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D-2059/2018

D-2059/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-10 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer (A._______) suchte am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nach. Gleichentags teilte das SEM ihm mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum G._______ (VZ G._______) zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. A.b Am 20. Mai 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.c Am 27. Mai 2015 führte das SEM ein beratendes Vorgespräch durch. A.d Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM act. A19, Dokumente 1-54). A.e Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 19. Juni 2015 unter Beilage von Fotos und einem Polizeirapport (vgl. SEM act. A20) mit, sein (Nennung Verwandter) sei in Mazedonien von Unbekannten brutal zusammengeschlagen worden, wobei sie den (Nennung Verwandter) nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt hätten. Der (Nennung Verwandter) sei lebensbedrohlich verletzt worden und habe operiert werden müssen. A.f Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2015 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei albanischer Ethnie und stamme aus H._______. Er habe (Darlegung berufliche Ausbildung und Erwerbstätigkeit). In der Kriegszeit habe man versucht, ihn umzubringen, und es sei auf ihn geschossen worden. Er sei auch (Nennung Vorwurf) beschuldigt worden und deswegen vom (...) bis (...) in Untersuchungshaft gewesen und dabei gefoltert worden. Ausserdem habe es eine gross angelegte Hausdurchsuchung gegeben. Während jener Zeit habe er viele Stellen kontaktiert, unter anderem (Auflistung Stellen). Schliesslich sei er am (...) von allen Anschuldigungen freigesprochen worden. In den Jahren (...) und (...) habe er als (Nennung Funktion) in verschiedenen (Nennung Firmen) gearbeitet. Während seiner Zeit als Manager bei einer (Nennung Firma) habe es einen bewaffneten Übergriff auf die (...)mitarbeitenden gegeben. In der Folge sei in einem Gerichtsverfahren versucht worden, ihm die Schuld dafür unterzuschieben. Er sei aber freigesprochen worden. Von (...) bis (...) habe er beim (Nennung Institution) als (Nennung Funktion) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er (...) einen (Nennung Vorfall) verursacht. Das Verfahren sei nicht rechtskonform abgelaufen, da die Geschädigten ethnische Mazedonier seien. Schliesslich habe man ihn zu einer Strafe von (Nennung Strafe) verurteilt. Im (...) habe er seine Arbeit verloren. Auf Geheiss des Direktors habe er - angesichts seines grossen Leistungsausweises - weitergearbeitet, sei jedoch schliesslich auf Druck (Nennung Institution) im (...) entlassen worden. Im Jahr (...) sei ein Strafverfahren gegen (Nennung Anzahl) Personen (Nennung Funktion der Angeklagten), welche die fingierte Anklage wegen (Nennung Vorwurf) gegen ihn eingereicht hätten, erhoben worden. Jenes Verfahren laufe immer noch, die Anklage des (Nennung Behörde) sei nur erhoben worden, um sich vor Europa zu profilieren und den Anschein eines funktionierenden Rechtsstaates in Mazedonien zu erwecken. Die Angeklagten hätten ihn als Zeugen und Geschädigten bis zu seiner Ausreise immer wieder bedroht. Ausserdem hätten sie im Jahr (...) seinen (Nennung Verwandter) umgebracht. Er befinde sich wegen den Erinnerungen an seine Untersuchungshaft permanent in einer Stresssituation. Während seiner (...) Karriere habe er sehr gefährliche (Nennung Personen) einsperren lassen und zudem immer wieder beobachtet, wie (Nennung Personen) mit den Behörden zusammengearbeitet hätten. Deshalb sei er zum Angriffsziel geworden; man habe ihn eliminieren wollen. Dies habe sich etwa dadurch gezeigt, dass anlässlich des von ihm verursachten Unfalles Personen dem Gericht telefoniert hätten, um Einfluss auf das Urteil zu nehmen. Und es sei versucht worden, die (Nennung Strafe) entgegen den Richtlinien in eine (Nennung andere Strafe) umzuwandeln. Zudem habe ihn der Direktor unter Einfluss des (Nennung Institution) entlassen müssen. Er sei beim (Nennung Institution) eine unerwünschte Person. Dieser habe ihn bei jeder Gelegenheit in irgendwelche Fälle verwickeln wollen, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Er befürchte deshalb, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden. Es sei schliesslich die Kumulation von allem Druck und Stress gewesen, die ihn am (...) zur Ausreise bewogen habe. Er leide an (Nennung Leiden). Nach seiner Ausreise sei sein (Nennung Verwandter) von einer kriminellen Gruppe einer Regierungspartei nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt und zusammengeschlagen worden. Diese Männer hätten darauf die Polizei informiert und den (Nennung Verwandter) als Täter dargestellt, worauf dieser trotz lebensgefährlicher Verletzungen mehrere Stunden ohne medizinische Versorgung auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2015 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV in das erweiterte Verfahren zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin (B._______) und die Kinder gelangten eigenen Angaben nach am (...) in die Schweiz, wo sie am (...) um Asyl nachsuchten. Gleichentags teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie sei per Zufallsprinzip dem VZ G._______ zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 TestV behandelt werde. B.b Am 11. Februar 2016 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf und befragte sie zum Reiseweg. B.c Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Februar 2016 zu den Asylgründen angehört. Sie schloss sich dabei im Wesentlichen den Ausführungen ihres Ehemannes an. Ausserdem machte sie geltend, sie habe in Mazedonien die (Nennung Ausbildung und berufliche Tätigkeit). Nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sein (Nennung Verwandter) am (...) zusammengeschlagen worden; er habe das Land zwischenzeitlich ebenfalls verlassen. Als (Nennung Funktion) habe sie Zugriff auf die Daten gehabt und gesehen, dass es eine Anzeige gegen ihren (Nennung Verwandter) gegeben habe. Gegen die Angreifer mit Beziehungen zur Regierung habe es auch eine Anzeige gegeben, allerdings habe das Gericht nichts unternommen. Der untersuchende Inspektor sei unter Druck gesetzt worden, in eine bestimmte Richtung zu ermitteln, dass der (Nennung Verwandter) schuldig gesprochen werde. Sie habe verbotenerweise (Nennung Aktenstücke) des Verfahrens ihres (Nennung Verwandter) zu ihrem Ehemann in die Schweiz geschickt. Sie befürchte nun, dass sie aufgrund der Aktenherausgabe an Dritte bei einer Rückkehr nach Mazedonien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Ausserdem sei sie von ihrer Vorgesetzten, einer ethnischen Mazedonierin, gemobbt worden. Sie leide an (Aufzählung Leiden). B.d Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der Kinder am 19. Februar 2016 in das erweiterte Verfahren zu. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). D. Am (...) kam das Kind E._______ zur Welt. E. Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. G. Das (Nennung Behörde) bestätigte mit Schreiben vom (...) die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden. H. Mit Verfügung vom 20. April 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 7. Mai 2018 auf. I. Der Kostenvorschuss wurde am 25. April 2018 einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 20. April 2018 und Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Eingabe waren (Auflistung Beweismittel) beigelegt. K. Am 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als (...) zur Beschwerde bezeichnete Eingabe zu den Akten und machte geltend, es handle sich bei den beigelegten Beweismitteln um "offizielle Dokumente, Zeitungsberichte und Schreiben", welche aufzeigen würden, dass er in Mazedonien gefährdet sei. Viele der Fakten und Beilagen habe er bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt. Er bezweifle allerdings, dass seine Dokumente vom SEM beim Entscheid berücksichtigt worden seien, namentlich jene, welche in mazedonischer Sprache eingereicht worden seien.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, wonach das SEM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt habe, erweisen sich aus den in der Zwischenverfügung vom 20. April 2018 festgehaltenen Gründen als nicht stichhaltig. Unter diesen Umständen ist der entsprechende Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die im Asylgesuch genannten Fluchtgründe würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Einerseits entbehrten die Ausführungen der Substanz, gründeten auf blossen Vermutungen und seien logisch nicht nachvollziehbar. Andererseits würden den dokumentierten strafrechtlichen Verfahren rein gemeinrechtliche Gründe zugrunde liegen und es lägen keine Anzeichen für einen Politmalus vor. Sodann entbehrten die im Jahre (...) datierenden Übergriffe der zeitlichen Kausalität zwischen Ereignis und Flucht und der mazedonische Staat sei als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Die Ereignisse um den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers sowie die Probleme am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin seien als nicht asylrelevant einzustufen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen.

E. 4.2 In der Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführenden - abgesehen von den formellen Rügen - im Wesentlichen an den bisherigen Gründen für ihre Asylgesuche fest. Ergänzend reichten sie mit Eingaben vom 7. Mai 2018 und 2. Juli 2018 (Nennung Beweismittel) nach (vgl. Bst. J und K).

E. 5.1 Vorliegend erweisen sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Akten als zutreffend. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, an der vor- instanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und auf die Zwischenverfügung vom 20. April 2018, worin einlässlich dargelegt wurde, dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände sowie die diesbezüglich eingereichten relevanten Dokumente die vom SEM getroffenen Schlussfolgerungen nicht umzustossen vermöchten, verwiesen werden. Sodann ist festzuhalten, dass gemäss Schutztheorie zudem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich sein muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 m.w.H.). Dies ist in Mazedonien, welches vom Bundesrat angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet wurde und wo Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, gegeben. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Des Weiteren ist hinzuzufügen, dass die Beziehungen zwischen den beiden grössten Bevölkerungsgruppen Mazedoniens, den ethnischen Mazedoniern und Albanern, zwar als angespannt zu bezeichnen sind, dass aber nicht von einer staatlichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe von staatlicher Seite respektive von einem ungenügenden Schutzwille oder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden gesprochen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4061/2014 vom 23. Juli 2015). An dieser Einschätzung vermögen auch die nach Erlass der erwähnten Zwischenverfügung eingereichten weiteren Dokumente nichts zu ändern, wurden diese doch grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt, betreffen einen überwiegend unbestrittenen Sachverhalt, nehmen teilweise - so die Zeitungsausschnitte zur allgemeinen Situation in Mazedonien - gar keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden und sind nicht geeignet, zu einer anderen als der bisherigen Schlussfolgerung zu führen.

E. 5.2 Das SEM hat somit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

E. 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig , da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind.

E. 7.2.2 Mit Blick auf den in den ärztlichen Unterlagen enthaltenen passiven Todeswunsch des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. die Entscheide des EGMR vom 30. Juni 2015 i.S. A.S. gegen die Schweiz, Nr. 39350/13, und vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, letzteres angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern.

E. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.1 Nachdem Mazedonien als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG gilt, in welchem weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, ist in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So kommen den Beschwerdeführenden ihre Ausbildung und die entsprechend langjährige Berufserfahrung beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen. Überdies leben im Heimatort noch verschiedene Verwandte, die ihnen bei der Reintegration behilflich sein können. Im Weiteren steht es den Beschwerdeführenden angesichts der in Mazedonien bestehenden medizinischen Infrastruktur und dem Umstand, dass für rückkehrende Asylsuchende der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet ist, offen, sich in ihrer Heimat weiterbehandeln zu lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5796/2017 vom 23. Februar 2018).

E. 7.3.2 Sind von einem Wegweisungsvollzug auch Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Vorliegend kann mit Blick auf den Aufenthalt und eine damit verbundene Integration der Kinder in der Schweiz kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt werden. Die Kinder sind (...), knapp (...) und (...) Jahre alt. Alle Kinder sind somit aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Die beiden älteren Kinder halten sich seit (...) Jahren in der Schweiz auf und besuchen hier die Schule beziehungsweise den Kindergarten, während das jüngste in der Schweiz geboren ist. Damit dürften sie eine gewisse Integration in der Schweiz erfahren haben, doch lassen sich den Akten keine Anhaltpunkte für eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz entnehmen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr nach Mazedonien sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. Aufgrund der ursprünglichen Sozialisierung der beiden älteren Kinder in Mazedonien sind sie mit der Kultur ihrer Eltern und auch mit der albanischen Sprache vertraut, so dass ihnen eine Reintegration in der Heimat problemlos gelingen dürfte.

E. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich - soweit erforderlich - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten Begehren als aussichtslos, weshalb das mit Eingabe vom 7. Mai 2018 wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. April 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2059/2018 Urteil vom 10. Oktober 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und die Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), E._______, geboren am (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, alle vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 28. März 2018 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer (A._______) suchte am (...) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in F._______ um Asyl nach. Gleichentags teilte das SEM ihm mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum G._______ (VZ G._______) zugewiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) behandelt werde. A.b Am 20. Mai 2015 nahm das SEM die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn zum Reiseweg. A.c Am 27. Mai 2015 führte das SEM ein beratendes Vorgespräch durch. A.d Mit Eingabe vom 3. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer mehrere Beweismittel zu den Akten (vgl. SEM act. A19, Dokumente 1-54). A.e Der Beschwerdeführer teilte mit Eingabe vom 19. Juni 2015 unter Beilage von Fotos und einem Polizeirapport (vgl. SEM act. A20) mit, sein (Nennung Verwandter) sei in Mazedonien von Unbekannten brutal zusammengeschlagen worden, wobei sie den (Nennung Verwandter) nach ihm (Beschwerdeführer) gefragt hätten. Der (Nennung Verwandter) sei lebensbedrohlich verletzt worden und habe operiert werden müssen. A.f Der Beschwerdeführer wurde am 24. Juni 2015 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei albanischer Ethnie und stamme aus H._______. Er habe (Darlegung berufliche Ausbildung und Erwerbstätigkeit). In der Kriegszeit habe man versucht, ihn umzubringen, und es sei auf ihn geschossen worden. Er sei auch (Nennung Vorwurf) beschuldigt worden und deswegen vom (...) bis (...) in Untersuchungshaft gewesen und dabei gefoltert worden. Ausserdem habe es eine gross angelegte Hausdurchsuchung gegeben. Während jener Zeit habe er viele Stellen kontaktiert, unter anderem (Auflistung Stellen). Schliesslich sei er am (...) von allen Anschuldigungen freigesprochen worden. In den Jahren (...) und (...) habe er als (Nennung Funktion) in verschiedenen (Nennung Firmen) gearbeitet. Während seiner Zeit als Manager bei einer (Nennung Firma) habe es einen bewaffneten Übergriff auf die (...)mitarbeitenden gegeben. In der Folge sei in einem Gerichtsverfahren versucht worden, ihm die Schuld dafür unterzuschieben. Er sei aber freigesprochen worden. Von (...) bis (...) habe er beim (Nennung Institution) als (Nennung Funktion) gearbeitet. Im Jahr (...) habe er (...) einen (Nennung Vorfall) verursacht. Das Verfahren sei nicht rechtskonform abgelaufen, da die Geschädigten ethnische Mazedonier seien. Schliesslich habe man ihn zu einer Strafe von (Nennung Strafe) verurteilt. Im (...) habe er seine Arbeit verloren. Auf Geheiss des Direktors habe er - angesichts seines grossen Leistungsausweises - weitergearbeitet, sei jedoch schliesslich auf Druck (Nennung Institution) im (...) entlassen worden. Im Jahr (...) sei ein Strafverfahren gegen (Nennung Anzahl) Personen (Nennung Funktion der Angeklagten), welche die fingierte Anklage wegen (Nennung Vorwurf) gegen ihn eingereicht hätten, erhoben worden. Jenes Verfahren laufe immer noch, die Anklage des (Nennung Behörde) sei nur erhoben worden, um sich vor Europa zu profilieren und den Anschein eines funktionierenden Rechtsstaates in Mazedonien zu erwecken. Die Angeklagten hätten ihn als Zeugen und Geschädigten bis zu seiner Ausreise immer wieder bedroht. Ausserdem hätten sie im Jahr (...) seinen (Nennung Verwandter) umgebracht. Er befinde sich wegen den Erinnerungen an seine Untersuchungshaft permanent in einer Stresssituation. Während seiner (...) Karriere habe er sehr gefährliche (Nennung Personen) einsperren lassen und zudem immer wieder beobachtet, wie (Nennung Personen) mit den Behörden zusammengearbeitet hätten. Deshalb sei er zum Angriffsziel geworden; man habe ihn eliminieren wollen. Dies habe sich etwa dadurch gezeigt, dass anlässlich des von ihm verursachten Unfalles Personen dem Gericht telefoniert hätten, um Einfluss auf das Urteil zu nehmen. Und es sei versucht worden, die (Nennung Strafe) entgegen den Richtlinien in eine (Nennung andere Strafe) umzuwandeln. Zudem habe ihn der Direktor unter Einfluss des (Nennung Institution) entlassen müssen. Er sei beim (Nennung Institution) eine unerwünschte Person. Dieser habe ihn bei jeder Gelegenheit in irgendwelche Fälle verwickeln wollen, um ihn ins Gefängnis zu bringen. Er befürchte deshalb, bei einer Rückkehr umgebracht zu werden. Es sei schliesslich die Kumulation von allem Druck und Stress gewesen, die ihn am (...) zur Ausreise bewogen habe. Er leide an (Nennung Leiden). Nach seiner Ausreise sei sein (Nennung Verwandter) von einer kriminellen Gruppe einer Regierungspartei nach ihm (dem Beschwerdeführer) befragt und zusammengeschlagen worden. Diese Männer hätten darauf die Polizei informiert und den (Nennung Verwandter) als Täter dargestellt, worauf dieser trotz lebensgefährlicher Verletzungen mehrere Stunden ohne medizinische Versorgung auf dem Polizeiposten festgehalten worden sei. A.g Das SEM teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2015 mit, sein Asylgesuch werde gemäss Art. 19 TestV in das erweiterte Verfahren zugewiesen. B. B.a Die Beschwerdeführerin (B._______) und die Kinder gelangten eigenen Angaben nach am (...) in die Schweiz, wo sie am (...) um Asyl nachsuchten. Gleichentags teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit, sie sei per Zufallsprinzip dem VZ G._______ zugewiesen worden, wo ihr Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 TestV behandelt werde. B.b Am 11. Februar 2016 nahm das SEM die Personalien der Beschwerdeführerin auf und befragte sie zum Reiseweg. B.c Die Beschwerdeführerin wurde am 17. Februar 2016 zu den Asylgründen angehört. Sie schloss sich dabei im Wesentlichen den Ausführungen ihres Ehemannes an. Ausserdem machte sie geltend, sie habe in Mazedonien die (Nennung Ausbildung und berufliche Tätigkeit). Nach der Ausreise ihres Ehemannes sei sein (Nennung Verwandter) am (...) zusammengeschlagen worden; er habe das Land zwischenzeitlich ebenfalls verlassen. Als (Nennung Funktion) habe sie Zugriff auf die Daten gehabt und gesehen, dass es eine Anzeige gegen ihren (Nennung Verwandter) gegeben habe. Gegen die Angreifer mit Beziehungen zur Regierung habe es auch eine Anzeige gegeben, allerdings habe das Gericht nichts unternommen. Der untersuchende Inspektor sei unter Druck gesetzt worden, in eine bestimmte Richtung zu ermitteln, dass der (Nennung Verwandter) schuldig gesprochen werde. Sie habe verbotenerweise (Nennung Aktenstücke) des Verfahrens ihres (Nennung Verwandter) zu ihrem Ehemann in die Schweiz geschickt. Sie befürchte nun, dass sie aufgrund der Aktenherausgabe an Dritte bei einer Rückkehr nach Mazedonien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werde. Ausserdem sei sie von ihrer Vorgesetzten, einer ethnischen Mazedonierin, gemobbt worden. Sie leide an (Aufzählung Leiden). B.d Das SEM wies das Asylgesuch der Beschwerdeführerin und der Kinder am 19. Februar 2016 in das erweiterte Verfahren zu. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel zu den Akten (Auflistung Beweismittel). D. Am (...) kam das Kind E._______ zur Welt. E. Mit Verfügung vom 28. März 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. F. Die Beschwerdeführenden fochten diese Verfügung mit Beschwerde vom 9. April 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. G. Das (Nennung Behörde) bestätigte mit Schreiben vom (...) die Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden. H. Mit Verfügung vom 20. April 2018 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab und forderte die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 7. Mai 2018 auf. I. Der Kostenvorschuss wurde am 25. April 2018 einbezahlt. J. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden um wiedererwägungsweise Aufhebung der Ziffern 2 und 3 der Zwischenverfügung vom 20. April 2018 und Gutheissung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Der Eingabe waren (Auflistung Beweismittel) beigelegt. K. Am 2. Juli 2018 reichte der Beschwerdeführer eine als (...) zur Beschwerde bezeichnete Eingabe zu den Akten und machte geltend, es handle sich bei den beigelegten Beweismitteln um "offizielle Dokumente, Zeitungsberichte und Schreiben", welche aufzeigen würden, dass er in Mazedonien gefährdet sei. Viele der Fakten und Beilagen habe er bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt. Er bezweifle allerdings, dass seine Dokumente vom SEM beim Entscheid berücksichtigt worden seien, namentlich jene, welche in mazedonischer Sprache eingereicht worden seien. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden, wonach das SEM ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletze und den Sachverhalt unrichtig und unvollständig abgeklärt habe, erweisen sich aus den in der Zwischenverfügung vom 20. April 2018 festgehaltenen Gründen als nicht stichhaltig. Unter diesen Umständen ist der entsprechende Eventualantrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die im Asylgesuch genannten Fluchtgründe würden weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG standhalten. Einerseits entbehrten die Ausführungen der Substanz, gründeten auf blossen Vermutungen und seien logisch nicht nachvollziehbar. Andererseits würden den dokumentierten strafrechtlichen Verfahren rein gemeinrechtliche Gründe zugrunde liegen und es lägen keine Anzeichen für einen Politmalus vor. Sodann entbehrten die im Jahre (...) datierenden Übergriffe der zeitlichen Kausalität zwischen Ereignis und Flucht und der mazedonische Staat sei als schutzwillig und schutzfähig zu erachten. Die Ereignisse um den (Nennung Verwandter) des Beschwerdeführers sowie die Probleme am Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin seien als nicht asylrelevant einzustufen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. 4.2 In der Beschwerdeschrift hielten die Beschwerdeführenden - abgesehen von den formellen Rügen - im Wesentlichen an den bisherigen Gründen für ihre Asylgesuche fest. Ergänzend reichten sie mit Eingaben vom 7. Mai 2018 und 2. Juli 2018 (Nennung Beweismittel) nach (vgl. Bst. J und K). 5. 5.1 Vorliegend erweisen sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung aufgrund der Akten als zutreffend. Die Vorbringen in der Beschwerdeschrift und den weiteren Eingaben sowie die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, an der vor- instanzlichen Einschätzung etwas zu ändern. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zu bestätigenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid und auf die Zwischenverfügung vom 20. April 2018, worin einlässlich dargelegt wurde, dass die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände sowie die diesbezüglich eingereichten relevanten Dokumente die vom SEM getroffenen Schlussfolgerungen nicht umzustossen vermöchten, verwiesen werden. Sodann ist festzuhalten, dass gemäss Schutztheorie zudem Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich sein muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 m.w.H.). Dies ist in Mazedonien, welches vom Bundesrat angesichts der innenpolitischen Situation als verfolgungssicherer Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeichnet wurde und wo Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, gegeben. Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen. Des Weiteren ist hinzuzufügen, dass die Beziehungen zwischen den beiden grössten Bevölkerungsgruppen Mazedoniens, den ethnischen Mazedoniern und Albanern, zwar als angespannt zu bezeichnen sind, dass aber nicht von einer staatlichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe von staatlicher Seite respektive von einem ungenügenden Schutzwille oder Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden gesprochen werden kann (vgl. Urteil des BVGer D-4061/2014 vom 23. Juli 2015). An dieser Einschätzung vermögen auch die nach Erlass der erwähnten Zwischenverfügung eingereichten weiteren Dokumente nichts zu ändern, wurden diese doch grösstenteils bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt, betreffen einen überwiegend unbestrittenen Sachverhalt, nehmen teilweise - so die Zeitungsausschnitte zur allgemeinen Situation in Mazedonien - gar keinen persönlichen Bezug zu den Beschwerdeführenden und sind nicht geeignet, zu einer anderen als der bisherigen Schlussfolgerung zu führen. 5.2 Das SEM hat somit die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig , da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind. 7.2.2 Mit Blick auf den in den ärztlichen Unterlagen enthaltenen passiven Todeswunsch des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen. Ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, vermag die Ausschaffung nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen (vgl. die Entscheide des EGMR vom 30. Juni 2015 i.S. A.S. gegen die Schweiz, Nr. 39350/13, und vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, letzteres angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1). Im konkreten Fall besteht Gewähr dafür, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Nachdem Mazedonien als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG gilt, in welchem weder eine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrscht, ist in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So kommen den Beschwerdeführenden ihre Ausbildung und die entsprechend langjährige Berufserfahrung beim Aufbau einer neuen wirtschaftlichen Existenz entgegen. Überdies leben im Heimatort noch verschiedene Verwandte, die ihnen bei der Reintegration behilflich sein können. Im Weiteren steht es den Beschwerdeführenden angesichts der in Mazedonien bestehenden medizinischen Infrastruktur und dem Umstand, dass für rückkehrende Asylsuchende der Zugang zur kostenfreien Gesundheitsfürsorge gewährleistet ist, offen, sich in ihrer Heimat weiterbehandeln zu lassen (vgl. bspw. Urteil des BVGer D-5796/2017 vom 23. Februar 2018). 7.3.2 Sind von einem Wegweisungsvollzug auch Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Vorliegend kann mit Blick auf den Aufenthalt und eine damit verbundene Integration der Kinder in der Schweiz kein Verstoss gegen das Kindeswohl erblickt werden. Die Kinder sind (...), knapp (...) und (...) Jahre alt. Alle Kinder sind somit aufgrund ihres Alters noch in erster Linie an ihren Eltern orientiert. Die beiden älteren Kinder halten sich seit (...) Jahren in der Schweiz auf und besuchen hier die Schule beziehungsweise den Kindergarten, während das jüngste in der Schweiz geboren ist. Damit dürften sie eine gewisse Integration in der Schweiz erfahren haben, doch lassen sich den Akten keine Anhaltpunkte für eine derart fortgeschrittene Verwurzelung in der Schweiz entnehmen, dass zu schliessen wäre, eine Rückkehr nach Mazedonien sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. Aufgrund der ursprünglichen Sozialisierung der beiden älteren Kinder in Mazedonien sind sie mit der Kultur ihrer Eltern und auch mit der albanischen Sprache vertraut, so dass ihnen eine Reintegration in der Heimat problemlos gelingen dürfte. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich - soweit erforderlich - bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten Begehren als aussichtslos, weshalb das mit Eingabe vom 7. Mai 2018 wiedererwägungsweise gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwer-deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 25. April 2018 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die wiedererwägungsweise gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: