Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg am 4. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul machte er geltend, er habe im Juli 2016 von seiner Familie erfahren, dass seine Schwester, mit der er in Kabul eine Wohnung geteilt habe, die Stadt zwischenzeitlich (im Oktober 2015) verlassen habe und wieder bei der Familie in der Provinz B._______ lebe. Somit habe er in Kabul kein soziales Netzwerk und keine gesicherte Wohnsituation mehr. D. Mit Urteil D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, er verfüge neu über Dokumente, die belegten, dass seine Schwester nicht mehr in Kabul wohne. Aus den fraglichen Beweismitteln (Bestätigungsschreiben des Ehemannes der Schwester von Mitte Dezember 2017, Kopie des Ehescheins, Tazkera-Kopien der Schwester und des Ehemannes, zwei Hochzeitsfotos) gehe hervor, dass seine Schwester C._______ am 27. November 2016 geheiratet habe und seitdem mit ihrem Ehemann D._______ im Dorf E._______ in der Provinz B._______ lebe. Der Briefumschlag und die Sendungsbestätigung würden zeigen, dass ein Cousin die Dokumente am 28. Dezember 2017 in Kabul abgeschickt habe. Nach dem Wegzug der Schwester verfüge er in Kabul über keinen familiären Bezugspunkt und auch keine Wohnmöglichkeit mehr. Zudem sei es aufgrund der aktuellen Arbeitslage in Kabul und inzwischen fehlender Beziehungen ausgeschlossen, dass er wieder in seinen Beruf als Bauführer einsteigen könnte. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 28. Juni 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer begründe das Wiedererwägungsgesuch mit dem Wegzug der Schwester aus Kabul. Dieser Umstand sei ihm jedoch seit mindestens Juli 2016 bekannt gewesen. Mit der erst jetzigen Geltendmachung habe er die Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht gewahrt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-Bestimmungen sei nicht dargelegt worden. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2018 und um Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Der Beschwerdeführer machte geltend, für die Frage der Wahrung der dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG sei entscheidend, ab welchem Zeitpunkt er den Wegzug seiner Schwester aus Kabul habe belegen können, und nicht seit wann er von dem Wegzug gewusst habe. Der Wegzug sei ihm seit Juli 2016 bekannt gewesen, er habe diesen aber im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht belegen können. Erst seit dem 4. Januar 2018 sei er dazu in der Lage gewesen; dem Tag, an dem er die dem Wiedererwägungsgesuch zugrunde liegenden Dokumente aus Afghanistan erhalten habe. H. Mit Urteil D-732/2018 vom 13. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2018 einzutreten. Zur Begründung führte es namentlich aus, der Beschwerdeführer habe sein Wiedererwägungsgesuch nicht, wie vom SEM ausgeführt, damit begründet, dass er erfahren habe, dass seine Schwester aus Kabul weggezogen sei. Diesen Umstand habe er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe sein Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2018 vielmehr mit dem Erhalt am 4. Januar 2018 von neuen Beweismitteln (insbesondere eines Schreibens des Schwagers, das erst nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Dezember 2017 entstanden sei) begründet. Mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 9. Januar 2018 sei damit - auch in Berücksichtigung des Bestätigungsschreibens des Schwagers von Mitte Dezember 2017 - die dreissigtägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG als gewahrt zu erachten. I. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 - eröffnet am 23. Februar 2018 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 28. Juni 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 26. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dabei reichte er zusätzlich zu den bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt Bst. E) zwei weitere Fotos ein, auf denen seine Schwester und deren Ehemann auf zwei neuen Fotos zu sehen seien. Zum Nachweis, dass es sich um aktuelle Fotos handle, hielten die Eheleute jeweils einen Ausdruck einer neuen afghanischen sowie einer Schweizer Zeitung in Händen. Bereits aufgrund der kargen Umgebung und den im Hintergrund sichtbaren Hügeln sei offensichtlich, dass die Beiden in einer sehr ländlichen Gegend und nicht in einem städtischen Gebiet leben würden. K. Am 27. März 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in seiner Verfügung vom 22. Februar 2018 namentlich damit, im Wiedererwägungsgesuch werde ausgeführt, dass die Schwester des Beschwerdeführers am 27. November 2016 nach religiösem Brauch geheiratet habe und "seither im in den Bergen gelegenen Dorf E._______, ebenfalls Provinz B._______" und damit nicht mehr in Kabul wohnhaft sei. Diese Angaben stünden im Widerspruch zu denjenigen in der Beschwerde vom 24. Juli 2016. Dort sei nämlich festgehalten worden, dass die Schwester des Beschwerdeführers bis im Oktober 2015 auf dem Universitätscampus in Kabul gewohnt habe und danach wegen Drohanrufen und eines Drohbriefs der Taliban aus Angst ihr Studium abgebrochen habe und zu ihrer Familie nach F._______ (ebenfalls in der Provinz B._______) umgezogen sei. Damit würden sich die beiden Versionen sowohl bezüglich des Zeitpunkts des Wegzugs der Schwester aus Kabul (Oktober 2015 beziehungsweise November 2016) als auch hinsichtlich des Grunds für den Wegzug (Hochzeit nach religiösem Brauch respektive Drohanrufe und -brief der Taliban) voneinander unterscheiden. Entscheidend sei aber, dass die neu eingereichten Beweismittel, das heisst der Briefumschlag (versendet in Kabul), die Sendungsbestätigung von Kabul, die Hochzeitsfotos, die Kopien der Tazkeras der Ehegatten und deren Eheschein nicht geeignet seien, den aktuellen Wohnort der Schwester zu belegen. So sei auf keinem der Fotos und auch nicht auf den Kopien der Tazkeras oder des Ehescheins der aktuelle Wohnort der Schwester des Beschwerdeführers vermerkt. Ausserdem handle es sich beim Eheschein und den Tazkeras um Kopien, so dass eine Echtheitsprüfung nicht möglich sei. Das Schreiben des Schwagers, dessen Echtheit nicht überprüfbar sei und das über keine Sicherheitsmerkmale, nicht einmal über einen Briefkopf oder einen Hinweis auf eine Behörde verfüge, sei als blosse Parteibehauptung einzustufen und habe somit keinerlei Beweiswert. In Anbetracht des Gesagten überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass der vom Beschwerdeführer und dessen Schwager behauptete Wegzug seiner Schwester aus Kabul nicht der Wahrheit entspreche. Aus diesem Grund gelange das SEM zum Schluss, dass nach wie vor vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände auszugehen sei, welche in casu den Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen.
E. 4.2 In der Beschwerde wird eingewandt, die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts sowie des Grundes des Wegzugs seiner Schwester aus Kabul gemacht habe, treffe nicht zu. Er habe nie geltend gemacht, dass seine Schwester direkt von Kabul ins Heimatdorf ihres Ehegatten gezogen sei. Vielmehr sei seine Schwester zunächst im Oktober 2015 wegen der Drohanrufe und -briefe der Taliban aus Kabul weggezogen und zu ihren in F._______ wohnhaften Eltern gezogen. Nach ihrer Heirat im November 2016 sei sie dann von ihren Eltern zu ihrem Ehemann ins Dorf E._______ gezogen. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation dürfe den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln nicht ohne materielle Prüfung derselben jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. So würden die Fotos belegen, dass die Hochzeit stattgefunden habe. Auf diesen sehe man die Schwester des Beschwerdeführers im traditionellen Hochzeitskleid mit ihrem Ehemann. Im afghanischen Kontext stehe nach einer Heirat ausser Frage, dass die Ehefrau beim Ehegatten in den Haushalt einziehe. Der Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit von Eheschein und Tazkeras in Afghanistan vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Vorin-stanz keine konkreten Fälschungsmerkmale benenne. Weiter treffe es zwar zu, dass das Schreiben des Schwagers keine Sicherheitsmerkmale enthalte. Dies sei aber auch nicht verwunderlich, da der Schwager ja in einer sehr ländlichen Gegend wohne und gerade deswegen als einzige offizielle Bestätigung die Erklärung vor einem Dorfgelehrten habe abgeben können. Aufgrund der eingereichten Beweismittel habe der Beschwerdeführer demnach glaubhaft gemacht, dass seine Schwester nicht mehr in Kabul wohne, sondern bei ihrem Ehemann in einem abgelegenen Bergdorf lebe.
E. 4.3 Einleitend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts und des Grundes des Wegzugs seiner Schwester aus Kabul nicht widersprochen hat. Vielmehr hat er dargelegt, dass sich seine Schwester zunächst im Oktober 2015 aus Angst vor den Taliban aus Kabul zu ihren in F._______ (Provinz B._______) wohnhaften Eltern begeben habe, um nach ihrer Heirat im November 2016 zu ihrem Ehemann ins Dorf E._______ zu ziehen.
E. 4.4.1 In diesem Zusammenhang steht freilich fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit Juli 2016 wusste, dass seine Schwester Kabul im Oktober 2015 verlassen hat, machte er diesen Umstand doch erstmals in seiner Beschwerde vom 24. Juli 2016 (a.a.O. S. 4) geltend. Somit hätte er hinreichend Zeit gehabt, den Wegzug seiner Schwester aus Kabul im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht nur zu behaupten, sondern auch durch Beweismittel zu untermauern (beispielsweise durch den Nachweis der Kündigung der Wohnung in Kabul, einer amtlichen Wegzugsbescheinigung respektive einer Zuzugsbescheinigung seiner Schwester bezüglich des Dorfes F._______). Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens um die Heirat seiner Schwester wusste, hatte diese doch laut Angaben des Beschwerdeführers im Verlaufe des Novembers 2016, also mehr als ein Jahr vor Abschluss seines Asylverfahrens am 6. Dezember 2017, stattgefunden. Somit hätte er - zumindest bei gebührender prozessualer Sorgfalt - die diesbezüglichen Beweismittel ebenfalls bereits im Rahmen seines ordentlichen Asylverfahrens einreichen können. Hierfür spricht eindeutig die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer allem Anschein nach ohne Weiteres möglich war, die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel innert eines Monats seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens beizubringen. Die Kurzfristigkeit der Beschaffung vorerwähnter Beweismittel legt wiederum die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt mit seinen in Afghanistan wohnhaften Familienangehörigen pflegte und daher auch zeitnah Kenntnis von der Hochzeit seiner Schwester im November 2016 erhalten hatte. Es entspricht aber klarerweise nicht dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, die nachträgliche Einreichung von Beweismitteln zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten beigebracht werden können. Diese sind demnach als verspätet eingereicht zu erachten, weshalb die Beschwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2018 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
E. 4.4.2 Hinzu tritt der Umstand, dass der geltend gemachte Wegzug der Schwester des Beschwerdeführers aus Kabul noch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul wegen des Fehlens eines dortigen Beziehungsnetzes zu führen vermag. So führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. D) unter Hinweis auf die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenommene Lageanalyse zur Situation in Kabul aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul daher als zumutbar erweise, weil der Beschwerdeführer von 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in der Hauptstadt Kabul gelebt habe, jung und gesund sei und angesichts seines Bildungsniveaus offenbar aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme; ferner dürfte er auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen können, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könne. Dass seine Schwester nicht mehr in Kabul lebe, müsse bezweifelt werden. Des Weiteren verfüge er über eine universitäre Bildung und jahrelange Berufserfahrung als G._______. Damit seien die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können (a.a.O. E. 7.4.2-7.4.4). Mit diesen Erwägungen brachte das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft, seines mehrjährigen Aufenthalts in Kabul, seines Hochschulabschlusses sowie seiner mehrjährigen Berufserfahrung als G._______ auch ohne verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kabul über hinreichende soziale Verbindungen und Kontakte verfügt, um sich dort im Falle einer Rückkehr eine angemessene Unterkunft und Hilfe bei der Reintegration zu sichern und sich in die Lage zu versetzen, sich ein neues Auskommen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch ein allfälliger dauerhafter Wegzug seiner Schwester aus Kabul für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist.
E. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 26. März 2018 unter teilweiser Berufung auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 weitergehend ausführt, in casu sei nicht von besonders günstigen, den Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachtenden Voraussetzungen auszugehen, weil er mittlerweile seit über zwei Jahren ausserhalb Afghanistans lebe, sich seit seiner Ausreise aus Kabul die wirtschaftliche und ökonomische Situation in der Landeshauptstadt aufgrund zahlreicher Anschläge drastisch verschlechtert habe und ein Wiedereinstig als Bauführer aufgrund der aktuellen Arbeitslage, der in den letzten Jahren drastisch angestiegenen Arbeitslosenquote sowie den inzwischen fehlenden Beziehungen ausgeschlossen sei (a.a.O. S. 8, Abs. 3), stellen diese Vorbringen lediglich eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 dar, welche dessen Rechtskraft nicht infrage zu stellen vermögen.
E. 4.4.4 Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die im Verlaufe des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel überhaupt geeignet erscheinen, den Wegzug der Schwester des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass das von Mitte Dezember 2017 stammende Schreiben des Schwagers des Beschwerdeführers, worin dieser bestätigt, seit der Heirat am 27. November 2016 mit seiner Ehefrau in der Ortschaft E._______ zu leben (vgl. Beweismittelkuvert act. B2, Ziff. 3), keinerlei Sicherheitsmerkmale, keinen Briefkopf und keinen Hinweis auf eine Behörde enthält, weshalb es als reine Parteibehauptung einzustufen ist und damit bloss einen geringen Beweiswert besitzt. Darüber hinaus enthalten die weiteren eingereichten Beweismittel keinen schriftlichen Hinweis auf den aktuellen Aufenthaltsort der Schwester des Beschwerdeführers und auch die Fotos der Eheleute lassen keinen eindeutigen Schluss zu, wo sie aufgenommen worden sind.
E. 4.4.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 rechtfertigen könnten.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6 Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 7 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1823/2018 Urteil vom 20. April 2018 Besetzung Richter Simon Thurnheer (Einzelrichter), mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan eigenen Angaben zufolge am 1. September 2015 und gelangte über Pakistan, den Iran, die Türkei und Griechenland auf dem Landweg am 4. Oktober 2015 in die Schweiz, wo er am 5. Oktober 2015 um Asyl nachsuchte. B. Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe vom 25. Juli 2016 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. Juni 2016. Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Kabul machte er geltend, er habe im Juli 2016 von seiner Familie erfahren, dass seine Schwester, mit der er in Kabul eine Wohnung geteilt habe, die Stadt zwischenzeitlich (im Oktober 2015) verlassen habe und wieder bei der Familie in der Provinz B._______ lebe. Somit habe er in Kabul kein soziales Netzwerk und keine gesicherte Wohnsituation mehr. D. Mit Urteil D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. E. Mit Eingabe vom 9. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein und ersuchte um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Er machte geltend, er verfüge neu über Dokumente, die belegten, dass seine Schwester nicht mehr in Kabul wohne. Aus den fraglichen Beweismitteln (Bestätigungsschreiben des Ehemannes der Schwester von Mitte Dezember 2017, Kopie des Ehescheins, Tazkera-Kopien der Schwester und des Ehemannes, zwei Hochzeitsfotos) gehe hervor, dass seine Schwester C._______ am 27. November 2016 geheiratet habe und seitdem mit ihrem Ehemann D._______ im Dorf E._______ in der Provinz B._______ lebe. Der Briefumschlag und die Sendungsbestätigung würden zeigen, dass ein Cousin die Dokumente am 28. Dezember 2017 in Kabul abgeschickt habe. Nach dem Wegzug der Schwester verfüge er in Kabul über keinen familiären Bezugspunkt und auch keine Wohnmöglichkeit mehr. Zudem sei es aufgrund der aktuellen Arbeitslage in Kabul und inzwischen fehlender Beziehungen ausgeschlossen, dass er wieder in seinen Beruf als Bauführer einsteigen könnte. F. Mit Verfügung vom 26. Januar 2018 trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und erklärte die Verfügung vom 28. Juni 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar. Das SEM führte aus, der Beschwerdeführer begründe das Wiedererwägungsgesuch mit dem Wegzug der Schwester aus Kabul. Dieser Umstand sei ihm jedoch seit mindestens Juli 2016 bekannt gewesen. Mit der erst jetzigen Geltendmachung habe er die Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs von 30 Tagen seit Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nicht gewahrt, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten sei. Eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Non-Refoulement-Bestimmungen sei nicht dargelegt worden. G. Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er ersuchte um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 26. Januar 2018 und um Anweisung an das SEM, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen. Der Beschwerdeführer machte geltend, für die Frage der Wahrung der dreissigtägigen Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG sei entscheidend, ab welchem Zeitpunkt er den Wegzug seiner Schwester aus Kabul habe belegen können, und nicht seit wann er von dem Wegzug gewusst habe. Der Wegzug sei ihm seit Juli 2016 bekannt gewesen, er habe diesen aber im ordentlichen Beschwerdeverfahren nicht belegen können. Erst seit dem 4. Januar 2018 sei er dazu in der Lage gewesen; dem Tag, an dem er die dem Wiedererwägungsgesuch zugrunde liegenden Dokumente aus Afghanistan erhalten habe. H. Mit Urteil D-732/2018 vom 13. Februar 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut und wies die Vorinstanz an, auf das Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2018 einzutreten. Zur Begründung führte es namentlich aus, der Beschwerdeführer habe sein Wiedererwägungsgesuch nicht, wie vom SEM ausgeführt, damit begründet, dass er erfahren habe, dass seine Schwester aus Kabul weggezogen sei. Diesen Umstand habe er bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe sein Wiedererwägungsgesuch vom 9. Januar 2018 vielmehr mit dem Erhalt am 4. Januar 2018 von neuen Beweismitteln (insbesondere eines Schreibens des Schwagers, das erst nach dem Beschwerdeurteil vom 6. Dezember 2017 entstanden sei) begründet. Mit der Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs am 9. Januar 2018 sei damit - auch in Berücksichtigung des Bestätigungsschreibens des Schwagers von Mitte Dezember 2017 - die dreissigtägige Frist von Art. 111b Abs. 1 AsylG als gewahrt zu erachten. I. Mit Verfügung vom 22. Februar 2018 - eröffnet am 23. Februar 2018 - lehnte das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte seine Verfügung vom 28. Juni 2016 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Eingabe vom 26. März 2018 beantragte der Beschwerdeführer mittels seines Rechtsvertreters, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Im Weiteren beantragte er in verfahrensrechtlicher Hinsicht, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dabei reichte er zusätzlich zu den bereits mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt Bst. E) zwei weitere Fotos ein, auf denen seine Schwester und deren Ehemann auf zwei neuen Fotos zu sehen seien. Zum Nachweis, dass es sich um aktuelle Fotos handle, hielten die Eheleute jeweils einen Ausdruck einer neuen afghanischen sowie einer Schweizer Zeitung in Händen. Bereits aufgrund der kargen Umgebung und den im Hintergrund sichtbaren Hügeln sei offensichtlich, dass die Beiden in einer sehr ländlichen Gegend und nicht in einem städtischen Gebiet leben würden. K. Am 27. März 2018 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen belegen sollen, aber erst nach Erlass eines materiellen Beschwerdeentscheids entstanden und daher einem Revisionsverfahren nicht zugänglich sind (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu auch BVGE 2013/22 E. 13), können im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4. 4.1 Das SEM begründete die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs in seiner Verfügung vom 22. Februar 2018 namentlich damit, im Wiedererwägungsgesuch werde ausgeführt, dass die Schwester des Beschwerdeführers am 27. November 2016 nach religiösem Brauch geheiratet habe und "seither im in den Bergen gelegenen Dorf E._______, ebenfalls Provinz B._______" und damit nicht mehr in Kabul wohnhaft sei. Diese Angaben stünden im Widerspruch zu denjenigen in der Beschwerde vom 24. Juli 2016. Dort sei nämlich festgehalten worden, dass die Schwester des Beschwerdeführers bis im Oktober 2015 auf dem Universitätscampus in Kabul gewohnt habe und danach wegen Drohanrufen und eines Drohbriefs der Taliban aus Angst ihr Studium abgebrochen habe und zu ihrer Familie nach F._______ (ebenfalls in der Provinz B._______) umgezogen sei. Damit würden sich die beiden Versionen sowohl bezüglich des Zeitpunkts des Wegzugs der Schwester aus Kabul (Oktober 2015 beziehungsweise November 2016) als auch hinsichtlich des Grunds für den Wegzug (Hochzeit nach religiösem Brauch respektive Drohanrufe und -brief der Taliban) voneinander unterscheiden. Entscheidend sei aber, dass die neu eingereichten Beweismittel, das heisst der Briefumschlag (versendet in Kabul), die Sendungsbestätigung von Kabul, die Hochzeitsfotos, die Kopien der Tazkeras der Ehegatten und deren Eheschein nicht geeignet seien, den aktuellen Wohnort der Schwester zu belegen. So sei auf keinem der Fotos und auch nicht auf den Kopien der Tazkeras oder des Ehescheins der aktuelle Wohnort der Schwester des Beschwerdeführers vermerkt. Ausserdem handle es sich beim Eheschein und den Tazkeras um Kopien, so dass eine Echtheitsprüfung nicht möglich sei. Das Schreiben des Schwagers, dessen Echtheit nicht überprüfbar sei und das über keine Sicherheitsmerkmale, nicht einmal über einen Briefkopf oder einen Hinweis auf eine Behörde verfüge, sei als blosse Parteibehauptung einzustufen und habe somit keinerlei Beweiswert. In Anbetracht des Gesagten überwiege die Wahrscheinlichkeit, dass der vom Beschwerdeführer und dessen Schwager behauptete Wegzug seiner Schwester aus Kabul nicht der Wahrheit entspreche. Aus diesem Grund gelange das SEM zum Schluss, dass nach wie vor vom Vorliegen besonders begünstigender Umstände auszugehen sei, welche in casu den Vollzug der Wegweisung nach Kabul als zumutbar erscheinen liessen. 4.2 In der Beschwerde wird eingewandt, die Argumentation der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunkts sowie des Grundes des Wegzugs seiner Schwester aus Kabul gemacht habe, treffe nicht zu. Er habe nie geltend gemacht, dass seine Schwester direkt von Kabul ins Heimatdorf ihres Ehegatten gezogen sei. Vielmehr sei seine Schwester zunächst im Oktober 2015 wegen der Drohanrufe und -briefe der Taliban aus Kabul weggezogen und zu ihren in F._______ wohnhaften Eltern gezogen. Nach ihrer Heirat im November 2016 sei sie dann von ihren Eltern zu ihrem Ehemann ins Dorf E._______ gezogen. Entgegen der vorinstanzlichen Argumentation dürfe den mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten Beweismitteln nicht ohne materielle Prüfung derselben jeglicher Beweiswert abgesprochen werden. So würden die Fotos belegen, dass die Hochzeit stattgefunden habe. Auf diesen sehe man die Schwester des Beschwerdeführers im traditionellen Hochzeitskleid mit ihrem Ehemann. Im afghanischen Kontext stehe nach einer Heirat ausser Frage, dass die Ehefrau beim Ehegatten in den Haushalt einziehe. Der Hinweis auf die leichte Fälschbarkeit von Eheschein und Tazkeras in Afghanistan vermöge nicht zu überzeugen, zumal die Vorin-stanz keine konkreten Fälschungsmerkmale benenne. Weiter treffe es zwar zu, dass das Schreiben des Schwagers keine Sicherheitsmerkmale enthalte. Dies sei aber auch nicht verwunderlich, da der Schwager ja in einer sehr ländlichen Gegend wohne und gerade deswegen als einzige offizielle Bestätigung die Erklärung vor einem Dorfgelehrten habe abgeben können. Aufgrund der eingereichten Beweismittel habe der Beschwerdeführer demnach glaubhaft gemacht, dass seine Schwester nicht mehr in Kabul wohne, sondern bei ihrem Ehemann in einem abgelegenen Bergdorf lebe. 4.3 Einleitend hält das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der Vorinstanz hinsichtlich des Zeitpunkts und des Grundes des Wegzugs seiner Schwester aus Kabul nicht widersprochen hat. Vielmehr hat er dargelegt, dass sich seine Schwester zunächst im Oktober 2015 aus Angst vor den Taliban aus Kabul zu ihren in F._______ (Provinz B._______) wohnhaften Eltern begeben habe, um nach ihrer Heirat im November 2016 zu ihrem Ehemann ins Dorf E._______ zu ziehen. 4.4 4.4.1 In diesem Zusammenhang steht freilich fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge bereits seit Juli 2016 wusste, dass seine Schwester Kabul im Oktober 2015 verlassen hat, machte er diesen Umstand doch erstmals in seiner Beschwerde vom 24. Juli 2016 (a.a.O. S. 4) geltend. Somit hätte er hinreichend Zeit gehabt, den Wegzug seiner Schwester aus Kabul im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht nur zu behaupten, sondern auch durch Beweismittel zu untermauern (beispielsweise durch den Nachweis der Kündigung der Wohnung in Kabul, einer amtlichen Wegzugsbescheinigung respektive einer Zuzugsbescheinigung seiner Schwester bezüglich des Dorfes F._______). Im Weiteren ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens um die Heirat seiner Schwester wusste, hatte diese doch laut Angaben des Beschwerdeführers im Verlaufe des Novembers 2016, also mehr als ein Jahr vor Abschluss seines Asylverfahrens am 6. Dezember 2017, stattgefunden. Somit hätte er - zumindest bei gebührender prozessualer Sorgfalt - die diesbezüglichen Beweismittel ebenfalls bereits im Rahmen seines ordentlichen Asylverfahrens einreichen können. Hierfür spricht eindeutig die Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer allem Anschein nach ohne Weiteres möglich war, die im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel innert eines Monats seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens beizubringen. Die Kurzfristigkeit der Beschaffung vorerwähnter Beweismittel legt wiederum die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer regelmässigen Kontakt mit seinen in Afghanistan wohnhaften Familienangehörigen pflegte und daher auch zeitnah Kenntnis von der Hochzeit seiner Schwester im November 2016 erhalten hatte. Es entspricht aber klarerweise nicht dem Sinn und Zweck des Wiedererwägungsverfahrens, die nachträgliche Einreichung von Beweismitteln zuzulassen, die im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens hätten beigebracht werden können. Diese sind demnach als verspätet eingereicht zu erachten, weshalb die Beschwerde gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid der Vorinstanz vom 22. Februar 2018 bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.4.2 Hinzu tritt der Umstand, dass der geltend gemachte Wegzug der Schwester des Beschwerdeführers aus Kabul noch nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul wegen des Fehlens eines dortigen Beziehungsnetzes zu führen vermag. So führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil D-4572/2016 vom 6. Dezember 2017 (vgl. Sachverhalt Bst. D) unter Hinweis auf die im Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 vorgenommene Lageanalyse zur Situation in Kabul aus, dass sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Kabul daher als zumutbar erweise, weil der Beschwerdeführer von 2010 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 in der Hauptstadt Kabul gelebt habe, jung und gesund sei und angesichts seines Bildungsniveaus offenbar aus relativ guten wirtschaftlichen Verhältnissen stamme; ferner dürfte er auf ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz abstellen können, das ihm eine angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und wirtschaftlichen Reintegration bieten könne. Dass seine Schwester nicht mehr in Kabul lebe, müsse bezweifelt werden. Des Weiteren verfüge er über eine universitäre Bildung und jahrelange Berufserfahrung als G._______. Damit seien die Voraussetzungen gegeben, dass er sich in Kabul eine wirtschaftliche Existenz werde aufbauen können (a.a.O. E. 7.4.2-7.4.4). Mit diesen Erwägungen brachte das Bundesverwaltungsgericht zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Herkunft, seines mehrjährigen Aufenthalts in Kabul, seines Hochschulabschlusses sowie seiner mehrjährigen Berufserfahrung als G._______ auch ohne verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Kabul über hinreichende soziale Verbindungen und Kontakte verfügt, um sich dort im Falle einer Rückkehr eine angemessene Unterkunft und Hilfe bei der Reintegration zu sichern und sich in die Lage zu versetzen, sich ein neues Auskommen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch ein allfälliger dauerhafter Wegzug seiner Schwester aus Kabul für die Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Kabul als wiedererwägungsrechtlich nicht erheblich, weshalb die Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.4.3 Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde vom 26. März 2018 unter teilweiser Berufung auf das Referenzurteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 weitergehend ausführt, in casu sei nicht von besonders günstigen, den Wegweisungsvollzug als zumutbar zu erachtenden Voraussetzungen auszugehen, weil er mittlerweile seit über zwei Jahren ausserhalb Afghanistans lebe, sich seit seiner Ausreise aus Kabul die wirtschaftliche und ökonomische Situation in der Landeshauptstadt aufgrund zahlreicher Anschläge drastisch verschlechtert habe und ein Wiedereinstig als Bauführer aufgrund der aktuellen Arbeitslage, der in den letzten Jahren drastisch angestiegenen Arbeitslosenquote sowie den inzwischen fehlenden Beziehungen ausgeschlossen sei (a.a.O. S. 8, Abs. 3), stellen diese Vorbringen lediglich eine appellatorische Kritik am Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2017 dar, welche dessen Rechtskraft nicht infrage zu stellen vermögen. 4.4.4 Bei dieser Sachlage kann dahingestellt bleiben, ob die im Verlaufe des Wiedererwägungsverfahrens eingereichten Beweismittel überhaupt geeignet erscheinen, den Wegzug der Schwester des Beschwerdeführers in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen. Nur am Rande sei deshalb erwähnt, dass das von Mitte Dezember 2017 stammende Schreiben des Schwagers des Beschwerdeführers, worin dieser bestätigt, seit der Heirat am 27. November 2016 mit seiner Ehefrau in der Ortschaft E._______ zu leben (vgl. Beweismittelkuvert act. B2, Ziff. 3), keinerlei Sicherheitsmerkmale, keinen Briefkopf und keinen Hinweis auf eine Behörde enthält, weshalb es als reine Parteibehauptung einzustufen ist und damit bloss einen geringen Beweiswert besitzt. Darüber hinaus enthalten die weiteren eingereichten Beweismittel keinen schriftlichen Hinweis auf den aktuellen Aufenthaltsort der Schwester des Beschwerdeführers und auch die Fotos der Eheleute lassen keinen eindeutigen Schluss zu, wo sie aufgenommen worden sind. 4.4.5 Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass keine Aspekte wiedererwägungsrechtlicher Natur gegeben sind, die ein Zurückkommen auf die Verfügung des SEM vom 22. Februar 2018 rechtfertigen könnten.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Ein Wiedererwägungsgesuch ist aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 139 II 475). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen waren die gestellten Wiedererwägungsbegehren als aussichtslos zu beurteilen. Somit sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ungeachtet der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Simon Thurnheer Philipp Reimann Versand: