Asyl und Wegweisung
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Juni 2021 eingereichten Gerichtsunterlagen genannte Person in der Tür- kei wegen Terrorpropaganda angeklagt worden ist, dass gleichzeitig vom SEM ausdrücklich anerkannt wird, dass diese Per- son aufgrund dieser Anklage flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu ge- wärtigen habe, dass diese Schlüsse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, da nach dem Gesagten kein Zweifel daran besteht, dass sich diese Gerichts- unterlagen und damit die Anklage wegen Terrorpropaganda auf den Be- schwerdeführer beziehen, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass der vorinstanzliche Schluss betreffend die flüchtlingsrechtliche Rele- vanz des laufenden Strafverfahrens nicht zu bemängeln ist, zumal mit Blick nicht nur auf die in der Türkei herrschenden Verhältnisse, sondern gerade auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eben schon einmal mit den heimatlichen Behörden wegen vermuteter E._______- Verbindungen in Konflikt geraten ist, dass dies selbst heute noch zu einer deutlichen Schärfung des behördli- chen Interesses an seiner Person führen dürfte, und zwar ungeachtet sei- nem Freispruch im damaligen Verfahren, dass dem Beschwerdeführer hingegen trotz Feststellung der Flüchtlingsei- genschaft kein Asyl zu gewähren ist, da aufgrund der Aktenlage ausser Frage steht, dass die aktuelle Anklage wegen Terrorpropaganda von den türkischen Behörden einzig wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten eröff- net worden ist, mithin ausschliesslich wegen seiner (… [spezifischen Pub- likation]), welche er offenkundig von der Schweiz aus verfasst hat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass damit ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, welche zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, wel- che jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, und
D-1799/2021 Seite 11 zwar unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1), dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit die Zu- erkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, dass der Beschwerdeführer als Folge davon als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 und 8 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerde demgegenüber abzuweisen ist, soweit darüber hin- aus eine Asylgewährung beantragt wird, dass die Kosten des Verfahrens und die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen sind (Art. 63 Abs. 1–3 und Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Flüchtlingseigen- schaft und Anordnung des Wegweisungsvollzugs obsiegt hat, er hingegen bezüglich seines Antrags auf Asylgewährung unterlegen ist, dass ihm daher um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wobei diese Kosten bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 500.– festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten dem am 18. Mai 2021 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu entnehmen sind, womit dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 1'000.– zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite Anspruch auf eine redu- zierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE), dass weder der vormalige Rechtsvertreter noch die heutige Rechtsvertre- terin eine Kostennote eingereicht hat, der notwendige Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzu- setzten hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE),
D-1799/2021 Seite 12 dass vorliegend aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9–13 VGKE) von einem Ge- samtaufwand – soweit dieser als notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE) – von Fr. 1'800.– auszugehen ist (inkl. Auslagen und MwSt), dass dem Beschwerdeführer demnach eine um ein Drittel reduzierte Par- teientschädigung von Fr. 1'200.– zuzusprechen ist, welche ihm durch das SEM auszurichten ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-1799/2021 Seite 13
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Zuerkennung der Flücht- lingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 21. März 2021 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
- Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem eingezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.– wird dem Be- schwerdeführer zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Partei- entschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1799/2021 Urteil vom 15. März 2022 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nesrin Ulu, (...), Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 23. März 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein Staatsangehöriger der Türkei kurdischer Ethnie - am 16. November 2016 zum dritten Mal um die Gewährung von Asyl in der Schweiz nachsuchte, nachdem er schon in den Jahren 1998 und 2012 Asylgesuche eingereicht hatte, dass er anlässlich der ersten Gesuchseinreichung eine 1997 ausgestellte Identitätskarte vorgelegt hatte (einen sog. Nüfus) und im ersten Asylverfahrens von der Vorinstanz auch ein Botschaftsbericht eingeholt worden war, worauf - soweit wesentlich - nachfolgend eingegangen wird, dass er im Verlauf des zweiten Asylverfahrens eine neue Identitätskarte vorgelegt hatte, allerdings erst auf Beschwerdeebene, worauf - soweit wesentlich - ebenfalls nachfolgend eingegangen wird, dass die Vorinstanz das erstes Asylgesuch abgelehnt hatte und auf das zweite Gesuch nicht eingetreten war (vgl. dazu die Akten) und beide Entscheide auf Beschwerde hin bestätigt worden waren (vgl. dazu das Urteil der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] vom 7. Juni 2002 sowie das BVGer-Urteil D-1756/2013 vom 10. April 2013), dass das SEM das vorgenannte dritte Asylgesuch mit Verfügung vom 14. Februar 2018 ablehnte, unter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und verbunden mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass dieser Entscheid auf Beschwerde hin vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1665/2018 vom 27. Januar 2021 bestätigt wurde, dass in diesem Urteil unter anderem Vorbringen über exilpolitische Aktivitäten mangels relevanter Exposition des Beschwerdeführers als nicht überzeugend erkannt wurden (vgl. a.a.O., E. 6.2.3 f.), dass der Beschwerdeführer nur knapp fünf Wochen nach Erlass dieses Urteils zum vierten Mal ans SEM gelangte, indem er mit Eingabe seines bisherigen Rechtsvertreters vom 1. März 2021 und unter dem Titel "Mehrfachgesuch" erneut um Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nachsuchte, dass er in dieser Eingabe unter Verweis auf seine aus den Vorverfahren bekannten Gesuchsgründe - welche unverändert seien - zur Hauptsache geltend machte, er könne mit neuen Referenzschreiben und Belegen zu einer Demonstration sein kontinuierliches exilpolitisches Engagement belegen, welches wiederum nahelege, dass er in der Schweiz von Agenten der türkischen Sicherheitskräfte identifiziert worden sei, weshalb er in der Heimat Verfolgung zu gewärtigen habe, dass diese Eingabe vom SEM als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegengenommen wurde, dass das SEM das Mehrfachgesuch mit Verfügung vom 23. März 2021 (eröffnet am 25. März 2021) abwies, unter erneuter Feststellung der Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und verbunden wiederum mit der Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz und des Wegweisungsvollzuges, dass für die vorinstanzliche Entscheidbegründung - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass der Beschwerdeführer innert noch laufender Beschwerdefrist ans SEM gelangte, indem er mit Eingabe seiner heutigen Rechtsvertreterin vom 14. April 2021 und unter dem Titel "Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG" abermals um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nachsuchte, dass er in dieser Eingabe zur Hauptsache vorbrachte, er habe neue Tatsachen einzubringen, welche umgehend zu behandeln seien, dass er erfahren habe, dass in der Türkei gegen ihn ein Strafverfahren wegen Terrorunterstützung eröffnet und ein Haftbefehl erlassen worden sei, wozu er aber erst die Kopie eines Schreibens seiner türkischen Anwältin und noch keine anderen Beweismittel vorlegen könne, dass diese Eingabe vom SEM am 20. April 2021 unter Verweis auf die noch laufende Beschwerdefrist an die Rechtsvertreterin retourniert wurde, dass der Beschwerdeführer am 26. April 2021 - handelnd durch seinen bisherigen Rechtsvertreter - gegen die Verfügung des SEM vom 23. März 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass er am 29. April 2021 durch seine heutige Rechtsvertreterin eine zweite Beschwerdeschrift einreichen liess, dass er ebenfalls am 29. April 2021 durch seinen bisherigen Rechtsvertreter eine Ergänzung zu seiner ersten Beschwerdeschrift nachreichen liess, dass der Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragte, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung sowohl seines bisherigen Rechtsvertreters als auch seiner heutigen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeistände ersuchte, dass er zudem um eine Sistierung des Verfahrens ersuchte, da er noch Beweismittel aus der Heimat beibringen wolle, dass er in beiden Eingaben vom 29. April 2021 insbesondere das Vorbringen betreffend ein angeblich neu angehobenes Strafverfahren bekräftigte, zu welchem ihm aber noch keine Beweismittel vorlägen, dass für die weiteren Beschwerdevorbringen - soweit nicht nachfolgend darauf eingegangen wird - auf die Akten verwiesen werden kann, dass mit Zwischenverfügung vom 5. Mai 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung (nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) wegen mutmasslicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG), dass der Beschwerdeführer zudem aufgefordert wurde, innert Frist mitzuteilen, ob er am vorliegenden Verfahren über seinen bisherigen Rechtsvertreter oder über seine neu mandatierte Rechtsvertreterin teilnehmen wolle, dass im Nachgang dazu der bisherige Rechtsvertreter mit Schreiben vom 7. Mai 2021 sein Ausscheiden aus dem Verfahren bekannt gab, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 18. Mai 2021 - und damit fristgerecht - eingezahlt wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 (Poststempel) über seine heutige Rechtsvertreterin eine umfangreiche Beweismittelsammlung zum geltend gemachten Strafverfahren zu den Akten reichte, dass er in diesem Zusammenhang vorbrachte, diese Akten seien ihm erst jetzt zugänglich geworden, nachdem der Staatsanwalt der Abteilung Terror und Organisierte Kriminalität von B._______ die zuvor noch laufende Strafuntersuchung abgeschlossen und am (...) 2021 beim zuständigen Strafgericht gegen ihn Anklage wegen Terrorpropaganda erhoben habe, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2021 die fristgerechte Bezahlung des einverlangten Kostenvorschusses und die erfolgte Klärung der Frage seiner Vertretung bestätigt wurde, dass das SEM gleichzeitig zur Vernehmlassung eingeladen wurde (Art. 57 Abs. 1 VwVG), verbunden mit der Aufforderung, sich insbesondere zu den am 1. Juni 2021 eingereichten Beweismitteln zum angeblich laufenden Strafverfahren wegen Terrorpropaganda zu äussern respektive diese Beweismittel einer vertieften Prüfung zu unterziehen, dass das SEM am 21. und 29. Juni 2021 um eine Erstreckung der Vernehmlassungsfrist ersuchte, weil noch weitere Untersuchungsmassnahmen respektive eine vertiefte Dokumentenanalyse notwendig seien, und die ersuchten Fristerstreckungen gewährt wurden, dass das SEM in seiner Vernehmlassung vom 28. Juli 2021 im Wesentlichen ausführte, die am 1. Juni 2021 eingereichten Beweismitteln würden gemäss amtsinterner Dokumentenanalyse keine objektiven Fälschungsmerkmale enthalten und aus diesen gehe hervor, dass gegen A._______ ein Strafverfahren nach dem türkischen Antiterrorgesetz eröffnet und ein Vorführbefehl nach Anklageerhebung erlassen worden sei, dass die genannte Person damit gestützt auf die Aktenlage grundsätzlich eine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen habe, dass allerdings aufgrund der Aktenlage nicht abschliessend geklärt sei, ob es sich bei der angeklagten und vom Strafgericht B._______ mittels Vorführbefehl gesuchten Person namens A._______, welche in der Anklageschrift vom (...) 2021 mit der T.C.-Kimlik-Nr. (Türkiye Cumhuriyeti Kimlik Numarasi) (...) verzeichnet sei, auch wirklich um den Beschwerdeführer handle, dass der Beschwerdeführer zwar im Jahre 2013 einen neuen Nüfus vorgelegt habe, in welchem die gleiche T.C.-Kimlik-Nummer verzeichnet sei, dass jedoch eine zweite amtsinterne Dokumentenanalyse erbracht habe, dass es sich bei diesem Nüfus um eine Totalfälschung handle, welche nach Art. 10 Abs. 4 AsylG einzuziehen sei, dass daher die Strafverfahrensakten nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zuzuordnen seien, womit auch nicht geklärt sei, ob wirklich er die Person sei, die bei ihrer Rückkehr in die Türkei die flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu gewärtigen habe, dass der Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund zur Stellungnahme aufzufordern sei und sich das SEM im Anschluss daran bei Bedarf erneut zur Sache werde vernehmen lassen, dass dem Beschwerdeführer die vorinstanzliche Vernehmlassung mit vorliegendem Urteil zugestellt wird, da es - wie nachfolgend aufgezeigt - aufgrund der nunmehr vorliegenden Aktenlage weder einer Stellungnahme seinerseits noch einer weiteren Vernehmlassung des SEM bedarf, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2021 (Poststempel) über seine Rechtsvertreterin eine zweite Beweismittelsammlung zu den Akten gereicht hat, aus welcher hervorgehe, dass im Frühjahr gegen ihn noch zwei weitere Strafverfahren eröffnet worden seien, dass das SEM dem Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2021 zur Kenntnis brachte, dass von der Staatsanwaltschaft des Kantons C._______ ein (nach Meldung des SEM) betreffend den Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren wegen Urkundenfälschung in der Zwischenzeit rechtskräftig mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM ist, wobei das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig entscheidet (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), er seine Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der einverlangte Kostenvorschuss fristgerecht eingezahlt wurde (Art. 63 Abs. 4 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die vorliegende Beschwerde aufgrund der heutigen Aktenlage - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich begründet zu erkennen ist, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, hingegen als offensichtlich unbegründet, soweit darüber hinaus die Gewährung von Asyl beantragt wird, dass daher über die Beschwerde in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vom Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache ans SEM zwecks Neubeurteilung beantragt wird, weil es noch Abklärungen zu dem in seiner Heimat laufenden Strafverfahren bedürfe, dass es jedoch nach der am 1. Juni 2021 erfolgten Vorlage von Gerichtsunterlagen aus der Türkei und der diesbezüglichen Feststellung des SEM, dass diese Unterlagen keine objektiven Fälschungsmerkmale enthalten, keiner zusätzlichen Abklärungen im geltend gemachten Sinn bedarf, dass zwar auch das SEM dafür hält, es bedürfe noch weitere Abklärungen, zumal die Identität des Beschwerdeführers noch nicht hinreichend geklärt respektive gesichert sei, dass allerdings auch in dieser Hinsicht kein Bedarf an weiteren Abklärungen erkennbar ist, da die Identität des Beschwerdeführers - wie nachfolgend aufgezeigt - schon seit dem ersten Asylverfahren gesichert ist, dass nach dem Gesagten von einem in entscheidrelevanter Hinsicht hinreichend erstellten Sachverhalt auszugehen ist, womit das Gericht einen Entscheid in der Sache auszufällen hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG), dass an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass auf die Einholung einer Replik zur vorinstanzlichen Vernehmlassung verzichtet werden kann, da - wie nachfolgend aufgezeigt - nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers darauf abgestellt wird, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass Flüchtlingen allerdings dann kein Asyl gewährt wird, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge geworden sind (subjektive Nachfluchtgründe; Art. 54 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss, wobei diese glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG), dass sich das SEM im Rahmen der angefochtenen Verfügung in einer umfassenden und insgesamt auch schlüssigen Weise mit den am 1. März 2021 eingebrachten Gesuchsgründen auseinandergesetzt hat, wobei es diese als nicht überzeugend erklärt hat, dass die entsprechenden Erwägungen des SEM - auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) - auch heute noch zu bestätigen sind, soweit geltend gemacht wird, es sei eine nochmalige Gesamtwürdigung aller Vorbringen des Beschwerdeführers aus allen seinen bisherigen Verfahren betreffend seine Vorfluchtgründe vorzunehmen, dass der Beschwerdeführer allerdings in der Zwischenzeit mit der Eingabe vom 1. Juni 2021 eine umfangreiche Sammlung von Gerichtsunterlagen vorgelegt hat, betreffend ein neu angehobenes Strafverfahren, und diese Unterlagen nach Feststellung des SEM keine objektiven Fälschungsmerkmale enthalten, dass aufgrund der Aktenlage kein Zweifel daran besteht, dass sich diese Gerichtsunterlagen tatsächlich auf den Beschwerdeführer beziehen, dass das SEM in seinen anders lautenden Ausführungen verkennt, dass die Identität des Beschwerdeführers schon im ersten Asylverfahren erstellt worden ist, und zwar durch den Botschaftsbericht vom 29. Juni 2000, dass dieser Botschaftsbericht zwecks Prüfung der vom Beschwerdeführer im damaligen Verfahren eingereichten Gerichtsunterlagen zu einer (...) vor dem Staatssicherheitsgericht D._______ gegen ihn angehobene Anklage wegen Terror-Unterstützung (wie im aktuellen Verfahren wegen Unterstützung der E._______) eingeholt worden war, dass der Botschaft bei ihren damaligen Abklärungen neben den vom Beschwerdeführer vorgelegten Gerichtsunterlagen zum Strafverfahren von (...) und einer Kopie seines Nüfus von 1997 auch ein Foto des Beschwerdeführers zur Verfügung stand, dass von der Botschaft in der Folge nicht nur die Identität des Beschwerdeführers bestätigt, sondern namentlich auch festgestellt wurde, dass sich das von ihm angerufene Strafverfahren von (...), welches mit einem Freispruch geendet hatte, tatsächlich auch auf ihn bezogen hatte, dass vor diesem Hintergrund die in den damaligen Gerichtsunterlagen verzeichneten Angaben zu seiner Person als gesichert zu erkennen sind, dass diese Angaben gleichzeitig bis ins letzte Detail mit den Angaben zur aktuell angeklagten Person übereinstimmen, dass vernünftigerweise auszuschliessen ist, es gebe in der Türkei eine zweite Person exakt gleichen Namens und gleichen Herkunftsortes, welche zudem am gleichen Tag als Sohn eines exakt gleichnamigen Vaters und einer exakt gleichnamigen Mutter geboren worden sei, dass damit der vom SEM erwähnten T.C.-Kimlik-Nummer - welche nicht gesichert sei - keine eigenständige Bedeutung zuzumessen ist, dass daher auch dem Umstand keine eigenständige Bedeutung zukommt, dass es sich bei dem im Jahre 2013 vorgelegten Nüfus gemäss Feststellung des SEM um eine Fälschung handelt, dass in diesem Zusammenhang immerhin anzumerken bleibt, dass der Beschwerdeführer diesen Nüfus im damaligen Verfahren erst auf Beschwerdeebene vorgelegt hatte und zwar wohl im Hinblick auf die damaligen Rechtsfolgen einer Papierlosigkeit gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG, dass nach Feststellung des SEM die in den vom Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 eingereichten Gerichtsunterlagen genannte Person in der Türkei wegen Terrorpropaganda angeklagt worden ist, dass gleichzeitig vom SEM ausdrücklich anerkannt wird, dass diese Person aufgrund dieser Anklage flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zu gewärtigen habe, dass diese Schlüsse zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft führen, da nach dem Gesagten kein Zweifel daran besteht, dass sich diese Gerichtsunterlagen und damit die Anklage wegen Terrorpropaganda auf den Beschwerdeführer beziehen, dass in diesem Zusammenhang der Ordnung halber festzuhalten bleibt, dass der vorinstanzliche Schluss betreffend die flüchtlingsrechtliche Relevanz des laufenden Strafverfahrens nicht zu bemängeln ist, zumal mit Blick nicht nur auf die in der Türkei herrschenden Verhältnisse, sondern gerade auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit eben schon einmal mit den heimatlichen Behörden wegen vermuteter E._______- Verbindungen in Konflikt geraten ist, dass dies selbst heute noch zu einer deutlichen Schärfung des behördlichen Interesses an seiner Person führen dürfte, und zwar ungeachtet seinem Freispruch im damaligen Verfahren, dass dem Beschwerdeführer hingegen trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft kein Asyl zu gewähren ist, da aufgrund der Aktenlage ausser Frage steht, dass die aktuelle Anklage wegen Terrorpropaganda von den türkischen Behörden einzig wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten eröffnet worden ist, mithin ausschliesslich wegen seiner (... [spezifischen Publikation]), welche er offenkundig von der Schweiz aus verfasst hat (vgl. dazu im Einzelnen die Akten), dass damit ausschliesslich subjektive Nachfluchtgründe vorliegen, welche zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, welche jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls führen, und zwar unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1), dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird, dass der Beschwerdeführer als Folge davon als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufzunehmen ist (Art. 83 Abs. 1 und 8 AIG [SR 142.20]), dass die Beschwerde demgegenüber abzuweisen ist, soweit darüber hinaus eine Asylgewährung beantragt wird, dass die Kosten des Verfahrens und die Parteientschädigung grundsätzlich nach dem Verhältnis von Unterliegen und Obsiegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen sind (Art. 63 Abs. 1-3 und Art. 64 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Anordnung des Wegweisungsvollzugs obsiegt hat, er hingegen bezüglich seines Antrags auf Asylgewährung unterlegen ist, dass ihm daher um zwei Drittel reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, wobei diese Kosten bei vorliegender Verfahrenskonstellation auf Fr. 500.- festzusetzen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Kosten dem am 18. Mai 2021 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- zu entnehmen sind, womit dem Beschwerdeführer ein Betrag von Fr. 1'000.- zurückzuerstatten ist, dass der Beschwerdeführer auf der anderen Seite Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE), dass weder der vormalige Rechtsvertreter noch die heutige Rechtsvertreterin eine Kostennote eingereicht hat, der notwendige Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abgeschätzt werden kann, weshalb das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzten hat (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass vorliegend aufgrund der Aktenlage und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 9-13 VGKE) von einem Gesamtaufwand - soweit dieser als notwendig erscheint (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE) - von Fr. 1'800.- auszugehen ist (inkl. Auslagen und MwSt), dass dem Beschwerdeführer demnach eine um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- zuzusprechen ist, welche ihm durch das SEM auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der Verfügung vom 21. März 2021 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen.
3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 500.- auferlegt. Dieser Betrag wird dem eingezahlten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'200.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer Versand: