Gebiet ist heute im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen. Dabei ist der Situation vulnerabler Personen, insbesondere gebrechlicher, behinderter (oder sonst wie beeinträchtigter) sowie chronisch kranker Menschen gebührend Rechnung zu tragen, namentlich bei Personen, die in die Provinzen (...) zurückkehren müssten. Falls sich die Rückkehr in eine dieser elf Provinzen im Rahmen der individuellen Prüfung als nicht zumutbar erweist, ist die Frage nach einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in eine andere Region der Türkei zu beantworten (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 10 und E. 11). 7.3.3 Der Beschwerdeführer stammt aus der von den Erdbeben betroffenen Provinz (...) und lebte seit dem Jahr (...) in der Stadt (...) in der gleichnamigen Provinz. Seine Eltern wohnen weiterhin im Landkreis (...) der Provinz (...), während seine Geschwister in (...) wohnhaft sind. Insgesamt verfügt der Beschwerdeführer somit über ein breites und tragfähiges familiäres Netzwerk in der Türkei, welches bereits seiner nach wie vor in der Türkei lebenden Ehefrau und den Kindern nach dem schweren Erdbeben Unterstützung im Rahmen einer provisorischen Unterkunft gewährt hatte (vgl. Sachverhalt Bst. Ab). Der Beschwerdeführer verfügt sodann über mehrjährige Berufserfahrung im Bereich der (...) und als (...). Hinweise auf schwerwiegende gesundheitliche Einschränkungen bestehen keine. Auch vor dem Hintergrund, dass er über keine Schulbildung verfügt, ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Rückkehr eine existenzielle Notlage droht. Schliesslich kann er sich - soweit erforderlich - auf die Unterstützung zahlreicher im Ausland lebender Verwandter (namentlich in der Schweiz, in Deutschland und in England) abstützen, was zusätzlich gegen das Vorliegen von Vollzugshindernissen spricht. 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Instruktionsverfügung vom 17. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und aktuell nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Der bevollmächtigte Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsvertreter ein Honorar von insgesamt Fr. 800.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, Rechtsanwalt lic. iur. Stephan K. Nyffenegger, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 800.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Linda Marti Versand: