Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer gelangte am 22. Oktober 2002 als eigenen Angaben nach Staatsangehöriger von China (Volksrepublik) in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl (N [...]). Mit Verfügung vom 5. April 2006 anerkannte ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) als Flüchtling, lehnte indessen sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. B. B._______ (N [...]) suchte am 24. September 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 20. April 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzuges nach China - an. C. Der Beschwerdeführer und B._______ heirateten am (...). Am (...) wurde ihr Kind geboren. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2017 bezog das SEM mit Verfügung vom 25. Juli 2017 dieses Kind in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 ersuchte B._______ das SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 14. März 2018 lehnte das SEM das Gesuch von B._______ um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab. Es führte zur Begründung aus, B._______ habe in ihrem Asylverfahren keine glaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit machen können. Die Verschleierung ihrer Herkunft habe auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihr effektives Herkunftsland verunmöglicht, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Nach wie vor sei ihre Staatsangehörigkeit oder ein allfälliger Aufenthaltsstatus nicht bekannt. Eine Prüfung, ob sie mit ihrer Familie an den bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren könne, sei entsprechend nicht möglich. Es könne nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, es bestünden keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei demnach zu verneinen. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, eventuell sei die Angelegenheit zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er führte zur Begründung im Wesentlichen an, auch wenn seine Ehefrau ihre Herkunft beziehungsweise chinesische Staatsangehörigkeit in ihrem Asylverfahren nicht habe glaubhaft machen können, sei zu berücksichtigen, dass der Erhalt der indischen respektive nepalesischen Staatsangehörigkeit de facto auszuschliessen sei. Selbst mit einer Aufenthaltsbewilligung müsse eine Wiedereingliederung von Exiltibetern in Indien oder Nepal grundsätzlich als massiv erschwert bis unmöglich erachtet werden. Hinzu komme die Ungewissheit, ob er und das gemeinsame Kind im fraglichen Land ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht erhalten würden. Schliesslich sei aufgrund der Lebensumstände für Exiltibeter und der vorliegenden Verhältnisse eine Wegweisung als unzumutbar einzustufen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Die geforderten Unterlagen wurden mit Eingabe vom 30. April 2018 zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 18. Mai 2018 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai 2018 bezahlt. I. Das SEM verwies mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht - vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 23. August 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin das SEM um eine ergänzende Vernehmlassung. K. Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2018 fest, eine erneute Prüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer und das gemeinsame Kind am (...) in der Schweiz eingebürgert worden seien. Da der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers damit erloschen sei, sei auch die Grundlage für einen Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft weggefallen. L. Mit Verfügung vom 17. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig räumte die Instruktionsrichterin ihm Gelegenheit ein, sich bis zum 2. Oktober 2018 zu äussern, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, er halte an seiner Beschwerde fest. Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die im Verlauf des Verfahrens offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 4 Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 5. April 2006 als Flüchtling anerkannt. Am 27. Februar 2018 ersuchte seine Ehefrau um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. Am (...), mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Entscheid des SEM, erwarb der Beschwerdeführer das Schweizerische Bürgerrecht.
E. 5 Gemäss Art. 1 Abschnitt C Ziff. 3 FK fällt eine Person nicht mehr unter das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates der neuen Staatsangehörigkeit geniesst. Dies ist bei Flüchtlingen, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit erwerben, der Fall. Der Gesetzgeber hat mit Art. 64 Abs. 3 AsylG den spezifischen Fall des Erwerbs der Schweizer Staatsangehörigkeit explizit als Erlöschenstatbestand ausgestaltet. Bei einer Einbürgerung muss der Flüchtlingsstatus daher nicht mehr formal aufgehoben werden (vgl. BBl 2002 6845, 6891). Nachdem der Beschwerdeführer am (...) das Schweizer Bürgerrecht erworben hat, ist folglich gleichzeitig seine Flüchtlingseigenschaft erloschen.
E. 6 Der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist grundsätzlich derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 Erw. 5a). Einzig beim Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ist gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise auf ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz abzustellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 Erw. 14e). Es ist demnach für die Gewährung des Familienasyls auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers abzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Urteils nicht (mehr) Flüchtling ist, mangelt es an einer Tatbestandsvoraussetzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zum Einbezug seiner Ehefrau. Damit hat die Vorinstanz - zumindest im Ergebnis - zu Recht das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Es erübrigt sich damit, auf die Beschwerdevorbringen einzugehen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der zuständigen Ausländerbehörde seines Aufenthaltskantons für seine Frau ein Gesuch um Familiennachzug für Ehegatten von Schweizer Bürgern im Sinne von Art. 42 AuG (SR 142.20) zu stellen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2135/2018 Urteil vom 25. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______ (Ehefrau); Verfügung des SEM vom 14. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 22. Oktober 2002 als eigenen Angaben nach Staatsangehöriger von China (Volksrepublik) in die Schweiz und ersuchte hier um Asyl (N [...]). Mit Verfügung vom 5. April 2006 anerkannte ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM; heute SEM) als Flüchtling, lehnte indessen sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Wegweisungsvollzug wegen Unzulässigkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. B. B._______ (N [...]) suchte am 24. September 2012 in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM lehnte ihr Asylgesuch mit Verfügung vom 20. April 2015 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung - unter Ausschluss des Vollzuges nach China - an. C. Der Beschwerdeführer und B._______ heirateten am (...). Am (...) wurde ihr Kind geboren. Auf Gesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2017 bezog das SEM mit Verfügung vom 25. Juli 2017 dieses Kind in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ein. D. Mit Eingabe vom 27. Februar 2018 ersuchte B._______ das SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers. E. Mit Verfügung vom 14. März 2018 lehnte das SEM das Gesuch von B._______ um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers ab. Es führte zur Begründung aus, B._______ habe in ihrem Asylverfahren keine glaubhaften Angaben zu ihrer Herkunft und Staatsangehörigkeit machen können. Die Verschleierung ihrer Herkunft habe auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf ihr effektives Herkunftsland verunmöglicht, weshalb vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Nach wie vor sei ihre Staatsangehörigkeit oder ein allfälliger Aufenthaltsstatus nicht bekannt. Eine Prüfung, ob sie mit ihrer Familie an den bisherigen Aufenthaltsort zurückkehren könne, sei entsprechend nicht möglich. Es könne nicht zu ihren Gunsten davon ausgegangen werden, es bestünden keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG. Der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sei demnach zu verneinen. F. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 12. April 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und seine Ehefrau in seine Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen, eventuell sei die Angelegenheit zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhaltes zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Er führte zur Begründung im Wesentlichen an, auch wenn seine Ehefrau ihre Herkunft beziehungsweise chinesische Staatsangehörigkeit in ihrem Asylverfahren nicht habe glaubhaft machen können, sei zu berücksichtigen, dass der Erhalt der indischen respektive nepalesischen Staatsangehörigkeit de facto auszuschliessen sei. Selbst mit einer Aufenthaltsbewilligung müsse eine Wiedereingliederung von Exiltibetern in Indien oder Nepal grundsätzlich als massiv erschwert bis unmöglich erachtet werden. Hinzu komme die Ungewissheit, ob er und das gemeinsame Kind im fraglichen Land ein dauerhaftes Anwesenheitsrecht erhalten würden. Schliesslich sei aufgrund der Lebensumstände für Exiltibeter und der vorliegenden Verhältnisse eine Wegweisung als unzumutbar einzustufen. G. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, das Formular «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen einzureichen. Die geforderten Unterlagen wurden mit Eingabe vom 30. April 2018 zu den Akten gereicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2018 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels Bedürftigkeit ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 750.- bis zum 18. Mai 2018 auf. Der Kostenvorschuss wurde am 11. Mai 2018 bezahlt. I. Das SEM verwies mit Vernehmlassung vom 31. Mai 2018 - diese wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2018 zur Kenntnis gebracht - vollumfänglich auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 23. August 2018 ersuchte die Instruktionsrichterin das SEM um eine ergänzende Vernehmlassung. K. Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung vom 30. August 2018 fest, eine erneute Prüfung habe ergeben, dass der Beschwerdeführer und das gemeinsame Kind am (...) in der Schweiz eingebürgert worden seien. Da der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers damit erloschen sei, sei auch die Grundlage für einen Einbezug der Ehefrau in die Flüchtlingseigenschaft weggefallen. L. Mit Verfügung vom 17. September 2018 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Vernehmlassung zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig räumte die Instruktionsrichterin ihm Gelegenheit ein, sich bis zum 2. Oktober 2018 zu äussern, ob er seine Beschwerde zurückziehen wolle, wobei bei ungenutzter Frist davon ausgegangen werde, er halte an seiner Beschwerde fest. Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine Beschwerde, die im Verlauf des Verfahrens offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4. Nach Art. 51 Abs. 1 AsylG werden - unter dem Titel Familienasyl - namentlich die Ehegatten und die minderjährigen Kinder von Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl in der Schweiz, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 5. April 2006 als Flüchtling anerkannt. Am 27. Februar 2018 ersuchte seine Ehefrau um Einbezug in seine Flüchtlingseigenschaft. Am (...), mithin während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gegen den ablehnenden Entscheid des SEM, erwarb der Beschwerdeführer das Schweizerische Bürgerrecht.
5. Gemäss Art. 1 Abschnitt C Ziff. 3 FK fällt eine Person nicht mehr unter das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Staates der neuen Staatsangehörigkeit geniesst. Dies ist bei Flüchtlingen, welche die Schweizer Staatsangehörigkeit erwerben, der Fall. Der Gesetzgeber hat mit Art. 64 Abs. 3 AsylG den spezifischen Fall des Erwerbs der Schweizer Staatsangehörigkeit explizit als Erlöschenstatbestand ausgestaltet. Bei einer Einbürgerung muss der Flüchtlingsstatus daher nicht mehr formal aufgehoben werden (vgl. BBl 2002 6845, 6891). Nachdem der Beschwerdeführer am (...) das Schweizer Bürgerrecht erworben hat, ist folglich gleichzeitig seine Flüchtlingseigenschaft erloschen.
6. Der massgebliche Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist grundsätzlich derjenige des Entscheids (vgl. EMARK 2002 Nr. 20 Erw. 5a). Einzig beim Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ist gemäss Rechtsprechung ausnahmsweise auf ihr Alter im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz abzustellen (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 Erw. 14e). Es ist demnach für die Gewährung des Familienasyls auf die aktuelle Situation des Beschwerdeführers abzustellen. Nachdem der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Urteils nicht (mehr) Flüchtling ist, mangelt es an einer Tatbestandsvoraussetzung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG zum Einbezug seiner Ehefrau. Damit hat die Vorinstanz - zumindest im Ergebnis - zu Recht das Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft abgelehnt. Es erübrigt sich damit, auf die Beschwerdevorbringen einzugehen. Es steht dem Beschwerdeführer frei, bei der zuständigen Ausländerbehörde seines Aufenthaltskantons für seine Frau ein Gesuch um Familiennachzug für Ehegatten von Schweizer Bürgern im Sinne von Art. 42 AuG (SR 142.20) zu stellen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: