Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und mit Verfügung des SEM vom 16. September 2005 in die – infolge medizinisch bedingter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete – vorläufige Auf- nahme seiner Eltern einbezogen. B. B.a Die Bundesanwaltschaft (BA) führte im Jahr (…) in Zusammenarbeit mit weiteren Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen gegen einen in (…) wohnhaften, im Februar (…) wegen Widerhandlungen gegen das Bundes- gesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (AQ/IS- Gesetz, SR 122) verurteilten Schweizer Bürger namens B._______ durch, da dieser verdächtigt wurde, erneut Widerhandlungen gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes sowie Art. 260ter StGB (SR 311.0) zu begehen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit August (…) im per- sönlichen Umfeld von B._______ aufgehalten und sich wiederholt mit die- sem getroffen und ausgetauscht habe. Unter anderem habe er dabei Pro- pagandamaterial (Videos, Fotos, Tonaufnahmen) des IS, welche teilweise Gewaltdarstellungen enthalten hätten, angeschaut, gespeichert und ge- teilt. Ferner habe er im Februar (…) an einem Seminar teilgenommen, bei welchem ein unter Beobachtung des deutschen Staatsschutzes stehender, mit dem IS sympathisierender Salafist als Referent aufgetreten sei. Aus- serdem habe er einen Spendenaufruf zugunsten von in Nordsyrien inter- nierten IS-Anhängerinnen verschickt. Er habe sich eingehend mit dem Ge- dankengut des IS auseinandergesetzt, dieses – zumindest im fraglichen Zeitraum ([…]) – befürwortet und sich regelmässig mit Gleichgesinnten ge- troffen. B.b Gestützt auf die erwähnten Ermittlungen eröffnete die Jugendanwalt- schaft des Kantons C._______, (…), am (…) eine Strafuntersuchung. B.c In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit – unangefochten in Rechtskraft erwachsenem – Strafbefehl der Jugendanwaltschaft (…) vom (…) der Widerhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz, begangen im Zeitraum (…), schuldig gesprochen und mit einem bedingten Freiheitsentzug von ei- nem Monat (Probezeit ein Jahr) bestraft. Ausserdem wurde für ihn eine persönliche Begleitung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde ferner angewiesen, die Termine bei der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei C._______ stets wahrzunehmen.
D-5682/2021 Seite 3 C. C.a Nachdem das Bundesamt für Polizei (Fedpol) mit Schreiben vom
24. März 2021 an das SEM gelangt war und unter Hinweis auf den ergan- genen Strafbefehl um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwer- deführers infolge Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ersucht hatte, teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schrei- ben vom 17. Juni 2021 mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, in- nert Frist dazu Stellung zu nehmen und allenfalls bestehende Wegwei- sungsvollzugshindernisse darzulegen. C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 eine Stel- lungnahme zu den Akten und führte darin aus, die ihm gemäss Strafbefehl vorgeworfenen Handlungen seien nicht geeignet, die innere oder äussere Sicherheit zu gefährden, weshalb es an einem öffentlichen Interesse für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung fehle. Zudem bestünden überwiegende private Interessen an einem Ver- bleib in der Schweiz. C.c Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. De- zember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung und die Beibehaltung der vorläufi- gen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass von superprovisorischen vollzugs- hemmenden Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus- ses) und um unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und an- schliessend sei ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 27. Dezember 2021 sowie (in Kopie) die angefochtene Verfügung, ein ärztlicher Bericht vom 28. Dezem- ber 2021 und ein Grundlagenbudget vom Dezember 2021 bei.
D-5682/2021 Seite 4 E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Dezember 2021 setzte die In- struktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch umgehend zu behan- deln. G. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2022 mitteilte, es habe dem Beschwerdeführer bereits am 21. Dezember 2021 umfassende Akten- einsicht gewährt, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2022 fest, ihm seien mehrere, angeblich «interne» Aktenstücke nicht ediert worden, und ersuchte erneut um vollständige Akteneinsicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichte- rin das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Be- schwerdeführer die Aktenstücke A6, A10 und A44 in geeigneter Weise of- fenzulegen. Dem Beschwerdeführer setzte sie eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. I. Das SEM liess dem Beschwerdeführer die erwähnten Aktenstücke mit Schreiben vom 8. März 2022 zukommen, worauf dieser mit Eingabe vom
13. April 2022 eine Stellungnahme einreichte. Der Eingabe lagen ein Schreiben von Dr. med. (…) vom 8. März 2022 sowie ein Schreiben von (…) vom 13. April 2022 (Kopien) bei. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest.
D-5682/2021 Seite 5 K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Juni 2022, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. Der Replik lag ein Lehrvertrag vom
27. Juni 2022 (Kopie) bei. L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichte der Rechtsvertreter seine Kosten- note zu den Akten.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh- rung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG; s. auch BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwerde- entscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Akten- lage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
D-5682/2021 Seite 6
E. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwer- deführer sei wegen Widerhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz zu einem Mo- nat Freiheitsentzug (bedingt) verurteilt worden. Aus dem Strafbefehl gehe hervor, dass er sich radikalislamischen Kreisen angeschlossen habe, IS- Propagandamaterial weiteren Personen vorsätzlich zugänglich gemacht und Spendenaufrufe zugunsten von IS-Unterstützern in WhatsApp-Grup- pen geteilt habe. Somit liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form der Missachtung einer gesetzlichen Vorschrift vor. Ausserdem habe der Beschwerdeführer durch das dargelegte Verhalten für Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden und allenfalls auch für Kriegsverbrechen geworben. Auch dadurch habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zwar sei der Verstoss nicht wiederholt geschehen, er sei aber angesichts der erfolgten Unterstützung von terro- ristischen Gruppen als erheblich zu qualifizieren, zumal das besonders wertvolle Rechtsgut «Schutz der Gesellschaft vor terroristischer Bedro- hung» betroffen sei. Ferner sei die in Anwendung des Jugendstrafrechts ausgesprochene bedingte, einmonatige Freiheitsstrafe zu relativieren; es sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Delikte nur elf Monate vor Erreichen der Volljährigkeit verübt habe. Nach dem Gesag- ten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Aus den Akten sei denn auch nicht ersichtlich, dass er sich nachhaltig und eindeutig deradi- kalisiert und den Kontakt zu Exponenten der Szene abgebrochen habe. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass das positive Verhalten be- wusst vermittelt werde, um gegenteilige Absichten zu verschleiern. Ein Wohlverhalten während der Dauer der strafrechtlichen Massnahmen sei im Übrigen zu erwarten. Aus dem Verhalten während eines Zeitraums von we- nigen Monaten (Verweis auf das Datum des Strafbefehls) könne ohnehin nicht auf eine ernsthafte und nachhaltige Distanzierung geschlossen wer- den. Zudem stehe der Beschwerdeführer offenbar weiterhin in regem Kon- takt zu seinem Bruder D._______ (selbe N-Nummer; vgl. D-1984/2021), welchem seinerseits intensive Kontakte zu Exponenten der radikalislami- schen Szene nachgewiesen worden seien. Demnach sei auch davon aus- zugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ord- nung erheblich gefährde. Durch die nachgewiesene Unterstützung der Ter- rororganisation IS gefährde er überdies die innere beziehungsweise äussere Sicherheit der Schweiz. Diese Einschätzung werde von Fedpol geteilt. Aufgrund der von der Jugendstaatsanwaltschaft angeordneten Be- treuungsmassnahmen und der erwiesenen, intensiven Kontakte zu Expo- nenten des IS in den Jahren (…) müsse zudem von einer fortwährenden
D-5682/2021 Seite 7 Bedrohungslage ausgegangen werden, welche geeignet sei, die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung zu gefährden; denn wie schon erwähnt sei keine eigentliche biographische Kehrtwende ersichtlich. Nach dem Gesag- ten seien die Voraussetzungen beider Teilsätze von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG als erfüllt zu erachten. Sodann sei die Verhältnismässigkeit der Aufhe- bung der vorläufigen Aufnahme zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen, und seine engere Ver- wandtschaft lebe in der Schweiz. Er verfüge aber auch in Kosovo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die berufliche Integration des Be- schwerdeführers in der Schweiz sei bisher nicht nachhaltig. Er habe zwei Berufslehren abgebrochen. Es seien keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz feststellbar, und seine islamisch geprägte Lebenseinstellung und seine Schwierigkeiten mit den liberal-demokratischen und christlichen Gepflogenheiten liessen darauf schliessen, dass er sich im islamischen Umfeld in Kosovo wohler fühlen würde. Er sei, soweit aktenkundig, gesund, zudem spreche er Albanisch. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich in Kosovo problemlos integrieren könnte und nicht in eine Notlage geraten würde. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung und damit am Vollzug der Wegweisung sei per se als gewichtig zu erachten, da die Aufhebung gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG erfolge. Es seien bedeutende Rechtsgüter (Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus und Extremismus) betroffen, und es handle sich um einen Fall der nachgewiesenen Unterstützung einer hochgradig gefährlichen, verbotenen terroristischen Organisation. Insge- samt überwiege das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies als zulässig zu erachten, zumal Kosovo als sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG gelte.
E. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt und der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig fest- gestellt worden. Sodann wird vorgebracht, die blosse Missachtung irgend- einer gesetzlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung genüge nicht, um die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu rechtfertigen. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verlange einen erheblichen oder wiederholten Verstoss. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer indes we- der wiederholt noch erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung verstossen. Die Strafandrohung von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz sehe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor, was im unteren Bereich der Strafdrohungen des StGB liege. Zudem werde die in- dividuelle Strafe innerhalb des Strafrahmens gemäss dem Verschulden
D-5682/2021 Seite 8 des Täters festgesetzt. Bei bedingt ausgesprochenen Strafen liege in der Regel kein erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung vor. Das SEM behaupte, beim verübten Delikt sei das «besonders wertvolle Rechtsgut des Schutzes der Gesellschaft vor terroristischer Be- drohung» betroffen. Ein derartiges Rechtsgut sei indes nicht bekannt. Zu- dem habe das SEM unerwähnt gelassen, dass gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) der angedrohte Strafrahmen bei der Interessenabwägung in Bezug zur ver- hängten Strafe zu setzen sei. Die verhängte einmonatige, bedingte Frei- heitsstrafe liege im untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens. So- mit handle es sich offensichtlich nicht um einen erheblichen Verstoss ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Auffassung des SEM, die Strafe sei zu relativieren, weil der Beschwerdeführer kurz vor der Volljäh- rigkeit gestanden habe, sei falsch. Für Kinder und Jugendliche gälten auf- grund ihres Entwicklungsstandes besondere Gesetzesbestimmungen. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt deutlich unter 18 Jahre alt gewe- sen. Die Aussage des SEM, die Strafe wäre für einen Erwachsenen höher ausgefallen, sei reine Spekulation, zumal im Jugendstrafrecht Freiheits- strafen bis zu vier Jahren vorgesehen seien. Auch unter diesem Gesichts- punkt sei die einmonatige Freiheitsstrafe tief ausgefallen. Ferner habe der Beschwerdeführer nur wenige Handlungen ausgeführt, und diese seien von untergeordneter Bedeutung, zumal sie ausschliesslich unter Gleichge- sinnten und im privaten Rahmen erfolgt seien. Ausserdem sei der Tatzeit- raum von rund einem Jahr relativ kurz gewesen, und die Taten lägen inzwi- schen bereits über zwei Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sei damals ein (…)-jähriger Jugendlicher gewesen und habe sich mitten in der Adoles- zenz befunden. Bekanntlich gleiche das Gehirn in dieser Zeit einer Bau- stelle. Dies sei auch der Grund für die besonderen Gesetzesbestimmun- gen für Jugendliche, namentlich das Jugendstrafrecht. Die biologischen und psychosozialen Auswirkungen der Adoleszenz müssten auch im aus- länderrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Es habe sich bei der Tat um die Aktivitäten eines leicht beeinflussbaren, irregeleiteten und über- forderten Jugendlichen gehandelt. Nachdem er Hilfe gefunden und ange- nommen habe, habe sich seine Situation stabilisiert (Verweis namentlich auf die Ausführungen der Jugendanwältin in deren Schreiben vom 1. Juni 2021). Beim Tatzeitraum handle es sich um eine abgeschlossene Phase. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer seit Oktober (…) nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die Behauptung des SEM, es sei nicht zu erkennen, dass er sich nachhaltig deradikalisiert habe, sei falsch. Alle Personen, welche mit ihm zu tun hätten, insbesondere auch die involvier- ten Fachpersonen und Behördenmitglieder, seien gegenteiliger Ansicht. So
D-5682/2021 Seite 9 habe beispielsweise die Jugendanwältin ausgeführt, es bestünden heute keine Anzeichen, welche auf eine extremistische Haltung hinweisen wür- den, der Beschwerdeführer distanziere sich von radikalem Gedankengut. Das SEM unterstelle dem Beschwerdeführer, das positive Verhalten nur vorzutäuschen, um ihm so eine nicht vorhandene Gefährlichkeit unterzu- schieben. Tatsache sei aber, dass das positive Verhalten bereits seit Okto- ber (…) bestehe und aktenkundig sei. Sodann sei es nur menschlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu seinem Bruder D._______ pflege; dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Auch gehe es nicht an, ihm das Verhalten und die Kontakte seines Bruders – welche im vorliegen- den Verfahren nicht aktenkundig seien – anzurechnen. Demnach sei der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, erster Teilsatz, nicht erfüllt. Ferner sei auch keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit ersicht- lich. Die Tathandlungen des Beschwerdeführers lägen in der Vergangen- heit. Zudem verkenne das SEM, dass sich der Beschwerdeführer komplett von seinem damaligen Denken und Handeln distanziert und keinen Kon- takt zu den Kreisen von damals habe. Er identifiziere sich in keiner Weise mehr mit dem Gedankengut des IS und habe sich endgültig deradikalisiert. Dies stelle er seit Oktober (…) tatkräftig unter Beweis. Er habe sich seither rechtskonform verhalten. Die Aussage des SEM, aufgrund der angeordne- ten Betreuungsmassnahmen müsse von einer fortwährenden Bedrohungs- lage ausgegangen werden, sei nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil sei der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Kontakte zu radikalen Exponenten mehr und beabsichtige auch nicht, diese Kontakte wiederher- zustellen oder – wie das SEM phantasiere – gar einen Anschlag zu verü- ben. Entgegen der Auffassung des SEM sei das Alter des Beschwerdefüh- rers für die Beurteilung der Gefährdung sehr wohl massgeblich, da für Kin- der und Jugendliche besondere Gesetzesbestimmungen gälten. Insbeson- dere sei beispielsweise die Landesverweisung im Bereich des Jugendstraf- rechts nicht anwendbar. Demnach sei auch eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund eines unter dem Jugendstrafrecht sanktionierten Verstosses nicht gerechtfertigt. Insgesamt sei festzustellen, dass die An- wesenheit des Beschwerdeführers die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vor- läufigen Aufnahme seien nach dem Gesagten nicht erfüllt. Eine Aufhebung wäre zudem nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine gesamte Familie lebe hier. Er habe erfolgreich ein Praktikum in einer (…) Institution absolviert und im August (…) eine (…)-Lehre begonnen. Für das erste Lehrjahr sei ihm ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt worden. Im Herbst (…) habe er die Lehre dann wegen gesundheitlicher Probleme unterbrechen müssen. Geplant sei
D-5682/2021 Seite 10 eine Fortsetzung der Lehre im Sommer (…). Somit liege eine gelungene und nachhaltig gesicherte berufliche und wirtschaftliche Integration vor. Ferner habe der Beschwerdeführer (…) eine Schweizer Freundin gehabt. In seiner Freizeit treibe er viel Sport und sei dabei in ständigem Kontakt zu vielen Kollegen. Er habe einige gute Freunde (namentliche Erwähnung zweier Personen), welche auch bereit seien, dem Gericht Auskunft zu ge- ben. Demnach habe er eine starke und enge Beziehung zur Schweiz. Im Weiteren werde er nach wie vor durch E._______ vom Sozialdienst der Jugendanwaltschaft betreut und nehme die Termine zuverlässig wahr, ebenso die Termine bei der Fachstelle Bedrohungsmanagement. Es treffe nicht zu, dass er eine islamisch geprägte Lebenseinstellung habe, und er habe auch keine Schwierigkeiten mit den schweizerischen liberal-demo- kratischen und christlichen Gepflogenheiten. Der Islam sei lediglich seine Religion. Er habe weder ein islamisches Aussehen noch kleide er sich so. Sein Verhalten sei nicht von seiner Religion geprägt, sondern sei schwei- zerisch. Dies ergebe sich aus den aktenkundigen Berichten über ihn. Eine «Rückkehr» in den Kosovo sei nicht zumutbar; der Beschwerdeführer würde dort vor dem Nichts stehen. Die Jugendanwaltschaft habe die Weg- weisung nach Kosovo gar als kontraproduktiv bezeichnet. Zudem leide er an (…) und befinde sich in regelmässiger Behandlung. Eine Ausschaffung würde zu einem Therapieabbruch führen und seine Gesundheit gefährden.
E. 4.3 In der Stellungnahme vom 13. April 2022 wird angefügt, der Beschwer- deführer habe seinen Bruder im Regionalgefängnis nie alleine besucht, sondern immer in Begleitung anderer Familienmitglieder. Die in der Beilage eingereichten Schreiben von Dr. med. (…) sowie den Eltern der Ex-Freun- din des Beschwerdeführers würden die Ausführungen in der Beschwerde bestätigen. Im Übrigen befinde sich der Beschwerdeführer inzwischen in einem Aufbautraining, wobei er 70% arbeite. Ab Sommer (…) sei die Ab- solvierung der Lehre vorgesehen.
E. 4.4 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf den Strafbefehl vom
15. Januar 2021 und stellt fest, die rechtskräftig erwiesenen Straftaten seien im Zusammenhang mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durchaus als schwerwiegend zu erachten. Auch wenn der Beschwerdefüh- rer seit rund zwei Jahren keine aktenkundigen Straftaten mehr verübt habe, müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass er leicht wieder Kon- takt zu einschlägigen Kreisen herstellen könnte, namentlich durch seinen Bruder D._______, zu welchem er unbestrittenermassen engen Kontakt habe. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass vom Beschwerde- führer weiterhin eine Gefährdung ausgehe. Zudem lägen keine konkreten
D-5682/2021 Seite 11 Hinweise dafür vor, dass er sich ausdrücklich von seiner Gesinnung und seinen Taten distanziert habe. Vordergründig abgebrochene Kontakte könnten nämlich mit den heutigen elektronischen Möglichkeiten auch ver- deckt wiederhergestellt werden. Die angeordneten Termine bei der Fach- stelle Bedrohungsmanagement zeigten, dass auch die Jugendanwalt- schaft eine engmaschige Betreuung für nötig halte und nicht ausschliessen könne, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine potentielle Gefahr aus- gehe. Eine präzise Einschätzung der Gefährlichkeit einer Person sei schwierig, das zeige auch der Fall des Terroranschlags in Wien vom No- vember 2020. Jenem Täter sei es offenbar gelungen, die verantwortlichen Fachleute zu täuschen. Die Parallelen zum vorliegenden Fall seien auffäl- lig. Die beiden mit Schreiben vom 13. April 2022 eingereichten Gefällig- keitsschreiben seien nicht geeignet, die Erwägungen des SEM zu entkräf- ten. Ferner sei davon auszugehen, dass eine adäquate medizinische Be- handlung des Beschwerdeführers auch im Kosovo möglich wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung ungeachtet seiner psychiatrisch-psychothe- rapeutischen Behandlungsbedürftigkeit nach wie vor verhältnismässig sei.
E. 4.5 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe selbst eingeräumt, das Strafmass sei am unteren Ende des Möglichen festgesetzt worden. Die Feststellung, die Straftaten seien als schwerwiegend zu erachten, sei da- her nicht nachvollziehbar. Ferner stehe fest, dass sich der Beschwerdefüh- rer seit zweieinhalb Jahren nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und keinerlei Kontakte zu «einschlägigen Kreisen» gehabt habe. Allfällige Kontakte seines Bruders seien nicht relevant und überdies aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb sie bei der Beurteilung des Falles des Beschwer- deführers gar nicht berücksichtigt werden dürften. Entgegen der Auffas- sung des SEM lägen im Weiteren durchaus viele konkrete Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer von seinem früheren Denken und Handeln distanziert habe, dies sei bereits in der Beschwerde dargelegt worden. Alle Personen, welche mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten, seien völlig anderer Ansicht als das SEM. Es sei diesbezüglich insbeson- dere auf den Bericht der Jugendanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sowie die Schreiben von (…) zu verweisen. Zweck der angeordneten Massnahmen und Weisungen seien sodann Erziehung und Hilfestellung. Unter dieser Prämisse stünden auch die Termine bei der Fachstelle Bedrohungsma- nagement. Die engmaschige Begleitung beziehe sich auf die Bereiche Ausbildung, Persönlichkeitsentwicklung und Lebensgestaltung; der Be- schwerdeführer sei dankbar dafür. Die vom SEM gezogenen Parallelen zum Täter von Wien seien rein spekulativ und völlig unhaltbar. Ferner handle es sich bei den Schreiben von Dr. med. (…) und den Eltern der Ex-
D-5682/2021 Seite 12 Freundin nicht um «Gefälligkeitsschreiben». Diese Personen würden den Beschwerdeführer gut kennen, und zwar über einen längeren Zeitraum. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum inzwischen auf 100% erhöht und ab August (…) könne er planmässig die Lehre als (…) mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis absolvieren (Verweis auf den Lehrvertrag vom […]).
E. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AIG kann das SEM – auf Antrag der kantonalen Behörden, von Fedpol oder des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) – die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 und 4 AIG) aufheben und den Vollzug der Weg- weisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind. Solche Gründe liegen namentlich vor, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ord- nung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG stimmt mit demjenigen von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG überein, weshalb für die Auslegung der in Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verwendeten Rechtsbegriffe auch die Literatur und Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG massgeblich sind.
E. 5.2 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbe- griff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller unge- schriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herr- schenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraus- setzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Frei- heit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. SILVIA HUNZIKER, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 54 zu Art. 83 AIG i.V.m. Rz. 32 zu Art. 62 AIG; s. auch Botschaft zum Bundes- gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5).
E. 5.2.1 Eine Nichtbeachtung respektive ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beziehungs- weise Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (je 1. Teilsatz) liegt gemäss der (nicht ab- schliessenden) Aufzählung in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Ok- tober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
D-5682/2021 Seite 13 SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentlich- rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öf- fentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Eine strafrechtliche Verurteilung wird nicht vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (vgl. dazu HUNZIKER, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 62; BBl 2002 3809 f.). Nicht jeder Verstoss gegen die öffent- liche Sicherheit und Ordnung führt zur Aufhebung der vorläufigen Auf- nahme; es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität des Verstosses. Die Handlungen müssen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betrof- fen sind, wie auch eine wiederholte Begehung von Delikten zum gegentei- ligen Schluss führen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-4796/2008 vom
E. 5.2.2 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt ge- mäss Art. 77a Abs. 2 VZAE dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Ob eine Gefahr für polizeiliche Schutzgüter besteht, lässt sich praktisch nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich insbesondere auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person stützt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.2 m.w.H. [betref- fend Einreiseverbot]).
E. 5.3 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (vgl. Art. 62 Abs. 2 Bst. c AIG beziehungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (je 2. Teilsatz) ist insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verste- hen. Gemäss Art. 77b VZAE ist eine konkrete Bedrohung gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Per- sonen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1–5 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst
D-5682/2021 Seite 14 vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) oder an Aktivitäten der organi- sierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt. Die Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gehen demnach namentlich aus von Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, verbotenem Nachrichtendienst, organisierter Kriminalität so- wie von Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Bezie- hungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. In solchen Fällen besteht grundsätzlich ein äusserst grosses und legitimes Interesse des Ge- meinwesens an einer Entfernung und Fernhaltung, weshalb unter diesen Voraussetzungen auch eine Ausweisung gemäss Art. 68 AIG zulässig ist (vgl. zum Ganzen BBI 2002 3814; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120]; SPESCHA, a.a.O., N12 zu Art. 62 AIG; s. auch BVGE 2018 VI/5 E.3.2 ff. sowie das BVGer-Urteil F-349/2016 vom 10. Mai 2019 E. 6.3.2.1).
E. 5.4 Das Ausländerrecht verfolgt nicht dieselben Ziele wie das Strafrecht. Während der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende beziehungsweise therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Gegensatz zu Strafen in einem Strafverfah- ren sanktionieren die Aufhebungsgründe von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG demnach nicht vergangenes Verhalten respektive begangene Straftaten, sondern erfüllen im Wesentlichen (spezial-)präventive Schutz- interessen; die Öffentlichkeit soll damit vor künftigen Delikten der auslän- dischen Person bewahrt werden (vgl. dazu PETER BOLZLI, a.a.O., N. 39 zu Art. 83). 6. 6.1 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er (im Sinne von Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE) gesetzliche Vorschriften missachtet habe. Überdies habe er mit seinem Verhalten für Verbrechen gegen den öffentlichen Frie- den und allenfalls auch für Kriegsverbrechen geworben (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. c VZAE) und auch dadurch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.
D-5682/2021 Seite 15 6.1.1 Angesichts des Strafbefehls vom (…) steht ohne weiteres fest, dass der Beschwerdeführer durch das ihm für den Zeitraum von (…) bis (…) vorgeworfene Verhalten gesetzliche Vorschriften missachtet und damit ge- gen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Um den Aufhe- bungstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu erfüllen, muss der Verstoss indes wiederholt geschehen oder erheblich sein. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung im Jahr (…) strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich seither (bezie- hungsweise bereits seit dem Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersu- chung im Oktober […]) nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, ist von einer einmaligen Delinquenz auszugehen. Ein wiederholter Verstoss (im Sinne einer erneuten Straffälligkeit nach erfolgter Verurteilung) liegt somit nicht vor, was vom SEM denn auch nicht vorgebracht wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Verstoss sodann auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu qualifizieren. Zwar unterstützte der Be- schwerdeführer durch seine zahlreichen, unterschiedlichen Handlungen während eines längeren Zeitraums (gutheissendes Anschauen, Speichern und Teilen von IS-Propagandamaterial und Gewaltdarstellungen unter Gleichgesinnten, passive Teilnahme an einem salafistisch geprägten Se- minar, Verschicken eines Spendenaufrufs zugunsten von internierten IS- Anhängerinnen an Gleichgesinnte) im damaligen Zeitpunkt zweifellos die Ideologie und die Ziele des IS. Seine Handlungen zeugen jedoch nicht von besonders hoher krimineller Energie. Es wurden dadurch auch keine be- sonders wertvollen individuellen Rechtsgüter – wie namentlich die körper- liche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen – verletzt oder auch nur unmittelbar bedroht, und seine Tätigkeiten stellen (im Unterscheid beispielsweise zum Kauf von Waffen, dem Anschauen von Anleitungen zur Herstellung einer Bombe etc.) auch keine konkreten Vorbereitungshand- lungen zu terroristischen Aktivitäten dar. Die verhängte Strafe (Freiheits- entzug) stellt zwar die schärfste im Jugendstrafgesetz vorgesehene Straf- art dar, jedoch wurde lediglich ein Freiheitsentzug von einem Monat ver- fügt, was – selbst unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des Jugend- strafrechts – am unteren Ende des Strafmasses anzusiedeln ist (vgl. Art. 2 AQ/IS-Gesetz i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugend- strafrecht vom 20. Juni 2003 [JStG, SR 311.1]). Dies sowie der Umstand, dass der Freiheitsentzug bedingt ausgesprochen wurde, spricht ebenfalls gegen eine Qualifizierung des Verstosses als «erheblich». 6.1.2 Soweit das SEM dem Beschwerdeführer (auch) das Werben für Ver- brechen gegen den öffentlichen Frieden sowie für Kriegsverbrechen vor- wirft (vgl. Ziff. I. 6.4 der vorinstanzlichen Erwägungen), ist festzustellen,
D-5682/2021 Seite 16 dass sich weder aus den Akten noch aus den – diesbezüglich nicht näher substanziierten – Erwägungen des SEM ergibt, dass der Beschwerdefüh- rer mit den ihm zur Last gelegten Taten (namentlich dem Teilen von IS- Propagandamaterial unter Gleichgesinnten sowie den Spendenaufrufen in einer einschlägigen WhatsApp-Gruppe) selber aktiv, eindeutig und konkret zur Begehung eines Verbrechens gegen den öffentlichen Frieden oder gar zu Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 Bst. c VZAE aufgerufen hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die fraglichen Handlungen of- fensichtlich im privaten Rahmen verübt, während der Tatbestand von Art. 77a Abs. 1 Bst. c VZAE die öffentliche Tatbegehung voraussetzt. 6.1.3 Die vom Beschwerdeführer zwischen (…) und (…) begangenen Handlungen wurden von den zuständigen Behörden zu Recht als besorg- niserregend erachtet, und angesichts seiner Verurteilung steht fest, dass es sich dabei keineswegs um Bagatellen gehandelt hat. Nach dem Gesag- ten sind diese Handlungen jedoch nicht als wiederholter oder erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren. 6.2 Ferner bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrschein- lichkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Die Tatsache, dass er in der Vergangen- heit straffällig geworden ist, lässt zwar grundsätzlich auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Begehen von weiteren Verstössen in der Zu- kunft und damit auf ein bestehendes Gefährdungspotenzial schliessen. Vorliegend sprechen jedoch zahlreiche Faktoren gegen diese Schlussfol- gerung. 6.2.1 So weist bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht von einer (fort-)bestehenden Gefährdung ausgegangen ist; denn der bedingte Strafvollzug wird gerade dann ge- währt, "wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten" (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine solche günstige Resozialisierungsprognose
– diese ergibt sich im Übrigen auch aus der relativ kurzen Probezeit von einem Jahr (der Rahmen beträgt gemäss Art. 29 JStG sechs Monate bis zwei Jahre) – spricht in der Regel gegen eine Gefährdung. Die angeord- nete Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung (vgl. Art. 13 JStG), bezweckt – nebst der Förderung einer gesunden Entwicklung und gesell-
D-5682/2021 Seite 17 schaftlichen Wiedereingliederung – letztlich zwar durchaus auch die Ver- hinderung einer erneuten Straffälligkeit, stellt jedoch entgegen der Auffas- sung des SEM keineswegs per se ein Indiz für eine im Strafbefehlszeit- punkt vom Beschwerdeführer ausgehende, akute Gefahr dar. 6.2.2 Sodann ist der Beschwerdeführer bisher nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, und das strafbare Verhalten erfolgte während seiner Adoleszenz, d.h. in einem Alter (i.c. […] Jahre alt), in welchem Menschen bekanntlich leicht beeinflussbar sind und zu unvernünftigem Verhalten nei- gen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Jugendanwaltschaft in ihrem Bericht vom 1. Juni 2021 [A35]). Die lokalen Sicherheitsbehörden schätz- ten den Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens mit dem SEM im No- vember (…) denn auch als blossen Mitläufer ein, welcher von seinem älte- ren Bruder D._______ negativ beeinflusst werde (vgl. A4 S. 2). Der Bruder wurde inzwischen (im April […]) nach Kosovo ausgeschafft. 6.2.3 Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer bereits seit Eröffnung der Strafuntersuchung im Oktober (…) – und somit seit inzwischen über (…) Jahren – klaglos verhalten, und aus den aktenkundigen Beweismitteln ist zu schliessen, dass sich sowohl seine Lebensumstände als auch seine persönliche Einstellung positiv verändert haben. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine Sicherheitsgefahr dar- stellt, finden sich namentlich in den Berichten der verschiedenen Behörden keinerlei Hinweise. Schon im Bericht der Sicherheitsabteilung des Migrati- onsdienstes der Stadt F._______ vom 25. März 2020 (vgl. A12) lassen sich keine Anhaltspunkte für das (Fort-)Bestehen einer gefährlichen Radikali- sierung des Beschwerdeführers ausmachen. Es wird lediglich darauf hin- gewiesen, dass er sich im Alltag weigere, Frauen die Hand zu geben, wobei aber gleichzeitig ausgeführt wird, er sei offen und einsichtig und bereit, sich für eine Lehrstelle den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen. Auf Anfrage des SEM äusserte sich sodann im April 2021 die Fachstelle Bedrohungs- management der Kantonspolizei C._______ zum Beschwerdeführer. Die Kernkompetenz dieser kantonalen Stelle besteht darin, das potenzielle Be- drohungsrisiko einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, dieses einzu- schätzen und es mit geeigneten Massnahmen zu entschärfen (vgl. https://[...]). Dem Bericht vom 27. April 2021 (vgl. A34) zufolge konnte auch diese Behörde offensichtlich keinerlei Anzeichen für das Bestehen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Bedrohung erkennen. Viel- mehr wird im Bericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei kooperativ, anständig und dankbar für die zweite Chance, die er trotz seiner Verurtei- lung erhalten habe. Die übrigen aktenkundigen Behördenberichte aus dem
D-5682/2021 Seite 18 Jahr 2021 vom Sozialdienst der Stadt F._______ und der Jugendanwalt- schaft (vgl. A32, A35, A43) sowie auch die Arbeitszeugnisse vom März 2020 und Juli 2021 (A41 S. 9 und 11) bestätigen die stetige positive Ent- wicklung des Beschwerdeführers, attestieren ihm Zuverlässigkeit, Gewis- senhaftigkeit, Offenheit und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, und loben seine Umgangsformen, seinen Leistungswillen und sein Bemühen um ei- genverantwortliche Lebensgestaltung. Die Jugendanwältin betont im Be- richt vom 1. Juni 2021 zudem ausdrücklich, es bestünden keine Anzeichen mehr, welche auf eine extremistische Haltung hinweisen würden. Der Be- schwerdeführer distanziere sich von radikalem Gedankengut, begegne sei- nen Ausbilderinnen respektvoll und fordere bei der Arbeit keine Gebetszei- ten ein. Schliesslich legen auch der Arzt des Beschwerdeführers sowie die Eltern seiner (Schweizer) Ex-Freundin G._______ in ihren jeweiligen Re- ferenzschreiben vom März respektive April 2022 dar, der Beschwerdefüh- rer habe seinen Kollegenkreis, seine Lebenseinstellung und sein Verhalten geändert, verhalte sich mustergültig und habe während seiner Beziehung zu G._______ ([…]) nie radikale, islamistische Ansichten geäussert oder religiös motivierte Verhaltensänderungen von G._______ verlangt. Er habe sich auch nie auffällig oder gar aggressiv verhalten. Er habe seine Vergan- genheit offengelegt und sich gleichzeitig von radikalislamischem Gedan- kengut distanziert. Sie (die Eltern von G._______) hätten nie Anlass zur Annahme gehabt, er unterhalte Kontakte zu radikalislamischen Gruppen oder sympathisiere mit diesen. 6.2.4 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass alle Behördenmitglieder und Privatpersonen, welche über längere Zeit wiederholt in persönlichem Kon- takt mit dem Beschwerdeführer gestanden sind, in ihren Berichten/Refe- renzschreiben übereinstimmend, substanziiert und schlüssig beschreiben, wie sich die Lebensumstände und das Verhalten des Beschwerdeführers seit Oktober (…) positiv entwickelt haben. Kein einziges Dokument – ins- besondere auch nicht die Berichte der als für die Risikoevaluation beson- ders befähigt zu erachtenden Fachpersonen der Jugendanwaltschaft und der Fachstelle Bedrohungsmanagement – enthält auch nur andeutungs- weise Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in radi- kalislamischen Kreisen verkehrt, die Ideologie des gewalttätigen Extremis- mus gutheisst und aktuell ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die pauschale und völlig unfundierte Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich nicht nachhaltig deradikalisiert und stelle eine Gefahr dar, vermag bei die- ser Sachlage offensichtlich nicht zu überzeugen, zumal selbst die akten- kundigen Äusserungen von Fedpol und NDB keine konkreten, entspre-
D-5682/2021 Seite 19 chenden Aussagen enthalten (vgl. dazu A30 sowie A48 S. 2). Es ist insbe- sondere auch nicht nachvollziehbar, wie das SEM ungeachtet aller gegen- teiligen Indikatoren aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdefüh- rer seinen – inzwischen ausgeschafften – Bruder D._______ zwischen dem (…) und dem (…) – nota bene zusammen mit anderen Familienange- hörigen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3 der Beschwerde) – 13 Mal (d.h. durch- schnittlich weniger als einmal pro Woche) im Ausschaffungsgefängnis be- sucht hat, zur Schlussfolgerung kommt, der Beschwerdeführer hänge nach wie vor einer radikalislamischen Gesinnung nach und stelle eine Gefahr dar. Das SEM scheint mit dieser Argumentation dem Konzept der Sippen- haft zu folgen, was offensichtlich unzulässig ist. Soweit das SEM überdies mutmasst, der Beschwerdeführer versuche mit seinem Wohlverhalten die Behörden zu täuschen und seine negativen Absichten zu verschleiern, ist festzustellen, dass diese Vermutung jeglicher Grundlage entbehrt. Die er- wähnten Behördenberichte dokumentieren einen graduellen und damit re- alistischen Veränderungsprozess, und es existieren keinerlei Hinweise da- rauf, dass der Beschwerdeführer seine Abkehr von der radikalislamischen Szene seit nun schon über drei Jahren bloss simuliert. 6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im heutigen Zeitpunkt nichts da- rauf hinweist, dass der Beschwerdeführer weiterhin radikalislamische Ide- ologien unterstützt und Kontakte in diese Szene pflegt. Aufgrund der aktu- ellen Sach- und Beweislage (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen) ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich glaubhaft und nachhaltig vom gewalttätigen, islamistischen Extremismus sowie entsprechenden Grup- pierungen (IS/Al Qaïda) distanziert, jegliche Kontakte zu Personen aus die- ser Szene abgebrochen und seine Lebenseinstellung grundlegend verän- dert hat. Der Verweis des SEM auf BVGE 2018 VI/5 (vgl. Ziff. I. 7.5, 7.8 sowie 7.13 der angefochtenen Verfügung) ist schon aus diesem Grund un- behelflich. Gleichzeitig haben sich in den letzten drei Jahren auch die äusseren Lebensumstände des Beschwerdeführers positiv verändert und stabilisiert; insbesondere standen und stehen ihm mehrere kompetente An- sprechpersonen zur Seite (der Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft, der zuständige Mitarbeiter des Bedrohungsmanagements, sein Therapeut, die zuständigen Personen bei der (…) [Lehrbetrieb]), welche ihn auch weiter- hin unterstützen können. Es weist alles darauf hin, dass der Beschwerde- führer gelernt hat, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und dass er willens und auch fähig ist, sich daran zu halten. Das Rückfallrisiko erscheint bei dieser Sachlage als gering. Insgesamt bestehen demnach keine kon- kreten und substanziellen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer
D-5682/2021 Seite 20 im heutigen Zeitpunkt ein Sicherheitsrisiko darstellt und dass sein Aufent- halt in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und/oder einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz führen wird. 6.3 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme ge- stützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG sind somit nicht erfüllt. 7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und die angefochtene Verfü- gung vom 16. Dezember 2021 ist aufzuheben. Bei dieser Sachlage kann auf eine Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reg- lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädi- gung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzuspre- chen. Die in der Kostennote vom 15. Juli 2022 ausgewiesenen Auslagen von Fr. 202.60 sind als gerechtfertigt zu erachten, und der Stundenansatz von Fr. 250.– bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Hingegen ist der angegebene zeitliche Aufwand von total 26 Stunden für das vorlie- gende Beschwerdeverfahren als unverhältnismässig hoch zu erachten. Die in der Kostennote geltend gemachte Parteientschädigung von total Fr. 7'218.70 ist daher angemessen zu kürzen, und dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pau- schal Fr. 5’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzuspre- chen.
(Dispositiv nächste Seite)
D-5682/2021 Seite 21
E. 6.1 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er (im Sinne von Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE) gesetzliche Vorschriften missachtet habe. Überdies habe er mit seinem Verhalten für Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden und allenfalls auch für Kriegsverbrechen geworben (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. c VZAE) und auch dadurch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen.
E. 6.1.1 Angesichts des Strafbefehls vom (...) steht ohne weiteres fest, dass der Beschwerdeführer durch das ihm für den Zeitraum von (...) bis (...) vorgeworfene Verhalten gesetzliche Vorschriften missachtet und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Um den Aufhebungstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu erfüllen, muss der Verstoss indes wiederholt geschehen oder erheblich sein. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung im Jahr (...) strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich seither (beziehungsweise bereits seit dem Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung im Oktober [...]) nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, ist von einer einmaligen Delinquenz auszugehen. Ein wiederholter Verstoss (im Sinne einer erneuten Straffälligkeit nach erfolgter Verurteilung) liegt somit nicht vor, was vom SEM denn auch nicht vorgebracht wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Verstoss sodann auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu qualifizieren. Zwar unterstützte der Beschwerdeführer durch seine zahlreichen, unterschiedlichen Handlungen während eines längeren Zeitraums (gutheissendes Anschauen, Speichern und Teilen von IS-Propagandamaterial und Gewaltdarstellungen unter Gleichgesinnten, passive Teilnahme an einem salafistisch geprägten Seminar, Verschicken eines Spendenaufrufs zugunsten von internierten IS-Anhängerinnen an Gleichgesinnte) im damaligen Zeitpunkt zweifellos die Ideologie und die Ziele des IS. Seine Handlungen zeugen jedoch nicht von besonders hoher krimineller Energie. Es wurden dadurch auch keine besonders wertvollen individuellen Rechtsgüter - wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen - verletzt oder auch nur unmittelbar bedroht, und seine Tätigkeiten stellen (im Unterscheid beispielsweise zum Kauf von Waffen, dem Anschauen von Anleitungen zur Herstellung einer Bombe etc.) auch keine konkreten Vorbereitungshandlungen zu terroristischen Aktivitäten dar. Die verhängte Strafe (Freiheitsentzug) stellt zwar die schärfste im Jugendstrafgesetz vorgesehene Strafart dar, jedoch wurde lediglich ein Freiheitsentzug von einem Monat verfügt, was - selbst unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts - am unteren Ende des Strafmasses anzusiedeln ist (vgl. Art. 2 AQ/IS-Gesetz i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 [JStG, SR 311.1]). Dies sowie der Umstand, dass der Freiheitsentzug bedingt ausgesprochen wurde, spricht ebenfalls gegen eine Qualifizierung des Verstosses als «erheblich».
E. 6.1.2 Soweit das SEM dem Beschwerdeführer (auch) das Werben für Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden sowie für Kriegsverbrechen vorwirft (vgl. Ziff. I. 6.4 der vorinstanzlichen Erwägungen), ist festzustellen, dass sich weder aus den Akten noch aus den - diesbezüglich nicht näher substanziierten - Erwägungen des SEM ergibt, dass der Beschwerdeführer mit den ihm zur Last gelegten Taten (namentlich dem Teilen von IS-Propagandamaterial unter Gleichgesinnten sowie den Spendenaufrufen in einer einschlägigen WhatsApp-Gruppe) selber aktiv, eindeutig und konkret zur Begehung eines Verbrechens gegen den öffentlichen Frieden oder gar zu Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 Bst. c VZAE aufgerufen hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die fraglichen Handlungen offensichtlich im privaten Rahmen verübt, während der Tatbestand von Art. 77a Abs. 1 Bst. c VZAE die öffentliche Tatbegehung voraussetzt.
E. 6.1.3 Die vom Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) begangenen Handlungen wurden von den zuständigen Behörden zu Recht als besorgniserregend erachtet, und angesichts seiner Verurteilung steht fest, dass es sich dabei keineswegs um Bagatellen gehandelt hat. Nach dem Gesagten sind diese Handlungen jedoch nicht als wiederholter oder erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren.
E. 6.2 Ferner bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit straffällig geworden ist, lässt zwar grundsätzlich auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Begehen von weiteren Verstössen in der Zukunft und damit auf ein bestehendes Gefährdungspotenzial schliessen. Vorliegend sprechen jedoch zahlreiche Faktoren gegen diese Schlussfolgerung.
E. 6.2.1 So weist bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht von einer (fort-)bestehenden Gefährdung ausgegangen ist; denn der bedingte Strafvollzug wird gerade dann gewährt, "wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten" (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine solche günstige Resozialisierungsprognose - diese ergibt sich im Übrigen auch aus der relativ kurzen Probezeit von einem Jahr (der Rahmen beträgt gemäss Art. 29 JStG sechs Monate bis zwei Jahre) - spricht in der Regel gegen eine Gefährdung. Die angeordnete Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung (vgl. Art. 13 JStG), bezweckt - nebst der Förderung einer gesunden Entwicklung und gesellschaftlichen Wiedereingliederung - letztlich zwar durchaus auch die Verhinderung einer erneuten Straffälligkeit, stellt jedoch entgegen der Auffassung des SEM keineswegs per se ein Indiz für eine im Strafbefehlszeitpunkt vom Beschwerdeführer ausgehende, akute Gefahr dar.
E. 6.2.2 Sodann ist der Beschwerdeführer bisher nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, und das strafbare Verhalten erfolgte während seiner Adoleszenz, d.h. in einem Alter (i.c. [...] Jahre alt), in welchem Menschen bekanntlich leicht beeinflussbar sind und zu unvernünftigem Verhalten neigen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Jugendanwaltschaft in ihrem Bericht vom 1. Juni 2021 [A35]). Die lokalen Sicherheitsbehörden schätzten den Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens mit dem SEM im November (...) denn auch als blossen Mitläufer ein, welcher von seinem älteren Bruder D._______ negativ beeinflusst werde (vgl. A4 S. 2). Der Bruder wurde inzwischen (im April [...]) nach Kosovo ausgeschafft.
E. 6.2.3 Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer bereits seit Eröffnung der Strafuntersuchung im Oktober (...) - und somit seit inzwischen über (...) Jahren - klaglos verhalten, und aus den aktenkundigen Beweismitteln ist zu schliessen, dass sich sowohl seine Lebensumstände als auch seine persönliche Einstellung positiv verändert haben. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine Sicherheitsgefahr darstellt, finden sich namentlich in den Berichten der verschiedenen Behörden keinerlei Hinweise. Schon im Bericht der Sicherheitsabteilung des Migrationsdienstes der Stadt F._______ vom 25. März 2020 (vgl. A12) lassen sich keine Anhaltspunkte für das (Fort-)Bestehen einer gefährlichen Radikalisierung des Beschwerdeführers ausmachen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass er sich im Alltag weigere, Frauen die Hand zu geben, wobei aber gleichzeitig ausgeführt wird, er sei offen und einsichtig und bereit, sich für eine Lehrstelle den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen. Auf Anfrage des SEM äusserte sich sodann im April 2021 die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei C._______ zum Beschwerdeführer. Die Kernkompetenz dieser kantonalen Stelle besteht darin, das potenzielle Bedrohungsrisiko einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, dieses einzuschätzen und es mit geeigneten Massnahmen zu entschärfen (vgl. https://[...]). Dem Bericht vom 27. April 2021 (vgl. A34) zufolge konnte auch diese Behörde offensichtlich keinerlei Anzeichen für das Bestehen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Bedrohung erkennen. Vielmehr wird im Bericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei kooperativ, anständig und dankbar für die zweite Chance, die er trotz seiner Verurteilung erhalten habe. Die übrigen aktenkundigen Behördenberichte aus dem Jahr 2021 vom Sozialdienst der Stadt F._______ und der Jugendanwaltschaft (vgl. A32, A35, A43) sowie auch die Arbeitszeugnisse vom März 2020 und Juli 2021 (A41 S. 9 und 11) bestätigen die stetige positive Entwicklung des Beschwerdeführers, attestieren ihm Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Offenheit und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, und loben seine Umgangsformen, seinen Leistungswillen und sein Bemühen um eigenverantwortliche Lebensgestaltung. Die Jugendanwältin betont im Bericht vom 1. Juni 2021 zudem ausdrücklich, es bestünden keine Anzeichen mehr, welche auf eine extremistische Haltung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer distanziere sich von radikalem Gedankengut, begegne seinen Ausbilderinnen respektvoll und fordere bei der Arbeit keine Gebetszeiten ein. Schliesslich legen auch der Arzt des Beschwerdeführers sowie die Eltern seiner (Schweizer) Ex-Freundin G._______ in ihren jeweiligen Referenzschreiben vom März respektive April 2022 dar, der Beschwerdeführer habe seinen Kollegenkreis, seine Lebenseinstellung und sein Verhalten geändert, verhalte sich mustergültig und habe während seiner Beziehung zu G._______ ([...]) nie radikale, islamistische Ansichten geäussert oder religiös motivierte Verhaltensänderungen von G._______ verlangt. Er habe sich auch nie auffällig oder gar aggressiv verhalten. Er habe seine Vergangenheit offengelegt und sich gleichzeitig von radikalislamischem Gedankengut distanziert. Sie (die Eltern von G._______) hätten nie Anlass zur Annahme gehabt, er unterhalte Kontakte zu radikalislamischen Gruppen oder sympathisiere mit diesen.
E. 6.2.4 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass alle Behördenmitglieder und Privatpersonen, welche über längere Zeit wiederholt in persönlichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden sind, in ihren Berichten/Referenzschreiben übereinstimmend, substanziiert und schlüssig beschreiben, wie sich die Lebensumstände und das Verhalten des Beschwerdeführers seit Oktober (...) positiv entwickelt haben. Kein einziges Dokument - insbesondere auch nicht die Berichte der als für die Risikoevaluation besonders befähigt zu erachtenden Fachpersonen der Jugendanwaltschaft und der Fachstelle Bedrohungsmanagement - enthält auch nur andeutungsweise Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in radikalislamischen Kreisen verkehrt, die Ideologie des gewalttätigen Extremismus gutheisst und aktuell ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die pauschale und völlig unfundierte Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich nicht nachhaltig deradikalisiert und stelle eine Gefahr dar, vermag bei dieser Sachlage offensichtlich nicht zu überzeugen, zumal selbst die aktenkundigen Äusserungen von Fedpol und NDB keine konkreten, entsprechenden Aussagen enthalten (vgl. dazu A30 sowie A48 S. 2). Es ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar, wie das SEM ungeachtet aller gegenteiligen Indikatoren aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen - inzwischen ausgeschafften - Bruder D._______ zwischen dem (...) und dem (...) - nota bene zusammen mit anderen Familienangehörigen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3 der Beschwerde) - 13 Mal (d.h. durchschnittlich weniger als einmal pro Woche) im Ausschaffungsgefängnis besucht hat, zur Schlussfolgerung kommt, der Beschwerdeführer hänge nach wie vor einer radikalislamischen Gesinnung nach und stelle eine Gefahr dar. Das SEM scheint mit dieser Argumentation dem Konzept der Sippenhaft zu folgen, was offensichtlich unzulässig ist. Soweit das SEM überdies mutmasst, der Beschwerdeführer versuche mit seinem Wohlverhalten die Behörden zu täuschen und seine negativen Absichten zu verschleiern, ist festzustellen, dass diese Vermutung jeglicher Grundlage entbehrt. Die erwähnten Behördenberichte dokumentieren einen graduellen und damit realistischen Veränderungsprozess, und es existieren keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Abkehr von der radikalislamischen Szene seit nun schon über drei Jahren bloss simuliert.
E. 6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im heutigen Zeitpunkt nichts darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer weiterhin radikalislamische Ideologien unterstützt und Kontakte in diese Szene pflegt. Aufgrund der aktuellen Sach- und Beweislage (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen) ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich glaubhaft und nachhaltig vom gewalttätigen, islamistischen Extremismus sowie entsprechenden Gruppierungen (IS/Al Qaïda) distanziert, jegliche Kontakte zu Personen aus dieser Szene abgebrochen und seine Lebenseinstellung grundlegend verändert hat. Der Verweis des SEM auf BVGE 2018 VI/5 (vgl. Ziff. I. 7.5, 7.8 sowie 7.13 der angefochtenen Verfügung) ist schon aus diesem Grund unbehelflich. Gleichzeitig haben sich in den letzten drei Jahren auch die äusseren Lebensumstände des Beschwerdeführers positiv verändert und stabilisiert; insbesondere standen und stehen ihm mehrere kompetente Ansprechpersonen zur Seite (der Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft, der zuständige Mitarbeiter des Bedrohungsmanagements, sein Therapeut, die zuständigen Personen bei der (...) [Lehrbetrieb]), welche ihn auch weiterhin unterstützen können. Es weist alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer gelernt hat, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und dass er willens und auch fähig ist, sich daran zu halten. Das Rückfallrisiko erscheint bei dieser Sachlage als gering. Insgesamt bestehen demnach keine konkreten und substanziellen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ein Sicherheitsrisiko darstellt und dass sein Aufenthalt in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und/oder einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz führen wird.
E. 6.3 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG sind somit nicht erfüllt.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2021 ist aufzuheben. Bei dieser Sachlage kann auf eine Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG).
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die in der Kostennote vom 15. Juli 2022 ausgewiesenen Auslagen von Fr. 202.60 sind als gerechtfertigt zu erachten, und der Stundenansatz von Fr. 250.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Hingegen ist der angegebene zeitliche Aufwand von total 26 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unverhältnismässig hoch zu erachten. Die in der Kostennote geltend gemachte Parteientschädigung von total Fr. 7'218.70 ist daher angemessen zu kürzen, und dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 9 Januar 2013 E. 7.4, m.w.H.).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt damit bestehen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5682/2021 Urteil vom 17. Februar 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Kosovo, vertreten durch Eduard Müller, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl); Verfügung des SEM vom 16. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren und mit Verfügung des SEM vom 16. September 2005 in die - infolge medizinisch bedingter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete - vorläufige Aufnahme seiner Eltern einbezogen. B. B.a Die Bundesanwaltschaft (BA) führte im Jahr (...) in Zusammenarbeit mit weiteren Strafverfolgungsbehörden Ermittlungen gegen einen in (...) wohnhaften, im Februar (...) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen vom 12. Dezember 2014 (AQ/IS-Gesetz, SR 122) verurteilten Schweizer Bürger namens B._______ durch, da dieser verdächtigt wurde, erneut Widerhandlungen gegen Art. 2 des AQ/IS-Gesetzes sowie Art. 260ter StGB (SR 311.0) zu begehen. Dabei wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer seit August (...) im persönlichen Umfeld von B._______ aufgehalten und sich wiederholt mit diesem getroffen und ausgetauscht habe. Unter anderem habe er dabei Propagandamaterial (Videos, Fotos, Tonaufnahmen) des IS, welche teilweise Gewaltdarstellungen enthalten hätten, angeschaut, gespeichert und geteilt. Ferner habe er im Februar (...) an einem Seminar teilgenommen, bei welchem ein unter Beobachtung des deutschen Staatsschutzes stehender, mit dem IS sympathisierender Salafist als Referent aufgetreten sei. Ausserdem habe er einen Spendenaufruf zugunsten von in Nordsyrien internierten IS-Anhängerinnen verschickt. Er habe sich eingehend mit dem Gedankengut des IS auseinandergesetzt, dieses - zumindest im fraglichen Zeitraum ([...]) - befürwortet und sich regelmässig mit Gleichgesinnten getroffen. B.b Gestützt auf die erwähnten Ermittlungen eröffnete die Jugendanwaltschaft des Kantons C._______, (...), am (...) eine Strafuntersuchung. B.c In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit - unangefochten in Rechtskraft erwachsenem - Strafbefehl der Jugendanwaltschaft (...) vom (...) der Widerhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz, begangen im Zeitraum (...), schuldig gesprochen und mit einem bedingten Freiheitsentzug von einem Monat (Probezeit ein Jahr) bestraft. Ausserdem wurde für ihn eine persönliche Begleitung angeordnet. Der Beschwerdeführer wurde ferner angewiesen, die Termine bei der Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei C._______ stets wahrzunehmen. C. C.a Nachdem das Bundesamt für Polizei (Fedpol) mit Schreiben vom 24. März 2021 an das SEM gelangt war und unter Hinweis auf den ergangenen Strafbefehl um Aufhebung der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ersucht hatte, teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2021 mit, es erwäge, seine vorläufige Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 7 Bst. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) aufzuheben. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, innert Frist dazu Stellung zu nehmen und allenfalls bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse darzulegen. C.b Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 22. Juli 2021 eine Stellungnahme zu den Akten und führte darin aus, die ihm gemäss Strafbefehl vorgeworfenen Handlungen seien nicht geeignet, die innere oder äussere Sicherheit zu gefährden, weshalb es an einem öffentlichen Interesse für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und den Vollzug der Wegweisung fehle. Zudem bestünden überwiegende private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. C.c Mit Verfügung vom 16. Dezember 2021 hob das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. D. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 30. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Beibehaltung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Erlass von superprovisorischen vollzugshemmenden Massnahmen sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) und um unentgeltliche Verbeiständung. Ausserdem beantragte er, das SEM sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren, und anschliessend sei ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht vom 27. Dezember 2021 sowie (in Kopie) die angefochtene Verfügung, ein ärztlicher Bericht vom 28. Dezember 2021 und ein Grundlagenbudget vom Dezember 2021 bei. E. Mit superprovisorischer Verfügung vom 31. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ausserdem hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde ebenfalls gutgeheissen, und dem Beschwerdeführer wurde sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ferner wurde das SEM angewiesen, das Akteneinsichtsgesuch umgehend zu behandeln. G. Nachdem das SEM mit Verfügung vom 20. Januar 2022 mitteilte, es habe dem Beschwerdeführer bereits am 21. Dezember 2021 umfassende Akteneinsicht gewährt, stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Februar 2022 fest, ihm seien mehrere, angeblich «interne» Aktenstücke nicht ediert worden, und ersuchte erneut um vollständige Akteneinsicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2022 hiess die Instruktionsrichterin das Akteneinsichtsgesuch teilweise gut und wies das SEM an, dem Beschwerdeführer die Aktenstücke A6, A10 und A44 in geeigneter Weise offenzulegen. Dem Beschwerdeführer setzte sie eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme an. I. Das SEM liess dem Beschwerdeführer die erwähnten Aktenstücke mit Schreiben vom 8. März 2022 zukommen, worauf dieser mit Eingabe vom 13. April 2022 eine Stellungnahme einreichte. Der Eingabe lagen ein Schreiben von Dr. med. (...) vom 8. März 2022 sowie ein Schreiben von (...) vom 13. April 2022 (Kopien) bei. J. Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2022 vollumfänglich an seiner Verfügung fest. K. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 29. Juni 2022, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. Der Replik lag ein Lehrvertrag vom 27. Juni 2022 (Kopie) bei. L. Mit Eingabe vom 15. Juli 2022 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. Art. 32 VGG vorliegt. Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des SEM betreffend die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 112 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 37 VGG, Art. 48, Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 Abs. 1 AIG; s. auch BVGE 2014/26 E. 5).
3. Das Bundesverwaltungsgericht stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat. Für den Beschwerdeentscheid ist somit die im Zeitpunkt seiner Ausfällung bestehende Aktenlage massgeblich (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 4. 4.1 Das SEM führte zur Begründung seines Entscheids aus, der Beschwerdeführer sei wegen Widerhandlung gegen das AQ/IS-Gesetz zu einem Monat Freiheitsentzug (bedingt) verurteilt worden. Aus dem Strafbefehl gehe hervor, dass er sich radikalislamischen Kreisen angeschlossen habe, IS-Propagandamaterial weiteren Personen vorsätzlich zugänglich gemacht und Spendenaufrufe zugunsten von IS-Unterstützern in WhatsApp-Gruppen geteilt habe. Somit liege ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Form der Missachtung einer gesetzlichen Vorschrift vor. Ausserdem habe der Beschwerdeführer durch das dargelegte Verhalten für Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden und allenfalls auch für Kriegsverbrechen geworben. Auch dadurch habe er gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Zwar sei der Verstoss nicht wiederholt geschehen, er sei aber angesichts der erfolgten Unterstützung von terroristischen Gruppen als erheblich zu qualifizieren, zumal das besonders wertvolle Rechtsgut «Schutz der Gesellschaft vor terroristischer Bedrohung» betroffen sei. Ferner sei die in Anwendung des Jugendstrafrechts ausgesprochene bedingte, einmonatige Freiheitsstrafe zu relativieren; es sei nämlich zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer die Delikte nur elf Monate vor Erreichen der Volljährigkeit verübt habe. Nach dem Gesagten sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen habe. Aus den Akten sei denn auch nicht ersichtlich, dass er sich nachhaltig und eindeutig deradikalisiert und den Kontakt zu Exponenten der Szene abgebrochen habe. Insbesondere sei nicht auszuschliessen, dass das positive Verhalten bewusst vermittelt werde, um gegenteilige Absichten zu verschleiern. Ein Wohlverhalten während der Dauer der strafrechtlichen Massnahmen sei im Übrigen zu erwarten. Aus dem Verhalten während eines Zeitraums von wenigen Monaten (Verweis auf das Datum des Strafbefehls) könne ohnehin nicht auf eine ernsthafte und nachhaltige Distanzierung geschlossen werden. Zudem stehe der Beschwerdeführer offenbar weiterhin in regem Kontakt zu seinem Bruder D._______ (selbe N-Nummer; vgl. D-1984/2021), welchem seinerseits intensive Kontakte zu Exponenten der radikalislamischen Szene nachgewiesen worden seien. Demnach sei auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährde. Durch die nachgewiesene Unterstützung der Terrororganisation IS gefährde er überdies die innere beziehungsweise äussere Sicherheit der Schweiz. Diese Einschätzung werde von Fedpol geteilt. Aufgrund der von der Jugendstaatsanwaltschaft angeordneten Betreuungsmassnahmen und der erwiesenen, intensiven Kontakte zu Exponenten des IS in den Jahren (...) müsse zudem von einer fortwährenden Bedrohungslage ausgegangen werden, welche geeignet sei, die Sicherheit der Schweizer Bevölkerung zu gefährden; denn wie schon erwähnt sei keine eigentliche biographische Kehrtwende ersichtlich. Nach dem Gesagten seien die Voraussetzungen beider Teilsätze von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG als erfüllt zu erachten. Sodann sei die Verhältnismässigkeit der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu bejahen. Der Beschwerdeführer sei zwar in der Schweiz geboren und aufgewachsen, und seine engere Verwandtschaft lebe in der Schweiz. Er verfüge aber auch in Kosovo über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Die berufliche Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz sei bisher nicht nachhaltig. Er habe zwei Berufslehren abgebrochen. Es seien keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz feststellbar, und seine islamisch geprägte Lebenseinstellung und seine Schwierigkeiten mit den liberal-demokratischen und christlichen Gepflogenheiten liessen darauf schliessen, dass er sich im islamischen Umfeld in Kosovo wohler fühlen würde. Er sei, soweit aktenkundig, gesund, zudem spreche er Albanisch. Es sei daher davon auszugehen, dass er sich in Kosovo problemlos integrieren könnte und nicht in eine Notlage geraten würde. Das öffentliche Interesse an der Aufhebung und damit am Vollzug der Wegweisung sei per se als gewichtig zu erachten, da die Aufhebung gestützt auf Art. 83 Abs. 7 AIG erfolge. Es seien bedeutende Rechtsgüter (Schutz der Bevölkerung vor Terrorismus und Extremismus) betroffen, und es handle sich um einen Fall der nachgewiesenen Unterstützung einer hochgradig gefährlichen, verbotenen terroristischen Organisation. Insgesamt überwiege das öffentliche Interesse an einem Wegweisungsvollzug die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz. Der Vollzug der Wegweisung sei überdies als zulässig zu erachten, zumal Kosovo als sogenanntes «safe country» im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst a AsylG gelte. 4.2 In der Beschwerde wird zunächst gerügt, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt und der Sachverhalt sei unrichtig und unvollständig festgestellt worden. Sodann wird vorgebracht, die blosse Missachtung irgendeiner gesetzlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung genüge nicht, um die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zu rechtfertigen. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verlange einen erheblichen oder wiederholten Verstoss. Entgegen der Auffassung des SEM habe der Beschwerdeführer indes weder wiederholt noch erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. Die Strafandrohung von Art. 2 Abs. 1 AQ/IS-Gesetz sehe eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vor, was im unteren Bereich der Strafdrohungen des StGB liege. Zudem werde die individuelle Strafe innerhalb des Strafrahmens gemäss dem Verschulden des Täters festgesetzt. Bei bedingt ausgesprochenen Strafen liege in der Regel kein erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor. Das SEM behaupte, beim verübten Delikt sei das «besonders wertvolle Rechtsgut des Schutzes der Gesellschaft vor terroristischer Bedrohung» betroffen. Ein derartiges Rechtsgut sei indes nicht bekannt. Zudem habe das SEM unerwähnt gelassen, dass gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) der angedrohte Strafrahmen bei der Interessenabwägung in Bezug zur verhängten Strafe zu setzen sei. Die verhängte einmonatige, bedingte Freiheitsstrafe liege im untersten Bereich des angedrohten Strafrahmens. Somit handle es sich offensichtlich nicht um einen erheblichen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die Auffassung des SEM, die Strafe sei zu relativieren, weil der Beschwerdeführer kurz vor der Volljährigkeit gestanden habe, sei falsch. Für Kinder und Jugendliche gälten aufgrund ihres Entwicklungsstandes besondere Gesetzesbestimmungen. Der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt deutlich unter 18 Jahre alt gewesen. Die Aussage des SEM, die Strafe wäre für einen Erwachsenen höher ausgefallen, sei reine Spekulation, zumal im Jugendstrafrecht Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren vorgesehen seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt sei die einmonatige Freiheitsstrafe tief ausgefallen. Ferner habe der Beschwerdeführer nur wenige Handlungen ausgeführt, und diese seien von untergeordneter Bedeutung, zumal sie ausschliesslich unter Gleichgesinnten und im privaten Rahmen erfolgt seien. Ausserdem sei der Tatzeitraum von rund einem Jahr relativ kurz gewesen, und die Taten lägen inzwischen bereits über zwei Jahre zurück. Der Beschwerdeführer sei damals ein (...)-jähriger Jugendlicher gewesen und habe sich mitten in der Adoleszenz befunden. Bekanntlich gleiche das Gehirn in dieser Zeit einer Baustelle. Dies sei auch der Grund für die besonderen Gesetzesbestimmungen für Jugendliche, namentlich das Jugendstrafrecht. Die biologischen und psychosozialen Auswirkungen der Adoleszenz müssten auch im ausländerrechtlichen Verfahren berücksichtigt werden. Es habe sich bei der Tat um die Aktivitäten eines leicht beeinflussbaren, irregeleiteten und überforderten Jugendlichen gehandelt. Nachdem er Hilfe gefunden und angenommen habe, habe sich seine Situation stabilisiert (Verweis namentlich auf die Ausführungen der Jugendanwältin in deren Schreiben vom 1. Juni 2021). Beim Tatzeitraum handle es sich um eine abgeschlossene Phase. Entsprechend habe sich der Beschwerdeführer seit Oktober (...) nichts mehr zuschulden kommen lassen. Die Behauptung des SEM, es sei nicht zu erkennen, dass er sich nachhaltig deradikalisiert habe, sei falsch. Alle Personen, welche mit ihm zu tun hätten, insbesondere auch die involvierten Fachpersonen und Behördenmitglieder, seien gegenteiliger Ansicht. So habe beispielsweise die Jugendanwältin ausgeführt, es bestünden heute keine Anzeichen, welche auf eine extremistische Haltung hinweisen würden, der Beschwerdeführer distanziere sich von radikalem Gedankengut. Das SEM unterstelle dem Beschwerdeführer, das positive Verhalten nur vorzutäuschen, um ihm so eine nicht vorhandene Gefährlichkeit unterzuschieben. Tatsache sei aber, dass das positive Verhalten bereits seit Oktober (...) bestehe und aktenkundig sei. Sodann sei es nur menschlich, dass der Beschwerdeführer weiterhin Kontakt zu seinem Bruder D._______ pflege; dies könne ihm nicht vorgeworfen werden. Auch gehe es nicht an, ihm das Verhalten und die Kontakte seines Bruders - welche im vorliegenden Verfahren nicht aktenkundig seien - anzurechnen. Demnach sei der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, erster Teilsatz, nicht erfüllt. Ferner sei auch keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit ersichtlich. Die Tathandlungen des Beschwerdeführers lägen in der Vergangenheit. Zudem verkenne das SEM, dass sich der Beschwerdeführer komplett von seinem damaligen Denken und Handeln distanziert und keinen Kontakt zu den Kreisen von damals habe. Er identifiziere sich in keiner Weise mehr mit dem Gedankengut des IS und habe sich endgültig deradikalisiert. Dies stelle er seit Oktober (...) tatkräftig unter Beweis. Er habe sich seither rechtskonform verhalten. Die Aussage des SEM, aufgrund der angeordneten Betreuungsmassnahmen müsse von einer fortwährenden Bedrohungslage ausgegangen werden, sei nicht nachvollziehbar. Das Gegenteil sei der Fall. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Kontakte zu radikalen Exponenten mehr und beabsichtige auch nicht, diese Kontakte wiederherzustellen oder - wie das SEM phantasiere - gar einen Anschlag zu verüben. Entgegen der Auffassung des SEM sei das Alter des Beschwerdeführers für die Beurteilung der Gefährdung sehr wohl massgeblich, da für Kinder und Jugendliche besondere Gesetzesbestimmungen gälten. Insbesondere sei beispielsweise die Landesverweisung im Bereich des Jugendstrafrechts nicht anwendbar. Demnach sei auch eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme aufgrund eines unter dem Jugendstrafrecht sanktionierten Verstosses nicht gerechtfertigt. Insgesamt sei festzustellen, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährde. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme seien nach dem Gesagten nicht erfüllt. Eine Aufhebung wäre zudem nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Seine gesamte Familie lebe hier. Er habe erfolgreich ein Praktikum in einer (...) Institution absolviert und im August (...) eine (...)-Lehre begonnen. Für das erste Lehrjahr sei ihm ein gutes Arbeitszeugnis ausgestellt worden. Im Herbst (...) habe er die Lehre dann wegen gesundheitlicher Probleme unterbrechen müssen. Geplant sei eine Fortsetzung der Lehre im Sommer (...). Somit liege eine gelungene und nachhaltig gesicherte berufliche und wirtschaftliche Integration vor. Ferner habe der Beschwerdeführer (...) eine Schweizer Freundin gehabt. In seiner Freizeit treibe er viel Sport und sei dabei in ständigem Kontakt zu vielen Kollegen. Er habe einige gute Freunde (namentliche Erwähnung zweier Personen), welche auch bereit seien, dem Gericht Auskunft zu geben. Demnach habe er eine starke und enge Beziehung zur Schweiz. Im Weiteren werde er nach wie vor durch E._______ vom Sozialdienst der Jugendanwaltschaft betreut und nehme die Termine zuverlässig wahr, ebenso die Termine bei der Fachstelle Bedrohungsmanagement. Es treffe nicht zu, dass er eine islamisch geprägte Lebenseinstellung habe, und er habe auch keine Schwierigkeiten mit den schweizerischen liberal-demokratischen und christlichen Gepflogenheiten. Der Islam sei lediglich seine Religion. Er habe weder ein islamisches Aussehen noch kleide er sich so. Sein Verhalten sei nicht von seiner Religion geprägt, sondern sei schweizerisch. Dies ergebe sich aus den aktenkundigen Berichten über ihn. Eine «Rückkehr» in den Kosovo sei nicht zumutbar; der Beschwerdeführer würde dort vor dem Nichts stehen. Die Jugendanwaltschaft habe die Wegweisung nach Kosovo gar als kontraproduktiv bezeichnet. Zudem leide er an (...) und befinde sich in regelmässiger Behandlung. Eine Ausschaffung würde zu einem Therapieabbruch führen und seine Gesundheit gefährden. 4.3 In der Stellungnahme vom 13. April 2022 wird angefügt, der Beschwerdeführer habe seinen Bruder im Regionalgefängnis nie alleine besucht, sondern immer in Begleitung anderer Familienmitglieder. Die in der Beilage eingereichten Schreiben von Dr. med. (...) sowie den Eltern der Ex-Freundin des Beschwerdeführers würden die Ausführungen in der Beschwerde bestätigen. Im Übrigen befinde sich der Beschwerdeführer inzwischen in einem Aufbautraining, wobei er 70% arbeite. Ab Sommer (...) sei die Absolvierung der Lehre vorgesehen. 4.4 Das SEM verweist in seiner Vernehmlassung auf den Strafbefehl vom 15. Januar 2021 und stellt fest, die rechtskräftig erwiesenen Straftaten seien im Zusammenhang mit der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durchaus als schwerwiegend zu erachten. Auch wenn der Beschwerdeführer seit rund zwei Jahren keine aktenkundigen Straftaten mehr verübt habe, müsse weiterhin davon ausgegangen werden, dass er leicht wieder Kontakt zu einschlägigen Kreisen herstellen könnte, namentlich durch seinen Bruder D._______, zu welchem er unbestrittenermassen engen Kontakt habe. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine Gefährdung ausgehe. Zudem lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass er sich ausdrücklich von seiner Gesinnung und seinen Taten distanziert habe. Vordergründig abgebrochene Kontakte könnten nämlich mit den heutigen elektronischen Möglichkeiten auch verdeckt wiederhergestellt werden. Die angeordneten Termine bei der Fachstelle Bedrohungsmanagement zeigten, dass auch die Jugendanwaltschaft eine engmaschige Betreuung für nötig halte und nicht ausschliessen könne, dass vom Beschwerdeführer weiterhin eine potentielle Gefahr ausgehe. Eine präzise Einschätzung der Gefährlichkeit einer Person sei schwierig, das zeige auch der Fall des Terroranschlags in Wien vom November 2020. Jenem Täter sei es offenbar gelungen, die verantwortlichen Fachleute zu täuschen. Die Parallelen zum vorliegenden Fall seien auffällig. Die beiden mit Schreiben vom 13. April 2022 eingereichten Gefälligkeitsschreiben seien nicht geeignet, die Erwägungen des SEM zu entkräften. Ferner sei davon auszugehen, dass eine adäquate medizinische Behandlung des Beschwerdeführers auch im Kosovo möglich wäre, weshalb der Vollzug der Wegweisung ungeachtet seiner psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit nach wie vor verhältnismässig sei. 4.5 In der Replik wird entgegnet, das SEM habe selbst eingeräumt, das Strafmass sei am unteren Ende des Möglichen festgesetzt worden. Die Feststellung, die Straftaten seien als schwerwiegend zu erachten, sei daher nicht nachvollziehbar. Ferner stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer seit zweieinhalb Jahren nichts mehr habe zuschulden kommen lassen und keinerlei Kontakte zu «einschlägigen Kreisen» gehabt habe. Allfällige Kontakte seines Bruders seien nicht relevant und überdies aus den Akten nicht ersichtlich, weshalb sie bei der Beurteilung des Falles des Beschwerdeführers gar nicht berücksichtigt werden dürften. Entgegen der Auffassung des SEM lägen im Weiteren durchaus viele konkrete Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer von seinem früheren Denken und Handeln distanziert habe, dies sei bereits in der Beschwerde dargelegt worden. Alle Personen, welche mit dem Beschwerdeführer zu tun hätten, seien völlig anderer Ansicht als das SEM. Es sei diesbezüglich insbesondere auf den Bericht der Jugendanwaltschaft vom 1. Juni 2021 sowie die Schreiben von (...) zu verweisen. Zweck der angeordneten Massnahmen und Weisungen seien sodann Erziehung und Hilfestellung. Unter dieser Prämisse stünden auch die Termine bei der Fachstelle Bedrohungsmanagement. Die engmaschige Begleitung beziehe sich auf die Bereiche Ausbildung, Persönlichkeitsentwicklung und Lebensgestaltung; der Beschwerdeführer sei dankbar dafür. Die vom SEM gezogenen Parallelen zum Täter von Wien seien rein spekulativ und völlig unhaltbar. Ferner handle es sich bei den Schreiben von Dr. med. (...) und den Eltern der Ex-Freundin nicht um «Gefälligkeitsschreiben». Diese Personen würden den Beschwerdeführer gut kennen, und zwar über einen längeren Zeitraum. Schliesslich habe der Beschwerdeführer sein Arbeitspensum inzwischen auf 100% erhöht und ab August (...) könne er planmässig die Lehre als (...) mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis absolvieren (Verweis auf den Lehrvertrag vom [...]). 5. 5.1 Gemäss Art. 84 Abs. 3 AIG kann das SEM - auf Antrag der kantonalen Behörden, von Fedpol oder des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) - die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (vgl. Art. 83 Abs. 4 und 4 AIG) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AIG gegeben sind. Solche Gründe liegen namentlich vor, wenn die weg- oder ausgewiesene Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG). Der Wortlaut von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG stimmt mit demjenigen von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG überein, weshalb für die Auslegung der in Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG verwendeten Rechtsbegriffe auch die Literatur und Rechtsprechung zu Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG massgeblich sind. 5.2 Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Silvia Hunziker, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Rz. 54 zu Art. 83 AIG i.V.m. Rz. 32 zu Art. 62 AIG; s. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5). 5.2.1 Eine Nichtbeachtung respektive ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beziehungsweise Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG (je 1. Teilsatz) liegt gemäss der (nicht abschliessenden) Aufzählung in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Eine strafrechtliche Verurteilung wird nicht vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (vgl. dazu Hunziker, a.a.O., Rz. 33 zu Art. 62; BBl 2002 3809 f.). Nicht jeder Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt zur Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität des Verstosses. Die Handlungen müssen eine schwerwiegende Gefährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellen. Die Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe lässt beispielsweise in der Regel nicht auf eine solche schliessen, jedoch kann deren Strafmass oder der Umstand, dass durch das begangene Delikt besonders wertvolle Rechtsgüter betroffen sind, wie auch eine wiederholte Begehung von Delikten zum gegenteiligen Schluss führen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-4796/2008 vom 9. Januar 2013 E. 7.4, m.w.H.). 5.2.2 Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 77a Abs. 2 VZAE dann vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt. Ob eine Gefahr für polizeiliche Schutzgüter besteht, lässt sich praktisch nur in Form einer Prognose beurteilen, die sich insbesondere auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person stützt (vgl. dazu auch das Urteil des BVGer C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.2 m.w.H. [betreffend Einreiseverbot]). 5.3 Unter dem Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz (vgl. Art. 62 Abs. 2 Bst. c AIG beziehungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (je 2. Teilsatz) ist insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen. Gemäss Art. 77b VZAE ist eine konkrete Bedrohung gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-5 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt. Die Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gehen demnach namentlich aus von Terrorismus, gewalttätigem Extremismus, verbotenem Nachrichtendienst, organisierter Kriminalität sowie von Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen. In solchen Fällen besteht grundsätzlich ein äusserst grosses und legitimes Interesse des Gemeinwesens an einer Entfernung und Fernhaltung, weshalb unter diesen Voraussetzungen auch eine Ausweisung gemäss Art. 68 AIG zulässig ist (vgl. zum Ganzen BBI 2002 3814; Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit [BWIS; SR 120]; Spescha, a.a.O., N12 zu Art. 62 AIG; s. auch BVGE 2018 VI/5 E.3.2 ff. sowie das BVGer-Urteil F-349/2016 vom 10. Mai 2019 E. 6.3.2.1). 5.4 Das Ausländerrecht verfolgt nicht dieselben Ziele wie das Strafrecht. Während der Straf- und Massnahmenvollzug nebst der Sicherheitsfunktion eine resozialisierende beziehungsweise therapeutische Zielsetzung hat, steht für die Ausländerbehörden das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Daraus ergibt sich ein im Vergleich mit den Straf- und Strafvollzugsbehörden strengerer Beurteilungsmassstab (BGE 137 II 233 E. 5.2.2). Im Gegensatz zu Strafen in einem Strafverfahren sanktionieren die Aufhebungsgründe von Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 AIG demnach nicht vergangenes Verhalten respektive begangene Straftaten, sondern erfüllen im Wesentlichen (spezial-)präventive Schutzinteressen; die Öffentlichkeit soll damit vor künftigen Delikten der ausländischen Person bewahrt werden (vgl. dazu Peter Bolzli, a.a.O., N. 39 zu Art. 83). 6. 6.1 Das SEM wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, indem er (im Sinne von Art. 77a Abs. 1 Bst. a VZAE) gesetzliche Vorschriften missachtet habe. Überdies habe er mit seinem Verhalten für Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden und allenfalls auch für Kriegsverbrechen geworben (vgl. Art. 77a Abs. 1 Bst. c VZAE) und auch dadurch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen. 6.1.1 Angesichts des Strafbefehls vom (...) steht ohne weiteres fest, dass der Beschwerdeführer durch das ihm für den Zeitraum von (...) bis (...) vorgeworfene Verhalten gesetzliche Vorschriften missachtet und damit gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat. Um den Aufhebungstatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu erfüllen, muss der Verstoss indes wiederholt geschehen oder erheblich sein. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Verurteilung im Jahr (...) strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und sich seither (beziehungsweise bereits seit dem Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung im Oktober [...]) nichts mehr hat zuschulden kommen lassen, ist von einer einmaligen Delinquenz auszugehen. Ein wiederholter Verstoss (im Sinne einer erneuten Straffälligkeit nach erfolgter Verurteilung) liegt somit nicht vor, was vom SEM denn auch nicht vorgebracht wird. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist der Verstoss sodann auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG zu qualifizieren. Zwar unterstützte der Beschwerdeführer durch seine zahlreichen, unterschiedlichen Handlungen während eines längeren Zeitraums (gutheissendes Anschauen, Speichern und Teilen von IS-Propagandamaterial und Gewaltdarstellungen unter Gleichgesinnten, passive Teilnahme an einem salafistisch geprägten Seminar, Verschicken eines Spendenaufrufs zugunsten von internierten IS-Anhängerinnen an Gleichgesinnte) im damaligen Zeitpunkt zweifellos die Ideologie und die Ziele des IS. Seine Handlungen zeugen jedoch nicht von besonders hoher krimineller Energie. Es wurden dadurch auch keine besonders wertvollen individuellen Rechtsgüter - wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen - verletzt oder auch nur unmittelbar bedroht, und seine Tätigkeiten stellen (im Unterscheid beispielsweise zum Kauf von Waffen, dem Anschauen von Anleitungen zur Herstellung einer Bombe etc.) auch keine konkreten Vorbereitungshandlungen zu terroristischen Aktivitäten dar. Die verhängte Strafe (Freiheitsentzug) stellt zwar die schärfste im Jugendstrafgesetz vorgesehene Strafart dar, jedoch wurde lediglich ein Freiheitsentzug von einem Monat verfügt, was - selbst unter Berücksichtigung der Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts - am unteren Ende des Strafmasses anzusiedeln ist (vgl. Art. 2 AQ/IS-Gesetz i.V.m. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht vom 20. Juni 2003 [JStG, SR 311.1]). Dies sowie der Umstand, dass der Freiheitsentzug bedingt ausgesprochen wurde, spricht ebenfalls gegen eine Qualifizierung des Verstosses als «erheblich». 6.1.2 Soweit das SEM dem Beschwerdeführer (auch) das Werben für Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden sowie für Kriegsverbrechen vorwirft (vgl. Ziff. I. 6.4 der vorinstanzlichen Erwägungen), ist festzustellen, dass sich weder aus den Akten noch aus den - diesbezüglich nicht näher substanziierten - Erwägungen des SEM ergibt, dass der Beschwerdeführer mit den ihm zur Last gelegten Taten (namentlich dem Teilen von IS-Propagandamaterial unter Gleichgesinnten sowie den Spendenaufrufen in einer einschlägigen WhatsApp-Gruppe) selber aktiv, eindeutig und konkret zur Begehung eines Verbrechens gegen den öffentlichen Frieden oder gar zu Kriegsverbrechen im Sinne von Art. 77a Abs. 1 Bst. c VZAE aufgerufen hat. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die fraglichen Handlungen offensichtlich im privaten Rahmen verübt, während der Tatbestand von Art. 77a Abs. 1 Bst. c VZAE die öffentliche Tatbegehung voraussetzt. 6.1.3 Die vom Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) begangenen Handlungen wurden von den zuständigen Behörden zu Recht als besorgniserregend erachtet, und angesichts seiner Verurteilung steht fest, dass es sich dabei keineswegs um Bagatellen gehandelt hat. Nach dem Gesagten sind diese Handlungen jedoch nicht als wiederholter oder erheblicher Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu qualifizieren. 6.2 Ferner bestehen auch keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit straffällig geworden ist, lässt zwar grundsätzlich auf eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für das Begehen von weiteren Verstössen in der Zukunft und damit auf ein bestehendes Gefährdungspotenzial schliessen. Vorliegend sprechen jedoch zahlreiche Faktoren gegen diese Schlussfolgerung. 6.2.1 So weist bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt wurde, darauf hin, dass die Strafverfolgungsbehörde nicht von einer (fort-)bestehenden Gefährdung ausgegangen ist; denn der bedingte Strafvollzug wird gerade dann gewährt, "wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten" (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Eine solche günstige Resozialisierungsprognose - diese ergibt sich im Übrigen auch aus der relativ kurzen Probezeit von einem Jahr (der Rahmen beträgt gemäss Art. 29 JStG sechs Monate bis zwei Jahre) - spricht in der Regel gegen eine Gefährdung. Die angeordnete Schutzmassnahme der persönlichen Betreuung (vgl. Art. 13 JStG), bezweckt - nebst der Förderung einer gesunden Entwicklung und gesellschaftlichen Wiedereingliederung - letztlich zwar durchaus auch die Verhinderung einer erneuten Straffälligkeit, stellt jedoch entgegen der Auffassung des SEM keineswegs per se ein Indiz für eine im Strafbefehlszeitpunkt vom Beschwerdeführer ausgehende, akute Gefahr dar. 6.2.2 Sodann ist der Beschwerdeführer bisher nur einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten, und das strafbare Verhalten erfolgte während seiner Adoleszenz, d.h. in einem Alter (i.c. [...] Jahre alt), in welchem Menschen bekanntlich leicht beeinflussbar sind und zu unvernünftigem Verhalten neigen (vgl. dazu auch die Ausführungen der Jugendanwaltschaft in ihrem Bericht vom 1. Juni 2021 [A35]). Die lokalen Sicherheitsbehörden schätzten den Beschwerdeführer anlässlich eines Treffens mit dem SEM im November (...) denn auch als blossen Mitläufer ein, welcher von seinem älteren Bruder D._______ negativ beeinflusst werde (vgl. A4 S. 2). Der Bruder wurde inzwischen (im April [...]) nach Kosovo ausgeschafft. 6.2.3 Im Weiteren hat sich der Beschwerdeführer bereits seit Eröffnung der Strafuntersuchung im Oktober (...) - und somit seit inzwischen über (...) Jahren - klaglos verhalten, und aus den aktenkundigen Beweismitteln ist zu schliessen, dass sich sowohl seine Lebensumstände als auch seine persönliche Einstellung positiv verändert haben. Für die Annahme, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt eine Sicherheitsgefahr darstellt, finden sich namentlich in den Berichten der verschiedenen Behörden keinerlei Hinweise. Schon im Bericht der Sicherheitsabteilung des Migrationsdienstes der Stadt F._______ vom 25. März 2020 (vgl. A12) lassen sich keine Anhaltspunkte für das (Fort-)Bestehen einer gefährlichen Radikalisierung des Beschwerdeführers ausmachen. Es wird lediglich darauf hingewiesen, dass er sich im Alltag weigere, Frauen die Hand zu geben, wobei aber gleichzeitig ausgeführt wird, er sei offen und einsichtig und bereit, sich für eine Lehrstelle den hiesigen Gepflogenheiten anzupassen. Auf Anfrage des SEM äusserte sich sodann im April 2021 die Fachstelle Bedrohungsmanagement der Kantonspolizei C._______ zum Beschwerdeführer. Die Kernkompetenz dieser kantonalen Stelle besteht darin, das potenzielle Bedrohungsrisiko einzelner Personen frühzeitig zu erkennen, dieses einzuschätzen und es mit geeigneten Massnahmen zu entschärfen (vgl. https://[...]). Dem Bericht vom 27. April 2021 (vgl. A34) zufolge konnte auch diese Behörde offensichtlich keinerlei Anzeichen für das Bestehen einer vom Beschwerdeführer ausgehenden Bedrohung erkennen. Vielmehr wird im Bericht festgehalten, der Beschwerdeführer sei kooperativ, anständig und dankbar für die zweite Chance, die er trotz seiner Verurteilung erhalten habe. Die übrigen aktenkundigen Behördenberichte aus dem Jahr 2021 vom Sozialdienst der Stadt F._______ und der Jugendanwaltschaft (vgl. A32, A35, A43) sowie auch die Arbeitszeugnisse vom März 2020 und Juli 2021 (A41 S. 9 und 11) bestätigen die stetige positive Entwicklung des Beschwerdeführers, attestieren ihm Zuverlässigkeit, Gewissenhaftigkeit, Offenheit und die Bereitschaft, Hilfe anzunehmen, und loben seine Umgangsformen, seinen Leistungswillen und sein Bemühen um eigenverantwortliche Lebensgestaltung. Die Jugendanwältin betont im Bericht vom 1. Juni 2021 zudem ausdrücklich, es bestünden keine Anzeichen mehr, welche auf eine extremistische Haltung hinweisen würden. Der Beschwerdeführer distanziere sich von radikalem Gedankengut, begegne seinen Ausbilderinnen respektvoll und fordere bei der Arbeit keine Gebetszeiten ein. Schliesslich legen auch der Arzt des Beschwerdeführers sowie die Eltern seiner (Schweizer) Ex-Freundin G._______ in ihren jeweiligen Referenzschreiben vom März respektive April 2022 dar, der Beschwerdeführer habe seinen Kollegenkreis, seine Lebenseinstellung und sein Verhalten geändert, verhalte sich mustergültig und habe während seiner Beziehung zu G._______ ([...]) nie radikale, islamistische Ansichten geäussert oder religiös motivierte Verhaltensänderungen von G._______ verlangt. Er habe sich auch nie auffällig oder gar aggressiv verhalten. Er habe seine Vergangenheit offengelegt und sich gleichzeitig von radikalislamischem Gedankengut distanziert. Sie (die Eltern von G._______) hätten nie Anlass zur Annahme gehabt, er unterhalte Kontakte zu radikalislamischen Gruppen oder sympathisiere mit diesen. 6.2.4 Aufgrund des Gesagten steht fest, dass alle Behördenmitglieder und Privatpersonen, welche über längere Zeit wiederholt in persönlichem Kontakt mit dem Beschwerdeführer gestanden sind, in ihren Berichten/Referenzschreiben übereinstimmend, substanziiert und schlüssig beschreiben, wie sich die Lebensumstände und das Verhalten des Beschwerdeführers seit Oktober (...) positiv entwickelt haben. Kein einziges Dokument - insbesondere auch nicht die Berichte der als für die Risikoevaluation besonders befähigt zu erachtenden Fachpersonen der Jugendanwaltschaft und der Fachstelle Bedrohungsmanagement - enthält auch nur andeutungsweise Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in radikalislamischen Kreisen verkehrt, die Ideologie des gewalttätigen Extremismus gutheisst und aktuell ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die pauschale und völlig unfundierte Behauptung des SEM, der Beschwerdeführer habe sich nicht nachhaltig deradikalisiert und stelle eine Gefahr dar, vermag bei dieser Sachlage offensichtlich nicht zu überzeugen, zumal selbst die aktenkundigen Äusserungen von Fedpol und NDB keine konkreten, entsprechenden Aussagen enthalten (vgl. dazu A30 sowie A48 S. 2). Es ist insbesondere auch nicht nachvollziehbar, wie das SEM ungeachtet aller gegenteiligen Indikatoren aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen - inzwischen ausgeschafften - Bruder D._______ zwischen dem (...) und dem (...) - nota bene zusammen mit anderen Familienangehörigen (vgl. dazu vorstehend E. 4.3 der Beschwerde) - 13 Mal (d.h. durchschnittlich weniger als einmal pro Woche) im Ausschaffungsgefängnis besucht hat, zur Schlussfolgerung kommt, der Beschwerdeführer hänge nach wie vor einer radikalislamischen Gesinnung nach und stelle eine Gefahr dar. Das SEM scheint mit dieser Argumentation dem Konzept der Sippenhaft zu folgen, was offensichtlich unzulässig ist. Soweit das SEM überdies mutmasst, der Beschwerdeführer versuche mit seinem Wohlverhalten die Behörden zu täuschen und seine negativen Absichten zu verschleiern, ist festzustellen, dass diese Vermutung jeglicher Grundlage entbehrt. Die erwähnten Behördenberichte dokumentieren einen graduellen und damit realistischen Veränderungsprozess, und es existieren keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seine Abkehr von der radikalislamischen Szene seit nun schon über drei Jahren bloss simuliert. 6.2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass im heutigen Zeitpunkt nichts darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer weiterhin radikalislamische Ideologien unterstützt und Kontakte in diese Szene pflegt. Aufgrund der aktuellen Sach- und Beweislage (vgl. dazu die vorstehenden Erwägungen) ist vielmehr davon auszugehen, dass er sich glaubhaft und nachhaltig vom gewalttätigen, islamistischen Extremismus sowie entsprechenden Gruppierungen (IS/Al Qaïda) distanziert, jegliche Kontakte zu Personen aus dieser Szene abgebrochen und seine Lebenseinstellung grundlegend verändert hat. Der Verweis des SEM auf BVGE 2018 VI/5 (vgl. Ziff. I. 7.5, 7.8 sowie 7.13 der angefochtenen Verfügung) ist schon aus diesem Grund unbehelflich. Gleichzeitig haben sich in den letzten drei Jahren auch die äusseren Lebensumstände des Beschwerdeführers positiv verändert und stabilisiert; insbesondere standen und stehen ihm mehrere kompetente Ansprechpersonen zur Seite (der Sozialarbeiter der Jugendanwaltschaft, der zuständige Mitarbeiter des Bedrohungsmanagements, sein Therapeut, die zuständigen Personen bei der (...) [Lehrbetrieb]), welche ihn auch weiterhin unterstützen können. Es weist alles darauf hin, dass der Beschwerdeführer gelernt hat, die hiesige Rechtsordnung zu respektieren, und dass er willens und auch fähig ist, sich daran zu halten. Das Rückfallrisiko erscheint bei dieser Sachlage als gering. Insgesamt bestehen demnach keine konkreten und substanziellen Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt ein Sicherheitsrisiko darstellt und dass sein Aufenthalt in der Schweiz mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Nichtbeachtung der öffentlichen Ordnung und/oder einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz führen wird. 6.3 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 84 Abs. 3 i.V.m. Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG sind somit nicht erfüllt.
7. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 16. Dezember 2021 ist aufzuheben. Bei dieser Sachlage kann auf eine Prüfung der formellen Rügen verzichtet werden. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 3 VwVG). 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die in der Kostennote vom 15. Juli 2022 ausgewiesenen Auslagen von Fr. 202.60 sind als gerechtfertigt zu erachten, und der Stundenansatz von Fr. 250.- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Hingegen ist der angegebene zeitliche Aufwand von total 26 Stunden für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unverhältnismässig hoch zu erachten. Die in der Kostennote geltend gemachte Parteientschädigung von total Fr. 7'218.70 ist daher angemessen zu kürzen, und dem Beschwerdeführer ist im Ergebnis zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 5'000.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die vorinstanzliche Verfügung vom 16. Dezember 2021 wird aufgehoben. Die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bleibt damit bestehen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut