Familienzusammenführung (Asyl)
Sachverhalt
A. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2023 (Eingang beim SEM gemäss Stempel am 12. November 2024) ersuchten die minderjährigen Beschwerdeführen- den (damals handelnd durch die Kindsmutter D._______) das SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters E._______ (N …). B. Am 22. November 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Fragenkatalog zur persönlichen Beziehung zwischen ihnen und ih- rem Vater. Zudem forderte es sie auf, das Gesuch von ihrem Vater unter- zeichnen zu lassen und erkundigte sich nach den Gründen, weshalb sie das Gesuch erst jetzt stellen würden. Am 5. Dezember 2024 beantworteten die Beschwerdeführenden diese Fragen. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (eröffnet am 15. Februar 2025) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ab. Dabei verwies es auf die Ausfüh- rungen der Kindsmutter in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2024, wonach zwischen den Kindern und ihrem Vater keinerlei Kontakt bestehe, die Eltern geschieden seien und in getrennten Haushalten lebten. Das SEM folgerte gestützt auf diese Auskünfte, dass keine schützenswerte Be- ziehung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vorhanden sei. D. Am 24. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihre Eltern D._______ und E._______, bei der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Titel "Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft" ein. E. Das SEM übermittelte diese Eingabe am 19. März 2025 an das Bundes- verwaltungsgericht mit der Bitte zu überprüfen, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 forderte die Instruktionsrichte- rin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihren Beschwerdewillen zu erklären und diesfalls Beschwerdeverbesserung einzureichen.
D-1884/2025 Seite 3 G. Mit Eingabe vom 30. März 2025 erklärten die Beschwerdeführenden ihren Beschwerdewillen und reichten eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin beantragten sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei fest- zustellen, dass sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigen- schaft ihres Vaters einzubeziehen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Aussetzung allfälliger Rückkehrmassnahmen gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG sowie die beschleu- nigte Behandlung des Gesuchs wegen Kindeswohlgefährdung. Der Beschwerde lagen Kopien der ausländerrechtlichen Ausweise der Be- schwerdeführenden und ihrer Eltern sowie die Kopie einer "Mitteilung eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils" des Bezirksgerichts (…) vom 9. Ja- nuar 2020 betreffend die Eltern der Beschwerdeführenden bei.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist – nach Einreichung der Beschwerdeverbesserung vom 30. März 2025 mit Rechtsbegehren und Begründung (vgl. Zwischen- verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2025; vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) – formgerecht eingereicht worden.
E. 1.3 Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. Februar 2025 erging mit der Adressierung an das SEM nach Erlass seiner materiellen Verfügung vom 7. Februar 2025 zwar an die für die Eingabe nicht mehr zuständige Behörde. Da die Eingabe aber innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolgte (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG) und eine Frist auch dann als gewahrt gilt, sofern eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG), gilt die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht.
D-1884/2025 Seite 4
E. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teil- genommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs- weise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legiti- miert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Die Beschwerdeführenden wurden im vorinstanzlichen Verfahren ledig- lich durch ihre Mutter vertreten. Ob diese angesichts der gemeinsamen el- terlichen Sorge (vgl. dazu "Mitteilung eines rechtskräftigen Ehescheidungs- urteils" des Bezirksgerichts […] vom 9. Januar 2020 betreffend die Eltern der Beschwerdeführenden, SEM-Akte A4) ohne Zustimmung des Kindsva- ters dazu überhaupt berechtigt war, kann angesichts dessen, dass die Be- schwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch beide El- ternteile vertreten werden und der Kindsvater mit der Beantragung des Ein- bezugs in seine Flüchtlingseigenschaft daher offenbar einverstanden ist, offengelassen werden.
E. 1.6 Auf die Beschwerde ist diesen Erwägungen zufolge – mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung 4 – einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführenden beantragen, allfällige Rückkehrmassnahmen seien gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG auszusetzen. Angesichts dessen, dass sich diese Bestimmung auf den Wegweisungsvollzug bezieht, die Be- schwerdeführenden aber vorläufig aufgenommen sind und somit zurzeit keine Rückkehr- beziehungsweise Vollzugsmassnahmen getroffen werden können, ist auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein- zutreten.
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E. 5 Die Beschwerdeführenden beantragen ferner die beschleunigte Behand- lung der Beschwerde wegen der Gefährdung des Kindeswohls. Inwiefern aber eine solche Gefährdung aus der Verfahrensdauer resultieren soll, er- läutern die Beschwerdeführenden nicht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch unten E. 6.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den in Art. 109 AsylG statuierten gesetzlichen Verfahrensfristen um Ordnungsfristen handelt. Der entsprechende Antrag ist demnach abzu- weisen.
E. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "be- sondere Umstände" sind praxisgemäss insbesondere anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und er- kennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).
E. 6.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der ge- samten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu ge- währleisten. Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Urteil des BVGer D-1119/2024 vom 26. Februar 2024 E. 4.2 m.H.).
E. 7.1 Dem Vater der Beschwerdeführenden, E._______, wurde gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS am 5. Juni 2018 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zuerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Die Beschwerdeführenden sind die minderjährigen Kinder von E._______, sie wurden am 2. April 2015 wegen Unzumutbarkeit vor- läufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erfüllen sie grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigen- schaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegen den Einbezug in den ihrem Vater zuerkannten Flüchtlings- status spricht.
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E. 7.2 Gemäss Angaben der Kindsmutter (Stand: Dezember 2024) haben die Beschwerdeführenden zu ihrem Vater keine Beziehung. Der Vater habe die Kinder seit Jahren nicht gesehen und verweigere jeglichen Kontakt sowie jegliche Mitwirkung bei der Betreuung der Kinder. Er zeige keinen Willen oder Interesse, zu ihnen eine Beziehung aufzubauen. Die Eltern seien seit dem Jahr 2020 geschieden und lebten in getrennten Haushalten (vgl. SEM- Akte A4 mit Beilagen ["Mitteilung eines rechtskräftigen Ehescheidungsur- teils" des Bezirksgerichts (…) vom 9. Januar 2020 betreffend die Eltern der Beschwerdeführenden]). Das Sorgerecht obliege zwar beiden Elternteilen; die Kindsmutter übe aber die alleinige Obhut über die Kinder aus und be- treue und versorge diese seit Jahren vollständig alleine.
E. 7.3 Aufgrund dieser Ausführungen kam das SEM zu Recht zum Schluss, dass keine schützenswerte Beziehung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zwi- schen den Beschwerdeführenden und ihrem Vater als originär anerkannter Flüchtling vorhanden sei. Die im zweiten Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Beilage zur Beschwerdeakte Nr. 1) vorhan- dene Darlegung der Gründe, weshalb der Kontakt zwischen dem Kindsva- ter und seinen Kindern abgebrochen sei, ändert nichts an der Tatsache, dass die Vater-Kind-Beziehung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gelebt wird. Auch die Einwände auf Beschwerdeebene führen nicht zu einer an- deren Einschätzung, beschränken sie sich doch einerseits darauf, auf die bestehende landesweite Reisewarnung für Syrien hinzuweisen. Anderer- seits verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Kindeswohlgefähr- dung, sollten sie nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezo- gen werden, und begründen dies damit, dass der Vater "Hauptbezugsper- son für schulische Integration in der Schweiz" sei. Zudem werde durch die Verweigerung des Familienasyls das gemeinsame Sorgerecht ignoriert. Eine allfällige Kindeswohlgefährdung im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien wäre lediglich im Rahmen einer Prüfung von Vollzugshindernissen zu beurteilen. Diese Prüfung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Inwiefern die Beurteilung des Aufenthaltsstatus' eine solche begründen könnte, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch liegt im Dunkeln, inwiefern das gemeinsame Sorgerecht durch den Entscheid des SEM ig- noriert worden sein soll, ist es doch der Kindsvater selbst, der seinen dar- aus erwachsenen Pflichten offensichtlich nicht nachkommt. Des Weiteren ist kein Zusammenhang zwischen dem zugesprochenen gemeinsamen Sorgerecht und dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erkennbar be- ziehungsweise erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern aus dem
D-1884/2025 Seite 7 gemeinsamen Sorgerecht entsprechende Rechtsansprüche im Zusam- menhang mit dem Familienasyl abgeleitet werden könnten.
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Be- schwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge- samt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-1884/2025 Seite 8
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1884/2025 Urteil vom 30. April 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Syrien, handelnd durch E._______, und durch D._______, vertreten durch Salahaddin Al Beati, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 7. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2023 (Eingang beim SEM gemäss Stempel am 12. November 2024) ersuchten die minderjährigen Beschwerdeführenden (damals handelnd durch die Kindsmutter D._______) das SEM um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Kindsvaters E._______ (N ...). B. Am 22. November 2024 unterbreitete das SEM den Beschwerdeführenden einen Fragenkatalog zur persönlichen Beziehung zwischen ihnen und ihrem Vater. Zudem forderte es sie auf, das Gesuch von ihrem Vater unterzeichnen zu lassen und erkundigte sich nach den Gründen, weshalb sie das Gesuch erst jetzt stellen würden. Am 5. Dezember 2024 beantworteten die Beschwerdeführenden diese Fragen. C. Mit Verfügung vom 7. Februar 2025 (eröffnet am 15. Februar 2025) lehnte das SEM das Gesuch der Beschwerdeführenden um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters ab. Dabei verwies es auf die Ausführungen der Kindsmutter in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2024, wonach zwischen den Kindern und ihrem Vater keinerlei Kontakt bestehe, die Eltern geschieden seien und in getrennten Haushalten lebten. Das SEM folgerte gestützt auf diese Auskünfte, dass keine schützenswerte Beziehung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) vorhanden sei. D. Am 24. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführenden, handelnd durch ihre Eltern D._______ und E._______, bei der Vorinstanz ein Schreiben mit dem Titel "Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft" ein. E. Das SEM übermittelte diese Eingabe am 19. März 2025 an das Bundesverwaltungsgericht mit der Bitte zu überprüfen, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. F. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, innert Frist ihren Beschwerdewillen zu erklären und diesfalls Beschwerdeverbesserung einzureichen. G. Mit Eingabe vom 30. März 2025 erklärten die Beschwerdeführenden ihren Beschwerdewillen und reichten eine Beschwerdeverbesserung ein. Darin beantragten sie, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einzubeziehen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Aussetzung allfälliger Rückkehrmassnahmen gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG sowie die beschleunigte Behandlung des Gesuchs wegen Kindeswohlgefährdung. Der Beschwerde lagen Kopien der ausländerrechtlichen Ausweise der Beschwerdeführenden und ihrer Eltern sowie die Kopie einer "Mitteilung eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils" des Bezirksgerichts (...) vom 9. Januar 2020 betreffend die Eltern der Beschwerdeführenden bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist - nach Einreichung der Beschwerdeverbesserung vom 30. März 2025 mit Rechtsbegehren und Begründung (vgl. Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2025; vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG) - formgerecht eingereicht worden. 1.3 Die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 24. Februar 2025 erging mit der Adressierung an das SEM nach Erlass seiner materiellen Verfügung vom 7. Februar 2025 zwar an die für die Eingabe nicht mehr zuständige Behörde. Da die Eingabe aber innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erfolgte (vgl. Art. 108 Abs. 6 AsylG) und eine Frist auch dann als gewahrt gilt, sofern eine Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt (vgl. Art. 21 Abs. 2 VwVG), gilt die Beschwerde als rechtzeitig eingereicht. 1.4 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.5 Die Beschwerdeführenden wurden im vorinstanzlichen Verfahren lediglich durch ihre Mutter vertreten. Ob diese angesichts der gemeinsamen elterlichen Sorge (vgl. dazu "Mitteilung eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils" des Bezirksgerichts [...] vom 9. Januar 2020 betreffend die Eltern der Beschwerdeführenden, SEM-Akte A4) ohne Zustimmung des Kindsvaters dazu überhaupt berechtigt war, kann angesichts dessen, dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Beschwerdeverfahren durch beide Elternteile vertreten werden und der Kindsvater mit der Beantragung des Einbezugs in seine Flüchtlingseigenschaft daher offenbar einverstanden ist, offengelassen werden. 1.6 Auf die Beschwerde ist diesen Erwägungen zufolge - mit Ausnahme der nachfolgenden Erwägung 4 - einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Beschwerdeführenden beantragen, allfällige Rückkehrmassnahmen seien gemäss Art. 46 Abs. 2 AsylG auszusetzen. Angesichts dessen, dass sich diese Bestimmung auf den Wegweisungsvollzug bezieht, die Beschwerdeführenden aber vorläufig aufgenommen sind und somit zurzeit keine Rückkehr- beziehungsweise Vollzugsmassnahmen getroffen werden können, ist auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten.
5. Die Beschwerdeführenden beantragen ferner die beschleunigte Behandlung der Beschwerde wegen der Gefährdung des Kindeswohls. Inwiefern aber eine solche Gefährdung aus der Verfahrensdauer resultieren soll, erläutern die Beschwerdeführenden nicht und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch unten E. 6.3). Ergänzend ist festzuhalten, dass es sich bei den in Art. 109 AsylG statuierten gesetzlichen Verfahrensfristen um Ordnungsfristen handelt. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind praxisgemäss insbesondere anzunehmen, wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 6.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten. Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. Urteil des BVGer D-1119/2024 vom 26. Februar 2024 E. 4.2 m.H.). 7. 7.1 Dem Vater der Beschwerdeführenden, E._______, wurde gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS am 5. Juni 2018 die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG zuerkannt und es wurde ihm Asyl gewährt. Die Beschwerdeführenden sind die minderjährigen Kinder von E._______, sie wurden am 2. April 2015 wegen Unzumutbarkeit vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Damit erfüllen sie grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegen den Einbezug in den ihrem Vater zuerkannten Flüchtlingsstatus spricht. 7.2 Gemäss Angaben der Kindsmutter (Stand: Dezember 2024) haben die Beschwerdeführenden zu ihrem Vater keine Beziehung. Der Vater habe die Kinder seit Jahren nicht gesehen und verweigere jeglichen Kontakt sowie jegliche Mitwirkung bei der Betreuung der Kinder. Er zeige keinen Willen oder Interesse, zu ihnen eine Beziehung aufzubauen. Die Eltern seien seit dem Jahr 2020 geschieden und lebten in getrennten Haushalten (vgl. SEM-Akte A4 mit Beilagen ["Mitteilung eines rechtskräftigen Ehescheidungsurteils" des Bezirksgerichts (...) vom 9. Januar 2020 betreffend die Eltern der Beschwerdeführenden]). Das Sorgerecht obliege zwar beiden Elternteilen; die Kindsmutter übe aber die alleinige Obhut über die Kinder aus und betreue und versorge diese seit Jahren vollständig alleine. 7.3 Aufgrund dieser Ausführungen kam das SEM zu Recht zum Schluss, dass keine schützenswerte Beziehung gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG zwischen den Beschwerdeführenden und ihrem Vater als originär anerkannter Flüchtling vorhanden sei. Die im zweiten Gesuch um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft (vgl. Beilage zur Beschwerdeakte Nr. 1) vorhandene Darlegung der Gründe, weshalb der Kontakt zwischen dem Kindsvater und seinen Kindern abgebrochen sei, ändert nichts an der Tatsache, dass die Vater-Kind-Beziehung zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr gelebt wird. Auch die Einwände auf Beschwerdeebene führen nicht zu einer anderen Einschätzung, beschränken sie sich doch einerseits darauf, auf die bestehende landesweite Reisewarnung für Syrien hinzuweisen. Andererseits verweisen die Beschwerdeführenden auf eine Kindeswohlgefährdung, sollten sie nicht in die Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen werden, und begründen dies damit, dass der Vater "Hauptbezugsperson für schulische Integration in der Schweiz" sei. Zudem werde durch die Verweigerung des Familienasyls das gemeinsame Sorgerecht ignoriert. Eine allfällige Kindeswohlgefährdung im Hinblick auf eine Rückkehr nach Syrien wäre lediglich im Rahmen einer Prüfung von Vollzugshindernissen zu beurteilen. Diese Prüfung ist aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Inwiefern die Beurteilung des Aufenthaltsstatus' eine solche begründen könnte, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch liegt im Dunkeln, inwiefern das gemeinsame Sorgerecht durch den Entscheid des SEM ignoriert worden sein soll, ist es doch der Kindsvater selbst, der seinen daraus erwachsenen Pflichten offensichtlich nicht nachkommt. Des Weiteren ist kein Zusammenhang zwischen dem zugesprochenen gemeinsamen Sorgerecht und dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft erkennbar beziehungsweise erschliesst sich dem Gericht nicht, inwiefern aus dem gemeinsamen Sorgerecht entsprechende Rechtsansprüche im Zusammenhang mit dem Familienasyl abgeleitet werden könnten.
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: