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D-2034/2015

D-2034/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-04-27 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2034/2015/pjn Urteil vom 27. April 2015 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 2. März 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Äthiopien im September 2007 verliess, sich nach Kenia begab, wo er sich vier Jahre lang aufhielt, danach mit dem Flugzeug nach Deutschland gelangte und von dort mit einem Personenwagen am 21. Mai 2013 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 3. Juni 2013 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 22. April 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei im Mai 2005 auf dem Weg zur Arbeit in eine Demonstration geraten, dabei festgenommen und ein Jahr und vier Monate inhaftiert worden, wobei er zusammengeschlagen worden sei, weshalb er jetzt nicht mehr gut höre, dass er nur unter der Bedingung freigelassen worden sei, jederzeit wieder zu erscheinen, wenn er von den Behörden dazu aufgefordert werde, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 2. März 2015 - frühestens eröffnet am 5. März 2015 - abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass er bezüglich seiner Aufenthaltsdauer in C._______ unterschiedliche und somit unglaubhafte Angaben gemacht habe, indem er an der Befragung gesagt habe, er habe sich seit dem Jahr 1992 bis hin zur Ausreise in C._______ versteckt und auf Nachfrage bestätigt habe, dass er sich 16 Jahre dort aufgehalten habe, während er an der Anhörung angegeben habe, er habe sich zwischen 1999 und 2000 vielleicht acht oder neun Monate in C._______ aufgehalten, dass sein Erklärungsversuch später an der Befragung, er habe die Frage vorhin nicht verstanden, nicht zu überzeugen vermöge, da er ansonsten nicht mit Sprachproblemen zu kämpfen gehabt habe, dass er bezüglich dem Tagesablauf im Gefängnis ausgesagt habe, sie seien meistens an der Sonne gewesen und danach wieder in den Raum zurückgekehrt und dass dies alles gewesen sei, dass es immer wieder das Gleiche gewesen sei und man sich unter Gefangenen Witze erzählt habe, dass diese Aussagen wenig realistisch schienen in Bezug auf seine Aussage, im Gefängnis zusammengeschlagen worden zu sein und dabei Gehörprobleme erlitten zu haben, dass auch seine Angaben zur Entlassung aus dem Gefängnis realitätsfremd seien, da er einerseits sage, dass man ihn entlassen habe, weil man ihm nichts habe vorwerfen können, andererseits aber angebe, sich verpflichtet zu haben, bei "Bedarf" wieder ins Gefängnis zu kommen, dass aufgrund der Entlassung aus dem Gefängnis darauf zu schliessen sei, dass die Behörden kein Interesse am Beschwerdeführer hätten, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. März 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde ausführte, er habe zu seinem Aufenthalt in C._______ keine unterschiedlichen Angaben gemacht und angegeben, dass er sich acht Monate dort aufgehalten habe, dass er zum Zeitpunkt der Befragung seelisch unter Stress und verunsichert gewesen sei und Existenzängste gehabt habe, dass er zudem an der Anhörung angegeben habe, dass er gesundheitliche Probleme und ein eingeschränktes, schlechtes Gehör habe, was das SEM für unwahrscheinlich befunden habe, dass die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 zur Zahlung eines Kostenvorschusses bis zum 1. Mai 2015 aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2015 um Ratenzahlung ersuchte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass zwar mit Zwischenverfügung vom 16. April 2015 eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt worden ist, dass der Beschwerdeführer jedoch innert dieser Frist ein Gesuch um Ratenzahlung stellte, welches unter den gegebenen Umständen praxisgemäss als Gesuch um Verzicht auf einen Kostenvorschuss zu behandeln wäre, dass jedoch mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache eine entsprechende Auseinandersetzung unterbleiben kann, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vlg. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM im Ergebnis richtig feststellte, die Aussagen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, dass es sich zwar insbesondere in Anbetracht der Gehörprobleme des Beschwerdeführers bei den Angaben zur Aufenthaltsdauer in C._______ tatsächlich um ein Missverständnis handeln könnte, gab der Beschwerdeführer doch nach der einmaligen Aussage zu Beginn der Befragung, er habe sich 16 Jahre in C._______ aufgehalten, im weiteren Verlauf der Befragung und auch an der Anhörung und in der Beschwerde immer übereinstimmend an, er habe sich nur einige Monate nach seiner Haftentlassung dort versteckt, dass dies durch den Einwand der Hilfswerkvertretung an der Anhörung bestätigt wird, wonach der Beschwerdeführer den Dolmetscher mehrmals habe bitten müssen, die Fragen zu wiederholen, dass sodann auch gewisse Realkennzeichen in Bezug auf den Ablauf der geltend gemachten Verhaftung im Jahre 2004/2005 zu erkennen sind, dass sich der Beschwerdeführer allerdings in Bezug auf den Grund seiner Verhaftung wiedersprach, indem er an der Befragung zuerst klar angab, er habe Äthiopien aufgrund politischer Probleme verlassen, welche er erhalten habe, weil er die falsche Partei (Kinjit) gewählt habe, und er sei aufgrund seiner politischen Einstellung verhaftet worden, während er gleich darauf angab, und dies an der Anhörung auch bestätigte, er habe nichts mit Politik und die Verhaftung nichts mit seinem Wahlverhalten zu tun (vgl. Akten des SEM A5 S. 8 f. und A14 F68 ff.), dass insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe als Unbeteiligter im Zusammenhang mit einer Demonstration gewisse Probleme mit den staatlichen Sicherheitsbehörden gehabt, dass allerdings die Ausführungen zu seiner Haftzeit ausgesprochen unsubstanziiert ausgefallen sind, was erste Zweifel zumindest an der Haftdauer aufkommen lässt (vgl. A14 F53 ff.), dass das SEM aber insbesondere aufgrund der Entlassung aus dem Gefängnis richtig darauf schloss, dass die Behörden kein Interesse am Beschwerdeführer hätten, dass an diesem Schluss auch die Aufforderung, er müsse wieder erscheinen, wenn er von den Behörden dazu aufgefordert werde, nichts zu ändern vermag, ist doch an einer solchen Aufforderung nichts Ungewöhnliches zu erkennen, dass aus den Aussagen auch nicht ersichtlich wird, was die Behörden dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr vorwerfen könnten, was zu einer asylrelevanten Verfolgung führen könnte, hat er doch lediglich das Land verlassen, während er sich noch zur Verfügung halten sollte, dass schliesslich aus den Aussagen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, inwiefern er sich in C._______ verstecken musste (vgl. A14 F89) und diesbezüglich auch nicht nachvollziehbar ist, weshalb er sich in Addis Abbeba abmeldete, wenn er doch vorhatte, sich zu verstecken (vgl. A5 S. 5), dass der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM in seiner Beschwerde schliesslich nichts entgegenzuhalten wusste und lediglich wiederholte, er habe sich acht Monate in C._______ aufgehalten, dass die Aussage, er sei zum Zeitpunkt der Befragung seelisch unter Stress und verunsichert gewesen und habe Existenzängste gehabt, die oben erwähnten Zweifel an einer anhaltenden Verfolgungssituation nicht auszuräumen vermag, dass daran auch den eingereichten Arztberichten vom 23. Juli 2013 und vom 12. August 2013 nichts zu ändern vermag, zumal die Probleme des Beschwerdeführers mit seinem Gehör nicht in Zweifel gezogen wurden, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule­ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer gemäss Einladung vom 25. Juni 2014 am 2. Oktober 2014 in der Klinik für Hals-, Nasen-, Ohren- und Gesichtschirurgie des D._______ Kantonsspitals einer Operation unterzogen wurde, sodass davon ausgegangen werden kann, seine Gehörprobleme seien geheilt oder zumindest gelindert worden, dass es sich bei seinen Gehörproblemen aber ohnehin nicht um vollzugsverhindernde gesundheitliche Probleme handelt, dass er weitere gesundheitliche Probleme in der Beschwerde zwar erwähnt aber nicht substanziiert oder belegt, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit überprüfbar - angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch vom 22. April 2015 um Ratenzahlung des Kostenvorschusses beziehungsweise Verzicht auf einen solchen angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: