Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und mit Verfü- gung des SEM vom (…) in die – infolge medizinisch bedingter Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete – vorläufige Aufnahme sei- ner Eltern einbezogen. A.b Den Akten zufolge wurde er in den Jahren (…) und (…) je einmal per Strafbefehl verurteilt, und zwar wegen (…). B. B.a Die Migrationsbehörde der Stadt B._______ beantragte dem SEM am
14. Februar 2019 die Überprüfung und allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, da dieser, namentlich infolge seiner zu- nehmenden islamistischen Radikalisierung, nicht fähig sei, sich in den Ar- beitsmarkt zu integrieren. Das SEM leitete daraufhin ein (erstes) Aufhe- bungsverfahren ein, stellte dieses jedoch mit Verfügung vom 24. April 2019 ein, da es die Voraussetzungen im damaligen Zeitpunkt als nicht erfüllt er- achtete. B.b Die Kantonspolizei C._______ äusserte sich in einem Schreiben an das SEM vom 2. Mai 2019 (vgl. A23) zum Beschwerdeführer und legte da- bei dar, dieser besuche seit dem Jahr (…) regelmässig die Moschee, und seither habe sich seine Persönlichkeit verändert. Es bestehe der Verdacht, dass er von einem polizeilich bekannten Imam, welcher einen streng reli- giösen, salafistischen Islam vertrete, beeinflusst werde und sich radikali- siere. Anlässlich einer Aussprache mit dem Beschwerdeführer habe dieser zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Glauben über die in der Schweiz geltenden Normen stelle. B.c Der Migrationsdienst der Stadt B._______ schloss mit dem Beschwer- deführer am (…) eine Integrationsvereinbarung ab. Die darin vereinbarten Ziele konnte der Beschwerdeführer den Akten zufolge nicht erfüllen; er be- gründete dies mit dem Vorwurf, die Formulierungen in der Vereinbarung seien unverständlich. Am (…) wurde daher eine neue Integrationsverein- barung abgeschlossen. C. Im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft (BA) geführten Ermittlungen gegen einen in D._______ wohnhaften Schweizer Bürger namens
D-1984/2021 Seite 3 E._______ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bun- desgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islami- scher Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (AQ/IS-Gesetz, SR 122) und Art. 260ter StGB (SR 311.0) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am (…) als Beifahrer im Fahrzeug von E._______ sass und diesem mehrere Naschids (Propaganda- und Kampf- lieder) abspielte, welche die verbotene Terrororganisation «Islamischer Staat» (IS) propagieren und in einschlägigen Videoproduktionen des IS verwendet werden. Daraufhin eröffnete die BA am (…) eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und auf Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz. Am (…) wurde der Beschwer- deführer sodann im Rahmen einer interkantonalen polizeilichen Operation gegen die radikale islamistische Szene angehalten. Bei der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung an seinem damaligen Wohnort wurden unter anderem ein Computer, mehrere Mobiltelefone sowie militärische Outdoor- und Tarnkleider sichergestellt. Eine Auswertung der elektroni- schen Geräte förderte mehrere Dateien mit klarem Bezug zum IS zutage. Gestützt auf weitere Ermittlungen, wobei unter anderem Dateien mit Ge- waltdarstellungen auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden wurden, wurde die Strafuntersuchung später auf die Tatbestände (…) und Gewaltdarstellungen ausgedehnt. D. D.a Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt B._______ im November (…) an das SEM gelangte war und unter Hinweis auf die weiterhin fehlende Integration in den Arbeitsmarkt, die zunehmende Radikalisierung des Be- schwerdeführers und das gegen ihn eröffnete Strafverfahren der BA erneut um Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht hatte, teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 mit, es erwäge, seine vor- läufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom
16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen und allenfalls bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse darzulegen. D.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Januar 2012 (recte: 2021) eine Stellungnahme zu den Akten und erklärte darin, er sei sich bewusst, dass er Fehler begangen habe. Er sei jedoch auch oftmals
D-1984/2021 Seite 4 ungerecht behandelt worden. Die Auffassung, dass er die öffentliche Si- cherheit und Ordnung gefährde, sei absurd. Er sei inzwischen umgezogen und habe eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er wolle sich nun auf seine Ausbil- dung fokussieren und für die Allgemeinheit Gutes bewirken. D.c Mit Verfügung vom 22. März 2021 hob das SEM die vorläufige Auf- nahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Bei einer Hausdurchsuchung vom (…) am Wohnort des Beschwerdefüh- rers stellte die Polizei 15 Wurfmesser sicher. F. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2021 mit Beschwerde vom 28. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und – mittels separa- tem, der Beschwerde beiliegenden Gesuch selben Datums – um Gewäh- rung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeistän- dung. Der Beschwerde lagen das erwähnte Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege, ein SKOS-Budget 2021 des regionalen Sozialdienstes F._______, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 19. April 2021 sowie eine E-Mail des Berufs- und Informationszentrums (BIZ) des Kantons C._______ an den Beschwerdeführer vom 20. April 2021 bei. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Mai 2021 setzte die Instrukti- onsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein da- maliger Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
D-1984/2021 Seite 5 I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. J. Nachdem er zur Einreichung einer Replik eingeladen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2021 um ergänzende Ein- sicht in die vorinstanzlichen Akten. Die Instruktionsrichterin forderte das SEM daraufhin mit Verfügung vom 18. Juni 2021 auf, dieses Aktenein- sichtsgesuch zu behandeln, und erstreckte gleichzeitig die Replikfrist. K. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 reichte das SEM eine ergänzende Ver- nehmlassung zu den Akten und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiedererwägungsweise zu entziehen. Die ergänzende Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
24. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Juli 2021, hielt an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte, es sei auf einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Auszug aus dem Betreibungsregister des Be- schwerdeführers vom 17. Juni 2021 sowie eine Honorarnote des Rechts- vertreters vom 8. Juli 2021 bei. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag des SEM, es sei wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erneut zu entziehen, nicht ein. N. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ordnete mit Verfügung vom 22. Juli 2021 gestützt auf Art. 68 AIG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 20 Jahren an. O. Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 24. September 2021 mit, sie habe kanzleiintern das Vertretungsmandat übernommen, und
D-1984/2021 Seite 6 ersuchte um Genehmigung des Wechsels des amtlichen Rechtsbeistan- des. Ausserdem reichte sie ein Schreiben der (…) vom 27. April 2021 (Ko- pie) ein. P. Auf entsprechende Aufforderung hin informierte der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 über den Stand des Auswei- sungsverfahrens sowie des Strafverfahrens der BA und reichte weitere Be- weismittel (Kopien) zu den Akten: die Beschwerde an das EJPD vom
23. August 2021, ein Schreiben des EJPD vom 26. August 2021 sowie eine Haftentlassungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom (…). Q. Die Instruktionsrichterin verfügte mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 antragsgemäss die Entlassung des vormaligen Rechtsvertreters aus dem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand und ordnete dem Beschwerde- führer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. R. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert. S. Mit – unangefochen in Rechtskraft erwachsenem – Strafbefehl der Bun- desanwaltschaft vom (…) wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (mehrfach begangen), des (…) (mehrfach begangen) sowie des (…) (mehrfach begangen) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von (…) Tagen (aufgeschoben, Probezeit drei Jahre) sowie Fr. 1'000.– Busse bestraft. Im Übrigen verfügte die Bundes- anwaltschaft die Einstellung des Verfahrens (vgl. die Einstellungsverfü- gung vom […]). T. Am (…) wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei C._______ nach Kosovo ausgeschafft. U. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 hob das Gericht die Sistierung des Be- schwerdeverfahrens auf und entzog der Beschwerde wiedererwägungs- weise die aufschiebende Wirkung.
D-1984/2021 Seite 7
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG; s. auch BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwerde- entscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Akten- lage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AIG kann das SEM – auf Antrag der kantonalen Behörden, von Fedpol oder des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) – die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 und 4 AIG) aufheben und den Vollzug der Weg- weisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind. Solche Gründe liegen namentlich vor, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG stimmt mit demjenigen von
D-1984/2021 Seite 8 Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG überein, weshalb für die Auslegung der in Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verwendeten Rechtsbegriffe auch die Literatur und Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG massgeblich sind.
E. 4.2 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbe- griff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller unge- schriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herr- schenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraus- setzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Frei- heit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 54 zu Art. 83 AIG i.V.m. Rz. 32 zu Art. 62 AIG; s. auch Botschaft zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5).
E. 4.2.1 Eine Nichtbeachtung respektive ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG beziehungs- weise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (je 1. Teilsatz) liegt gemäss der (nicht ab- schliessenden) Aufzählung in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentlich- rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öf- fentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Eine strafrechtliche Verurteilung wird nicht vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (BBl 2002 3809). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausreichen, einen Widerrufs- res- pektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren wiederholte Begehung darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. dazu HUNZIKER, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 62).
E. 4.2.2 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt ge- mäss Art. 77a Abs. 2 VZAE dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person mit erheblicher
D-1984/2021 Seite 9 Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Ob eine Gefahr für polizeiliche Schutzgüter besteht, lässt sich praktisch nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich insbesondere auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person stützt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.2 m.w.H. [betref- fend Einreiseverbot]).
E. 4.3 Das Ausländerrecht verfolgt nicht dieselben Ziele wie das Strafrecht. Während der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende beziehungsweise therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Gegensatz zu Strafen in einem Strafverfah- ren sanktionieren die Aufhebungsgründe von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG demnach nicht vergangenes Verhalten respektive begangene Straftaten, sondern erfüllen im Wesentlichen (spezial-)präventive Schutz- interessen; die Öffentlichkeit soll damit vor künftigen Delikten der auslän- dischen Person bewahrt werden (vgl. dazu PETER BOLZLI, a.a.O., N. 39 zu Art. 83).
E. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG seien als erfüllt zu erachten. Der Beschwerdeführer sei bereits während seiner Adoleszenz straffällig geworden, später habe er mutmasslich weitere Delikte begangen (Verweis auf die Strafuntersuchung der BA). Gemäss Behördenangaben habe er ferner ab dem Jahr (…) eine zunehmend radikale, islamistische Gesinnung angenommen, entsprechende Kontakte gepflegt und sein Ver- halten verändert. Gestützt auf Ermittlungen der BA sei gegen den Be- schwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz eingeleitet worden. Er beschäftige sich laut Bundeskriminalpolizei (BKP) intensiv mit radikalen islamistischen Propagandaelementen, missachte die Werte der liberalen demokratischen Gesellschaft der Schweiz und gebe den Regeln des Korans und der radi- kal-islamistischen Auslegung seines Glaubens den Vorrang. Insgesamt be- stünden daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung führen würde. Zudem habe er nachweislich wiederholt behördliche
D-1984/2021 Seite 10 Verpflichtungen missachtet, indem er die mit der Sozialbehörde abge- schlossenen Integrationsvereinbarungen nicht eingehalten habe. Er habe bisher rund Fr. 49'000.– Sozialhilfe bezogen und durch sein problemati- sches Verhalten die Integration in den Arbeitsmarkt verunmöglicht. Damit habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sich an seinem Ver- halten zukünftig etwas ändern werde. Die vorläufige Aufnahme sei daher aufzuheben. Die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme sei zu bejahen. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung und damit am Vollzug der Wegweisung sei mit Blick auf die vergangene Straf- fälligkeit sowie die erwähnten Ermittlungen der BA per se als gewichtig zu erachten. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz geboren und auf- gewachsen und verfüge nur hier über enge Verwandte, aber abgesehen davon bestünden keine engen Beziehungen zur Schweiz. Seine berufliche Integration sei gescheitert. In Kosovo verfüge er über ein tragfähiges ver- wandtschaftliches Beziehungsnetz, zudem spreche er Albanisch und sei, soweit aktenkundig, gesund. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich dort problemlos integrieren könnte und nicht in eine Notlage geraten würde. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einem Wegweisungs- vollzug die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies als zu- lässig zu erachten, zumal Kosovo als sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG gelte.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf seine Probleme bei der Arbeitssuche und erklärt, er habe im Islam Halt gefunden. Beim Besuch der Moschee habe er Gleichgesinnte kennengelernt und sei dadurch mit E._______, dessen kriminellen Hintergrund er nicht gekannt habe, in Kon- takt gekommen. Er verfüge aufgrund seines Interesses für den Nahost- Konflikt über entsprechendes Bild- und Musikmaterial und habe sich dar- über unter anderem mit E._______ ausgetauscht. Die Inhalte der Videos respektive des Bildmaterials billige er nicht. Aktuell stehe er weder zu E._______ und dessen Freunden noch zu seinem früheren Imam in Kon- takt. Im Herbst (…) sei er umgezogen. Er wolle neu beginnen, habe eine Berufsberatung in Anspruch genommen und eine Stelle in Aussicht. Ferner macht er geltend, der Bezug von Sozialhilfe stelle keinen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG dar, und die Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen gelte nur bei Mutwilligkeit als Verstoss gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung. Er habe sich stets um die berufliche Integra- tion und die Loslösung von der Sozialhilfe bemüht und an verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen. Die Schlussfolgerung des
D-1984/2021 Seite 11 SEM, eine Erwerbstätigkeit erscheine praktisch unmöglich, sei daher un- haltbar und willkürlich. Die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund stelle ebenfalls keinen Aufhebungsgrund nach Art. 83 Abs. 7 AIG dar. Im Übrigen habe er nun damit begonnen, sich um eine Stelle zu bewerben. Unter diesen Umständen könne nicht von einem erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen werden. Es bestünden auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung ge- fährden könnte. Im Strafverfahren der BA sei bisher nicht Anklage erhoben worden. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse daher gegen die Un- schuldsvermutung. Aus dem laufenden Strafverfahren könne nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden, und aus dem blossen Konsum von Vi- deo-, Ton- und Bildmaterial könne nicht gefolgert werden, dass der Konsu- mierende dessen Inhalt billige und von ihm eine Gefahr ausgehe. Aus den vorhandenen Behördenberichten gehe zudem keineswegs hervor, dass er sich zunehmend radikalisiere und eine Gefahr darstelle. Insbesondere sei dem Gesprächsprotokoll, welches dem Bericht der Kantonspolizei vom 2. Mai 2019 beigelegt sei, nicht zu entnehmen, dass er die Vorschriften des radikalen Islams höher gewichte als die Werte der liberalen demokrati- schen Gesellschaft. Die Tatsache, dass er praktizierender Muslim sei, lasse nicht darauf schliessen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ord- nung gefährde; eine derartige Schlussfolgerung würde auf eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit hinauslaufen. Das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG sei daher zu verneinen. Im Übrigen wäre die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme oh- nehin unverhältnismässig. Seit seinen strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren (…) habe er sich wohlverhalten. Die angebliche religiöse Radi- kalisierung und Gefährdung sei vom SEM nicht hinlänglich dargetan wor- den. Demnach bestehe kein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Auf der anderen Seite sei sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz als sehr hoch zu gewichten. Für die Verteidigung im laufenden Strafverfah- ren müsse er hier anwesend sein. Zudem sei er in der Schweiz geboren, aufgewachsen und einwandfrei integriert. Es bestehe begründete Hoff- nung, dass er bald den Einstieg ins Berufsleben finden werde. Seine Kern- familie befinde sich in der Schweiz, und auch seine übrigen sozialen Kon- takte beschränkten sich auf die Schweiz. Zu seinen Verwandten in Kosovo pflege er keinen Kontakt, Albanisch spreche er mehr schlecht als recht und Kosovo kenne er nur als Tourist. Er sei mit den dortigen kulturellen und sozialen Gegebenheiten nicht vertraut und würde nur schwer Anschluss an das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben finden.
D-1984/2021 Seite 12
E. 5.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf einen Bericht des Fedpol vom 27. Mai 2021 und führt aus, diesem Bericht zufolge habe das zuständige Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der BA am (…) eine Untersuchungshaft von drei Monaten gegen den Beschwerdeführer ange- ordnet, da er entgegen den anderslautenden Beteuerungen in der Be- schwerde offenbar weiterhin und bewusst Kontakte zu Exponenten von ra- dikal-islamistischen Gruppierungen pflege, was sich namentlich aus einem im Rahmen von Überwachungsmassnahmen am (…) aufgezeichneten Ge- spräch ergeben habe. Dies zeige, dass beim Beschwerdeführer mit einer hohen Rückfallgefahr gerechnet werden müsse und sein Wille, sich zukünf- tig an die öffentliche Ordnung in der Schweiz zu halten, als gering einzu- schätzen sei. Seine Sozialhilfeabhängigkeit sei sodann nicht der Grund für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; sie sei jedoch ein Indikator für die mangelnde Integration in den Arbeitsmarkt. Diese wiederum sei zumin- dest teilweise darauf zurückzuführen, dass er mutwillig den Integrations- vereinbarungen keine Folge geleistet habe. Seine Ansicht, aus dem lau- fenden Strafverfahren könne aufgrund der Unschuldsvermutung nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen werden, treffe nicht zu, zumal für die Anwendung der fraglichen Gesetzes- bestimmung kein rechtskräftiges Strafurteil vorausgesetzt werde und aus den Berichten der BKP und des Fedpol deutlich hervorgehe, dass er mit mehreren Straftaten in Verbindung gebracht werde und weiterhin Kontakt zu Personen aus der radikal-islamistischen Szene pflege. In der ergänzen- den Vernehmlassung zitiert das SEM sodann erneut die Feststellungen des Fedpol in dessen Bericht vom 27. Mai 2021, wonach der Beschwerde- führer nach Erlass der angefochtenen Aufhebungsverfügung Kontakt zu G._______ gehabt habe, welcher seinerseits in Deutschland unter ande- rem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer acht- jährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei.
E. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es könnten den Akten keine mutwilligen Verstösse gegen die zweite Integrationsvereinba- rung entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiese- nen Arbeitseinsätze mit zwei Ausnahmen angetreten und absolviert und sich somit durchaus um Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Aktuell rei- che er Bewerbungen ein. Im Übrigen habe das SEM mit Verfügung vom
24. April 2019 das Aufhebungsverfahren eingestellt, obwohl der Beschwer- deführer bereits damals mangels Integration in den Arbeitsmarkt Sozialhilfe bezogen habe. Demnach habe dieses Schreiben keine Verwarnung in Be- zug auf die mangelnde berufliche Integration dargestellt. Es liege somit
D-1984/2021 Seite 13 keine Missachtung von behördlichen Verfügungen vor, weshalb die Aufhe- bung der vorläufigen Aufnahme nicht statthaft sei. Hinsichtlich des in der Vernehmlassung erwähnten Berichts des Fedpol vom 27. Mai 2021 sei festzustellen, dass darin lediglich der Kontakt des Beschwerdeführers zu G._______ im April (…) erwähnt werde und einige Teilsätze aus dem am (…) aufgezeichneten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ zitiert würden. Beim fraglichen Gespräch sei es zudem keines- wegs um die Planung irgendeines konkreten Vorhabens gegangen. In Be- zug auf die zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ ausge- tauschten Nachrichten betreffend eine «Baiy’ah» (vgl. dazu den erwähnten Bericht des Fedpol) sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein is- lamisches Huldigungsritual handle, welches mitnichten einzig auf einen dschihadistischen Kontext schliessen lasse. Dem Fedpol-Bericht sei weiter zu entnehmen, dass bei der Hausdurchsuchung nichts vorgefunden wor- den sei, was auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lasse. Aufgrund der Un- schuldsvermutung müsse zwingend der Ausgang des Strafverfahrens ab- gewartet werden, falls die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im We- sentlichen gestützt auf ein strafbares Verhalten verfügt werde. Laut Vo- rinstanz beruhe die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wesentlichen auf den engen Kontakten des Beschwerdeführers mit Ex- ponenten von radikal-islamistischen Gruppierungen. Nachgewiesen seien indessen lediglich der – inzwischen abgebrochene – Kontakt zu E._______ im Sommer (…) sowie der Kontakt zu G._______ im April (…). G._______ sei, soweit bekannt, in jüngster Vergangenheit nicht strafrechtlich in Er- scheinung getreten. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass diese Personen radikal-islamistischen Kreisen angehörten. Zudem seien die Kontakte bloss oberflächlicher Natur gewesen.
E. 6.1 Das SEM bejahte den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit und Ordnung schon bevor das Strafverfahren der BA abgeschlos- sen war und stützte sich dabei auf die ihm damals bekannten Sachverhalts- elemente (namentlich die radikale, islamistische Gesinnung des Beschwer- deführers, dessen Kontakte zu einem polizeilich bekannten, salafistischen Imam sowie zu dem ebenfalls einschlägig bekannten E._______, mit wel- chem er Nashids mit IS-Bezug und gewaltverherrlichendem Inhalt aus- tauschte, Besitz von weiteren Dateien mit Bezug zum IS). Inzwischen ist das Strafverfahren der BA rechtskräftig abgeschlossen (vgl. dazu die Ein- stellungsverfügung [Teileinstellung] vom […] sowie den Strafbefehl vom
D-1984/2021 Seite 14 […]). Die erwähnten Verfügungen der BA enthalten weitere wesentliche In- formationen, ebenso der Amtsbericht der Kantonspolizei C._______ vom
E. 6.2 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer die dargelegten Sachverhalte grundsätzlich bestreitet; er ist lediglich mit den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht einver- standen. Sein Einwand, er billige den Inhalt des bei ihm gefundenen Bild- materials nicht, habe keinen Kontakt zu E:_______ mehr und werde künftig besser darauf achten, mit wem er soziale Kontakte pflege (vgl. Art. 2 der Beschwerdebegründung), vermag indes nicht zu überzeugen. Die Tatsa- che, dass er die teils krassen Gewaltdarstellungen mit IS-Bezug sowie wei- teres IS-Propagandamaterial offensichtlich nicht löschte, sondern aufbe- wahrte, ist entgegen seiner anderslautenden Beteuerung als zustimmen-
D-1984/2021 Seite 15 des Verhalten zu werten. Ferner traf er sich nicht nur mit E._______, son- dern später auch mit G._______. Es mag zwar sein, dass er über den «Hin- tergrund» von G._______ nicht genau Bescheid wusste (vgl. Art. 3 der Replik); dessen Gesinnung war ihm indessen zweifellos bekannt, und er macht bezeichnenderweise nicht geltend, er habe den Kontakt zu G._______ inzwischen abgebrochen. Sodann ist es aufgrund des Gesamt- kontextes nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer den Treue- schwur lediglich aus allgemeinem Interesse an islamischen Ritualen zu- senden lassen wollte und die (…) aus rein sportlichen Gründen erwarb, wie er dies in der Replik geltend macht. Entgegen seinen Aussagen in der Be- schwerde (vgl. Art. 3 der Beschwerdebegründung) hat er nach seinem Um- zug nach F._______ im Herbst (…) offensichtlich keinen «Schlussstrich» gezogen.
E. 6.3 Obwohl der Beschwerdeführer seit November (…) – als die Kantons- polizei C._______ aufgrund der von der Migrationsbehörde festgestellten zunehmenden islamistischen Radikalisierung ein Gespräch mit ihm führte – wusste, dass er im Visier der Behörden stand, hielt ihn dies nicht davon ab, sich (weiterhin) in dschihadistischen/salafistischen Kreisen zu bewegen, entsprechende Kontakte zu suchen und zu pflegen, auf seinem Mobiltelefon Dateien mit IS-Propagandamaterial und Gewaltdarstellungen mit IS-Bezug zu speichern und illegal (…) zu erwerben. Dieses Verhalten, welches im Wesentlichen auch noch nach der Hausdurchsuchung im Rah- men der Strafermittlungen im Oktober (…) andauerte, lässt darauf schlies- sen, dass der Beschwerdeführer ein hohes Mass an krimineller Energie aufweist und/oder leicht beeinflussbar ist und dass er nicht gewillt oder – infolge mangelhafter Selbstkontrolle – nicht fähig ist, sich an das geltende Recht zu halten. Bereits diese Erkenntnis lässt in Kombination mit der Tat- sache, dass er sich weder im Strafverfahren noch im vorliegenden Verfah- ren dezidiert und glaubhaft von der gewalttätigen und extremistischen Ide- ologie sowie den Mitteln und Zielen des IS und verwandter Gruppierungen distanziert hat, keine positive Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Ver- haltens zu. Zudem hat der Beschwerdeführer inzwischen nachweislich (vgl. die Verurteilung im Strafverfahren der Bundesanwaltschaft; dazu vor- stehend Bst. S) mehrere Delikte begangen und damit bereits gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb die begründete Besorgnis respektive eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er in Zukunft weitere Verstösse begehen wird, zumal aus den Akten nicht her- vorgeht, dass er einsichtig oder gar reuig wäre. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Gefährlichkeit durch die Verurteilung we- sentlich vermindert oder gar beseitigt worden ist. Im Übrigen zeigt die ihm
D-1984/2021 Seite 16 im Strafbefehl auferlegte Probezeit von drei Jahren, dass auch die BA von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr ausgegangen ist.
E. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (auch) im heutigen Zeitpunkt ein Sicherheitsrisiko dar- stellt und ein allfälliger erneuter (der Beschwerdeführer wurde inzwischen nach Kosovo ausgeschafft; vgl. vorstehend Bst. T) Aufenthalt in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Nichtbeach- tung der öffentlichen Ordnung und Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form von Delikten gegen bedeutende Rechtsgüter führen wird.
E. 6.5 Der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG ist damit erfüllt, und die Vor- aussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG sind somit grundsätzlich ge- geben. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gleichzeitig auch die alternativen Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt (wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz [wie das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf das Nichteinhalten der Integrationsvereinba- rung erwägt] respektive Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit [wie dies in der – noch nicht rechtskräftigen – Ausweisungsverfügung vom
22. Juli 2021 festgestellt wird]). 7. 7.1 Auch wenn der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Ausschluss von der vorläufigen Auf- nahme. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es sich bei Art. 84 Abs. 3 AIG um eine «kann»-Bestimmung handelt; die Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme ist in diesen Fällen fakultativ, d.h. nur nach einer sorg- fältigen Verhältnismässigkeitsprüfung – im Sinne einer Interessenabwä- gung – zulässig (vgl. dazu BOLZLI, a.a.O., N. 40 zu Art. 83 AIG). Im Übrigen ergibt sich auch aus Art. 96 AIG, dass die für die Anordnung einer auslän- derrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei der Ermessensaus- übung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichti- gen müssen (Art. 96 AIG). Es ist daher zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (s. auch Art. 5 Abs. 2 BV sowie BVGE 2007/32 und BVGE 2020 VI/9).
D-1984/2021 Seite 17 7.2 Wie in den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6) festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Daran ändert im Übri- gen auch der Umstand, dass er inzwischen nach Kosovo ausgeschafft wurde, nichts. Daher besteht offensichtlich ein hohes Interesse an der Auf- hebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil des BVGer E-4795/2020 vom
21. April 2021 E. 5.8 S. 28). Die Interessen des Beschwerdeführers an ei- nem Verbleib in der Schweiz vermögen dieses hohe öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Schweiz gebo- ren und hat sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht, und auch seine Kernfamilie befindet sich in der Schweiz. Weder den Akten noch seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren können aber Hinweise darauf ent- nommen werden, dass er in der Schweiz ausserhalb seiner Familie über enge Bezugspersonen oder anderweitige gewichtige Anknüpfungspunkte zur Schweiz verfügt. Auch in wirtschaftlicher/beruflicher Hinsicht konnte er sich in der Schweiz bisher nicht erfolgreich integrieren. Er schloss zwar die obligatorische Schulzeit ab und besuchte ein 10. Schuljahr, absolvierte da- nach aber keine Ausbildung, sondern leistete lediglich einige befristete Ar- beitseinsätze und lebte demzufolge von der Sozialhilfe, welche ihm infolge mangelnder Kooperation und Nichteinhalten der mit ihm abgeschlossenen Integrationsvereinbarung regelmässig auf das Minimum gekürzt wurde (vgl. A16 sowie A31). Der ihm gemäss Beschwerde in Aussicht gestellte Stellenantritt bei der (…) im April (…) kam ebenfalls nicht zustande (vgl. die Beschwerdebeilage 5). Von einer «einwandfreien» Integration in der Schweiz (vgl. S. 12 der Beschwerde) kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Gleichzeitig sind die Chancen des Beschwerdeführers, sich in Kosovo zu integrieren, intakt. Er ist jung, ohne familiäre Verpflichtungen und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Zudem ist er in Ko- sovo nicht auf sich alleine gestellt, da er dort unbestrittenermassen über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu bereits die Er- wägungen des SEM auf S. 10 der angefochtenen Verfügung). Aus den Ak- ten geht zudem hervor, dass er im Herbst (…) einen Monat lang in Kosovo bei einem Onkel lebte, wobei er weitere Verwandte besuchte (vgl. A23 S. 9), und offenbar auch im Jahr 2019 in Kosovo war (vgl. die angefochtene Verfügung S. 9 unten), was er ebenfalls nicht bestreitet. Entgegen seinem Einwand in der Beschwerde dürfte er daher mit der Kultur und den gesell- schaftlichen Gegebenheiten in Kosovo durchaus vertraut sein. Soweit er in der Beschwerde seine Albanisch-Kenntnisse kleinredet (vgl. S 12 der Be- schwerde) ist festzustellen, dass er das Albanische andernorts als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A14), weshalb von einer hohen Sprach-
D-1984/2021 Seite 18 kompetenz auszugehen ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die Lebensbe- dingungen in Kosovo generell nicht dem hohen Schweizer Standard ent- sprechen, ist es dem über eine gute Schulbildung verfügenden und grund- sätzlich durchaus arbeitsfähigen Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ohne weiteres zuzumuten, sich in Kosovo eine Existenzgrundlage aufzu- bauen. 7.3 Nach dem Gesagten überwiegt im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher als verhältnismässig zu erachten. 8. 8.1 Die vorläufige Aufnahme darf indessen nur aufgehoben werden, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Um- stand, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AsylG nur für die vorläufige Aufnahme wegen Unzu- mutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs gilt. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft jedoch völkerrechtliche Pflichten der Schweiz, die in jedem Fall zu beachten sind. Soll die zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzu- mutbarkeit aufgehoben werden, muss die Behörde daher in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist sich dieser als un- zulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu be- lassen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Voll- zuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völ- kerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Wie bereits vom SEM festgestellt wurde, handelt es sich bei Kosovo um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2
D-1984/2021 Seite 19 Bst. a AsylG (SR 142.31) (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Ver- fahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese Ein- schätzung stützt sich unter anderem auf die Feststellung, dass im betref- fenden Land die massgeblichen Menschenrechtsstandards eingehalten werden (vgl. dazu BBl 1996 II 58). Im Übrigen müsste der Beschwerdefüh- rer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Solches wird indes- sen weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sich ent- sprechende Hinweise aus den Akten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
E. 7.1 Auch wenn der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es sich bei Art. 84 Abs. 3 AIG um eine «kann»-Bestimmung handelt; die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist in diesen Fällen fakultativ, d.h. nur nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung - im Sinne einer Interessenabwägung - zulässig (vgl. dazu Bolzli, a.a.O., N. 40 zu Art. 83 AIG). Im Übrigen ergibt sich auch aus Art. 96 AIG, dass die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen müssen (Art. 96 AIG). Es ist daher zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (s. auch Art. 5 Abs. 2 BV sowie BVGE 2007/32 und BVGE 2020 VI/9).
E. 7.2 Wie in den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6) festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand, dass er inzwischen nach Kosovo ausgeschafft wurde, nichts. Daher besteht offensichtlich ein hohes Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil des BVGer E-4795/2020 vom 21. April 2021 E. 5.8 S. 28). Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermögen dieses hohe öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht, und auch seine Kernfamilie befindet sich in der Schweiz. Weder den Akten noch seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren können aber Hinweise darauf entnommen werden, dass er in der Schweiz ausserhalb seiner Familie über enge Bezugspersonen oder anderweitige gewichtige Anknüpfungspunkte zur Schweiz verfügt. Auch in wirtschaftlicher/beruflicher Hinsicht konnte er sich in der Schweiz bisher nicht erfolgreich integrieren. Er schloss zwar die obligatorische Schulzeit ab und besuchte ein 10. Schuljahr, absolvierte danach aber keine Ausbildung, sondern leistete lediglich einige befristete Arbeitseinsätze und lebte demzufolge von der Sozialhilfe, welche ihm infolge mangelnder Kooperation und Nichteinhalten der mit ihm abgeschlossenen Integrationsvereinbarung regelmässig auf das Minimum gekürzt wurde (vgl. A16 sowie A31). Der ihm gemäss Beschwerde in Aussicht gestellte Stellenantritt bei der (...) im April (...) kam ebenfalls nicht zustande (vgl. die Beschwerdebeilage 5). Von einer «einwandfreien» Integration in der Schweiz (vgl. S. 12 der Beschwerde) kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Gleichzeitig sind die Chancen des Beschwerdeführers, sich in Kosovo zu integrieren, intakt. Er ist jung, ohne familiäre Verpflichtungen und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Zudem ist er in Kosovo nicht auf sich alleine gestellt, da er dort unbestrittenermassen über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu bereits die Erwägungen des SEM auf S. 10 der angefochtenen Verfügung). Aus den Akten geht zudem hervor, dass er im Herbst (...) einen Monat lang in Kosovo bei einem Onkel lebte, wobei er weitere Verwandte besuchte (vgl. A23 S. 9), und offenbar auch im Jahr 2019 in Kosovo war (vgl. die angefochtene Verfügung S. 9 unten), was er ebenfalls nicht bestreitet. Entgegen seinem Einwand in der Beschwerde dürfte er daher mit der Kultur und den gesellschaftlichen Gegebenheiten in Kosovo durchaus vertraut sein. Soweit er in der Beschwerde seine Albanisch-Kenntnisse kleinredet (vgl. S 12 der Beschwerde) ist festzustellen, dass er das Albanische andernorts als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A14), weshalb von einer hohen Sprachkompetenz auszugehen ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Kosovo generell nicht dem hohen Schweizer Standard entsprechen, ist es dem über eine gute Schulbildung verfügenden und grundsätzlich durchaus arbeitsfähigen Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ohne weiteres zuzumuten, sich in Kosovo eine Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 7.3 Nach dem Gesagten überwiegt im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher als verhältnismässig zu erachten.
E. 8.1 Die vorläufige Aufnahme darf indessen nur aufgehoben werden, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AsylG nur für die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs gilt. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft jedoch völkerrechtliche Pflichten der Schweiz, die in jedem Fall zu beachten sind. Soll die zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufgehoben werden, muss die Behörde daher in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen.
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Wie bereits vom SEM festgestellt wurde, handelt es sich bei Kosovo um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese Einschätzung stützt sich unter anderem auf die Feststellung, dass im betreffenden Land die massgeblichen Menschenrechtsstandards eingehalten werden (vgl. dazu BBl 1996 II 58). Im Übrigen müsste der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Solches wird indessen weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
E. 9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG im Ergebnis zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz- lich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da je- doch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfü- gung vom 18. Mai 2021 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfah- renskosten erhoben.
E. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtli- che Verbeiständung gutgeheissen. Im Rahmen des vom Gericht am
29. Oktober 2021 bewilligten Mandatswechsels wurde festgehalten, ein all- fälliger Honoraranspruch des vormaligen Rechtsvertreters werde auf die rubrizierte Rechtsvertreterin übertragen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom
8. Juli 2021 wird ein Aufwand von 14.1 Stunden sowie Auslagen von Fr. 106.05 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewie- sene Stundenansatz von Fr. 250.– ist indessen auf Fr. 220.– zu kürzen (vgl. dazu die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 be- treffend die Praxis bei amtlicher Vertretung). Für die nach dem 8. Juli 2021
D-1984/2021 Seite 20 entstandenen Aufwendungen der Rechtsvertreterin ist von Amtes wegen ein Zuschlag von pauschal Fr. 200.– zu gewähren. In Anbetracht der mass- geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der amtlichen Ver- treterin demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'655.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1984/2021 Seite 21
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 3'655.– und geht zulasten der Kasse des Bun- desverwaltungsgerichts.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1984/2021 Urteil vom 25. Juli 2022 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Julia Roder, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 22. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und mit Verfügung des SEM vom (...) in die - infolge medizinisch bedingter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete - vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen. A.b Den Akten zufolge wurde er in den Jahren (...) und (...) je einmal per Strafbefehl verurteilt, und zwar wegen (...). B. B.a Die Migrationsbehörde der Stadt B._______ beantragte dem SEM am 14. Februar 2019 die Überprüfung und allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers, da dieser, namentlich infolge seiner zunehmenden islamistischen Radikalisierung, nicht fähig sei, sich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das SEM leitete daraufhin ein (erstes) Aufhebungsverfahren ein, stellte dieses jedoch mit Verfügung vom 24. April 2019 ein, da es die Voraussetzungen im damaligen Zeitpunkt als nicht erfüllt erachtete. B.b Die Kantonspolizei C._______ äusserte sich in einem Schreiben an das SEM vom 2. Mai 2019 (vgl. A23) zum Beschwerdeführer und legte dabei dar, dieser besuche seit dem Jahr (...) regelmässig die Moschee, und seither habe sich seine Persönlichkeit verändert. Es bestehe der Verdacht, dass er von einem polizeilich bekannten Imam, welcher einen streng religiösen, salafistischen Islam vertrete, beeinflusst werde und sich radikalisiere. Anlässlich einer Aussprache mit dem Beschwerdeführer habe dieser zum Ausdruck gebracht, dass er seinen Glauben über die in der Schweiz geltenden Normen stelle. B.c Der Migrationsdienst der Stadt B._______ schloss mit dem Beschwerdeführer am (...) eine Integrationsvereinbarung ab. Die darin vereinbarten Ziele konnte der Beschwerdeführer den Akten zufolge nicht erfüllen; er begründete dies mit dem Vorwurf, die Formulierungen in der Vereinbarung seien unverständlich. Am (...) wurde daher eine neue Integrationsvereinbarung abgeschlossen. C. Im Rahmen der von der Bundesanwaltschaft (BA) geführten Ermittlungen gegen einen in D._______ wohnhaften Schweizer Bürger namens E._______ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen Art. 2 des Bundesgesetzes über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (AQ/IS-Gesetz, SR 122) und Art. 260ter StGB (SR 311.0) wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer am (...) als Beifahrer im Fahrzeug von E._______ sass und diesem mehrere Naschids (Propaganda- und Kampflieder) abspielte, welche die verbotene Terrororganisation «Islamischer Staat» (IS) propagieren und in einschlägigen Videoproduktionen des IS verwendet werden. Daraufhin eröffnete die BA am (...) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und auf Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz. Am (...) wurde der Beschwerdeführer sodann im Rahmen einer interkantonalen polizeilichen Operation gegen die radikale islamistische Szene angehalten. Bei der gleichentags durchgeführten Hausdurchsuchung an seinem damaligen Wohnort wurden unter anderem ein Computer, mehrere Mobiltelefone sowie militärische Outdoor- und Tarnkleider sichergestellt. Eine Auswertung der elektronischen Geräte förderte mehrere Dateien mit klarem Bezug zum IS zutage. Gestützt auf weitere Ermittlungen, wobei unter anderem Dateien mit Gewaltdarstellungen auf dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefunden wurden, wurde die Strafuntersuchung später auf die Tatbestände (...) und Gewaltdarstellungen ausgedehnt. D. D.a Nachdem die Migrationsbehörde der Stadt B._______ im November (...) an das SEM gelangte war und unter Hinweis auf die weiterhin fehlende Integration in den Arbeitsmarkt, die zunehmende Radikalisierung des Beschwerdeführers und das gegen ihn eröffnete Strafverfahren der BA erneut um Überprüfung und gegebenenfalls Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers ersucht hatte, teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen und allenfalls bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse darzulegen. D.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 12. Januar 2012 (recte: 2021) eine Stellungnahme zu den Akten und erklärte darin, er sei sich bewusst, dass er Fehler begangen habe. Er sei jedoch auch oftmals ungerecht behandelt worden. Die Auffassung, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde, sei absurd. Er sei inzwischen umgezogen und habe eine Arbeitsstelle in Aussicht. Er wolle sich nun auf seine Ausbildung fokussieren und für die Allgemeinheit Gutes bewirken. D.c Mit Verfügung vom 22. März 2021 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. E. Bei einer Hausdurchsuchung vom (...) am Wohnort des Beschwerdeführers stellte die Polizei 15 Wurfmesser sicher. F. Der Beschwerdeführer focht die vorinstanzliche Verfügung vom 22. März 2021 mit Beschwerde vom 28. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte deren Aufhebung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und - mittels separatem, der Beschwerde beiliegenden Gesuch selben Datums - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen das erwähnte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, ein SKOS-Budget 2021 des regionalen Sozialdienstes F._______, eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Vollmacht vom 19. April 2021 sowie eine E-Mail des Berufs- und Informationszentrums (BIZ) des Kantons C._______ an den Beschwerdeführer vom 20. April 2021 bei. G. Mit superprovisorischer Verfügung vom 10. Mai 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein damaliger Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. I. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 9. Juni 2021 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. J. Nachdem er zur Einreichung einer Replik eingeladen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2021 um ergänzende Einsicht in die vorinstanzlichen Akten. Die Instruktionsrichterin forderte das SEM daraufhin mit Verfügung vom 18. Juni 2021 auf, dieses Akteneinsichtsgesuch zu behandeln, und erstreckte gleichzeitig die Replikfrist. K. Mit Eingabe vom 23. Juni 2021 reichte das SEM eine ergänzende Vernehmlassung zu den Akten und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiedererwägungsweise zu entziehen. Die ergänzende Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Juni 2021 zur Kenntnis gebracht. L. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 8. Juli 2021, hielt an seinen Rechtsbegehren fest und beantragte, es sei auf einen Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu verzichten. Der Eingabe lagen ein Auszug aus dem Betreibungsregister des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2021 sowie eine Honorarnote des Rechtsvertreters vom 8. Juli 2021 bei. M. Mit Zwischenverfügung vom 14. Juli 2021 trat die Instruktionsrichterin auf den Antrag des SEM, es sei wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung der Beschwerde erneut zu entziehen, nicht ein. N. Das Bundesamt für Polizei (Fedpol) ordnete mit Verfügung vom 22. Juli 2021 gestützt auf Art. 68 AIG die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie ein Einreiseverbot für die Dauer von 20 Jahren an. O. Die rubrizierte Rechtsvertreterin teilte mit Eingabe vom 24. September 2021 mit, sie habe kanzleiintern das Vertretungsmandat übernommen, und ersuchte um Genehmigung des Wechsels des amtlichen Rechtsbeistandes. Ausserdem reichte sie ein Schreiben der (...) vom 27. April 2021 (Kopie) ein. P. Auf entsprechende Aufforderung hin informierte der Beschwerdeführer das Gericht mit Eingabe vom 4. Oktober 2021 über den Stand des Ausweisungsverfahrens sowie des Strafverfahrens der BA und reichte weitere Beweismittel (Kopien) zu den Akten: die Beschwerde an das EJPD vom 23. August 2021, ein Schreiben des EJPD vom 26. August 2021 sowie eine Haftentlassungsverfügung der Bundesanwaltschaft vom (...). Q. Die Instruktionsrichterin verfügte mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2021 antragsgemäss die Entlassung des vormaligen Rechtsvertreters aus dem Mandat als amtlicher Rechtsbeistand und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. R. Mit Verfügung vom 18. November 2021 wurde das Beschwerdeverfahren sistiert. S. Mit - unangefochen in Rechtskraft erwachsenem - Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom (...) wurde der Beschwerdeführer der Widerhandlung gegen Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz, des Besitzes von Gewaltdarstellungen gemäss Art. 135 Abs. 1bis StGB (mehrfach begangen), des (...) (mehrfach begangen) sowie des (...) (mehrfach begangen) schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von (...) Tagen (aufgeschoben, Probezeit drei Jahre) sowie Fr. 1'000.- Busse bestraft. Im Übrigen verfügte die Bundesanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens (vgl. die Einstellungsverfügung vom [...]). T. Am (...) wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei C._______ nach Kosovo ausgeschafft. U. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 hob das Gericht die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf und entzog der Beschwerde wiedererwägungsweise die aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG; s. auch BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4. 4.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AIG kann das SEM - auf Antrag der kantonalen Behörden, von Fedpol oder des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) - die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 und 4 AIG) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind. Solche Gründe liegen namentlich vor, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG stimmt mit demjenigen von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG überein, weshalb für die Auslegung der in Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verwendeten Rechtsbegriffe auch die Literatur und Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG massgeblich sind. 4.2 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 54 zu Art. 83 AIG i.V.m. Rz. 32 zu Art. 62 AIG; s. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5). 4.2.1 Eine Nichtbeachtung respektive ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG beziehungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (je 1. Teilsatz) liegt gemäss der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Eine strafrechtliche Verurteilung wird nicht vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (BBl 2002 3809). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausreichen, einen Widerrufs- respektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren wiederholte Begehung darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten (vgl. dazu Hunziker, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 62). 4.2.2 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Ob eine Gefahr für polizeiliche Schutzgüter besteht, lässt sich praktisch nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich insbesondere auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person stützt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.2 m.w.H. [betreffend Einreiseverbot]). 4.3 Das Ausländerrecht verfolgt nicht dieselben Ziele wie das Strafrecht. Während der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende beziehungsweise therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Gegensatz zu Strafen in einem Strafverfahren sanktionieren die Aufhebungsgründe von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG demnach nicht vergangenes Verhalten respektive begangene Straftaten, sondern erfüllen im Wesentlichen (spezial-)präventive Schutzinteressen; die Öffentlichkeit soll damit vor künftigen Delikten der ausländischen Person bewahrt werden (vgl. dazu Peter Bolzli, a.a.O., N. 39 zu Art. 83). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG seien als erfüllt zu erachten. Der Beschwerdeführer sei bereits während seiner Adoleszenz straffällig geworden, später habe er mutmasslich weitere Delikte begangen (Verweis auf die Strafuntersuchung der BA). Gemäss Behördenangaben habe er ferner ab dem Jahr (...) eine zunehmend radikale, islamistische Gesinnung angenommen, entsprechende Kontakte gepflegt und sein Verhalten verändert. Gestützt auf Ermittlungen der BA sei gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Beteiligung an bzw. Unterstützung einer kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und Verstosses gegen Art. 2 AQ/IS-Gesetz eingeleitet worden. Er beschäftige sich laut Bundeskriminalpolizei (BKP) intensiv mit radikalen islamistischen Propagandaelementen, missachte die Werte der liberalen demokratischen Gesellschaft der Schweiz und gebe den Regeln des Korans und der radikal-islamistischen Auslegung seines Glaubens den Vorrang. Insgesamt bestünden daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führen würde. Zudem habe er nachweislich wiederholt behördliche Verpflichtungen missachtet, indem er die mit der Sozialbehörde abgeschlossenen Integrationsvereinbarungen nicht eingehalten habe. Er habe bisher rund Fr. 49'000.- Sozialhilfe bezogen und durch sein problematisches Verhalten die Integration in den Arbeitsmarkt verunmöglicht. Damit habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Es sei aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass sich an seinem Verhalten zukünftig etwas ändern werde. Die vorläufige Aufnahme sei daher aufzuheben. Die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sei zu bejahen. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung und damit am Vollzug der Wegweisung sei mit Blick auf die vergangene Straffälligkeit sowie die erwähnten Ermittlungen der BA per se als gewichtig zu erachten. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen und verfüge nur hier über enge Verwandte, aber abgesehen davon bestünden keine engen Beziehungen zur Schweiz. Seine berufliche Integration sei gescheitert. In Kosovo verfüge er über ein tragfähiges verwandtschaftliches Beziehungsnetz, zudem spreche er Albanisch und sei, soweit aktenkundig, gesund. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich dort problemlos integrieren könnte und nicht in eine Notlage geraten würde. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies als zulässig zu erachten, zumal Kosovo als sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG gelte. 5.2 Der Beschwerdeführer verweist zunächst auf seine Probleme bei der Arbeitssuche und erklärt, er habe im Islam Halt gefunden. Beim Besuch der Moschee habe er Gleichgesinnte kennengelernt und sei dadurch mit E._______, dessen kriminellen Hintergrund er nicht gekannt habe, in Kontakt gekommen. Er verfüge aufgrund seines Interesses für den Nahost-Konflikt über entsprechendes Bild- und Musikmaterial und habe sich darüber unter anderem mit E._______ ausgetauscht. Die Inhalte der Videos respektive des Bildmaterials billige er nicht. Aktuell stehe er weder zu E._______ und dessen Freunden noch zu seinem früheren Imam in Kontakt. Im Herbst (...) sei er umgezogen. Er wolle neu beginnen, habe eine Berufsberatung in Anspruch genommen und eine Stelle in Aussicht. Ferner macht er geltend, der Bezug von Sozialhilfe stelle keinen Ausschlussgrund im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG dar, und die Nichterfüllung privatrechtlicher Verpflichtungen gelte nur bei Mutwilligkeit als Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Er habe sich stets um die berufliche Integration und die Loslösung von der Sozialhilfe bemüht und an verschiedenen Arbeitsintegrationsprogrammen teilgenommen. Die Schlussfolgerung des SEM, eine Erwerbstätigkeit erscheine praktisch unmöglich, sei daher unhaltbar und willkürlich. Die Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund stelle ebenfalls keinen Aufhebungsgrund nach Art. 83 Abs. 7 AIG dar. Im Übrigen habe er nun damit begonnen, sich um eine Stelle zu bewerben. Unter diesen Umständen könne nicht von einem erheblichen und wiederholten Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung gesprochen werden. Es bestünden auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden könnte. Im Strafverfahren der BA sei bisher nicht Anklage erhoben worden. Das Vorgehen der Vorinstanz verstosse daher gegen die Unschuldsvermutung. Aus dem laufenden Strafverfahren könne nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden, und aus dem blossen Konsum von Video-, Ton- und Bildmaterial könne nicht gefolgert werden, dass der Konsumierende dessen Inhalt billige und von ihm eine Gefahr ausgehe. Aus den vorhandenen Behördenberichten gehe zudem keineswegs hervor, dass er sich zunehmend radikalisiere und eine Gefahr darstelle. Insbesondere sei dem Gesprächsprotokoll, welches dem Bericht der Kantonspolizei vom 2. Mai 2019 beigelegt sei, nicht zu entnehmen, dass er die Vorschriften des radikalen Islams höher gewichte als die Werte der liberalen demokratischen Gesellschaft. Die Tatsache, dass er praktizierender Muslim sei, lasse nicht darauf schliessen, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährde; eine derartige Schlussfolgerung würde auf eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit hinauslaufen. Das Vorliegen des Ausschlusstatbestandes gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG sei daher zu verneinen. Im Übrigen wäre die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ohnehin unverhältnismässig. Seit seinen strafrechtlichen Verurteilungen in den Jahren (...) habe er sich wohlverhalten. Die angebliche religiöse Radikalisierung und Gefährdung sei vom SEM nicht hinlänglich dargetan worden. Demnach bestehe kein öffentliches Interesse an seiner Wegweisung. Auf der anderen Seite sei sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz als sehr hoch zu gewichten. Für die Verteidigung im laufenden Strafverfahren müsse er hier anwesend sein. Zudem sei er in der Schweiz geboren, aufgewachsen und einwandfrei integriert. Es bestehe begründete Hoffnung, dass er bald den Einstieg ins Berufsleben finden werde. Seine Kernfamilie befinde sich in der Schweiz, und auch seine übrigen sozialen Kontakte beschränkten sich auf die Schweiz. Zu seinen Verwandten in Kosovo pflege er keinen Kontakt, Albanisch spreche er mehr schlecht als recht und Kosovo kenne er nur als Tourist. Er sei mit den dortigen kulturellen und sozialen Gegebenheiten nicht vertraut und würde nur schwer Anschluss an das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben finden. 5.3 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf einen Bericht des Fedpol vom 27. Mai 2021 und führt aus, diesem Bericht zufolge habe das zuständige Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der BA am (...) eine Untersuchungshaft von drei Monaten gegen den Beschwerdeführer angeordnet, da er entgegen den anderslautenden Beteuerungen in der Beschwerde offenbar weiterhin und bewusst Kontakte zu Exponenten von radikal-islamistischen Gruppierungen pflege, was sich namentlich aus einem im Rahmen von Überwachungsmassnahmen am (...) aufgezeichneten Gespräch ergeben habe. Dies zeige, dass beim Beschwerdeführer mit einer hohen Rückfallgefahr gerechnet werden müsse und sein Wille, sich zukünftig an die öffentliche Ordnung in der Schweiz zu halten, als gering einzuschätzen sei. Seine Sozialhilfeabhängigkeit sei sodann nicht der Grund für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; sie sei jedoch ein Indikator für die mangelnde Integration in den Arbeitsmarkt. Diese wiederum sei zumindest teilweise darauf zurückzuführen, dass er mutwillig den Integrationsvereinbarungen keine Folge geleistet habe. Seine Ansicht, aus dem laufenden Strafverfahren könne aufgrund der Unschuldsvermutung nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geschlossen werden, treffe nicht zu, zumal für die Anwendung der fraglichen Gesetzesbestimmung kein rechtskräftiges Strafurteil vorausgesetzt werde und aus den Berichten der BKP und des Fedpol deutlich hervorgehe, dass er mit mehreren Straftaten in Verbindung gebracht werde und weiterhin Kontakt zu Personen aus der radikal-islamistischen Szene pflege. In der ergänzenden Vernehmlassung zitiert das SEM sodann erneut die Feststellungen des Fedpol in dessen Bericht vom 27. Mai 2021, wonach der Beschwerdeführer nach Erlass der angefochtenen Aufhebungsverfügung Kontakt zu G._______ gehabt habe, welcher seinerseits in Deutschland unter anderem wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. 5.4 In der Replik wird im Wesentlichen geltend gemacht, es könnten den Akten keine mutwilligen Verstösse gegen die zweite Integrationsvereinbarung entnommen werden. Der Beschwerdeführer habe die ihm zugewiesenen Arbeitseinsätze mit zwei Ausnahmen angetreten und absolviert und sich somit durchaus um Integration in den Arbeitsmarkt bemüht. Aktuell reiche er Bewerbungen ein. Im Übrigen habe das SEM mit Verfügung vom 24. April 2019 das Aufhebungsverfahren eingestellt, obwohl der Beschwerdeführer bereits damals mangels Integration in den Arbeitsmarkt Sozialhilfe bezogen habe. Demnach habe dieses Schreiben keine Verwarnung in Bezug auf die mangelnde berufliche Integration dargestellt. Es liege somit keine Missachtung von behördlichen Verfügungen vor, weshalb die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nicht statthaft sei. Hinsichtlich des in der Vernehmlassung erwähnten Berichts des Fedpol vom 27. Mai 2021 sei festzustellen, dass darin lediglich der Kontakt des Beschwerdeführers zu G._______ im April (...) erwähnt werde und einige Teilsätze aus dem am (...) aufgezeichneten Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ zitiert würden. Beim fraglichen Gespräch sei es zudem keineswegs um die Planung irgendeines konkreten Vorhabens gegangen. In Bezug auf die zwischen dem Beschwerdeführer und G._______ ausgetauschten Nachrichten betreffend eine «Baiy'ah» (vgl. dazu den erwähnten Bericht des Fedpol) sei darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um ein islamisches Huldigungsritual handle, welches mitnichten einzig auf einen dschihadistischen Kontext schliessen lasse. Dem Fedpol-Bericht sei weiter zu entnehmen, dass bei der Hausdurchsuchung nichts vorgefunden worden sei, was auf eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schliessen lasse. Aufgrund der Unschuldsvermutung müsse zwingend der Ausgang des Strafverfahrens abgewartet werden, falls die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme im Wesentlichen gestützt auf ein strafbares Verhalten verfügt werde. Laut Vorinstanz beruhe die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Wesentlichen auf den engen Kontakten des Beschwerdeführers mit Exponenten von radikal-islamistischen Gruppierungen. Nachgewiesen seien indessen lediglich der - inzwischen abgebrochene - Kontakt zu E._______ im Sommer (...) sowie der Kontakt zu G._______ im April (...). G._______ sei, soweit bekannt, in jüngster Vergangenheit nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass diese Personen radikal-islamistischen Kreisen angehörten. Zudem seien die Kontakte bloss oberflächlicher Natur gewesen. 6. 6.1 Das SEM bejahte den Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung schon bevor das Strafverfahren der BA abgeschlossen war und stützte sich dabei auf die ihm damals bekannten Sachverhalts-elemente (namentlich die radikale, islamistische Gesinnung des Beschwerdeführers, dessen Kontakte zu einem polizeilich bekannten, salafistischen Imam sowie zu dem ebenfalls einschlägig bekannten E._______, mit welchem er Nashids mit IS-Bezug und gewaltverherrlichendem Inhalt austauschte, Besitz von weiteren Dateien mit Bezug zum IS). Inzwischen ist das Strafverfahren der BA rechtskräftig abgeschlossen (vgl. dazu die Einstellungsverfügung [Teileinstellung] vom [...] sowie den Strafbefehl vom [...]). Die erwähnten Verfügungen der BA enthalten weitere wesentliche Informationen, ebenso der Amtsbericht der Kantonspolizei C._______ vom 9. Juli 2021, auf welchen auch in der Ausweisungsverfügung des Fedpol vom 22. Juli 2021 ausdrücklich Bezug genommen wird (vgl. dort S. 16). Gestützt auf die heutige Aktenlage ergibt sich damit insgesamt folgendes Bild: Der Beschwerdeführer vertritt seit dem Jahr (...) ein salafistisches Islamverständnis und erklärte sinngemäss, er stelle seinen Glauben über die hiesigen gesellschaftlichen Normen (vgl. A23 S. 3). Er war - wissentlich und willentlich (vgl. S. 2 des Strafbefehls vom [...]) - im Besitz von mehreren Dateien mit Gewaltdarstellungen mit IS-Bezug, konsumierte IS-Propagandamaterial (namentlich Nashids) und spielte dieses dem ebenfalls polizeilich bekannten und in der islamistischen Szene verkehrenden E._______ vor. Ausserdem hatte er Kontakt zu G._______, welcher in Deutschland im Jahr 2009 wegen Mitgliedschaft und Unterstützung der Al Qaida zu einer achtjährigen Haftstrafe verurteilt worden war, und unterhielt sich mit diesem über den terroristischen Anschlag in Wien vom November 2020. Im April (...) forderte er G:_______ zudem auf, ihm die «Bay'ah» (Treueschwur) in deutscher Sprache zu senden (vgl. S. 2 f. der Einstellungsverfügung vom [...]). Ferner wurden beim Beschwerdeführer (...) sichergestellt, welche er ohne Bewilligung erworben hatte. Den Verfügungen der Bundesanwaltschaft ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ein grosses Interesse an der Ideologie des IS und verwandter Organisationen hat und aus tiefster ideologischer Überzeugung gehandelt hat, sich bis heute nie glaubhaft von den Verbrechen dieser Gruppierungen distanziert hat und sich weiterhin in einem Umfeld von behördlich bekannten, salafistischen Personen bewegt. Die Kantonspolizei C._______ erachtet den Beschwerdeführer als unberechenbar und gefährlich und traut ihm offenbar zu, aus seiner radikalen religiösen Gesinnung heraus terroristische Handlungen vorzubereiten oder zu begehen. 6.2 Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die dargelegten Sachverhalte grundsätzlich bestreitet; er ist lediglich mit den daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht einverstanden. Sein Einwand, er billige den Inhalt des bei ihm gefundenen Bildmaterials nicht, habe keinen Kontakt zu E:_______ mehr und werde künftig besser darauf achten, mit wem er soziale Kontakte pflege (vgl. Art. 2 der Beschwerdebegründung), vermag indes nicht zu überzeugen. Die Tatsache, dass er die teils krassen Gewaltdarstellungen mit IS-Bezug sowie weiteres IS-Propagandamaterial offensichtlich nicht löschte, sondern aufbewahrte, ist entgegen seiner anderslautenden Beteuerung als zustimmendes Verhalten zu werten. Ferner traf er sich nicht nur mit E._______, sondern später auch mit G._______. Es mag zwar sein, dass er über den «Hintergrund» von G._______ nicht genau Bescheid wusste (vgl. Art. 3 der Replik); dessen Gesinnung war ihm indessen zweifellos bekannt, und er macht bezeichnenderweise nicht geltend, er habe den Kontakt zu G._______ inzwischen abgebrochen. Sodann ist es aufgrund des Gesamtkontextes nicht glaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer den Treueschwur lediglich aus allgemeinem Interesse an islamischen Ritualen zusenden lassen wollte und die (...) aus rein sportlichen Gründen erwarb, wie er dies in der Replik geltend macht. Entgegen seinen Aussagen in der Beschwerde (vgl. Art. 3 der Beschwerdebegründung) hat er nach seinem Umzug nach F._______ im Herbst (...) offensichtlich keinen «Schlussstrich» gezogen. 6.3 Obwohl der Beschwerdeführer seit November (...) - als die Kantonspolizei C._______ aufgrund der von der Migrationsbehörde festgestellten zunehmenden islamistischen Radikalisierung ein Gespräch mit ihm führte - wusste, dass er im Visier der Behörden stand, hielt ihn dies nicht davon ab, sich (weiterhin) in dschihadistischen/salafistischen Kreisen zu bewegen, entsprechende Kontakte zu suchen und zu pflegen, auf seinem Mobiltelefon Dateien mit IS-Propagandamaterial und Gewaltdarstellungen mit IS-Bezug zu speichern und illegal (...) zu erwerben. Dieses Verhalten, welches im Wesentlichen auch noch nach der Hausdurchsuchung im Rahmen der Strafermittlungen im Oktober (...) andauerte, lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer ein hohes Mass an krimineller Energie aufweist und/oder leicht beeinflussbar ist und dass er nicht gewillt oder - infolge mangelhafter Selbstkontrolle - nicht fähig ist, sich an das geltende Recht zu halten. Bereits diese Erkenntnis lässt in Kombination mit der Tatsache, dass er sich weder im Strafverfahren noch im vorliegenden Verfahren dezidiert und glaubhaft von der gewalttätigen und extremistischen Ideologie sowie den Mitteln und Zielen des IS und verwandter Gruppierungen distanziert hat, keine positive Prognose hinsichtlich seines zukünftigen Verhaltens zu. Zudem hat der Beschwerdeführer inzwischen nachweislich (vgl. die Verurteilung im Strafverfahren der Bundesanwaltschaft; dazu vorstehend Bst. S) mehrere Delikte begangen und damit bereits gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, weshalb die begründete Besorgnis respektive eine erhöhte Wahrscheinlichkeit besteht, dass er in Zukunft weitere Verstösse begehen wird, zumal aus den Akten nicht hervorgeht, dass er einsichtig oder gar reuig wäre. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass seine Gefährlichkeit durch die Verurteilung wesentlich vermindert oder gar beseitigt worden ist. Im Übrigen zeigt die ihm im Strafbefehl auferlegte Probezeit von drei Jahren, dass auch die BA von einer nicht unerheblichen Rückfallgefahr ausgegangen ist. 6.4 Nach dem Gesagten bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer (auch) im heutigen Zeitpunkt ein Sicherheitsrisiko darstellt und ein allfälliger erneuter (der Beschwerdeführer wurde inzwischen nach Kosovo ausgeschafft; vgl. vorstehend Bst. T) Aufenthalt in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Form von Delikten gegen bedeutende Rechtsgüter führen wird. 6.5 Der Tatbestand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG ist damit erfüllt, und die Vor-aussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG sind somit grundsätzlich gegeben. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gleichzeitig auch die alternativen Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG erfüllt (wiederholter Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz [wie das SEM in der angefochtenen Verfügung unter Verweis auf das Nichteinhalten der Integrationsvereinbarung erwägt] respektive Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit [wie dies in der - noch nicht rechtskräftigen - Ausweisungsverfügung vom 22. Juli 2021 festgestellt wird]). 7. 7.1 Auch wenn der Ausschlusstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu bejahen ist, erfolgt kein automatischer Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass es sich bei Art. 84 Abs. 3 AIG um eine «kann»-Bestimmung handelt; die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist in diesen Fällen fakultativ, d.h. nur nach einer sorgfältigen Verhältnismässigkeitsprüfung - im Sinne einer Interessenabwägung - zulässig (vgl. dazu Bolzli, a.a.O., N. 40 zu Art. 83 AIG). Im Übrigen ergibt sich auch aus Art. 96 AIG, dass die für die Anordnung einer ausländerrechtlichen Massnahme zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der Integration der Ausländerinnen und Ausländer berücksichtigen müssen (Art. 96 AIG). Es ist daher zu prüfen, ob der Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme im konkreten Einzelfall verhältnismässig ist (s. auch Art. 5 Abs. 2 BV sowie BVGE 2007/32 und BVGE 2020 VI/9). 7.2 Wie in den vorstehenden Erwägungen (vgl. E. 6) festgestellt wurde, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Daran ändert im Übrigen auch der Umstand, dass er inzwischen nach Kosovo ausgeschafft wurde, nichts. Daher besteht offensichtlich ein hohes Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme (vgl. Urteil des BVGer E-4795/2020 vom 21. April 2021 E. 5.8 S. 28). Die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz vermögen dieses hohe öffentliche Interesse nicht zu überwiegen. Zwar ist der Beschwerdeführer in der Schweiz geboren und hat sein gesamtes bisheriges Leben hier verbracht, und auch seine Kernfamilie befindet sich in der Schweiz. Weder den Akten noch seinen Vorbringen im Beschwerdeverfahren können aber Hinweise darauf entnommen werden, dass er in der Schweiz ausserhalb seiner Familie über enge Bezugspersonen oder anderweitige gewichtige Anknüpfungspunkte zur Schweiz verfügt. Auch in wirtschaftlicher/beruflicher Hinsicht konnte er sich in der Schweiz bisher nicht erfolgreich integrieren. Er schloss zwar die obligatorische Schulzeit ab und besuchte ein 10. Schuljahr, absolvierte danach aber keine Ausbildung, sondern leistete lediglich einige befristete Arbeitseinsätze und lebte demzufolge von der Sozialhilfe, welche ihm infolge mangelnder Kooperation und Nichteinhalten der mit ihm abgeschlossenen Integrationsvereinbarung regelmässig auf das Minimum gekürzt wurde (vgl. A16 sowie A31). Der ihm gemäss Beschwerde in Aussicht gestellte Stellenantritt bei der (...) im April (...) kam ebenfalls nicht zustande (vgl. die Beschwerdebeilage 5). Von einer «einwandfreien» Integration in der Schweiz (vgl. S. 12 der Beschwerde) kann bei dieser Sachlage keine Rede sein. Gleichzeitig sind die Chancen des Beschwerdeführers, sich in Kosovo zu integrieren, intakt. Er ist jung, ohne familiäre Verpflichtungen und leidet an keinen aktenkundigen gesundheitlichen Problemen. Zudem ist er in Kosovo nicht auf sich alleine gestellt, da er dort unbestrittenermassen über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt (vgl. dazu bereits die Erwägungen des SEM auf S. 10 der angefochtenen Verfügung). Aus den Akten geht zudem hervor, dass er im Herbst (...) einen Monat lang in Kosovo bei einem Onkel lebte, wobei er weitere Verwandte besuchte (vgl. A23 S. 9), und offenbar auch im Jahr 2019 in Kosovo war (vgl. die angefochtene Verfügung S. 9 unten), was er ebenfalls nicht bestreitet. Entgegen seinem Einwand in der Beschwerde dürfte er daher mit der Kultur und den gesellschaftlichen Gegebenheiten in Kosovo durchaus vertraut sein. Soweit er in der Beschwerde seine Albanisch-Kenntnisse kleinredet (vgl. S 12 der Beschwerde) ist festzustellen, dass er das Albanische andernorts als seine Muttersprache bezeichnete (vgl. A14), weshalb von einer hohen Sprachkompetenz auszugehen ist. Ungeachtet der Tatsache, dass die Lebensbedingungen in Kosovo generell nicht dem hohen Schweizer Standard entsprechen, ist es dem über eine gute Schulbildung verfügenden und grundsätzlich durchaus arbeitsfähigen Beschwerdeführer bei dieser Sachlage ohne weiteres zuzumuten, sich in Kosovo eine Existenzgrundlage aufzubauen. 7.3 Nach dem Gesagten überwiegt im Ergebnis das öffentliche Interesse an der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ist daher als verhältnismässig zu erachten. 8. 8.1 Die vorläufige Aufnahme darf indessen nur aufgehoben werden, wenn der Vollzug der Wegweisung zulässig ist. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass die Ausnahme von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AsylG nur für die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs gilt. Die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs betrifft jedoch völkerrechtliche Pflichten der Schweiz, die in jedem Fall zu beachten sind. Soll die zu einem früheren Zeitpunkt verfügte vorläufige Aufnahme wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit aufgehoben werden, muss die Behörde daher in jedem Fall die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs prüfen. Erweist sich dieser als unzulässig, ist die vorläufige Aufnahme (neu aufgrund Unzulässigkeit) zu belassen. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 8.3 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Wie bereits vom SEM festgestellt wurde, handelt es sich bei Kosovo um ein sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) (vgl. Anhang 2 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Diese Einschätzung stützt sich unter anderem auf die Feststellung, dass im betreffenden Land die massgeblichen Menschenrechtsstandards eingehalten werden (vgl. dazu BBl 1996 II 58). Im Übrigen müsste der Beschwerdeführer gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Solches wird indessen weder vom Beschwerdeführer vorgebracht, noch ergeben sich entsprechende Hinweise aus den Akten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig.
9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 84 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG im Ergebnis zu Recht verfügt hat. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 gutgeheissen worden ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen. Im Rahmen des vom Gericht am 29. Oktober 2021 bewilligten Mandatswechsels wurde festgehalten, ein allfälliger Honoraranspruch des vormaligen Rechtsvertreters werde auf die rubrizierte Rechtsvertreterin übertragen. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). In der Kostennote vom 8. Juli 2021 wird ein Aufwand von 14.1 Stunden sowie Auslagen von Fr. 106.05 geltend gemacht, was angemessen erscheint. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 250.- ist indessen auf Fr. 220.- zu kürzen (vgl. dazu die Ausführungen in der Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 betreffend die Praxis bei amtlicher Vertretung). Für die nach dem 8. Juli 2021 entstandenen Aufwendungen der Rechtsvertreterin ist von Amtes wegen ein Zuschlag von pauschal Fr. 200.- zu gewähren. In Anbetracht der mass- geblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist der amtlichen Vertreterin demnach zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt Fr. 3'655.- zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Das amtliche Honorar für die als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzte Rechtsvertreterin beträgt Fr. 3'655.- und geht zulasten der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: