Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden, eine afghanische Staatsangehörige (nachfolgend die Beschwerdeführerin) und ihre drei Kinder, reisten am 20. Dezember 2017 zusammen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Identitätsabklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) über die europäische Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergaben, dass sie bereits am 31. Oktober 2017 in Ungarn und am 27. November 2017 in Österreich um Asyl nachgesucht hatten. Am 4. Januar 2018 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]), wobei es ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Österreichs oder Ungarns gewährte. Die Beschwerdeführerin betonte, dass die Situation in Ungarn für sie als alleinerziehende Muslimin jämmerlich gewesen sei. Sie habe sogar eine gewisse Zeit mit ihren Kindern in einem Gefängnis verbringen müssen. Auch im ungarischen Flüchtlingscamp sei die Situation sehr schlimm gewesen: Ihr Sohn sei krank gewesen, sei aber nicht versorgt worden, weshalb sich sein Zustand verschlimmert habe. Des Weiteren seien die Menschen sehr unfreundlich zu Flüchtlingen gewesen. In Österreich hätten sie lediglich die Erfahrung vom Gefängnis und von unfreundlichen Polizisten gemacht, weshalb sie dort aus Angst nicht hätten schlafen können. In Bezug auf ihre gesundheitliche Situation betonte die Beschwerdeführerin, dass sie zwar körperlich gesund, aber seelisch belastet sei aufgrund ihres Lebens im Iran und der Strapazen auf der Flucht. Der ältere Sohn leide unter einer Hautkrankheit und habe Schlafstörungen, weshalb er in Behandlung sei. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder bereits am 31. Oktober 2017 in Ungarn um Asyl ersucht hatten, wo ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden war. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Ungarn. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 betonte die Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder seien mit einer Rückführung nach Ungarn überhaupt nicht einverstanden. Es sei zwar korrekt, dass sie dort subsidiären Schutz erhalten hätten, dies habe in der Realität aber so ausgesehen, dass sie in ein sogenanntes Open-Center hätten wechseln müssen, wo sie maximal 30 Tage hätten bleiben dürfen. Ihnen sei gleich zu Beginn gesagt worden, dass sie danach auf sich selber angewiesen seien, da sie lediglich subsidiären Schutz erhalten hätten. Sie führte weiter aus, Ungarn sei zwar offiziell eine Demokratie, aber in der Realität werde längst die "illiberale Demokratie" propagiert. Hinzu komme eine von der "Regierung Orban" eingeführte Politik, die sich deutlich gegen Flüchtlinge richte und insbesondere Muslime als Gefahr für das ungarische Volk darstelle. Sie wisse nicht, wie sie dort unter solch feindlichen Bedingungen mit ihren Kindern leben solle, wo sie doch auf Hilfe angewiesen seien, die sie dort sicher nicht erhalten würden. Aus diesem Grund ersuche sie die Schweiz, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und auf ihre Asylgesuche einzutreten. C. Mit Verfügung vom 15. März 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Ungarn als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Ungarn der Beschwerdeführerin und ihren Kindern subsidiären Schutz gewährt habe. Des Weiteren habe sich Ungarn am 5. März 2018 bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, da sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann in der Schweiz zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn ihr bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Ungarn zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Ungarn sei durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, wonach Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen die gleichen Rechte besässen wie die ungarische Bevölkerung. Die in Ungarn allgemein schwierigen ökonomischen Bedingungen würden die ganze Bevölkerung treffen. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie würden in Ungarn keinerlei Unterstützung seitens der dortigen Behörden erhalten, sei festzuhalten, es sei nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Ungarn über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden geltend zu machen. D. Mit Eingabe vom 4. April 2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 15. März 2018 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Sie könne nicht nach Ungarn zurückgehen. Dort würden sie (die Beschwerdeführerin und ihre Kinder) die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zudem keine Möglichkeit in Ungarn zu arbeiten, da sie niemanden habe, der auf die Kinder schauen würde. Für sie als junge alleinerziehende Muslimin sei die Situation in Ungarn unerträglich gewesen. Sie sei die einzige Frau mit Kindern in den Zentren gewesen. Sie sei umgeben gewesen von jungen asylsuchenden Männern, welche Übergriffe auf sie verübt hätten. Sie habe sich so gut wie möglich zu schützen versucht, indem sie die Zimmertüre mit Tischen und Stühlen verbarrikadiert habe. Sie habe sich gegen die Übergriffe jedoch nicht zu schützen vermocht und habe dennoch keinerlei Hilfe erhalten. Auch seitens der Polizei sei Gewalt angewendet worden. Ihre Schwester lebe in der Schweiz. Sie bitte darum, die Einheit der Familie zu beachten und es ihr zu ermöglichen, im gleichen Land wie ihre Schwester zu leben. Schliesslich habe sie auch Angst davor, dass sie von ihrem Mann gefunden werden könnte, weshalb sie ebenfalls den Schutz der Schweiz benötige. E. Mit Verfügung vom 6. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
E. 4.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten, wo sie subsidiären Schutz erhalten haben. Zudem haben die ungarischen Behörden ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Ungarn ist vom Bundesrat mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist.
E. 5.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Art. 83 und 84 AuG Anwendung. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Vorliegend ist demzufolge einzig der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
E. 6.1.1 Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 6.1.2 Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 6.2 Das SEM argumentiert in der angefochtenen Verfügung insbesondere damit, dass sich Ungarn am 5. März 2018 bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zurückzunehmen. Zudem sei Ungarn durch die Qualifikationsrichtlinie gebunden, wonach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte besitzen würden, wie ungarische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, des Zugangs zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen. Die in Ungarn im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen würden die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Ungarn somit nicht zu widerlegen. Es läge zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Ungarn, sobald sie dorthin überstellt seien, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Wenn Ungarn seine Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistung und der medizinischen Versorgung gemäss der Qualifikationsrichtlinie nicht einhalte, sei es den Beschwerdeführenden unbenommen, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden geltend zu machen.
E. 6.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zwar zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist (vgl. E. 4) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten - so wie gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG ferner die Vermutung besteht, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Allerdings wird das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Wie in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sah auch die vormalige Regelung gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745, 2007 5573, BBl 2002 6845]) vor, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. In der vormaligen Fassung fand allerdings Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsyG keine Anwendung und das Asylgesuch wurde materiell behandelt, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hatte, oder nahe Angehörige in der Schweiz lebten, die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllte (Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG) oder Hinweise darauf bestanden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c aAsylG). Mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit 1. Februar 2014; AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325) wurden die beiden Ausnahmen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a und b aAsylG zwar aufgehoben mit der Begründung, es bestehe keine völkerrechtliche Verpflichtung für diese Ausnahmetatbestände (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4494 f.). Mit dem Begriff "in der Regel" in Art. 31a Abs. 1 AsylG (Einleitungssatz) wird jedoch auch in der aktuellen Fassung weiterhin klargestellt, dass das SEM Asylgesuche materiell behandeln kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid an sich erfüllt wären. Gemäss Botschaft des Bundesrates gilt dies zum Beispiel, wenn das Verfassungs- und Völkerrecht einer Wegweisung im Einzelfall entgegensteht. So muss gemäss Botschaft auch bei sicheren Drittstaaten immer geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist. Darüber hinaus können die vormals geltenden Ausnahmen (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a und b aAsylG) unter humanitären Gesichtspunkten als Richtschnur für die möglichen Abweichungen vom Erlass eines Nichteintretensentscheids dienen (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/ HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 16 zu Art. 31a AsylG). Das SEM ist demnach nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, zu ermitteln, ob trotz grundsätzlicher Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid angezeigt ist, auf das Asylgesuch einzutreten. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht einzugreifen, wenn das SEM sein Ermessen nicht gesetzeskonform ausübt und damit Bundesrecht verletzt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6144/2015 vom 27. November 2017 E. 5.3.2 m.w.H.).
E. 6.4 Das SEM hat gemäss Aktenlage nicht abgeklärt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung im spezifischen Einzelfall - insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder ist, wovon eines medizinische Behandlung benötigt - zulässig und zumutbar wäre, sondern hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, es sei nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Ungarn über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Wenn Ungarn seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden geltend zu machen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass es das SEM von vorherein gar nicht erst in Betracht gezogen hatte, sein Ermessen auszuüben.
E. 6.5 Nach dem Gesagten hat das SEM somit offensichtlich nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob im konkreten Einzelfall die Rückführung nach Ungarn zulässig und zumutbar ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb die Anträge um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos werden.
E. 7.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden dürften keine solchen entstanden sein, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zusteht. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
- Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1986/2018 Urteil vom 7. Mai 2018 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Nira Schidlow. Parteien A._______, geboren am (...), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle aus Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. März 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eine afghanische Staatsangehörige (nachfolgend die Beschwerdeführerin) und ihre drei Kinder, reisten am 20. Dezember 2017 zusammen in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Identitätsabklärungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) über die europäische Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergaben, dass sie bereits am 31. Oktober 2017 in Ungarn und am 27. November 2017 in Österreich um Asyl nachgesucht hatten. Am 4. Januar 2018 befragte das SEM die Beschwerdeführerin zu ihrer Person und summarisch zum Reiseweg sowie den Asylgründen (Befragung zur Person [BzP]), wobei es ihr das rechtliche Gehör zu einer möglichen staatsvertraglichen Zuständigkeit Österreichs oder Ungarns gewährte. Die Beschwerdeführerin betonte, dass die Situation in Ungarn für sie als alleinerziehende Muslimin jämmerlich gewesen sei. Sie habe sogar eine gewisse Zeit mit ihren Kindern in einem Gefängnis verbringen müssen. Auch im ungarischen Flüchtlingscamp sei die Situation sehr schlimm gewesen: Ihr Sohn sei krank gewesen, sei aber nicht versorgt worden, weshalb sich sein Zustand verschlimmert habe. Des Weiteren seien die Menschen sehr unfreundlich zu Flüchtlingen gewesen. In Österreich hätten sie lediglich die Erfahrung vom Gefängnis und von unfreundlichen Polizisten gemacht, weshalb sie dort aus Angst nicht hätten schlafen können. In Bezug auf ihre gesundheitliche Situation betonte die Beschwerdeführerin, dass sie zwar körperlich gesund, aber seelisch belastet sei aufgrund ihres Lebens im Iran und der Strapazen auf der Flucht. Der ältere Sohn leide unter einer Hautkrankheit und habe Schlafstörungen, weshalb er in Behandlung sei. B. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder bereits am 31. Oktober 2017 in Ungarn um Asyl ersucht hatten, wo ihnen subsidiärer Schutz gewährt worden war. Mit Schreiben vom 23. Februar 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Wegweisung nach Ungarn. Mit Eingabe vom 28. Februar 2018 betonte die Beschwerdeführerin, sie und ihre Kinder seien mit einer Rückführung nach Ungarn überhaupt nicht einverstanden. Es sei zwar korrekt, dass sie dort subsidiären Schutz erhalten hätten, dies habe in der Realität aber so ausgesehen, dass sie in ein sogenanntes Open-Center hätten wechseln müssen, wo sie maximal 30 Tage hätten bleiben dürfen. Ihnen sei gleich zu Beginn gesagt worden, dass sie danach auf sich selber angewiesen seien, da sie lediglich subsidiären Schutz erhalten hätten. Sie führte weiter aus, Ungarn sei zwar offiziell eine Demokratie, aber in der Realität werde längst die "illiberale Demokratie" propagiert. Hinzu komme eine von der "Regierung Orban" eingeführte Politik, die sich deutlich gegen Flüchtlinge richte und insbesondere Muslime als Gefahr für das ungarische Volk darstelle. Sie wisse nicht, wie sie dort unter solch feindlichen Bedingungen mit ihren Kindern leben solle, wo sie doch auf Hilfe angewiesen seien, die sie dort sicher nicht erhalten würden. Aus diesem Grund ersuche sie die Schweiz, von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und auf ihre Asylgesuche einzutreten. C. Mit Verfügung vom 15. März 2018 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete ihre Wegweisung nach Ungarn sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Bundesrat Ungarn als sicheren Drittstaat bezeichnet habe und Ungarn der Beschwerdeführerin und ihren Kindern subsidiären Schutz gewährt habe. Des Weiteren habe sich Ungarn am 5. März 2018 bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Im vorliegenden Fall bestünden zwar Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin die Bedingungen für eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 AuG (SR 142.20) erfüllen würde, da sie in Ungarn subsidiären Schutz erhalten habe. Für ein allfälliges Ersuchen um Wiedererwägung ihres Asylentscheides sei jedoch nicht die Schweiz, sondern Ungarn zuständig. In diesem Zusammenhang sei auf Art. 25 Abs. 2 VwVG zu verweisen, welcher festlege, dass einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder von Wegweisungsvollzugshindernissen in den Heimat- oder Herkunftsstaat nur dann in der Schweiz zu entsprechen sei, wenn die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse nachweisen könne. Dieser Nachweis könne aber offensichtlich nicht gelingen, wenn ihr bereits ein Drittstaat einen Schutzstatus erteilt habe. Dies sei vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerdeführerin und ihre Kinder nach Ungarn zurückkehren könnten, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Auf das Asylgesuch sei somit nicht einzutreten. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fänden, weshalb das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunftsstaates nicht zu prüfen sei. Weder die in Ungarn herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Ungarn sei durch die Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) gebunden, wonach Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Zugang zu medizinischer Versorgung, zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen die gleichen Rechte besässen wie die ungarische Bevölkerung. Die in Ungarn allgemein schwierigen ökonomischen Bedingungen würden die ganze Bevölkerung treffen. Bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführenden, sie würden in Ungarn keinerlei Unterstützung seitens der dortigen Behörden erhalten, sei festzuhalten, es sei nicht Aufgabe der Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Ungarn über ausreichende Lebensgrundlagen verfügten. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden geltend zu machen. D. Mit Eingabe vom 4. April 2018 hat die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung vom 15. März 2018 sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei und es sei eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Sie könne nicht nach Ungarn zurückgehen. Dort würden sie (die Beschwerdeführerin und ihre Kinder) die notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten. Sie (die Beschwerdeführerin) habe zudem keine Möglichkeit in Ungarn zu arbeiten, da sie niemanden habe, der auf die Kinder schauen würde. Für sie als junge alleinerziehende Muslimin sei die Situation in Ungarn unerträglich gewesen. Sie sei die einzige Frau mit Kindern in den Zentren gewesen. Sie sei umgeben gewesen von jungen asylsuchenden Männern, welche Übergriffe auf sie verübt hätten. Sie habe sich so gut wie möglich zu schützen versucht, indem sie die Zimmertüre mit Tischen und Stühlen verbarrikadiert habe. Sie habe sich gegen die Übergriffe jedoch nicht zu schützen vermocht und habe dennoch keinerlei Hilfe erhalten. Auch seitens der Polizei sei Gewalt angewendet worden. Ihre Schwester lebe in der Schweiz. Sie bitte darum, die Einheit der Familie zu beachten und es ihr zu ermöglichen, im gleichen Land wie ihre Schwester zu leben. Schliesslich habe sie auch Angst davor, dass sie von ihrem Mann gefunden werden könnte, weshalb sie ebenfalls den Schutz der Schweiz benötige. E. Mit Verfügung vom 6. April 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung entfalte und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5). Demnach enthält sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.). 4. 4.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. 4.2. Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder haben sich vor ihrer Einreise in die Schweiz in Ungarn aufgehalten, wo sie subsidiären Schutz erhalten haben. Zudem haben die ungarischen Behörden ihrer Rückkehr zugestimmt (vgl. Sachverhalt Bst. C). Ungarn ist vom Bundesrat mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG bezeichnet worden. Die Voraussetzungen für ein Nichteintreten auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sind mithin erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden grundsätzlich zu Recht nicht eingetreten ist. 5. 5.1. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Art. 83 und 84 AuG Anwendung. Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 5.2. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Vorliegend ist demzufolge einzig der Vollzug der Wegweisung nach Ungarn einer Prüfung zu unterziehen. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.1.1. Unzulässig ist der Vollzug der Wegweisung, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.1.2. Unzumutbar kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG dann sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.2. Das SEM argumentiert in der angefochtenen Verfügung insbesondere damit, dass sich Ungarn am 5. März 2018 bereit erklärt habe, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder zurückzunehmen. Zudem sei Ungarn durch die Qualifikationsrichtlinie gebunden, wonach Personen mit Schutzstatus dieselben Rechte besitzen würden, wie ungarische Staatsbürger bezüglich des Zugangs zu medizinischer Versorgung, des Zugangs zum Arbeitsmarkt oder zu Sozialversicherungen. Die in Ungarn im Allgemeinen schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen würden die ganze Bevölkerung treffen und vermöchten die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Ungarn somit nicht zu widerlegen. Es läge zudem nicht an den Schweizer Behörden, sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Ungarn, sobald sie dorthin überstellt seien, über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Wenn Ungarn seine Verpflichtungen hinsichtlich der Fürsorgeleistung und der medizinischen Versorgung gemäss der Qualifikationsrichtlinie nicht einhalte, sei es den Beschwerdeführenden unbenommen, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden geltend zu machen. 6.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zwar zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Ungarn einer ist (vgl. E. 4) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten - so wie gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AuG ferner die Vermutung besteht, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Allerdings wird das Verwaltungs- respektive Asylverfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). Wie in Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG sah auch die vormalige Regelung gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsylG (in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745, 2007 5573, BBl 2002 6845]) vor, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben. In der vormaligen Fassung fand allerdings Art. 34 Abs. 2 Bst. a aAsyG keine Anwendung und das Asylgesuch wurde materiell behandelt, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hatte, oder nahe Angehörige in der Schweiz lebten, die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllte (Art. 34 Abs. 3 Bst. b aAsylG) oder Hinweise darauf bestanden, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. c aAsylG). Mit dem Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 (in Kraft seit 1. Februar 2014; AS 2013 4375 5357; BBl 2010 4455, 2011 7325) wurden die beiden Ausnahmen gemäss Art. 34 Abs. 3 Bstn. a und b aAsylG zwar aufgehoben mit der Begründung, es bestehe keine völkerrechtliche Verpflichtung für diese Ausnahmetatbestände (vgl. Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Asylgesetzes vom 26. Mai 2010, BBl 2010 4455, 4494 f.). Mit dem Begriff "in der Regel" in Art. 31a Abs. 1 AsylG (Einleitungssatz) wird jedoch auch in der aktuellen Fassung weiterhin klargestellt, dass das SEM Asylgesuche materiell behandeln kann, auch wenn die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid an sich erfüllt wären. Gemäss Botschaft des Bundesrates gilt dies zum Beispiel, wenn das Verfassungs- und Völkerrecht einer Wegweisung im Einzelfall entgegensteht. So muss gemäss Botschaft auch bei sicheren Drittstaaten immer geprüft werden, ob der Vollzug der Wegweisung zulässig und zumutbar ist. Darüber hinaus können die vormals geltenden Ausnahmen (Art. 34 Abs. 3 Bstn. a und b aAsylG) unter humanitären Gesichtspunkten als Richtschnur für die möglichen Abweichungen vom Erlass eines Nichteintretensentscheids dienen (vgl. SPESCHA/THÜR/ZÜND/BOLZLI/ HRUSCHKA, Migrationsrecht [Kommentar], 4. Aufl. 2015, Rz 16 zu Art. 31a AsylG). Das SEM ist demnach nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, zu ermitteln, ob trotz grundsätzlicher Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid angezeigt ist, auf das Asylgesuch einzutreten. Demzufolge hat das Bundesverwaltungsgericht einzugreifen, wenn das SEM sein Ermessen nicht gesetzeskonform ausübt und damit Bundesrecht verletzt (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-6144/2015 vom 27. November 2017 E. 5.3.2 m.w.H.). 6.4. Das SEM hat gemäss Aktenlage nicht abgeklärt, inwiefern der Vollzug der Wegweisung im spezifischen Einzelfall - insbesondere mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin eine alleinerziehende Mutter dreier Kinder ist, wovon eines medizinische Behandlung benötigt - zulässig und zumutbar wäre, sondern hat im angefochtenen Entscheid ausdrücklich festgehalten, es sei nicht an den Schweizer Behörden sicherzustellen, dass Personen mit Schutzstatus in Ungarn über ausreichende Lebensgrundlagen verfügen würden. Wenn Ungarn seinen Verpflichtungen nicht nachkommen sollte, sei es der Beschwerdeführerin unbenommen, ihre Rechte bei den ungarischen Behörden geltend zu machen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist somit davon auszugehen, dass es das SEM von vorherein gar nicht erst in Betracht gezogen hatte, sein Ermessen auszuüben. 6.5. Nach dem Gesagten hat das SEM somit offensichtlich nicht rechtsgenüglich abgeklärt, ob im konkreten Einzelfall die Rückführung nach Ungarn zulässig und zumutbar ist. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb die Anträge um unentgeltliche Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gegenstandslos werden. 7.2. Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Den anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden dürften keine solchen entstanden sein, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zusteht. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben.
3. Die Sache geht im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Nira Schidlow Versand: