Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender kamerunischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der C._______, seinen Heimatstaat am 15. September 2008 auf dem Seeweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 29. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2008 wurde er mit Verfügung vom 14. November 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 7. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bis (...) unregelmässig als G._______ gearbeitet zu haben. Da bereits sein - mittlerweile verstorbener - Vater Mitglied der H._______ gewesen sei, sei auch er seit vielen Jahren Mitglied dieser Partei. Mit seiner Partei habe er verschiedentlich an Protesten gegen die Regierungspartei "CPDN" teilgenommen, wobei er insgesamt unter zwei Malen verhaftet worden sei. So erstmals nach den Wahlen vom Y._______, als er (...) im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden sei. Das zweite Mal habe man ihn nach Protestveranstaltungen im Z._______ inhaftiert, wobei er während der Haft Probleme mit (...) bekommen und sich dadurch sein Gesundheitszustand verschlechtert respektive er sogar einen Kollaps erlitten habe. Ein Parteimitglied der H._______ habe in der Folge seine Befreiung aus dem Gefängnis organisiert, worauf er am W._______ von Unbekannten an einen anderen Ort gebracht und von dort mit dem L._______ nach D._______ ausgeflogen worden sei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. Anlässlich beider Befragungen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäss Abklärungen bei den (...) Behörden registriert sei. Der Beschwerdeführer verneinte frühere Aufenthalte in Europa. B. Mit Schreiben des BFM vom 9. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den geltend gemachten medizinischen Problemen innert angesetzter Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen sowie mittels schriftlicher Erklärung die behandelnden Ärzte dem BFM gegenüber vom Arztgeheimnis zu entbinden. C. Mit Erklärung vom 7. Januar 2009 (Eingang beim BFM: 14. Januar 2009) hatte der Beschwerdeführer die behandelnde Ärztin, I._______, von ihrem Arztgeheimnis gegenüber dem BFM und seinen Vertretern bereits entbunden. Am 3. Februar 2009 holte die Vorinstanz bei der behandelnden Ärztin eine telefonische Auskunft zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Sodann wurde mit Eingabe vom 29. Januar 2009 ein ärztlicher Bericht inklusive weiterer medizinischer Unterlagen zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben des BFM vom 5. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis, wonach er am V._______ in M._______ einen Asylantrag gestellt habe, das Asylverfahren am U._______ abgeschlossen worden sei, er am S._______ durch (...) wegen (...) verurteilt worden sei und sich - entgegen den Angaben in der Bundesanhörung vom 7. Januar 2009 - während längerer Zeit in Europa aufgehalten habe, das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. Februar 2009 Stellung. E. Mit Verfügung vom 2. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. F. Mit Eingabe vom 26. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits durchgeführter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Aufzählung der eingereichten medizinischen Unterlagen) zu den Akten.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.
E. 1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und eine solche wurde vom BFM denn auch nicht entzogen. Mangels Rechtsschutzinteresses ist demnach auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seit seiner frühesten Kindheit Mitglied einer Partei mit der Bezeichnung H._______ gewesen zu sein und im Rahmen dieser Partei die Politik der "CPDN"-Regierung bekämpft zu haben, weshalb er in den Jahren (...) im Gefängnis gewesen und im W._______ von seiner Partei, der H._______, aus dem Gefängnis befreit und mit einem L._______ nach D._______ geflogen sei. Diese Vorbringen habe der Beschwerdeführer aber in keiner Weise substanziiert darlegen können. So nenne er beispielsweise Parteien, die es in Kamerun nicht gebe. Die eigene Partei bezeichne er mit H._______, welche aber in Kamerun unbekannt sei. Hingegen spiele in Kamerun die SDF (Social Democratic Front) seit Jahren eine wichtige Rolle als Oppositionspartei. Die Partei, die er, weil sie so viele Jahre an der Macht gewesen sei, bekämpft haben wolle, nenne er "CPDN". Eine solche Partei gebe es aber in Kamerun auch nicht. Die Regierungspartei heisse RDPC (Rassemblement Democratique du Peuple Camerounais). Dem Beschwerdeführer gelinge es somit in keiner Weise, sein angebliches politisches Engagement glaubhaft darzulegen, kenne er doch nicht einmal die Namen seiner eigenen Partei und derjenigen Partei, gegen deren Politik er demonstriert habe. Weiter handle es sich bei den Beschreibungen zu den angeführten Gefängnisaufenthalten nicht um differenzierte Schilderungen über einen selber erlebten Aufenthalt in einem kamerunischen Gefängnis. Die Gefängnisse in Kamerun würden bei Personen, die darin tatsächlich eine gewisse Zeit inhaftiert gewesen seien, tiefe Eindrücke hinterlassen, die sehr persönlich, detailliert und substanziiert dargelegt würden. Die allgemeinen Schilderungen des Beschwerdeführers würden jedoch darauf hindeuten, dass er nie in einem Gefängnis in Kamerun gewesen sei. Auch die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis wirke merkwürdig, habe ihn doch ein Mann der Partei plötzlich aus dem Gefängnis geholt und zu einem L._______ geführt, der nach D._______ geflogen sei. Diese ausserordentlichen Ereignisse könne der Beschwerdeführer aber nur sehr vage schildern, wobei er dafür immer wieder seinen damals schlechten Gesundheitszustand geltend mache, was ebenfalls nicht überzeugend wirke. Überdies seien erhebliche Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers anzubringen, zumal die im schweizerischen Asylverfahren geltend gemachte Namensangabe und das Geburtsdatum den Daten, welche die (...) Behörden dem BFM übermittelt hätten, widersprechen würden. Bei den (...) Behörden sei der Beschwerdeführer unter anderem unter der Identität J._______, geboren R._______, bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2009 abgestritten, je in M._______ gewesen zu sein, was aber gemäss offizieller Mitteilung der (...) Behörden nicht zutreffen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
E. 3.2 Den in E. 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers in Abwägung sämtlicher Aspekte vorliegend nicht zu genügen. So erscheinen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend erheblich gewichtiger als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sprechen könnten. So wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ein, der frühere Name der Regierungspartei sei "CPDN" gewesen und die Leute würden diese meist nach dem früheren Namen benennen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aktiv gegen diese Regierungspartei demonstriert und versucht haben, Leute von den schlechten Machenschaften der Regierungspartei zu überzeugen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5), weshalb gerade bei ihm mit Fug davon ausgegangen werden dürfte, er wisse den korrekten Parteinamen der im Land herrschenden Regierungspartei. Überdies stellt die RDPC seit über zwanzig Jahren die Regierungspartei Kameruns dar und auch deren englische Umschreibung lässt sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegebenen Namen respektive Kürzel vereinbaren. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach die H._______ und die Social Democratic Front das Gleiche seien, weil es sich bei der Social Democratic Front um eine Partei handle, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Schon alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit langen Jahren - und vor ihm schon sein Vater - Mitglied der H._______ gewesen sein soll, müsste er zwingend in der Lage sein, den korrekten Namen seiner Partei zu bezeichnen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angezweifelten Gefängnisaufenthalte infolge undifferenzierter und vager Schilderungen bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weitere Details vor: So hätten die Gefangenen auf dem Boden geschlafen, der Raum sei zirka 20 m2 gross gewesen, am Morgen und am Abend seien das Essen und Tee gebracht worden, oben an der Wand sei ein kleines Fenster gewesen und ausserhalb der Zelle habe sich die Toilette befunden, welche man durch eine kleine Türe, die nicht abgeschlossen gewesen sei, erreicht habe. Ferner hätten sich an anderen Orten lange Toiletten-Reihen befunden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten zusätzlichen Details die Unglaubhaftigkeit der angeführten Gefängnisaufenthalte nicht in einem anderen Licht erscheinen lässt, handelt es sich doch um Details, die in ihrer Allgemeinheit von jedermann vorgebracht beziehungsweise nacherzählt werden könnten, selbst von Personen, welche noch nie einen Gefängnisaufenthalt selber erleiden mussten. Zudem werden durch diese Details keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen des angeblich erlebten Gefängnisalltags spürbar, lassen diese doch effektiv jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen. Weiter bleiben auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Gefängnis vage und stereotyp. Der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis, wonach er den Mann, der ihm zur Flucht geholfen habe, nie zu Gesicht bekommen habe, steht überdies im Widerspruch zu der anlässlich der direkten Bundesanhörung gemachten Aussage, wonach er von einer unbekannten Person herausgebracht worden sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7 unten). Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch an, der Gefängniswärter habe ihn aufgefordert, ihm zu folgen, was wiederum mit den Ausführungen der Bundesanhörung nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 6). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, dass er eine Person namens J._______ nicht kenne beziehungsweise es sich bei dieser Person nicht um ihn handle, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, hat dieser doch den schweizerischen Asylbehörden weder ein Identitätsdokument abgegeben noch auf Vorhalt zugegeben, sich unter anderer Identität und entgegen eigenen Ausführungen in M._______ aufgehalten zu haben (vgl. auch Buchstabe A. oben). Dadurch wird auch die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an sich in erheblichem Masse erschüttert.
E. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt.
E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1, mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41).
E. 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.3.2 Das BFM hielt fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kamarun sprechen. Auch stünden keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen. So seien eine medikamentöse Behandlung der angeführten Beschwerden (...) und regelmässige Kontrollen durch medizinisches Personal auch im Heimatland des Beschwerdeführers möglich und es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden.
E. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber auf Beschwerdeebene vor, er sei schwer krank und die Vorinstanz wisse über seinen Gesundheitszustand Bescheid, zumal diese mit seinen Ärzten Kontakt aufgenommen habe. Es sei unzutreffend, dass seine Erkrankung in Kamerun behandelt werden könne. So gebe es in seiner Heimat weder eine Krankenkasse noch Sozialhilfe. Er könne somit eine Behandlung nicht bezahlen. Er sei aber auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen, ansonsten er in wenigen Tagen in Lebensgefahr sei. Da seine (...) durch die Krankheit bereits in Mitleidenschaft gezogen worden seien, werde es für ihn sehr schwer sein, überhaupt zu arbeiten. Auch habe er keine Familie, die ihn unterstützen könne. Der nächste Arzttermin sei am 16. April 2009 und er werde weitere Arztberichte einreichen. In seiner Eingabe vom 2. April 2009 hielt er fest, zurzeit stehe nicht fest, unter welchen Krankheiten er leide, weshalb er darum bitte, weitere Arztberichte abzuwarten.
E. 5.3.4 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Kamerun ist festzuhalten, dass der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen führte. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden.
E. 5.3.5 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so kann den Akten Folgendes entnommen werden: Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ und arbeitete bis (...) viele Jahre als G._______ (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4). Seine Eltern seien (...) gestorben. Seine Schwester lebe (...) in B._______ und er verfüge noch über Onkel und Tanten im Heimatland, mit denen er jedoch keinen engen Kontakt pflege (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3). Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen: Dem in den Akten liegenden neusten ärztlichen Bericht der behandelnden Ärztin (I._______) vom 29. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass (Darlegungen im ärztlichen Bericht). Gemäss einer vom BFM eingeholten telefonischen Auskunft bei der behandelnden Ärztin vom 3. Februar 2009 (Darlegung der Auskunft). Das Vorbringen in der Eingabe vom 2. April 2009, wonach zurzeit nicht feststehe, an welchen Krankheiten er leide, wird durch den Arztbericht vom 29. Januar 2009 widerlegt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Eingang weiterer Arztberichte abzuwarten. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Zugang der Bevölkerung Kameruns zu medizinischer Versorgung in den letzten Jahren beachtlich verbessert und es bestehen in den grösseren Städten eine ausreichende Anzahl von Apotheken, welche in der Regel alle wichtigen Medikamente führen. Auch wenn das Gesundheitssystem Kameruns weiterhin gewisse Unzulänglichkeiten aufweist (fehlendes Krankenversicherungssystem; keine staatliche Sozialhilfe; regionale Unterschiede bezüglich Qualität und Zugang zu medizinischer Versorgung), ist hinsichtlich der vorliegend zu beachtenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers anzuführen, dass (...) in Kamerun auf zwei Ebenen behandelt werden kann: (Darlegung der Behandlungsmethoden). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (...) aufweist und als arbeitsfähig zu erachten ist, ist es ihm möglich und zumutbar, die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung in seiner Heimat (...) fortzusetzen. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der als gegeben zu erachtenden Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit auf- und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung selber übernehmen. So ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, während der Dauer der Ausrichtung der medizinischen Rückkehrhilfe (gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] ist die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate befristet) entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich ein soziales und wirtschaftliches Netz aufzubauen respektive das bestehende soziale Netz in der Heimat in Anspruch zu nehmen, um seine medizinische Versorgung auch nach Ablauf der Beitragszahlungen durch die schweizerischen Behörden weiter sicherzustellen. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass angesichts der in Frage gestellten Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers beziehungsweise der als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen und der nicht feststehenden Identität auch die Angaben zum Bestand eines familiären Beziehungsnetzes (so insbesondere hinsichtlich der [...] Eltern) grundsätzlich zu bezweifeln sind. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen (Darlegungen zum Beziehungsnetz). Aufgrund dieser Ungereimtheiten geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat allenfalls über seine Eltern oder über weitere Angehörige der Kernfamilie verfügt, welche ihm bei einer Reintegration Unterstützung bieten können. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kamerun. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 6 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. So wären vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam. Weiter geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfügung abzuweisen ist.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen.
E. 9.2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist.
E. 9.3 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1974/2009/wif {T 0/2} Urteil vom 12. Mai 2009 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Kamerun, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 2. März 2009 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus B._______ stammender kamerunischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der C._______, seinen Heimatstaat am 15. September 2008 auf dem Seeweg. Über D._______ und weitere, ihm unbekannte Länder sei er am 29. September 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags im E._______ ein Asylgesuch einreichte. Nach der Kurzbefragung vom 29. Oktober 2008 wurde er mit Verfügung vom 14. November 2008 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton F._______ zugewiesen. Am 7. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bis (...) unregelmässig als G._______ gearbeitet zu haben. Da bereits sein - mittlerweile verstorbener - Vater Mitglied der H._______ gewesen sei, sei auch er seit vielen Jahren Mitglied dieser Partei. Mit seiner Partei habe er verschiedentlich an Protesten gegen die Regierungspartei "CPDN" teilgenommen, wobei er insgesamt unter zwei Malen verhaftet worden sei. So erstmals nach den Wahlen vom Y._______, als er (...) im Gefängnis von B._______ inhaftiert worden sei. Das zweite Mal habe man ihn nach Protestveranstaltungen im Z._______ inhaftiert, wobei er während der Haft Probleme mit (...) bekommen und sich dadurch sein Gesundheitszustand verschlechtert respektive er sogar einen Kollaps erlitten habe. Ein Parteimitglied der H._______ habe in der Folge seine Befreiung aus dem Gefängnis organisiert, worauf er am W._______ von Unbekannten an einen anderen Ort gebracht und von dort mit dem L._______ nach D._______ ausgeflogen worden sei. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Der Beschwerdeführer reichte keinerlei Identitätsdokumente zu den Akten. Anlässlich beider Befragungen wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er gemäss Abklärungen bei den (...) Behörden registriert sei. Der Beschwerdeführer verneinte frühere Aufenthalte in Europa. B. Mit Schreiben des BFM vom 9. Januar 2009 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu den geltend gemachten medizinischen Problemen innert angesetzter Frist einen ärztlichen Bericht einzureichen sowie mittels schriftlicher Erklärung die behandelnden Ärzte dem BFM gegenüber vom Arztgeheimnis zu entbinden. C. Mit Erklärung vom 7. Januar 2009 (Eingang beim BFM: 14. Januar 2009) hatte der Beschwerdeführer die behandelnde Ärztin, I._______, von ihrem Arztgeheimnis gegenüber dem BFM und seinen Vertretern bereits entbunden. Am 3. Februar 2009 holte die Vorinstanz bei der behandelnden Ärztin eine telefonische Auskunft zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ein. Sodann wurde mit Eingabe vom 29. Januar 2009 ein ärztlicher Bericht inklusive weiterer medizinischer Unterlagen zu den Akten gereicht. D. Mit Schreiben des BFM vom 5. Februar 2009 wurde dem Beschwerdeführer zum Abklärungsergebnis, wonach er am V._______ in M._______ einen Asylantrag gestellt habe, das Asylverfahren am U._______ abgeschlossen worden sei, er am S._______ durch (...) wegen (...) verurteilt worden sei und sich - entgegen den Angaben in der Bundesanhörung vom 7. Januar 2009 - während längerer Zeit in Europa aufgehalten habe, das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschwerdeführer nahm mit Eingabe vom 18. Februar 2009 Stellung. E. Mit Verfügung vom 2. März 2009 - eröffnet am 5. März 2009 - lehnte das BFM das Asylbegehren ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers die Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht erfüllten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. F. Mit Eingabe vom 26. März 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Ferner sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Weiter sei die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen. Zudem sei die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventuell sei er bei bereits durchgeführter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe vom 2. April 2009 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel (Aufzählung der eingereichten medizinischen Unterlagen) zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.3 Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung und eine solche wurde vom BFM denn auch nicht entzogen. Mangels Rechtsschutzinteresses ist demnach auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, seit seiner frühesten Kindheit Mitglied einer Partei mit der Bezeichnung H._______ gewesen zu sein und im Rahmen dieser Partei die Politik der "CPDN"-Regierung bekämpft zu haben, weshalb er in den Jahren (...) im Gefängnis gewesen und im W._______ von seiner Partei, der H._______, aus dem Gefängnis befreit und mit einem L._______ nach D._______ geflogen sei. Diese Vorbringen habe der Beschwerdeführer aber in keiner Weise substanziiert darlegen können. So nenne er beispielsweise Parteien, die es in Kamerun nicht gebe. Die eigene Partei bezeichne er mit H._______, welche aber in Kamerun unbekannt sei. Hingegen spiele in Kamerun die SDF (Social Democratic Front) seit Jahren eine wichtige Rolle als Oppositionspartei. Die Partei, die er, weil sie so viele Jahre an der Macht gewesen sei, bekämpft haben wolle, nenne er "CPDN". Eine solche Partei gebe es aber in Kamerun auch nicht. Die Regierungspartei heisse RDPC (Rassemblement Democratique du Peuple Camerounais). Dem Beschwerdeführer gelinge es somit in keiner Weise, sein angebliches politisches Engagement glaubhaft darzulegen, kenne er doch nicht einmal die Namen seiner eigenen Partei und derjenigen Partei, gegen deren Politik er demonstriert habe. Weiter handle es sich bei den Beschreibungen zu den angeführten Gefängnisaufenthalten nicht um differenzierte Schilderungen über einen selber erlebten Aufenthalt in einem kamerunischen Gefängnis. Die Gefängnisse in Kamerun würden bei Personen, die darin tatsächlich eine gewisse Zeit inhaftiert gewesen seien, tiefe Eindrücke hinterlassen, die sehr persönlich, detailliert und substanziiert dargelegt würden. Die allgemeinen Schilderungen des Beschwerdeführers würden jedoch darauf hindeuten, dass er nie in einem Gefängnis in Kamerun gewesen sei. Auch die Schilderung der Flucht aus dem Gefängnis wirke merkwürdig, habe ihn doch ein Mann der Partei plötzlich aus dem Gefängnis geholt und zu einem L._______ geführt, der nach D._______ geflogen sei. Diese ausserordentlichen Ereignisse könne der Beschwerdeführer aber nur sehr vage schildern, wobei er dafür immer wieder seinen damals schlechten Gesundheitszustand geltend mache, was ebenfalls nicht überzeugend wirke. Überdies seien erhebliche Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers anzubringen, zumal die im schweizerischen Asylverfahren geltend gemachte Namensangabe und das Geburtsdatum den Daten, welche die (...) Behörden dem BFM übermittelt hätten, widersprechen würden. Bei den (...) Behörden sei der Beschwerdeführer unter anderem unter der Identität J._______, geboren R._______, bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe aber in seiner Stellungnahme vom 18. Februar 2009 abgestritten, je in M._______ gewesen zu sein, was aber gemäss offizieller Mitteilung der (...) Behörden nicht zutreffen könne. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden demnach in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. 3.2 Den in E. 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schilderungen des Beschwerdeführers in Abwägung sämtlicher Aspekte vorliegend nicht zu genügen. So erscheinen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers vorliegend erheblich gewichtiger als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sprechen könnten. So wendet der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zunächst ein, der frühere Name der Regierungspartei sei "CPDN" gewesen und die Leute würden diese meist nach dem früheren Namen benennen. Dieser Einwand ist jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So soll der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge aktiv gegen diese Regierungspartei demonstriert und versucht haben, Leute von den schlechten Machenschaften der Regierungspartei zu überzeugen (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 5), weshalb gerade bei ihm mit Fug davon ausgegangen werden dürfte, er wisse den korrekten Parteinamen der im Land herrschenden Regierungspartei. Überdies stellt die RDPC seit über zwanzig Jahren die Regierungspartei Kameruns dar und auch deren englische Umschreibung lässt sich nicht mit dem vom Beschwerdeführer im Asylverfahren angegebenen Namen respektive Kürzel vereinbaren. Der weitere Einwand des Beschwerdeführers, wonach die H._______ und die Social Democratic Front das Gleiche seien, weil es sich bei der Social Democratic Front um eine Partei handle, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Schon alleine aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit langen Jahren - und vor ihm schon sein Vater - Mitglied der H._______ gewesen sein soll, müsste er zwingend in der Lage sein, den korrekten Namen seiner Partei zu bezeichnen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz angezweifelten Gefängnisaufenthalte infolge undifferenzierter und vager Schilderungen bringt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe weitere Details vor: So hätten die Gefangenen auf dem Boden geschlafen, der Raum sei zirka 20 m2 gross gewesen, am Morgen und am Abend seien das Essen und Tee gebracht worden, oben an der Wand sei ein kleines Fenster gewesen und ausserhalb der Zelle habe sich die Toilette befunden, welche man durch eine kleine Türe, die nicht abgeschlossen gewesen sei, erreicht habe. Ferner hätten sich an anderen Orten lange Toiletten-Reihen befunden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass diese erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten zusätzlichen Details die Unglaubhaftigkeit der angeführten Gefängnisaufenthalte nicht in einem anderen Licht erscheinen lässt, handelt es sich doch um Details, die in ihrer Allgemeinheit von jedermann vorgebracht beziehungsweise nacherzählt werden könnten, selbst von Personen, welche noch nie einen Gefängnisaufenthalt selber erleiden mussten. Zudem werden durch diese Details keine zusätzlichen persönlichen Erlebnisse und Erinnerungen des angeblich erlebten Gefängnisalltags spürbar, lassen diese doch effektiv jeglichen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten) vermissen. Weiter bleiben auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Flucht aus dem Gefängnis vage und stereotyp. Der in der Beschwerdeschrift gemachte Hinweis, wonach er den Mann, der ihm zur Flucht geholfen habe, nie zu Gesicht bekommen habe, steht überdies im Widerspruch zu der anlässlich der direkten Bundesanhörung gemachten Aussage, wonach er von einer unbekannten Person herausgebracht worden sei (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 7 unten). Zudem gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch an, der Gefängniswärter habe ihn aufgefordert, ihm zu folgen, was wiederum mit den Ausführungen der Bundesanhörung nicht in Übereinstimmung gebracht werden kann (vgl. Protokoll Empfangszentrum, S. 6). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hinweist, dass er eine Person namens J._______ nicht kenne beziehungsweise es sich bei dieser Person nicht um ihn handle, kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vorliegend vollumfänglich anschliesst. In diesem Zusammenhang muss festgehalten werden, dass die tatsächliche Identität des Beschwerdeführers nach wie vor nicht feststeht, hat dieser doch den schweizerischen Asylbehörden weder ein Identitätsdokument abgegeben noch auf Vorhalt zugegeben, sich unter anderer Identität und entgegen eigenen Ausführungen in M._______ aufgehalten zu haben (vgl. auch Buchstabe A. oben). Dadurch wird auch die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers an sich in erheblichem Masse erschüttert. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 5.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Zwar kann gemäss der Praxis des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f., mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend sind solche ganz aussergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances"), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S. D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenserwartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Leiden hinzukam, auszuschliessen (vgl. zur Publikation vorgesehenes Urteil BVGE D-6538/2006 vom 7. August 2008 E. 9.1.3; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-6721/2008 vom 5. Januar 2009 und D-6364/2008 vom 4. November 2008 E. 7.1, mit Hinweisen auf die neuste Praxis des EGMR; EMARK 2004 Nr. 6 E. 7b S. 41). 5.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.3.2 Das BFM hielt fest, weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kamarun sprechen. Auch stünden keine individuellen Gründe einem Wegweisungsvollzug entgegen. So seien eine medikamentöse Behandlung der angeführten Beschwerden (...) und regelmässige Kontrollen durch medizinisches Personal auch im Heimatland des Beschwerdeführers möglich und es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93 AsylG). Diese könne durch Abgabe von Medikamenten, Hilfe bei der Ausreiseorganisation oder durch Unterstützung während und nach der Rückkehr gewährt werden. 5.3.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber auf Beschwerdeebene vor, er sei schwer krank und die Vorinstanz wisse über seinen Gesundheitszustand Bescheid, zumal diese mit seinen Ärzten Kontakt aufgenommen habe. Es sei unzutreffend, dass seine Erkrankung in Kamerun behandelt werden könne. So gebe es in seiner Heimat weder eine Krankenkasse noch Sozialhilfe. Er könne somit eine Behandlung nicht bezahlen. Er sei aber auf eine regelmässige Medikamenteneinnahme angewiesen, ansonsten er in wenigen Tagen in Lebensgefahr sei. Da seine (...) durch die Krankheit bereits in Mitleidenschaft gezogen worden seien, werde es für ihn sehr schwer sein, überhaupt zu arbeiten. Auch habe er keine Familie, die ihn unterstützen könne. Der nächste Arzttermin sei am 16. April 2009 und er werde weitere Arztberichte einreichen. In seiner Eingabe vom 2. April 2009 hielt er fest, zurzeit stehe nicht fest, unter welchen Krankheiten er leide, weshalb er darum bitte, weitere Arztberichte abzuwarten. 5.3.4 In Bezug auf die gegenwärtige allgemeine Menschenrechtslage in Kamerun ist festzuhalten, dass der Versuch des seit 1982 ununterbrochen als Präsident amtierenden Paul Biya, mit einer Verfassungsänderung die bisherige Amtszeitbeschränkung für Staatschefs abzuschaffen, gegen Ende des Jahres 2007 zu massiven innenpolitischen Spannungen führte. Die Unzufriedenheit grosser Teile der Bevölkerung wurde durch die stark angestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere durch die Preiserhöhung beim Treibstoff, verstärkt. In der Folge kam es zwischen dem 23. und dem 29. Februar 2008 zuerst in Douala und dann auch in Yaoundé sowie in verschiedenen anderen Städten im Westen Kameruns zu blutigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Nach Zugeständnissen seitens der Regierung (etwa durch die Befreiung von Abgaben auf verschiedenen lebensnotwendigen Gütern oder durch die Vergünstigung von Treibstoff für Taxis) beruhigte sich die Lage wieder. Auch die am 11. April 2008 erfolgte, die Amtszeitbeschränkung für Staatschefs betreffende Verfassungsänderung löste keine neuen Unruhen aus. Bezüglich Kamerun kann demnach im jetzigen Zeitpunkt nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder von einer Situation allgemeiner Gewalt, welche für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin eine konkrete Gefährdung darstellen würde, gesprochen werden. 5.3.5 Was die individuelle Situation des Beschwerdeführers betrifft, so kann den Akten Folgendes entnommen werden: Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus B._______ und arbeitete bis (...) viele Jahre als G._______ (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4). Seine Eltern seien (...) gestorben. Seine Schwester lebe (...) in B._______ und er verfüge noch über Onkel und Tanten im Heimatland, mit denen er jedoch keinen engen Kontakt pflege (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3). Hinsichtlich der angeführten und durch medizinische Unterlagen belegten Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ist Folgendes zu erwägen: Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich (vgl. EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Entsprechen ferner die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, so bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d S. 50 ff., 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157 f.). Vorliegend sind, entgegen der auf Beschwerdeebene vorgebrachten Ansicht, unter diesen Rahmenbedingungen den Akten keine stichhaltigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu entnehmen: Dem in den Akten liegenden neusten ärztlichen Bericht der behandelnden Ärztin (I._______) vom 29. Januar 2009 ist zu entnehmen, dass (Darlegungen im ärztlichen Bericht). Gemäss einer vom BFM eingeholten telefonischen Auskunft bei der behandelnden Ärztin vom 3. Februar 2009 (Darlegung der Auskunft). Das Vorbringen in der Eingabe vom 2. April 2009, wonach zurzeit nicht feststehe, an welchen Krankheiten er leide, wird durch den Arztbericht vom 29. Januar 2009 widerlegt. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, den Eingang weiterer Arztberichte abzuwarten. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der Zugang der Bevölkerung Kameruns zu medizinischer Versorgung in den letzten Jahren beachtlich verbessert und es bestehen in den grösseren Städten eine ausreichende Anzahl von Apotheken, welche in der Regel alle wichtigen Medikamente führen. Auch wenn das Gesundheitssystem Kameruns weiterhin gewisse Unzulänglichkeiten aufweist (fehlendes Krankenversicherungssystem; keine staatliche Sozialhilfe; regionale Unterschiede bezüglich Qualität und Zugang zu medizinischer Versorgung), ist hinsichtlich der vorliegend zu beachtenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers anzuführen, dass (...) in Kamerun auf zwei Ebenen behandelt werden kann: (Darlegung der Behandlungsmethoden). Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer (...) aufweist und als arbeitsfähig zu erachten ist, ist es ihm möglich und zumutbar, die in der Schweiz begonnene medizinische Behandlung in seiner Heimat (...) fortzusetzen. Für die Finanzierung seiner Behandlung ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund der medizinischen Beurteilung des Gesundheitszustandes und der als gegeben zu erachtenden Arbeitsfähigkeit davon ausgegangen werden kann, der Beschwerdeführer könne bei einer Rückkehr auch in Berücksichtigung der zweifellos schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Situation eine Erwerbstätigkeit auf- und in Verbindung mit der Möglichkeit des Erhalts einer medizinischen Rückkehrhilfe aus der Schweiz die Kosten für seine Behandlung selber übernehmen. So ist vorliegend nicht ersichtlich, inwiefern es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, während der Dauer der Ausrichtung der medizinischen Rückkehrhilfe (gemäss Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312] ist die medizinische Rückkehrhilfe auf sechs Monate befristet) entsprechende Kontakte zu knüpfen und sich ein soziales und wirtschaftliches Netz aufzubauen respektive das bestehende soziale Netz in der Heimat in Anspruch zu nehmen, um seine medizinische Versorgung auch nach Ablauf der Beitragszahlungen durch die schweizerischen Behörden weiter sicherzustellen. Zudem stellen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich Mangel an Wohnungen und Arbeitsplätzen, von welchen die ansässige Bevölkerung betroffen ist, keine existenzbedrohende Situation dar, welche den Vollzug der Wegweisung eines Ausländers in den Heimatstaat als unzumutbar erscheinen liessen (EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215), weshalb auch allfällige wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers dem Vollzug nicht entgegenstehen. Im Weiteren ist festzuhalten, dass angesichts der in Frage gestellten Glaubwürdigkeit der Person des Beschwerdeführers beziehungsweise der als unglaubhaft erachteten Asylvorbringen und der nicht feststehenden Identität auch die Angaben zum Bestand eines familiären Beziehungsnetzes (so insbesondere hinsichtlich der [...] Eltern) grundsätzlich zu bezweifeln sind. Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer diesbezüglich in den Befragungen (Darlegungen zum Beziehungsnetz). Aufgrund dieser Ungereimtheiten geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat allenfalls über seine Eltern oder über weitere Angehörige der Kernfamilie verfügt, welche ihm bei einer Reintegration Unterstützung bieten können. Bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr überwiegen angesichts obiger Erwägungen und des Umstandes, dass er den grössten Teil seines bisherigen Lebens in seiner Heimat verbrachte und dort auch sozialisiert wurde, vorliegend in Würdigung sämtlicher Umstände die Gründe für die Bejahung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Kamerun. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Der Antrag, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Kontaktaufnahme mit dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jede Weitergabe von Daten an denselben bis zum Endentscheid zu unterlassen, ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. So wären vorsorgliche Massnahmen ohnehin lediglich für die Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam. Weiter geht aus den Akten nicht hervor, dass die Vorinstanz bereits Daten an den Heimatstaat weitergegeben hätte, weshalb der Antrag auf Offenlegung eines solchen Kontaktes mittels separater Verfügung abzuweisen ist. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Dabei verfügt eine Person dann nicht über die erforderlichen Mittel, wenn sie ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Eine Beschwerde gilt ferner dann als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Es ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Auch können die Begehren der Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit gutzuheissen. 9.2 Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Ausschlaggebend für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ist das Kriterium, ob die Beschwerde führende Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (vgl. dazu BGE 122 I 49 E. 2c S. 51 ff.; BGE 120 Ia 43 E. 2a S. 44 ff.). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, sind strenge Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung anzusetzen (vgl. EMARK 2000 Nr. 6 sowie BGE 122 I 8 E. 2c S. 10). Im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren geht es im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht unbedingt erforderlich. Aus diesen Gründen wird die unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss nur in den besonderen Fällen gewährt, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen ist. 9.3 Aufgrund der Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Dieses Urteil geht an: den Beschwerdeführer (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) K._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: