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D-2114/2015

D-2114/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2016-09-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. April beziehungsweise 9. Juni 2013. Er sei mit einem Schlepper via Moskau durch unbekannte Länder am 31. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 30. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Er reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Geburtsregisterauszug im Original zu den Akten. Am 3. Oktober 2014 hörte ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) einlässlich zu den Asylgründen an. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im Jahre 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden und habe ein dreimonatiges Training absolvieren müssen. Da sein Vater krank geworden sei, habe die Mutter die LTTE gebeten, ihn frei zu lassen. So habe er im April 2008 aus der LTTE austreten können. Im Juni 2008 habe ihn die LTTE wieder mitnehmen wollen. Er habe sich bei einem Bekannten namens C._______ versteckt. Im Juli 2008 sei die ganze Familie nach D._______ umgezogen. Im Januar 2009 sei seine Mutter von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) mit dem Tod bedroht worden, falls sie ihnen kein Geld geben würde. Aus Angst vor der EPDP seien sie im Februar 2009 nach Colombo gegangen. Im Oktober 2009 habe er für LTTE-Leute eine Unterkunft bei Herr E._______, einem Bekannten in Colombo organisiert. Im November 2009 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und drei Wochen lang festgehalten, gefoltert und gegen einen Geldbetrag wieder freigelassen worden. Im Dezember 2009 sei er erneut vom CID gesucht worden, weswegen er im Januar 2010 nach Indien geflüchtet sei. Im Februar 2012 sei er mit einem Bekannten namens F._______, der sich auch in Indien versteckt habe, und einer dritten Person namens G._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt. F._______, der eine wichtige Funktion bei der LTTE gehabt habe, sei nach seiner Rückkehr nach B._______ von der sri-lankischen Armee (SLA) am 12. Juni 2012 festgenommen worden, was er von G._______ erfahren habe. Er sei von der SLA ab diesem Zeitpunkt in H._______ auch gesucht worden. Er habe sich ungefähr drei Wochen bei einem Herrn namens I._______ versteckt. Dann sei er nach J._______ zu seiner Tante gegangen. Im Oktober 2012 sei I._______ verhaftet worden. Aus Angst sei er am 6. April 2013 nach Colombo geflüchtet und dann am 9. April beziehungsweise 9. Juni 2013 ausgereist. Nach seiner Ausreise habe das Militär angefangen, seine Eltern aufzusuchen, weshalb sie von H._______ nach J._______ gezogen seien. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung seine Identitätskarte und die Identitätskarte des Departments of Posts im Original ein. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 - eröffnet am 2. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 1. April 2015 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und nach dem Eingang der vorinstanzlichen Akten eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner ersuchte er um eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln. E. Mit Verfügung vom 10. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel einzureichen. F. Am 20. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Beschwerdeergänzung mit und reichte ein Bestätigungsschreiben des Rechtsanwaltes K._______ vom 1. April 2015 ein, aus welchem sämtliche Gerichts- und Fallnummern entnommen werden könnten. Der Anwalt habe des Weiteren alle Informationen und Dokumente auf dem regulären Weg beziehungsweise vom zuständigen Gericht eingeholt und erhalten. Er reichte zudem eine vom zuständigen Gericht in Colombo verfasste und ins Englische übersetzte Anklageschrift, welche die vom Rechtsanwalt geltend gemachten Tatsachen enthalte, zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben des Anwalts vom 1. April 2015, die englische Übersetzung der Anklageschrift vom Distirct Court of Colombo vom (...) 2013, Unterlagen zum Haftbefehl inklusive Übersetzung, die Aramex-Sendebestätigung vom 8. Mai 2015 und eine Quittung einer Barbezahlung ein. I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2015 Gelegenheit eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. L. Am 11. November 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter eine Wohnsitzbestätigung der Eltern und am 8. Januar 2016 eine Wohnsitzbestätigung der Tanten und Onkel inklusive Sendeumschlag ein, welche bestätigen, dass diese im Distrikt B._______ leben. M. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters ein Schreiben des Anwalts L._______ vom 4. Mai 2016 ein, in welchem dieser bestätigt, dass am (...) 2013 ein Haftbefehl vom Magistrate Court erlassen worden sei.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).

E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Februar 2015 aus, seine Schilderung beinhalte drei verschiedene unstimmig dargelegte Verfolgungsmomente: Seine Flucht aus dem LTTE-Gebiet nach D._______ und später nach Colombo; seine Haft und Verfolgung durch das CID in Colombo, seine Flucht nach Indien, seine Rückkehr nach Sri Lanka und die Verfolgung der Sicherheitskräfte nach seiner Rückkehr. Er habe in der Anhörung behauptet, auf seiner Flucht vor einer neuen LTTE-Zwangsrekrutierung ohne Passierschein und jegliche Kontrolle durch die LTTE und die sri-lankische Sicherheitskräfte von H._______ über M._______ nach D._______ gelangt zu sein. Diese abenteuerliche Reise stimme aber nicht mit den gesicherten Erkenntnissen des SEM überein. In der Tat, sei es zur Zeit seiner angeblichen Flucht kaum möglich gewesen, dass sich jemand ohne Passierschein auf die Reise vom Gebiet unter LTTE-Kontrolle nach D._______ habe aufmachen können, geschweige denn ohne jegliche Überprüfung durch die SLA die Frontlinie habe zu überqueren vermocht. Personen tamilischer Herkunft seien bei einer Einreise ins SLA-kontrollierte Gebiet systematisch einem strengen Screening unterzogen worden. Obschon nicht auszuschliessen sei, dass er 2007 von der LTTE rekrutiert und dann angesichts der Demarchen seiner Mutter aus dem Kindersoldaten-Dienst entlassen worden sei, sei er aber kaum zum geltend gemachten Zeitpunkt auf die geschilderte Weise nach D._______ gelangt und vermutlich habe er auch nicht, wie behauptet, ohne jeglichen Passierschein später Colombo erreicht. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch das CID errege besonders ein frappanter Wandel Aufsehen. Behaupte er in der Befragung im EVZ, ihm sei nicht bekannt, wo in Colombo er drei Wochen in Haft gewesen sei, erinnere er sich in der vertieften Anhörung nicht nur an das Quartier seines angeblichen Haftortes und den Weg, der von ihm zu Hause dahin führen solle, sondern selbst an das Stockwerk, in dem er festgehalten und misshandelt worden sei. Besonders bezeichnend sei dabei, dass das von ihm angegebene vierte Stockwerk in Sri Lanka im Volksmund als CID-Folterort schlechthin bekannt sei. Andererseits erschöpfe sich seine Beschreibung des angeblichen Haftortes und die während seiner Haft erlittenen Misshandlungen in Allgemeinplätzen. Schliesslich sei hinzuzufügen, dass er keine Beweismittel in Bezug auf geltend gemachte Haft habe einreichen können. Es müsse daher in Frage gestellt werden, ob er in Colombo in Haft gewesen sei - und logischerweise auch, ob er vor seiner angeblichen Haft oder danach je vom CID gesucht worden sei. Er habe angegeben, er sei mit einem Fischerboot von N._______ nach Indien geflüchtet und zwei Jahre später über die gleiche Route mit demselben Transportmittel nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die stark überwachte Park-Strasse, die Sri Lanka von Indien trenne, einmal unbehelligt zu überqueren, sei ein Glücksfall. Dies aber gleich zweimal zu schaffen, grenze an ein Wunder. Hätte er auf seine ausgeklügelte Schilderung verzichtet, die sein Schicksal mit dem seines Reisegefährten während der Rückreise, F._______, ein hochrangiges Mitglied der LTTE, verknüpfen solle, sei man geneigt, seiner Schilderung Glauben zu schenken. Fraglich sei, weshalb F._______, ein hochrangiges Mitglied der LTTE zum Fehlschluss gelangt sein sollte, er habe in Sri Lanka überhaupt nichts mehr zu befürchten. Die Schilderung betreffend der Information von G._______, welcher ihn gewarnt haben soll, damit er sich der Haft habe entziehen können, wirke konstruiert. Anlässlich der Anhörung sei er nur bedingt im Stande gewesen, die Fragen dazu zu beantworten. Dabei habe er den Eindruck erweckt, er habe die Geschichte seines LTTE-Reisegefährten und die darauf beruhende Verfolgung frei erfunden, um sein Asylgesuch zu untermauern. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass seine bemerkenswerte Fähigkeit, sich sowohl in der Befragung wie in der Anhörung genau an die Daten aller seiner Vorbringen zu erinnern, das unstimmige Bild seiner gesamten Schilderung verschärfe. Entgegen der Laienvorstellung spreche dies nicht für die Glaubhaftigkeit einer Schilderung, sondern genau das Gegenteil. Kaum jemand sei nämlich im Stande, die wichtigsten Etappen seines Lebens auf den Monat genau chronologisch aus dem Stegreif vorzutragen. Es sei denn, er habe ein erfundenes Libretto auswendig gelernt. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass seine gesamten Asylkernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass es sich bei weiten Teilen seiner Schilderung, um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden, möge tatsächlich zutreffen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 20 Jahren, als er sein Heimatland verlassen habe, sowie seine illegale Ausreise könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren bestehe aber kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis würden sie daher nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nenne verschiedene Faktoren, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen liesse, dass die Behörden an einer Festnahme ein Interesse habe wie, eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London aus oder einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig halte der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren für sich betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen würden, jedoch bei kumulativer Würdigung diese Schwelle erreicht sein könne. Dem BVGE 2011/24 könne entnommen werden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass abgewiesene tamilische Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Der strittigen Verfügung könne entnommen werden, dass er 2007 im Alter von 14 Jahren als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden sei. Im Juni 2008 habe die LTTE erneut mit aller Vehemenz Kinder und Jugendliche rekrutiert, welche für die LTTE als letztes Aufgebot in den Bürgerkrieg beziehungsweise in den sicheren Tod geschickt worden seien. Die Kindersoldaten hätten in den letzten Monaten als "Kanonenfutter" für die Frontlinien gedient. Diese Tatsache sei einschlägig bekannt. Nachdem die LTTE im Juni 2008 ihn erneut als Kindersoldat zu rekrutieren versucht habe, sei die Familie im Juli 2008 aus dem Distrikt B._______ nach D._______ und später nach Colombo geflohen. Er habe anlässlich der Anhörung die massgebenden Details des Haftortes nennen können. Nachdem der LTTE-Kadermann verhaftet worden sei und die SLA erneut seine Eltern aufgesucht habe, habe er am 9. April 2013 Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Folglich müsse festgehalten werden, dass den Behörden sein Kontakt zu einem LTTE-Kadermann bekannt sei. Aus Sicht des SEM sei es für einen Laien nicht möglich, sich in zwei Befragungen genau an die Daten der vorherigen Befragung erinnern zu können. Kaum jemand sei fähig, die wichtigsten Etappen und Ereignisse in seinem Leben genau und chronologisch auf den Monat genau vorzutragen. Praxisgemäss moniere das SEM ansonsten, dass die Beschwerdeführer sich in den Befragungen widersprechen beziehungsweise wesentliche Details, welche lebensprägend seien, vergessen würden. Dieses Verhalten werde dann ebenfalls dazu verwendet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen der Ausbildung werde den Kindersoldaten auch beigebracht, wie sie sich bei Verhaftungen, in Befragungen und bei Folterungen verhalten müssten. Diesbezüglich könne davon ausgegangen werden, dass auch er gelernt habe, wichtiges von unwichtigem zu unterscheiden. Zudem könne ihm nicht per se abgesprochen werden, dass er über ein gutes Gedächtnis verfüge. Aufgrund der fehlenden Widersprüche seien die Vorbringen glaubhaft. Es entspreche einer Tatsache, dass die singhalesischen Behörden gezielt im Vanni-Ggebiet beziehungsweise auch im Distrikt B._______ nach LTTE-Soldaten und An­hängern suchen würden. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass die Behörden weiterhin nach ihm fahnden würden beziehungsweise mittlerweile ein Haftbefehl gegen ihn vorliege beziehungsweise habe seine Mutter einen Rechtsanwalt beauftragt, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und bei den zuständigen Behörden die entsprechenden Unterlagen einzufordern. Aufgrund dessen, dass er 2009 von den singhalesischen Behörden verhaftet beziehungsweise als LTTE-Kindersoldat registriert worden, Tamile und männlich zwischen 20 und 45 Jahre alt sei und aus dem Distrikt B._______ stamme, müsse konkret davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Einreise umgehend verhaftet werde und dadurch der konkreten Gefahr von Willkür und Folter ausgesetzt sei. Diese Verhaftung gehe über den vom SEM geltend gemachten "background check" nach der Einreise hinaus. Zudem sei der Behörde bekannt, dass er Kontakt zu einem LTTE-Kadermann gehabt habe. Somit erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG, da er einzig aufgrund seiner Ethnie und politischen Gesinnung ernsthaften und konkreten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würde. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen.

E. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift sei der Beschwerdeführer nicht im Stand, massgebende Details seines angeblichen Haftortes - das CID-Gebäude im (...) in Colombo - zu nennen. Es ergäben sich im Gegenteil begründete Zweifel darüber, ob er dort je in Haft gewesen sei. Ferner sei darauf hingewiesen, dass keinesfalls der Eindruck erweckt werden sollte, die bemerkenswerte Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich genauestens an die Daten seiner gesamten Vorbringen zu erinnern, sei ein wesentliches Argument, um die Glaubhaftigkeit weiter Teile seiner Schilderung in Zweifel zu ziehen. Dabei handle es sich vielmehr um ein Element, dass das generell unstimmige Bild verschärfe. Es könne ihm nämlich nicht per se abgesprochen werden, dass er über ein gutes Gedächtnis verfüge. Indessen seien die durch die nachgereichten Beweismittel belegten Vorbringen nur bedingt mit den im früheren Verlauf des Asylverfahrens gemachten Schilderungen flächendeckend. So sei einerseits nicht ersichtlich, ob es sich beim sowohl im Schreiben des Rechtsanwaltes K._______ vom 1. April 2015 und im Ermittlungsbericht des Terrorism Investigation Departement (TID) vom 11. Juni 2013 genannten LTTE-Kader namens O._______, um das hochrangige Mitglied der LTTE namens F._______ - von dem in der Befragung und der Anhörung die Rede gewesen sei - handle. Andererseits sorge der eingereichte TID-Ermittlungsbericht für eine zusätzliche weit grössere Überraschung, nämlich die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer - oder ein Namensvetter - am (...) 2013 vom TID verhaftet und am (...) 2013 gegen Kaution freigelassen worden sei, wohlgemerkt eine Haft, die der Beschwerdeführer trotz seines guten Gedächtnisses zuvor nie geltend gemacht habe und die zudem zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als er - laut der in der Anhörung vorgetragenen Version - bereits ausser Landes gewesen sei. Den vorgängigen Unstimmigkeiten, die die bereits im angefochtenen Entscheid thematisierte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen bestätigen würden, Rechnung tragend, sei die Behauptung des Rechtsanwaltes K._______, der Beschwerdeführer sei seit dem (...) 2007 zur Haft ausgeschrieben mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Dies betreffe auch den am (...) 2013 ausgestellten Haftbefehl, der ebenfalls als Beweismittel nachgereicht worden sei. Wie bei allen nachgereichten Beweismitteln handle es sich bei diesem Dokument nur um eine Kopie, welche nicht einer seriösen Dokumentenprüfung unterzogen werden könne. Aufgrund der angesprochenen inhaltlichen Unzulänglichkeiten und der aus diesem Kontext häufig eingereichten Fälschungen von Polizei- und Gerichtsdokumenten liege jedoch der Verdacht nahe, es handle sich dabei um ein zur Untermauerung der Asylvorbringen eigens erstelltes Falsifikat.

E. 4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Originaldokumente seien beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Das SEM bemängle, dass dem eingereichten TID-Bericht entnommen werden könne, dass er am (...) 2013 verhaftet und am (...) 2013 gegen Kaution entlassen worden sei. Das SEM bestreite nicht, dass er als Kindersoldat rekrutiert worden sei. Es sei nicht schwierig nachzuvollziehen, dass Kinder und Jugendliche, welche zwangsweise als Kindersoldaten rekrutiert worden seien, traumatisiert seien und gewisse Abläufe retrospektiv in den Details leicht abweichen würden. Trotzdem habe er an der Anhörung Abläufe, Daten und Details und Namen genau widergeben können. Der Beschwerdeführer sei am (...) 2013 gegen Kaution aus der Haft entlassen worden. Der Haftbefehl sei am (...) 2013 erlassen worden. Die Abweichungen würden nichts daran ändern, dass die Vorbringen glaubhaft seien und mit der Eingabe von Beweisofferten hätten belegt werden können. Diesbezüglich mache das SEM nicht geltend, dass die Beweisofferten gefälscht seien. Das SEM habe bei der Befragung betreffend dem Thema und den Folgen der zwangsweisen Rekrutierung als Kindersoldat und die damit verbundenen Folgen keinerlei Fingerspitzengefühl gezeigt und insbesondere kein Interesse an diesem Sachverhalt gezeigt. Obwohl dem SEM bewusst sein sollte, dass die zwangsweise Rekrutierung als Kindersoldat gegen die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (UNO-Charta, SR 0.120) sowie der EMRK verstosse und bei den Betroffenen Traumas auslöse, welche lebenslange Folgen zeigen könnten. Nicht zuletzt hätte das SEM feststellen müssen, dass er seit Jahren bei den singhalesischen Behörden als LTTE-Mitglied registriert sei. Der Rechtsanwalt K._______ habe dem hiesigen Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt, dass er die Beweisofferten ordnungsgemäss bei den zuständigen Behörden eingeholt habe und diese somit keine Fälschungen darstellen könnten. Weiter würden die Behörden mittlerweile verschiedene Listen führen, welche sicherstellen würden, dass alle Tamilen - bei welchen nur der geringste Verdacht bestehe, dass sie mit der LTTE in Verbindung stünden - separiert, befragt und anschliessend verhaftet würden. Seine Familie habe in den vergangenen Monaten wiederholt Besuch von der Polizei erhalten, welche sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Diese hätten den Behörden mitgeteilt, dass er sich in der Schweiz befinde. Dieses Verhalten sei unter der neuen Regierung, welche seit anfangs 2015 im Amt sei, verstärkt worden. Zielgruppe seien Tamilen, welche aus dem Ausland zurückkehren würden und aus den tamilischen Siedlungsgebieten, jung, und bereits als LTTE-Mitglieder registriert seien. Des Weiteren würden alle Rückkehrer aus der Schweiz, welche via Botschaft in Genf ein Laisser-passer erhalten würden - vorab den singhalesischen Behörden gemeldet. In casu verfüge er über keinen gültigen Reisepass. Ergo werde das SEM bei den singhalesischen Behörden für ihn ein Laisser-passer einholen. Folglich würden die Einreisebehörden über seine Einreise informiert sein. Diese Tatsache stelle den singhalesischen Behörden einen Persilschein aus beziehungsweise werde mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er bereits vor der Einreise zum wiederholtem mal als LTTE-Verdächtiger registriert und nach seiner Einreise verhaftet werde. Er sei bereits als Kindersoldat beziehungsweise Mitglied bei der LTTE bei diversen Behörden in Sri Lanka registriert. Dem Update der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015 könne entnommen werden, dass die singhalesischen Behörden seit 2012 ihre Überwachung bei der Einreise von Tamilen als auch die Verfolgung vor Ort massiv erweitert hätten und verstärkt gegen Rückkehrer vorgingen. Dies, da alle involvierten Stellen sich im Informatik-Bereich massiv verbessert hätten mit dem Ziel, möglichst viele Rückkehrer identifizieren und verhaften zu können. Er sei bei den Behörden als LTTE-Kindersoldat registriert, komme aus dem Vanni-Gebiet, sei männlich, jung und mit einer LTTE-Vergangenheit vorbelastet. Folglich bestehe bei ihm ein Risikoprofil, welches dazu führen werde, dass er bei der Einreise willkürlich verhaftet werde und dadurch konkret an Leib und Leben gefährdet sei. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches einerseits geltend, er sei 2007 von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Andererseits sei er vom CID verhaftet, misshandelt und gegen Kaution entlassen worden. Nach seiner Einreise aus Indien sei er erneut von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Verfahrensakten aus Sri Lanka ein. 5.2 Dass der Beschwerdeführer aus H._______ stammt und im Jahre 2007 von der LTTE zu einem dreimonatigen Training zwangsrekrutiert worden, danach entlassen und danach wieder aufgesucht worden ist, ist angesichts der damaligen Verhältnisse in Sri Lanka plausibel und die Herkunft in den eingereichten Identitätskarten belegt. Insofern erachtete es auch das SEM als möglich, dass er zwangsrekrutiert worden ist. Allerdings liegt die Zwangsrekrutierung im Jahre 2007 zeitlich zu lang zurück, als das sie für die Ausreise im Jahre 2013 kausal gewesen wäre. Andererseits ist seit Kriegsende am 19. Mai 2009 davon auszugehen, dass das Führungskader der LTTE komplett ausgelöscht worden ist und im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). Angesichts dieser Sachlage muss der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE mehr haben. 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung durch das CID, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ angab, nicht zu wissen, wo sich die Spezialeinheit befindet (vgl. Akte A4/11 S. 8). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung an, er sei in Colombo (...) in einem Gebäude im vierten Stock befragt und festgehalten worden (vgl. Akte A13/18 F80 ff.). Dieses Nichtwissen anlässlich der Befragung im EVZ lässt sich nicht auf die geltend gemachte Nervosität zurückführen, zumal der Beschwerdeführer ansonsten die Daten und Orte ohne Mühe aus der Erinnerung hat abrufen können (vgl. Akte A4/11 S. 4 und 6). Obwohl der Beschwerdeführer die Namen der beiden Personen, die ihn verhaftet hatten, noch wusste (vgl. Akte A13/18 F97 f.) oder wiedergeben konnte, was die Beamten während der Haft für Fragen an ihn gerichtet hätten (vgl. Akte A13/18 F92), schilderte er seine Mitnahme durch die zwei Sicherheitskräfte oberflächlich und teilnahmslos (vgl. Akte A13/18 F82 f.), so dass es nicht den Eindruck erweckt, er habe diese selber erlebt. Ferner fällt auf, dass der beauftragte Rechtsanwalt in Sri Lanka in seinem Schreiben vom 1. April 2015 einen Haftbefehl vom (...) 2007 erwähnte, aber die Haft und Entlassung gegen Kaution im Jahre 2009 nicht erwähnte. Zur Haft im Jahre 2009 reichte er sodann keine Verfahrensakten ein, welche die Haft belegen würden. Aufgrund der Unstimmigkeiten ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom CID in Colombo in Haft genommen wurde. Auch bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die SLA nach der Einreise aus Indien bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt. Die gemachten Aussagen anlässlich der Anhörung und Befragung stimmen nicht überein mit dem Inhalt in den Beweismitteln, welche er eingereicht hat. Der Beschwerdeführer gab weder an der Befragung noch anlässlich der Anhörung an, dass er von den sri-lankischen Behörden nach der Einreise von Indien herkommend, am (...) 2013 verhaftet und unter Auflagen am (...) 2013 freigelassen worden sei, was im übersetzten Ermittlungsbericht des District Court of Colombo vom (...) 2013 erwähnt wird. Es mag zutreffen, dass Personen, welche als Kinder zwangsrekrutiert wurden, traumatisiert sind und sich deshalb nicht mehr an alle Details und Abläufe erinnern können. Dass der Beschwerdeführer jedoch deshalb nicht im Stande gewesen sein soll oder vergessen hat, zu erwähnen, dass er kurz vor seiner Ausreise noch mehrere Monate in Haft gewesen ist, erweist sich als haltlos. Es handelt sich dabei nicht nur um ein Detail, sondern um ein einschneidendes Ereignis und zugleich wäre es ein wesentlicher Grund für seine Ausreise gewesen. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im April 2013 (vgl. Akte A4/11 S. 9 und A13/18 F19, F120 ff.) läuft sodann der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis am (...) 2013 zuwider. Ferner wird in den Unterlagen des sri-lankischen Rechtsanwaltes ein LTTE-Mitglied namens O._______ erwähnt. Der Beschwerdeführer sprach jedoch von einer Person namens F._______. Ob es sich dabei um ein und die selbe Person handelt, ist nicht belegt. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls vom (...) 2013 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung noch der Anhörung einen Haftbefehl gegen ihn erwähnt hatte, der nach seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten zwischen den gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der eingereichten Beweismitteln hat das SEM die Verfolgung durch die SLA zu Recht als Sachverhaltskonstrukt erachtet. Es ist davon auszugehen, dass die eingereichten Polizei- und Gerichtsdokumente, bei welchen es sich um beglaubigte Kopien handelt, zur Untermauerung der Asylvorbringen eigens hergestellt worden sind, zumal der Beschwerdeführer diese bereits früher im erstinstanzlichen Verfahren hätte beibringen oder zumindest erwähnen können. Daran ändert auch nichts, dass der sri-lankische Rechtsanwalt bestätigt habe, die Dokumente legal erhalten zu haben. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer konkreten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden Sri Lanka verlassen hat. 5.4 5.4.1 Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben und zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.5 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Der Beschwerdeführer hat zwar glaubhaft gemacht, dass er im Jahre 2007 ein dreimonatiges Training bei der LTTE absolviert hat. Als Junge tamilischer Ethnie aus dem Norden dürfte er angesichts der damaligen Situation allerdings einer von unzähligen Jungen gewesen sein, die ein solches Training haben absolvieren müssen. Aufgrund der Akten weist nichts darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden von diesem Training etwas wissen. Zudem war der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt erst vierzehn Jahre alt gewesen und hatte danach keine Verbindungen mehr zur LTTE. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigte, weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er vom CID verhaftet wurde, oder ein Haftbefehl gegen ihn aussteht. Der Umstand, dass er sich rund eineinhalb Jahre in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag noch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer ihm ein Profil zu bescheinigen wäre, das ihn angesichts der heutigen Situation Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lässt. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2).

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O.) eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. dort E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer stammt und in der er bis zur Ausreise vorwiegend lebte, hielt es zusammenfassend Folgendes fest: Während die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt habe, bleibe die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage habe sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3.3). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der letzten Phase des Bürgerkrieges vertrieben worden, mittlerweile aber grösstenteils wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei die Situation besonders prekär. So seien die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die Unterstützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zerstörten Häuser der Rückkehrenden sei bislang weitgehend ausgeblieben und die Entwicklungsdefizite in der Region seien unübersehbar. Trotz der bereits erfolgten Dekontaminierungsbemühungen seien weiterhin nicht unerhebliche Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint. Schliesslich sei davon berichtet worden, dass es vor allem in der ehemaligen Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehle und die Armutsgrenze dort drei- bis fünfmal höher liege, als jene im Rest des Landes. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Frage, wie die Situation im "Vanni-Gebiet" einzuschätzen sei, wurde offengelassen (vgl. a.a.O. E. 13.3.3).

E. 7.4.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem Distrikt B._______, im Vanni-Gebiet habe aber auch Familienangehörige in D._______ und Colombo. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er sich ausserhalb des Vanni-Gebiets auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen könne, das ihm bei einer Wiedereingliederung in Sri Lanka behilflich sein könne.

E. 7.4.4 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er und seine Familie seit jeher ihren Lebensmittelpunkt im Distrikt B._______ aufwiesen. Dem Entscheid könne auch entnommen werden, dass die Familie nach dem Ende des Bürgerkrieges wieder in die angestammte Provinz zurückgekehrt sei und dort lebe, ebenso wie seine Tante. Sein Cousin in D._______, welcher der Familie 2008/2009 bei der Flucht nach Colombo Unterstützung angeboten habe, habe mittlerweile Sri Lanka verlassen beziehungsweise es bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr. Die vermeintliche Feststellung des SEM, dass er in Colombo über familiäre Beziehungen verfüge, müsse zurückgewiesen werden. Seine Familie habe 2009 bis 2010 in Colombo Schutz vor der LTTE gesucht und deshalb eine Wohnung gemietet. Seit der Rückkehr der Familie nach B._______, verfüge der Beschwerdeführer über keine Verwandten oder Bekannten in Colombo mehr, welche im bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach B._______ sei weiterhin nicht zumutbar.

E. 7.4.5 Das SEM hält dem entgegen, dass wegen der durch die vorgängig erläuterten Unstimmigkeiten arg in Zweifel gezogenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, seine Beteuerung, er habe ausschliesslich im Distrikt B._______ Familienangehörige, die ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland unter die Arme greifen könnten, vernünftigerweise nur als Schutzbehauptung gewertet werden könne.

E. 7.4.6 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, den Befragungsprotokollen könne unzweifelhaft glaubhaft entnommen werden, dass er und seine Familie seit jeher aus dem Bezirk B._______ herstamme und mit wenig - kriegsbedingten - Ausnahmen immer da gelebt habe beziehungsweise heute noch dort lebe.

E. 7.5.1 Der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, was auch den Distrikt B._______ umfasst, ist nach der heute geltenden Rechtsprechung unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz beziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen. Dies erfordere das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2) insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2).

E. 7.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet nicht bezweifelt. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt B._______ stammt. Ein Vollzug des Beschwerdeführers dorthin ist nach geltender Rechtsprechung unzumutbar.

E. 7.5.3 Hinsichtlich einer Aufenthaltsalternative hat das SEM einzig das Vorliegen eines Beziehungsnetzes in anderen Landesteilen erwähnt, ohne dabei auch die anderen Kriterien, welche für die Bejahung einer Aufenthaltsalternative gegeben sein müssen, zu prüfen. Die angefochtene Verfügung wäre deshalb zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da aus den Akten jedoch die erforderlichen Angaben hervorgehen, erübrigt sich eine Rückweisung Sache betreffend den Vollzug der Wegweisung.

E. 7.5.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung im EVZ an, er habe die ersten sechs Lebensjahre in J._______ (Distrikt B._______) verbracht. Von 1999 bis Juli 2008 habe er in H._______ (Distrikt B._______) gelebt. Danach sei die ganze Familie im Februar 2009 nach D._______ umgezogen, wo sie die ersten beiden Wochen beim Cousin P._______ gewohnt und danach rund sieben Monate in einem Mietshaus gelebt hätten (vgl. Akte 13/18 F54). Danach habe er ein Jahr in Colombo gelebt. Q._______, so etwas wie ein Onkel, habe eine Wohnung für die Familie gesucht (vgl. Akte 13/18 F19, F61 und Anmerkung der Rückübersetzung). Vom Januar 2010 an habe er zwei Jahre in Indien bei einem entfernten Verwandten verbracht. Ab 2012 habe er wieder im Distrikt B._______ gelebt, bis er im April 2013 ausgereist sei. Angesichts der kriegerischen Ereignisse in Sri Lanka sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umzüge glaubhaft. So kündigte im Januar 2008 die sri-lankische Regierung den 2002 beschlossenen Waffenstillstand und stiess nördlich von Vavuniya Richtung Kilinochchi vor. Am 25. Januar 2009 wurde Mullaitivu von der sri-lankischen Armee eingenommen. Dass die Familie immer weiter weg vom Kriegsgeschehen wegzog, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka bis auf einen rund sieben monatigen Aufenthalt in D._______ und einem Jahr in Colombo in Sri Lanka grösstenteils im Distrikt B._______ gelebt hat. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits ausserhalb des Vanni-Gebiets gewohnt und verfügte dort auch über einen Verwandten und einen guten Freund der Familie. Aufgrund der verstrichenen Zeit und der Beendigung des Krieges im Jahre 2009 ist jedoch gut vorstellbar, dass sich die beiden Personen, wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht mehr dort aufhalten. Da er sich weder in D._______ noch in Colombo dauerhaft niedergelassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er dort ein Beziehungsnetz aus Freunden hat aufbauen können. Seine Eltern, die Schwester und eine Tante leben im Distrikt B._______. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Ausbruch des Bürgerkriegs 2008 und die damit bedingten Umzüge, auch die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in Mitleidenschaft ziehen. Es erstaunt deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer nur neun Jahre Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt hat. Zudem geht aus den Akten hervor, dass er ausser Tamilisch über keine übrigen Sprachkenntnisse verfügt beziehungsweise nicht Singhalesisch oder Englisch spricht (vgl. Akte A4/11 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist es schwerlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse sowie seiner Schulbildung und keinem sicher vorhandenen Beziehungsnetz ausserhalb des B._______-Distrikts sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern und sich integrieren könnte. Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht von besonders günstigen Faktoren auszugehen, welche eine Aufenthaltsalternative ausserhalb des Vanni-Gebiets voraussetzt. Es besteht somit für den Beschwerdeführer keine zumutbare Aufenthaltsalternative.

E. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei gesamthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im vorliegenden Einzelfall als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die verfügte Wegweisung in der Schweiz (Ziffern 1-3 des Dispositivs) die Aufhebung der Verfügung beantragt wird. Sie ist hingegen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2015 sind demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. Mit Verfügung vom 10. April 2015 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist als teilweise obsiegende Partei eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1680.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 840.- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 werden aufgehoben und das Staatssekretariat wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 840.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2114/2015thc/fes Urteil vom 15. September 2016 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Sarah Ferreyra. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Felice Grella, Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie aus dem Distrikt B._______, verliess seinen Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 9. April beziehungsweise 9. Juni 2013. Er sei mit einem Schlepper via Moskau durch unbekannte Länder am 31. Dezember 2013 in die Schweiz eingereist, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. B. Am 30. Dezember 2013 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes befragt. Er reichte eine Kopie seiner Identitätskarte und einen Geburtsregisterauszug im Original zu den Akten. Am 3. Oktober 2014 hörte ihn das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute SEM) einlässlich zu den Asylgründen an. Er machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, im Jahre 2007 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) mitgenommen worden und habe ein dreimonatiges Training absolvieren müssen. Da sein Vater krank geworden sei, habe die Mutter die LTTE gebeten, ihn frei zu lassen. So habe er im April 2008 aus der LTTE austreten können. Im Juni 2008 habe ihn die LTTE wieder mitnehmen wollen. Er habe sich bei einem Bekannten namens C._______ versteckt. Im Juli 2008 sei die ganze Familie nach D._______ umgezogen. Im Januar 2009 sei seine Mutter von der Eelam People's Democratic Party (EPDP) mit dem Tod bedroht worden, falls sie ihnen kein Geld geben würde. Aus Angst vor der EPDP seien sie im Februar 2009 nach Colombo gegangen. Im Oktober 2009 habe er für LTTE-Leute eine Unterkunft bei Herr E._______, einem Bekannten in Colombo organisiert. Im November 2009 sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und drei Wochen lang festgehalten, gefoltert und gegen einen Geldbetrag wieder freigelassen worden. Im Dezember 2009 sei er erneut vom CID gesucht worden, weswegen er im Januar 2010 nach Indien geflüchtet sei. Im Februar 2012 sei er mit einem Bekannten namens F._______, der sich auch in Indien versteckt habe, und einer dritten Person namens G._______ nach Sri Lanka zurückgekehrt. F._______, der eine wichtige Funktion bei der LTTE gehabt habe, sei nach seiner Rückkehr nach B._______ von der sri-lankischen Armee (SLA) am 12. Juni 2012 festgenommen worden, was er von G._______ erfahren habe. Er sei von der SLA ab diesem Zeitpunkt in H._______ auch gesucht worden. Er habe sich ungefähr drei Wochen bei einem Herrn namens I._______ versteckt. Dann sei er nach J._______ zu seiner Tante gegangen. Im Oktober 2012 sei I._______ verhaftet worden. Aus Angst sei er am 6. April 2013 nach Colombo geflüchtet und dann am 9. April beziehungsweise 9. Juni 2013 ausgereist. Nach seiner Ausreise habe das Militär angefangen, seine Eltern aufzusuchen, weshalb sie von H._______ nach J._______ gezogen seien. Der Beschwerdeführer reichte anlässlich der Anhörung seine Identitätskarte und die Identitätskarte des Departments of Posts im Original ein. C. Mit Verfügung vom 27. Februar 2015 - eröffnet am 2. März 2015 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz, und ordnete deren Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 1. April 2015 liess der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und nach dem Eingang der vorinstanzlichen Akten eine angemessene Nachfrist zur Beschwerdeergänzung einzuräumen. Ferner ersuchte er um eine Frist zur Einreichung von weiteren Beweismitteln. E. Mit Verfügung vom 10. April 2015 stellte die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter der Voraussetzung des Nachreichens einer Fürsorgebestätigung sowie unter Vorbehalt der Veränderung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers gut. Gleichzeitig gab sie dem Beschwerdeführer Gelegenheit, eine Beschwerdeergänzung und weitere Beweismittel einzureichen. F. Am 20. April 2015 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung ein. G. Mit Eingabe vom 8. Mai 2015 teilte der Beschwerdeführer den Verzicht auf eine Beschwerdeergänzung mit und reichte ein Bestätigungsschreiben des Rechtsanwaltes K._______ vom 1. April 2015 ein, aus welchem sämtliche Gerichts- und Fallnummern entnommen werden könnten. Der Anwalt habe des Weiteren alle Informationen und Dokumente auf dem regulären Weg beziehungsweise vom zuständigen Gericht eingeholt und erhalten. Er reichte zudem eine vom zuständigen Gericht in Colombo verfasste und ins Englische übersetzte Anklageschrift, welche die vom Rechtsanwalt geltend gemachten Tatsachen enthalte, zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 11. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer das Schreiben des Anwalts vom 1. April 2015, die englische Übersetzung der Anklageschrift vom Distirct Court of Colombo vom (...) 2013, Unterlagen zum Haftbefehl inklusive Übersetzung, die Aramex-Sendebestätigung vom 8. Mai 2015 und eine Quittung einer Barbezahlung ein. I. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015 gab die Instruktionsrichterin dem SEM Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen. J. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 29. Mai 2015 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Instruktionsrichterin gab dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2015 Gelegenheit eine Stellungnahme zur Vernehmlassung einzureichen. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2015 nahm der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter zur Vernehmlassung Stellung. L. Am 11. November 2015 reichte der Beschwerdeführer handelnd durch seinen Rechtsvertreter eine Wohnsitzbestätigung der Eltern und am 8. Januar 2016 eine Wohnsitzbestätigung der Tanten und Onkel inklusive Sendeumschlag ein, welche bestätigen, dass diese im Distrikt B._______ leben. M. Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters ein Schreiben des Anwalts L._______ vom 4. Mai 2016 ein, in welchem dieser bestätigt, dass am (...) 2013 ein Haftbefehl vom Magistrate Court erlassen worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu­chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7 S. 1017 ff.; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung vom 12. Februar 2015 aus, seine Schilderung beinhalte drei verschiedene unstimmig dargelegte Verfolgungsmomente: Seine Flucht aus dem LTTE-Gebiet nach D._______ und später nach Colombo; seine Haft und Verfolgung durch das CID in Colombo, seine Flucht nach Indien, seine Rückkehr nach Sri Lanka und die Verfolgung der Sicherheitskräfte nach seiner Rückkehr. Er habe in der Anhörung behauptet, auf seiner Flucht vor einer neuen LTTE-Zwangsrekrutierung ohne Passierschein und jegliche Kontrolle durch die LTTE und die sri-lankische Sicherheitskräfte von H._______ über M._______ nach D._______ gelangt zu sein. Diese abenteuerliche Reise stimme aber nicht mit den gesicherten Erkenntnissen des SEM überein. In der Tat, sei es zur Zeit seiner angeblichen Flucht kaum möglich gewesen, dass sich jemand ohne Passierschein auf die Reise vom Gebiet unter LTTE-Kontrolle nach D._______ habe aufmachen können, geschweige denn ohne jegliche Überprüfung durch die SLA die Frontlinie habe zu überqueren vermocht. Personen tamilischer Herkunft seien bei einer Einreise ins SLA-kontrollierte Gebiet systematisch einem strengen Screening unterzogen worden. Obschon nicht auszuschliessen sei, dass er 2007 von der LTTE rekrutiert und dann angesichts der Demarchen seiner Mutter aus dem Kindersoldaten-Dienst entlassen worden sei, sei er aber kaum zum geltend gemachten Zeitpunkt auf die geschilderte Weise nach D._______ gelangt und vermutlich habe er auch nicht, wie behauptet, ohne jeglichen Passierschein später Colombo erreicht. In Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch das CID errege besonders ein frappanter Wandel Aufsehen. Behaupte er in der Befragung im EVZ, ihm sei nicht bekannt, wo in Colombo er drei Wochen in Haft gewesen sei, erinnere er sich in der vertieften Anhörung nicht nur an das Quartier seines angeblichen Haftortes und den Weg, der von ihm zu Hause dahin führen solle, sondern selbst an das Stockwerk, in dem er festgehalten und misshandelt worden sei. Besonders bezeichnend sei dabei, dass das von ihm angegebene vierte Stockwerk in Sri Lanka im Volksmund als CID-Folterort schlechthin bekannt sei. Andererseits erschöpfe sich seine Beschreibung des angeblichen Haftortes und die während seiner Haft erlittenen Misshandlungen in Allgemeinplätzen. Schliesslich sei hinzuzufügen, dass er keine Beweismittel in Bezug auf geltend gemachte Haft habe einreichen können. Es müsse daher in Frage gestellt werden, ob er in Colombo in Haft gewesen sei - und logischerweise auch, ob er vor seiner angeblichen Haft oder danach je vom CID gesucht worden sei. Er habe angegeben, er sei mit einem Fischerboot von N._______ nach Indien geflüchtet und zwei Jahre später über die gleiche Route mit demselben Transportmittel nach Sri Lanka zurückgekehrt. Die stark überwachte Park-Strasse, die Sri Lanka von Indien trenne, einmal unbehelligt zu überqueren, sei ein Glücksfall. Dies aber gleich zweimal zu schaffen, grenze an ein Wunder. Hätte er auf seine ausgeklügelte Schilderung verzichtet, die sein Schicksal mit dem seines Reisegefährten während der Rückreise, F._______, ein hochrangiges Mitglied der LTTE, verknüpfen solle, sei man geneigt, seiner Schilderung Glauben zu schenken. Fraglich sei, weshalb F._______, ein hochrangiges Mitglied der LTTE zum Fehlschluss gelangt sein sollte, er habe in Sri Lanka überhaupt nichts mehr zu befürchten. Die Schilderung betreffend der Information von G._______, welcher ihn gewarnt haben soll, damit er sich der Haft habe entziehen können, wirke konstruiert. Anlässlich der Anhörung sei er nur bedingt im Stande gewesen, die Fragen dazu zu beantworten. Dabei habe er den Eindruck erweckt, er habe die Geschichte seines LTTE-Reisegefährten und die darauf beruhende Verfolgung frei erfunden, um sein Asylgesuch zu untermauern. Abschliessend sei darauf hingewiesen, dass seine bemerkenswerte Fähigkeit, sich sowohl in der Befragung wie in der Anhörung genau an die Daten aller seiner Vorbringen zu erinnern, das unstimmige Bild seiner gesamten Schilderung verschärfe. Entgegen der Laienvorstellung spreche dies nicht für die Glaubhaftigkeit einer Schilderung, sondern genau das Gegenteil. Kaum jemand sei nämlich im Stande, die wichtigsten Etappen seines Lebens auf den Monat genau chronologisch aus dem Stegreif vorzutragen. Es sei denn, er habe ein erfundenes Libretto auswendig gelernt. Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass seine gesamten Asylkernvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Es müsse sogar davon ausgegangen werden, dass es sich bei weiten Teilen seiner Schilderung, um ein Sachverhaltskonstrukt handle. Dass die sri-lankischen Behörden gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Auslandaufenthalt nach Sri Lanka zurückkehren, erhöhte Wachsamkeit aufweisen würden, möge tatsächlich zutreffen. Seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 20 Jahren, als er sein Heimatland verlassen habe, sowie seine illegale Ausreise könnten allenfalls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung erhöhen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren bestehe aber kein hinreichend begründeter Anlass zur Annahme, dass er Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgehen würden. Gemäss herrschender Praxis würden sie daher nicht ausreichen, um von Verfolgungsmassnahmen bei seiner Rückkehr auszugehen. Demzufolge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 In der Beschwerde wird demgegenüber im Wesentlichen geltend gemacht, der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) nenne verschiedene Faktoren, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen liesse, dass die Behörden an einer Festnahme ein Interesse habe wie, eine frühere Registrierung als verdächtiges oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London aus oder einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gelte, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied. Gleichzeitig halte der EGMR fest, dass dem Umstand gebührende Beachtung geschenkt werden müsse, dass diese einzelnen Faktoren für sich betrachtet möglicherweise kein "real risk" darstellen würden, jedoch bei kumulativer Würdigung diese Schwelle erreicht sein könne. Dem BVGE 2011/24 könne entnommen werden, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass abgewiesene tamilische Asylsuchenden im Einzelfall nahe Kontakte zu LTTE-Kadern unterstellt werden könnten, was eine konkrete Gefährdung bedeuten könne. Der strittigen Verfügung könne entnommen werden, dass er 2007 im Alter von 14 Jahren als Kindersoldat zwangsrekrutiert worden sei. Im Juni 2008 habe die LTTE erneut mit aller Vehemenz Kinder und Jugendliche rekrutiert, welche für die LTTE als letztes Aufgebot in den Bürgerkrieg beziehungsweise in den sicheren Tod geschickt worden seien. Die Kindersoldaten hätten in den letzten Monaten als "Kanonenfutter" für die Frontlinien gedient. Diese Tatsache sei einschlägig bekannt. Nachdem die LTTE im Juni 2008 ihn erneut als Kindersoldat zu rekrutieren versucht habe, sei die Familie im Juli 2008 aus dem Distrikt B._______ nach D._______ und später nach Colombo geflohen. Er habe anlässlich der Anhörung die massgebenden Details des Haftortes nennen können. Nachdem der LTTE-Kadermann verhaftet worden sei und die SLA erneut seine Eltern aufgesucht habe, habe er am 9. April 2013 Sri Lanka mit Hilfe eines Schleppers verlassen. Folglich müsse festgehalten werden, dass den Behörden sein Kontakt zu einem LTTE-Kadermann bekannt sei. Aus Sicht des SEM sei es für einen Laien nicht möglich, sich in zwei Befragungen genau an die Daten der vorherigen Befragung erinnern zu können. Kaum jemand sei fähig, die wichtigsten Etappen und Ereignisse in seinem Leben genau und chronologisch auf den Monat genau vorzutragen. Praxisgemäss moniere das SEM ansonsten, dass die Beschwerdeführer sich in den Befragungen widersprechen beziehungsweise wesentliche Details, welche lebensprägend seien, vergessen würden. Dieses Verhalten werde dann ebenfalls dazu verwendet, die Glaubhaftigkeit der Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Im Rahmen der Ausbildung werde den Kindersoldaten auch beigebracht, wie sie sich bei Verhaftungen, in Befragungen und bei Folterungen verhalten müssten. Diesbezüglich könne davon ausgegangen werden, dass auch er gelernt habe, wichtiges von unwichtigem zu unterscheiden. Zudem könne ihm nicht per se abgesprochen werden, dass er über ein gutes Gedächtnis verfüge. Aufgrund der fehlenden Widersprüche seien die Vorbringen glaubhaft. Es entspreche einer Tatsache, dass die singhalesischen Behörden gezielt im Vanni-Ggebiet beziehungsweise auch im Distrikt B._______ nach LTTE-Soldaten und An­hängern suchen würden. Er habe von seiner Mutter erfahren, dass die Behörden weiterhin nach ihm fahnden würden beziehungsweise mittlerweile ein Haftbefehl gegen ihn vorliege beziehungsweise habe seine Mutter einen Rechtsanwalt beauftragt, die notwendigen Abklärungen vorzunehmen und bei den zuständigen Behörden die entsprechenden Unterlagen einzufordern. Aufgrund dessen, dass er 2009 von den singhalesischen Behörden verhaftet beziehungsweise als LTTE-Kindersoldat registriert worden, Tamile und männlich zwischen 20 und 45 Jahre alt sei und aus dem Distrikt B._______ stamme, müsse konkret davon ausgegangen werden, dass er nach seiner Einreise umgehend verhaftet werde und dadurch der konkreten Gefahr von Willkür und Folter ausgesetzt sei. Diese Verhaftung gehe über den vom SEM geltend gemachten "background check" nach der Einreise hinaus. Zudem sei der Behörde bekannt, dass er Kontakt zu einem LTTE-Kadermann gehabt habe. Somit erfülle er die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG, da er einzig aufgrund seiner Ethnie und politischen Gesinnung ernsthaften und konkreten Nachteilen ausgesetzt gewesen sei beziehungsweise er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würde. Folglich sei er als Flüchtling anzuerkennen. 4.3 In der Vernehmlassung führte das SEM aus, entgegen der Aussage in der Beschwerdeschrift sei der Beschwerdeführer nicht im Stand, massgebende Details seines angeblichen Haftortes - das CID-Gebäude im (...) in Colombo - zu nennen. Es ergäben sich im Gegenteil begründete Zweifel darüber, ob er dort je in Haft gewesen sei. Ferner sei darauf hingewiesen, dass keinesfalls der Eindruck erweckt werden sollte, die bemerkenswerte Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich genauestens an die Daten seiner gesamten Vorbringen zu erinnern, sei ein wesentliches Argument, um die Glaubhaftigkeit weiter Teile seiner Schilderung in Zweifel zu ziehen. Dabei handle es sich vielmehr um ein Element, dass das generell unstimmige Bild verschärfe. Es könne ihm nämlich nicht per se abgesprochen werden, dass er über ein gutes Gedächtnis verfüge. Indessen seien die durch die nachgereichten Beweismittel belegten Vorbringen nur bedingt mit den im früheren Verlauf des Asylverfahrens gemachten Schilderungen flächendeckend. So sei einerseits nicht ersichtlich, ob es sich beim sowohl im Schreiben des Rechtsanwaltes K._______ vom 1. April 2015 und im Ermittlungsbericht des Terrorism Investigation Departement (TID) vom 11. Juni 2013 genannten LTTE-Kader namens O._______, um das hochrangige Mitglied der LTTE namens F._______ - von dem in der Befragung und der Anhörung die Rede gewesen sei - handle. Andererseits sorge der eingereichte TID-Ermittlungsbericht für eine zusätzliche weit grössere Überraschung, nämlich die Bestätigung, dass der Beschwerdeführer - oder ein Namensvetter - am (...) 2013 vom TID verhaftet und am (...) 2013 gegen Kaution freigelassen worden sei, wohlgemerkt eine Haft, die der Beschwerdeführer trotz seines guten Gedächtnisses zuvor nie geltend gemacht habe und die zudem zu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, als er - laut der in der Anhörung vorgetragenen Version - bereits ausser Landes gewesen sei. Den vorgängigen Unstimmigkeiten, die die bereits im angefochtenen Entscheid thematisierte Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen bestätigen würden, Rechnung tragend, sei die Behauptung des Rechtsanwaltes K._______, der Beschwerdeführer sei seit dem (...) 2007 zur Haft ausgeschrieben mit äusserster Vorsicht zu geniessen. Dies betreffe auch den am (...) 2013 ausgestellten Haftbefehl, der ebenfalls als Beweismittel nachgereicht worden sei. Wie bei allen nachgereichten Beweismitteln handle es sich bei diesem Dokument nur um eine Kopie, welche nicht einer seriösen Dokumentenprüfung unterzogen werden könne. Aufgrund der angesprochenen inhaltlichen Unzulänglichkeiten und der aus diesem Kontext häufig eingereichten Fälschungen von Polizei- und Gerichtsdokumenten liege jedoch der Verdacht nahe, es handle sich dabei um ein zur Untermauerung der Asylvorbringen eigens erstelltes Falsifikat. 4.4 In der Replik machte der Beschwerdeführer geltend, die Originaldokumente seien beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht worden. Das SEM bemängle, dass dem eingereichten TID-Bericht entnommen werden könne, dass er am (...) 2013 verhaftet und am (...) 2013 gegen Kaution entlassen worden sei. Das SEM bestreite nicht, dass er als Kindersoldat rekrutiert worden sei. Es sei nicht schwierig nachzuvollziehen, dass Kinder und Jugendliche, welche zwangsweise als Kindersoldaten rekrutiert worden seien, traumatisiert seien und gewisse Abläufe retrospektiv in den Details leicht abweichen würden. Trotzdem habe er an der Anhörung Abläufe, Daten und Details und Namen genau widergeben können. Der Beschwerdeführer sei am (...) 2013 gegen Kaution aus der Haft entlassen worden. Der Haftbefehl sei am (...) 2013 erlassen worden. Die Abweichungen würden nichts daran ändern, dass die Vorbringen glaubhaft seien und mit der Eingabe von Beweisofferten hätten belegt werden können. Diesbezüglich mache das SEM nicht geltend, dass die Beweisofferten gefälscht seien. Das SEM habe bei der Befragung betreffend dem Thema und den Folgen der zwangsweisen Rekrutierung als Kindersoldat und die damit verbundenen Folgen keinerlei Fingerspitzengefühl gezeigt und insbesondere kein Interesse an diesem Sachverhalt gezeigt. Obwohl dem SEM bewusst sein sollte, dass die zwangsweise Rekrutierung als Kindersoldat gegen die Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 (UNO-Charta, SR 0.120) sowie der EMRK verstosse und bei den Betroffenen Traumas auslöse, welche lebenslange Folgen zeigen könnten. Nicht zuletzt hätte das SEM feststellen müssen, dass er seit Jahren bei den singhalesischen Behörden als LTTE-Mitglied registriert sei. Der Rechtsanwalt K._______ habe dem hiesigen Rechtsvertreter telefonisch mitgeteilt, dass er die Beweisofferten ordnungsgemäss bei den zuständigen Behörden eingeholt habe und diese somit keine Fälschungen darstellen könnten. Weiter würden die Behörden mittlerweile verschiedene Listen führen, welche sicherstellen würden, dass alle Tamilen - bei welchen nur der geringste Verdacht bestehe, dass sie mit der LTTE in Verbindung stünden - separiert, befragt und anschliessend verhaftet würden. Seine Familie habe in den vergangenen Monaten wiederholt Besuch von der Polizei erhalten, welche sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten. Diese hätten den Behörden mitgeteilt, dass er sich in der Schweiz befinde. Dieses Verhalten sei unter der neuen Regierung, welche seit anfangs 2015 im Amt sei, verstärkt worden. Zielgruppe seien Tamilen, welche aus dem Ausland zurückkehren würden und aus den tamilischen Siedlungsgebieten, jung, und bereits als LTTE-Mitglieder registriert seien. Des Weiteren würden alle Rückkehrer aus der Schweiz, welche via Botschaft in Genf ein Laisser-passer erhalten würden - vorab den singhalesischen Behörden gemeldet. In casu verfüge er über keinen gültigen Reisepass. Ergo werde das SEM bei den singhalesischen Behörden für ihn ein Laisser-passer einholen. Folglich würden die Einreisebehörden über seine Einreise informiert sein. Diese Tatsache stelle den singhalesischen Behörden einen Persilschein aus beziehungsweise werde mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass er bereits vor der Einreise zum wiederholtem mal als LTTE-Verdächtiger registriert und nach seiner Einreise verhaftet werde. Er sei bereits als Kindersoldat beziehungsweise Mitglied bei der LTTE bei diversen Behörden in Sri Lanka registriert. Dem Update der Schweizer Flüchtlingshilfe (SFH) vom 16. Juni 2015 könne entnommen werden, dass die singhalesischen Behörden seit 2012 ihre Überwachung bei der Einreise von Tamilen als auch die Verfolgung vor Ort massiv erweitert hätten und verstärkt gegen Rückkehrer vorgingen. Dies, da alle involvierten Stellen sich im Informatik-Bereich massiv verbessert hätten mit dem Ziel, möglichst viele Rückkehrer identifizieren und verhaften zu können. Er sei bei den Behörden als LTTE-Kindersoldat registriert, komme aus dem Vanni-Gebiet, sei männlich, jung und mit einer LTTE-Vergangenheit vorbelastet. Folglich bestehe bei ihm ein Risikoprofil, welches dazu führen werde, dass er bei der Einreise willkürlich verhaftet werde und dadurch konkret an Leib und Leben gefährdet sei. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches einerseits geltend, er sei 2007 von der LTTE zwangsrekrutiert worden. Andererseits sei er vom CID verhaftet, misshandelt und gegen Kaution entlassen worden. Nach seiner Einreise aus Indien sei er erneut von den sri-lankischen Behörden verfolgt worden. Der Beschwerdeführer reichte verschiedene Verfahrensakten aus Sri Lanka ein. 5.2 Dass der Beschwerdeführer aus H._______ stammt und im Jahre 2007 von der LTTE zu einem dreimonatigen Training zwangsrekrutiert worden, danach entlassen und danach wieder aufgesucht worden ist, ist angesichts der damaligen Verhältnisse in Sri Lanka plausibel und die Herkunft in den eingereichten Identitätskarten belegt. Insofern erachtete es auch das SEM als möglich, dass er zwangsrekrutiert worden ist. Allerdings liegt die Zwangsrekrutierung im Jahre 2007 zeitlich zu lang zurück, als das sie für die Ausreise im Jahre 2013 kausal gewesen wäre. Andererseits ist seit Kriegsende am 19. Mai 2009 davon auszugehen, dass das Führungskader der LTTE komplett ausgelöscht worden ist und im heutigen Zeitpunkt von den LTTE keine Verfolgungshandlungen mehr ausgehen und diese Organisation respektive deren Führungsverantwortliche nicht mehr als Verfolger in Erscheinung treten können (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.1 S. 488 f.). Angesichts dieser Sachlage muss der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt keine Furcht vor einer Zwangsrekrutierung durch die LTTE mehr haben. 5.3 Hinsichtlich der geltend gemachten Verhaftung durch das CID, hat das SEM zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ angab, nicht zu wissen, wo sich die Spezialeinheit befindet (vgl. Akte A4/11 S. 8). Demgegenüber gab er anlässlich der Anhörung an, er sei in Colombo (...) in einem Gebäude im vierten Stock befragt und festgehalten worden (vgl. Akte A13/18 F80 ff.). Dieses Nichtwissen anlässlich der Befragung im EVZ lässt sich nicht auf die geltend gemachte Nervosität zurückführen, zumal der Beschwerdeführer ansonsten die Daten und Orte ohne Mühe aus der Erinnerung hat abrufen können (vgl. Akte A4/11 S. 4 und 6). Obwohl der Beschwerdeführer die Namen der beiden Personen, die ihn verhaftet hatten, noch wusste (vgl. Akte A13/18 F97 f.) oder wiedergeben konnte, was die Beamten während der Haft für Fragen an ihn gerichtet hätten (vgl. Akte A13/18 F92), schilderte er seine Mitnahme durch die zwei Sicherheitskräfte oberflächlich und teilnahmslos (vgl. Akte A13/18 F82 f.), so dass es nicht den Eindruck erweckt, er habe diese selber erlebt. Ferner fällt auf, dass der beauftragte Rechtsanwalt in Sri Lanka in seinem Schreiben vom 1. April 2015 einen Haftbefehl vom (...) 2007 erwähnte, aber die Haft und Entlassung gegen Kaution im Jahre 2009 nicht erwähnte. Zur Haft im Jahre 2009 reichte er sodann keine Verfahrensakten ein, welche die Haft belegen würden. Aufgrund der Unstimmigkeiten ist deshalb nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom CID in Colombo in Haft genommen wurde. Auch bezüglich der angeblichen Verfolgung durch die SLA nach der Einreise aus Indien bestehen Zweifel am Wahrheitsgehalt. Die gemachten Aussagen anlässlich der Anhörung und Befragung stimmen nicht überein mit dem Inhalt in den Beweismitteln, welche er eingereicht hat. Der Beschwerdeführer gab weder an der Befragung noch anlässlich der Anhörung an, dass er von den sri-lankischen Behörden nach der Einreise von Indien herkommend, am (...) 2013 verhaftet und unter Auflagen am (...) 2013 freigelassen worden sei, was im übersetzten Ermittlungsbericht des District Court of Colombo vom (...) 2013 erwähnt wird. Es mag zutreffen, dass Personen, welche als Kinder zwangsrekrutiert wurden, traumatisiert sind und sich deshalb nicht mehr an alle Details und Abläufe erinnern können. Dass der Beschwerdeführer jedoch deshalb nicht im Stande gewesen sein soll oder vergessen hat, zu erwähnen, dass er kurz vor seiner Ausreise noch mehrere Monate in Haft gewesen ist, erweist sich als haltlos. Es handelt sich dabei nicht nur um ein Detail, sondern um ein einschneidendes Ereignis und zugleich wäre es ein wesentlicher Grund für seine Ausreise gewesen. Die Ausreise des Beschwerdeführers aus Sri Lanka im April 2013 (vgl. Akte A4/11 S. 9 und A13/18 F19, F120 ff.) läuft sodann der Inhaftierung des Beschwerdeführers bis am (...) 2013 zuwider. Ferner wird in den Unterlagen des sri-lankischen Rechtsanwaltes ein LTTE-Mitglied namens O._______ erwähnt. Der Beschwerdeführer sprach jedoch von einer Person namens F._______. Ob es sich dabei um ein und die selbe Person handelt, ist nicht belegt. Bezüglich des eingereichten Haftbefehls vom (...) 2013 ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich der Befragung noch der Anhörung einen Haftbefehl gegen ihn erwähnt hatte, der nach seiner Ausreise ausgestellt worden sei. Aufgrund dieser Unstimmigkeiten zwischen den gemachten Aussagen des Beschwerdeführers und dem Inhalt der eingereichten Beweismitteln hat das SEM die Verfolgung durch die SLA zu Recht als Sachverhaltskonstrukt erachtet. Es ist davon auszugehen, dass die eingereichten Polizei- und Gerichtsdokumente, bei welchen es sich um beglaubigte Kopien handelt, zur Untermauerung der Asylvorbringen eigens hergestellt worden sind, zumal der Beschwerdeführer diese bereits früher im erstinstanzlichen Verfahren hätte beibringen oder zumindest erwähnen können. Daran ändert auch nichts, dass der sri-lankische Rechtsanwalt bestätigt habe, die Dokumente legal erhalten zu haben. Insgesamt ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer konkreten Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden Sri Lanka verlassen hat. 5.4 5.4.1 Im vorliegenden Fall ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka aus anderen Gründen flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. 5.4.2 Das Bundesverwaltungsgerichts hat im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (Referenzurteil) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. dort E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrern, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise nach Sri Lanka zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt sind, den tamilischen Separatismus wiederaufleben und zu lassen (vgl. a.a.O. E. 8.5.1). 5.5 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einer Risikogruppe angehört. Der Beschwerdeführer hat zwar glaubhaft gemacht, dass er im Jahre 2007 ein dreimonatiges Training bei der LTTE absolviert hat. Als Junge tamilischer Ethnie aus dem Norden dürfte er angesichts der damaligen Situation allerdings einer von unzähligen Jungen gewesen sein, die ein solches Training haben absolvieren müssen. Aufgrund der Akten weist nichts darauf hin, dass die sri-lankischen Behörden von diesem Training etwas wissen. Zudem war der Beschwerdeführer in jenem Zeitpunkt erst vierzehn Jahre alt gewesen und hatte danach keine Verbindungen mehr zur LTTE. Seinen Angaben kann nicht entnommen werden, dass er sich politisch betätigte, weshalb er auch diesbezüglich das Interesse der Sicherheitskräfte nicht auf sich gezogen haben kann. Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er vom CID verhaftet wurde, oder ein Haftbefehl gegen ihn aussteht. Der Umstand, dass er sich rund eineinhalb Jahre in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag noch nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch sonst keine Hinweise zu entnehmen, aufgrund derer ihm ein Profil zu bescheinigen wäre, das ihn angesichts der heutigen Situation Sri Lanka als in asylrechtlich relevanter Weise gefährdete Person erscheinen lässt. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder zumindest glaubhaft machen konnte und deshalb nicht als Flüchtling anerkannt werden kann. Das SEM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem­ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124 ff. m.w.H.). Dies ist ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen im Asylpunkt nicht gelungen. Er gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 12.2). 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (vgl. a.a.O.) eine aktuelle Lagebeurteilung vor (vgl. dort E. 13.2-13.4). Betreffend die Nordprovinz, aus der der Beschwerdeführer stammt und in der er bis zur Ausreise vorwiegend lebte, hielt es zusammenfassend Folgendes fest: Während die Wirtschaft im Distrikt Jaffna in den vergangenen Jahren einen Aufschwung erlebt habe, bleibe die ökonomische Lage insbesondere der ländlichen tamilischen Bevölkerung in der übrigen Nordprovinz angesichts der andauernden Besetzung von privatem und öffentlichem Land durch das sri-lankische Militär respektive der weiterhin hohen Zahl an intern Vertriebenen sowie der verhältnismässig hohen Lebenskosten nach wie vor fragil. Auch die humanitäre Lage habe sich angesichts der anhaltend hohen Militärpräsenz nicht grundlegend verändert (vgl. a.a.O., E. 13.3.3). In der ehemaligen Kriegszone, insbesondere in den Distrikten Kilinochchi und Mullaitivu, wo die gesamte Bevölkerung in der letzten Phase des Bürgerkrieges vertrieben worden, mittlerweile aber grösstenteils wieder dorthin zurückgekehrt sei, sei die Situation besonders prekär. So seien die Spuren des Krieges dort längst nicht alle beseitigt. Die Unterstützung beim respektive die Kompensation für den Aufbau der zerstörten Häuser der Rückkehrenden sei bislang weitgehend ausgeblieben und die Entwicklungsdefizite in der Region seien unübersehbar. Trotz der bereits erfolgten Dekontaminierungsbemühungen seien weiterhin nicht unerhebliche Teile der Distrikte Kilinochchi, Mullaitivu und Mannar vermint. Schliesslich sei davon berichtet worden, dass es vor allem in der ehemaligen Kriegszone an Erwerbsmöglichkeiten fehle und die Armutsgrenze dort drei- bis fünfmal höher liege, als jene im Rest des Landes. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des "Vanni-Gebiets" im Sinne der Definition in BVGE 2011/24 E. 13.2.2.1) dann zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Die Frage, wie die Situation im "Vanni-Gebiet" einzuschätzen sei, wurde offengelassen (vgl. a.a.O. E. 13.3.3). 7.4.3 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer stamme ursprünglich aus dem Distrikt B._______, im Vanni-Gebiet habe aber auch Familienangehörige in D._______ und Colombo. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass er sich ausserhalb des Vanni-Gebiets auf ein tragfähiges Beziehungsnetz stützen könne, das ihm bei einer Wiedereingliederung in Sri Lanka behilflich sein könne. 7.4.4 In der Beschwerde wird demgegenüber geltend gemacht, Der Beschwerdeführer habe glaubhaft dargelegt, dass er und seine Familie seit jeher ihren Lebensmittelpunkt im Distrikt B._______ aufwiesen. Dem Entscheid könne auch entnommen werden, dass die Familie nach dem Ende des Bürgerkrieges wieder in die angestammte Provinz zurückgekehrt sei und dort lebe, ebenso wie seine Tante. Sein Cousin in D._______, welcher der Familie 2008/2009 bei der Flucht nach Colombo Unterstützung angeboten habe, habe mittlerweile Sri Lanka verlassen beziehungsweise es bestehe seit Jahren kein Kontakt mehr. Die vermeintliche Feststellung des SEM, dass er in Colombo über familiäre Beziehungen verfüge, müsse zurückgewiesen werden. Seine Familie habe 2009 bis 2010 in Colombo Schutz vor der LTTE gesucht und deshalb eine Wohnung gemietet. Seit der Rückkehr der Familie nach B._______, verfüge der Beschwerdeführer über keine Verwandten oder Bekannten in Colombo mehr, welche im bei einer Rückkehr unterstützen könnten. Eine Rückkehr nach B._______ sei weiterhin nicht zumutbar. 7.4.5 Das SEM hält dem entgegen, dass wegen der durch die vorgängig erläuterten Unstimmigkeiten arg in Zweifel gezogenen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, seine Beteuerung, er habe ausschliesslich im Distrikt B._______ Familienangehörige, die ihm bei einer Rückkehr in sein Heimatland unter die Arme greifen könnten, vernünftigerweise nur als Schutzbehauptung gewertet werden könne. 7.4.6 In der Replik macht der Beschwerdeführer geltend, den Befragungsprotokollen könne unzweifelhaft glaubhaft entnommen werden, dass er und seine Familie seit jeher aus dem Bezirk B._______ herstamme und mit wenig - kriegsbedingten - Ausnahmen immer da gelebt habe beziehungsweise heute noch dort lebe. 7.5 7.5.1 Der Wegweisungsvollzug in das Vanni-Gebiet, was auch den Distrikt B._______ umfasst, ist nach der heute geltenden Rechtsprechung unzumutbar. Für die aus dem Vanni-Gebiet stammenden Personen ist das Bestehen einer zumutbaren Aufenthaltsalternative in der übrigen Nordprovinz beziehungsweise in den anderen Landesteilen Sri Lankas zu prüfen. Dies erfordere das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren (dazu die nach wie vor Gültigkeit beanspruchende Rechtsprechung: Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 2) insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2.2). 7.5.2 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem Vanni-Gebiet nicht bezweifelt. Auch das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt B._______ stammt. Ein Vollzug des Beschwerdeführers dorthin ist nach geltender Rechtsprechung unzumutbar. 7.5.3 Hinsichtlich einer Aufenthaltsalternative hat das SEM einzig das Vorliegen eines Beziehungsnetzes in anderen Landesteilen erwähnt, ohne dabei auch die anderen Kriterien, welche für die Bejahung einer Aufenthaltsalternative gegeben sein müssen, zu prüfen. Die angefochtene Verfügung wäre deshalb zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da aus den Akten jedoch die erforderlichen Angaben hervorgehen, erübrigt sich eine Rückweisung Sache betreffend den Vollzug der Wegweisung. 7.5.4 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Befragung im EVZ an, er habe die ersten sechs Lebensjahre in J._______ (Distrikt B._______) verbracht. Von 1999 bis Juli 2008 habe er in H._______ (Distrikt B._______) gelebt. Danach sei die ganze Familie im Februar 2009 nach D._______ umgezogen, wo sie die ersten beiden Wochen beim Cousin P._______ gewohnt und danach rund sieben Monate in einem Mietshaus gelebt hätten (vgl. Akte 13/18 F54). Danach habe er ein Jahr in Colombo gelebt. Q._______, so etwas wie ein Onkel, habe eine Wohnung für die Familie gesucht (vgl. Akte 13/18 F19, F61 und Anmerkung der Rückübersetzung). Vom Januar 2010 an habe er zwei Jahre in Indien bei einem entfernten Verwandten verbracht. Ab 2012 habe er wieder im Distrikt B._______ gelebt, bis er im April 2013 ausgereist sei. Angesichts der kriegerischen Ereignisse in Sri Lanka sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umzüge glaubhaft. So kündigte im Januar 2008 die sri-lankische Regierung den 2002 beschlossenen Waffenstillstand und stiess nördlich von Vavuniya Richtung Kilinochchi vor. Am 25. Januar 2009 wurde Mullaitivu von der sri-lankischen Armee eingenommen. Dass die Familie immer weiter weg vom Kriegsgeschehen wegzog, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka bis auf einen rund sieben monatigen Aufenthalt in D._______ und einem Jahr in Colombo in Sri Lanka grösstenteils im Distrikt B._______ gelebt hat. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits ausserhalb des Vanni-Gebiets gewohnt und verfügte dort auch über einen Verwandten und einen guten Freund der Familie. Aufgrund der verstrichenen Zeit und der Beendigung des Krieges im Jahre 2009 ist jedoch gut vorstellbar, dass sich die beiden Personen, wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht mehr dort aufhalten. Da er sich weder in D._______ noch in Colombo dauerhaft niedergelassen hat, ist nicht davon auszugehen, dass er dort ein Beziehungsnetz aus Freunden hat aufbauen können. Seine Eltern, die Schwester und eine Tante leben im Distrikt B._______. Ins Gewicht fällt sodann, dass der Ausbruch des Bürgerkriegs 2008 und die damit bedingten Umzüge, auch die Ausbildung der Kinder und Jugendlichen in Mitleidenschaft ziehen. Es erstaunt deshalb nicht, dass der Beschwerdeführer nur neun Jahre Grundschule besucht und keinen Beruf erlernt hat. Zudem geht aus den Akten hervor, dass er ausser Tamilisch über keine übrigen Sprachkenntnisse verfügt beziehungsweise nicht Singhalesisch oder Englisch spricht (vgl. Akte A4/11 S. 3). Vor diesem Hintergrund ist es schwerlich vorstellbar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sprachkenntnisse sowie seiner Schulbildung und keinem sicher vorhandenen Beziehungsnetz ausserhalb des B._______-Distrikts sein wirtschaftliches Existenzminimum sichern und sich integrieren könnte. Im vorliegenden Fall ist deshalb nicht von besonders günstigen Faktoren auszugehen, welche eine Aufenthaltsalternative ausserhalb des Vanni-Gebiets voraussetzt. Es besteht somit für den Beschwerdeführer keine zumutbare Aufenthaltsalternative. 7.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich bei gesamthafter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers im vorliegenden Einzelfall als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit in Bezug auf die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuches und die verfügte Wegweisung in der Schweiz (Ziffern 1-3 des Dispositivs) die Aufhebung der Verfügung beantragt wird. Sie ist hingegen hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 27. Februar 2015 sind demnach aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt des Beschwerdeführers nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 9.1 Im Hinblick auf die Kostenliquidation ist der Ausgang des Verfahrens im Asylpunkt als teilweises Unterliegen (vgl. Art. 63 Abs. 1, Satz 2 VwVG) zu werten, wobei das Bundesverwaltungsgericht nach seiner Praxis im Asylbeschwerdeverfahren bei Konstellationen wie der vorliegenden den partiellen Misserfolg mit der Hälfte veranschlagt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind somit grundsätzlich die um die Hälfte zu ermässigenden Kosten dem Beschwerdeführer zu überbinden. Mit Verfügung vom 10. April 2015 hiess die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut. Es sind ihm folglich keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Dem Beschwerdeführer ist als teilweise obsiegende Partei eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist praxisgemäss infolge des Unterliegens im Asylpunkt um die Hälfte zu kürzen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, weshalb die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die Vertretungskosten (vgl. Art. 9 VGKE) sind gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) auf insgesamt Fr. 1680.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist folglich anzuweisen, dem Beschwerdeführer den um die Hälfte gekürzten Betrag von Fr. 840.- als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 27. Februar 2015 werden aufgehoben und das Staatssekretariat wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 840.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Sarah Ferreyra Versand: