Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Januar 2026 - zusammen mit ihrem Vater und zwei Schwestern - in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 17. Oktober 2025 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr dort am 30. November 2025 Schutz gewährt worden war. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 räumt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Griechenland ein. Dazu äusserte sie sich mit Eingabe vom 30. Januar 2026. D. Die griechischen Behörden stimmten am 6. Februar 2026 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu, dies gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Sie teilten mit, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 29. November 2028 gültig. E. Am 27. Februar 2026 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 3. März 2026 Stellung. F. Mit Verfügung vom 3. März 2026 - eröffnet am 4. März 2026 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 11. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Weiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie der Wegweisungsvollzug zu sistieren. Die Vorinstanz und die kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von jegliche Vollzugshandlungen bis zum Beschwerdeentscheid abzusehen; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. März 2026 den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie provisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten.
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt, wobei die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die konkrete Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht rechtsgenüglich untersucht habe.
E. 5.2 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht sorgfältig und ernsthaft abgeklärt (vgl. auch Bst. C), geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Entgegen der Beschwerdeschrift kann keineswegs von einem pauschalen Verweis auf Griechenland als sicheren Drittstaat gesprochen werden, zumal die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung auch mit der Unterbringungssituation und der medizinischen Infra-struktur genügend auseinandersetzt hat. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 6.2 In der angefochtenen Verfügung stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden ihrer Rückübernahme zustimmten. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie die Entscheide anderer europäischer Länder vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt.
E. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen.
E. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]).
E. 7.3.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs-gericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen weder ihre allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland noch die nichts zu ändern.
E. 7.3.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und gesellschaftliche Institutionen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 5.2.3). Für die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre familiären Verbindungen in der Schweiz wird auf nachfolgende Erwägung 7.4.5 verwiesen.
E. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird in einem konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 7.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Soweit sie vorbringt, sie hätte in Griechenland keine Unterstützung erhalten, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits kurz nachdem sie als Flüchtling anerkannt worden war, das Land verlassen hat. Ferner sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland wiederholt und aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihr dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unter-stützungsangeboten, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Nötigenfalls obliegt es der Beschwerdeführerin, ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Im Falle der Beschwerdeführerin gilt demnach die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist.
E. 7.4.3 Aufgrund der Aktenlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Sie leidet weder an schwerwiegenden Krankheiten noch an Behinderungen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; dass SEM hat diese zutreffend beurteilt und auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich nichts Neues vorgebracht. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9.8.2). Den Akten können ferner keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Auch dass ihrer Schwester in Griechenland offenbar sexuelle Gewalt angetan worden ist und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dasselbe befürchtet, vermag - ohne dieses Ereignis zu verkennen - keine besondere Vulnerabilität zu begründen. Sollte sie wie befürchtet Opfer von Übergriffen werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, welche ohne Weiteres als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind.
E. 7.4.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden steht es der Beschwerdeführerin zudem offen, bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Sie könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 7.4.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss anführt, ihre Rückschaffung nach Griechenland würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, ist festzuhalten, dass familiäre Beziehungen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur dann unter dem Schutz dieser Bestimmung stehen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester und ihrem Vater, die sich momentan in der Schweiz aufhalten, zu Recht verneint hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schwester und der Vater zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen wären oder umgekehrt. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden und ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt.
E. 7.4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ausländische Urteile (vorab aus Deutschland) in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezieht, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
E. 7.4.7 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend Unterbringung, Nahrung und medizinische Versorgung (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4868/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.6 m.w.H.). Der entsprechende im Rahmen der Beschwerdebegründung subeventualiter gestellte Antrag ist demnach abzuweisen.
E. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, die Beschwerdeführerin über eine bis zum 29. November 2028 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung und ein bis zum 27. Dezember 2030 gültiges griechisches Reisedokument (Travel document) verfügt.
E. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-lich bezeichnet, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1803/2026 Urteil vom 20. März 2026 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Michelle Rebsamen. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 3. März 2026. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 22. Januar 2026 - zusammen mit ihrem Vater und zwei Schwestern - in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 17. Oktober 2025 in Griechenland ein Asylgesuch gestellt hatte und ihr dort am 30. November 2025 Schutz gewährt worden war. C. Mit Schreiben vom 26. Januar 2026 räumt die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid mit Wegweisung nach Griechenland ein. Dazu äusserte sie sich mit Eingabe vom 30. Januar 2026. D. Die griechischen Behörden stimmten am 6. Februar 2026 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin zu, dies gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). Sie teilten mit, die Beschwerdeführerin sei als Flüchtling anerkannt worden und ihre Aufenthaltsbewilligung sei bis zum 29. November 2028 gültig. E. Am 27. Februar 2026 unterbreitete das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zur Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin nahm mit Eingabe vom 3. März 2026 Stellung. F. Mit Verfügung vom 3. März 2026 - eröffnet am 4. März 2026 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. G. Mit Eingabe vom 11. März 2026 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung. Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Weiter sei die Unzulässigkeit respektive die Unzumutbarkeit der Wegweisung nach Griechenland festzustellen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie der Wegweisungsvollzug zu sistieren. Die Vorinstanz und die kantonalen Vollzugsbehörden seien mittels vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, von jegliche Vollzugshandlungen bis zum Beschwerdeentscheid abzusehen; es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. H. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 12. März 2026 den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Nachdem der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, ist auf die Verfahrensanträge hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie provisorischer Aussetzung des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wird eine Verletzung der Untersuchungspflicht gerügt, wobei die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die konkrete Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht rechtsgenüglich untersucht habe. 5.2 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz die Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland nicht sorgfältig und ernsthaft abgeklärt (vgl. auch Bst. C), geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte. Entgegen der Beschwerdeschrift kann keineswegs von einem pauschalen Verweis auf Griechenland als sicheren Drittstaat gesprochen werden, zumal die Vorinstanz sich in der angefochtenen Verfügung auch mit der Unterbringungssituation und der medizinischen Infra-struktur genügend auseinandersetzt hat. Die formelle Rüge erweist sich demnach als unbegründet und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 6.2 In der angefochtenen Verfügung stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, einem Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Behörden ihrer Rückübernahme zustimmten. Die in der Rechtsmitteleingabe zitierten Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie die Entscheide anderer europäischer Länder vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen. Ob eine Rückführung nach Griechenland rechtmässig ist, wird gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der Prüfung des Wegweisungsvollzugs beurteilt. 6.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.2 Nachfolgend ist zu prüfen, ob allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen. 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG [SR 142.20]). 7.3.1 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungs-gericht, dass die Lebensbedingungen für Schutzberechtigte dort schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichen und Infrastrukturhilfen und Angebote vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht werden. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken und Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 f.). Vorliegend deutet nichts darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein könnte. Daran vermögen weder ihre allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland noch die nichts zu ändern. 7.3.2 Hinsichtlich der gerügten Verletzung der Bestimmungen des Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW; SR 0.108) ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Die Normen des Übereinkommens sind zwar für die völkerrechtskonforme Auslegeng des innerstaatlichen Rechts von Bedeutung (vgl. BGE 137 I 305 E. 3.2), richten sich jedoch in erster Linie an die Legislative, die Politik und gesellschaftliche Institutionen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-1341/2026 vom 4. März 2026 E. 5.2.3). Für die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre familiären Verbindungen in der Schweiz wird auf nachfolgende Erwägung 7.4.5 verwiesen. 7.3.3 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird in einem konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 7.4.2 Vorliegend hat die Vorinstanz ausführlich und mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangte, der Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Auf die detaillierte vorinstanzliche Verfügung kann grundsätzlich verwiesen werden. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) sowie aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann, vermögen ihre Vorbringen keine konkrete Gefährdung darzulegen. Soweit sie vorbringt, sie hätte in Griechenland keine Unterstützung erhalten, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie bereits kurz nachdem sie als Flüchtling anerkannt worden war, das Land verlassen hat. Ferner sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland wiederholt und aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden oder Hilfsorganisationen ersucht hätte oder ihr dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei einer Rückkehr nach Griechenland - allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - Zugang zu Unter-stützungsangeboten, zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie zu medizinischer Versorgung zu verschaffen. Nötigenfalls obliegt es der Beschwerdeführerin, ihre Rechte auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Im Falle der Beschwerdeführerin gilt demnach die Legalvermutung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist. 7.4.3 Aufgrund der Aktenlage ist - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Sie leidet weder an schwerwiegenden Krankheiten noch an Behinderungen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme erforderten offenbar keine dringlichen Behandlungen; dass SEM hat diese zutreffend beurteilt und auf Beschwerdeebene wird diesbezüglich nichts Neues vorgebracht. Demnach ist auch nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft dringend auf eine medizinische Behandlung zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz angewiesen ist. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil a.a.O. E. 9.8.2). Den Akten können ferner keine weiteren Indizien entnommen werden, welche für eine besondere Vulnerabilität der Beschwerdeführerin sprechen würden. Auch dass ihrer Schwester in Griechenland offenbar sexuelle Gewalt angetan worden ist und die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr dasselbe befürchtet, vermag - ohne dieses Ereignis zu verkennen - keine besondere Vulnerabilität zu begründen. Sollte sie wie befürchtet Opfer von Übergriffen werden, kann sie sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden, welche ohne Weiteres als schutzfähig und schutzwillig zu erachten sind. 7.4.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden steht es der Beschwerdeführerin zudem offen, bei den zuständigen Schweizer Behörden ein Gesuch um Rückkehrhilfe zu stellen. Sie könnte damit zumindest vorübergehend medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form des Mitgebens von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch nehmen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG und Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 7.4.5 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich sinngemäss anführt, ihre Rückschaffung nach Griechenland würde Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Familienlebens) verletzen, ist festzuhalten, dass familiäre Beziehungen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern nur dann unter dem Schutz dieser Bestimmung stehen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Schwester und ihrem Vater, die sich momentan in der Schweiz aufhalten, zu Recht verneint hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Schwester und der Vater zwingend auf eine ständige Betreuung/Unterstützung durch die Beschwerdeführerin angewiesen wären oder umgekehrt. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden und ausführlichen Erörterungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.). Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK nicht verletzt. 7.4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf ausländische Urteile (vorab aus Deutschland) in Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bezieht, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. 7.4.7 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden betreffend Unterbringung, Nahrung und medizinische Versorgung (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-4868/2025 vom 18. Februar 2026 E. 4.6 m.w.H.). Der entsprechende im Rahmen der Beschwerdebegründung subeventualiter gestellte Antrag ist demnach abzuweisen. 7.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme zugestimmt haben, die Beschwerdeführerin über eine bis zum 29. November 2028 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung und ein bis zum 27. Dezember 2030 gültiges griechisches Reisedokument (Travel document) verfügt. 7.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und mög-lich bezeichnet, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Michelle Rebsamen Versand: