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D-2067/2011

D-2067/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2013-12-13 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - reichte am 3. Juni 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ein. Nach entsprechender Aufforderung durch die Botschaft reichte er am 15. und 29. Juni 2009 ergänzende Eingaben nach. Am 22. Januar 2011 reiste der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von Colombo per Flugzeug über Jordanien und Italien in die Schweiz ein, wo er am 24. Januar 2011 ein (neues) Asylgesuch einreichte. Am 28. Januar 2011 wurde er summarisch befragt und am 14. Februar 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Z._______ im Jaffna-Bezirk (Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit seiner älteren Schwester gelebt habe. Er habe bereits als Kind an Sportveranstaltungen teilgenommen, und er habe deshalb im Jahre (...) - als die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) während der Friedenszeit auch öffentlich präsent gewesen seien - im Sportbereich mit den LTTE zusammengearbeitet. Namentlich habe er unter der Schirmherrschaft der LTTE an (...) teilgenommen, womit er bei diesem Anlass, welcher in Colombo stattgefunden habe, als LTTE-Angehöriger gegolten habe und auch entsprechende Fotos gemacht worden seien. Im Jahr 2007 hätten die Verhältnisse geändert und es seien auf beiden Seiten Leute erschossen worden. Zwei seiner Freunde, welche den LTTE angehört hätten, hätten ihn eines Nachts gebeten, Sprengstoff zu verstecken. Er habe ihrem Drängen nachgegeben und den Sprengstoff auf dem Grundstück gegenüber dem Haus seiner Familie vergraben. Seine beiden Freunde seien Ende 2007 verschwunden. Im Januar 2008 sei dann eine Motorradgruppe gekommen und habe nach ihm gesucht, da ihr die beiden Freunde wohl von dem Sprengstoff erzählt hätten. Sie habe den Sprengstoff auch gefunden und mitgenommen. Später hätten auch die Zivilpolizei und nochmals die Motorradgruppe nach ihm gesucht. Daher habe ihn sein Vater anfangs 2009 nach Colombo respektive Y._______ (...) gebracht, wo er während der ersten vier Monate bei einem "Communication Center" (respektive einem öffentlichen Telefonbüro) gearbeitet habe, welches einem Freund gehöre. Am 16. April 2009 sei er - unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE - an seinem Arbeitsplatz in Y._______ verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe über sein Mobiltelefon eine Nummer gewählt, welche in Verbindung mit den LTTE stehe. Er sei zu Unrecht mit der Ermordung des Verkehrsministers in Verbindung gebracht worden. Offenbar habe die Polizei in diesem Zusammenhang nach einer Person gesucht, welche vom gleichen Communication Center ein Telefonat geführt habe, von wo auch er mit seiner Verlobten (und heutigen Frau) in telefonischem Kontakt gestanden habe. Seine Frau sei ebenfalls verhaftet worden, und zwar unter dem Verdacht, es handle sich bei ihr um eine Selbstmordattentäterin. Während der Polizeihaft sei er vom Criminal Investigation Department (CID) befragt, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Sein Vater, ein pensionierter Mitarbeiter des Gerichts in Z._______ (Nordprovinz), habe sich jedoch über einen befreundeten Richter um seine Freilassung bemüht. Auch hätten sich die sri-lankische Menschenrechtskommission und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) für ihn eingesetzt. Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich am 11. Mai 2009 freigelassen worden. Am 5. Juni 2009 sei er von Angehörigen des CID angesprochen und bedroht worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, er verdanke seine Freilassung einzig einer Einflussnahme von dritter Seite. Im September 2009 habe er Colombo verlassen und habe sich mit seiner Freundin, welche er am 16. Dezember 2009 heimlich geheiratet habe, im Bezirk Jaffna aufgehalten. Im September 2010 habe die Motorradgruppe wieder nach ihm gesucht. Dabei habe sie seinen Vater geschlagen und von diesem verlangt zu sagen, wo er sich aufhalte. Nachdem er (der Beschwerdeführer) sich ab dem 6. Dezember 2010 wiederum in Colombo aufgehalten habe, sei er am 9. Dezember 2010 an seinem alten Arbeitsplatz von der Polizei gesucht worden. Dabei sei er nur durch Zufall einer Verhaftung entgangen, habe er sich doch bei dieser Gelegenheit tatsächlich im Gebäude aufgehalten. Am nächsten Tag habe die Polizei an seinem alten Arbeitsplatz einen Zettel abgegeben, laut welchem er sich bei der Polizei hätte melden müssen. Aufgrund der Ereignisse in Colombo habe er sich bis zum 21. Januar 2011 in X._______ versteckt gehalten Als Beweismittel reichte er - je in Kopie - eine "Detention Order" vom (...), eine Verhaftungsbestätigung vom (...), zwei Polizeiberichte vom (...) und vom (...) (inkl. Übersetzungen ins Englische), eine Bestätigung der Menschenrechtskommission vom (...), eine Bestätigung des IKRK vom (...), eine IKRK-Karte und die Aufforderung der Polizei vom (...) zu den Akten. B. Die Akten wurden am 17. August 2009 von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, mit dem Vermerk, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen sei derzeit aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Vom BFM wurde das Gesuch aus dem Ausland zwar am 26. August 2009 in der massgeblichen Datenbank registriert (vgl. Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]), zu weiteren Verfahrensschritten kam es jedoch während der nächsten eineinhalb Jahre nicht. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 in der Schweiz ein (neues) Asylgesuch eingereicht hatte, schrieb das Bundesamt das Gesuch aus dem Ausland am 7. März 2011 formlos respektive alleine mittels Vermerk in seiner Datenbank als gegenstandslos ab (rückwirkend per 17. August 2009). C. Mit Verfügung vom 4. März 2011 - eröffnet am 8. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom BFM die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2001 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2011 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 ersuchte die Instruktionsrichterin die schweizerische Botschaft in Colombo um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. H. In ihrem Schreiben vom 7. November 2013 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen an das Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Dem Beschwerdeführer werden die Botschaftsanfrage vom 22. Mai 2013 sowie die Abklärungsergebnisse der Botschaft vom 7. November 2013 (z.T. geschwärzt) aus prozessökonomischen Gründen erst mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht, woraus ihm vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kein Rechtsnachteil erwächst.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei nachvollziehbar, dass die vorgebrachten Vorfälle, insbesondere die Verhaftung im (...) sowie der Erhalt der Vorladung im (...), den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seiner Heimat bewogen hätten. Angesichts der geschilderten Ereignisse sei es auch verständlich, dass er aus subjektiver Sicht Angst vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Objektiv könne diese Furcht jedoch nicht als begründet angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich damit hervorgetan, während der Friedenszeit als Sportler an durch die LTTE organisierten Sportanlässen teilzunehmen und ab Januar 2009 für eine der Beziehung zu den LTTE verdächtigten Telekommunikationsfirma tätig zu sein. Er sei weder staatspolitisch aktiv gewesen, noch habe er sich - abgesehen von einer einmaligen Hilfeleistung, als er auf Wunsch zweier Freunde und LTTE-Angehöriger Sprengstoff auf dem elterlichen Grundstück versteckt habe - je für die LTTE engagiert. Mit dem Bombenanschlag auf den Verkehrsminister habe er nichts zu tun. Der Umstand, dass er nach nur wenigen Wochen entlassen und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei, müsse als Hinweis darauf gewertet werden, dass die sri-lankischen Behörden nichts weiter als einen blossen Verdacht gegen ihn in der Hand hätten und die Angelegenheit als erledigt betrachteten. Andernfalls hätten die Behörden den Beschwerdeführer trotz der Intervention eines hochrangigen Richters nicht entlassen und das Verfahren gegen ihn auch nicht eingestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine das Risiko, dass er nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka einer Verfolgungssituation ausgesetzt sei, als ausgesprochen gering. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von Seiten der sri-lankischen Behörden weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Daher hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Sri Lanka seien nach wie vor Personen, die irgendeine Verbindung zu den LTTE aufweisen könnten und somit nicht nur profilierte LTTE-Kader, gesucht und würden unter Druck gesetzt. Zudem müsse im Norden und Osten des Landes immer mit dem Schlimmsten gerechnet werden, da auf Seiten der Sicherheitskräfte weiterhin mit grenzenloser Willkür gerechnet werden müsse. Er habe anlässlich der Befragung auf gut nachvollziehbare Weise erläutert, wieso die Behörden ihn des Engagements für die LTTE beschuldigten und deshalb in seinem Fall von anhaltender Verfolgungsgefahr ausgegangen werden müsse. Aus seinem Lebenslauf ergäben sich zahlreiche direkte Verbindungen zu den LTTE (Vergangenheit als LTTE-Sportler, persönlich gesucht wegen verstecktem LTTE-Sprengstoff, Beschäftigung in einem Geschäft mit mutmasslichen Beziehungen zu den LTTE, registriertes Telefongespräch mit LTTE-Akti­vist, mehrwöchige Haft im Zusammenhang mit einem LTTE-Attentat). Er habe demnach aus Behördensicht das klare Profil eines möglichen LTTE-Unterstützers oder Sympathisanten und müsse jederzeit mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Er habe deshalb seit Dezember 2007 möglichst zurückgezogen gelebt und habe seinen Aufenthaltsort immer wieder wechseln müssen. Trotzdem sei immer wieder nach ihm gesucht worden. Zuletzt sei seine Ehefrau (...) in Jaffna auf einem Posten vom CID oder von der Polizei festgehalten, über seinen Aufenthaltsort befragt und am darauffolgenden Tag wieder freigelassen worden. Demnach sei auch seine Ehefrau immer noch im Fokus der Behörden. Das anhaltende Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person weise somit auf ein erhebliches Risikoprofil hin, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen lasse. Er erfülle demnach die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling.

E. 4.3 Die Botschaftsanfrage vom 7. November 2013 ergab im Wesentlichen, dass am (...) ein Fall mit dieser Fallnummer existiere. Dabei sei der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen der Unterstützung respektive der Beihilfe zur Unterstützung der LTTE verdächtigt worden. Sie seien unter den Emergency Regulations verhaftet und unter einem Detention Order festgehalten worden. Am (...) seien der Beschwerdeführer und eine weitere Person aufgrund ungenügender Beweismittel durch den Richter entlassen worden. Jedoch gehe ein Spezialteam den Anschuldigungen weiter nach. Am (...) sei auch die dritte Person aufgrund mangelnder Beweismittel und Informationen bedingt entlassen worden. Der Fall sei am (...) beigelegt worden ("laid by"), bis der Officer in Charge dem Gericht einen neuen Bericht unterbreite, der zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen würde. Ferner sei auch die "Police Message Form" vom (...) auf die Echtheit überprüft worden. Der Officer in Charge des Y._______ Polizeipostens gebe an, keine Nachricht durch den W._______ Polizeiposten an dem erwähnten Datum erhalten zu haben. Zudem stimme die Art, in welcher die Nachricht verfasst worden sei, nicht mit der gängigen Schreibweise überein. Die Police Message Form müsse demnach als gefälscht betrachtet werden.

E. 5.1 Das BFM enthält sich in seiner Verfügung zu Ausführungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, womit davon ausgegangen werden muss, dass das BFM an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zweifelt. Jedoch muss aufgrund der Botschaftsanfrage davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachte Kontrolle der Polizei (...) konstruiert ist. Letztendlich kann aber von einer abschliessenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens abgesehen werden, zumal die Botschaftsabklärung die Inhaftierung aufgrund der Beihilfe der LTTE-Unterstützung bestätigt hat.

E. 5.2 Somit geht das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden davon aus, dass der Beschwerdeführer am (...) mit zwei anderen Personen unter den Emergency Regulations festgenommen und unter einem Detention Order festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde der Beihilfe der LTTE-Unterstützung verdächtigt. Aufgrund mangelnder Beweise, respektive dank der Bemühungen seines Vaters, der sri-lankischen Menschenrechtskommission und des IKRK, wurde er am (...) entlassen. Jedoch soll ein Spezialteam den Anschuldigungen weiter nachgehen. Am (...) wurde auch die dritte Person entlassen und der Gerichtsfall sistiert ("laid by"). Diese Sistierung bedeutet gemäss Botschaftsauskunft nicht den Abschluss des Verfahrens, dieses kann jederzeit wieder aufgenommen werden.

E. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).

E. 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Seit Mai 2009 ist insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Allerdings werden politisch Oppositionelle jeglicher Couleur seitens der sri-lankischen Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich für tamilische Asylsuchende seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht verbessert.

E. 7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass bei einer Risikoeinschätzung verschiedene Faktoren in Betracht zu ziehen sind, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).

E. 7.3 Vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten Ausgangslage, insbesondere angesichts des im (...) eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung der LTTE kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle von dessen Rückkehr nach Sri Lanka von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer erfüllt mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht und vom EGMR genannten Risikofaktoren. So wurde er im Verfahren im Jahr (...) eindeutig als LTTE-Unterstützer respektive Sympathisant verdächtigt und als solcher auch festgenommen. Da das Verfahren nicht mit einem Urteil beendet wurde, sondern lediglich beiseitegelegt wurde ("laid by"), kann nicht davon ausgegangen werden, die sri-lankischen Behörden würden den Beschwerdeführer als unbescholtenen Bürger betrachten und kein Interesse mehr an ihm haben. Es ist ferner bekannt, dass Rückkehrende aus dem Ausland am Flughafen in einer meistens langwierigen Prozedur auf mögliche Verbindungen mit den LTTE durchleuchtet werden (vgl. SFH, a.a.O, 15. November 2012, S. 19 ff.). Da der Beschwerdeführer zudem aus einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, worunter auch die Schweiz zählt, und als abgewiesener Asylgesuchsteller nach Sri Lanka zurückkehren würde, muss davon ausgegangen werden, dass er bei der Wiedereinreise vertieft überprüft würde. Dabei erscheint es sehr wahrscheinlich, dass diese Überprüfung als Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Jahr (...) genommen werden könnte. Das Risiko, dass die sri-lankischen Behörden bei einer allfälligen Wiedereinreise des Beschwerdeführers auf diesen aufmerksam würden, das noch hängige Verfahren wieder aufnehmen und den Beschwerdeführer in letzter Konsequenz festnehmen und inhaftieren würden, ist gross und stellt so für den Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Gefahr dar, zumal er durch das sistierte Gerichtsurteil im System der sri-lankischen Behörden als LTTE-Unterstützer registriert ist.

E. 7.4 Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein Profil aufweist, aufgrund dessen er für die sri-lanki­schen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen werden dürfte. Er war darüber hinaus bereits in der Vergangenheit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, weshalb von einer objektiv begründeten Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen auszugehen ist. Eine innerstaatliche Fluchtalter­native besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung insbesondere bereits bei der Einreise ergeben würde.

E. 8 Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben könnte oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Die Anklage bezieht sich in erster Linie auf Beihilfe zur LTTE-Unter­stützung, was der Beschwerdeführer aber glaubhaft bestritten hat. Aus den Akten lässt sich damit vorliegend nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei LTTE-Mitglied und als solches in gewalttätige Aktionen verwickelt gewesen. Es kann jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden.

E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. März 2011 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt als gegen­standslos erweist.

E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 650.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des BFM vom 4. März 2011 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 650.- zu entrichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2067/2011/mel Urteil vom 13. Dezember 2013 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. März 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger Sri Lankas tamilischer Ethnie - reichte am 3. Juni 2009 bei der schweizerischen Vertretung in Colombo ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und um Gewährung von Asyl ein. Nach entsprechender Aufforderung durch die Botschaft reichte er am 15. und 29. Juni 2009 ergänzende Eingaben nach. Am 22. Januar 2011 reiste der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben von Colombo per Flugzeug über Jordanien und Italien in die Schweiz ein, wo er am 24. Januar 2011 ein (neues) Asylgesuch einreichte. Am 28. Januar 2011 wurde er summarisch befragt und am 14. Februar 2011 einlässlich zu seinen Gesuchsgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus Z._______ im Jaffna-Bezirk (Nordprovinz), wo er bei seinen Eltern und mit seiner älteren Schwester gelebt habe. Er habe bereits als Kind an Sportveranstaltungen teilgenommen, und er habe deshalb im Jahre (...) - als die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) während der Friedenszeit auch öffentlich präsent gewesen seien - im Sportbereich mit den LTTE zusammengearbeitet. Namentlich habe er unter der Schirmherrschaft der LTTE an (...) teilgenommen, womit er bei diesem Anlass, welcher in Colombo stattgefunden habe, als LTTE-Angehöriger gegolten habe und auch entsprechende Fotos gemacht worden seien. Im Jahr 2007 hätten die Verhältnisse geändert und es seien auf beiden Seiten Leute erschossen worden. Zwei seiner Freunde, welche den LTTE angehört hätten, hätten ihn eines Nachts gebeten, Sprengstoff zu verstecken. Er habe ihrem Drängen nachgegeben und den Sprengstoff auf dem Grundstück gegenüber dem Haus seiner Familie vergraben. Seine beiden Freunde seien Ende 2007 verschwunden. Im Januar 2008 sei dann eine Motorradgruppe gekommen und habe nach ihm gesucht, da ihr die beiden Freunde wohl von dem Sprengstoff erzählt hätten. Sie habe den Sprengstoff auch gefunden und mitgenommen. Später hätten auch die Zivilpolizei und nochmals die Motorradgruppe nach ihm gesucht. Daher habe ihn sein Vater anfangs 2009 nach Colombo respektive Y._______ (...) gebracht, wo er während der ersten vier Monate bei einem "Communication Center" (respektive einem öffentlichen Telefonbüro) gearbeitet habe, welches einem Freund gehöre. Am 16. April 2009 sei er - unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zu den LTTE - an seinem Arbeitsplatz in Y._______ verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, er habe über sein Mobiltelefon eine Nummer gewählt, welche in Verbindung mit den LTTE stehe. Er sei zu Unrecht mit der Ermordung des Verkehrsministers in Verbindung gebracht worden. Offenbar habe die Polizei in diesem Zusammenhang nach einer Person gesucht, welche vom gleichen Communication Center ein Telefonat geführt habe, von wo auch er mit seiner Verlobten (und heutigen Frau) in telefonischem Kontakt gestanden habe. Seine Frau sei ebenfalls verhaftet worden, und zwar unter dem Verdacht, es handle sich bei ihr um eine Selbstmordattentäterin. Während der Polizeihaft sei er vom Criminal Investigation Department (CID) befragt, misshandelt und mit dem Tod bedroht worden. Sein Vater, ein pensionierter Mitarbeiter des Gerichts in Z._______ (Nordprovinz), habe sich jedoch über einen befreundeten Richter um seine Freilassung bemüht. Auch hätten sich die sri-lankische Menschenrechtskommission und das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) für ihn eingesetzt. Vor diesem Hintergrund sei er schliesslich am 11. Mai 2009 freigelassen worden. Am 5. Juni 2009 sei er von Angehörigen des CID angesprochen und bedroht worden, wobei ihm vorgeworfen worden sei, er verdanke seine Freilassung einzig einer Einflussnahme von dritter Seite. Im September 2009 habe er Colombo verlassen und habe sich mit seiner Freundin, welche er am 16. Dezember 2009 heimlich geheiratet habe, im Bezirk Jaffna aufgehalten. Im September 2010 habe die Motorradgruppe wieder nach ihm gesucht. Dabei habe sie seinen Vater geschlagen und von diesem verlangt zu sagen, wo er sich aufhalte. Nachdem er (der Beschwerdeführer) sich ab dem 6. Dezember 2010 wiederum in Colombo aufgehalten habe, sei er am 9. Dezember 2010 an seinem alten Arbeitsplatz von der Polizei gesucht worden. Dabei sei er nur durch Zufall einer Verhaftung entgangen, habe er sich doch bei dieser Gelegenheit tatsächlich im Gebäude aufgehalten. Am nächsten Tag habe die Polizei an seinem alten Arbeitsplatz einen Zettel abgegeben, laut welchem er sich bei der Polizei hätte melden müssen. Aufgrund der Ereignisse in Colombo habe er sich bis zum 21. Januar 2011 in X._______ versteckt gehalten Als Beweismittel reichte er - je in Kopie - eine "Detention Order" vom (...), eine Verhaftungsbestätigung vom (...), zwei Polizeiberichte vom (...) und vom (...) (inkl. Übersetzungen ins Englische), eine Bestätigung der Menschenrechtskommission vom (...), eine Bestätigung des IKRK vom (...), eine IKRK-Karte und die Aufforderung der Polizei vom (...) zu den Akten. B. Die Akten wurden am 17. August 2009 von der Botschaft an das BFM weitergeleitet, mit dem Vermerk, eine Anhörung zu den Gesuchsgründen sei derzeit aus Kapazitätsgründen nicht möglich. Vom BFM wurde das Gesuch aus dem Ausland zwar am 26. August 2009 in der massgeblichen Datenbank registriert (vgl. Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 [ZEMIS-Verordnung; SR 142.513]), zu weiteren Verfahrensschritten kam es jedoch während der nächsten eineinhalb Jahre nicht. Nachdem der Beschwerdeführer am 24. Januar 2011 in der Schweiz ein (neues) Asylgesuch eingereicht hatte, schrieb das Bundesamt das Gesuch aus dem Ausland am 7. März 2011 formlos respektive alleine mittels Vermerk in seiner Datenbank als gegenstandslos ab (rückwirkend per 17. August 2009). C. Mit Verfügung vom 4. März 2011 - eröffnet am 8. März 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte dessen Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde vom BFM die Wegweisung aus der Schweiz verfügt und der Vollzug der Wegweisung angeordnet. D. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 6. April 2001 - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz. Daneben ersuchte er um Erlass der Verfahrenskosten und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 wurde dem Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten entsprochen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet. Gleichzeitig wurde das BFM unter Zustellung der Akten zum Schriftenwechsel eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 15. April 2011 hielt das BFM unter Verweis auf seine bisherigen Erwägungen an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 21. April 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Mit Schreiben vom 22. Mai 2013 ersuchte die Instruktionsrichterin die schweizerische Botschaft in Colombo um zusätzliche Abklärungen bezüglich des Beschwerdeführers. H. In ihrem Schreiben vom 7. November 2013 übermittelte die schweizerische Botschaft in Colombo die Ergebnisse der im Rahmen der Botschaftsanfrage getätigten Abklärungen an das Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Dem Beschwerdeführer werden die Botschaftsanfrage vom 22. Mai 2013 sowie die Abklärungsergebnisse der Botschaft vom 7. November 2013 (z.T. geschwärzt) aus prozessökonomischen Gründen erst mit vorliegendem Entscheid zur Kenntnis gebracht, woraus ihm vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen kein Rechtsnachteil erwächst.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, es sei nachvollziehbar, dass die vorgebrachten Vorfälle, insbesondere die Verhaftung im (...) sowie der Erhalt der Vorladung im (...), den Beschwerdeführer zur Ausreise aus seiner Heimat bewogen hätten. Angesichts der geschilderten Ereignisse sei es auch verständlich, dass er aus subjektiver Sicht Angst vor weiteren staatlichen Verfolgungsmassnahmen habe. Objektiv könne diese Furcht jedoch nicht als begründet angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe sich lediglich damit hervorgetan, während der Friedenszeit als Sportler an durch die LTTE organisierten Sportanlässen teilzunehmen und ab Januar 2009 für eine der Beziehung zu den LTTE verdächtigten Telekommunikationsfirma tätig zu sein. Er sei weder staatspolitisch aktiv gewesen, noch habe er sich - abgesehen von einer einmaligen Hilfeleistung, als er auf Wunsch zweier Freunde und LTTE-Angehöriger Sprengstoff auf dem elterlichen Grundstück versteckt habe - je für die LTTE engagiert. Mit dem Bombenanschlag auf den Verkehrsminister habe er nichts zu tun. Der Umstand, dass er nach nur wenigen Wochen entlassen und das Verfahren gegen ihn eingestellt worden sei, müsse als Hinweis darauf gewertet werden, dass die sri-lankischen Behörden nichts weiter als einen blossen Verdacht gegen ihn in der Hand hätten und die Angelegenheit als erledigt betrachteten. Andernfalls hätten die Behörden den Beschwerdeführer trotz der Intervention eines hochrangigen Richters nicht entlassen und das Verfahren gegen ihn auch nicht eingestellt. Vor diesem Hintergrund erscheine das Risiko, dass er nach Beendigung des Krieges in Sri Lanka einer Verfolgungssituation ausgesetzt sei, als ausgesprochen gering. Es sei nicht davon auszugehen, dass er von Seiten der sri-lankischen Behörden weitere Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Daher hielten die Vorbringen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.2 In der Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Sri Lanka seien nach wie vor Personen, die irgendeine Verbindung zu den LTTE aufweisen könnten und somit nicht nur profilierte LTTE-Kader, gesucht und würden unter Druck gesetzt. Zudem müsse im Norden und Osten des Landes immer mit dem Schlimmsten gerechnet werden, da auf Seiten der Sicherheitskräfte weiterhin mit grenzenloser Willkür gerechnet werden müsse. Er habe anlässlich der Befragung auf gut nachvollziehbare Weise erläutert, wieso die Behörden ihn des Engagements für die LTTE beschuldigten und deshalb in seinem Fall von anhaltender Verfolgungsgefahr ausgegangen werden müsse. Aus seinem Lebenslauf ergäben sich zahlreiche direkte Verbindungen zu den LTTE (Vergangenheit als LTTE-Sportler, persönlich gesucht wegen verstecktem LTTE-Sprengstoff, Beschäftigung in einem Geschäft mit mutmasslichen Beziehungen zu den LTTE, registriertes Telefongespräch mit LTTE-Akti­vist, mehrwöchige Haft im Zusammenhang mit einem LTTE-Attentat). Er habe demnach aus Behördensicht das klare Profil eines möglichen LTTE-Unterstützers oder Sympathisanten und müsse jederzeit mit Verfolgungsmassnahmen rechnen. Er habe deshalb seit Dezember 2007 möglichst zurückgezogen gelebt und habe seinen Aufenthaltsort immer wieder wechseln müssen. Trotzdem sei immer wieder nach ihm gesucht worden. Zuletzt sei seine Ehefrau (...) in Jaffna auf einem Posten vom CID oder von der Polizei festgehalten, über seinen Aufenthaltsort befragt und am darauffolgenden Tag wieder freigelassen worden. Demnach sei auch seine Ehefrau immer noch im Fokus der Behörden. Das anhaltende Interesse der Sicherheitskräfte an seiner Person weise somit auf ein erhebliches Risikoprofil hin, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet im Sinne von Art. 3 AsylG erscheinen lasse. Er erfülle demnach die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling. 4.3 Die Botschaftsanfrage vom 7. November 2013 ergab im Wesentlichen, dass am (...) ein Fall mit dieser Fallnummer existiere. Dabei sei der Beschwerdeführer mit zwei weiteren Personen der Unterstützung respektive der Beihilfe zur Unterstützung der LTTE verdächtigt worden. Sie seien unter den Emergency Regulations verhaftet und unter einem Detention Order festgehalten worden. Am (...) seien der Beschwerdeführer und eine weitere Person aufgrund ungenügender Beweismittel durch den Richter entlassen worden. Jedoch gehe ein Spezialteam den Anschuldigungen weiter nach. Am (...) sei auch die dritte Person aufgrund mangelnder Beweismittel und Informationen bedingt entlassen worden. Der Fall sei am (...) beigelegt worden ("laid by"), bis der Officer in Charge dem Gericht einen neuen Bericht unterbreite, der zur Wiederaufnahme des Verfahrens führen würde. Ferner sei auch die "Police Message Form" vom (...) auf die Echtheit überprüft worden. Der Officer in Charge des Y._______ Polizeipostens gebe an, keine Nachricht durch den W._______ Polizeiposten an dem erwähnten Datum erhalten zu haben. Zudem stimme die Art, in welcher die Nachricht verfasst worden sei, nicht mit der gängigen Schreibweise überein. Die Police Message Form müsse demnach als gefälscht betrachtet werden. 5. 5.1 Das BFM enthält sich in seiner Verfügung zu Ausführungen bezüglich der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers, womit davon ausgegangen werden muss, dass das BFM an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zweifelt. Jedoch muss aufgrund der Botschaftsanfrage davon ausgegangen werden, dass die vorgebrachte Kontrolle der Polizei (...) konstruiert ist. Letztendlich kann aber von einer abschliessenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens abgesehen werden, zumal die Botschaftsabklärung die Inhaftierung aufgrund der Beihilfe der LTTE-Unterstützung bestätigt hat. 5.2 Somit geht das Bundesverwaltungsgericht im Folgenden davon aus, dass der Beschwerdeführer am (...) mit zwei anderen Personen unter den Emergency Regulations festgenommen und unter einem Detention Order festgehalten wurde. Der Beschwerdeführer wurde der Beihilfe der LTTE-Unterstützung verdächtigt. Aufgrund mangelnder Beweise, respektive dank der Bemühungen seines Vaters, der sri-lankischen Menschenrechtskommission und des IKRK, wurde er am (...) entlassen. Jedoch soll ein Spezialteam den Anschuldigungen weiter nachgehen. Am (...) wurde auch die dritte Person entlassen und der Gerichtsfall sistiert ("laid by"). Diese Sistierung bedeutet gemäss Botschaftsauskunft nicht den Abschluss des Verfahrens, dieses kann jederzeit wieder aufgenommen werden. 6. 6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). 6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1 Seit Mai 2009 ist insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Allerdings werden politisch Oppositionelle jeglicher Couleur seitens der sri-lankischen Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE 2011/24 - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise, deren Zugehörige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogruppen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen. Die Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers hat sich für tamilische Asylsuchende seit dem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls nicht verbessert. 7.2 Mit der Gefährdungssituation, jedoch im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, hat sich auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wiederholt befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR hält fest, dass bei einer Risikoeinschätzung verschiedene Faktoren in Betracht zu ziehen sind, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich Aspekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbefehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeichnung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, welcher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 7.3 Vor dem Hintergrund der vorstehend skizzierten Ausgangslage, insbesondere angesichts des im (...) eröffneten und noch nicht abgeschlossenen Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Unterstützung der LTTE kommt das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall zum Schluss, dass im Falle von dessen Rückkehr nach Sri Lanka von einer objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung ausgegangen werden muss. Der Beschwerdeführer erfüllt mehrere der vom Bundesverwaltungsgericht und vom EGMR genannten Risikofaktoren. So wurde er im Verfahren im Jahr (...) eindeutig als LTTE-Unterstützer respektive Sympathisant verdächtigt und als solcher auch festgenommen. Da das Verfahren nicht mit einem Urteil beendet wurde, sondern lediglich beiseitegelegt wurde ("laid by"), kann nicht davon ausgegangen werden, die sri-lankischen Behörden würden den Beschwerdeführer als unbescholtenen Bürger betrachten und kein Interesse mehr an ihm haben. Es ist ferner bekannt, dass Rückkehrende aus dem Ausland am Flughafen in einer meistens langwierigen Prozedur auf mögliche Verbindungen mit den LTTE durchleuchtet werden (vgl. SFH, a.a.O, 15. November 2012, S. 19 ff.). Da der Beschwerdeführer zudem aus einem Finanzmittelbeschaffungszentrum der LTTE, worunter auch die Schweiz zählt, und als abgewiesener Asylgesuchsteller nach Sri Lanka zurückkehren würde, muss davon ausgegangen werden, dass er bei der Wiedereinreise vertieft überprüft würde. Dabei erscheint es sehr wahrscheinlich, dass diese Überprüfung als Anlass zur Wiederaufnahme des Verfahrens aus dem Jahr (...) genommen werden könnte. Das Risiko, dass die sri-lankischen Behörden bei einer allfälligen Wiedereinreise des Beschwerdeführers auf diesen aufmerksam würden, das noch hängige Verfahren wieder aufnehmen und den Beschwerdeführer in letzter Konsequenz festnehmen und inhaftieren würden, ist gross und stellt so für den Beschwerdeführer eine ernstzunehmende Gefahr dar, zumal er durch das sistierte Gerichtsurteil im System der sri-lankischen Behörden als LTTE-Unterstützer registriert ist. 7.4 Aufgrund dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insgesamt ein Profil aufweist, aufgrund dessen er für die sri-lanki­schen Behörden als LTTE-Anhänger wahrgenommen werden dürfte. Er war darüber hinaus bereits in der Vergangenheit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt, weshalb von einer objektiv begründeten Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen auszugehen ist. Eine innerstaatliche Fluchtalter­native besteht offensichtlich nicht, da sich die Gefährdung insbesondere bereits bei der Einreise ergeben würde.

8. Aufgrund der Aktenlage besteht weiter kein Grund zur Annahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 53 AsylG, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung begangen haben könnte oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden würde. Die Anklage bezieht sich in erster Linie auf Beihilfe zur LTTE-Unter­stützung, was der Beschwerdeführer aber glaubhaft bestritten hat. Aus den Akten lässt sich damit vorliegend nicht ableiten, der Beschwerdeführer sei LTTE-Mitglied und als solches in gewalttätige Aktionen verwickelt gewesen. Es kann jedenfalls nicht von einer Gewaltbereitschaft im Sinne der Asylunwürdigkeit ausgegangen werden.

9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom 4. März 2011 ist aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), womit sich das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Urteilszeitpunkt als gegen­standslos erweist. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde bisher nicht zu den Akten gereicht. Auf das Nachfordern einer solchen kann indes verzichtet werden, da sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-13 VGKE) ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 650.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des BFM vom 4. März 2011 wird aufgehoben und das BFM angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 650.- zu entrichten.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer Versand: