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D-2173/2012

D-2173/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-04-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vor der Übergabe des Beschwerdeführers über dessen gesundheitliche Beschwerden zu informieren und sicherzustellen, dass er bei der Übergabe über die notwendigen Medikamente und ärztlichen Verordnungen verfügt.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2173/2012 Urteil vom 26. April 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Kroatien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 13. April 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Kroatien eigenen Angaben zufolge Anfang Juni 2011 verliess und am 6. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 30. Januar 2012 ausführte, er habe sich von Anfang Juni 2011 an in Wien aufgehalten und sei zirka einen Monat später nach München gereist, er habe sowohl in Österreich als auch in Deutschland ein Asylgesuch gestellt, dass er einige Monate später nach Amsterdam gereist sei, wo er um Asyl nachgesucht habe, und sich nach über 20 Tagen nach Luxemburg begeben habe, wo er erneut ein Asylgesuch gestellt habe, dass er von Luxemburg her kommend in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer am 8. Juni 2011 in Wien durch die österreichischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, was vom BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank festgestellt wurde, dass das BFM am 2. Februar 2012 an Österreich ein Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 [Dublin-II-Verordnung {Dublin-II-VO}] zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, stellte (act. B15/5), dass die österreichischen Behörden dem Übernahmeersuchen des BFM am 13. Februar 2012 zustimmten, dass das Durchgangszentrum B._______ dem BFM am 4. April 2012 mitteilte, der Beschwerdeführer habe vom 15. Februar 2012 bis zum 14. März 2012 in der C._______ hospitalisiert werden müssen, dass diesem Schreiben ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______ vom 26. März 2012 und ein Austrittsbericht der C._______ vom 19. März 2012 beilagen, dass die C._______ einen Verdacht auf paranoide Schizophrenie und eine venöse Insuffizienz diagnostizierte und der Hausarzt darauf hinwies, der Beschwerdeführer müsste krankheitsbedingt verbeiständet werden, dass er gemäss den Arztberichten zudem unter einem Geschwür am Bein leidet, das täglich gereinigt werden muss, dass das BFM mit Verfügung vom 13. April 2012 - eröffnet am 17. April 2012 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Österreich verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Österreich sei für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig und es lägen keine Hinweise darauf vor, dass es seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Schwierigkeiten, die er in Österreich gehabt habe, nicht substanziiert genug seien, um ihnen konkrete Wegweisungshindernisse zu entnehmen, er sich mit allfälligen Problemen aber an die zuständigen österreichischen Behörden wenden könne, dass die Überstellung an Österreich - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung (Art. 19f Dublin-II-VO) - bis spätestens am 13. August 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. April 2012 gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) ihr Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylverfahren zuständig zu erklären, dass er des Weiteren beantragte, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und - soweit entscheidwesentlich - nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 25. April 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass der Beschwerdeführer sich gemäss Aktenlage in verschiedenen Schengen-Staaten aufhielt, bevor er am 3. Januar 2012 in die Schweiz gelangte, dass er am 8. Juni 2011 in Österreich daktyloskopisch erfasst wurde und dort eigenen Angaben gemäss ein Asylgesuch stellte, dass das BFM die österreichischen Behörden gestützt auf diese Sachlage am 2. Februar 2012 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte und diese sich am 13. Februar 2012 bereit erklärten, den Beschwerdeführer zu übernehmen und die Prüfung des Asylantrags durchzuführen, dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Österreich) ausreisen kann, der für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Österreich sprächen - er werde dort vielleicht kein Asyl erhalten und habe dort nichts essen und trinken dürfen - nicht gegen die Zuständigkeit Österreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sprechen, dass den im Rahmen des Verfahrens eingereichten ärztlichen Berichten zu entnehmen ist, es bestehe beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine wahnhafte Schizophrenie, und er leide unter einem Beingeschwür, das täglich gereinigt werden müsse, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Behandlung der komplexen psychischen Erkrankung bedürfe einer guten medizinischen Vernetzung, die aufgrund der Vorgeschichte in der Schweiz gewährleistet sei, dass Österreich unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung verfügen und es ausser Frage steht, dass Österreich nicht nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang zur Behandlung sicherstellt, dass in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Richtlinie vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (RL 2003/9/EG; Art. 15) zu verweisen ist, dass die Vollzugsbehörden indessen anzuweisen sind, die österreichischen Behörden vor der Übergabe des Beschwerdeführers auf dessen gesundheitliche Beschwerden hinzuweisen, damit diese eine adäquate Behandlung sicherstellen können, was unter anderem durch die Aushändigung der ärztlichen Berichte erleichtert werden kann, dass ebenso sicherzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bei der Übergabe über die notwendigen Medikamente und die entsprechenden Verordnungen verfügt, damit gewährleistet werden kann, dass er bis zu anderslautender Verordnung im bisherigen Rahmen medizinisch versorgt werden kann, dass vor diesem Hintergrund nicht davon auszugehen ist, die Schweiz habe sich aus humanitären Gründen für die Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens als zuständig zu erklären, dass das Bundesverwaltungsgericht in ähnlich gelagerten Fällen die Auffassung vertreten hat, das Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie stehe einer Übergabe an den zuständigen Staat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-5818/2010 vom 23. August 2010, D-1429/2010 vom 26. Oktober 2010, und E-5782/2010 vom 18. März 2011), dass für das Bundesverwaltungsgericht somit insgesamt keine Gründe ersichtlich sind, die das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen müssen, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, zufolge des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos werden, dass gestützt auf Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos wird. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Die Vollzugsbehörden werden angewiesen, die österreichischen Behörden vor der Übergabe des Beschwerdeführers über dessen gesundheitliche Beschwerden zu informieren und sicherzustellen, dass er bei der Übergabe über die notwendigen Medikamente und ärztlichen Verordnungen verfügt.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: