Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung","Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Dispositiv
- Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N [...] (per Telefax) [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5818/2010/wif {T 0/2} Urteil vom 23. August 2010 Besetzung Einzelrichter Daniel Schmid, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], Tunesien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 9. August 2010 / N [...]. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 21. Dezember 2008 verliess und von Libyen aus auf dem Seeweg am 31. Dezember 2008 nach Lampedusa (Italien) gelangte, dass er in der Folge nach Rom (Italien) weiterreiste und dort um politisches Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 6. Juni 2010 in die Schweiz einreiste und zwei Tage später ein Asylgesuch einreichte, dass das BFM aufgrund einer Abfrage der EURODAC-Datenbank feststellte, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2008 in Lampedusa (Aufgriffsort) und am 17. Februar 2009 in Rom (Asylgesuchsort) daktyloskopiert wurde, dass der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Z._______ am 11. Juni 2010 zur Person und zu den Asylgründen angehört wurde, dass für den Inhalt seiner Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen derselben Befragung das rechtliche Gehör zum EURODAC-Ergebnis sowie einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, dass er erklärte, er habe in Italien nichts zu essen und zu trinken gehabt und auf der Strasse von Almosen gelebt, wo er auch meistens übernachtet habe, dass das BFM mit Verfügung vom 9. August 2010 - eröffnet am 12. August 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien anordnete, dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton Y._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die beiden EURODAC-Treffer würden die Aussagen des Beschwerdeführers bestätigen, wonach er am 31. Dezember 2008 in Lampedusa aufgegriffen worden sei und am 17. Februar 2009 in Rom ein Asylgesuch eingereicht habe, dass gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) die Zuständigkeit auf Italien übergegangen sei, da Italien innerhalb der festgesetzten Frist nicht geantwortet habe, dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung - bis spätestens am 9. Januar 2011 zu erfolgen habe, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien kein Hindernis für eine Wegweisung nach Italien darstellten, dass somit auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylge-such und der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. August 2010 (Poststempel: 16. August 2010) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, das Asylgesuch sei zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen und ihm sei eine Nachfrist zur Einreichung bzw. Verbesserung der Beschwerde zu gewähren, dass er im Weiteren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass mit der Beschwerde ein Arztbericht der [...], vom 19. Juli 2010 zu den Akten reichte, gemäss welchem beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 17. August 2010 per sofort aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. August 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. August 2010 erklärt, es handle sich um eine Standardbeschwerde, die ihm zugestellt worden sei, als er versucht habe, einen Termin für eine Rechtsberatung zu erhalten, ihm dieser aber nicht vor Ablauf der Beschwerdefrist habe gewährt werden können, weshalb er um Ansetzung einer Nachfrist zu allfälliger Beschwerdeergänzung ersuche, dass dem Beschwerdeführer die offensichtlich von einer Drittperson verfasste Beschwerde, welche die gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt, von unbekannter Seite zugestellt wurde und er diese innert Frist einreichte, dass er somit in der Lage war, seine Interessen im Asylverfahren hinreichend zu wahren, dass der Beschwerdeführer behauptet, es habe kein Termin bei einer Rechtsberatungsstelle innerhalb der Beschwerdefrist zur Verfügung gestanden, dass er allerdings nicht darlegt, bei welcher Beratungsstelle und zu welchem nächstmöglichen Termin er sich dort oder bei einem Anwalt hätte beraten lassen können bzw. beraten lassen kann, dass mithin nicht feststeht, ob überhaupt und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer zwecks Wahrung seiner Interessen demnächst die Dienste einer Rechtsberatungsstelle oder eines Anwalts in Anspruch nehmen wird, dass in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Beschwerdeführer am 30. Juli 2010 ein "Gesuch um Akteneinsicht vor Fällung eines Entscheides" stellte, wobei er ausdrücklich auf die Bestimmungen von Art. 26, 29 und 30 VwVG hinwies, dass der Beschwerdeführer die allenfalls nötigen Vorkehrungen bereits zu diesem Zeitpunkt hätte in die Wege leiten können, dass unter diesen Umständen von vornherein kein Anlass besteht, eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, zumal die vorliegende Beschwerdeeingabe den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügt und die Beschwerdesache weder besonders umfangreich noch komplex im Sinne von Art. 53 VwVG ist, weshalb das diesbezügliche Gesuch abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien daktyloskopisch erfasst worden ist, als er in Rom ein Asylgesuch eingereicht hat, dass demnach Italien in Bezug auf eine Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zuständig ist, dass hinsichtlich des Einwandes des Beschwerdeführers, er habe in Italien weder Nahrung, Unterkunft noch Arbeit, festzuhalten ist, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, dass keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten würde, dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass aus dem Befragungsprotokoll vom 11. Juni 2010 unter anderem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in Italien mit zwei Anwälten in Kontakt stand und sein Bruder in Mailand respektive Rom lebt (vgl. A1/13 S. 6, 8 und 9), dass er seinen eigenen Angaben zufolge in Italien über einen Aufenthaltstitel ("soggiorno") verfügte (vgl. A1/13 S. 7), dass der Beschwerdeführer ferner anlässlich einer Befragung durch die Kantonspolizei vom 6. Juni 2010 ausführte, er wohne in Rom in einem "Asylantenheim" und bekomme Kost und Logis; vom Sozialamt habe er "lediglich einmal" 70 Euro erhalten (vgl. A4/32, S. 2 des Protokolls), dass im Übernahmeersuchen an die italienischen Behörden vom 24. Juni 2010 unter der Rubrik "Comments" ausdrücklich auf die psychischen Probleme des Beschwerdeführers, welche einer medikamentösen Behandlung bedürfen, hingewiesen wurde, dass alle Dublin-Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung verfügen und es ausser Frage steht sowie amtsnotorisch ist, dass alle Dublin-Staaten nicht nur die medizinische Behandlung aller Krankheitsbilder, sondern auch den Zugang sicherstellen, dass in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Richtlinie vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (RL 2003/9/EG; Art. 15) zu verweisen ist, dass dem Beschwerdeführer seinen Aussagen gemäss in Italien medizinische Hilfe für die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme zu Teil kam, wobei insbesondere eine Person für seine gesundheitlichen Belange zuständig gewesen sei (A1/13, S. 7 und 8), dass vor diesem Hintergrund nicht von einer besonderen Verletzlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist und der eingereichte Austrittsbericht der [...] vom 19. Juli 2010 keine Änderung herbeizuführen vermag, zumal die Ärzte, welche den Bericht verfasst haben, davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer früher ("wahrscheinlich") bereits behandelt worden sei, dass ebenfalls nicht davon auszugehen ist, das BFM hätte Veranlassung zu einem Selbsteintritt gehabt, weshalb verzichtet werden kann, darauf näher einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und nach dem Nichteintretensentscheid im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens - bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen Staat handelt - systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen), dass vorliegend - wie aufgezeigt - kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) besteht, weshalb der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung nach Italien zu bestätigen ist, dass die Begründungstiefe des BFM - entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift - zwar knapp, jedoch sachgerecht und rechtsgenüglich ausgefallen ist und es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 17. August 2010 verfügte Vollzugsstopp und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache hinfällig werden, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Gesuch um Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) das BFM, Abteilung Aufenthalt, Dublin-Office, Ref.-Nr. N [...] (per Telefax) [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: