Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1996/2017 vom 17. Juni 2019 abgewiesen. C. Am 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, weshalb ihm aufgrund seines Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die in der Praxis definierten Risikofaktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Ferner sei er weiterhin exilpolitisch aktiv. Als Beweismittel reichte er ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), zahlreiche Zeitungsartikel und Länderberichte zu Sri Lanka sowie einen Ausdruck eines Screenshots, welcher ihn bei einer politischen Veranstaltung in der Schweiz zeige, ein. D. Mit Verfügung vom 18. November 2019 (Eröffnung am 27. November 2019) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit einer mit 56 Beilagen versehenen Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 18. November 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2019 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, inklusive den erforderlichen Belegen, zu stellen, dies verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. G. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2019 (vorab per Fax) ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters um Auskunft, wieso sich der Kostenvorschuss nicht wie üblich auf Fr. 750.-, sondern Fr. 1'500.- belaufe, sowie um allfällige Korrektur der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019. Dieses Ersuchen um Auskunft blieb unbeantwortet. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausrichten, dass der Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch und schikanös sei und er nur mit Hilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen sei, diesen zu begleichen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss am 27. November 2019 innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung ist jedoch materiell zu prüfen.
E. 5.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt.
E. 5.2 Vorliegend liegt weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Das SEM hat in seiner Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 31. Oktober 2019 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, und es hat darin hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
E. 6 Der Antrag in der Beschwerde (Ziff. 4 S. 9), es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien, ist abzuweisen, da eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird.
E. 7.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die Ernennung des neuen Armeechefs und der behauptete Machtzuwachs des Militärs und der Sicherheitsbehörden in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum Beschwerdeführer stünden. Auch die Ausführungen zur internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben solle, würden dahingehend unbegründet bleiben, als dass kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen sei. Gleiches gelte für den angeblichen Informationsblackout zu den entlassenen und weiterhin inhaftierten Personen und die angeblich erhöhte Gefährdungslage aufgrund der bevorstehenden Präsidentschaftswahl. Hinsichtlich des Risikoprofils könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1996/2017 vom 17. Juni 2019 verweisen werden. Das exilpolitische Engagement sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1996/2017 vom 17. Juni 2019 abgeschlossen worden sei, weshalb es nicht in der funktionalen Zuständigkeit des SEM liege, sich zu diesem Vorbringen zu äussern. Gleiches gelte für die zahlreichen Beweismittel die vor diesem Urteil entstanden seien und daher revisionsweise geltend zu machen wären. Auf diese Vorbringen und Beweismittel sei daher nicht einzutreten.
E. 7.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet. Ferner stelle sich das individuelle Profil des Beschwerdeführers durch Offenlegung seiner gesamten exilpolitischen Aktivitäten geschärft dar. Das SEM verkenne, dass diese Schärfung kumulativ zu den bisher dargelegten exilpolitischen Aktivitäten hätte beurteilt werden müssen.
E. 8.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. So werden im neuen Gesuch vom 31. Oktober 2019 und in der vorliegenden Beschwerde in geraffter Form Sachverhaltselemente dargelegt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus wird alsdann kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1997/2017 vom 17. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt hat, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7).
E. 8.2 Das SEM ist ferner auf das Vorbringen zum exilpolitischen Engagements in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG).
E. 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig.
E. 10.3 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1997/2017 vom 17. Juni 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich.
E. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6409/2019 law/sol Urteil vom 29. Juni 2020 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Nichteintreten auf Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 18. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, dass er aufgrund seiner Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) von den sri-lankischen Behörden verfolgt werde. B. Mit Verfügung vom 27. Februar 2017 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1996/2017 vom 17. Juni 2019 abgewiesen. C. Am 31. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer eine als neues Asylgesuch bezeichnete Eingabe ein, welche vom SEM als Mehrfachgesuch entgegengenommen wurde. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, aus der Ernennung des neuen Armeechefs und den Entwicklungen im Zusammenhang mit den Terroranschlägen vom 21. April 2019 ergebe sich eine erhöhte Gefährdung, weshalb ihm aufgrund seines Profils eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die in der Praxis definierten Risikofaktoren müssten im Lichte dieser Entwicklung verstärkte Geltung haben. Ferner sei er weiterhin exilpolitisch aktiv. Als Beweismittel reichte er ein Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), zahlreiche Zeitungsartikel und Länderberichte zu Sri Lanka sowie einen Ausdruck eines Screenshots, welcher ihn bei einer politischen Veranstaltung in der Schweiz zeige, ein. D. Mit Verfügung vom 18. November 2019 (Eröffnung am 27. November 2019) trat das SEM auf das Mehrfachgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. Diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit einer mit 56 Beilagen versehenen Beschwerde seines Rechtsvertreters vom 4. Dezember 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Darin wurde beantragt, die Verfügung des SEM vom 18. November 2019 sei aufzuheben und die Sache zur Behandlung als neues Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs, der Begründungspflicht oder unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. F. Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, bis zum 27. Dezember 2019 entweder einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen oder gegebenenfalls ein begründetes Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten, inklusive den erforderlichen Belegen, zu stellen, dies verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten. G. Mit Eingaben vom 13. Dezember 2019 (vorab per Fax) ersuchte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters um Auskunft, wieso sich der Kostenvorschuss nicht wie üblich auf Fr. 750.-, sondern Fr. 1'500.- belaufe, sowie um allfällige Korrektur der Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2019. Dieses Ersuchen um Auskunft blieb unbeantwortet. H. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2019 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ausrichten, dass der Kostenvorschuss unverhältnismässig hoch und schikanös sei und er nur mit Hilfe von Drittpersonen in der Lage gewesen sei, diesen zu begleichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der Kostenvorschuss am 27. November 2019 innert angesetzter Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Prüfungsgegenstand ist im vorliegenden Verfahren die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Recht auf das neue Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs der Wegweisung ist jedoch materiell zu prüfen. 5. 5.1 In der Beschwerde wird ausgeführt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. 5.2 Vorliegend liegt weder auf eine Verletzung der Begründungspflicht (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1) noch eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3) vor. Das SEM hat in seiner Verfügung den sich aufgrund der Eingabe vom 31. Oktober 2019 ergebenden Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, und es hat darin hinreichend darlegt, wieso es das Mehrfachgesuch für unzureichend begründet und den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet.
6. Der Antrag in der Beschwerde (Ziff. 4 S. 9), es sei im Zusammenhang mit der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 abzuklären, ob unter den erpressten Daten auch der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten im Allgemeinen auf dem Mobiltelefon der Entführten erpresst worden seien, ist abzuweisen, da eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt wird. 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung hielt das SEM fest, dass die Ernennung des neuen Armeechefs und der behauptete Machtzuwachs des Militärs und der Sicherheitsbehörden in keinem ersichtlichen Zusammenhang zum Beschwerdeführer stünden. Auch die Ausführungen zur internationalen Blacklist, aus welcher sich eine erhöhte Gefährdung ergeben solle, würden dahingehend unbegründet bleiben, als dass kein Bezug zur Person des Beschwerdeführers festzustellen sei. Gleiches gelte für den angeblichen Informationsblackout zu den entlassenen und weiterhin inhaftierten Personen und die angeblich erhöhte Gefährdungslage aufgrund der bevorstehenden Präsidentschaftswahl. Hinsichtlich des Risikoprofils könne auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1996/2017 vom 17. Juni 2019 verweisen werden. Das exilpolitische Engagement sei bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen, welches mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1996/2017 vom 17. Juni 2019 abgeschlossen worden sei, weshalb es nicht in der funktionalen Zuständigkeit des SEM liege, sich zu diesem Vorbringen zu äussern. Gleiches gelte für die zahlreichen Beweismittel die vor diesem Urteil entstanden seien und daher revisionsweise geltend zu machen wären. Auf diese Vorbringen und Beweismittel sei daher nicht einzutreten. 7.2 In der Beschwerde wird ausgeführt, die neusten Entwicklungen, welche im Mehrfachgesuch ausführlich dargelegt und dokumentiert worden seien, hätten zu einer markanten Erhöhung der Gefährdungslage für zurückkehrende abgewiesene Asylgesuchsteller geführt und würden folglich einen objektiven Nachfluchtgrund darstellen. Der Beschwerdeführer sei wegen seines Profils vor dem Hintergrund der veränderten Lage asylrelevant gefährdet. Ferner stelle sich das individuelle Profil des Beschwerdeführers durch Offenlegung seiner gesamten exilpolitischen Aktivitäten geschärft dar. Das SEM verkenne, dass diese Schärfung kumulativ zu den bisher dargelegten exilpolitischen Aktivitäten hätte beurteilt werden müssen. 8. 8.1 Das zentrale Beschwerdevorbringen, wonach im Mehrfachgesuch ein persönlicher Fallbezug zur aktuellen Lage in Sri Lanka dargelegt worden sei, weshalb das Gesuch nicht als unbegründet gelten dürfe, ist nicht stichhaltig. So werden im neuen Gesuch vom 31. Oktober 2019 und in der vorliegenden Beschwerde in geraffter Form Sachverhaltselemente dargelegt, die bereits im ordentlichen Asylverfahren als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant erachtet worden sind. Daraus wird alsdann kurzerhand und ohne weitere Subsumption den Schluss gezogen, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Profils gleich mehreren Risikogruppen zuzuordnen, obwohl das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1997/2017 vom 17. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt hat, dass er keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Demnach hat das SEM in zutreffender Weise das Erfordernis einer ausreichenden Begründung im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG als nicht erfüllt erachtet und ist zu Recht in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. zum Nichteintretensgrund der mangelhaften Begründung BVGE 2014/39 E. 7). 8.2 Das SEM ist ferner auf das Vorbringen zum exilpolitischen Engagements in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 VwVG zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AlG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AlG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AlG). 10.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung festgehalten, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka sowie des Vorbringens auf Beschwerdeebene, es sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach Entführung einer Angestellten der schweizerischen Botschaft in Sri Lanka am 25. November 2019 zwischen der sri-lankischen und der schweizerischen Regierung eine diplomatische Krise ausgebrochen sei. Es besteht keinerlei Grund zur Annahme, die allgemeinen politischen Entwicklungen in Sri Lanka könnten sich zum heutigen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer auswirken. Dies gilt auch im Hinblick auf die erwähnten diplomatischen Unstimmigkeiten. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich zulässig. 10.3 Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1997/2017 vom 17. Juni 2019 wurde der Vollzug der Wegweisung letztmals für zumutbar befunden. An dieser Einschätzung vermögen die aktuellen Ereignisse in Sri Lanka nichts zu ändern. Andere Gründe, welche gegen die Zumutbarkeit sprechen würden, wurden weder substanziiert geltend gemacht noch sind sie aus den Akten ersichtlich. 10.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und angesichts des überdurchschnittlichen Umfangs der Beschwerde mit zahlreichen Beilagen ohne individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird dem einbezahlten Kostenvorschuss entnommen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Linus Sonderegger Versand: