Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren) | Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwal tungsgeri cht T ri bunal admi ni strati f fédéral T ri bunal e amm ini strati vo federal e T ri bunal admi ni strati v federal Abteilung IV D-16/2024
U r t e i l v o m 2 8 . M ä r z 2 0 2 5 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (…), und B._______, geboren am (…), mit ihren Kindern C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), und F._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Anja Kläusli, (…), Beschwerdeführende,
gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. November 2023 / N (…).
D-16/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Die Ehegatten A._______ (der Beschwerdeführer) und B._______ (die Be- schwerdeführerin) – Staatsangehörige der Türkei kurdischer Ethnie – such- ten am 19. August 2023 mit ihren vier damals alle noch minderjährigen Kindern um Gewährung von Asyl in der Schweiz nach. Zusammen mit den Beschwerdeführenden stellte auch G._______ (N […]) ein Asylgesuch, welcher damals noch minderjährig war und bei welchem es sich um einen Neffen respektive soweit ersichtlich Sohn eines Cousins des Beschwerde- führers handelt.
Die Gesuche der Beschwerdeführenden wurden im Bundesasylzentrum H._______ behandelt, wo sie am 23. August 2023 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten und am 8. September 2023 ihre Persona- lien aufgenommen wurden. Am 20. November 2023 wurden der Beschwer- deführer und die Beschwerdeführerin sowie am 21. November 2023 die beiden älteren, bereits urteilsfähigen Kinder vom SEM zu ihren persönli- chen Verhältnissen und Gesuchgründen angehört. B. B.a Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin berichteten in der Anhörung zunächst von ihrer Herkunft aus der Stadt I._______ in der Pro- vinz Sirnak, wo auch ein grosser Teil ihrer jeweiligen Verwandten lebe. Während die Beschwerdeführerin ab der Heirat als Hausfrau tätig gewesen sei, sei der Beschwerdeführer zunächst verschiedenen Gelegenheitsarbei- ten nachgegangen. Dann habe er (… [auf selbständiger Basis gearbeitet]), was gut bezahlt worden sei. Während der letzten Jahre habe er (… [in einer Hilfsfunktion]) gearbeitet. Zur Ausreise gaben die Beschwerdeführenden übereinstimmend an, sie hätten ihre Heimat am (… [2023]) illegal auf dem Landweg verlassen. B.b Der Beschwerdeführer brachte auf die Frage nach dem Grund für sein Gesuch zunächst vor, er sei noch ein Kind gewesen, als er (…) habe mit- erleben müssen, wie ihr Heimatdorf zerstört und sein Vater vor seinen Au- gen geschlagen worden sei. Dann sei (… [in den 1990er-Jahren]) sein On- kel J._______ von (…) Angehörigen der Sicherheitskräfte umgebracht wor- den. Er sei 2016 Mitglied der Halkların Demokratik Partisi (HDP) geworden, für welche er sich dann während vier Jahren in I._______ engagiert habe. Da er deswegen von den Behörden immer wieder angehalten und nach seinen Verbindungen befragt worden sei, habe er die Mitgliedschaft 2020
D-16/2024 Seite 3 beendet. Am (…) 2022 habe bei ihnen zu Hause eine Razzia stattgefun- den, er sei vor den Augen seiner Ehefrau und den Kindern geschlagen und in der Folge für einige Stunden mitgenommen worden. Da er bei diesem Vorfall eine Augenverletzung erlitten habe, habe er in I._______ einen Arzt aufgesucht, welcher ihm aber kein Arztzeugnis habe ausstellen wollen. Seither sehe er auf diesem Auge nicht mehr richtig. Bis zur Ausreise sei er immer wieder gesucht worden. Schliesslich habe ihr Familienanwalt eines Tages zu seinem Bruder gesagt, dass eine Untersuchung gegen ihn (den Beschwerdeführer) eingeleitet worden sei, und ihm zur Flucht geraten. Um was es bei der Untersuchung gehe, wisse er zwar bis heute nicht. Zur Stützung dieser Vorbringen reichte der Beschwerdeführer im Verlauf der Anhörung verschiedene Dokumente zu den Akten, darunter auch Un- terlagen zu einem laufenden Straf- respektive Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda. Auf Nachfrage dazu gab er an, er wisse nicht, um was es bei den Ermittlungen gehe, weil er die vor drei oder vier Tagen über seinen Bruder erhaltenen Unterlagen nicht gelesen habe. Er vermute aber, dass sich das Verfahren auf seine vormaligen HDP-Aktivitäten beziehe. Auf weitere Nachfrage gab er an, es treffe zu, dass er über ein Facebook-Konto verfüge, über welches er seit seiner Ausreise auch Beiträge zur PKK (Anm.: Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) geteilt habe. B.c Die Beschwerdeführerin brachte in der Anhörung auf die Frage nach dem Grund für ihr Gesuch vor, sie habe ihre Heimat wegen ihres Eheman- nes verlassen. Er sei vom Staat unterdrückt worden, weil er sich für die HDP eingesetzt habe, und er habe deshalb ausreisen müssen. Dabei gab sie auf Nachfrage hin an, ihr Mann sei 2022 bei ihnen zuhause von bewaff- neten Polizisten in Zivil abgeholt, in einem Panzerfahrzeug weggebracht und für einige Stunden festgehalten worden. B.d Anlässlich ihrer Anhörungen berichteten die beiden älteren Kinder, dass sie ausgereist seien, weil ihr Vater vom türkischen Staat schikaniert und gefoltert respektive unterdrückt worden sei. Beide gaben an, dass er am (…) 2022 vor ihren Augen von sechs Polizisten der Sondereinheiten erst geschlagen, getreten und gefesselt und dann in einem gepanzerten Fahrzeug abtransportiert worden sei. Während das eine Kind auf Nach- frage hin angab, es habe vor der Ausreise ausser dem Problem des Vaters keine Probleme gehabt, gab das andere an, dass sie (die Kinder) in der Schule von den Lehrern ständig schlecht behandelt und auch immer ge- schlagen worden seien, mutmasslich wegen ihres Vaters.
D-16/2024 Seite 4 B.e Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer neben Fotos zu Schäden an ihrem Haus und den vorerwähnten Dokumenten zum vorge- brachten Ermittlungsverfahren auch medizinische Berichte zur Behandlung der vorgebrachten Augenverletzung ein. C. Den Beschwerdeführenden wurde am 28. November 2023 vom SEM der Entscheidentwurf zur Kenntnis gebracht, zu welchem sie am folgenden Tag über ihre Rechtsvertretung Stellung nahmen. D. Das SEM stellte mit Verfügung vom 30. November 2023 (eröffnet am glei- chen Tag) im Rahmen des beschleunigten Verfahrens fest, die Beschwer- deführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihre Asyl- gesuche ab, verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges. E. Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführer am 27. Dezember 2023 – handelnd durch ihre Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde. In ihrer Eingabe beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustel- len und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei die Sa- che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, eventualiter sei zu- mindest auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Mit der Beschwerde reichten sie als neue Beweismittel ein vom 16. November 2023 datierendes Schreiben eines türkischen Anwalts und zwei Fotos ein, worauf Polizisten auf der Suche nach dem Beschwerdeführer abgebildet seien. F. Mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2024 wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar- ten können, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ver- zichtet. Gleichzeitig wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
D-16/2024 Seite 5 G. In seiner Vernehmlassung vom 7. Februar 2024 hielt das SEM an der an- gefochtenen Verfügung fest. H. Am 26. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführenden über ihre Rechts- vertreterin eine Stellungnahme (Replik) zur vorinstanzlichen Vernehmlas- sung ein. Mit der Eingabe wurde als weiteres Beweismittel eine Videodatei eingereicht, worauf zu sehen sei, wie die Verfahrensunterlagen des Be- schwerdeführers direkt aus dem UYAP-System abgerufen würden. Gleich– zeitig legen sie mit der Replik auch besser leserliche Kopien zum vorge- brachten Straf- respektive Ermittlungsverfahren vor.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Be- handlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entschei- det das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vor- liegend – endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü- gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG. 1.4 Die Beschwerdeführenden beschränken sich in ihrer Beschwerde auf die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs. Die Abweisung des Asyls ist damit unangefochtenen in Rechtskraft erwachsen. 2. Aufgrund der persönlichen Verbindung und vor allem der damaligen Min- derjährigkeit des Neffen des Beschwerdeführers wurden das vorliegende, die Beschwerdeführenden betreffende Verfahren mit dem Verfahren des Neffen (D-185/2024) koordiniert behandelt.
D-16/2024 Seite 6 3. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 10 der vormaligen COVID-19-Verordnung Asyl [AS 2020 1125]; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 4. 4.1 Von den Beschwerdeführenden wird im Sinne eines Eventualbegeh- rens die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt, weil das SEM den Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe und auch seiner Begründungspflicht nicht in allen entscheidwesentlichen Punkten nachgekommen sei. Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen könnte. 4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien eines Verfahrens An- spruch auf rechtliches Gehör. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Er dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Ge- hör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung nieder- schlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). 4.3 In der Beschwerde wird der Rückweisungsantrag damit begründet, dass die Vorinstanz den Sachverhalt namentlich hinsichtlich der Frage möglicher PKK-Verbindungen der erweiterten Verwandtschaft der Be- schwerdeführenden nicht abgeklärt habe, obwohl diese Frage massgeblich für die Einschätzung ihres Profils sein könne. Weiter sei die Vorinstanz der Begründungsplicht nicht genügend nachgekommen. So würden einerseits die von ihr gewählten Formulierungen implizieren, dass die von ihnen vor- gelegten gerichtlichen Verfügungen vom SEM gar nicht gewürdigt worden seien. Andererseits habe sich das SEM auch nur ungenügend mit der Frage des Wegweisungsvollzuges auseinandersetzt, nachdem sie aus der Provinz Sirnak stammten, beide Elternteile über keine Ausbildung verfüg- ten und sie auch nur dort über Anknüpfungspunkte verfügten, eine Rück- kehr in diese Provinz aber unzumutbar sei. Gleichzeitig fehle es auch an einer Auseinandersetzung, welche den Anforderungen gemäss Kinder- rechtskonvention (Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom
20. November 1989 [KRK]; SR 0.107) genügen würde. Dabei habe es die
D-16/2024 Seite 7 Vorinstanz auch unterlassen, die beiden jüngeren Kinder in einer kindge- rechten Form zur Frage des Wegweisungsvollzuges anzuhören. Nachdem diese Rügen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung als unbegründet er- klärt wurden (vgl. dazu die Akten), wird in der Replikeingabe bekräftigt, dass zumindest im Zusammenhang mit der Prüfung des Wegweisungsvoll- zuges vonseiten des SEM keine rechtsgenügliche Prüfung der Frage der Kindswohlgefährdung vorgenommen worden sei. 4.4 Entgegen diesen Vorbringen ist festzustellen, dass die Vorinstanz grundsätzlich nachvollziehbar dargelegt hat, aus welchen Gründen sie die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie die Wegweisung und insbesondere auch deren Vollzug angeordnet hat. Zwar hat sich das SEM dabei nicht gesondert zur Frage des Kindswohls im Lichte der KRK geäussert. Das ist aber nicht zu bemängeln, da dazu aufgrund der Aktenlage keine konkrete Veranlassung bestand (vgl. dazu auch nachfolgend). Ob die vorinstanzlich Einschätzung zur Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwer- deführenden an einen anderen als ihren Heimatort auch materiell zu über- zeugen vermochte, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen beziehungsweis kann dies nachfolgend auch offenbleiben, da das Bundesverwaltungsge- richt in der Zwischenzeit – wie nachfolgend aufgezeigt – seine Praxis zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in die Provinz Sirnak revidiert hat. 4.5 Vor dem Hintergrund der nachfolgenden Erwägungen ist weder hin- sichtlich der auf Beschwerdeebene angerufenen, angeblich möglichen PKK-Verbindungen des weiteren Familienkreises der Beschwerdeführen- den noch hinsichtlich des schon im erstinstanzlichen Verfahren vorge- brachten Straf- respektive Ermittlungsverfahrens gegen den Beschwerde- führer wegen Terrorpropaganda zusätzlicher Abklärungsbedarf ersichtlich, weshalb der entscheidrelevante Sachverhalt als hinreichend erstellt zu er- kennen ist. Ohnehin sind die Beschwerdeführenden in diesem Zusammen- hang auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen. 4.6 Dem Beschwerdeführer, der Beschwerdeführerin und ihren beiden da- mals bereits urteilsfähigen Kindern wurde vom SEM im Rahmen ihrer An- hörungen hinreichend Raum geboten, sich zu ihren Gesuchsgründen um- fassend zu äussern. Bei den sehr jungen Kindern wurde auf eine Anhörung verzichtet, was der üblichen Praxis entspricht. Dies ist auch nicht zu bean- standen, zumal die Kinder amtlich vertreten waren und allfällige von ihrer Familie abweichende Vorbringen über diesen hätten einbringen können.
D-16/2024 Seite 8 Entsprechendes wird aber auch auf Beschwerdeebenen in keiner Weise geltend gemacht, weshalb keine Gehörsrechtsverletzung erkennbar ist. 4.7 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 5. 5.1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zuge- hörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politi- schen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begrün- dete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner- träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Be- hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gege- ben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 sowie 2012/5 E. 2.2). 5.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hin- zukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjek- tive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 je- weils m.w.H.).
D-16/2024 Seite 9 5.3 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Mass- gebend ist dabei, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten der asylsu- chenden Person als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei ei- ner Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG; vgl. zum Gan- zen auch BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1). 6. 6.1 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Asylgesuche der Beschwerdeführenden seien abzuwei- sen, weil keines ihrer beiden Hauptvorbringen zu überzeugen vermöge. Das Vorbringen über den angeblich vom Beschwerdeführer im Sommer 2022 vonseiten der heimatlichen Sicherheitskräfte erlittenen Übergriff und eine angeblich in diesem Zusammenhang andauernde Bedrohungs- und Gefährdungslage seien aufgrund mangelnder Substanz, einer ganzen Reihe von Widersprüchen sowie realitätsfremder Elemente in den diesbe- züglichen Angaben und Ausführungen als unglaubhaft (Art. 7 AsylG) zu er- kennen. Dem vom Beschwerdeführer angerufenen strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren wegen Terrorpropaganda wiederum sei keine Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) zuzumessen, da aufgrund der Aktenlage insgesamt kein An- lass zur Annahme bestehe, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusam- menhang mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu fürchten habe. Dabei wird vom SEM auch angemerkt, dass hinsichtlich der erst nach der Ausreise geschaffenen Gesuchsgründe ein Rechtsmissbrauch festzustellen sei. 6.2 In Rahmen der Beschwerde machen die Beschwerdeführenden zur Hauptsache geltend, es werde vom SEM zu Unrecht die Flüchtlingseigen- schaft verneint, da dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem laufenden Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda sehr wohl ernst- hafte Nachteile von flüchtlingsrechtlicher Relevanz drohten. Die anders lautenden Erwägungen seien nicht nachvollziehbar und widersprächen auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts, welche in einer Vielzahl von Urteilen festgehalten habe, dass bei vergleichbarer Situation – mithin bei Vorliegen eines Haftbefehls wegen Terrorpropaganda – von der Gefahr einer Verhaftung bereits am Flughafen ausgegangen werde. Da sich der
D-16/2024 Seite 10 Beschwerdeführer durch seine aus dem Ausland publizierten Beiträge auch in besonderem Masse als staatsfeindlich profiliert habe, habe er auch mit einer Verurteilung zu rechnen, da gegen ihn schliesslich auch wegen eines Terrordelikts ermittelt werde. Unter Vorlage von zwei Fotos (unda- tiert) und einem Schreiben ihres türkischen Anwalts (datierend vom 16. No- vember 2023) machen sie zudem geltend, auch der Anwalt gehe von einer Verurteilung aus und es werde zudem von den Behörden auch aktiv nach dem Beschwerdeführer gesucht. Vor diesem Hintergrund erfülle der Be- schwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft, zumal die illegitime Strafverfol- gung durch den türkischen Staat ausgewiesen sei. Er und seine Angehöri- gen seien daher als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. Daneben halten sie dem SEM auch entgegen, dass dessen Vorhalt des Rechtsmissbrauchs fehl gehe. Es sei vielmehr so, dass der Beschwerdeführer nach der Aus- reise und mit genügendem Abstand zur polizeilichen Repression endlich über die Möglichkeit verfügt habe, seine politische Überzeugung kundzu- tun. 6.3 In seiner Vernehmlassung äussert das SEM zunächst Zweifel an der Echtheit der zum laufenden Straf- respektive Ermittlungsverfahren vorge- legten Beweismittel. Aus dem vorgelegten Vorführbefehl vom (…) 2023 gehe aber auch hervor, dass gegen den Beschwerdeführer zwar ein staats- anwaltliches Ermittlungsverfahren, aber (noch) kein Strafverfahren eröffnet worden sei. Da solche Ermittlungsverfahren in der Türkei in grosser Zahl eröffnet aber häufig auch wieder eingestellt würden, sei offen, ob es je in absehbarer Zeit überhaupt zu einer Anklage und dann auch noch zu einer Verurteilung kommen werde, welcher ein flüchtlingsrechtliches Motiv zu- grunde liegen würde. Vor diesem Hintergrund spreche weiterhin nichts da- für, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat mit erheblicher Wahr- scheinlichkeit und in absehbarer Zeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfol- gung zu fürchten hätte. Ausserdem hält das SEM fest, es sei aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe und der in der Beschwerdeschrift gemachten Angaben zum Publikationszeitpunkt weiterhin davon auszuge- hen, dass der Beschwerdeführer bewusst auf rechtsmissbräuchliche Art und Weise subjektive Nachfluchtgründe habe schaffen wollen. 6.4 In der Replikeingabe erklären die Beschwerdeführenden die vom SEM eingebrachten Zweifel an der Echtheit der von ihnen vorgelegten Beweis- mittel als unbegründet. Dabei verweisen sie auf die vorerwähnte Videoauf- nahme, womit sie belegen könnten, wie die von ihnen vorgelegten Beweis- mittel direkt aus dem UYAP-System abgerufen werden könnten. Zwar treffe es zu, dass – wie vom SEM geltend gemacht – kein Haftbefehl, sondern
D-16/2024 Seite 11 erst ein Vorführbefehl vorliege. Sollte sich aber nach der Einvernahme zur Sache der Tatverdacht erhärten, könne diese ohne weiteres zur weiteren Haft führen. Eine Freilassung nach der Einvernahme könne daher keines- wegs vorausgesetzt werden. Daneben bestreiten die Beschwerdeführen- den nochmals den vorinstanzlichen Vorhalt betreffend einen angeblich rechtsmissbräuchlich gesetzten Gesuchsgrund. Für die diesbezüglichen und weiteren Replikvorbringen kann auf die Akten verwiesen werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde nicht geltend, im Zeitpunkt der Ausreise habe eine asylrechtlich relevante Verfolgungssi- tuation bestanden, weshalb auf die geltend gemachten Vorfluchtgründe an dieser Stelle nicht weiter einzugehen ist. Das SEM hat sodann auch zu Recht das gegen den Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise einge- leitete Ermittlungsverfahren wegen Terrorpropaganda als asylrechtlich nicht relevant qualifiziert. Dass gegen ihn wegen Facebook-Posts ein ent- sprechendes Ermittlungsverfahren eingeleitet und in diesem Zusammen- hang auch ein Vorführbefehl zur Einvernahme erlassen worden ist, er- scheint aufgrund der vorgelegten Beweismittel als überwiegend wahr- scheinlich. Damit ist auf die Ausführungen bezüglich Beweiswert der Do- kumente nicht weiter einzugehen. Auch auf die Frage, ob das Verfahren missbräuchlich provoziert worden ist, ist an dieser Stelle nicht weiter ein- zugehen, zumal unabhängig davon und entgegen der von den Beschwer- deführenden vertretenen Auffassung vorliegend in diesem Zusammenhang nicht auf eine rechtserhebliche Gefährdungssituation zu schliessen ist. So ist offen, ob die Staatsanwaltschaft aufgrund der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen in den sozialen Medien überhaupt Anklage er- heben wird, ob dann vom zuständigen erstinstanzliche Gericht eine An- klage als begründet erachtet und ein Gerichtsverfahren eröffnet würde, ob der Beschwerdeführer in diesem Verfahren (aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv) zu einer Strafe (von flüchtlingsrechtlich relevanter Inten- sität) verurteilt würde und ob ein entsprechendes Urteil dann auch noch vor den Rechtsmittelinstanzen bestehen könnte, zumal in den letzten Jahren lediglich in etwa einem Drittel aller von türkischen Strafgerichten wegen Terrorpropaganda geführten Strafverfahren ein Schuldspruch erfolgte. Es gibt praxisgemäss keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass Per- sonen, die in der Türkei von Ermittlungsverfahren betreffend Terrorpropa- ganda betroffen sind, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren ge- nerell einen Politmalus im absoluten oder relativen Sinn zu befürchten hät- ten (vgl. zum Ganzen BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. Novem- ber 2024 E. 8; vgl. ferner BVGer-Urteile E-2092/2024 vom 1. Juli 2024
D-16/2024 Seite 12 E. 5.4 und E-3593/2021 vom 8. Juni 2023 E. 6). Im Falle des Beschwerde- führers bestehen auch keine Hinweise auf einen möglichen individuellen Politmalus, welcher von Bedeutung sein könnte. Er stammt zwar aus der Provinz Sirnak, lässt aber unter keinem Gesichtspunkt ein Profil erkennen, welches ihn als politisch aktive Person darstellen würde, was allenfalls ein behördliches Interesse an ihm wecken könnte. Daran vermag nichts zu än- dern, dass er einige Zeit Mitglied der HDP gewesen sei, zumal nicht von einem besonderen Engagement auszugehen ist. Auch die Ereignisse (… [zu Beginn der 1990er-Jahre]) (Vertreibung aus dem Heimatdorf) oder der Tod seines Onkels (… [in den 1990er-Jahren]) vermögen daran nichts zu ändern; dies unabhängig von einem allfälligen Verfahren vor dem Europä- ischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in diesem Zusammen- hang (vgl. dazu das EGMR-Urteil i.S. K._______ und andere gegen die Türkei vom […]), zumal er in den Jahren vor der Ausreise deshalb offen- sichtlich keine Probleme hatte. Da er zudem auch an keiner Stelle vorge- bracht hat, dass er schon früher einmal in ein Verfahren verwickelt worden wäre, dürfte er sich den heimatlichen Behörden als unbeschriebenes Blatt darstellen. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch das auf Be- schwerdeebene eingereichte Unterstützungsschreiben eines türkischen Anwalts nichts zu ändern, da sich dieses aufgrund der Aktenlage als reines Gefälligkeitsschreiben darstellt. 7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Be- schwerdeführers zu Recht verneint. 7.3 Da die übrigen Familienmitglieder keine eigenen Gründe bezüglich Flüchtlingseigenschaft vorgebracht haben, hat das SEM auch in Bezug auf sie die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Er- teilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord- net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-16/2024 Seite 13 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 [zweiter Satz] AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1–4 AIG [SR 142.20]).
In diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass bezüglich der Geltend- machung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bun- desverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht- lingseigenschaft gilt; das heisst, allfällige Vollzugshindernisse sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Das es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen- den Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 FK). Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges beurteilt sich somit nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK). Vorliegend ergeben sich allerdings weder aufgrund der Aktenlage noch der Beschwer- devorbringen Hinweise darauf, dass den Beschwerdeführenden im Falle einer Rückführung in ihre Heimat im Sinne einer konkreten Gefahr ("real risk") Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde; in dieser Hin- sicht kann im Übrigen auf das bereits in den vorstehenden Erwägungen Gesagte verwiesen werden.
Der Vollzug der Wegweisung ist demnach sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus- länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini- scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest- gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf- nahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.3 ff. m.w.H.).
D-16/2024 Seite 14 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz Sirnak (Şırnak). Ge- mäss bisheriger Rechtsprechung war der Vollzug der Wegweisung in diese Provinz – wie auch in die Nachbarprovinz Hakkari (Hakkâri) – generell un- zumutbar (vgl. dazu BVGE 2013/2 E. 9.6 und BVGer-Referenzurteil E-1948/2018 vom 12. Juni 2018 E. 7.3.1). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Praxis jedoch nach umfassender Prüfung aufgegeben, da sich im Verlauf der letzten Jahre die Sicherheitslage in den beiden Provinzen deutlich verbessert hat (vgl. BVGer-Referenzurteil E-4103/2024 vom
8. November 2024 E. 13.4). Die Zumutbarkeit der Wegweisung in diese beiden Provinzen wird seither – den allgemeinen Regeln folgend – im Ein- zelfall individuell geprüft.
In dieser Hinsicht ergibt sich, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um ein Ehepaar mit drei noch minderjährigen Kindern und einem mittler- weile volljährig gewordenen Kind handelt. Sie alle haben bis zu ihrer Aus- reise stets in I._______ gelebt, wo sie sowohl aufseiten des Beschwerde- führers als auch der Beschwerdeführerin über eine grosse Anzahl an en- gen familiären Anknüpfungspunkten verfügen. Es ist davon auszugehen, dass diese ihnen bei der Reintegration behilflich sein können, insbeson- dere bei der Suche nach einer Unterkunft und einem wirtschaftlichen Aus- kommen. Zwar verfügt weder der Beschwerdeführer noch die Beschwer- deführerin über eine nennenswerte Schulbildung, der Beschwerdeführer war aber offenkundig in der Vergangenheit stets in der Lage, mit seinem Erwerbseinkommen den Unterhalt der Familie zu bestreiten. Unter Beach- tung dieser Umstände besteht kein Anlass zur Annahme, dass die Be- schwerdeführenden nach ihrer Rückkehr in die Heimat in eine existenz- bedrohende Situation geraten würden. Sodann sind auch keine Hinweise auf allenfalls rechtserhebliche gesundheitliche Beschwerden ersichtlich, auch wenn von einer 80%igen Blindheit auf einem Auge des Beschwerde- führers auszugehen ist.
Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden sind zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils (…), (…) und (…) Jahre alt. Sie befinden sich seit August 2023 in der Schweiz, mithin seit gut eineinhalb Jahren. Es ist nicht zu übersehen, dass sich die Kinder bei der Rückkehr wieder an die dortige Umgebung werden anpassen müssen. Die beiden jüngeren Kinder sind je- doch noch in einem Alter, in dem die Eltern die primären Bezugspersonen sind, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass bei ihnen in der Schweiz soziale Beziehungen entstanden sind, deren Bruch eine Reintegration in der Türkei erschweren würde. Das ältere Kind hat sich in der Schweiz si- cherlich ein gewisses soziales Umfeld aufgebaut. Trotzdem ist auch bei
D-16/2024 Seite 15 ihm nicht davon auszugehen, dass die Rückkehr in die Türkei dem Kindes- wohl widersprechen würde, stellt doch die eineinhalbjährige Abwesenheit von der Türkei keine lange Dauer dar. Insgesamt spricht damit das Kindes- wohl nicht gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei. Der Vollzug der Wegweisung ist vor diesem Hintergrund auch als zumutbar zu erkennen. 9.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän- digen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög- lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem jedoch mit Instrukti- onsverfügung vom 11. Januar 2024 das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung gutgeheissen worden ist, werden keine Kos- ten auferlegt.
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D-16/2024 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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