Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5782/2010 Urteil vom 18. März 2011 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Carmen Wittwer. Parteien A._______, geboren (...), Nigeria, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, Caritas, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 25. Mai 2010 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 30. September 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch gestellt hat, auf welches das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 nicht eingetreten ist und den Beschwerdeführer nach Italien weggewiesen hat, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und der Beschwerdeführer am 23. März 2010 nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 24. März 2010 erneut in die Schweiz gelangte und gleichentags ein zweites Asylgesuch stellte, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 25. Mai 2010 - eröffnet am 6. August 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auch auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer erneut nach Italien wegwies, dass das BFM den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2010 gegen diese Verfügung Beschwerde erhob und diese irrtümlich dem BFM zustellte, worauf das Bundesamt die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungs-gericht weiterleitete, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch zur materiellen Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht darum ersuchte, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von allfälligen Vollzugsmassnahmen abzusehen, dass er weiter beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Nachfrist zur Einreichung beziehungsweise Verbesserung der Beschwerde zu gewähren, dass der Beschwerde ein ärztlicher Bericht der (...) Psychiatrie (Klinik C._______) vom 10. August 2010 beilag, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 16. August 2010 den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) per sofort aussetzte, dass das BFM am 18. August 2010 die für den Beschwerdeführer ausgestellte Fürsorgebestätigung der Caritas B._______ vom 17. August 2010 zuständigkeitshalber an das Gericht weiterleitete, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 24. August 2010 festhielt, der Vollzug der Wegweisung bleibe weiterhin ausgesetzt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete, das Bundesamt zur Einreichung einer Vernehmlassung einlud und den Entscheid über die übrigen Verfahrensanträge auf einen späteren Zeitpunkt verschob, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 23. September 2010 in Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers festhielt, Italien habe die Richtlinie 2003/9/EG, wonach den Asylsuchenden nicht nur die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten, sondern bei besonderen Bedürfnissen auch eine entsprechende medizinische Versorgung anzubieten sei, fristgerecht und ohne Beanstandung der Europäischen Kommission umgesetzt, dass insbesondere von der Reisefähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne und die von ihm benötigten Medikamente sowie Spezialärzte und -Kliniken in Italien zweifelsohne verfügbar seien, dass das BFM die italienischen Behörden darüber informiere, dass es sich um einen Medizinalfall handle, und der Beschwerdeführer des Weiteren die notwendigen Medikamente erhalte, damit eine Weiterführung der Behandlung sichergestellt sei, dass es sich bei der Souveränitätsklausel um eine Kann-Bestimmung handle und deren Anwendung eine Ausnahme bleiben müsse, weil sonst die Effektivität der Dublin-Verordnung in Frage gestellt sei, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht mit (vorab per Telefax zugestellter) Eingabe vom 8. Oktober 2010 die Mandatsübernahme anzeigte und um Zustellung der verfahrensrelevanten Akten sowie um Erstreckung der Frist zur Stellungnahme bis zum 20. Oktober 2010 ersuchte, dass sich in der Beilage ein Bericht des Zentrums (...) vom 2. Juni 2010 fand, in welchem ausgeführt wird, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine verletzliche Person handle, welche zur Alltagsbewältigung dringend auf Hilfe angewiesen sei, dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 12. Oktober 2010 die Gesuche der Rechtsvertreterin um Zustellung der verfahrensrelevanten Akten und um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik guthiess und das Gesuch um Akteneinsicht in die Vorakten zuständigkeitshalber an das BFM weiterleitete, dass in der fristgerecht eingereichten Replik geltend gemacht wird, zwar sei Italien gesetzlich verpflichtet, angemessene medizinische Versorgung und Betreuung anzubieten, aber der Zugang sei in der Realität fraglich, dass als Belege ein Bericht der schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009, zwei in anderen Verfahren ergangene Schreiben des italienischen Innenministeriums vom November respektive Dezember 2009, worin die Schweiz in einem davon darauf aufmerksam gemacht wird, dass es sich empfehle, die Rücküberstellung von verletzlichen Personen zu limitieren, sowie ein Austrittsbericht der Klinik C._______ vom 25. August 2010 zu den Akten gereicht wurden, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit der Durchführung eines Schriftenwechsels der in der Formularbeschwerde gestellte Antrag, es sei dem Beschwerdeführer eine Nachfrist anzusetzen, damit er eine Rechtsberatungsstelle oder einen Anwalt aufsuchen könne, faktisch gutgeheissen wurde und dadurch nunmehr hinfällig ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen - namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) - in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheides stellen, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer, noch bevor er am 30. September 2009 erstmals in die Schweiz gelangt ist, in Italien daktyloskopisch erfasst wurde und dort am 15. Mai 2008 ein Asylgesuch gestellt hat, dass das BFM die italienischen Behörden gestützt auf diese Sachlage am 19. April 2010 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat) ersuchte und Italien die Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liess, weshalb angesichts der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-Verordnung vorliegt, dass bezüglich der Rücküberstellungsfrist festzuhalten ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 16. August 2010 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aussetzte, weshalb die Frist zur Überstellung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. d Dublin-II-Verordnung erst mit dem vorliegenden Entscheid zu laufen beginnt (s. dazu auch Urteil des Europäischen Gerichtshofes [EuGH] vom 29. Januar 2009 i.S. Migrationsverket [Schweden] / Petrosian, C-19/08), dass das Bundesamt die italienischen Behörden am 19. August 2010 über diesen Umstand in Kenntnis setzte, dass der Beschwerdeführer somit - wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt - ohne weiteres in einen Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung seines Asylantrages staatsvertraglich zuständig ist, dass für das Bundesverwaltungsgericht insgesamt auch keine Gründe ersichtlich sind, welche das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung) hätten veranlassen sollen, dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist, und keine Hinweise dafür bestehen, dieses Land würde sich nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-5644/2009 vom 31.8.2010, E. 7.5 und 7.7.), dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Personen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist, dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-Rückkehren-de und verletzliche Personen bezüglich Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass dem von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers zu den Akten gegebenen Austrittsbericht der (...) Psychiatrie (Klinik C._______) vom 25. August 2010 als Diagnose eine (...) zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vom (...) bis (...) in stationärer Behandlung befunden habe, zirka Mitte (...) wieder selbständig zu seinen Alltagsverrichtungen in der Lage gewesen sei und schliesslich in psychisch gut gebessertem Zustand die Klinik habe verlassen können, dass die Einnahme der erforderlichen Medikamente (...) jedoch noch längerfristig nötig sei, dass somit der Beschwerdeführer auf die medizinische Behandlung angesprochen hat und eine Stabilisierung seines Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, dass bei dieser Sachlage von seiner Reisefähigkeit ausgegangen werden kann, und zudem das BFM in seiner Vernehmlassung erklärte, die italienischen Behörden würden über das Vorliegen eines Medizinalfalls informiert und der Beschwerdeführer erhalte die notwendigen Medikamente, damit eine Weiterführung der Behandlung gewährleistet sei, dass die jetzige gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers einer Wegweisung nach Italien nach dem Gesagten nicht oder zumindest nicht mehr entgegensteht, dass auch seine am 13. April 2010 im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer Wegweisung nach Italien geäusserten Einwände, die Schweiz gefalle ihm mehr, er wolle hier leben und sei von den Leuten in Italien belästigt worden, keinen Hinderungsgrund für eine Wegweisung nach Italien darstellen, dass an dieser Einschätzung auch die allgemeinen Ausführungen in der Standardbeschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Belege nichts zu ändern vermögen, dass dem zu den Akten gegebenen Bericht der schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 zur Situation in Italien zwar zu entnehmen ist, dass in den Zentren Platzmangel herrsche, die bevorzugte Behandlung von verletzlichen Dublin-Rückkeh-renden aber bestätigt wird, dass die italienischen Behörden bei der vorliegenden Konstellation jedoch frühzeitig über die Rücküberführung des Beschwerdeführers zu informieren sind, damit diese sich organisieren können, dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides und deshalb vorliegend nicht zu prüfen ist, dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt, sondern allenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) oder gegebenenfalls - falls sich Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden und allenfalls zusammengeführt werden sollen - bei der Ausübung der sogenannten Humanitären Klausel (Art. 15 Dublin-II-Verordnung), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass jedoch die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist und die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnten, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenerhebung abzusehen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Amt für Migration des Kantons B._______. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Wittwer Versand: