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D-1961/2008

D-1961/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2011-12-15 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

I. A. Mit Verfügung vom (...) stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das erste, am (...) gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend ge­machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2007 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Anerkennung als Flüchtling. Zur Be­gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das äthiopische Regime habe unlängst in einem Massenprozess zahlreiche Kritiker der Wahlen vom (...) durch die abhängige Justiz zu hohen Freiheitsstrafen verurteilen lassen. Die Beschwerdeführerin habe als Mitglied des Oppositionsbündnisses Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP; [amharisch: Kinjit]) an allen (...) Demonstrationen der äthiopischen Regimekritiker in Bern und Genf seit dem Jahr 2004 teilgenommen. Das Regime sei wegen seiner hohen Abhängigkeit von - teilweise bereits gekürzten - Entwicklungshilfegeldern hochgradig gereizt gegenüber der Kritik von Landsleuten aus dem Ausland, habe aber wegen seiner Allianz mit den Vereinigten Staaten im "War on Terrorism" wenig Kritik von diesen zu befürchten. Überdies habe das Aussenministerium alle Botschaften zur Überwachung der Landsleute angewiesen. Die Beschwerdeführerin müsste deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit harten Repressalien (Festnahme, Folter, langdauerndem illegitimem Freiheitsentzug) rechnen. Zur Stützung der Vorbringen wurden (...) sowie ein Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" an die Auslandvertretungen vom 31. Juli 2006 zu den Akten gereicht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 forderte das BFM die Be­schwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 9. August 2007 einen Gebüh­renvorschuss von (...) zu bezahlen. Zur Begründung führ­te es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in den ver­gangenen Jahren an mehreren Demonstrationen gegen die äthiopi­sche Regierung teilgenommen, wobei ihr politisches Profil gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters nicht als hoch einzuschätzen sei. Des­halb sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Hei­matstaat nicht mit einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Das Asylgesuch sei demzufolge als zum Vornherein aussichtslos einzustufen, womit die Voraus­setzungen für die Erhebung ei­nes Gebührenvorschusses erfüllt seien. B.c Mit Verfügung vom 23. August 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegwei­sung und deren Vollzug an. B.d Mit Beschwerde vom 4. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiel­len Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur Stüt­zung der Vorbringen reichte sie (...) zu den Akten. B.e Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 teilte der Instruktionsrichter der für die Behandlung des Geschäfts zuständigen Abteilung IV der Beschwerdeführerin mit, der Beschwerde komme aufschie­bende Wirkung zu, auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden. B.f Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. B.g Mit Verfügung vom 14. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. B.h Mit Schreiben vom 27. September 2007 (Telefax-Empfang) ersuchte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie noch keine Einsicht in die Akten ihres ersten Asylverfahrens erhalten hätte, um diesbezügliche Akteneinsicht zwecks allfälliger Aktenergänzung. Dieses Schreiben wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2007 zuständigkeitshalber zur Beantwortung an das BFM weitergeleitet. B.i Mit Begleitnotiz vom 28. September 2007 (Telefax-Empfang) stellte die Beschwerdeführerin (...) in Aussicht und reichte dieses am 3. Oktober 2007 in Kopie zu den Akten. B.j Mit Urteil vom (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügungen des BFM vom 23. August 2007 und vom 25. Juli 2007 auf und wies die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Überprüfung der Akten habe ergeben, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweitens Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen würden. Für das Bundesverwaltungsgericht gelte aufgrund der eingereichten Beweis­mittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der "Kinjit Support group in Switzerland" sowie der AES sei und an verschiedenen Aktio­nen in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten sei. Insbe­sondere sei aufgrund ihrer konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (...) nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem von ihr eingereichten Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" das Personal der Auslandvertretungen angewiesen würde, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen; aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben der Kinjit sei sodann zu schliessen, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert würden. Schliesslich fänden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend geäussert habe, dass diese nicht ein als hoch einzuschätzendes politisches Profil besitze. Vielmehr ginge aus dem von ihr eingereichten Schreiben der AES hervor, dass es sich bei ihr um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft handle, welches der Organisation und der Gestaltung von Kundgebungen gegen das Regime von Premierminister Meles Zenawi viel Zeit und Energie widme. Angesichts dieser Sachlage sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert habe. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen sei, seien die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt gewesen; die Vorinstanz sei folglich verpflichtet gewesen, auf einen solchen zu verzichten und habe diesen zu Unrecht erlassen. C. Aufgrund des Urteils vom 11. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 durch ein Frauenteam des BFM angehört. Dabei erhielt sie Gelegenheit, ihr zweites Asylgesuch noch einmal zu begründen. Sie machte im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie in ihrer diesbezüglichen schriftlichen Eingabe vom 21. Juli 2007 geltend. So habe sie bereits seit dem Jahr 2004 an regimekritischen Demonstrationen der AES in der Schweiz teilgenommen. In der Folge sei sie bei der Gründung der Kinjit am (...) anwesend gewesen und umgehend Mitglied dieser Organisation geworden. Wegen ihrer darauf folgenden zahlreichen Aktivitäten für die Kinjit wäre ihr Leben bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet. Zudem reichte sie eine weitere Kopie des Rundschreibens der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" an die Auslandvertretungen vom 31. Juli 2006 (vgl. Bst. B.a am Ende) zu den Akten, mit welchem die Konsulate angewiesen würden, die Namen von exilpolitisch tätigen Personen weiterzuleiten. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 - eröffnet am 26. Februar 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.-. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend ge­machten exilpolitischen Aktivitäten genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Somit bestünde kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Sodann könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von ihrer Mitgliedschaft bei der Kinjit und den Aktivitäten überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Zwar habe sie sich, wie viele ihrer Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. Das in Kopie zu den Akten gereichte Rundschreiben und die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente bereits auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar seien. Die "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden die Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Im Rundschreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandvertretungen jedoch nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien würde nämlich sehr wohl differenziert: Danach bestände die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden. Die zweite Gruppe bestände aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend beständen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere verfüge sie in Äthiopien über ein familiäres Netz und sei es ihr zuzumuten, die Verbindung zu ihren dortigen Verwandten wieder aufzunehmen. Zudem verhinderten die äthiopischen Clan-Strukturen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würde. E. Mit Eingabe vom 26. März 2008 (Datum des Poststempels und Telefax-Empfang) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, unter Anordnung der gesetzlichen Folgen betreffend Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung sowie auf den Inhalt der weiteren im Verlauf des Verfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 26. März 2008. G. Mit Telefax-Eingabe vom 28. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um die von ihr bisher unterlassene Einsicht in die Akten des BFM. Mit einer weiteren Telefax-Eingabe vom 1. April 2008 stellte sie die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 teilte der für das vorliegende Geschäft erneut zuständige Instruktionsrichter der Abteilung IV des Bundesverwal­tungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. April 2008 - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurde ihr Einsicht in die Akten des BFM gewährt und unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG auf die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet. I. Ebenfalls am 2. April 2008 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin (...) ein. J. Mit Telefax-Eingabe vom 4. April 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen in der Hauptsache fest. K. Am 11. April 2008 (Telefax-Empfang) reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 31. März 2008 zu den Akten. L. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, als Mitglied eines (...) Komitees am (...) eine CUDP-Delegation offiziell in der Schweiz empfangen und damit erhöhte Publizität erfahren zu haben; deshalb sei sie dem mittleren und unteren Kader einer Exilorganisation zuzuordnen und habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit erheblichen Nachteilen zu rechnen. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin aber anlässlich der vom BFM am 5. Februar 2008 durchgeführten Anhörung erklärt, sie habe an jenem Tag bloss für die ehemals inhaftierten Mitglieder der Kinjit und die übrigen Anwesenden gekocht; eine Teilnahme als Mitglied eines offiziellen Empfangskomitees habe sie mit keinem Wort erwähnt. Ihr nunmehriger Einwand, aus Schüchternheit und übertriebener Demut bezüglich ihrer Stellung und Funktion in der Kinjit weit untertrieben zu haben, vermöchte in Würdigung der Aktenlage nicht zu überzeugen. Sodann sei auf den diesbezüglich zu den Akten gereichten Fotos eine Vielzahl von Personen zu finden, so dass die Beschwerdeführerin lediglich als eine von vielen Teilnehmenden der Manifestation wahrnehmbar sei. Mithin sei auch zu verneinen, dass ihr deshalb Nachteile seitens der heimatlichen Behörden entstehen könnten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. M. Am 9. Mai 2008 (Telefax-Empfang) nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt sie an ihren Vorbringen fest und bot (...) in der Schweiz lebende Personen als Zeugen zur Anhörung an. N. Am 23. März 2010 teilte die Rechtsvertretung - neu handelnd durch Herrn Christian Hoffs - dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der bis anhin das Asyl-Dossier der Beschwerdeführerin betreuende Mitarbeiter, B.______, nicht mehr beim HEKS tätig sei. II. O. Mit zwischenzeitlich gestelltem Antrag vom 25. November 2009 hatte das Ausländeramt C._______ das BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art.14 Abs. 2 AsylG ersucht. P. In der Folge verweigerte das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung. Q. Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte daraufhin die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin (D._______) unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG vorliege; es sei das BFM anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt. R. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 wies die mit dem Fall betraute Instruktionsrichterin der für dieses Geschäft zuständigen Abteilung III (...) das Gesuch um Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. S. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts ist in casu zuständig für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des Vollzugs derselben; der Entscheid ergeht diesbezüglich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in­folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG [BS 1121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än­derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen trat auf den 1. Ja­nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be­stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er­teilen. In casu hat der Kanton C._______ das BFM erfolglos um Zustimmung zur Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung ersucht. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist bei der zuständigen Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer (...) noch hängig (vgl. Sachverhalt Ziff. II, Bst. O-S) und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden, die Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung und deren Vollzug beschlagenden Verfahrens. Mithin ist darüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

E. 3 Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt mit Verfügung vom (...) abgelehnt, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung wurde nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. A). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin oder politische Aktivistin in einer einschlägigen Datenbank registriert war. Dass sie nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuchs in ihren Heimatstaat zurückgekehrt wäre, ist weder den Akten zu entnehmen noch wurde dies im Rahmen ihres erneuten Antrags auf Anerkennung als Flüchtling vom 21. Juli 2007 vorgebracht. Zur Begründung dieses Antrags machte sie einzig geltend, sie befürchte, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden (vgl. Sachverhalt Bst. B).

E. 4.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). Subjektive Nachfluchtgründe be­gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh­ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352).

E. 4.2 Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken­nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem ge­wissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken re­gistrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUDP/Kinjit engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangs­weise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUDP/Kinjit war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUDP/Kinjit vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP/Kinjit und der nicht unerschöpfli­chen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten.

E. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schloss in seinem Urteil vom (...) gestützt auf die damalige Aktenlage nicht gänzlich aus, dass die Be­schwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückfüh­rung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmass­nahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem von ihr eingereichten Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" das Personal der Auslandvertretungen angewiesen würde, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen; zudem sei aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben der Kinjit zu schliessen, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert würden; auch ginge aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der AES hervor, dass es sich bei ihr um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft handle, welches der Organisation und der Gestaltung von Kundgebungen gegen das Regime von Premierminister Meles Zenawi viel Zeit und Energie widme (vgl. Sachverhalt Bst. B.j).

E. 4.4 Demgegenüber ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage das Bestehen von Anhaltspunkten - nicht lediglich abstrakten oder rein theoretischen Möglichkeiten - dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich zog beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Sie gehört mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. So lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2008 im Zusammenhang mit ihren exilpoltischen Aktivitäten im Rahmen der Kinjit entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht darauf schliessen, dass ihr in der Exilopposition eine höhere Führungsfunktion zukommt. Auf die Frage, ob sie in der Kinjit eine spezielle Funktion ausübe, antwortete sie, sie habe im Kanton C._______ Flugblätter verteilt, an verschiedenen Veranstaltungen gekocht und "Frauen organisiert", indem sie diese über bevorstehende Sitzungen und Demonstrationen informiert und dabei auch versucht habe, beispielsweise darüber zu sprechen, wer was mache. An dieser Einschätzung vermögen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. So ist die Beschwerdeführerin auf den im Zusammenhang mit dem Empfang einer CUPD-Delegation vom (...) in der Schweiz eingereichten Fotos als eine von vielen anwesenden Personen abgebildet, ohne dass sie darauf auffällt oder daraus geschlossen werden könnte, ihr käme in der Exilopposition eine herausragende Stellung zu, wobei diesbezüglich auch auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 22. August 2008 zu verweisen ist, welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. L). Dasselbe gilt für die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos von exiläthiopischen Veranstaltungen. Was die übrigen im Rahmen des Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel anbelangt (...), haben diese Unterlagen keinen konkreten Bezug zu den von der Beschwerdeführerin individuell geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, weshalb sie daraus nicht zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Sodann führte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der AES anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2008 aus, sie habe ihre Aktivitäten für diesen Verein im Jahr 2004 begonnen; dieser organisiere Veranstaltungen und widme sich sozialen Problemen von Äthiopiern in ihrem Heimatstaat, sei jedoch - obwohl sie auch Demonstrationen organisiere - im Gegensatz zur Kinjit keine politische Organisation; sie habe sich damals keine Gedanken darüber gemacht, dass ihr deswegen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Probleme entstehen könnten; ihr erneutes Gesuch um Anerkennung als Flüchtling habe sie erst im Juli 2007 gestellt, als sie - nach ihrem Beitritt zur Kinjit im Januar 2006 - erfahren habe, dass man als exilpolitisch aktive Person bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sei. Nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden führt die blosse Mitgliedschaft in der Vereinigung AES mit Sitz in Genf zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, da sich diese Organisation vorwiegend kulturell betätigt und sich selbst als politisch unabhängig bezeichnet, weshalb es sich dabei nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handelt. Sodann lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass ihre übrigen konkreten Aktivitäten im Rahmen der äthiopischen Diaspora in der Schweiz aufgrund ihrer Art und Weise im Falle einer Überwachung durch die Behörden ihres Heimatstaates ein Verfolgungsinteresse an ihr geweckt haben dürften. Auch stützt die Beschwerdeführerin die Antwort auf die Frage, ob die äthiopischen Behörden Kenntnis von ihren exilpolitischen Aktivitäten hätten, auf blosse Mutmassungen, indem sie diesbezüglich zu Protokoll gab, es könnte sein, dass ihr Foto im Internet gesehen worden sei und sie davon wüssten. Daran vermag ihr im selben Zusammenhang erfolgter Verweis auf das Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" an die Auslandvertretungen vom 31. Juli 2006 nichts zu ändern (vgl. a.a.O.), zumal sie aufgrund der Art und des Inhalts ihrer exilpolitischen Tätigkeiten kaum unter den von diesem Dokument betroffenen Personenkreis fallen dürfte. Diesbezüglich ist auch auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Ihre Befürchtungen, wegen ihrer vorgebrachten Aktivitäten in der Schweiz auf einer schwarzen Liste der Äthiopischen Vertretung in Genf verzeichnet zu sein beziehungsweise bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gewärtigen zu müssen (...) finden mithin in den Akten keine Bestätigung.

E. 4.5 Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tat-sächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien zum jetzigen Zeitpunkt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, deren Mitglied sie geworden ist, eine herausragende Führungsposition inne und übernahm keine besonders wichtigen Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen.

E. 4.6 Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die beiden im Schreiben vom 9. Mai 2008 erwähnten Personen als Zeugen betreffend die Prominenz und Auffälligkeit der Beschwerdeführerin zu befragen. Deshalb wird der entsprechende Beweisantrag abgelehnt.

E. 4.7 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes-halb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen: Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung dann nicht zu verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176f.). Dies ist in casu nicht der Fall, da es beim sogenannten Härtefallverfahren um die allfällige Erteilung einer Ermessensbewilligung geht (vgl. vorstehend E. 1.2.). Schliesslich fällt vorliegend auch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als Anspruchsgrundlage ausser Betracht. Mithin wurde die Wegweisung nach dem Gesagten zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).

E. 6.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beacht­licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 5 dargelegt wurde - die aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit geltend gemachte Gefährdungssituation nicht nachgewiesen werden konnte. An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur allgemeinen Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat beziehungsweise die diesbezüglich eingereichten Unterlagen nichts zu ändern.

E. 6.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her­kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge­meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 6.3.1 In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eri­trea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein er­neuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich ver­hindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden.

E. 6.3.2 Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Be­schwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkre­te, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Wenn sich auch die Lebensumstände für die Bevölkerung zum Teil prekär darstellen, profitierte die urbane Mittelschicht doch von dem in den letzten Jahren zu verzeichnenden wirtschaftlichen Boom; Addis Abeba und die grösseren Städte bieten zudem bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als kleinere Städte oder ländliche Regionen. Die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt, alleinstehend und - soweit aktenkundig - gesund, verfügt über eine (...) Primar- und Sekundarschulbildung, stammt aus mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen und war lange Jahre tätig. Ihr Einkommen und die finanzielle Mithilfe ihrer E.______ ermöglichten es, die mehrere Tausend US$ teure Reise in die Schweiz zu bezahlen. Zudem war sie in der Schweiz vorübergehend erwerbstätig. Überdies leben neben ihrer E.______ in F.______ noch viele Verwandte in G.______ selbst, sowie in H. und in I. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz ist es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien den Kontakt mit ihren Verwandten wieder aufzunehmen, wobei ihr die vorhandenen Clan-Strukturen ihrer Reintegration im Heimatstaat förderlich sein werden.

E. 6.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung der gesamten Umstände auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 26. März 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen.
  3. Die Akten werden der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts zur Weiterführung des hängigen Beschwerdeverfahrens (...) überwiesen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1961/2008 Urteil vom 15. Dezember 2011 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.______, Äthiopien, vertreten durch Christian Hoffs, HEKS, Bereich Inland, Regionalstelle Ostschweiz, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. Februar 2008 / (...). Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom (...) stellte das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das erste, am (...) gestellte Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend ge­machten Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. B.a Mit schriftlicher Eingabe vom 21. Juli 2007 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin erneut um Anerkennung als Flüchtling. Zur Be­gründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, das äthiopische Regime habe unlängst in einem Massenprozess zahlreiche Kritiker der Wahlen vom (...) durch die abhängige Justiz zu hohen Freiheitsstrafen verurteilen lassen. Die Beschwerdeführerin habe als Mitglied des Oppositionsbündnisses Coalition for Unity and Democracy Party (CUDP; [amharisch: Kinjit]) an allen (...) Demonstrationen der äthiopischen Regimekritiker in Bern und Genf seit dem Jahr 2004 teilgenommen. Das Regime sei wegen seiner hohen Abhängigkeit von - teilweise bereits gekürzten - Entwicklungshilfegeldern hochgradig gereizt gegenüber der Kritik von Landsleuten aus dem Ausland, habe aber wegen seiner Allianz mit den Vereinigten Staaten im "War on Terrorism" wenig Kritik von diesen zu befürchten. Überdies habe das Aussenministerium alle Botschaften zur Überwachung der Landsleute angewiesen. Die Beschwerdeführerin müsste deshalb bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit harten Repressalien (Festnahme, Folter, langdauerndem illegitimem Freiheitsentzug) rechnen. Zur Stützung der Vorbringen wurden (...) sowie ein Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" an die Auslandvertretungen vom 31. Juli 2006 zu den Akten gereicht. B.b Mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 forderte das BFM die Be­schwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf das Asylgesuch im Unterlassungsfall auf, bis zum 9. August 2007 einen Gebüh­renvorschuss von (...) zu bezahlen. Zur Begründung führ­te es im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in den ver­gangenen Jahren an mehreren Demonstrationen gegen die äthiopi­sche Regierung teilgenommen, wobei ihr politisches Profil gemäss den Angaben ihres Rechtsvertreters nicht als hoch einzuschätzen sei. Des­halb sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in den Hei­matstaat nicht mit einer Verfolgung durch die äthiopischen Behörden zu rechnen hätte. Das Asylgesuch sei demzufolge als zum Vornherein aussichtslos einzustufen, womit die Voraus­setzungen für die Erhebung ei­nes Gebührenvorschusses erfüllt seien. B.c Mit Verfügung vom 23. August 2007 trat das BFM in Anwendung von Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) infolge Nichtbezahlens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegwei­sung und deren Vollzug an. B.d Mit Beschwerde vom 4. September 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der Verfügung vom 23. August 2007 und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiel­len Prüfung des Asylgesuchs. In prozessualer Hinsicht wurden die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sowie die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Zur Stüt­zung der Vorbringen reichte sie (...) zu den Akten. B.e Mit Zwischenverfügung vom 7. September 2007 teilte der Instruktionsrichter der für die Behandlung des Geschäfts zuständigen Abteilung IV der Beschwerdeführerin mit, der Beschwerde komme aufschie­bende Wirkung zu, auf das Erheben eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu einem späteren Zeitpunkt befunden. B.f Das Bundesamt hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. September 2007 an der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift würde keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalten, welche eine Änderung seines Standpunkts rechtfertigen könnten. B.g Mit Verfügung vom 14. September 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnis gebracht. B.h Mit Schreiben vom 27. September 2007 (Telefax-Empfang) ersuchte die Beschwerdeführerin für den Fall, dass sie noch keine Einsicht in die Akten ihres ersten Asylverfahrens erhalten hätte, um diesbezügliche Akteneinsicht zwecks allfälliger Aktenergänzung. Dieses Schreiben wurde vom Bundesverwaltungsgericht am 10. Oktober 2007 zuständigkeitshalber zur Beantwortung an das BFM weitergeleitet. B.i Mit Begleitnotiz vom 28. September 2007 (Telefax-Empfang) stellte die Beschwerdeführerin (...) in Aussicht und reichte dieses am 3. Oktober 2007 in Kopie zu den Akten. B.j Mit Urteil vom (...) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gut, hob die Verfügungen des BFM vom 23. August 2007 und vom 25. Juli 2007 auf und wies die Akten zur Weiterführung des Asylverfahrens an das BFM zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Überprüfung der Akten habe ergeben, dass sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres zweitens Asylgesuchs entgegen den Erwägungen der Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 25. Juli 2007 nicht als von vornherein aussichtslos erweisen würden. Für das Bundesverwaltungsgericht gelte aufgrund der eingereichten Beweis­mittel als erstellt, dass die Beschwerdeführerin Mitglied der "Kinjit Support group in Switzerland" sowie der AES sei und an verschiedenen Aktio­nen in der Schweiz exilpolitisch in Erscheinung getreten sei. Insbe­sondere sei aufgrund ihrer konkreten, regierungskritischen Aktivitäten (...) nicht gänzlich auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückführung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem von ihr eingereichten Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" das Personal der Auslandvertretungen angewiesen würde, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen; aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben der Kinjit sei sodann zu schliessen, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert würden. Schliesslich fänden sich in den Akten keine Hinweise dafür, dass sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dahingehend geäussert habe, dass diese nicht ein als hoch einzuschätzendes politisches Profil besitze. Vielmehr ginge aus dem von ihr eingereichten Schreiben der AES hervor, dass es sich bei ihr um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft handle, welches der Organisation und der Gestaltung von Kundgebungen gegen das Regime von Premierminister Meles Zenawi viel Zeit und Energie widme. Angesichts dieser Sachlage sei festzustellen, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Unrecht als von vornherein aussichtslos qualifiziert habe. Da zudem aufgrund der Aktenlage von der prozessualen Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen gewesen sei, seien die Voraussetzungen von Art. 17b Abs. 3 Bst. a AsylG für einen Verzicht auf einen Gebührenvorschuss erfüllt gewesen; die Vorinstanz sei folglich verpflichtet gewesen, auf einen solchen zu verzichten und habe diesen zu Unrecht erlassen. C. Aufgrund des Urteils vom 11. Dezember 2007 wurde die Beschwerdeführerin am 5. Februar 2008 durch ein Frauenteam des BFM angehört. Dabei erhielt sie Gelegenheit, ihr zweites Asylgesuch noch einmal zu begründen. Sie machte im Wesentlichen dieselben Vorbringen wie in ihrer diesbezüglichen schriftlichen Eingabe vom 21. Juli 2007 geltend. So habe sie bereits seit dem Jahr 2004 an regimekritischen Demonstrationen der AES in der Schweiz teilgenommen. In der Folge sei sie bei der Gründung der Kinjit am (...) anwesend gewesen und umgehend Mitglied dieser Organisation geworden. Wegen ihrer darauf folgenden zahlreichen Aktivitäten für die Kinjit wäre ihr Leben bei einer Rückkehr in den Heimatstaat gefährdet. Zudem reichte sie eine weitere Kopie des Rundschreibens der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" an die Auslandvertretungen vom 31. Juli 2006 (vgl. Bst. B.a am Ende) zu den Akten, mit welchem die Konsulate angewiesen würden, die Namen von exilpolitisch tätigen Personen weiterzuleiten. D. Mit Verfügung vom 22. Februar 2008 - eröffnet am 26. Februar 2008 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flücht­lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ver­fügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Deckung der Verfahrenskosten erhob es eine Gebühr in der Höhe von Fr. 1200.-. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die geltend ge­machten exilpolitischen Aktivitäten genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht. So sei es der Beschwerdeführerin im Rahmen ihres ersten Asylverfahrens nicht gelungen, eine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden glaubhaft zu machen. Somit bestünde kein Anlass zur Annahme, dass sie vor dem Verlassen ihres Heimatstaats als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder in irgendeiner Form als Regimegegnerin oder politische Aktivistin registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei. Sodann könnten den Akten keine Hinweise darauf entnommen werden, dass die äthiopischen Behörden von ihrer Mitgliedschaft bei der Kinjit und den Aktivitäten überhaupt Kenntnis genommen oder gar gestützt darauf irgendwelche Massnahmen zum Nachteil ihrer Person eingeleitet hätten. Zwar habe sie sich, wie viele ihrer Landsleute, erwiesenermassen exilpolitisch betätigt. Die von ihr eingereichten Beweisunterlagen - wie auch zahlreiche weitere, ähnlich dokumentierte Eingaben in anderen Verfahren - zeigten aber, dass allein in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen anschliessend oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Selbst wenn die äthiopischen Behörden über die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland informiert wären, könnten sie angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, in Europa und speziell in der Schweiz vor oder nach Abschluss ihres Asylverfahrens ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten (Teilnahme an Demonstrationen, Veröffentlichung von entsprechendem Bild- und Textmaterial usw.) nachgingen. Das in Kopie zu den Akten gereichte Rundschreiben und die darin in Erinnerung gerufenen, bereits früher erlassenen Richtlinien seien dem BFM bekannt, zumal diese Dokumente bereits auf einschlägigen Seiten im Internet auffindbar seien. Die "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" habe nach allgemein zugänglichen Informationen im Wesentlichen die Aufgabe, für eine bessere Vernetzung der etwa eine Million Menschen zählenden äthiopischen Diaspora mit dem Heimatland zu sorgen. Das erwähnte Rundschreiben und die Richtlinien bezweckten offensichtlich, die Loyalität und das Wählerpotenzial der im Ausland lebenden Äthiopier zugunsten der Regierung in der Heimat zu fördern und bestimmte Mitglieder der Exilopposition unter Anklage zu stellen. Deshalb würden die Auslandvertretungen angewiesen, extremistisch tätige Führer und Aktivisten oppositioneller Parteien der Zentrale zu melden. Im Rundschreiben und den darin erwähnten Richtlinien würden die Auslandvertretungen jedoch nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. In den Richtlinien würde nämlich sehr wohl differenziert: Danach bestände die eine Gruppe aus Personen, die ohne jede Toleranz eine Hasspolitik betreiben würden. Die zweite Gruppe bestände aus gemässigten Personen, mit denen der Dialog zu suchen sei. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Vorliegend beständen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Beschwerdeführerin in dieser besonderen Art und Weise betätigt und exponiert hätte. Sie gehöre mit Sicherheit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessierten. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Insbesondere verfüge sie in Äthiopien über ein familiäres Netz und sei es ihr zuzumuten, die Verbindung zu ihren dortigen Verwandten wieder aufzunehmen. Zudem verhinderten die äthiopischen Clan-Strukturen, dass sie in eine existenzielle Notlage geraten würde. E. Mit Eingabe vom 26. März 2008 (Datum des Poststempels und Telefax-Empfang) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren damaligen Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle, unter Anordnung der gesetzlichen Folgen betreffend Aufenthaltsbewilligung. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Auf die Begründung sowie auf den Inhalt der weiteren im Verlauf des Verfahrens eingereichten Eingaben und Beweismittel wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Instruktionsverfügung vom 27. März 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde vom 26. März 2008. G. Mit Telefax-Eingabe vom 28. März 2008 ersuchte die Beschwerdeführerin um die von ihr bisher unterlassene Einsicht in die Akten des BFM. Mit einer weiteren Telefax-Eingabe vom 1. April 2008 stellte sie die Einreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. H. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2008 teilte der für das vorliegende Geschäft erneut zuständige Instruktionsrichter der Abteilung IV des Bundesverwal­tungsgerichts der Beschwerdeführerin mit, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Gleichzeitig wurde - unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung bis zum 10. April 2008 - auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Erlass allfälliger Verfahrenskosten auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Zudem wurde ihr Einsicht in die Akten des BFM gewährt und unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG auf die Einräumung einer Frist zur Stellungnahme verzichtet. I. Ebenfalls am 2. April 2008 (Datum des Poststempels) reichte die Beschwerdeführerin (...) ein. J. Mit Telefax-Eingabe vom 4. April 2008 hielt die Beschwerdeführerin an ihren bisherigen Anträgen in der Hauptsache fest. K. Am 11. April 2008 (Telefax-Empfang) reichte die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung vom 31. März 2008 zu den Akten. L. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des Standpunkts rechtfertigten. Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, als Mitglied eines (...) Komitees am (...) eine CUDP-Delegation offiziell in der Schweiz empfangen und damit erhöhte Publizität erfahren zu haben; deshalb sei sie dem mittleren und unteren Kader einer Exilorganisation zuzuordnen und habe bei einer Rückkehr nach Äthiopien mit erheblichen Nachteilen zu rechnen. Diesbezüglich habe die Beschwerdeführerin aber anlässlich der vom BFM am 5. Februar 2008 durchgeführten Anhörung erklärt, sie habe an jenem Tag bloss für die ehemals inhaftierten Mitglieder der Kinjit und die übrigen Anwesenden gekocht; eine Teilnahme als Mitglied eines offiziellen Empfangskomitees habe sie mit keinem Wort erwähnt. Ihr nunmehriger Einwand, aus Schüchternheit und übertriebener Demut bezüglich ihrer Stellung und Funktion in der Kinjit weit untertrieben zu haben, vermöchte in Würdigung der Aktenlage nicht zu überzeugen. Sodann sei auf den diesbezüglich zu den Akten gereichten Fotos eine Vielzahl von Personen zu finden, so dass die Beschwerdeführerin lediglich als eine von vielen Teilnehmenden der Manifestation wahrnehmbar sei. Mithin sei auch zu verneinen, dass ihr deshalb Nachteile seitens der heimatlichen Behörden entstehen könnten. Im Übrigen wurde auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen und daran vollumfänglich festgehalten. M. Am 9. Mai 2008 (Telefax-Empfang) nahm die Beschwerdeführerin in ihrer Replik zum Inhalt der Vernehmlassung Stellung. Dabei hielt sie an ihren Vorbringen fest und bot (...) in der Schweiz lebende Personen als Zeugen zur Anhörung an. N. Am 23. März 2010 teilte die Rechtsvertretung - neu handelnd durch Herrn Christian Hoffs - dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der bis anhin das Asyl-Dossier der Beschwerdeführerin betreuende Mitarbeiter, B.______, nicht mehr beim HEKS tätig sei. II. O. Mit zwischenzeitlich gestelltem Antrag vom 25. November 2009 hatte das Ausländeramt C._______ das BFM um Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zugunsten der Beschwerdeführerin wegen Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls gemäss Art.14 Abs. 2 AsylG ersucht. P. In der Folge verweigerte das BFM mit Verfügung vom 22. Januar 2010 die Zustimmung zur Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung. Q. Mit Eingabe vom 24. Februar 2010 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte daraufhin die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin (D._______) unter Kosten- und Entschädigungsfolge, es sei die Verfügung des BFM vom 22. Januar 2010 aufzuheben und festzustellen, dass ein schwerwiegender persönlicher Härtefall gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG vorliege; es sei das BFM anzuweisen, die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragt. R. Mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2010 wies die mit dem Fall betraute Instruktionsrichterin der für dieses Geschäft zuständigen Abteilung III (...) das Gesuch um Gewährung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ab und setzte der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses, welcher in der Folge fristgerecht bezahlt wurde. S. Mit Vernehmlassung vom 14. Juni 2010 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Die Abteilung IV des Bundesverwaltungsgerichts ist in casu zuständig für die Beurteilung der Beschwerde betreffend die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Wegweisung und des Vollzugs derselben; der Entscheid ergeht diesbezüglich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die bisherigen Bestimmungen betreffend vorläufige Aufnahme in­folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 14a Abs. 4bis ANAG [BS 1121] i.V.m. Art. 44 Abs. 3-5 AsylG) wurden mit der Än­derung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 aufgehoben. Gleichzeitig mit der Aufhebung der genannten Bestimmungen trat auf den 1. Ja­nuar 2007 eine neue Härtefallregelung in Kraft. Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG haben neu die Kantone die Möglichkeit, bei "Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles" unter be­stimmten weiteren Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu er­teilen. In casu hat der Kanton C._______ das BFM erfolglos um Zustimmung zur Erteilung einer solchen Aufenthaltsbewilligung ersucht. Das diesbezügliche Beschwerdeverfahren ist bei der zuständigen Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer (...) noch hängig (vgl. Sachverhalt Ziff. II, Bst. O-S) und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden, die Flüchtlingseigenschaft sowie die Wegweisung und deren Vollzug beschlagenden Verfahrens. Mithin ist darüber im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Ein­reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Be­schwerde ist einzutreten.

3. Das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin wurde durch das Bundesamt mit Verfügung vom (...) abgelehnt, wobei zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Verfolgungsvorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht. Diese Verfügung wurde nicht angefochten (vgl. Sachverhalt Bst. A). Demzufolge ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise aus Äthiopien im Visier der heimatlichen Behörden stand oder gar als Regimegegnerin oder politische Aktivistin in einer einschlägigen Datenbank registriert war. Dass sie nach der Ablehnung ihres ersten Asylgesuchs in ihren Heimatstaat zurückgekehrt wäre, ist weder den Akten zu entnehmen noch wurde dies im Rahmen ihres erneuten Antrags auf Anerkennung als Flüchtling vom 21. Juli 2007 vorgebracht. Zur Begründung dieses Antrags machte sie einzig geltend, sie befürchte, wegen ihrer exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz von den heimatlichen Behörden verfolgt zu werden (vgl. Sachverhalt Bst. B). 4. 4.1. Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht nur der Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatstaat, sondern auch die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 18). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat - insbesondere durch politische Exilaktivitäten - eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, sich somit auf das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) beruft, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10, UNHCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Genf 1993). Subjektive Nachfluchtgründe be­gründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, füh­ren jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352). 4.2. Exilpolitische Aktivitäten führen grundsätzlich nur dann zur Zuerken­nung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat infolge dieser Aktivitäten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem ge­wissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken re­gistrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUDP/Kinjit engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangs­weise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUDP/Kinjit war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUDP/Kinjit vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUDP/Kinjit und der nicht unerschöpfli­chen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offenbleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit der Beschwerdeführerin sowie deren konkrete exilpolitische Tätigkeiten. 4.3. Das Bundesverwaltungsgericht schloss in seinem Urteil vom (...) gestützt auf die damalige Aktenlage nicht gänzlich aus, dass die Be­schwerdeführerin bei einer zwangsweisen Rückfüh­rung nach Äthiopien Gefahr laufen könnte, asylrelevanten Verfolgungsmass­nahmen durch die äthiopischen Sicherheitsbehörden ausgesetzt zu werden, zumal gemäss dem von ihr eingereichten Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" das Personal der Auslandvertretungen angewiesen würde, Berichte über politisch aktive Landsleute zu erstellen; zudem sei aus dem bei der Vorinstanz eingereichten Schreiben der Kinjit zu schliessen, dass deren Veranstaltungen in der Schweiz durch Vertreter der äthiopischen Regierung observiert würden; auch ginge aus dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben der AES hervor, dass es sich bei ihr um ein aktives Mitglied der Gemeinschaft handle, welches der Organisation und der Gestaltung von Kundgebungen gegen das Regime von Premierminister Meles Zenawi viel Zeit und Energie widme (vgl. Sachverhalt Bst. B.j). 4.4. Demgegenüber ist gestützt auf die gegenwärtige Aktenlage das Bestehen von Anhaltspunkten - nicht lediglich abstrakten oder rein theoretischen Möglichkeiten - dafür, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich das Interesse der äthiopischen Behörden auf sich zog beziehungsweise als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert wurde, zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass bei behaupteten subjektiven Nachfluchtgründen in der Regel ein strikter Beweis möglich und deshalb auch erforderlich ist (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). Die äthiopischen Behörden bekunden nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werden. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin habe sich in dieser besonderen Art und Weise betätigt, bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte. Sie gehört mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zur Zielgruppe des "harten Kerns" von aktiven oppositionellen Äthiopiern im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden interessieren. So lassen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2008 im Zusammenhang mit ihren exilpoltischen Aktivitäten im Rahmen der Kinjit entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht darauf schliessen, dass ihr in der Exilopposition eine höhere Führungsfunktion zukommt. Auf die Frage, ob sie in der Kinjit eine spezielle Funktion ausübe, antwortete sie, sie habe im Kanton C._______ Flugblätter verteilt, an verschiedenen Veranstaltungen gekocht und "Frauen organisiert", indem sie diese über bevorstehende Sitzungen und Demonstrationen informiert und dabei auch versucht habe, beispielsweise darüber zu sprechen, wer was mache. An dieser Einschätzung vermögen die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erhobenen Einwendungen und eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. So ist die Beschwerdeführerin auf den im Zusammenhang mit dem Empfang einer CUPD-Delegation vom (...) in der Schweiz eingereichten Fotos als eine von vielen anwesenden Personen abgebildet, ohne dass sie darauf auffällt oder daraus geschlossen werden könnte, ihr käme in der Exilopposition eine herausragende Stellung zu, wobei diesbezüglich auch auf die Ausführungen der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 22. August 2008 zu verweisen ist, welche sich nach einer Überprüfung als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. L). Dasselbe gilt für die bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos von exiläthiopischen Veranstaltungen. Was die übrigen im Rahmen des Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel anbelangt (...), haben diese Unterlagen keinen konkreten Bezug zu den von der Beschwerdeführerin individuell geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten, weshalb sie daraus nicht zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Sodann führte die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der AES anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2008 aus, sie habe ihre Aktivitäten für diesen Verein im Jahr 2004 begonnen; dieser organisiere Veranstaltungen und widme sich sozialen Problemen von Äthiopiern in ihrem Heimatstaat, sei jedoch - obwohl sie auch Demonstrationen organisiere - im Gegensatz zur Kinjit keine politische Organisation; sie habe sich damals keine Gedanken darüber gemacht, dass ihr deswegen bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat Probleme entstehen könnten; ihr erneutes Gesuch um Anerkennung als Flüchtling habe sie erst im Juli 2007 gestellt, als sie - nach ihrem Beitritt zur Kinjit im Januar 2006 - erfahren habe, dass man als exilpolitisch aktive Person bei einer Rückkehr nach Äthiopien gefährdet sei. Nach den Erkenntnissen der schweizerischen Asylbehörden führt die blosse Mitgliedschaft in der Vereinigung AES mit Sitz in Genf zu keiner Verfolgung durch die äthiopischen Behörden, da sich diese Organisation vorwiegend kulturell betätigt und sich selbst als politisch unabhängig bezeichnet, weshalb es sich dabei nicht um eine eigentliche exilpolitische Oppositionspartei handelt. Sodann lassen die Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht den Schluss zu, dass ihre übrigen konkreten Aktivitäten im Rahmen der äthiopischen Diaspora in der Schweiz aufgrund ihrer Art und Weise im Falle einer Überwachung durch die Behörden ihres Heimatstaates ein Verfolgungsinteresse an ihr geweckt haben dürften. Auch stützt die Beschwerdeführerin die Antwort auf die Frage, ob die äthiopischen Behörden Kenntnis von ihren exilpolitischen Aktivitäten hätten, auf blosse Mutmassungen, indem sie diesbezüglich zu Protokoll gab, es könnte sein, dass ihr Foto im Internet gesehen worden sei und sie davon wüssten. Daran vermag ihr im selben Zusammenhang erfolgter Verweis auf das Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" an die Auslandvertretungen vom 31. Juli 2006 nichts zu ändern (vgl. a.a.O.), zumal sie aufgrund der Art und des Inhalts ihrer exilpolitischen Tätigkeiten kaum unter den von diesem Dokument betroffenen Personenkreis fallen dürfte. Diesbezüglich ist auch auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, welche sich nach einer Überprüfung der Akten als zutreffend erweisen (vgl. Sachverhalt Bst. D). Ihre Befürchtungen, wegen ihrer vorgebrachten Aktivitäten in der Schweiz auf einer schwarzen Liste der Äthiopischen Vertretung in Genf verzeichnet zu sein beziehungsweise bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gewärtigen zu müssen (...) finden mithin in den Akten keine Bestätigung. 4.5. Insgesamt erscheint es angesichts der Art des Engagements der Beschwerdeführerin - selbst unter der Annahme der möglichen und tat-sächlichen Identifikation und allfälligen Registrierung - als unwahrscheinlich, dass sie deswegen bei einer Rückkehr nach Äthiopien zum jetzigen Zeitpunkt eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen hätte. Sie hat bei keiner Organisation, deren Mitglied sie geworden ist, eine herausragende Führungsposition inne und übernahm keine besonders wichtigen Aufgaben. Ihr exilpolitisches Engagement in der Schweiz lässt sie somit nicht als besonders exponierte oder gar staatsgefährdende exilpolitische Aktivistin erscheinen. Die Beschwerdeführerin erfüllt damit nicht das Profil einer Person, welche dem äthiopischen Regime durch ihre (exil)politische Tätigkeit ernsthaften Schaden zufügen könnte. Demnach ist die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin mangels subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 4.6. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind somit nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht als Flüchtling zu anerkennen ist. Unter diesen Umständen kann darauf verzichtet werden, die beiden im Schreiben vom 9. Mai 2008 erwähnten Personen als Zeugen betreffend die Prominenz und Auffälligkeit der Beschwerdeführerin zu befragen. Deshalb wird der entsprechende Beweisantrag abgelehnt. 4.7. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, wes-halb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Voll­zug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen: Im Asyl- und Wegweisungsverfahren ist die Wegweisung dann nicht zu verfügen, wenn ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht (vgl. EMARK 2006 Nr. 23 E. 3.2 S. 231f., EMARK 2001 Nr. 21 E. 9 S. 176f.). Dies ist in casu nicht der Fall, da es beim sogenannten Härtefallverfahren um die allfällige Erteilung einer Ermessensbewilligung geht (vgl. vorstehend E. 1.2.). Schliesslich fällt vorliegend auch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) als Anspruchsgrundlage ausser Betracht. Mithin wurde die Wegweisung nach dem Gesagten zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhält­nis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnah­me von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes­gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus­länder [AuG, SR 142.20]). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän­ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste­hen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 6.2.1. So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge­zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei­nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge­fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu wer­den (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über­einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau­same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2.2. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr­dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.2.3. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beacht­licher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK ver­botenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge­richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un­menschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Das ist jedoch vorliegend nicht der Fall, zumal - wie oben unter Ziff. 5 dargelegt wurde - die aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit geltend gemachte Gefährdungssituation nicht nachgewiesen werden konnte. An dieser Feststellung vermögen auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur allgemeinen Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat beziehungsweise die diesbezüglich eingereichten Unterlagen nichts zu ändern. 6.2.4. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Her­kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allge­meiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.3.1. In Äthiopien herrscht zurzeit kein Krieg, kein Bürgerkrieg und keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien ausgegangen werden kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs­gerichts D-5015/2007 vom 23. Oktober 2009, D-4943/2006 vom 8. Juli 2008, E-113/2008 vom 26. Mai 2008; EMARK 1998 Nr. 22). Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens zwischen Äthiopien und Eri­trea am 12. Dezember 2000 kontrollieren UNO-Soldaten die Grenze zwischen den beiden Ländern. Zwar konnten diese ein sporadisches Wiederaufflackern des Grenzkonfliktes nicht verhindern; immerhin scheinen aber sowohl Äthiopien als auch Eritrea den Schiedsspruch der hierfür eingesetzten internationalen Kommission, welcher am 13. April 2002 ergangen ist, grundsätzlich zu akzeptieren, und ein er­neuter offener Ausbruch des Konflikts konnte bis heute erfolgreich ver­hindert werden. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist zum heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea und von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage auszugehen. Aufgrund der aktuellen Situation in Äthiopien kann im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführerin nicht von einer konkreten Gefährdung ihrerseits ausgegangen werden. 6.3.2. Sodann bestehen auch keine anderen Hinweise, dass die Be­schwerdeführerin bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien in eine konkre­te, ihre Existenz bedrohende Situation geraten könnte. Wenn sich auch die Lebensumstände für die Bevölkerung zum Teil prekär darstellen, profitierte die urbane Mittelschicht doch von dem in den letzten Jahren zu verzeichnenden wirtschaftlichen Boom; Addis Abeba und die grösseren Städte bieten zudem bessere Arbeits- und Einkommensmöglichkeiten als kleinere Städte oder ländliche Regionen. Die Beschwerdeführerin ist (...) Jahre alt, alleinstehend und - soweit aktenkundig - gesund, verfügt über eine (...) Primar- und Sekundarschulbildung, stammt aus mittleren wirtschaftlichen Verhältnissen und war lange Jahre tätig. Ihr Einkommen und die finanzielle Mithilfe ihrer E.______ ermöglichten es, die mehrere Tausend US$ teure Reise in die Schweiz zu bezahlen. Zudem war sie in der Schweiz vorübergehend erwerbstätig. Überdies leben neben ihrer E.______ in F.______ noch viele Verwandte in G.______ selbst, sowie in H. und in I. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz ist es der Beschwerdeführerin daher zuzumuten, bei einer Rückkehr nach Äthiopien den Kontakt mit ihren Verwandten wieder aufzunehmen, wobei ihr die vorhandenen Clan-Strukturen ihrer Reintegration im Heimatstaat förderlich sein werden. 6.3.3. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung in Würdigung der gesamten Umstände auch als zumutbar. 6.4. Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu­ständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr not­wen­di­gen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä­tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut­bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem sich die Beschwerde jedoch zum Zeitpunkt ihrer Anhängigmachung nicht als aussichtslos erwiesen hat und aufgrund der Aktenlage nach wie vor von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist, ist das in der Beschwerde vom 26. März 2008 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gutzuheissen und auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten erlassen.

3. Die Akten werden der Abteilung III des Bundesverwaltungsgerichts zur Weiterführung des hängigen Beschwerdeverfahrens (...) überwiesen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: