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D-3097/2019

D-3097/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-26 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3097/2019 Urteil vom 26. Juni 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Daniel Merkli Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), und E._______, geboren am (...), Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, alle vertreten durch Stephan Nüesch, Anwaltsbüro Nüesch, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 23. Mai 2019. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 18. Mai 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 8. Februar 2016 (Beschwerdeführerin und gemeinsame Kinder) in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass der Beschwerdeführer geltend machte, albanischer Ethnie zu sein und aus F._______ zu stammen, dass er nach Absolvierung der Polizeischule und mehreren Jahren Tätigkeit als Kriminalitätsfahnder 1994 zum Hauptverantwortlichen im operativen Dienst von F._______ ernannt worden sei, berufsbegleitend die juristische Hochschule in G._______ absolviert habe und von 2001 bis 2002 als Drogenfahnder tätig gewesen sei, dass er während der Kriegszeit des Terrorismus beschuldigt worden und vom 16. April 2002 bis 31. Oktober 2002 in Untersuchungshaft gewesen und misshandelt worden sei, dass er nach Kontaktierung mehrerer amtlichen Stellen (u.a. Justizminister, Innenminister, Ombudsmann) schliesslich von allen Anschuldigungen freigesprochen worden sei, dass sich während seiner Tätigkeit als Manager bei einer Sicherheitsagentur ein bewaffneter Übergriff auf die Sicherheitsmitarbeiter ereignet habe und er im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von jeglicher Mitschuld freigesprochen worden sei, dass er von 2007 bis 2014 im Justizministerium als Gerichtsvollzieher tätig gewesen sei und im Jahre 2011 unter Alkoholeinfluss einen Autounfall verursacht habe, wobei das anschliessende Verfahren, da es sich bei den Geschädigten um ethnische Mazedonier gehandelt habe, nicht rechtskonform verlaufen sei (Zahlung einer Busse von 500 Euro), dass er trotz Kündigung im Dezember 2014 wegen seines grossen Leistungsausweises auf Geheiss des Direktors weiter angestellt gewesen sei, jedoch schliesslich auf Druck des staatlichen Geheimdienstes entlassen worden sei, dass im Jahre 2005 ein Strafverfahren gegen fünf Personen, politische Funktionäre und Hauptverantwortliche des Geheimdienstes, welche die fingierte Anklage wegen Terrorismus gegen ihn eingereicht hätten, eingeleitet worden sei, welches immer noch hängig sei, dass dieses Verfahren lediglich dazu diene, gegenüber Europa den Anschein eines funktionierenden mazedonischen Rechtsstaates zu erwecken, und die Angeklagten ihn als Zeugen und Geschädigten bis zu seiner Ausreise immer wieder bedroht hätten, dass er während seiner polizeilichen Karriere immer wieder Zeuge der Zusammenarbeit der Behörden mit Kriminellen geworden sei und ihn deswegen der Geheimdienst eliminieren wolle, dass er sich aufgrund des permanenten Druckes zur Ausreise entschlossen habe, wobei sein Bruder in der Folge von Angehörigen einer kriminellen Splittergruppe einer Regierungspartei nach seinem Verbleib befragt und schwer misshandelt worden sei, dass er, der Beschwerdeführer, sich seit dem 14. Dezember 2017 in fachärztlicher psychotherapeutischer Behandlung befinde und an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und einer schweren depressiven Episode mit suizidalen Tendenzen leide (vgl. ärztlicher Bericht vom 9. Januar 2018), dass die Beschwerdeführerin die Angaben des Beschwerdeführers bestätigte und ihrerseits geltend machte, als Polizistin erfahren zu haben, dass statt die Täter der misshandelte Bruder ihres Ehemannes auf Druck hin zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei, dass dieser in der Zwischenzeit Mazedonien verlassen und sie ihrem Ehemann die Verfahrensakten in Kopie übermittelt habe, weshalb sie nun befürchte, bei einer Rückkehr wegen der Aktenübermittlung in Mazedonien zu einer Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, dass sie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden leide (Schilddrüsenfunktionsstörung, Blutarmut, Diabetes), dass die Beschwerdeführenden zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente einreichten (u.a. Beschluss der Staatsanwaltschaft vom (...), Bestätigungsschreiben (...), Urteil vom [...]), dass das SEM mit Verfügung vom 28. März 2018 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abwies, deren Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass es zur Begründung des ablehnenden Entscheides festhielt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden weder glaubhaft (fehlende Substanziierung) noch asylrelevant seien (Strafverfahren gemeinrechtlicher Natur, keine Anzeichen für Politmalus, bestehende Schutzfähigkeit, fehlender Kausalzusammenhang), dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2059/2018 vom 10. Oktober 2018 die gegen den Entscheid des SEM vom 28. März 2018 erhobene Beschwerde abwies, womit dieser in Rechtskraft erwuchs, dass es unter anderem darauf hinwies, dass Mazedonien als Safe Country im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) gelte und es den Beschwerdeführenden nicht gelinge, diese gesetzliche Regelvermutung umzustossen, dass die Beziehungen zwischen den beiden grössten Bevölkerungsgruppen Mazedoniens, den ethnischen Mazedoniern und Albanern, zwar als angespannt zu bezeichnen seien, indessen nicht von einer staatlichen oder gar systematischen Diskriminierung der albanischen Bevölkerungsgruppe von staatlicher Seite beziehungsweise von einem ungenügenden Schutzwillen oder fehlender Schutzfähigkeit der staatlichen Behörden gesprochen werden könne, dass es hinsichtlich der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers auf die Möglichkeit hinwies, nötigenfalls geeignete Massnahmen zu ergreifen mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern, dass das SEM das an die zuständigen kantonalen Behörden gerichtete, zuständigkeitshalber weitergeleitete Schreiben der Beschwerdeführenden vom Januar 2019 als sinngemässes Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dass der Beschwerdeführer geltend machte, er sei für die mazedonische Partei VMRO DPMNE (Internal Macedonian Revolutionary Organization - Democratic Party for Macedonian National Unity) ein dauerhaftes Ziel, weil er nachhaltig mitgeholfen habe, nationalistische Projekte gegen die albanische Minderheit zu unterbinden, dass Angehörige der Partei VMRO DPME für den Tod seines Bruders, der beim Versuch, Mazedonien zu verlassen, an Stelle von ihm selbst zu Tode geprügelt worden sei, verantwortlich seien, dass er auch der Bedrohung durch den Anführer der albanischen Partei PDSH (Demokratische Partei Albaniens) ausgesetzt sei, da er wiederholt «kriminell-korrupte Projekte und Geschäfte dieser Partei» aufgedeckt habe», dass er im Weiteren Behelligungen durch Angehörige der albanischen Partei DUI (Demokratische Union für Integration), Kriminelle und den Geheimdienst befürchte, dass nicht auszuschliessen sei, dass die schweizerischen Behörden ihre Asylakten den mazedonischen Behörden übermittelten, dass im Weiteren ein ärztliches Zeugnis vom 2. November 2018 eingereicht wurde, in welchem dem Beschwerdeführer das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer anhaltenden depressiven Symptomatik und einer generalisierten Angststörung attestiert wird, dass schliesslich mit auf den 20. Februar 2019 datierter Eingabe beim SEM ein Schreiben der Mutter des Beschwerdeführers eingereicht wurde, worin diese bestätigt, dass sich zwei Personen in Zivil bei ihr nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten, dass das SEM mit Entscheid vom 23. Mai 2019 das sinngemässe Wiedererwägungsgesuch abwies, seine Verfügung vom 28. März 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhob, dass es im Weiteren feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 19. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht unter Beilage mehrerer Dokumente (ärztliche Berichte des [...] H._______ vom 18. Februar 2019, 12. März 2019, 17. April 2019 und vom 23. April 2019, Stellungnahme der behandelnden Ärzte vom 5. Juni 2019) gegen diese Verfügung Beschwerde erhoben, dass die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gewährung von Asyl und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass in Anwendung von Art. 111 Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass das Wiedererwägungsverfahren im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 111b ff. AsylG) und ein entsprechendes Gesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen ist, dass sich im Übrigen das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG) richtet, dass das Wiederwägungsgesuch in seiner praktisch relevantesten Form die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage bezweckt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1 S. 202 ff.) und gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts aus Art. 29 BV unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. m.w.H.), dass danach auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten ist, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretenen Veränderungen der Sachlage anzupassen ist, dass, falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. etwa EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.), dass ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung Beweismittel geprüft werden können, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3), dass im Wiedererwägungsgesuch, wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, die bereits geprüften und als nicht glaubhaft erachteten Vorbringen verstärkt im politischen Kontext Mazedoniens zu verorten versucht werden, ohne diese indessen näher zu substanziieren, dass die Beweiskraft des mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Bestätigungsschreibens der Mutter des Beschwerdeführers, worin diese bestätigt, dass sich zwei Personen in Zivil bei ihr nach seinem Aufenthalt erkundigt hätten, vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um ein blosses Gefälligkeitsschrieben handelt, als gering einzustufen ist, dass an dieser Einschätzung die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Verfasserin des Schreibens keine plausible Veranlassung gehabt habe, die Unwahrheit zu sagen, nichts daran zu ändern vermag, dass im ärztlichen Bericht vom 2. November 2018 unter anderem festgehalten wird, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach dem ablehnenden Asylentscheid verschlechtert und dieser einen Suizidversuch unternommen habe, dass hierzu festzuhalten ist, dass der wegweisende Staat gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht verpflichtet ist, vom Vollzug der Ausweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer für den Fall des Vollzugs des Wegweisungsentscheids mit Suizid drohen, dass die Ausschaffung, ergreift der wegweisende Staat Massnahmen, um die Umsetzung einer Suiziddrohung zu verhindern, nicht gegen Art. 3 EMRK zu verstossen vermag (vgl. die Entscheide des EGMR vom 30. Juni 2015 i.S. A.S. gegen die Schweiz, Nr. 39350/13, und vom 7. Oktober 2004 i.S. Dragan und andere gegen Deutschland, Nr. 33743/03, letzteres angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 S. 212, Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), dass es der Vollzugsbehörde obliegt und im konkreten Fall Gewähr dafür besteht, dass nötigenfalls geeignete Massnahmen ergriffen werden könnten mit dem Ziel, allfällige suizidale Tendenzen beim Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausschaffung zu verhindern, dass im Weiteren auf die Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat verwiesen werden kann, dass mit der Beschwerde mehrere ärztliche Berichte eingereicht wurden, aus denen hervorgeht, dass der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit wegen chronischer Entzündung der Nasenschleimhaut im [...] H._______ operativ behandelt wurde, dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass durch die eingereichten ärztlichen Berichte aufgezeigt werde, dass die genannte chronische Krankheit von schweren Gesichtsverletzungen im Jahre 2002 herrühre, dass diese Gesichtsverletzungen nur von Folterung und Misshandlung herrühren könnten, welche vom Beschwerdeführer glaubhaft dargelegt worden seien, dass es ohne Weiteres möglich sei, aufgrund eines medizinischen Gutachtens den Zusammenhang zwischen der Körperverletzung im Nasenbereich und der durchgeführten Operation zweifelsfrei herzustellen, weshalb ein solches Gutachten durch das [...] H._______ zu erstellen sei, dass der Rechtsvertreter damit sinngemäss den Nachweis der im Beschwerdeverfahren unbewiesen gebliebenen Tatsache der Misshandlung des Beschwerdeführers während der Untersuchungshaft zu erbringen versucht, dass indessen die eingereichten ärztlichen Berichte zum Nachweis der Misshandlungen in der geltend gemachten Form nicht geeignet sind, steht doch durch diese nicht zwingend fest, dass die chronische Entzündung der Nasenschleimhaut tatsächlich von Gesichtsverletzungen herrührt, dass selbst unter der Annahme, dass die Nasenbeschwerden von Gesichtsverletzungen herrührten, kein Nachweis dafür bestünde, dass die Gesichtsverletzungen dem Beschwerdeführer im behaupteten Rahmen zugefügt worden wären, dass bei dieser Sachlage der Antrag in der Beschwerde, es sei ein diesbezügliches medizinisches Gutachten durch das Kantonsspital H._______ zu erstellen, mangels Notwendigkeit abzuweisen ist, dass folglich keine neuen entscheidenden Beweismittel im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vorliegen (vgl. Moser/ Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 307 f. Rz. 5.51), dass sich die übrigen Argumente in der Beschwerde in blossen Behauptungen und einer Wiederholung der bereits im Rahmen des vorangegangenen Asylverfahrens geltend gemachten Vorbringen erschöpfen, dass aufgrund der Behandelbarkeit der medizinischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat auch im jetzigen Zeitpunkt von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführenden nach Mazedonien auszugehen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig oder vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber Jürg Marcel TiefenthalDaniel Merkli Versand: