Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-185/2024
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, (…), Beschwerdeführer,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2023 / N (…).
D-185/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Eth- nie – suchte am 18. August 2023 um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Aus den Akten geht hervor, dass er sein Gesuch gemeinsam mit sei- nem Onkel B._______ ([…]; N […]) und dessen Familienangehörigen ein- reichte.
Das Gesuch des Beschwerdeführers wurde vom SEM im Bundesasylzent- rum C._______ behandelt, wo er am 23. August 2023 die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mandatierte. Da er damals noch minderjährig war, über- nahm seine Rechtsvertreterin auch die Funktion als seine Vertrauensper- son (vgl. Art. 17 Abs. 3 Bst. a AsylG [SR 142.31]).
Am 15. September 2023 wurde er im Rahmen einer Erstbefragung für un- begleitete Minderjährige (EB UMA) zu seiner Person und seinem familiären Hintergrund, zum Verbleib seiner Reise- und Identitätspapiere, zum Reise- weg und zu seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung befragt. An- schliessend wurde er vom SEM zu seinen Gesuchgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer berichtete im Verlauf der EB UMA über seine Herkunft aus dem Dorf D._______ im Bezirk E._______ (Provinz Sirnak), wo er die Grund- und Mittelschule absolviert habe. Anschliessend habe er das Gymnasium in E._______ besucht. Er habe die letzten beiden Jahre vor seiner Ausreise auch in E._______ bei einem Onkel väterlicherseits gewohnt. Seine Familie lebe weiterhin im Heimatdorf, wo sein Vater in der Landwirtschaft tätig sei. Nach 2021 habe er eine Arbeit aufgenommen, in- dem er in E._______ im Haus der Partei Gläser gewaschen und Reini- gungsarbeiten verrichtet habe. Das habe er noch bis kurz vor seiner Aus- reise gemacht und damit habe er pro Monat etwa fünf- bis sechstausend Lira verdient (Anm.: damals rund Fr. 250.–). B.b Vor diesem Hintergrund brachte er im Rahmen der Anhörung vor, er habe seine Heimat verlassen, weil er aufgrund seiner Arbeit im Haus der Partei Probleme mit den Leuten vom Staat respektive der Polizei bekom- men habe. Beim Haus der Partei handle es sich um das Versammlungslo- kal der HDP/BDP (Anm.: Halkların Demokratik Partisi [HDP] bzw. Barış ve Demokrasi Partisi [BDP]) und er sei dort am (…) 2023 und nochmals am (…) 2023 von drei Polizisten aufgesucht worden. Diese seien jeweils
D-185/2024 Seite 3 bedrohlich aufgetreten und hätten von ihm verlangt, für sie als Spitzel zu arbeiten. Er hätte über das Kommen und Gehen im Haus der Partei berich- ten sollen, was er aber nicht gewollt habe. Nach dem zweiten Besuch habe er seine Arbeit aufgegeben, zumal er befürchtet habe, dass er bei einer erneuten Vorsprache der Polizisten verhaftet werde. Es sei nämlich (… [in den 1990er-Jahren]) einer seiner Onkel von den Behörden als PKK-Miliz bezeichnet und getötet worden, obwohl er gar kein PKK-Mitglied gewesen sei. Es sei später ein zweiter Onkel getötet worden und es sei darüber hin- aus (… [vor ein paar Jahren]) sein (…) Bruder unter ungeklärten Umstän- den ums Leben gekommen. Der Bruder habe damals in F._______ gelebt, weil er zuhause Probleme mit den Behörden gehabt habe, und er sei dort angeblich (… [bei einem Unfall ums Leben gekommen]). Seine Familie ver- mute jedoch, dass auch er von den Behörden umgebracht worden sei, da der Staat ihre Familie nicht möge. Da sie befürchtet hätten, dass er als nächstes an der Reihe sei, habe sein Vater für ihn einen Flug von E._______ nach Istanbul gebucht. Dort habe er seinen Onkel B._______ und dessen Familie getroffen, mit welchen er anschliessend versteckt in einem LKW von Istanbul in die Schweiz gereist sei. Sie seien am (…) 2023 ausgereist und nach seiner Ausreise hätten die Behörden bei seiner Fami- lie nach seinem Verbleib gefragt. Er sei aber schon vor der Ausreise von seinem Anwalt respektive einem Anwalt seiner Familie davor gewarnt wor- den, dass gegen ihn Ermittlungen wegen Unterstützung einer Terrororga- nisation laufen würden, weil er auf Facebook Beiträge zur PKK (Anm.: Par- tiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) geteilt habe. Die War- nung habe er erhalten, als er sich bereits in Istanbul aufgehalten habe, und der Anwalt habe gemeint, dass das Dossier für ihn nicht gut enden werde, und ihm daher zur Flucht geraten. Der Anwalt sei derzeit darum bemüht, an die Dokumente zum Verfahren zu gelangen. B.c Mit Eingaben seiner Rechtsvertreterin vom 26. und 29. September 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Reihe von Beweismitteln aus der Heimat zu den Akten, darunter Unterlagen zu einem gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda. C. Dem Beschwerdeführer wurde am 6. Dezember 2023 vom SEM der Ent- scheidentwurf zur Kenntnis gebracht, zu welchem er am folgenden Tag über seine Rechtsvertreterin Stellung nahm. Aus den Akten geht hervor, dass das SEM vorgängig sein Facebook-Profil konsultiert hatte und es die- ses nach Eingang der Stellungnahme nochmals konsultierte.
D-185/2024 Seite 4 D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 8. Dezember 2023 (eröffnet am glei- chen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, dass der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte sein Asylgesuch ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 8. Januar 2024
– handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsge- richt Beschwerde. In seiner Eingabe beantragte er die Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung, Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl, eventualiter sei ihm eine vorläufige Aufnahme zu ge- währen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorins- tanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. F. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Januar 2024 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten kann, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut- geheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist zusätz- liche Beweismittel zum geltend gemachten Verfahren beizubringen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 5. Februar 2024 reichte der Be- schwerdeführer weitere Unterlagen zum vorgebrachten Verfahren ein. H. In seiner Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 hielt das SEM an der angefochtenen Verfügung fest. I. Der Beschwerdeführer reichte am 8. März 2024 über seine Rechtsvertre- terin eine Stellungnahme (Replik) ein.
D-185/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 2. Aufgrund der persönlichen Verbindung zur Familie des Onkels B._______ und vor allem der damaligen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers wurde das vorliegende den Beschwerdeführer betreffende Verfahren mit dem seines Onkels B._______ und dessen Angehörigen (D-16/2024) ko- ordiniert behandelt. 3. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Be- schwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der vormaligen COVID-19-Verordnung Asyl [AS 2020 1125]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 4. 4.1 Im Rahmen der Beschwerde wird im Sinne eines Eventualbegehrens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil die Vorinstanz namentlich hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ihrer Begründungs- pflicht nicht nachgekommen sei und sie in dieser Hinsicht den Sachverhalt auch nicht genügend abgeklärt habe. Diese formelle Rüge ist vorab zu prü- fen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der
D-185/2024 Seite 6 Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 4.3 In der Beschwerde wird der Rückweisungsantrag damit begründet, dass sich die Vorinstanz eingehender mit der Frage des Wegweisungsvoll- zuges hätte auseinandersetzen müssen, nachdem es sich beim Beschwer- deführer um einen Minderjährigen handle, der aus der Provinz Sirnak stamme; dies deshalb, weil eine Rückkehr in diese Provinz gemäss Refe- renzurteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund der dort herrschenden Verhältnisse ausser Betracht falle, der Beschwerdeführer jedoch über keine zumutbare Aufenthaltsalternative zu seinem bisherigen Heimatort verfüge. Zwar werde ihm vom SEM entgegengehalten, dass er mit seinem Onkel B._______ in die Türkei zurückkehren könne. Da aber vom SEM die Frage nach seiner persönlichen Beziehung zu diesem Onkel gar nicht ab- geklärt worden sei, habe das SEM die Ansprüche des Beschwerdeführers gemäss Kinderrechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK]; SR 0.107) verletzt. Nachdem diese Rügen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung als unbegründet erklärt wurden (vgl. dazu die Akten), werden sie in der Replikeingabe nochmals bekräftigt. 4.4 Mit dem Beschwerdeführer ist einig zu gehen, dass angesichts seiner damaligen Minderjährigkeit die entsprechenden Ausführungen eher knapp ausgefallen sind. Die Begründung kann aber als insofern genügend erach- tet werden, als das SEM darauf verwies, die Rückreise könne zusammen mit der Familie des Onkels erfolgen. Auch stehe der Beschwerdeführer kurz vor Eintritt in die Volljährigkeit und könne die Zeit bis dahin bei der Familie des Onkels bleiben. Da der Beschwerdeführer bereits mit der Fa- milie des Onkels in die Schweiz gereist war, sich aus den Akten keine Hin- weise auf persönliche Probleme ergaben und der Beschwerdeführer ohne- hin kurz nach der Rückreise die Volljährigkeit erreicht hätte, ist vorliegend weder von der Verletzung der Begründungspflicht noch von der Untersu- chungspflicht auszugehen. Ob diese Einschätzung auch materiell zu über- zeugen vermochte, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen beziehungsweise kann dies nachfolgend offenbleiben, da der Beschwerdeführer die Volljäh- rigkeit inzwischen erreicht hat.
D-185/2024 Seite 7 4.5 Da schliesslich – wie nachfolgend aufgezeigt – auch hinsichtlich des vorgebrachten Strafverfahrens wegen Terrorpropaganda kein zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich ist, ist der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu erkennen. Daneben bleibt der Ordnung halber fest- zuhalten, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA und der Anhörung genügend Raum geboten wurde, sich zu seinen Gesuchsgrün- den umfassend zu äussern, womit auch unter diesem Gesichtspunkt keine Gehörsrechtsverletzung erkennbar ist. 4.6 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft- machen von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2), worauf an dieser Stelle verwiesen werden kann. 5.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch
D-185/2024 Seite 8 Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hin- zukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.). 5.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass- gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu- chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan- zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich seitens von drei Po- lizisten erlebte Behelligungen, welche ihn zu Spitzeldiensten hätten nöti- gen wollen, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht genügten. Auch unter Berücksichtigung seines Alters ergebe sich kein anderer Schluss. Das SEM verweist dabei auf deutliche Unge- reimtheiten in den Sachverhaltsangaben des Beschwerdeführers sowie ei- nen ersichtlichen Mangel an nachvollziehbaren Detailbeschreibungen. Re- alkennzeichen seien keine festzustellen. Die Aktenlage spreche für einen vorbereiteten und auswendig gelernten Sachverhaltsvortrag, was sich auch daran zeige, dass die Aussagen des Beschwerdeführers knapp und schematisch ausgefallen seien. Für konstruierte Gesuchsvorbringen spre- che schliesslich, dass der geltend gemachte Sachverhaltsablauf in der vor- gebrachten Form als realitätsfern zu erkennen sei. Hinsichtlich des vorge- brachten Straf- respektive Ermittlungsverfahrens wegen Terrorpropaganda hält das SEM fest, es sei aufgrund der Aktenlage zunächst von einem zur Schaffung eines Asylgrundes provozierten Verfahren auszugehen,
D-185/2024 Seite 9 nachdem der Beschwerdeführer die ihm vorgehaltenen Aktivitäten auf Fa- cebook ersichtlich erst im Zeitpunkt seiner Ausreise aufgenommen und an- schliessend von der Schweiz aus fortgesetzt habe. Das sei in dieser Form bereits aus anderen Asylverfahren bekannt und komme einem rechtsmiss- bräuchlich Verhalten gleich. Ungeachtet davon sei aber nicht davon aus- zugehen, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang asylre- levante Nachteile drohen würden. Er sei strafrechtlich unbescholten und noch minderjährig, weshalb er nach Jugendstrafrecht beurteilt werde. Zwar sei ihn betreffend auch ein Vorführbefehl ausgestellt worden. Anlass zur Annahme, dass er nach der anstehenden Befragung zur Sache in Haft ver- setzt werde, bestehe aber nicht. Da er strafrechtlich nicht vorbelastet sei, kein politisches Profil aufweise und zum Tatzeitpunkt noch minderjährig ge- wesen sei, sei auch die Wahrscheinlichkeit gering, dass er im Falle einer Verurteilung zu einer unbedingten Haftstrafe verurteilt würde. Zudem sei derzeit auch gar nicht absehbar, ob es überhaupt zu einer Verurteilung komme. Schliesslich bestehe auch insbesondere kein Anlass zur An- nahme, dass der Beschwerdeführer in der Heimat vonseiten der Behörden
– wie von ihm geltend gemacht – an Leib und Leben bedroht wäre, zumal auch weder seine Vorbringen zum Tod seiner zwei Onkel noch zum Tod seines Bruders einen anderen Schluss begründen könnten. 6.2 In seiner Beschwerde hält der Beschwerdeführer an allen Elementen seines Sachverhaltsvortrages fest. Dabei erklärt er seine Angaben und Ausführungen zur Sache als in sich schlüssig, hinreichend widerspruchs- frei, insgesamt nachvollziehbar und überzeugend. Entgegen der Auffas- sung des SEM gehe aus seinen Aussagen sehr wohl hervor, dass er über eine gefestigte politische Überzeugung verfüge, welcher er namentlich mit seinen Facebook-Posts zum Ausdruck gebracht habe. Vor dem Hinter- grund seiner Geschichte und jener seiner Familie sowie der von ihm erlit- tenen Verfolgung sei keineswegs überraschend, dass er seiner politischen Überzeugung nach seiner Einreise in die Schweiz durch Beiträge auf Fa- cebook geteilt habe. Zwar würden ihm in der angefochtenen Verfügung an- gebliche Fehler und Ungereimtheiten im Sachverhaltsvortrag sowie ein an- geblich unlogisches Verhalten der Behörden entgegengehalten. In seinen diesbezüglichen Vorhalten stütze sich das SEM jedoch bloss auf Punkte, welche seiner Unsicherheit anlässlich der Anhörung geschuldet gewesen seien, sowie auf blosse Annahmen und Hypothesen dazu, wie sich die Po- lizei wohl hätte verhalten sollen. Das sei keineswegs geeignet, seinen Sachverhaltsvortrag zu entkräften, zumal dieser durchaus nachvollziehbar sei. So könne namentlich seine Rechtsvertreterin aufgrund ihrer persönli- chen Wahrnehmung seiner Person den Eindruck der Vorinstanz auf ein
D-185/2024 Seite 10 konstruiertes Verfahren nicht teilen. Im Weiteren hält er unter Verweis auf den Länderbericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) mit Titel "Türkei: Strafverfolgung Minderjähriger" vom 13. April 2023 insbesondere dafür, dass er als Minderjähriger – anders als vom SEM impliziert – weder im Strafverfahren noch im Strafvollzug mit einer schonenden und altersge- rechten Behandlung rechnen könne. 6.3 In seiner Vernehmlassung weist das SEM vorab daraufhin, dass der Beschwerdeführer seine Heimat laut den von ihm auf Beschwerdeebene nachgereichten Unterlagen nicht wie vorgebracht am (…) 2023 versteckt in einem LKW verlassen habe, sondern schon drei Tage zuvor unter Ver- wendung seines eigenen Reisepasses und legal über den Flughafen G._______. Damit sei offensichtlich, dass er über die wahren Gegebenhei- ten respektive Legalität seiner Ausreise zu täuschen versuche, womit der Schluss betreffend die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen nochmals be- stätigt werde. Zwar sei es möglich, dass zwei Onkel des Beschwerdefüh- rers in den 1990er-Jahren Bezüge zur PKK gehabt und ihr Leben verloren hätten. Das sei aber nicht geeignet, seine Vorbringen zu stützen. Entgegen der Auffassung seiner Rechtsvertreterin sei auch insgesamt nichts ersicht- lich, was die Vorbringen über sein angebliches politisches Engagement stützen könnte. Das SEM bekräftigt sodann, dass nach Aktenlage gegen den Beschwerdeführer eben kein Strafverfahren, sondern bloss ein Ermitt- lungsverfahren eröffnet worden sei. Da der Ausgang dieses Verfahrens of- fen sei, spreche weiterhin nichts dafür, dass der Beschwerdeführer in sei- ner Heimat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu fürchten hätte. Der Beschwer- deführer habe schliesslich die strafrechtliche Untersuchung auch offenkun- dig bewusst provoziert, womit er in Kauf genommen habe, bei einer Rück- kehr in die Heimat möglicherweise mit gewissen Unannehmlichkeiten kon- frontiert zu werden. Das sei aber nicht massgeblich, zumal es dem Be- schwerdeführer auch durchaus möglich sein dürfte, weitergehende Nach- teile auf geeignetem Wege abzuwenden. 6.4 In der Replikeingabe werden nochmals die Vorbringen zum politischen Profil des Beschwerdeführers bekräftigt, welches ernsthaft und insbeson- dere in Verbindung mit seiner Herkunft aus der Provinz Sirnak relevant sei, was vom SEM verkannt werde. Das SEM gehe insbesondere fehl, wenn es dem Beschwerdeführer entgegenhalte, dass mit dem vorgelegten Vor- führbefehl nicht ausgewiesen sei, dass es zu einer Verurteilung komme. Massgeblich sei, dass eine Verurteilung wegen seiner politischen Äusse-
D-185/2024 Seite 11 rungen eben nicht auszuschliessen sei. Für die weiteren Replikvorbringen kann auf die Akten verwiesen werden. 7. 7.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers über angeblich vor seiner Ausreise in E._______ an seinem Arbeitsort im "Haus der Partei" erlebten Behelligungen seitens der Polizei zu Recht als unglaubhaft erkannt hat. Die Beschwerdevorbringen über die angebliche Schlüssigkeit seiner diesbe- züglichen Angaben und Ausführungen finden in den Akten keinerlei Stütze. So mangelt es seinen Schilderungen und Sachverhaltsangaben – wie vom SEM erwogen – an Realkennzeichen wie persönlichen Gedankengängen, erlebnisgeprägten Einzelheiten und anderen Vortragselementen, welche auf ein persönliches Erleben schliessen liessen. Der Beschwerdeführer hatte gleichzeitig grosse Mühe, den Sachverhaltsablauf in der korrekten Reihenfolge vorzutragen. Er geriet bei der Datierung der vorgebachten Er- eignisse sehr rasch in ein kaum nachvollziehbares Durcheinander, das er bis zuletzt nicht aufzulösen vermochte. So war sein angeblich letzter Ar- beitstag am 20. Juli 2023 (vgl. Protokoll EB UMA, Ziff. 1.17.05 [Mitte]) wäh- rend die Vorsprachen der Polizisten am Arbeitsplatz angeblich jeweils am ersten des Monats respektive am (…) 2023 und (…) 2023 gewesen seien (vgl. Anhörungsprotokoll, F.13). Da sich aus dieser Datierung wiederum Wi- dersprüche ergaben, berichtete er neu davon, dass er nach seiner Kündi- gung und letzten Arbeitstag noch länger gearbeitet habe. Dadurch schuf er ständig neue Widersprüche. Dabei besteht insgesamt kein Anlass zur An- nahme, die ersichtliche Mühe mit dem Sachverhaltsvortrag wäre seiner da- maligen Nervosität geschuldet gewesen. Das SEM weist im Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage war, seine angebliche Tätigkeit im "Haus der Partei" nachvollziehbar zu be- schreiben. Er verblieb selbst in diesem Punkt in einem überaus einfachen Schema, was nicht überzeugen kann, nachdem er während immerhin zwei Jahren dort gearbeitet haben will. Die Schilderungen zum angeblich zwei- maligen Erscheinen von drei uniformierten Polizisten im "Haus der Partei" müssen schliesslich als geradezu holzschnittartig bezeichnet werden. Ein tatsächliches Erleben der vorgebrachten Sachverhaltsumstände ist nach dem Gesagten auszuschliessen. Und schliesslich hat der Beschwerdefüh- rer offenbar auch über die Ausreisemodalitäten nicht die Wahrheit gesagt. So ergibt sich gemäss den Ausführungen des SEM im Rahmen der Ver- nehmlassung aus den eingereichten Unterlagen eine legale Ausreise über den Flughafen. Dem wird in der Replik nichts entgegengehalten. Von einer
D-185/2024 Seite 12 Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise kann diesen Erwägungen gemäss nicht ausgegangen werden. 7.2 Das SEM hat sodann das gegen den Beschwerdeführer laufende Er- mittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda zu Recht als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Dass gegen ihn wegen Facebook-Posts ein ent- sprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und in diesem Zusammen- hang auch ein Vorführbefehl zur Einvernahme erlassen worden ist, er- scheint aufgrund der vorgelegten Beweismittel als überwiegend wahr- scheinlich. Damit ist auf die Ausführungen bezüglich Beweiswert der Do- kumente nicht weiter einzugehen. Auch auf die Frage, ob das Verfahren missbräuchlich provoziert worden ist, ist an dieser Stelle nicht weiter ein- zugehen, zumal unabhängig davon und entgegen der von den Beschwer- deführenden vertretenen Auffassung vorliegend in diesem Zusammenhang nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungssituation zu schliessen ist. So ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage er- heben wird, ob dann vom zuständigen erstinstanzlichen Gericht eine An- klage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Inten- sität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt deshalb praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Personen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend Ter- rorpropaganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafver- fahren generell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu be- fürchten hätten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im Falle des Be- schwerdeführers ergeben sich auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Zwar stellt er sich in seinen Eingaben als Person mit gefestigter politischer Überzeugung dar und verweist zusätzlich auf seine Herkunft aus der Provinz Sirnak. Er lässt aber unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen, welches ihn als politisch aktive Person darstellen würde, was allenfalls ein behördliches In- teresse an ihm wecken könnte. So will er zwar in E._______ im "Haus der Partei" gearbeitet, dort aber nie etwas anderes gemacht haben, als zu put- zen. Gleichzeitig hat er auch an keiner Stelle von der Teilnahme an einer
D-185/2024 Seite 13 Veranstaltung oder an einer anderweitigen Aktivität mit politischem Bezug berichtet. Vor diesem Hintergrund kommt hingegen dem Umstand, dass er ausweislich am (…) 2023 und damit am Tag seiner Ausreise überhaupt zum allerersten Mal auf Facebook einen Post mit PKK-Bezug geteilt hat, durchaus Bedeutung zu. Er stellt sich nämlich damit den heimatlichen Be- hörden als gänzlich unbeschriebenes Blatt dar, zumal er auch bis zur Aus- reise strafrechtlich unbescholten geblieben ist. Ein beachtliches Profil ergibt sich schliesslich auch nicht aus dem Umstand, dass er aus der Pro- vinz Sirnak stammt und angeblich seine Familie respektive – soweit er- sichtlich – wohl eher Teile seiner erweiterten Verwandtschaft seit den 1990er-Jahren mit dem türkischen Staat im Konflikt liegen sollen. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch das bei den Akten liegende, an- geblich von der HDP ausgestellte Unterstützungsschreiben nichts zu än- dern, zumal sich dieses auch als reines Gefälligkeitsschreiben darstellt. 7.3 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint und dessen Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend- machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht- lingseigenschaft gilt; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-185/2024 Seite 14 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb- liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbeson- dere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwerdevor- bringen Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rück- führung in seine Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; in dieser Hinsicht kann im Übrigen auf das bereits in den vorstehenden Erwägungen Gesagte verwie- sen werden.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).
Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Sirnak (Şırnak). Gemäss bisheriger Rechtsprechung war der Vollzug der Wegweisung in diese Pro- vinz– wie auch in die Nachbarprovinz Hakkari (Hakkâri) – generell unzu- mutbar (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6 und BVGer-Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch diese Praxis nach umfassender Prüfung aufgegeben, da sich im Verlauf der letzten Jahre die Sicherheitslage in den beiden Provinzen doch deutlich verbessert hat (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13.4). Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese beiden Provinzen wird seither – den allgemeinen Regeln folgend
– im Einzelfall individuell geprüft.
D-185/2024 Seite 15 In dieser Hinsicht ergibt sich, dass es sich beim Beschwerdeführer um ei- nen jungen und gemäss Aktenlage gesunden Mann handelt, der noch keine eigenen Kinder und damit keine eigenen familiären Verpflichtungen hat. Aufgrund seiner Beschreibungen darf gleichzeitig davon ausgegangen werden, dass sich die Mitglieder seiner Familie regelmässig gegenseitig unterstützen. Zwar hat er seine gymnasiale Ausbildung noch nicht abge- schlossen, aufgrund der Aktenlage spricht aber nichts dagegen, dass er diese mit Unterstützung seiner Familie nach der Rückkehr an seinem Hei- matort fortsetzt und abschliesst. Seinen Beschreibungen gemäss stammt er wohl aus eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen. Alleine die- ser Umstand spricht jedoch nach ständiger Praxis nicht gegen die Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzuges. Da schliesslich aufgrund seiner Be- schreibungen davon auszugehen ist, sein familiäres Beziehungsnetz sei nach wie vor intakt und er verfüge neben seiner Familie im Heimatdorf auch noch über andere Anknüpfungspunkte, besteht kein Anlass zur Annahme, dass er nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation gera- ten würde.
Der Vollzug der Wegweisung ist vor diesem Hintergrund auch als zumutbar zu erkennen. 9.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instrukti- onsverfügung vom 17. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der
D-185/2024 Seite 16 unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kosten auferlegt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-185/2024 Seite 17 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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