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D-1972/2010

D-1972/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2010-08-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer wurde am 19. August 2008 von den Behörden am Flughafen Genf ohne Ausweispapiere und Flugticket aufgegriffen und unter der Identität B._______ erkennungsdienstlich erfasst. Am 21. August 2008 wurde er am Badischen Bahnhof bei der Einreise von der Schweiz nach Deutschland von der deutschen Bundespolizei kontrolliert, wobei er angab, C._______ zu heissen. Da der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere vorlegen konnte, wurde ihm die Einreise nach Deutschland verweigert und er wurde den schweizerischen Behörden übergeben. Am 23. August 2008 suchte er unter der Identität A._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dazu wurde er durch das BFM am 5. September 2008 im EVZ E._______ befragt (Kurzbefragung) und am 11. September 2009 in F._______ angehört (Anhörung). Eine Anhörung vom 13. November 2008 musste wegen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Im März 2004 habe er in G._______ an einem Umzug anlässlich der Unruhen zwischen Kurden und den Sicherheitskräften teilgenommen, bis Schüsse gefallen seien und er nach Hause geflüchtet sei. Im April 2008 sei er von einem Mitarbeiter des politischen Sicherheitsdienstes an seiner Arbeitsstelle in einem Coiffeurgeschäft aufgesucht und insbesondere über seine politischen Aktivitäten befragt worden. Man habe dabei auch seine Teilnahme an den Unruhen im März 2004 erwähnt. Wenige Wochen später sei der gleiche Mitarbeiter des politischen Sicherheitsdienstes erneut im Coiffeurgeschäft vorbeigekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er sich auf dem Sektionsposten des Sicherheitsdienstes melden müsse. Dort sei er insbesondere über seine Kontakte zu politischen Parteien und bezüglich seiner Freunde befragt worden. Während des Verhörs habe man ihn zudem bedroht, beschimpft und geohrfeigt. Nach einer halben Stunde respektive eineinhalb Stunden sei das Verhör beendet gewesen und er sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Später habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt, dass er - der Beschwerdeführer - noch zwei weitere Male im Coiffeursalon gesucht worden sei, weshalb er nicht mehr zur Arbeit kommen solle. Im Juni 2008 sei er vom politischen Sicherheitsdienst während seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden, worüber ihn seine Mutter informiert habe. Da er sich vom Sicherheitsdienst gefürchtet habe, sei er in der Folge zu seinem Onkel gegangen, wo er sich während zirka zweier Monate aufgehalten habe. Im August 2008 habe er sich mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei beziehungsweise in den Libanon begeben, von wo er (via Abu Dabi) nach Genf geflogen sei. Von Genf habe er mit dem Zug nach Hamburg reisen wollen, sei jedoch an der Grenze aufgehalten und in die Schweiz zurückgeschickt worden. Anlässlich der Anhörung vom 11. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 29. September 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer. C. In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde dem BFM bezüglich des Beschwerdeführers Folgendes mitgeteilt: Er sei syrischer Staatsbürger und Inhaber des syrischen Reisepasses Nr. (...), er sei am 12. August 2008 legal aus Syrien in den Libanon ausgereist und werde in Syrien nicht gesucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit bis zum 17. Februar 2010 eingeräumt, eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. Am 15. Februar 2010 nahm er dazu Stellung. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 - eröffnet am 26. Februar 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Suche durch den politischen Sicherheitsdienst nach seiner Person einen wesentlichen Sachverhalt widersprüchlich dargelegt habe. So habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, die Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und ihnen Informationen über Personen liefere, die das Coiffeurgeschäft aufsuchten. Bei der Anhörung vom 11. Septem-ber 2009 habe er dagegen zu Protokoll gegeben, er sei über seine Person, über sein Umfeld und allfällige politische Tätigkeiten befragt worden. Auf Nachfrage habe er ergänzt, man habe von ihm verlangt, dass er Informationen liefere, wenn er "mit einer Partei befreundet sein sollte". Diese Aussagen seien mit den Vorbringen anlässlich der Kurzbefragung nicht vereinbar, zumal es dem Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht gelungen sei, die Widersprüche plausibel aufzulösen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch die Dauer des angeblichen Verhörs beim Staatssicherheitsdienst in G._______ widersprüchlich dargestellt. Aufgrund dieser unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers kämen erhebliche Zweifel an der Glaubhaf-tigkeit seiner Vorbringen auf. Angesichts des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Profils - gemäss seinen Aussagen habe er bei-spielsweise keine politischen Aktivitäten ausgeübt - sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Staatssicherheitsdienst für ihn interessiert haben solle. Entgegen der Behauptung des Beschwerde-führers hätten Abklärungen seitens der Schweizerischen Botschaft in Damaskus ergeben, dass er von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. In der diesbezüglich gewährten Stellungnahme vom 15. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei "verfolgt und mehrere Male von Sicherheitskräften aufgegriffen und bedroht" worden. Diese nicht näher ausgeführte Aussage sei nicht vereinbar mit seinen Vorbringen anlässlich der Befragungen, wo er nie angegeben habe, von Sicherheitskräften aufgegriffen worden zu sein, und daher nicht geeignet, eine angeblich bestehende Gefährdung zu belegen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Glaubwür-digkeit des Beschwerdeführers auch deshalb angeschlagen sei, da er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, er besitze keinen Reisepass und habe Syrien illegal verlassen, indem er zu Fuss in die Türkei gelangt sei. Zwar habe er anlässlich der Anhörung vom 11. September 2009 von sich aus zugegeben, mit seinem eigenen Reisepass behördlich kontrolliert in den Libanon ausgereist zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung - er habe bei der Kurzbefragung auf Anraten des Schleppers falsche Aussagen gemacht - vermöge nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr offensichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in Erfahrung gebracht habe, dass die schweizerischen Asylbehörden Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Damaskus durchführen würden. Weil er folglich damit habe rechnen müssen, dass dies auch in seinem Fall passiert sei, habe er die Reiseumstände bei der Anhörung von sich aus offengelegt. Um jedoch auch heute den Eindruck einer in ihrem Heimatland verfolgten Person zu erwecken, habe der Beschwerde-führer in seiner Stellungnahme ausgeführt, eine solche - scheinbar legale - Ausreise sei ihm nur dank Bezahlung eines hohen Geld-betrages möglich gewesen. Diese Erklärung sei jedoch als reine Anpassung an die veränderten Reiseumstände und folglich als Schutzbehauptung einzustufen. Vielmehr dränge sich - auch in Ge-samtwürdigung des vorliegenden Gesuches - der Schluss auf, dass er auf normalem Weg und behördlich kontrolliert aus Syrien ausgereist sei. Somit würden die oben dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch diese Ungereimtheiten bestätigt, weshalb seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanz-liche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 26. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 9. März 2010 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 einbezahlt.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).

E. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung falsch übersetzt worden seien, weshalb die Befragung nur unter erschwerten Umständen habe durchgeführt werden können, was zu fehlerhaften Einträgen im Protokoll geführt habe, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist aus dem Kurzbefragungsprotokoll ersichtlich, dass die Befragung auf kurdisch - der Muttersprache des Beschwerdeführers - durchgeführt wurde. Zudem geht aus dem Protokoll der abgebrochenen Anhörung vom 13. November 2008 hervor, dass der an der Kurzbefragung übersetzende Dolmetscher neben der kurdischen auch die arabische Sprache beherrschte, so dass der hauptsächlich arabisch sprechende Beschwerdeführer jeweils problemlos nachfragen konnte, wenn er etwas nicht verstand (Akten BFM A 1/10. S. 5). Aus dem Kurzbefragungsprotokoll lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstanden hat (Akten BFM A 1/8, S. 6). Die Behauptung in der Beschwerde bezüglich fehlerhafter Einträge im Kurzbefragungsprotokoll ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen.

E. 5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Em-pfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden.

E. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. E. vorstehend). Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht zudem der Umstand, dass die Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 durch die Schweizer Vertretung in Damaskus ergab, dass der Beschwerdeführer legal und behördlich kontrolliert mit seinem eigenen Pass in den Libanon ausgereist ist, zumal dieses Verhalten nicht einer gesuchten Person entspricht. Die in der Stellungnahme vom 15. Februar 2010 respektive in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er Syrien nur deshalb über einen offiziellen Grenzübergang Richtung Libanon habe verlassen können, da sein Schlepper Beamte bestochen habe, überzeugt das Gericht nicht, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 11. September 2009 die Zahlung von Bestechungsgeld mit keinem Wort erwähnte, obwohl er damals explizit gefragt wurde, weshalb er mit einem Schlepper in den Libanon gereist sei (Akten BFM A 13/13, S. 9). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts, zumal auch sie nicht plausibel zu machen vermögen, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits bei der Anhörung vom 11. September 2009 die Bezahlung von Bestechungsgeld erwähnt hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 von den syrischen Behörden nicht gesucht wird, spricht ebenfalls gegen die behauptete Verfolgung beziehungsweise die Suche nach seiner Person, da vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder triftige Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde respektive in der Stellungnahme vom 15. Februar 2010 das Abklärungsergebnis nicht umzu-stossen vermögen. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den syrischen Behörden etwas zu befürchten hätte. Das BFM hat aufgrund offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhalts zu prüfen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist dem-nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint.

E. 7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, wo er auch die Schule besucht hat. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Coiffeur, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie seine fünf Geschwister nach wie vor in seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 13. April 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1972/2010 {T 0/2} Urteil vom 6. August 2010 Besetzung Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer wurde am 19. August 2008 von den Behörden am Flughafen Genf ohne Ausweispapiere und Flugticket aufgegriffen und unter der Identität B._______ erkennungsdienstlich erfasst. Am 21. August 2008 wurde er am Badischen Bahnhof bei der Einreise von der Schweiz nach Deutschland von der deutschen Bundespolizei kontrolliert, wobei er angab, C._______ zu heissen. Da der Beschwerdeführer keine Ausweispapiere vorlegen konnte, wurde ihm die Einreise nach Deutschland verweigert und er wurde den schweizerischen Behörden übergeben. Am 23. August 2008 suchte er unter der Identität A._______ im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nach. Dazu wurde er durch das BFM am 5. September 2008 im EVZ E._______ befragt (Kurzbefragung) und am 11. September 2009 in F._______ angehört (Anhörung). Eine Anhörung vom 13. November 2008 musste wegen Verständigungsproblemen zwischen dem Beschwerdeführer und der Dolmetscherin abgebrochen werden. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei syrischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus G._______, wo er bis kurz vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie gelebt habe. Im März 2004 habe er in G._______ an einem Umzug anlässlich der Unruhen zwischen Kurden und den Sicherheitskräften teilgenommen, bis Schüsse gefallen seien und er nach Hause geflüchtet sei. Im April 2008 sei er von einem Mitarbeiter des politischen Sicherheitsdienstes an seiner Arbeitsstelle in einem Coiffeurgeschäft aufgesucht und insbesondere über seine politischen Aktivitäten befragt worden. Man habe dabei auch seine Teilnahme an den Unruhen im März 2004 erwähnt. Wenige Wochen später sei der gleiche Mitarbeiter des politischen Sicherheitsdienstes erneut im Coiffeurgeschäft vorbeigekommen und habe ihm mitgeteilt, dass er sich auf dem Sektionsposten des Sicherheitsdienstes melden müsse. Dort sei er insbesondere über seine Kontakte zu politischen Parteien und bezüglich seiner Freunde befragt worden. Während des Verhörs habe man ihn zudem bedroht, beschimpft und geohrfeigt. Nach einer halben Stunde respektive eineinhalb Stunden sei das Verhör beendet gewesen und er sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Später habe ihm sein Arbeitgeber mitgeteilt, dass er - der Beschwerdeführer - noch zwei weitere Male im Coiffeursalon gesucht worden sei, weshalb er nicht mehr zur Arbeit kommen solle. Im Juni 2008 sei er vom politischen Sicherheitsdienst während seiner Abwesenheit zu Hause gesucht worden, worüber ihn seine Mutter informiert habe. Da er sich vom Sicherheitsdienst gefürchtet habe, sei er in der Folge zu seinem Onkel gegangen, wo er sich während zirka zweier Monate aufgehalten habe. Im August 2008 habe er sich mit der Hilfe eines Schleppers in die Türkei beziehungsweise in den Libanon begeben, von wo er (via Abu Dabi) nach Genf geflogen sei. Von Genf habe er mit dem Zug nach Hamburg reisen wollen, sei jedoch an der Grenze aufgehalten und in die Schweiz zurückgeschickt worden. Anlässlich der Anhörung vom 11. September 2009 reichte der Beschwerdeführer eine syrische Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Schreiben vom 29. September 2009 ersuchte das BFM die Schweizer Vertretung in Damaskus um Abklärungen betreffend den Beschwerdeführer. C. In der Botschaftsantwort vom 11. Januar 2010 wurde dem BFM bezüglich des Beschwerdeführers Folgendes mitgeteilt: Er sei syrischer Staatsbürger und Inhaber des syrischen Reisepasses Nr. (...), er sei am 12. August 2008 legal aus Syrien in den Libanon ausgereist und werde in Syrien nicht gesucht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2010 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit bis zum 17. Februar 2010 eingeräumt, eine Stellungnahme zur Botschaftsantwort einzureichen. Am 15. Februar 2010 nahm er dazu Stellung. E. Mit Verfügung vom 24. Februar 2010 - eröffnet am 26. Februar 2010 - stellte das BFM fest, die Asylvorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Das BFM lehnte das Asylgesuch im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Suche durch den politischen Sicherheitsdienst nach seiner Person einen wesentlichen Sachverhalt widersprüchlich dargelegt habe. So habe er anlässlich der Kurzbefragung ausgesagt, die Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes hätten von ihm verlangt, dass er mit ihnen zusammenarbeite und ihnen Informationen über Personen liefere, die das Coiffeurgeschäft aufsuchten. Bei der Anhörung vom 11. Septem-ber 2009 habe er dagegen zu Protokoll gegeben, er sei über seine Person, über sein Umfeld und allfällige politische Tätigkeiten befragt worden. Auf Nachfrage habe er ergänzt, man habe von ihm verlangt, dass er Informationen liefere, wenn er "mit einer Partei befreundet sein sollte". Diese Aussagen seien mit den Vorbringen anlässlich der Kurzbefragung nicht vereinbar, zumal es dem Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht gelungen sei, die Widersprüche plausibel aufzulösen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer auch die Dauer des angeblichen Verhörs beim Staatssicherheitsdienst in G._______ widersprüchlich dargestellt. Aufgrund dieser unstimmigen Aussagen des Beschwerdeführers kämen erhebliche Zweifel an der Glaubhaf-tigkeit seiner Vorbringen auf. Angesichts des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Profils - gemäss seinen Aussagen habe er bei-spielsweise keine politischen Aktivitäten ausgeübt - sei ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Staatssicherheitsdienst für ihn interessiert haben solle. Entgegen der Behauptung des Beschwerde-führers hätten Abklärungen seitens der Schweizerischen Botschaft in Damaskus ergeben, dass er von den heimatlichen Behörden nicht gesucht werde. In der diesbezüglich gewährten Stellungnahme vom 15. Februar 2010 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, er sei "verfolgt und mehrere Male von Sicherheitskräften aufgegriffen und bedroht" worden. Diese nicht näher ausgeführte Aussage sei nicht vereinbar mit seinen Vorbringen anlässlich der Befragungen, wo er nie angegeben habe, von Sicherheitskräften aufgegriffen worden zu sein, und daher nicht geeignet, eine angeblich bestehende Gefährdung zu belegen. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass die Glaubwür-digkeit des Beschwerdeführers auch deshalb angeschlagen sei, da er anlässlich der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, er besitze keinen Reisepass und habe Syrien illegal verlassen, indem er zu Fuss in die Türkei gelangt sei. Zwar habe er anlässlich der Anhörung vom 11. September 2009 von sich aus zugegeben, mit seinem eigenen Reisepass behördlich kontrolliert in den Libanon ausgereist zu sein. Seine diesbezügliche Erklärung - er habe bei der Kurzbefragung auf Anraten des Schleppers falsche Aussagen gemacht - vermöge nicht zu überzeugen. Es sei vielmehr offensichtlich, dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz in Erfahrung gebracht habe, dass die schweizerischen Asylbehörden Abklärungen über die Schweizerische Botschaft in Damaskus durchführen würden. Weil er folglich damit habe rechnen müssen, dass dies auch in seinem Fall passiert sei, habe er die Reiseumstände bei der Anhörung von sich aus offengelegt. Um jedoch auch heute den Eindruck einer in ihrem Heimatland verfolgten Person zu erwecken, habe der Beschwerde-führer in seiner Stellungnahme ausgeführt, eine solche - scheinbar legale - Ausreise sei ihm nur dank Bezahlung eines hohen Geld-betrages möglich gewesen. Diese Erklärung sei jedoch als reine Anpassung an die veränderten Reiseumstände und folglich als Schutzbehauptung einzustufen. Vielmehr dränge sich - auch in Ge-samtwürdigung des vorliegenden Gesuches - der Schluss auf, dass er auf normalem Weg und behördlich kontrolliert aus Syrien ausgereist sei. Somit würden die oben dargelegten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch diese Ungereimtheiten bestätigt, weshalb seine Asylvorbringen nicht geglaubt werden könnten. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Für die weitere Begründung wird auf die vorinstanz-liche Verfügung verwiesen. F. Mit Beschwerde vom 26. März 2010 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beantragen, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschuss ersucht. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Mit der Rechtsmittelschrift reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung vom 9. März 2010 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2010 teilte der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Erlass des Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 14. April 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu bezahlen. Der Kostenvorschuss wurde am 13. April 2010 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhalts-darstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Kurzbefragung falsch übersetzt worden seien, weshalb die Befragung nur unter erschwerten Umständen habe durchgeführt werden können, was zu fehlerhaften Einträgen im Protokoll geführt habe, findet in den Akten keine Stütze. Vielmehr ist aus dem Kurzbefragungsprotokoll ersichtlich, dass die Befragung auf kurdisch - der Muttersprache des Beschwerdeführers - durchgeführt wurde. Zudem geht aus dem Protokoll der abgebrochenen Anhörung vom 13. November 2008 hervor, dass der an der Kurzbefragung übersetzende Dolmetscher neben der kurdischen auch die arabische Sprache beherrschte, so dass der hauptsächlich arabisch sprechende Beschwerdeführer jeweils problemlos nachfragen konnte, wenn er etwas nicht verstand (Akten BFM A 1/10. S. 5). Aus dem Kurzbefragungsprotokoll lässt sich zudem entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher gut verstanden hat (Akten BFM A 1/8, S. 6). Die Behauptung in der Beschwerde bezüglich fehlerhafter Einträge im Kurzbefragungsprotokoll ist daher lediglich als Schutzbehauptung des Beschwerdeführers zu werten, um die in der angefochtenen Verfügung aufgeführten, widersprüchlichen Aussagen zu rechtfertigen. 5.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asylsuchenden Person im Empfangszentrum zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral abweichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, welche später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits in der Befragung im Em-pfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt werden. 5.3 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Ziffer I; Bst. E. vorstehend). Gegen die Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen spricht zudem der Umstand, dass die Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 durch die Schweizer Vertretung in Damaskus ergab, dass der Beschwerdeführer legal und behördlich kontrolliert mit seinem eigenen Pass in den Libanon ausgereist ist, zumal dieses Verhalten nicht einer gesuchten Person entspricht. Die in der Stellungnahme vom 15. Februar 2010 respektive in der Rechtsmittelschrift geltend gemachte Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er Syrien nur deshalb über einen offiziellen Grenzübergang Richtung Libanon habe verlassen können, da sein Schlepper Beamte bestochen habe, überzeugt das Gericht nicht, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 11. September 2009 die Zahlung von Bestechungsgeld mit keinem Wort erwähnte, obwohl er damals explizit gefragt wurde, weshalb er mit einem Schlepper in den Libanon gereist sei (Akten BFM A 13/13, S. 9). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift nichts, zumal auch sie nicht plausibel zu machen vermögen, weshalb der Beschwerdeführer nicht bereits bei der Anhörung vom 11. September 2009 die Bezahlung von Bestechungsgeld erwähnt hat. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer gemäss der Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 von den syrischen Behörden nicht gesucht wird, spricht ebenfalls gegen die behauptete Verfolgung beziehungsweise die Suche nach seiner Person, da vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen oder triftige Gründe geltend gemacht werden, aufgrund derer sich generelle Zweifel an der Zuverlässigkeit der Abklärungen der Schweizerischen Vertretung in Damaskus ergeben könnten, weshalb die diesbezüglichen Einwendungen in der Beschwerde respektive in der Stellungnahme vom 15. Februar 2010 das Abklärungsergebnis nicht umzu-stossen vermögen. Nach dem Gesagten ist zu schliessen, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland von den syrischen Behörden etwas zu befürchten hätte. Das BFM hat aufgrund offensichtlicher Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht davon abgesehen, die Asylrelevanz des geltend gemachten Sachverhalts zu prüfen. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Syrien befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/34 E. 9.2). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien ist dem-nach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Syrien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Syrien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.3.2 In Bezug auf die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Syrien kommt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt zum Schluss, dass in Syrien keine Kriegs- oder Bürgerkriegssituation und auch keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und ein Vollzug der Wegweisung grundsätzlich nicht unzumutbar erscheint. 7.3.3 Vorliegend sind den Akten auch keine Anhaltspunkte für individuelle Unzumutbarkeitsindizien zu entnehmen. Der - soweit den Akten zu entnehmen ist - gesunde, ledige Beschwerdeführer hat die prägenden Kinder- und Jugendjahre in Syrien verbracht, wo er auch die Schule besucht hat. Zudem verfügt er über Berufserfahrung als Coiffeur, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat wieder wirtschaftlich integrieren. Gemäss seinen Angaben leben überdies seine Eltern sowie seine fünf Geschwister nach wie vor in seiner Heimat. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, welches ihm eine Reintegration erleichtern kann. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. April 2010 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 13. April 2010 vom Beschwerdeführer zu Gunsten der Gerichtskasse in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: