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D-1119/2024

D-1119/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-02-26 · Deutsch CH

Familienzusammenführung (Asyl)

Sachverhalt

A. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Ein- bezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters. B. Am 15. August 2023 teilte das SEM mit, dass gemäss Aktenlage der Vater mit der Beschwerdeführerin und dem einzubeziehenden Sohn nicht in ei- nem gemeinsamen Haushalt lebe und unterbreitete dem Vater einen Frage- katalog zur persönlichen Beziehung zu Mutter und Kind. Mit Schreiben vom

29. September 2023 nahm der Vater Stellung. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie zwar nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, jedoch ebenfalls zum Fragekatalog Stellung nehmen möchte und unter- breitete dem SEM ihre entsprechenden Antworten. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (Eröffnung frühestens am 25. Januar

2024) lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug ab. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Kindsmutter und der Kindsvater getrennt hätten, aktuell kein Kontakt zwischen Vater und Kind bestehe, ein gemeinsamer Haushalt bis auf Weiteres nicht ge- plant sei, keine Besuchsregelung bestehe und der Vater keine Unterhalts- beiträge leiste. Es bestehe daher keine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Be- ziehung. Es lägen folglich besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vor, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigen- schaft und das Asyl entgegenstünden. D. Mit einer ans SEM gerichteten und als «Beschwerde» bezeichneten Ein- gabe vom 19. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin ans SEM. Das SEM leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwal- tungsgericht zur Prüfung als Beschwerde weiter. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

22. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

D-1119/2024 Seite 3

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – end- gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be- schwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste- hend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz ge- borene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der

D-1119/2024 Seite 4 Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind insbeson- dere anzunehmen, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen ha- ben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1).

E. 4.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der ge- samten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu ge- währleisten. Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. hierzu Ur- teil des BVGer D-273/2017 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 m.w.H.).

E. 5.1 Dem Vater von B._______ wurde mit Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Die Be- schwerdeführerin wurde (…) 2021 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einbezogen, nachdem sie (…) 2021 zwecks Fami- liennachzug in die Schweiz eingereist war. Der in der Schweiz geborene Sohn B._______ erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der gegen den Einbezug des seinen Eltern zuerkannten Flüchtlingsstatus spricht.

E. 5.2 Gemäss Angaben der Eltern (Stand: September/Oktober 2023) lebe B._______ seit Ende Dezember 2022 zusammen mit der Beschwerdefüh- rerin getrennt vom Vater respektive Ehemann. Der Vater sehe sein Kind derzeit nicht; gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit (…) November

2022. Eine Besuchsregelung bestehe keine und der Vater bezahle keine Unterhaltsbeiträge. Weiter gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellung- nahme an, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann pflege und ein ge- meinsames Zusammenleben eine Gefahr für sie und ihren Sohn darstellen würde. Sie könne sich daher nicht vorstellen, wieder mit ihm zusammen- zuleben (vgl. act. […]-13/4 und […]-14/3).

E. 5.3 Aufgrund dieser Angaben stellt sich das SEM zu Recht auf den Stand- punkt, dass es an der Voraussetzung einer effektiv gelebten Beziehung

D-1119/2024 Seite 5 zwischen B._______ mit dem originär als Flüchtling anerkannten Elternteil (dem Vater) fehlt. Daran vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, wonach sich die Beiständin aktuell um die Regelung des Besuchsrechts kümmere, zumal sich die Auswirkung dieser Bemühungen auf die in Zukunft gelebte Vater-Kind-Beziehung aufgrund der offenbar massiven innerfamiliären Probleme nur schwer abschätzen lässt.

E. 5.4 Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Umstandes, dass sie diesen Status lediglich derivativ erwor- ben hat, nicht möglich.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1119/2024 Urteil vom 26. Februar 2024 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Chrystel Tornare Villanueva; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...),(...), Eritrea Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Familienzusammenführung (Asyl) zugunsten von B._______, geboren am (...), Eritrea, Verfügung des SEM vom 24. Januar 2024. Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 18. Juli 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einbezug von B._______ in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl seines Vaters. B. Am 15. August 2023 teilte das SEM mit, dass gemäss Aktenlage der Vater mit der Beschwerdeführerin und dem einzubeziehenden Sohn nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebe und unterbreitete dem Vater einen Fragekatalog zur persönlichen Beziehung zu Mutter und Kind. Mit Schreiben vom 29. September 2023 nahm der Vater Stellung. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2023 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM mit, dass sie zwar nicht zur Stellungnahme aufgefordert worden sei, jedoch ebenfalls zum Fragekatalog Stellung nehmen möchte und unterbreitete dem SEM ihre entsprechenden Antworten. C. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 (Eröffnung frühestens am 25. Januar 2024) lehnte das SEM das Gesuch um Einbezug ab. Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass sich die Kindsmutter und der Kindsvater getrennt hätten, aktuell kein Kontakt zwischen Vater und Kind bestehe, ein gemeinsamer Haushalt bis auf Weiteres nicht geplant sei, keine Besuchsregelung bestehe und der Vater keine Unterhaltsbeiträge leiste. Es bestehe daher keine tatsächlich gelebte Vater-Kind-Beziehung. Es lägen folglich besondere Umstände im Sinne von Art. 51 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) vor, die einem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl entgegenstünden. D. Mit einer ans SEM gerichteten und als «Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 19. Februar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin ans SEM. Das SEM leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht zur Prüfung als Beschwerde weiter. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Februar 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen. In der Schweiz geborene Kinder von Flüchtlingen werden gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG auch als Flüchtlinge anerkannt, sofern wiederum keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende "besondere Umstände" sind insbesondere anzunehmen, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Grundgedanke des Familienasyls gemäss Art. 51 AsylG ist es, der gesamten Familie eines Flüchtlings einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewährleisten. Dies setzt aber ein Zusammenleben respektive eine effektiv gelebte Familienbeziehung des den Einbezug beantragenden Kindes mit dem Elternteil, dem die Flüchtlingseigenschaft originär zuerkannt wurde, voraus. Massgeblicher Zeitpunkt zur Feststellung, ob die Voraussetzungen des Familienasyls erfüllt sind, ist derjenige des Entscheids (vgl. hierzu Urteil des BVGer D-273/2017 vom 26. Januar 2017 E. 4.2 m.w.H.). 5. 5.1 Dem Vater von B._______ wurde mit Verfügung des SEM vom 26. Mai 2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Die Beschwerdeführerin wurde (...) 2021 in die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl ihres Ehemannes einbezogen, nachdem sie (...) 2021 zwecks Familiennachzug in die Schweiz eingereist war. Der in der Schweiz geborene Sohn B._______ erfüllt damit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der derivativen Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 3 AsylG. Es bleibt zu prüfen, ob ein besonderer Umstand gegeben ist, der gegen den Einbezug des seinen Eltern zuerkannten Flüchtlingsstatus spricht. 5.2 Gemäss Angaben der Eltern (Stand: September/Oktober 2023) lebe B._______ seit Ende Dezember 2022 zusammen mit der Beschwerdeführerin getrennt vom Vater respektive Ehemann. Der Vater sehe sein Kind derzeit nicht; gemäss Angaben der Beschwerdeführerin seit (...) November 2022. Eine Besuchsregelung bestehe keine und der Vater bezahle keine Unterhaltsbeiträge. Weiter gibt die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme an, dass sie keinen Kontakt zu ihrem Ehemann pflege und ein gemeinsames Zusammenleben eine Gefahr für sie und ihren Sohn darstellen würde. Sie könne sich daher nicht vorstellen, wieder mit ihm zusammenzuleben (vgl. act. [...]-13/4 und [...]-14/3). 5.3 Aufgrund dieser Angaben stellt sich das SEM zu Recht auf den Standpunkt, dass es an der Voraussetzung einer effektiv gelebten Beziehung zwischen B._______ mit dem originär als Flüchtling anerkannten Elternteil (dem Vater) fehlt. Daran vermag auch der Einwand auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, wonach sich die Beiständin aktuell um die Regelung des Besuchsrechts kümmere, zumal sich die Auswirkung dieser Bemühungen auf die in Zukunft gelebte Vater-Kind-Beziehung aufgrund der offenbar massiven innerfamiliären Probleme nur schwer abschätzen lässt. 5.4 Ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin ist aufgrund des Umstandes, dass sie diesen Status lediglich derivativ erworben hat, nicht möglich. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: