Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Bezirk Mullaitivu (Vanni-Gebiet/Nordprovinz) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 6. September 2015 und gelangte am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er am 28. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 13. Februar 2017 einlässlich angehört. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er kurz vor Kriegsende im Jahr 2009 durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei, bevor er sich Ende Februar 2009 zusammen mit seiner Familie der «Army» ergeben habe. In der Folge sei er zunächst zwei Monate im Flüchtlingscamp des (...) in C._______ und bis zum 27. November 2009 im Flüchtlingscamp D._______ untergebracht worden. Dort sei er zweimal kurz nach Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Weil ihn sein Freund M. in der Folge bei den Behörden verraten habe, hätten ihn CID-Agenten (Criminal Investigation Department) an seinem Wohnort aufgespürt und befragt. Bis im März 2015 seien noch mehrmals CID-Agenten an seinem Wohnhaus erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Weil er jeweils nicht zu Hause gewesen sei, hätten ihn die Behörden schliesslich schriftlich zur Einvernahme nach Colombo vorgeladen, worauf er sich aus Angst so rasch als möglich ausser Landes begeben habe. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 - eröffnet am 2. März 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2015 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. C.Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. April 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen. Weiter sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig/ungültig sei, und das SEM anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen. Weiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 37 derselben). D.Mit Schreiben vom 5. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E.Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Der Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR behandelt. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F.Mit Schreiben vom 24. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit und Berufung darauf, dass seine Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. Seinem Schreiben legte er eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes Aarau vom 24. April 2017 bei. G.Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 zog der Instruktionsrichter die Zwischenverfügung vom 7. April 2017 teilwiese in Wiedererwägung und befreite den Beschwerdeführer antragsgemäss von der Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses. H.Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. I.Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Name des Fachreferenten des SEM bekannt gegeben.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel «Fch» noch aus der Funktionsbezeichnung «Fachreferent» noch aus der nicht lesbaren Unterschrift lasse sich genau ermitteln, welche Personen die Verfügung erlassen hätten.
E. 2.2.2 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).
E. 2.2.3 Auch wenn sich in der angefochtenen Verfügung bei der als «Chefin Asylverfahren 1» vermerkten Person aufgrund der handschriftlich eingefügten Unterschrift deren Name nicht ohne Weiteres erschliesst, war es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich ohne Weiteres möglich, deren Namen aufgrund ihrer Funktionsbezeichnung und ihres Arbeitsorts innerhalb des SEM ausfindig zu machen. Hinsichtlich des Kürzels «Fch» erschliesst sich der Name lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen des SEM verletzt (vgl. dazu Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2).
E. 2.2.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer die Namen der an der Verfügung beteiligten Mitarbeiter des SEM vom Gericht mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. J) mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Einwände gegen die betreffenden Personen geltend gemacht wurden. Weiter wurde er mit erwähnter Instruktionsverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 10. März 2017 die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der Name des an der Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiters dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 2.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit der grossen zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung (über sechzehn Monate). Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann.
E. 2.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - nicht zu erkennen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Einschätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Auch die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein dürfte, ist nicht zu beanstanden. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage (vgl. E. 4. nachstehend).
E. 2.5.1 Zur Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf zwei Berichte zu den «Tamil Tiger» (Beilagen 3 und 4) angeführt, die Vorinstanz habe seine Gefährdung aufgrund allfälliger Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE, seiner behördlichen Registrierung und der wiederholten Verdächtigung der Unterstützung des tamilischen Separatismus seitens der sri-lankischen Behörden, weder vollständig noch korrekt abgeklärt. Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens keine Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE geltend, obwohl er am Schluss der Anhörung explizit gefragt wurde, ob er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe sagen können (vgl. act. A20/17 S. 15). Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, allfällige Verbindungen von Familienangehörigen zu den LTTE anzuführen. Es ist - entgegen den anderslautenden Vorbringen in der Replik (vgl. daselbst, S. 3 f.) - nicht Sache der Behörde, unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes nach möglichen Sachverhaltselementen zu forschen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich somit als zutreffend, weshalb ihr keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen ist. Sie kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sodann zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft und verneinte in der Folge das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar.
E. 2.5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem sie den Beweiswert eines zentralen Beweismittels (Mitteilungsformular der Terrorismus Investigation Division an den lokalen Polizeiposten Manukulam vom 12. September 2014) zu Unrecht verworfen habe. Damit missachte sie auch den Grundsatz des Vorrangs des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprüfung. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise mit dem Inhalt und der Bedeutung dieses Dokuments auseinander und kommt zu Recht zum Schluss, dass dieses zum rechtsgenüglichen Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreiche (vgl. SEM-Verfügung, Ziff. II/1., S. 4).
E. 2.5.3 Der Beschwerdeführer rügte sodann, das SEM habe den Sachverhalt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden begönnen und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beilage 5). Diese Rüge ist unbegründet, da es sich bei diesen Vorbringen nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien.
E. 2.5.4 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (Beilage 6) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beziehen sich auf die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachgerechte Anfechtung möglich war.
E. 2.5.5 Im Rahmen der Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung wurde weiter eingewandt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Risikofaktoren im Sinne des ReferenzurteilsE-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 (datiert vom 30. Juli 2016, Beilage 7) und zum überarbeiteten Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Beilage 8) sowie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung Länderinformationen, Stand: 12. Oktober 2016; Beilage 9) ein. Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht.
E. 2.5.6 Schliesslich führte der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung unter Bezugnahme auf die Entwicklung der Sicherheitslage im Jahr 2017 (Beilagen 10-19) aus, dass auch vor diesem Hintergrund klar sei, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.5.5 verwiesen werden.
E. 2.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass - sollte die Sache nicht an das SEM zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Eingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Deshalb muss die Notwendigkeit sowohl einer Anhörung als auch der Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen.
E. 2.7 Auch der in der Replik erhobene Rüge eines angeblich willkürlichen Verhaltens des SEM geht fehl. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür.
E. 2.8 Schliesslich ist der in der Replik gestellte Antrag, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen, abzuweisen. Der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist öffentlich zugänglich und darin werden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist daher mangels Angezeigtheit abzuweisen.
E. 2.9 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die Rückweisungsanträge abzuweisen sind.
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
E. 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Entgegen der Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vor-instanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und unzureichende Substanz in seinen Aussagen festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. Namentlich bestätigen sich bei einer Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I, S. 3) festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der BzP, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und vier Tage festgehalten worden sei, liess er in der Anhörung verlauten, dass ihm bereits am Tag seiner Mitnahme durch die LTTE wieder die Flucht gelungen sei. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner angeblichen Zwangsrekrutierung. In der BzP gab er zu Protokoll, diese sei im März 2009 erfolgt, wogegen er in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, er sei im Januar 2009 von den LTTE mitgenommen worden. Auf Vorhalt vermochte er diese Widersprüche nicht aufzulösen, sondern griff zur Erklärung, dass er falsch verstanden worden sei. Er sei nämlich dreimal von den LTTE mitgenommen worden und jeweils nach wenigen Stunden respektive nach höchstens einem Tag wieder freigekommen (vgl. act. A20/17, S. 13). Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer sodann erstmals vor (vgl. Beschwerde, S. 10), dass er (...) eine obligatorische Ausbildung bei den LTTE absolviert habe und bereits im (...) erneut von den LTTE angegangen worden sei. Im Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist mithin das Grundmuster zu erkennen, nach etwelchen Aussagen und Erklärungen schliesslich in der Beschwerde zu einer Version zu gelangen, die im Wahrheitsfall von ihm selbst jedoch von Anfang an unmissverständlich als solche geschildert worden wäre. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE erscheint somit nicht glaubhaft. Im Lichte dessen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht von einem behördlichen Interesse am Beschwerdeführer auszugehen. Bezeichnenderweise fiel es ihm denn auch schwer, die entsprechenden Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden zu verbalisieren. Mithin wird ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgehalten, dass sich seine diesbezüglichen Angaben in den Anhörungen - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 27 ff.) - in stereotypen Aussagen ohne genügende Realkennzeichen erschöpfen würden, was darauf schliessen lässt, dass er die geltend gemachte Verfolgung nicht selber erlebt hat. Bei dieser Sachlage sind auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von einem Freund wegen angeblicher Verbindungen zu den LTTE bei den Behörden verraten worden sei, als nicht glaubhaft zu erachten. Die dazu mit der Replik eingereichten Dokumente (Detention Attestation und Karte des IKRK betreffend E._______ vom 16. August 2010) vermögen den Schluss der unglaubhaften Verfolgungsvorbingen demnach nicht umzustossen, zumal es sich ohnehin lediglich um Kopien handelt, deren Authentizität sich nicht überprüfen lässt. Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen - angebliche Zwangsrekrutierung durch die LTTE und daran anschliessende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden - angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag.
E. 4.2 Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1).
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren.
E. 4.2.2 Sein erstmals in der Replik geltend gemachtes exilpolitisches Engagement belegt der Beschwerdeführer mit zwei Fotografien (Beilagen 22 und 23). Seinen Angaben zufolge ist er darauf am 6. und 14. März 2017 bei einer Demonstration in F._______ zu sehen.
E. 4.2.3 Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen teilgenommen hat. Ob diese Teilnahmen effektiv an den genannten Daten und Orten stattfanden, lässt sich aber anhand der eingereichten Fotos nicht zweifelsfrei eruieren. Unbesehen davon ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hätte (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der vorstehend beschriebenen Demonstrationsteilnahmen seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass keine exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht werden, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu begründen vermöchten.
E. 4.2.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 4.1) kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen zu den LTTE behördlich gesucht war. Er ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden und ist mit keinem Strafregistereintrag belastet. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer hatte - wie vorstehend erwähnt - keine Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE geltend gemacht. Schliesslich vermögen am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers auch die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden Identitätspapiere (Reisepass), der angeblichen illegalen Ausreise und des Aufenthalts und des Asylgesuchs in der Schweiz nichts zu ändern. Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im oben dargelegten Sinn vorliegend nicht erkennen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer weist somit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte.
E. 4.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen.
E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
E. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss in B._______, Bezirk Mullaitivu (Vanni-Gebiet/Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Region ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen A-Level Abschluss und Berufserfahrung in der Landwirtschaft (vgl. act. A3/11, S. 4). Mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit (vgl. act. A3/11, S. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr (vgl. act. A3/11, S. 7). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar.
E. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die erwähnte Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist von einer Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1996/2017 Urteil vom 17. Juni 2019 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Vorsitz), Richterin Sylvie Cossy, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Gian-Flurin Steinegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______, Bezirk Mullaitivu (Vanni-Gebiet/Nordprovinz) - verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 6. September 2015 und gelangte am 27. September 2015 in die Schweiz, wo er am 28. September 2015 um Asyl nachsuchte. Am 5. Oktober 2015 wurde er summarisch befragt und am 13. Februar 2017 einlässlich angehört. A.b Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er kurz vor Kriegsende im Jahr 2009 durch die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zwangsrekrutiert worden sei, bevor er sich Ende Februar 2009 zusammen mit seiner Familie der «Army» ergeben habe. In der Folge sei er zunächst zwei Monate im Flüchtlingscamp des (...) in C._______ und bis zum 27. November 2009 im Flüchtlingscamp D._______ untergebracht worden. Dort sei er zweimal kurz nach Verbindungen zu den LTTE befragt worden. Weil ihn sein Freund M. in der Folge bei den Behörden verraten habe, hätten ihn CID-Agenten (Criminal Investigation Department) an seinem Wohnort aufgespürt und befragt. Bis im März 2015 seien noch mehrmals CID-Agenten an seinem Wohnhaus erschienen und hätten sich nach ihm erkundigt. Weil er jeweils nicht zu Hause gewesen sei, hätten ihn die Behörden schliesslich schriftlich zur Einvernahme nach Colombo vorgeladen, worauf er sich aus Angst so rasch als möglich ausser Landes begeben habe. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 - eröffnet am 2. März 2017 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 28. September 2015 ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und den Vollzug aus der Schweiz an. C.Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 3. April 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde und beantragte, es sei ihm das Spruchgremium mitzuteilen und dessen zufällige Auswahl zu bestätigen. Weiter sei festzustellen, dass die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und deshalb nichtig/ungültig sei, und das SEM anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen. Weiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2017 betreffend die Dispositivziffern 3 und 4 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Eingabe lagen zahlreiche Beweismittel bei (vgl. S. 37 derselben). D.Mit Schreiben vom 5. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. E.Mit Zwischenverfügung vom 7. April 2017 wurde dem Beschwerdeführer der voraussichtliche Spruchkörper mitgeteilt. Der Antrag betreffend Dokumentierung der zufälligen Auswahl des Spruchgremiums wurde im Sinne einer Verweisung auf die betreffenden Bestimmungen des VGR behandelt. Ferner wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 24. April 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. F.Mit Schreiben vom 24. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine Bedürftigkeit und Berufung darauf, dass seine Beschwerde nicht zum Vornherein als aussichtslos bezeichnet werden könne, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf den erhobenen Kostenvorschuss. Seinem Schreiben legte er eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozialdienstes Aarau vom 24. April 2017 bei. G.Mit Zwischenverfügung vom 24. Mai 2017 zog der Instruktionsrichter die Zwischenverfügung vom 7. April 2017 teilwiese in Wiedererwägung und befreite den Beschwerdeführer antragsgemäss von der Bezahlung des erhobenen Kostenvorschusses. H.Mit Eingabe vom 1. Juni 2017 reichte die Vorinstanz ihre Vernehmlassung ein. I.Mit Eingabe vom 26. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 10. April 2019 wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Name des Fachreferenten des SEM bekannt gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 aAbs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, die Nichtigkeit respektive eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 2.2 2.2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung, da der Anspruch auf Kenntnis aller am Entscheid beteiligten Personen verletzt sei. Weder aus dem Kürzel «Fch» noch aus der Funktionsbezeichnung «Fachreferent» noch aus der nicht lesbaren Unterschrift lasse sich genau ermitteln, welche Personen die Verfügung erlassen hätten. 2.2.2 Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979). 2.2.3 Auch wenn sich in der angefochtenen Verfügung bei der als «Chefin Asylverfahren 1» vermerkten Person aufgrund der handschriftlich eingefügten Unterschrift deren Name nicht ohne Weiteres erschliesst, war es dem Beschwerdeführer angesichts seiner Ausführungen in der Beschwerdeschrift offensichtlich ohne Weiteres möglich, deren Namen aufgrund ihrer Funktionsbezeichnung und ihres Arbeitsorts innerhalb des SEM ausfindig zu machen. Hinsichtlich des Kürzels «Fch» erschliesst sich der Name lediglich aus amtsinternen Quellen. Eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermöglicht es dem Beschwerdeführer jedoch nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Der sich aus Art. 29 BV ergebende Anspruch auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde wurde somit durch das Vorgehen des SEM verletzt (vgl. dazu Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 8.2). 2.2.4 Der formelle Mangel der Verfügung wird allerdings dadurch relativiert, dass dem Beschwerdeführer die Namen der an der Verfügung beteiligten Mitarbeiter des SEM vom Gericht mit Instruktionsverfügung vom 10. April 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. J) mitgeteilt wurde, ohne dass in der Folge Einwände gegen die betreffenden Personen geltend gemacht wurden. Weiter wurde er mit erwähnter Instruktionsverfügung darauf aufmerksam gemacht, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 10. März 2017 die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien nicht als krass zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Da der Name des an der Verfügung mitwirkenden SEM-Mitarbeiters dem Beschwerdeführer bereits mitgeteilt wurde, besteht keine Grundlage, den angefochtenen Entscheid als nichtig zu erklären und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2.3 Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer mit der grossen zeitlichen Distanz zwischen der BzP und der Anhörung (über sechzehn Monate). Diese Rüge erweist sich als nicht stichhaltig, da es sich bei der vom Beschwerdeführer angerufenen Empfehlung, die Anhörung möglichst zeitnah zur BzP durchzuführen, um keine justiziable Verfahrenspflicht handelt (vgl. Urteil des BVGer D-6560/2016 vom 29. März 2018 E. 5.2). Bei dem vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsgutachten handelt es sich lediglich um eine Empfehlung von Prof. Dr. Walter Kälin an das SEM, aus welcher er keine Ansprüche ableiten kann. 2.4 Im Weiteren ist auch eine Verletzung der Begründungspflicht - als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs - nicht zu erkennen. Das SEM hat nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen es sich vorliegend leiten liess. Es hat sich auch mit sämtlichen wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Diese Einschätzung wird durch die ausführliche Rechtsmitteleingabe bestätigt. Auch die vom SEM durchgeführte Prüfung der Risikofaktoren und der daraus gezogene Schluss, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka keinen Massnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt sein dürfte, ist nicht zu beanstanden. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage (vgl. E. 4. nachstehend). 2.5 2.5.1 Zur Rüge einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung wird vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf zwei Berichte zu den «Tamil Tiger» (Beilagen 3 und 4) angeführt, die Vorinstanz habe seine Gefährdung aufgrund allfälliger Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE, seiner behördlichen Registrierung und der wiederholten Verdächtigung der Unterstützung des tamilischen Separatismus seitens der sri-lankischen Behörden, weder vollständig noch korrekt abgeklärt. Der Beschwerdeführer machte im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens keine Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE geltend, obwohl er am Schluss der Anhörung explizit gefragt wurde, ob er alles Wesentliche für sein Asylgesuch habe sagen können (vgl. act. A20/17 S. 15). Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, allfällige Verbindungen von Familienangehörigen zu den LTTE anzuführen. Es ist - entgegen den anderslautenden Vorbringen in der Replik (vgl. daselbst, S. 3 f.) - nicht Sache der Behörde, unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes nach möglichen Sachverhaltselementen zu forschen. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz erweisen sich somit als zutreffend, weshalb ihr keine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen ist. Sie kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sodann zum Schluss, diese seien nicht glaubhaft und verneinte in der Folge das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz hinsichtlich der geltend gemachten Asylvorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. 2.5.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend festgestellt, indem sie den Beweiswert eines zentralen Beweismittels (Mitteilungsformular der Terrorismus Investigation Division an den lokalen Polizeiposten Manukulam vom 12. September 2014) zu Unrecht verworfen habe. Damit missachte sie auch den Grundsatz des Vorrangs des Beweises vor der Glaubhaftigkeitsprüfung. Dieser Argumentation des Beschwerdeführers ist nicht zu folgen. Die Vorinstanz setzt sich in der angefochtenen Verfügung in genügender Weise mit dem Inhalt und der Bedeutung dieses Dokuments auseinander und kommt zu Recht zum Schluss, dass dieses zum rechtsgenüglichen Nachweis einer asylrelevanten Verfolgung nicht ausreiche (vgl. SEM-Verfügung, Ziff. II/1., S. 4). 2.5.3 Der Beschwerdeführer rügte sodann, das SEM habe den Sachverhalt auch insoweit unvollständig und unrichtig abgeklärt, als es im angefochtenen Entscheid nicht korrekt thematisiert habe, dass standardmässige behördliche Backgroundchecks bei Rückkehrern nach Sri Lanka regelmässig zu einer asylrelevanten Verfolgung führten, wobei die Checks bereits mit der Papierbeschaffung in der Schweiz respektive dem Ausfüllen der verschiedenen Formulare mit Hilfe der kantonalen und eidgenössischen Behörden begönnen und mit der aus Sicht der sri-lankischen Behörden in der Schweiz zwingend notwendigen Vorsprache auf dem Konsulat für die Papierausstellung. Diesbezüglich reichte er eine Kopie des für den internen sri-lankischen Behördengebrauch zu verwendenden Formulars zur Beschaffung von Ersatzreisepapieren bei einer Rückschaffung ein (vgl. Beilage 5). Diese Rüge ist unbegründet, da es sich bei diesen Vorbringen nicht um bestehende Sachverhaltselemente handelt, sondern um hypothetische Zukunftsszenarien. 2.5.4 Unter Bezugnahme auf einen in der NZZ am Sonntag vom 27. November 2016 veröffentlichten Bericht (Beilage 6) führte der Beschwerdeführer aus, dass unmittelbar nach den durch die Schweizer Behörden organisierten Rückschaffungen vom 16. November 2016 sri-lankische Medienberichte mit den Namen und Herkunftsorten der betroffenen Personen erschienen seien. Wegen der Veröffentlichung der Namen der Ausgeschafften, welche vermutungsweise von der Schweizer Vertretung in Colombo preisgegeben worden seien, befänden sich diese in grosser Gefahr. Dieses Beispiel zeige, dass eine Rückschaffung an und für sich unter den gegebenen Zuständen in Sri Lanka eine asylrelevante Verfolgungsgefahr und damit auch vorliegend einen neuen, zwingend zu berücksichtigenden Asylgrund darstelle. Die Vorinstanz kam nach Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers zum Schluss, es bestehe kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein werde. Die Vorbringen im Zusammenhang mit den Ereignissen bei den Ausschaffungen vom 16. November 2016 betreffen nicht die Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sondern beziehen sich auf die materielle Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, da sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. 2.5.5 Im Rahmen der Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung wurde weiter eingewandt, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung die Risikofaktoren im Sinne des ReferenzurteilsE-1866/2015 nicht gemäss der aktuellen Rechtsprechung geprüft, sondern sich an einer veralteten Rechtsprechung und seinem Lagebild vom 16. August 2016 orientiert. Diesbezüglich reichte der Rechtsvertreter je eine von ihm verfasste Stellungnahme zum Lagebild des SEM vom 5. Juli 2016 (datiert vom 30. Juli 2016, Beilage 7) und zum überarbeiteten Lagebild des SEM vom 16. August 2016 (datiert vom 18. Oktober 2016, Beilage 8) sowie eine CD zur aktuellen Lage in Sri Lanka (Zusammenstellung Länderinformationen, Stand: 12. Oktober 2016; Beilage 9) ein. Der Beschwerdeführer vermengt zunächst die Frage nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, wenn er unter Vorlage der erwähnten Beilagen den besagten Vorwurf gegen das SEM erhebt. Alleine der Umstand, dass das SEM auf der Basis einer breiten Quellenlage einer anderen Einschätzung der Lage in Sri Lanka folgt, als vom Beschwerdeführer gefordert, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Das gleiche gilt, wenn das SEM aufgrund der vorliegenden Aktenlage zu einer anderen Würdigung der Gesuchsvorbringen gelangt, als vom Beschwerdeführer geltend gemacht. 2.5.6 Schliesslich führte der Beschwerdeführer unter dem Titel der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsabklärung unter Bezugnahme auf die Entwicklung der Sicherheitslage im Jahr 2017 (Beilagen 10-19) aus, dass auch vor diesem Hintergrund klar sei, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folter und unmenschlicher Verfolgung ausgesetzt wäre. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in Erwägung 2.5.5 verwiesen werden. 2.6 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass - sollte die Sache nicht an das SEM zurückgewiesen, sondern durch das Bundesverwaltungsgericht materiell beurteilt werden - das Gericht die vollständige und richtige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorzunehmen habe. Dabei sei er unter Beizug eines qualifizierten Übersetzers erneut anzuhören. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben ist, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend klar als erfüllt zu erachten: Der Beschwerdeführer hatte auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Beschwerdeschrift inklusive umfangreicher Beilagen sowie mit weiteren Eingaben im Rahmen des Instruktionsverfahrens wiederholt Gelegenheit, seine Asylvorbringen beziehungsweise seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Deshalb muss die Notwendigkeit sowohl einer Anhörung als auch der Anordnung respektive die Durchführung weiterer Abklärungen durch das Bundesverwaltungsgericht als nicht gegeben erachtet werden. Die diesbezüglichen Anträge sind abzuweisen. 2.7 Auch der in der Replik erhobene Rüge eines angeblich willkürlichen Verhaltens des SEM geht fehl. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, wie erwähnt, nicht vor, weshalb auch das Willkürverbot nicht verletzt ist. Eine andere Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz als vom Beschwerdeführer gewünscht, bedeutet noch keine Willkür. 2.8 Schliesslich ist der in der Replik gestellte Antrag, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Länderberichts des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka seien offenzulegen, abzuweisen. Der vorinstanzliche Länderbericht vom 16. August 2016 zu Sri Lanka ist öffentlich zugänglich und darin werden - neben nicht namentlich genannten Gesprächspartnern und anderen nicht offengelegten Referenzen - überwiegend öffentlich zugängliche, verlässliche Quellen zitiert. Dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör ist damit trotz teilweise nicht im Einzelnen offengelegter Referenzen Genüge getan (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-109/2018 vom 16. Mai 2018 E. 6.3). Der Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, ist daher mangels Angezeigtheit abzuweisen. 2.9 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb die Rückweisungsanträge abzuweisen sind. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Entgegen der Beanstandung durch den Beschwerdeführer hat die Vor-instanz die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle bald deutlich, dass das SEM zu Recht Ungereimtheiten, einen fehlenden Realitätsbezug und unzureichende Substanz in seinen Aussagen festgestellt hat. Die Würdigung dieser Unzulänglichkeiten als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen im Sinne von Art. 7 Abs. 3 AsylG ist nicht zu beanstanden. Namentlich bestätigen sich bei einer Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (vgl. daselbst, Ziff. I, S. 3) festgestellten Unstimmigkeiten betreffend die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verbindungen zu den LTTE. Im Gegensatz zur klaren Aussage in der BzP, dass er von den LTTE zwangsrekrutiert und vier Tage festgehalten worden sei, liess er in der Anhörung verlauten, dass ihm bereits am Tag seiner Mitnahme durch die LTTE wieder die Flucht gelungen sei. Gleichermassen widersprüchlich äusserte sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner angeblichen Zwangsrekrutierung. In der BzP gab er zu Protokoll, diese sei im März 2009 erfolgt, wogegen er in der Anhörung im Unterschied hierzu erklärte, er sei im Januar 2009 von den LTTE mitgenommen worden. Auf Vorhalt vermochte er diese Widersprüche nicht aufzulösen, sondern griff zur Erklärung, dass er falsch verstanden worden sei. Er sei nämlich dreimal von den LTTE mitgenommen worden und jeweils nach wenigen Stunden respektive nach höchstens einem Tag wieder freigekommen (vgl. act. A20/17, S. 13). Auf Beschwerdeebene bringt der Beschwerdeführer sodann erstmals vor (vgl. Beschwerde, S. 10), dass er (...) eine obligatorische Ausbildung bei den LTTE absolviert habe und bereits im (...) erneut von den LTTE angegangen worden sei. Im Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist mithin das Grundmuster zu erkennen, nach etwelchen Aussagen und Erklärungen schliesslich in der Beschwerde zu einer Version zu gelangen, die im Wahrheitsfall von ihm selbst jedoch von Anfang an unmissverständlich als solche geschildert worden wäre. Die geltend gemachte Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE erscheint somit nicht glaubhaft. Im Lichte dessen ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht von einem behördlichen Interesse am Beschwerdeführer auszugehen. Bezeichnenderweise fiel es ihm denn auch schwer, die entsprechenden Behelligungen durch die sri-lankischen Behörden zu verbalisieren. Mithin wird ihm von der Vorinstanz zu Recht vorgehalten, dass sich seine diesbezüglichen Angaben in den Anhörungen - entgegen der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 27 ff.) - in stereotypen Aussagen ohne genügende Realkennzeichen erschöpfen würden, was darauf schliessen lässt, dass er die geltend gemachte Verfolgung nicht selber erlebt hat. Bei dieser Sachlage sind auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er von einem Freund wegen angeblicher Verbindungen zu den LTTE bei den Behörden verraten worden sei, als nicht glaubhaft zu erachten. Die dazu mit der Replik eingereichten Dokumente (Detention Attestation und Karte des IKRK betreffend E._______ vom 16. August 2010) vermögen den Schluss der unglaubhaften Verfolgungsvorbingen demnach nicht umzustossen, zumal es sich ohnehin lediglich um Kopien handelt, deren Authentizität sich nicht überprüfen lässt. Mit seinen Entgegnungen und Erklärungsversuchen in der Beschwerdeschrift gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, den wesentlichen Punkten seiner Gesuchsbegründung klarere Konturen zu verleihen oder diese auf andere Weise in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen - angebliche Zwangsrekrutierung durch die LTTE und daran anschliessende Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden - angesichts widersprüchlicher, unsubstanziierter und realitätsfremder Aussagen weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. 4.2 Zu prüfen bleibt indes, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie oder aus anderen Gründen ernsthafte Nachteile drohen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen (vgl. a.a.O. E. 8) und festgestellt, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (vgl. a.a.O., E. 8.3). Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risiko-faktoren. Dabei handelt es sich um das Vorhandensein einer tatsächlichen oder vermeintlichen, aktuellen oder vergangenen Verbindung zu den LTTE, um die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen, und um das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, typischerweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zu den LTTE (sog. stark risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.1-8.4.3). Einem gesteigerten Risiko, genau befragt und überprüft zu werden, unterliegen ausserdem Personen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, die zwangsweise zurückgeführt werden, oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren, sowie Personen mit gut sichtbaren Narben (sog. schwach risikobegründende Faktoren, vgl. a.a.O., E. 8.4.4 und 8.4.5). Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrenden eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. a.a.O., E. 8.5.1). 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er erfülle zahlreiche der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikofaktoren. 4.2.2 Sein erstmals in der Replik geltend gemachtes exilpolitisches Engagement belegt der Beschwerdeführer mit zwei Fotografien (Beilagen 22 und 23). Seinen Angaben zufolge ist er darauf am 6. und 14. März 2017 bei einer Demonstration in F._______ zu sehen. 4.2.3 Aus Sicht des Gerichts kann aufgrund des eingereichten Beweismaterials zwar geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer an Veranstaltungen teilgenommen hat. Ob diese Teilnahmen effektiv an den genannten Daten und Orten stattfanden, lässt sich aber anhand der eingereichten Fotos nicht zweifelsfrei eruieren. Unbesehen davon ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer dabei eine in irgendeiner Weise exponierte Rolle gespielt hätte (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-5498/2017 vom 6. März 2018 E. 5.8; D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 7.10). Das Bundesverwaltungsgericht geht angesichts des gut aufgestellten Nachrichtendienstes Sri Lankas auch davon aus, dass die sri-lankischen Behörden blosse «Mitläufer» von Massenveranstaltungen als solche identifizieren können und diese in Sri Lanka mithin nicht als Gefahr wahrgenommen werden. Somit ist nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der vorstehend beschriebenen Demonstrationsteilnahmen seitens des sri-lankischen Regimes terroristischer Aktivitäten oder Verbindungen verdächtigt wird. Demnach kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass keine exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht werden, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne eines subjektiven Nachfluchtgrundes zu begründen vermöchten. 4.2.4 Gestützt auf die vorangehenden Erwägungen (vgl. E. 4.1) kann dem Beschwerdeführer auch nicht geglaubt werden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise aufgrund angeblicher Verbindungen zu den LTTE behördlich gesucht war. Er ist auch nicht wegen einer Straftat angeklagt oder verurteilt worden und ist mit keinem Strafregistereintrag belastet. In die Gesamtwürdigung ist weiter der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers miteinzubeziehen. Der Beschwerdeführer hatte - wie vorstehend erwähnt - keine Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE geltend gemacht. Schliesslich vermögen am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers auch die weiteren schwach risikobegründenden Faktoren der fehlenden Identitätspapiere (Reisepass), der angeblichen illegalen Ausreise und des Aufenthalts und des Asylgesuchs in der Schweiz nichts zu ändern. Zudem weist er offenbar keine Narben am Körper auf. Auch im Sinne einer Gesamtwürdigung lässt sich eine Gefährdung des Beschwerdeführers im oben dargelegten Sinn vorliegend nicht erkennen. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Der Beschwerdeführer weist somit kein Gesamtprofil auf, aufgrund dessen er ins Visier der sri-lankischen Behörden geraten könnte. 4.3 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie nicht bereits gewürdigt wurden oder überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit, dass der Beschwerdeführer keine ihm drohende, asylrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Folgerichtig blieb ihm die Gewährung des Asyls durch die schweizerischen Behörden versagt (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Die Ablehnung des entsprechenden Gesuchs durch die Vorinstanz ist zu bestätigen. 5.Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nach Auffassung des Gerichts nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.2 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. In den beiden Referenzurteilen E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 und D-3619/2016 vom 16. Oktober 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Einschätzung der Lage in Sri Lanka vorgenommen. Dabei stellte es fest, dass der Wegweisungsvollzug sowohl in die Nordprovinz als auch in die Ostprovinz unter Einschluss des sogenannten Vanni-Gebiets zumutbar ist, wenn das Vorliegen von individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann. Daran vermögen auch die neusten Gewaltvorfälle in Sri Lanka am 22. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand (vgl. Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 23. April 2019, Sri Lanka: Colombo spricht von islamistischem Terror, https://www.nzz.ch/.../sri-lanka-colombo-spricht-von-islamistischem-terror-ld.1476769, abgerufen am 01.05.2019; NZZ vom 29. April 2019, 15 Leichen nach Explosionen bei Razzien in Sri Lanka entdeckt - was wir über die Anschläge vom Ostersonntag wissen, https://www.nzz.ch/international/anschlaege-in-sri-lanka-was-wir-wissen-was-unklar-ist-ld.1476859, abgerufen am 01.05.2019; New York Times [NYT], What We Know and Don't Know About the Sri Lanka Attacks, https://www.nytimes.com/2019/04/22/world/asia/sri-lanka-attacks-bombings-explosions-updates.html?action=click&module=Top%20Stories&pgtype=Homepage, abgerufen 01.05.2019) nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebte seinen Angaben gemäss in B._______, Bezirk Mullaitivu (Vanni-Gebiet/Nordprovinz). Ein Vollzug in diese Region ist im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über einen A-Level Abschluss und Berufserfahrung in der Landwirtschaft (vgl. act. A3/11, S. 4). Mit seinen Eltern und seinen Geschwistern verfügt er im Heimatland zudem über ein soziales Beziehungsnetz und eine Wohnmöglichkeit (vgl. act. A3/11, S. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Heimat beruflich wieder integrieren und auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann, welches ihn nach einer Rückkehr im Bedarfsfall unterstützen kann. Es sprechen auch keine medizinischen Gründe gegen eine Rückkehr (vgl. act. A3/11, S. 7). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl aus individueller Sicht als auch allgemein als zumutbar. 6.3 Nach Art. 83 Abs. 2 AIG ist der Vollzug auch als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaats zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu BVGE 2008/34 E. 12). 6.4 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). 7.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat, und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, ist in Gutheissung des entsprechenden Gesuchs auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Obsiegt eine Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Als geringe Kosten gelten Aufwendungen von weniger als Fr. 100.- (analog zu Art. 13 Bst. b VGKE: als verhältnismässig hohe Kosten gelten Spesen von mehr als Fr. 100.-; vgl. zum Ganzen:Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.69). Allein die (formelle) Rüge der Verletzung des sich aus Art. 29 BV ergebenden Anspruchs auf Bekanntgabe der personellen Zusammensetzung der Behörde als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs erwies sich vorliegend als begründet, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich obsiegt. Mit allen anderen Rechtsbegehren ist er unterlegen. Da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für die erwähnte Rüge als gering einzustufen ist (weniger als Fr. 100.-), ist von einer Parteientschädigung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Gian-Flurin Steinegger Versand: