Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Tigrinya angehörender eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014. Er gelangte am 8. Juni 2015 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ordnete das SEM eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung an. Als Resultat der tags darauf beim Beschwerdeführer durchgeführten radiologischen Untersuchung wurde im entsprechenden Bericht vom 12. Juni 2015 ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren und (...) Monaten festgehalten. C. Am 23. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 orientierte das SEM die zuständige kantonale Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen anzuordnen und die gesetzliche Vertretung nach Ernennung mitzuteilen. E. Am 9. Juli 2015 teilte Patrizia Carú, (...), die Übernahme der Vertretung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers mit. F. Am 1. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. G. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Beiständin und Rechtsvertreterin vom 11. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerde waren Länderberichte zu Eritrea, eine Fürsorgebestätigung vom 19. Dezember 2016 sowie eine Ernennungsurkunde zur Beiständin vom 23. Oktober 2015 beigelegt. I. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Eritrea, und sei zuletzt in D._______, Eritrea, wohnhaft gewesen. Als er ungefähr einjährig gewesen sei, seien seine Eltern verstorben. Danach habe sich seine Grossmutter um ihn gekümmert. Im Jahr (...) habe er die Schule abgebrochen, da er als Waisenkind keine Eltern gehabt habe, die ihn zum Schulbesuch hätten motivieren können. Nachdem die Grossmutter krank geworden sei und seine Verwandten sich nicht um ihn hätten kümmern können, habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden und sein Heimatland im Oktober 2014 verlassen.
E. 6.2 Das SEM verneinte in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2016 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Es führte im Wesentlichen aus, die vorgebrachte fehlende Bildungsmöglichkeit sowie die illegale Ausreise des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen genauer einzugehen.
E. 6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu bejahen sei. Ferner sei das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Praxisänderung unzulässig, da keine Gründe für eine solche Praxisänderung bestehen würden. Die Vorinstanz habe es in der Folge versäumt, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur illegalen Ausreise aus Eritrea zu prüfen. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen.
E. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29).
E. 7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5).
E. 7.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend, und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann deshalb - wie vom SEM zutreffend festgehalten - offenbleiben.
E. 7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7). Der Eventualantrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.
E. 8 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat.
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-215/2017 Urteil vom 27. September 2017 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Patrizia Carù, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling;Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein der Ethnie der Tigrinya angehörender eritreischer Staatsangehöriger, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014. Er gelangte am 8. Juni 2015 in die Schweiz, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte. B. Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 ordnete das SEM eine Knochenanalyse zur Altersbestimmung an. Als Resultat der tags darauf beim Beschwerdeführer durchgeführten radiologischen Untersuchung wurde im entsprechenden Bericht vom 12. Juni 2015 ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren und (...) Monaten festgehalten. C. Am 23. Juni 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ zu seiner Person, zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). D. Mit Schreiben vom 23. Juni 2015 orientierte das SEM die zuständige kantonale Behörde, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine unbegleitete minderjährige asylsuchende Person handle. Gleichzeitig wurde der Kanton darum ersucht, die entsprechenden Schutzmassnahmen bei Minderjährigen anzuordnen und die gesetzliche Vertretung nach Ernennung mitzuteilen. E. Am 9. Juli 2015 teilte Patrizia Carú, (...), die Übernahme der Vertretung des unbegleiteten minderjährigen Beschwerdeführers mit. F. Am 1. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführer eingehend zu den Gründen seines Asylgesuchs angehört. G. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2016 - tags darauf eröffnet - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. H. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Beiständin und Rechtsvertreterin vom 11. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme als Flüchtling. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Der Beschwerde waren Länderberichte zu Eritrea, eine Fürsorgebestätigung vom 19. Dezember 2016 sowie eine Ernennungsurkunde zur Beiständin vom 23. Oktober 2015 beigelegt. I. Mit Instruktionsverfügung vom 23. Januar 2017 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Mit der vorliegenden Beschwerde wird einzig die Überprüfung der Flüchtlingseigenschaft beantragt. Damit ist die vorinstanzliche Verfügung im Asylpunkt (vgl. Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs) in Rechtskraft erwachsen. Die von der Vorinstanz angeordnete Wegweisung an sich (vgl. Ziffer 3 des Verfügungsdispositivs) wird ebenfalls nicht angefochten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet demnach lediglich die Frage, ob die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat oder nicht.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 [als Referenzurteil publiziert]) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______, Eritrea, und sei zuletzt in D._______, Eritrea, wohnhaft gewesen. Als er ungefähr einjährig gewesen sei, seien seine Eltern verstorben. Danach habe sich seine Grossmutter um ihn gekümmert. Im Jahr (...) habe er die Schule abgebrochen, da er als Waisenkind keine Eltern gehabt habe, die ihn zum Schulbesuch hätten motivieren können. Nachdem die Grossmutter krank geworden sei und seine Verwandten sich nicht um ihn hätten kümmern können, habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschieden und sein Heimatland im Oktober 2014 verlassen. 6.2 Das SEM verneinte in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2016 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. Es führte im Wesentlichen aus, die vorgebrachte fehlende Bildungsmöglichkeit sowie die illegale Ausreise des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Es könne deshalb darauf verzichtet werden, auf vorhandene Unglaubhaftigkeitselemente der Vorbringen genauer einzugehen. 6.3 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, dass gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe in Bezug auf illegal aus Eritrea ausgereiste eritreische Staatsangehörige zu bejahen sei. Ferner sei das Vorgehen des SEM in Bezug auf die Praxisänderung unzulässig, da keine Gründe für eine solche Praxisänderung bestehen würden. Die Vorinstanz habe es in der Folge versäumt, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zur illegalen Ausreise aus Eritrea zu prüfen. Er sei daher als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. 7. 7.1 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht), das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer wegen illegaler Ausreise Sanktionen des Heimatstaates befürchten muss, die bezüglich ihrer Intensität ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen (BVGE 2009/29). 7.2 Im Referenzurteil D-7898/2015 gelangte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5). 7.3 Im Falle des Beschwerdeführers ist das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren zu verneinen. Der Beschwerdeführer macht keinen eigenen Kontakt mit dem Militär geltend, und auch andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als Person mit geschärftem Profil erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. Somit bleibt festzuhalten, dass die illegale Ausreise allein keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen vermag. Die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann deshalb - wie vom SEM zutreffend festgehalten - offenbleiben. 7.4 Die in der Beschwerde erhobenen Einwände gegen die vom SEM vorliegend angewandte Praxisänderung sind - nachdem das Bundesverwaltungsgericht diese im Referenzurteil D-7898/2015 gestützt hat - durch dieses Urteil als unbehelflich einzustufen. Es erübrigt sich, vorliegend eingehend auf die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwände gegen die Praxisänderung sowie die in der angefochtenen Verfügung aufgezeigte Argumentation einzugehen, da diesbezüglich vollumfänglich auf das zitierte Urteil verwiesen werden kann (zur Vornahme einer Praxisänderung siehe auch Urteil des BVGer E-5296/2016 vom 17. Mai 2017 E. 7). Der Eventualantrag, die Sache sei zur weiteren Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist sowohl in individueller Hinsicht als auch in Bezug auf die Frage der Bedeutung der geltend gemachten illegalen Ausreise im Allgemeinen hinreichend erstellt.
8. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsgründe im Sinne von Art. 3 respektive von Art. 54 AsylG ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint hat. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Januar 2017 gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: