Asyl (ohne Wegweisungsvollzug)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. August 2008 ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse. B. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2010 vom 6. August 2010 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen abgewiesen. Zusätzlich wurde unter anderem festgehalten, gegen die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers spreche der Umstand, dass die Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 durch die Schweizer Vertretung in B._______ ergeben habe, dass er legal und behördlich kontrolliert mit seinem eigenen Pass in den C._______ ausgereist sei. Insgesamt sei daher zu schliessen, bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt (E. 5.3 des Urteils). C. Mit Schreiben des BFM vom 9. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 6. September 2010 angesetzt. D. Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 12. April 2011 liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und im Eventualfall sein Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheine. Gleichzeitig werde ersucht, das Migrationsamt des Kantons D._______ über die Einleitung des Verfahrens zu informieren und aufzufordern, dem Beschwerdeführer den weiteren Verbleib im Kanton bis zum Entscheid des BFM zu erlauben und solange vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der kurdischen Exilopposition übe er exilpolitische Aktivitäten aus. Er nehme an Kundgebungen und internen Anlässen teil. Ferner habe er sich durch das Verfassen und Publizieren von zwei gegen die syrische Regierung gerichteten Artikeln im Internet im Dezember 2010/Januar 2011 zusätzlich öffentlich als Regimegegner hervorgetan. Er tue dies unter seinem Namen und unter Veröffentlichung seines Porträts. Er habe somit subjektive Nachfluchtgründe und sei deshalb als Flüchtling zu anerkennen. E. Mit Schreiben des BFM vom 14. April 2011 wurde das Migrationsamt des Kantons D._______ informiert, es sei vorliegend ein zweites Asylgesuch eingereicht worden. Es werde ersucht, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) seien ebenfalls zu sistieren. F. Am 4. November 2013 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser wiederholte im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte, er sei nach der Ausreise aus seinem Heimatland von den syrischen Behörden gesucht worden. Die Lage in Syrien sei schlecht. Ein Bruder sei in den Irak ausgereist und ein Bruder befinde sich mittlerweile in der Schweiz. Die letzte Demonstration im Jahre 2013 sei von der Gruppe "Ararat" organisiert worden. Bei dieser Organisation habe er einen Sprachkurs besucht und auch getanzt. Er gehöre keiner bestimmten Partei an. Ferner sei er gesundheitlich angeschlagen und habe Probleme mit der Lunge. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel - unter anderem Fotos von Kundgebungen - zu den Akten (vgl. B 2 Nr. 2 Beweismittelumschlag gemäss Aktenverzeichnis BFM) G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 - eröffnet am 17. Dezember 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe nicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien von asylrelevanter Verfolgung betroffen gewesen zu sein respektive eine solche befürchtet zu haben. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien seitens der heimatlichen Behörden gesucht worden sei. Dieses Asylvorbringen halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG daher nicht stand. Dem Vorbringen der allgemeinen Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung im Heimatland komme keine asylrelevante Bedeutung zu. In der Regel handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Seine Aktivitäten würden angesichts des vergleichsweise geringen öffentlichen Exponierungsgrades keine Tätigkeiten darstellen, welche erwarten liessen, dass er damit das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges sei zudem davon auszugehen, dass das Schwergewicht der geschwächten syrischen Sicherheitskräfte nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Mit Verweis auf das Urteil D-4743/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 wurde weiter ausgeführt, dass die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe weiterhin eine Exponierung verlange. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung dorthin als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. H. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt des Nachreichens der Unterstützungsbestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. J. Mit Eingaben vom 30. Januar und 3. Februar 2014 fanden die Unterstützungsbestätigung der AOZ, Standort E._______, vom 28. Januar 2014 sowie die in Aussicht gestellten Beweismittel (auf zwei verschiedenen Internetseiten publizierter und vom Beschwerdeführer verfasster, gegen das Assad-Regime gerichteter Artikel inklusive deutscher Übersetzung; Videofilm über eine im Jahr 2011 veranstaltete Oppositionskundgebung vor dem UN-Gebäude in Genf) Eingang in die Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2014 wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. L. Mit Eingabe vom 17. März 2014 wurden diverse im Internet publizierte Fotos von Kundgebungen der kurdisch-irakischen Opposition vom (Datum) in Genf, vom (Datum) in Zürich und vom (Datum) in Bern zu den Akten gereicht. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 führte das BFM zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen weiteren auf zwei Internetseiten veröffentlichten Artikel sowie eine DVD eingereicht. Die acht auf dieser DVD enthaltenen Dateien enthielten - soweit sie überhaupt geöffnet werden könnten respektive einen Inhalt aufweisen würden - keine Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer an der aufgenommenen Kundgebung vor dem UNO-Gebäude in Genf in einer Art und Weise exponiert hätte, welche zu einer neuen Einschätzung seines Gefährdungsprofils führen könnte. Dasselbe gelte für den nachgereichten Artikel, welchen er verfasst haben wolle. Es werde daher auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. N. Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt und die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 8. April 2014 eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen. O. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 24. März 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. März 2014) hielt das BFM fest, es habe am 20. März 2014 dem Bundesverwaltungsgericht seine Vernehmlassung zukommen lassen. Gleichentags sei ihm die Korrespondenz des Beschwerdeführers vom 19. März 2014 (recte: 17. März 2014; vgl. Bst. L hiervor) zugegangen. Eine Durchsicht der nachgereichten Akten ergebe, dass diese keine Änderung der Einschätzung vom 20. März 2014 zu erwirken vermöchten. Es werde daher auf die Erwägungen verwiesen, an denen weiterhin festgehalten werde. P. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 20. März 2014 (vgl. Bst. M hiervor) mit Eingabe vom 25. März 2014 (Poststempel) zu den Akten. Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Am 26. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 24. März 2014 (vgl. Bst. O hiervor) zugestellt. R. Mit Eingabe vom 4. April 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. S. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, bis wann mit einem Entscheid in seiner Angelegenheit gerechnet werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete mit Schreiben vom 5. März 2015 das entsprechende Ersuchen dahingehend, dass aufgrund der nach wie vor umfangreichen Geschäftslast in Verbindung mit gerichtsinternen Abklärungen zu speziellen Fallgruppen syrischer Staatsangehöriger im Kontext mit einer, soweit möglich, aktuellen Lageanalyse zu diesem Land zurzeit keine verbindlichen Angaben über einen zu erwartenden Urteilszeitpunkt im hängigen Beschwerdeverfahren gemacht werden könnten. T. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 14. Januar 2014 zurückziehe, da ihm nach Zustimmung des SEM vom 24. Juli 2015 zum Antrag des Kantons D._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B eine solche erteilt worden sei und er somit über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. In seiner Antwort vom 10. August 2015 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte. U. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sein Militärbüchlein, welches die Dienstzeit und Entlassung vom (Datum 1) belege, nachreichen. Gleichzeitig wurde ein militärisches Aufgebot als Reservist für den Oktober 2015 eingereicht, welchem er nicht Folge geleistet habe und welches letztes Jahr von den Militärbehörden bei den Eltern abgegeben worden sei. Zur weiteren Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Dokumente wegen der kriegerischen Ereignisse nicht unverzüglich in die Schweiz hätten übermittelt werden können.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
E. 1.4 Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. T hiervor). Was die Anordnung des BFM in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend die Wegweisung anbelangt, so fällt diese ohne weiteres dahin (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 30). Aufgrund der mit gleicher Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges ist auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Beschwerde (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
E. 1.5 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 - unter dem Vorbehalt der in Abs. 2 und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel - die Inkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Dabei wurde unter anderem Art. 111c AsylG neu eingefügt, der Mehrfachgesuche neu regelt. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Das vorliegend interessierende Gesuch vom 12. April 2011 wurde als zweites Asylgesuch behandelt. Demnach sind die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111c AsylG findet somit keine Anwendung.
E. 2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet antragsgemäss die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1).
E. 4.4 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). Wie unter E. 1.3 dargelegt, gelangen gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung. Die Frage, welche Auswirkungen sich aus Art. 3 Abs. 4 AsylG für die Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben, braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht beantwortet zu werden.
E. 5.1 Was die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten und die Überwachung regimekritischer Personen und oppositionellen Gruppierungen durch Angehörige (Agenten) dieser Organe im Ausland anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das publizierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 verwiesen werden. Im Zusammenhang mit den ausführlichen Darlegungen zur Einschätzung und zu den Auswirkungen der entsprechenden nachrichtendienstlichen Tätigkeit der syrischen Geheimdienste durch das Gericht bezüglich syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben respektive Personen, die sich im Exilland politisch betätigt haben, kann ebenfalls auf das erwähnte Referenzurteil verwiesen werden (a.a.O., E. 6.3.2 - 6.3.5).
E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im genannten Urteil überdies zum Schluss, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege und verwies in diesem Zusammenhang auf seine Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4 und D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3. Weiter wurde ausgeführt, dass die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, sich nur rechtfertige, wenn sie sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen.
E. 5.3 Die Vorinstanz hielt als Ergebnis in der angefochtenen Verfügung fest, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers mangels vergleichsweise geringen öffentlichen Exponierungsgrades keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen wurde, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Auf die Prüfung der Asylrelevanz seiner Darlegungen verzichtete die Vorinstanz. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2010 vom 6. August 2010 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung wurde somit rechtskräftig beurteilt. Mithin kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist.
E. 5.4 Weiter ist anzumerken, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten - wie in der angefochtenen Verfügung unter II/2 b S. 4 festgehalten - um Tätigkeiten handelt, die sich grundsätzlich kaum von denjenigen unterscheiden, welche von der Person im oben erwähnten Referenzurteil geltend gemacht und vom Gericht einer eingehenden Beurteilung unterzogen wurden (a.a.O., E. 6.4.2). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich daher, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im besagten Referenzurteil zu verweisen. Gleichermassen verhält es sich mit allfälligen Befürchtungen des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr ins Heimatland aufgrund der Asylgesuchstellung in der Schweiz (a.a.O., E. 6.4.3).
E. 5.5 In der Rechtsmitteleingabe kommen zum bereits festgestellten Sachverhalt grundsätzlich keine neuen Elemente dazu, welche zu einer anderen Beurteilung in der Frage der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit führen könnten. Der Beschwerdeführer lässt es mit einer etwas anderen Wortwahl bei der Wiedergabe seines exilpolitischen Engagements bewenden und begegnet den vorinstanzlichen Ausführungen lediglich mit einer zu seinen Gunsten ausfallenden Sichtweise. Er argumentiert, der gegenteilige Schluss zur vorinstanzlichen Begründung gründe darin, dass die exilpolitischen Aktivitäten seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2008 bis heute eine Periode von rund sechs Jahren umfassten und er sich in diesem Zeitraum zu einem exilpolitischen Aktivisten entwickelt habe. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Asylgesuchs nie die Rede von einer exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers die Rede war. Eine solche wurde erstmals anlässlich der Einreichung des zweiten Asylgesuchs geltend gemacht, wobei die Teilnahmen an den im Gesuch genannten Kundgebungen (Bern [Datum]; Zürich [Datum]; Genf [Datum]; Bern [Datum]) teilweise gar vor Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 6. August 2010 stattfanden und die zwei Ende (Datum)/Anfang (Datum) publizierten Artikel zu einem Zeitpunkt verfasst worden sein sollen, als der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz weilte. Der Umstand, dass gewisse bereits bekannte Sachverhaltselemente nicht im ersten Asylverfahren eingebracht wurden beziehungsweise Gegebenheiten, welche etwa Häufigkeit und zeitliche Abstände zwischen den aufgeführten Ereignissen beschlagen, lassen auf den ersten Blick auf keinen derartigen Exponierungsgrad schliessen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Diese Feststellung erfährt durch seine zu Protokoll gegebenen Antworten anlässlich der Anhörung zusätzlich an Gewicht, zumal sich ihnen insgesamt entnehmen lässt, dass das hinsichtlich Art und Umfang behauptete exilpolitische Engagement des Beschwerdeführer nicht über den Grad eines Mitläufers hinausgeht (B 8 Fragen 18 ff., insb. Fragen 24 und 28, S. 4 ff.). Jedenfalls erscheint vor diesem Hintergrund die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich zu einem exilpolitischen Aktivisten in dieser Zeit entwickelt, übertrieben und kann nicht gehört werden. Was die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens jeweils ohne zusätzliche Kommentierung eingereichten Beweismittel, insbesondere einen vom Beschwerdeführer gegen das Assad-Regime gerichteten und publizierten Artikel sowie einen Videofilm über eine im Jahre (Datum) veranstaltete Oppositionskundgebung vor dem UN-Gebäude in Genf, anbelangt, so kann diesbezüglich auf Erwägungen in der Vernehmlassung des BFM vom 20. März 2014 verwiesen werden (vgl. Bst. M hiervor), die im Einklang mit den getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerung des obgenannten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts stehen. Die einen Tag nach Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2014 (vgl. Bst. P hiervor) enthält auch keine neuen und massgebenden Erkenntnisse oder Aufschlüsse, die ein Zurückkommen auf den diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und damit eine andere zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung hinsichtlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungssituation zur Folge haben könnten. Die in der diesbezüglichen Stellungnahme gemachten knappen Ausführungen erschöpfen sich darin, nochmals auf die gegenüber der Vorinstanz divergierende Sichtweise des Beschwerdeführers (er habe subjektive Nachfluchtgründe gesetzt) hinzuweisen. Bei dieser Sachlage und dem nochmaligem Verweis auf das erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts braucht auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden.
E. 5.6 Was die nachgereichten Dokumente (vgl. Bst. U hiervor) anbelangt, so vermögen diese keine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu vermitteln. Zunächst erstaunt, dass der gemäss Militärdienstbüchlein im Jahre (Datum1) als Wachtmeister aus dem Militärdienst entlassene Beschwerdeführer als Unteroffizier erst im Oktober 2015 und - aufgrund der sich seit dem Jahre 2011 akzentuierenden Kriegswirren - nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein militärisches Aufgebot als Reservist erhalten haben soll. Aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer über telefonischen Kontakt mit seiner Familie in der Heimat verfügt (vgl. B 8 Frage 14 S. 3), weshalb die Begründung in der Eingabe vom 31. Mai 2016, die Dokumente hätten wegen der kriegerischen Ereignisse nicht unverzüglich in die Schweiz übermittelt werden können, wenig überzeugend ist. Angesichts der Wichtigkeit eines solchen Sachverhaltsumstandes ist davon auszugehen, dass dessen Bekanntgabe so rasch als möglich und nicht mehr als sieben Monate später ins Verfahren eingebracht wird. Ungeachtet einer weiteren Beurteilung hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung und der Frage der allfälligen Echtheit der eingereichten militärischen Dokumente ist festzuhalten, dass in der Eingabe überhaupt nicht dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung des militärischen Aufgebots als Reservist eine Behandlung zu gewärtigen hätte, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkäme. Insgesamt ist aufgrund des Gesagten zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht als Regimegegner aufgefallen ist, was die Furcht vor asylrelevant motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet erscheinen liesse (vgl. BVGE 2015/3). Mithin ist den eingereichten Unterlagen für das vorliegende Verfahren keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen.
E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit dem Militärdienst geltend machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8 Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens der Unterstützungsbestätigung sowie einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. I und J hiervor). Der Beschwerdeführer geht seit dem (Datum) einer Erwerbstätigkeit als (Beruf) nach. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er prozessual bedürftig ist, weshalb in wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der erwähnten Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- In wiedererwägungsweiser Abänderung der Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-189/2014 Urteil vom 31. August 2016 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Anerkennung als Flüchtling; Verfügung des BFM vom 13. Dezember 2013 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. August 2008 ein erstes Asylgesuch. Mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 wurde das Asylgesuch abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug angeordnet. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht stand, weshalb die Asylrelevanz seiner Darlegungen nicht geprüft werden müsse. B. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2010 vom 6. August 2010 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen abgewiesen. Zusätzlich wurde unter anderem festgehalten, gegen die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers spreche der Umstand, dass die Botschaftsabklärung vom 11. Januar 2010 durch die Schweizer Vertretung in B._______ ergeben habe, dass er legal und behördlich kontrolliert mit seinem eigenen Pass in den C._______ ausgereist sei. Insgesamt sei daher zu schliessen, bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er in Syrien vom politischen Sicherheitsdienst gesucht werde, handle es sich um ein Sachverhaltskonstrukt (E. 5.3 des Urteils). C. Mit Schreiben des BFM vom 9. August 2010 wurde dem Beschwerdeführer zum Verlassen der Schweiz Frist bis zum 6. September 2010 angesetzt. D. Mit als "zweites Asylgesuch" bezeichneter Eingabe vom 12. April 2011 liess der Beschwerdeführer unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und im Eventualfall sein Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheine. Gleichzeitig werde ersucht, das Migrationsamt des Kantons D._______ über die Einleitung des Verfahrens zu informieren und aufzufordern, dem Beschwerdeführer den weiteren Verbleib im Kanton bis zum Entscheid des BFM zu erlauben und solange vom Vollzug der Wegweisung abzusehen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Rahmen der kurdischen Exilopposition übe er exilpolitische Aktivitäten aus. Er nehme an Kundgebungen und internen Anlässen teil. Ferner habe er sich durch das Verfassen und Publizieren von zwei gegen die syrische Regierung gerichteten Artikeln im Internet im Dezember 2010/Januar 2011 zusätzlich öffentlich als Regimegegner hervorgetan. Er tue dies unter seinem Namen und unter Veröffentlichung seines Porträts. Er habe somit subjektive Nachfluchtgründe und sei deshalb als Flüchtling zu anerkennen. E. Mit Schreiben des BFM vom 14. April 2011 wurde das Migrationsamt des Kantons D._______ informiert, es sei vorliegend ein zweites Asylgesuch eingereicht worden. Es werde ersucht, vom Vollzug der Wegweisung einstweilen abzusehen. Vorbereitungshandlungen (inkl. Papierbeschaffung) seien ebenfalls zu sistieren. F. Am 4. November 2013 führte das BFM eine Anhörung des Beschwerdeführers durch. Dieser wiederholte im Wesentlichen den geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte, er sei nach der Ausreise aus seinem Heimatland von den syrischen Behörden gesucht worden. Die Lage in Syrien sei schlecht. Ein Bruder sei in den Irak ausgereist und ein Bruder befinde sich mittlerweile in der Schweiz. Die letzte Demonstration im Jahre 2013 sei von der Gruppe "Ararat" organisiert worden. Bei dieser Organisation habe er einen Sprachkurs besucht und auch getanzt. Er gehöre keiner bestimmten Partei an. Ferner sei er gesundheitlich angeschlagen und habe Probleme mit der Lunge. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er diverse Beweismittel - unter anderem Fotos von Kundgebungen - zu den Akten (vgl. B 2 Nr. 2 Beweismittelumschlag gemäss Aktenverzeichnis BFM) G. Das BFM stellte mit Verfügung vom 13. Dezember 2013 - eröffnet am 17. Dezember 2013 - fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das zweite Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführers aus der Schweiz. Den Wegweisungsvollzug ersetzte es durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe nicht glaubhaft machen können, im Zeitpunkt der Ausreise aus Syrien von asylrelevanter Verfolgung betroffen gewesen zu sein respektive eine solche befürchtet zu haben. Es erscheine wenig wahrscheinlich, dass er nach seiner Ausreise aus Syrien seitens der heimatlichen Behörden gesucht worden sei. Dieses Asylvorbringen halte den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG daher nicht stand. Dem Vorbringen der allgemeinen Benachteiligung der kurdischen Bevölkerung im Heimatland komme keine asylrelevante Bedeutung zu. In der Regel handle es sich nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen weiteren Verbleib im Heimatland verunmöglichen oder unzumutbar erschweren würden. Gemäss gefestigter Praxis führe die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Seine Aktivitäten würden angesichts des vergleichsweise geringen öffentlichen Exponierungsgrades keine Tätigkeiten darstellen, welche erwarten liessen, dass er damit das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen haben könnte. Aufgrund des herrschenden Bürgerkrieges sei zudem davon auszugehen, dass das Schwergewicht der geschwächten syrischen Sicherheitskräfte nicht bei einer grossflächigen Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege. Mit Verweis auf das Urteil D-4743/2011 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Mai 2013 wurde weiter ausgeführt, dass die Annahme subjektiver Nachfluchtgründe weiterhin eine Exponierung verlange. Aufgrund der Sicherheitslage in Syrien erachte das BFM den Vollzug der Wegweisung dorthin als nicht zumutbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. H. Mit Eingabe vom 14. Januar 2014 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, er sei als Flüchtling anzuerkennen. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde - unter Vorbehalt des Nachreichens der Unterstützungsbestätigung sowie einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - gutgeheissen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist die in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen. J. Mit Eingaben vom 30. Januar und 3. Februar 2014 fanden die Unterstützungsbestätigung der AOZ, Standort E._______, vom 28. Januar 2014 sowie die in Aussicht gestellten Beweismittel (auf zwei verschiedenen Internetseiten publizierter und vom Beschwerdeführer verfasster, gegen das Assad-Regime gerichteter Artikel inklusive deutscher Übersetzung; Videofilm über eine im Jahr 2011 veranstaltete Oppositionskundgebung vor dem UN-Gebäude in Genf) Eingang in die Akten. K. Mit Instruktionsverfügung vom 12. März 2014 wurde die Vorinstanz um Vernehmlassung ersucht. L. Mit Eingabe vom 17. März 2014 wurden diverse im Internet publizierte Fotos von Kundgebungen der kurdisch-irakischen Opposition vom (Datum) in Genf, vom (Datum) in Zürich und vom (Datum) in Bern zu den Akten gereicht. M. In seiner Vernehmlassung vom 20. März 2014 führte das BFM zur Begründung im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen weiteren auf zwei Internetseiten veröffentlichten Artikel sowie eine DVD eingereicht. Die acht auf dieser DVD enthaltenen Dateien enthielten - soweit sie überhaupt geöffnet werden könnten respektive einen Inhalt aufweisen würden - keine Hinweise, wonach sich der Beschwerdeführer an der aufgenommenen Kundgebung vor dem UNO-Gebäude in Genf in einer Art und Weise exponiert hätte, welche zu einer neuen Einschätzung seines Gefährdungsprofils führen könnte. Dasselbe gelte für den nachgereichten Artikel, welchen er verfasst haben wolle. Es werde daher auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. N. Mit Instruktionsverfügung vom 24. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt und die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 8. April 2014 eine Stellungnahme und entsprechende Beweismittel einzureichen. O. In seiner ergänzenden Vernehmlassung vom 24. März 2014 (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 25. März 2014) hielt das BFM fest, es habe am 20. März 2014 dem Bundesverwaltungsgericht seine Vernehmlassung zukommen lassen. Gleichentags sei ihm die Korrespondenz des Beschwerdeführers vom 19. März 2014 (recte: 17. März 2014; vgl. Bst. L hiervor) zugegangen. Eine Durchsicht der nachgereichten Akten ergebe, dass diese keine Änderung der Einschätzung vom 20. März 2014 zu erwirken vermöchten. Es werde daher auf die Erwägungen verwiesen, an denen weiterhin festgehalten werde. P. Der Beschwerdeführer reichte seine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 20. März 2014 (vgl. Bst. M hiervor) mit Eingabe vom 25. März 2014 (Poststempel) zu den Akten. Auf diese wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Q. Am 26. März 2014 wurde dem Beschwerdeführer die ergänzende Vernehmlassung des BFM vom 24. März 2014 (vgl. Bst. O hiervor) zugestellt. R. Mit Eingabe vom 4. April 2014 wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. S. Mit Eingabe vom 26. Februar 2015 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung, bis wann mit einem Entscheid in seiner Angelegenheit gerechnet werden dürfe. Das Bundesverwaltungsgericht beantwortete mit Schreiben vom 5. März 2015 das entsprechende Ersuchen dahingehend, dass aufgrund der nach wie vor umfangreichen Geschäftslast in Verbindung mit gerichtsinternen Abklärungen zu speziellen Fallgruppen syrischer Staatsangehöriger im Kontext mit einer, soweit möglich, aktuellen Lageanalyse zu diesem Land zurzeit keine verbindlichen Angaben über einen zu erwartenden Urteilszeitpunkt im hängigen Beschwerdeverfahren gemacht werden könnten. T. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer ersucht, innert Frist mitzuteilen, ob er die Beschwerde vom 14. Januar 2014 zurückziehe, da ihm nach Zustimmung des SEM vom 24. Juli 2015 zum Antrag des Kantons D._______ auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B eine solche erteilt worden sei und er somit über ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfüge. In seiner Antwort vom 10. August 2015 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er an der Beschwerde festhalte. U. Mit Eingabe vom 31. Mai 2016 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter sein Militärbüchlein, welches die Dienstzeit und Entlassung vom (Datum 1) belege, nachreichen. Gleichzeitig wurde ein militärisches Aufgebot als Reservist für den Oktober 2015 eingereicht, welchem er nicht Folge geleistet habe und welches letztes Jahr von den Militärbehörden bei den Eltern abgegeben worden sei. Zur weiteren Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die Dokumente wegen der kriegerischen Ereignisse nicht unverzüglich in die Schweiz hätten übermittelt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten. 1.4 Die zuständige kantonale Behörde erteilte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung (vgl. Bst. T hiervor). Was die Anordnung des BFM in seiner Verfügung vom 13. Dezember 2013 betreffend die Wegweisung anbelangt, so fällt diese ohne weiteres dahin (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 30). Aufgrund der mit gleicher Verfügung angeordneten vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges ist auf das Rechtsbegehren in Ziff. 2 der Beschwerde (Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges) mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 1.5 Der Bundesrat beschloss am 13. Dezember 2013 mittels der Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 - unter dem Vorbehalt der in Abs. 2 und 3 der genannten Verordnung aufgeführten Artikel - die Inkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (BBl 2012 9685) per 1. Februar 2014. Dabei wurde unter anderem Art. 111c AsylG neu eingefügt, der Mehrfachgesuche neu regelt. Gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar 2008. Das vorliegend interessierende Gesuch vom 12. April 2011 wurde als zweites Asylgesuch behandelt. Demnach sind die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 anwendbar. Der neue Art. 111c AsylG findet somit keine Anwendung.
2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet antragsgemäss die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1, 2009/28 E. 7.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Neuauflage Genf 2011, Ziff. 94 ff., MARTINA CARONI/TOBIAS GRASDORF-MEYER/LISA OTT/NICOLE SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239 ff., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.] Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl. 2009, S. 542, Rz. 11.55 ff; Minh Son Nguyen, Droit public des étrangers, 2003, S. 448 ff.; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 1991, S. 111 f.; dieselben, Les notions d'asile et de réfugié en droit suisse, Fribourg 1991, S. 45; Samuel Werenfels, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, 1987, S. 352 ff.; Koch/Tellenbach, Die subjektiven Nachfluchtgründe, in: ASYL 1986/2 S. 2). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen - eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2.5, 2010/44 E. 3.4). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 4.4 Gemäss dem am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Art. 3 Abs. 4 AsylG sind keine Flüchtlinge Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention). Wie unter E. 1.3 dargelegt, gelangen gemäss Abs. 2 der Übergangsbestimmungen des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 betreffend die Änderung vom 14. Dezember 2012 auf das vorliegende Verfahren die Bestimmungen des AsylG in der Fassung vom 1. Januar 2008 zur Anwendung. Die Frage, welche Auswirkungen sich aus Art. 3 Abs. 4 AsylG für die Beurteilung von subjektiven Nachfluchtgründen ergeben, braucht im vorliegenden Verfahren daher nicht beantwortet zu werden. 5. 5.1 Was die nachrichtendienstliche Tätigkeit der Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten und die Überwachung regimekritischer Personen und oppositionellen Gruppierungen durch Angehörige (Agenten) dieser Organe im Ausland anbelangt, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf das publizierte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1 verwiesen werden. Im Zusammenhang mit den ausführlichen Darlegungen zur Einschätzung und zu den Auswirkungen der entsprechenden nachrichtendienstlichen Tätigkeit der syrischen Geheimdienste durch das Gericht bezüglich syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft, welche in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben respektive Personen, die sich im Exilland politisch betätigt haben, kann ebenfalls auf das erwähnte Referenzurteil verwiesen werden (a.a.O., E. 6.3.2 - 6.3.5). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangte im genannten Urteil überdies zum Schluss, dass der Schwerpunkt der Aktivitäten der syrischen Geheimdienste im Ausland nicht bei einer grossflächigen, sondern bei einer selektiven und gezielten Überwachung der im Ausland lebenden Opposition liege und verwies in diesem Zusammenhang auf seine Urteile E-6535/2014 vom 24. Juni 2015 E. 6.4, D-2291/2014 vom 10. Juni 2015 E. 8.4 und D-6772/2013 vom 1. April 2015 E. 7.2.3. Weiter wurde ausgeführt, dass die Annahme, die betroffene Person habe die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in einer Weise auf sich gezogen, welche auf eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten schliessen lasse, sich nur rechtfertige, wenn sie sich in besonderem Mass exponiere. Dies sei der Fall, wenn sie aufgrund ihrer Persönlichkeit, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erwecke, sie werde aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen. 5.3 Die Vorinstanz hielt als Ergebnis in der angefochtenen Verfügung fest, dass die geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers mangels vergleichsweise geringen öffentlichen Exponierungsgrades keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen vermöchten. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mit Verfügung des BFM vom 24. Februar 2010 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgewiesen wurde, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Auf die Prüfung der Asylrelevanz seiner Darlegungen verzichtete die Vorinstanz. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1972/2010 vom 6. August 2010 wurde die dagegen erhobene Beschwerde in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen abgewiesen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vorverfolgung wurde somit rechtskräftig beurteilt. Mithin kann ausgeschlossen werden, dass er vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten ist. 5.4 Weiter ist anzumerken, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer ausgeübten exilpolitischen Aktivitäten - wie in der angefochtenen Verfügung unter II/2 b S. 4 festgehalten - um Tätigkeiten handelt, die sich grundsätzlich kaum von denjenigen unterscheiden, welche von der Person im oben erwähnten Referenzurteil geltend gemacht und vom Gericht einer eingehenden Beurteilung unterzogen wurden (a.a.O., E. 6.4.2). Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich daher, zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägungen im besagten Referenzurteil zu verweisen. Gleichermassen verhält es sich mit allfälligen Befürchtungen des Beschwerdeführers vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen im Falle einer (hypothetischen) Rückkehr ins Heimatland aufgrund der Asylgesuchstellung in der Schweiz (a.a.O., E. 6.4.3). 5.5 In der Rechtsmitteleingabe kommen zum bereits festgestellten Sachverhalt grundsätzlich keine neuen Elemente dazu, welche zu einer anderen Beurteilung in der Frage der vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit führen könnten. Der Beschwerdeführer lässt es mit einer etwas anderen Wortwahl bei der Wiedergabe seines exilpolitischen Engagements bewenden und begegnet den vorinstanzlichen Ausführungen lediglich mit einer zu seinen Gunsten ausfallenden Sichtweise. Er argumentiert, der gegenteilige Schluss zur vorinstanzlichen Begründung gründe darin, dass die exilpolitischen Aktivitäten seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2008 bis heute eine Periode von rund sechs Jahren umfassten und er sich in diesem Zeitraum zu einem exilpolitischen Aktivisten entwickelt habe. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des ersten Asylgesuchs nie die Rede von einer exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers die Rede war. Eine solche wurde erstmals anlässlich der Einreichung des zweiten Asylgesuchs geltend gemacht, wobei die Teilnahmen an den im Gesuch genannten Kundgebungen (Bern [Datum]; Zürich [Datum]; Genf [Datum]; Bern [Datum]) teilweise gar vor Erlass des Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 6. August 2010 stattfanden und die zwei Ende (Datum)/Anfang (Datum) publizierten Artikel zu einem Zeitpunkt verfasst worden sein sollen, als der Beschwerdeführer bereits mehr als zwei Jahre in der Schweiz weilte. Der Umstand, dass gewisse bereits bekannte Sachverhaltselemente nicht im ersten Asylverfahren eingebracht wurden beziehungsweise Gegebenheiten, welche etwa Häufigkeit und zeitliche Abstände zwischen den aufgeführten Ereignissen beschlagen, lassen auf den ersten Blick auf keinen derartigen Exponierungsgrad schliessen, aufgrund dessen der Beschwerdeführer im Sinne der Rechtsprechung aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen würde. Diese Feststellung erfährt durch seine zu Protokoll gegebenen Antworten anlässlich der Anhörung zusätzlich an Gewicht, zumal sich ihnen insgesamt entnehmen lässt, dass das hinsichtlich Art und Umfang behauptete exilpolitische Engagement des Beschwerdeführer nicht über den Grad eines Mitläufers hinausgeht (B 8 Fragen 18 ff., insb. Fragen 24 und 28, S. 4 ff.). Jedenfalls erscheint vor diesem Hintergrund die Behauptung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe sich zu einem exilpolitischen Aktivisten in dieser Zeit entwickelt, übertrieben und kann nicht gehört werden. Was die im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens jeweils ohne zusätzliche Kommentierung eingereichten Beweismittel, insbesondere einen vom Beschwerdeführer gegen das Assad-Regime gerichteten und publizierten Artikel sowie einen Videofilm über eine im Jahre (Datum) veranstaltete Oppositionskundgebung vor dem UN-Gebäude in Genf, anbelangt, so kann diesbezüglich auf Erwägungen in der Vernehmlassung des BFM vom 20. März 2014 verwiesen werden (vgl. Bst. M hiervor), die im Einklang mit den getroffenen Feststellungen und gezogenen Schlussfolgerung des obgenannten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts stehen. Die einen Tag nach Zustellung der vorinstanzlichen Vernehmlassung verfasste Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 25. März 2014 (vgl. Bst. P hiervor) enthält auch keine neuen und massgebenden Erkenntnisse oder Aufschlüsse, die ein Zurückkommen auf den diesem Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt und damit eine andere zugunsten des Beschwerdeführers ausfallende Beurteilung hinsichtlich einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdungssituation zur Folge haben könnten. Die in der diesbezüglichen Stellungnahme gemachten knappen Ausführungen erschöpfen sich darin, nochmals auf die gegenüber der Vorinstanz divergierende Sichtweise des Beschwerdeführers (er habe subjektive Nachfluchtgründe gesetzt) hinzuweisen. Bei dieser Sachlage und dem nochmaligem Verweis auf das erwähnte Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts braucht auf die übrigen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe in diesem Zusammenhang nicht eingegangen zu werden. 5.6 Was die nachgereichten Dokumente (vgl. Bst. U hiervor) anbelangt, so vermögen diese keine flüchtlingsrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers zu vermitteln. Zunächst erstaunt, dass der gemäss Militärdienstbüchlein im Jahre (Datum1) als Wachtmeister aus dem Militärdienst entlassene Beschwerdeführer als Unteroffizier erst im Oktober 2015 und - aufgrund der sich seit dem Jahre 2011 akzentuierenden Kriegswirren - nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt ein militärisches Aufgebot als Reservist erhalten haben soll. Aus dem Protokoll der Anhörung geht hervor, dass der Beschwerdeführer über telefonischen Kontakt mit seiner Familie in der Heimat verfügt (vgl. B 8 Frage 14 S. 3), weshalb die Begründung in der Eingabe vom 31. Mai 2016, die Dokumente hätten wegen der kriegerischen Ereignisse nicht unverzüglich in die Schweiz übermittelt werden können, wenig überzeugend ist. Angesichts der Wichtigkeit eines solchen Sachverhaltsumstandes ist davon auszugehen, dass dessen Bekanntgabe so rasch als möglich und nicht mehr als sieben Monate später ins Verfahren eingebracht wird. Ungeachtet einer weiteren Beurteilung hinsichtlich des Zeitpunkts der Einreichung und der Frage der allfälligen Echtheit der eingereichten militärischen Dokumente ist festzuhalten, dass in der Eingabe überhaupt nicht dargelegt wird, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Nichtbefolgung des militärischen Aufgebots als Reservist eine Behandlung zu gewärtigen hätte, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkäme. Insgesamt ist aufgrund des Gesagten zu schliessen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit nicht als Regimegegner aufgefallen ist, was die Furcht vor asylrelevant motivierter Bestrafung im Sinne von Art. 3 AsylG als objektiv begründet erscheinen liesse (vgl. BVGE 2015/3). Mithin ist den eingereichten Unterlagen für das vorliegende Verfahren keine beweisrechtliche Bedeutung beizumessen.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsgründe aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit dem Militärdienst geltend machen konnte. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht dessen Flüchtlingseigenschaft verneint. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
8. Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt des Nachreichens der Unterstützungsbestätigung sowie einer nachträglichen Änderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers gutgeheissen (vgl. Bst. I und J hiervor). Der Beschwerdeführer geht seit dem (Datum) einer Erwerbstätigkeit als (Beruf) nach. Mithin ist nicht davon auszugehen, dass er prozessual bedürftig ist, weshalb in wiedererwägungsweiser Abänderung der Dispositivziffer 2 der erwähnten Zwischenverfügung das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 VGKE des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. In wiedererwägungsweiser Abänderung der Ziffer 2 des Dispositivs der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Alfred Weber Versand: