Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 15. August 2007 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2009 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. März 2005 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1458/2009 vom 11. März 2009 infolge Verspätung nicht ein. A.b Am 17. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Verfügung vom 26. März 2009 ablehnte. Auf das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai 2009 trat es mit Verfügung vom 14. Mai 2009 nicht ein, und das dritte Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2009 wies es mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 ab. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am (...) in die Türkei zurückgeführt. A.c Am 21. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Das SEM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. November 2011 nicht ein, worauf die Beschwerdeführerin - nach Unterzeichnung eines Beschwerdeverzichts - am (...) in die Türkei zurückkehrte. B. B.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. August 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) ein drittes Mal um Asyl. Am 11. August 2020 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 17. August 2020 das persönliche Dublin-Gespräch, wobei auch der medizinische Sachverhalt erfragt wurde. Am 27. August 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Am 3. September 2020 verfügte das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu. Am 22. Januar 2021 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. B.b Zur Begründung ihres dritten Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei alevitische Kurdin und stamme ursprünglich aus C._______. Ihre Familie sei bei den Behörden als politisch bekannt. Ihr Bruder (...) sowie einige Cousins/Cousinen seien ebenfalls in die Schweiz geflüchtet, und zwei ihrer Neffen seien von der Polizei erschossen worden. Mit sechzehn Jahren habe sie ihren ersten Ehemann, D._______ (vgl. N [...]), geheiratet. In der Folge habe sie unter anderem längere Zeit in E._______ und anschliessend in F._______ gelebt. Die Ehe sei schwierig gewesen, da ihr Mann gewalttätig gewesen sei. Im Jahr (...) habe sie sich schliesslich von ihm scheiden lassen. Im Jahr (...) habe sie ihren zweiten Ehemann, G._______, geheiratet und sei nach H._______ gezogen. Ihr Ex-Mann habe auf ihre erneute Heirat mit Aggressionen reagiert. Auch ihr zweiter Ehemann habe sie geschlagen, und sie habe deswegen mehrfach die Polizei gerufen. Aufgrund der häuslichen Gewalt sei sie zwischendurch immer wieder nach F._______ gegangen, wo sie jeweils in einem Haus, welches ihre Kinder gekauft hätten, gewohnt habe. Im September (...), als ihr Mann auf ihre Anzeige hin verhaftet worden sei, habe sie sich schliesslich von ihm getrennt. Geschieden sei sie jedoch noch nicht. Ihr Mann sei damals zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, obwohl sie die Anzeige zurückgezogen habe. Nach seiner Entlassung habe sie nur noch schriftlich Kontakt zu ihm gehabt; dabei hätten sie sich gegenseitig beleidigt. Die Beschwerdeführerin brachte ausserdem vor, sie habe in der Türkei für die (...) sowie die (...) Flyer verteilt und Wählerstimmen gesammelt sowie politische Beiträge auf Facebook geteilt. In diesem Zusammenhang habe sie via Facebook Drohungen von An- hängern der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) erhalten, und ihr Konto sei mehrmals gesperrt worden. Sie habe ausserdem an Demonstrationen gegen Gewalt an Frauen teilgenommen, wobei sie von der Polizei geschlagen worden sei. Ungefähr im Februar (...) sei ihre Wohnung von der Polizei durchsucht worden. Aus Angst vor weiterer Verfolgung sei sie daraufhin zu Freunden nach I._______ gezogen und von dort aus am (...) ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie sowohl Übergriffe durch ihren Ehemann sowie den Ex-Ehemann als auch eine Verfolgung durch die türkischen Behörden. B.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihr Familienbüchlein und eine Kopie ihres Identitätsausweises, ein Blatt mit einem Foto und einer Notiz ihres Neffen (Kopie), ein Schreiben des Vorsitzenden der (...) (Kopie), mehrere Fotos betreffend die Hausdurchsuchung sowie die häusliche Gewalt, ein Screenshot betreffend die Sperrung von Facebook-Messenger, Auszüge aus dem Facebook-Konto, mehrere Dokumente betreffend den Bruder K._______ (Kopien), mehrere Flyer der (...) (Kopien) sowie mehrere Unterlagen betreffend die zur Anzeige gebrachte häusliche Gewalt (Kopien). C. Mit Verfügung vom 22. März 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihr infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein Unterstützungsschreiben von L._______ vom 16. April 2021 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. April 2021 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Eingabe vom 23. April 2021 bestätigte der zuständige kantonale Sozialdienst die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2016 einbezahlt.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil es das SEM unterlassen habe, ihren psychischen Zustand abzuklären. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln.
E. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3).
E. 4.2 Die Beschwerdeführerin machte erstmals in der Anhörung vom 27. August 2020 geltend, sie leide unter Stress (vgl. Vorhaben 1071407, A20 F6 und F54 ff.). In der ergänzenden Anhörung vom 22. Januar 2021 erklärte sie auf Anfrage, es gehe ihr psychisch nach wie vor nicht gut, aber sie habe sich bisher nicht um eine Behandlung gekümmert (vgl. A37 F8 ff.). Es obliegt grundsätzlich der Beschwerdeführerin, allfällige konkrete, psychische Probleme mittels eines Arztberichtes nachzuweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), und dies wäre ihr auch zuzumuten gewesen, zumal sie offenbar einen geeigneten Therapeuten kannte (vgl. A37 F10) und seit Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten war. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht auf die Vornahme von zusätzlichen medizinischen Abklärungen verzichtet. Im Übrigen ist die Vorinstanz - trotz mangelhafter Substanziierung seitens der Beschwerdeführerin - in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin leide unter «psychologischem Stress», und hat erwogen, psychologische und psychiatrische Behandlungen stünden auch in der Türkei zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat bezeichnenderweise auch auf Beschwerdeebene erneut nur in pauschaler Weise geltend gemacht, sie benötige aufgrund ihres psychischen Zustands eine psychotherapeutische Behandlung, ohne jedoch ihre angebliche psychische Erkrankung konkret zu benennen oder einen Arztbericht einzureichen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher - auch im heutigen Zeitpunkt - ohne weitere Abklärungen als spruchreif zu erachten. Der Kassationsantrag ist demnach abzuweisen.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.).
E. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Furcht der Beschwerdeführerin vor weiteren Gewaltakten durch ihren Ehemann und Ex-Ehemann sei nicht asylbeachtlich, da der türkische Staat diesbezüglich als schutzfähig und -willig zu erachten sei; dies gehe auch aus dem aktenkundigen Vorgehen der Polizei- und Strafbehörden im Fall der Beschwerdeführerin aus. Ferner sei die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in exponierter Funktion für die (...) und die (...) tätig gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie aufgrund dieses Engagements mit einer Verfolgung rechnen müsste. Ihre familiäre Herkunft ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal sie in diesem Zusammenhang jahrelang keine asylbeachtlichen Nachteile erlitten habe. Die geltend gemachten Schikanen anlässlich ihrer Teilnahme an Demonstrationen, die Hausdurchsuchung sowie die Drohungen durch Drittpersonen stellten infolge zu geringer Verfolgungsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die Nachteile, denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubenszugehörigkeit angeblich ausgesetzt gewesen sei, stellten keine asylrelevante Verfolgung dar, da diese Nachteile auf die am Herkunftsort herrschende, allgemeine Situation zurückzuführen seien und überdies ein menschenwürdiges Leben nicht in unzumutbarer Weise erschwerten. Insgesamt würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylakten ihrer Angehörigen (Ex-Mann, Cousins und Cousinen, Bruder) seien beigezogen worden und vermöchten zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen, ebenso wenig die eingereichten Beweismittel, namentlich das - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende - Schreiben des Vorsitzenden der (...). Das Asylgesuch sei daher abzulehnen.
E. 6.2 In der Beschwerde wird im Asylpunkt vorgebracht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne nicht angenommen werden, dass der türkische Staat bei innerfamiliären Übergriffen auf Frauen schutzfähig und schutzwillig sei. Die Situation von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt in der Türkei sei kritisch, und Frauen würden keinen genügenden Schutz geniessen. Zudem sehe das türkische Strafgesetzbuch mildernde Umstände vor, wenn sich der Täter auf Gründe der Ehre berufen könne. Seit dem gescheiterten Putschversuch von Juli 2016 verzeichne die Türkei eine Zunahme von Gewalt gegen Frauen. In der Politik setze sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durch. Dies widerspiegle sich im Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention. Damit bestünden begründete Zweifel an einem adäquaten Schutz der türkischen Frauen vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor künftigen gewalttätigen Übergriffen durch ihren Ex-Ehemann sowie den Ehemann und könne keinen adäquaten Schutz durch die Behörden erwarten. Im Weiteren habe sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten (Einsatz für die Rechte der Frau, Unterstützung der [...] und der [...], Teilnahme an Kundgebungen) sowie ihrer familiären Herkunft und ihrer Unterstützung von gesuchten Verwandten in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit den Behörden sowie Drittpersonen gehabt. Mit der Hausdurchsuchung habe sich die Lage zugespitzt. Sie sei offensichtlich ins Visier der Behörden geraten und gezielt verfolgt worden. Ihre Situation müsse ganzheitlich beurteilt werden. Als politisch aktive Frau aus einem oppositionellen Umfeld könne sie nicht damit rechnen, bei erneuter häuslicher Gewalt effektiven Schutz durch die Behörden zu erhalten. Sie müsste in ständiger Angst leben, was einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen würde. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen.
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie fürchte sich bei einer Rückkehr in die Türkei sowohl vor ihrem Ex-Mann als auch vor ihrem zweiten Ehemann. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die Probleme mit dem ersten Ehemann waren bereits Thema der beiden vorangehenden Asylverfahren (Asylgesuche vom 15. August 2007 sowie vom 21. Oktober 2011). Im Dezember (...) kehrte die Beschwerdeführerin freiwillig in die Türkei zurück. Sie brachte nicht vor, es sei in der Folge bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Juli (...) erneut zu ernsthaften Problemen mit dem Ex-Mann gekommen; dies, obwohl sie den Akten zufolge zeitweilig in derselben Stadt ([F._______]) wohnte wie er (vgl. A20, F27, A37 F61). Der zweite Ehemann, welchen sie im Jahr (...) geheiratet hatte, war offenbar ebenfalls gewalttätig. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. namentlich A20 F113) sowie der von ihr eingereichten Unterlagen betreffend die gegen den zweiten Ehemann eingeleiteten Verfahren wegen häuslicher Gewalt ist indessen - entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde - ohne weiteres von der Schutzwilligkeit und grundsätzlichen Schutzfähigkeit der mit dem Fall der Beschwerdeführerin befassten türkischen Behörden auszugehen. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin im September (...) von ihrem zweiten Mann, welcher in H._______ lebt, getrennt und ihn danach nicht mehr gesehen (vgl. A20 F18, F97 und F100). Seither ist es offenbar abgesehen von einer beleidigenden Textnachricht zu keinen weiteren Problemen mit dem zweiten Ehemann mehr gekommen (vgl. A20 F101, A37 F15 f.). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch ihre (Ex-)Ehemänner ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr in die Türkei eine solche zu befürchten hätte.
E. 7.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihr politisches Engagement (Teilnahme an Kundgebungen gegen Gewalt an Frauen, Verteilen von Flyern und Sammeln von Wählerstimmen zugunsten der [...] und der [...], Teilen von politischen Beiträgen auf Facebook) sowie die Anfeindungen auf Facebook und die geltend gemachte Hausdurchsuchung von Februar (...) sind sodann ebenfalls nicht als asylrelevant zu erachten. Die angeblich via Messenger erhaltenen Drohungen von Drittpersonen sowie die Hausdurchsuchung können angesichts ihrer geringen Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Abgesehen von der angeblichen Hausdurchsuchung war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten politischen Aktivitäten keinen weiteren behördlichen Massnahmen ausgesetzt. Angesichts ihrer niederschwelligen politischen Aktivitäten und der Tatsache, dass gegen sie ungeachtet der angeblichen Hausdurchsuchung bisher kein Verfahren eingeleitet wurde (vgl. A20 F86 sowie S. 7 der Beschwerde) ist nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres politischen Engagements in asylbeachtlicher Weise verfolgt zu werden, ist daher unbegründet. Das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte (undatierte) Bestätigungsschreiben des Parteivorsitzenden der (...) sowie das Schreiben der Cousine L._______ vom 16. April 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 3) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte.
E. 7.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass mehreren Cousinen/Cousins der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 respektive 2007 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Auch der Bruder K._______ (vgl. N [...]) lebt schon seit über zwanzig Jahren in der Schweiz, und am (...) wurde er aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt. Ferner wurden angeblich zwei Neffen der Beschwerdeführerin vom türkischen Militär erschossen, und ein weiterer Neffe verstarb im Hungerstreik. Angesichts dessen erscheint es zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aus einem politisch engagierten Milieu stammt. Gleichzeitig ist indessen festzustellen, dass sie abgesehen von gelegentlichen schikanösen Befragungen (vgl. A20 F87, A37 F34 f. und F50 ff.) keine Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihren Verwandten geltend gemacht hat und auch auf Beschwerdeebene dazu nichts Konkretes vorbringt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre.
E. 7.4 Die bisherigen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin beschränken sich den eingereichten Beweismitteln zufolge auf zwei kurze Beilträge auf Facebook betreffend Gewalt an Frauen beziehungsweise Frauenrechte sowie das Teilen von einigen Fotos (vgl. die am 5. Februar 2021 eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Konto der Beschwerdeführerin; A38). Dieses geringfügige exilpolitische Engagement - auf Beschwerdeebene wird nichts Weiteres geltend gemacht - lässt nicht darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin damit massgeblich exponiert hat und von den türkischen Sicherheitsbehörden als regimefeindliche Person identifiziert wurde. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründe (vgl. vorstehend E. 5.3) zu verneinen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.2.1 Auch unter Berücksichtigung der jüngeren Lageentwicklung - insbesondere des gescheiterten Militärputsches vom Juli 2016 sowie der türkischen Militäroffensiven auf Nordsyrien Anfang 2018 sowie im Oktober 2019 - ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten (vgl. beispielsweise auch das Urteil des BVGer D-5399/2018 vom 16. April 2021 E. 11.2 m.w.H.).
E. 10.2.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz, bestehend aus Verwandten und Freunden, verfügt, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Vor ihrer Ausreise lebte sie zeitweilig in einem Haus in F._______, welches ihren Kindern gehört (vgl. A20 F28); entgegen den Vorbringen in der Beschwerde erscheint daher namentlich eine Rückkehr dorthin aufgrund der Aktenlage sowie der Erwägungen im Asylpunkt ohne weiteres als zumutbar. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist sodann gestützt auf ihre Angaben (vgl. A20 F49 ff.) festzustellen, dass sie rentenberechtigt wird, sobald sie sich von ihrem zweiten Ehemann scheiden lässt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) sind auch in der Türkei adäquat behandelbar. Sollte die Beschwerdeführerin eine Behandlungslücke befürchten, hat sie die Möglichkeit, medizinische Rückehrhilfe zu beantragen. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu erachten.
E. 10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
E. 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 21. Mai 2021 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1860/2021 Urteil vom 9. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 22. März 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 15. August 2007 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Das SEM wies das Asylgesuch mit Verfügung vom 22. Januar 2009 ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde vom 5. März 2005 trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1458/2009 vom 11. März 2009 infolge Verspätung nicht ein. A.b Am 17. März 2009 reichte die Beschwerdeführerin beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, welches das SEM mit Verfügung vom 26. März 2009 ablehnte. Auf das zweite Wiedererwägungsgesuch vom 8. Mai 2009 trat es mit Verfügung vom 14. Mai 2009 nicht ein, und das dritte Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2009 wies es mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 ab. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am (...) in die Türkei zurückgeführt. A.c Am 21. Oktober 2011 stellte die Beschwerdeführerin ein zweites Asylgesuch in der Schweiz. Das SEM trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 24. November 2011 nicht ein, worauf die Beschwerdeführerin - nach Unterzeichnung eines Beschwerdeverzichts - am (...) in die Türkei zurückkehrte. B. B.a Die Beschwerdeführerin ersuchte am 3. August 2020 im Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...) ein drittes Mal um Asyl. Am 11. August 2020 erfolgte die Personalienaufnahme (PA) und am 17. August 2020 das persönliche Dublin-Gespräch, wobei auch der medizinische Sachverhalt erfragt wurde. Am 27. August 2020 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihren Asylgründen an. Am 3. September 2020 verfügte das SEM die Zuteilung ins erweiterte Verfahren gemäss Art. 26d AsylG (SR 142.31) und wies die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zu. Am 22. Januar 2021 führte das SEM eine ergänzende Anhörung durch. B.b Zur Begründung ihres dritten Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei alevitische Kurdin und stamme ursprünglich aus C._______. Ihre Familie sei bei den Behörden als politisch bekannt. Ihr Bruder (...) sowie einige Cousins/Cousinen seien ebenfalls in die Schweiz geflüchtet, und zwei ihrer Neffen seien von der Polizei erschossen worden. Mit sechzehn Jahren habe sie ihren ersten Ehemann, D._______ (vgl. N [...]), geheiratet. In der Folge habe sie unter anderem längere Zeit in E._______ und anschliessend in F._______ gelebt. Die Ehe sei schwierig gewesen, da ihr Mann gewalttätig gewesen sei. Im Jahr (...) habe sie sich schliesslich von ihm scheiden lassen. Im Jahr (...) habe sie ihren zweiten Ehemann, G._______, geheiratet und sei nach H._______ gezogen. Ihr Ex-Mann habe auf ihre erneute Heirat mit Aggressionen reagiert. Auch ihr zweiter Ehemann habe sie geschlagen, und sie habe deswegen mehrfach die Polizei gerufen. Aufgrund der häuslichen Gewalt sei sie zwischendurch immer wieder nach F._______ gegangen, wo sie jeweils in einem Haus, welches ihre Kinder gekauft hätten, gewohnt habe. Im September (...), als ihr Mann auf ihre Anzeige hin verhaftet worden sei, habe sie sich schliesslich von ihm getrennt. Geschieden sei sie jedoch noch nicht. Ihr Mann sei damals zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden, obwohl sie die Anzeige zurückgezogen habe. Nach seiner Entlassung habe sie nur noch schriftlich Kontakt zu ihm gehabt; dabei hätten sie sich gegenseitig beleidigt. Die Beschwerdeführerin brachte ausserdem vor, sie habe in der Türkei für die (...) sowie die (...) Flyer verteilt und Wählerstimmen gesammelt sowie politische Beiträge auf Facebook geteilt. In diesem Zusammenhang habe sie via Facebook Drohungen von An- hängern der Adalet ve Kalkinma Partisi (AKP) erhalten, und ihr Konto sei mehrmals gesperrt worden. Sie habe ausserdem an Demonstrationen gegen Gewalt an Frauen teilgenommen, wobei sie von der Polizei geschlagen worden sei. Ungefähr im Februar (...) sei ihre Wohnung von der Polizei durchsucht worden. Aus Angst vor weiterer Verfolgung sei sie daraufhin zu Freunden nach I._______ gezogen und von dort aus am (...) ausgereist. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte sie sowohl Übergriffe durch ihren Ehemann sowie den Ex-Ehemann als auch eine Verfolgung durch die türkischen Behörden. B.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens folgende Unterlagen zu den Akten: ihr Familienbüchlein und eine Kopie ihres Identitätsausweises, ein Blatt mit einem Foto und einer Notiz ihres Neffen (Kopie), ein Schreiben des Vorsitzenden der (...) (Kopie), mehrere Fotos betreffend die Hausdurchsuchung sowie die häusliche Gewalt, ein Screenshot betreffend die Sperrung von Facebook-Messenger, Auszüge aus dem Facebook-Konto, mehrere Dokumente betreffend den Bruder K._______ (Kopien), mehrere Flyer der (...) (Kopien) sowie mehrere Unterlagen betreffend die zur Anzeige gebrachte häusliche Gewalt (Kopien). C. Mit Verfügung vom 22. März 2021 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. D. Die Beschwerdeführerin focht diesen Entscheid mit Beschwerde vom 22. April 2021 beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventuell sei ihr infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie unentgeltliche Verbeiständung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung sowie ein Unterstützungsschreiben von L._______ vom 16. April 2021 bei. E. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 23. April 2021 den Eingang der Beschwerde. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG). F. Mit Eingabe vom 23. April 2021 bestätigte der zuständige kantonale Sozialdienst die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. G. Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2021 wies die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte die Beschwerdeführerin auf, bis zum 27. Mai 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 21. Dezember 2016 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Beschwerdeführerin beantragt unter anderem, die angefochtene Verfügung sei zu kassieren, weil es das SEM unterlassen habe, ihren psychischen Zustand abzuklären. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln. 4.1 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellen die Asylbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Untersuchungsgrundsatz). Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. auch Art. 30-33 VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu BVGE 2016/2 E. 4.3). 4.2 Die Beschwerdeführerin machte erstmals in der Anhörung vom 27. August 2020 geltend, sie leide unter Stress (vgl. Vorhaben 1071407, A20 F6 und F54 ff.). In der ergänzenden Anhörung vom 22. Januar 2021 erklärte sie auf Anfrage, es gehe ihr psychisch nach wie vor nicht gut, aber sie habe sich bisher nicht um eine Behandlung gekümmert (vgl. A37 F8 ff.). Es obliegt grundsätzlich der Beschwerdeführerin, allfällige konkrete, psychische Probleme mittels eines Arztberichtes nachzuweisen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. d AsylG), und dies wäre ihr auch zuzumuten gewesen, zumal sie offenbar einen geeigneten Therapeuten kannte (vgl. A37 F10) und seit Beginn des vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten war. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht auf die Vornahme von zusätzlichen medizinischen Abklärungen verzichtet. Im Übrigen ist die Vorinstanz - trotz mangelhafter Substanziierung seitens der Beschwerdeführerin - in der angefochtenen Verfügung davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin leide unter «psychologischem Stress», und hat erwogen, psychologische und psychiatrische Behandlungen stünden auch in der Türkei zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin hat bezeichnenderweise auch auf Beschwerdeebene erneut nur in pauschaler Weise geltend gemacht, sie benötige aufgrund ihres psychischen Zustands eine psychotherapeutische Behandlung, ohne jedoch ihre angebliche psychische Erkrankung konkret zu benennen oder einen Arztbericht einzureichen. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist daher - auch im heutigen Zeitpunkt - ohne weitere Abklärungen als spruchreif zu erachten. Der Kassationsantrag ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen wegen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, m.w.H.). 6. 6.1 Das SEM führte zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Furcht der Beschwerdeführerin vor weiteren Gewaltakten durch ihren Ehemann und Ex-Ehemann sei nicht asylbeachtlich, da der türkische Staat diesbezüglich als schutzfähig und -willig zu erachten sei; dies gehe auch aus dem aktenkundigen Vorgehen der Polizei- und Strafbehörden im Fall der Beschwerdeführerin aus. Ferner sei die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht in exponierter Funktion für die (...) und die (...) tätig gewesen, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass sie aufgrund dieses Engagements mit einer Verfolgung rechnen müsste. Ihre familiäre Herkunft ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal sie in diesem Zusammenhang jahrelang keine asylbeachtlichen Nachteile erlitten habe. Die geltend gemachten Schikanen anlässlich ihrer Teilnahme an Demonstrationen, die Hausdurchsuchung sowie die Drohungen durch Drittpersonen stellten infolge zu geringer Verfolgungsintensität keine ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG dar. Auch die Nachteile, denen die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurdischen Ethnie und alevitischen Glaubenszugehörigkeit angeblich ausgesetzt gewesen sei, stellten keine asylrelevante Verfolgung dar, da diese Nachteile auf die am Herkunftsort herrschende, allgemeine Situation zurückzuführen seien und überdies ein menschenwürdiges Leben nicht in unzumutbarer Weise erschwerten. Insgesamt würden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Asylakten ihrer Angehörigen (Ex-Mann, Cousins und Cousinen, Bruder) seien beigezogen worden und vermöchten zu keiner anderen Schlussfolgerung zu führen, ebenso wenig die eingereichten Beweismittel, namentlich das - als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizierende - Schreiben des Vorsitzenden der (...). Das Asylgesuch sei daher abzulehnen. 6.2 In der Beschwerde wird im Asylpunkt vorgebracht, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz könne nicht angenommen werden, dass der türkische Staat bei innerfamiliären Übergriffen auf Frauen schutzfähig und schutzwillig sei. Die Situation von Opfern geschlechtsspezifischer Gewalt in der Türkei sei kritisch, und Frauen würden keinen genügenden Schutz geniessen. Zudem sehe das türkische Strafgesetzbuch mildernde Umstände vor, wenn sich der Täter auf Gründe der Ehre berufen könne. Seit dem gescheiterten Putschversuch von Juli 2016 verzeichne die Türkei eine Zunahme von Gewalt gegen Frauen. In der Politik setze sich zunehmend ein konservativ-religiös geprägtes Frauenbild durch. Dies widerspiegle sich im Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention. Damit bestünden begründete Zweifel an einem adäquaten Schutz der türkischen Frauen vor geschlechtsspezifischer und häuslicher Gewalt. Die Beschwerdeführerin habe begründete Furcht vor künftigen gewalttätigen Übergriffen durch ihren Ex-Ehemann sowie den Ehemann und könne keinen adäquaten Schutz durch die Behörden erwarten. Im Weiteren habe sie aufgrund ihrer politischen Aktivitäten (Einsatz für die Rechte der Frau, Unterstützung der [...] und der [...], Teilnahme an Kundgebungen) sowie ihrer familiären Herkunft und ihrer Unterstützung von gesuchten Verwandten in der Vergangenheit immer wieder Probleme mit den Behörden sowie Drittpersonen gehabt. Mit der Hausdurchsuchung habe sich die Lage zugespitzt. Sie sei offensichtlich ins Visier der Behörden geraten und gezielt verfolgt worden. Ihre Situation müsse ganzheitlich beurteilt werden. Als politisch aktive Frau aus einem oppositionellen Umfeld könne sie nicht damit rechnen, bei erneuter häuslicher Gewalt effektiven Schutz durch die Behörden zu erhalten. Sie müsste in ständiger Angst leben, was einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen würde. Sie sei daher als Flüchtling anzuerkennen. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie fürchte sich bei einer Rückkehr in die Türkei sowohl vor ihrem Ex-Mann als auch vor ihrem zweiten Ehemann. Dazu ist Folgendes festzustellen: Die Probleme mit dem ersten Ehemann waren bereits Thema der beiden vorangehenden Asylverfahren (Asylgesuche vom 15. August 2007 sowie vom 21. Oktober 2011). Im Dezember (...) kehrte die Beschwerdeführerin freiwillig in die Türkei zurück. Sie brachte nicht vor, es sei in der Folge bis zu ihrer Ausreise in die Schweiz im Juli (...) erneut zu ernsthaften Problemen mit dem Ex-Mann gekommen; dies, obwohl sie den Akten zufolge zeitweilig in derselben Stadt ([F._______]) wohnte wie er (vgl. A20, F27, A37 F61). Der zweite Ehemann, welchen sie im Jahr (...) geheiratet hatte, war offenbar ebenfalls gewalttätig. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. namentlich A20 F113) sowie der von ihr eingereichten Unterlagen betreffend die gegen den zweiten Ehemann eingeleiteten Verfahren wegen häuslicher Gewalt ist indessen - entgegen den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde - ohne weiteres von der Schutzwilligkeit und grundsätzlichen Schutzfähigkeit der mit dem Fall der Beschwerdeführerin befassten türkischen Behörden auszugehen. Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin im September (...) von ihrem zweiten Mann, welcher in H._______ lebt, getrennt und ihn danach nicht mehr gesehen (vgl. A20 F18, F97 und F100). Seither ist es offenbar abgesehen von einer beleidigenden Textnachricht zu keinen weiteren Problemen mit dem zweiten Ehemann mehr gekommen (vgl. A20 F101, A37 F15 f.). Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Ausreisezeitpunkt einer asylbeachtlichen Verfolgung durch ihre (Ex-)Ehemänner ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr in die Türkei eine solche zu befürchten hätte. 7.2 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend ihr politisches Engagement (Teilnahme an Kundgebungen gegen Gewalt an Frauen, Verteilen von Flyern und Sammeln von Wählerstimmen zugunsten der [...] und der [...], Teilen von politischen Beiträgen auf Facebook) sowie die Anfeindungen auf Facebook und die geltend gemachte Hausdurchsuchung von Februar (...) sind sodann ebenfalls nicht als asylrelevant zu erachten. Die angeblich via Messenger erhaltenen Drohungen von Drittpersonen sowie die Hausdurchsuchung können angesichts ihrer geringen Intensität nicht als ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG qualifiziert werden. Abgesehen von der angeblichen Hausdurchsuchung war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten politischen Aktivitäten keinen weiteren behördlichen Massnahmen ausgesetzt. Angesichts ihrer niederschwelligen politischen Aktivitäten und der Tatsache, dass gegen sie ungeachtet der angeblichen Hausdurchsuchung bisher kein Verfahren eingeleitet wurde (vgl. A20 F86 sowie S. 7 der Beschwerde) ist nicht von einem ernsthaften Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden auszugehen. Die geltend gemachte Furcht, bei einer Rückkehr in die Türkei wegen ihres politischen Engagements in asylbeachtlicher Weise verfolgt zu werden, ist daher unbegründet. Das im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte (undatierte) Bestätigungsschreiben des Parteivorsitzenden der (...) sowie das Schreiben der Cousine L._______ vom 16. April 2021 (vgl. Beschwerdebeilage 3) vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal es sich dabei um Gefälligkeitsschreiben handeln dürfte. 7.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass mehreren Cousinen/Cousins der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 respektive 2007 in der Schweiz Asyl gewährt wurde. Auch der Bruder K._______ (vgl. N [...]) lebt schon seit über zwanzig Jahren in der Schweiz, und am (...) wurde er aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen als Flüchtling anerkannt. Ferner wurden angeblich zwei Neffen der Beschwerdeführerin vom türkischen Militär erschossen, und ein weiterer Neffe verstarb im Hungerstreik. Angesichts dessen erscheint es zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin aus einem politisch engagierten Milieu stammt. Gleichzeitig ist indessen festzustellen, dass sie abgesehen von gelegentlichen schikanösen Befragungen (vgl. A20 F87, A37 F34 f. und F50 ff.) keine Verfolgungsmassnahmen im Zusammenhang mit ihren Verwandten geltend gemacht hat und auch auf Beschwerdeebene dazu nichts Konkretes vorbringt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne einer asylbeachtlichen Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. 7.4 Die bisherigen exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin beschränken sich den eingereichten Beweismitteln zufolge auf zwei kurze Beilträge auf Facebook betreffend Gewalt an Frauen beziehungsweise Frauenrechte sowie das Teilen von einigen Fotos (vgl. die am 5. Februar 2021 eingereichten Auszüge aus dem Facebook-Konto der Beschwerdeführerin; A38). Dieses geringfügige exilpolitische Engagement - auf Beschwerdeebene wird nichts Weiteres geltend gemacht - lässt nicht darauf schliessen, dass sich die Beschwerdeführerin damit massgeblich exponiert hat und von den türkischen Sicherheitsbehörden als regimefeindliche Person identifiziert wurde. Daher ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründe (vgl. vorstehend E. 5.3) zu verneinen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Hinweise dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung oder einer entsprechenden Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder im Falle ihrer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu gewärtigen hätte. Demnach hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
10. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). In Bezug auf die Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 10.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.1.2 Das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Dies ist ihr - wie die vorstehenden Erwägungen zeigen - nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.1 Auch unter Berücksichtigung der jüngeren Lageentwicklung - insbesondere des gescheiterten Militärputsches vom Juli 2016 sowie der türkischen Militäroffensiven auf Nordsyrien Anfang 2018 sowie im Oktober 2019 - ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Die Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach als generell zumutbar zu erachten (vgl. beispielsweise auch das Urteil des BVGer D-5399/2018 vom 16. April 2021 E. 11.2 m.w.H.). 10.2.2 Sodann sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs: Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über ein tragfähiges Beziehungsnetz, bestehend aus Verwandten und Freunden, verfügt, auf welches sie bei Bedarf zurückgreifen kann. Vor ihrer Ausreise lebte sie zeitweilig in einem Haus in F._______, welches ihren Kindern gehört (vgl. A20 F28); entgegen den Vorbringen in der Beschwerde erscheint daher namentlich eine Rückkehr dorthin aufgrund der Aktenlage sowie der Erwägungen im Asylpunkt ohne weiteres als zumutbar. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist sodann gestützt auf ihre Angaben (vgl. A20 F49 ff.) festzustellen, dass sie rentenberechtigt wird, sobald sie sich von ihrem zweiten Ehemann scheiden lässt. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) sind auch in der Türkei adäquat behandelbar. Sollte die Beschwerdeführerin eine Behandlungslücke befürchten, hat sie die Möglichkeit, medizinische Rückehrhilfe zu beantragen. Nach dem Gesagten ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr ins Heimatland dort aus wirtschaftlichen, sozialen oder gesundheitlichen Gründen in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Wegweisungsvollzug ist daher als zumutbar zu erachten. 10.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513-515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Die aktuelle Corona-Pandemie steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen; denn es handelt sich dabei - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird. 10.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 21. Mai 2021 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Anna Dürmüller Leibundgut Versand: