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D-1756/2013

D-1756/2013

Bundesverwaltungsgericht · 2013-04-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (Papierlosigkeit) und Wegweisung

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

E. 2 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

E. 3 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1756/2013 Urteil vom 10. April 2013 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Rechtsberatung, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. März 2013 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie - am 11. August 1998 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das vormals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) dieses Asylgesuch mit Verfügung vom 19. Januar 2001 ablehnte und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass die ehemalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 7. Juni 2002 abwies, wo-raufhin die Verfügung in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2002 unkontrolliert aus der Schweiz ausreiste, dass er am 5. August 2003 in C._______ und am 7. November 2005 in D._______ ein Asylgesuch einreichte, dass diese Asylgesuche abgewiesen wurden, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2007 in E._______ um Asyl nachsuchte, von dort jedoch am 22. Juni 2007 aufgrund der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, in D._______ ausgewiesen wurde, dass er dort inhaftiert und am 2. Januar 2008 in die Türkei ausgewiesen wurde, dass er sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 7. Dezember 2012 erneut verliess und am 10. Dezember 2012 via F._______, G._______, H._______ und I._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) J._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ J._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier abzugeben, er dieser Aufforderung jedoch keine Folge leistete, dass er zur Untermauerung seiner Vorbringen dem BFM eine CD mit Videoaufnahmen einer Fernsehgesprächsrunde, in welcher er sich angeblich zu einem tödlichen Vorfall in seinem Heimatdorf aus dem Jahr 2003 äusserte, und eine Kopie eines Zeitungsartikels aus dem Jahr 1992 einreichte, dass am 3. Januar 2013 die Befragung zur Person stattfand und der Beschwerdeführer am 22. März 2013 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 3. Januar 2013, B7; Anhörungsprotokoll vom 22. März 2013, B33), dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2013 - eröffnet am 27. März 2013 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 10. Dezember 2012 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung anführte, der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er habe seinen Reisepass schon vor 20 Jahren verloren, dass er sich seine Identitätskarte habe schicken lassen wollen, sofern sie nicht verloren gegangen sei, dass er indessen kein Identitätsdokument eingereicht habe, dass es sich bei der Behauptung, die Reise-oder Identitätsdokumente verloren zu haben, um ein Standardvorbringen zahlreicher Gesuchsteller handle, die nicht gewillt seien, im Asylverfahren ihre Identität offen zu legen und mittels eines geeigneten Dokuments nachzuweisen, dass es sich bei Reise- oder Identitätsdokumenten um wichtige persönliche Dokumente handle, weshalb stark zu bezweifeln sei, dass sie tatsächlich verloren gegangen seien, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer schon mehrere Asylverfahren durchlaufen habe und dadurch hätte wissen müssen, zur Einreichung solcher Dokumente verpflichtet zu sein, dass ausserdem davon ausgegangen werden könne, dass ein nach Europa gereister türkischer Staatsangehöriger auch mithilfe eines Reisepasses unterwegs gewesen sei, dass diese Vermutung dann umgestossen werden könne, wenn der Gesuchsteller glaubhaft mache, ohne einen eigenen Reisepass nach Europa gelangt zu sein, dass der Beschwerdeführer jedoch angegeben habe, ohne jegliche Dokumente in einem Lastwagen versteckt in die Schweiz gereist und während der Reise nicht kontrolliert worden zu sein, dass angesichts der Tatsache, wonach Personen und Güter an den Aussengrenzen des Schengen-Raums strengen Kontrollen unterliegen würden, seine Schilderung hinsichtlich der Reise nicht geglaubt werden könne, dass die unglaubhaften Aussagen zur Reise und zum Verlust der Reise- und Identitätspapiere zum Schluss führten, der Beschwerdeführer vorenthalte den Asylbehörden seine Reise- und Identitätsdokumente, um den Vollzug einer allfälligen Wegweisung in den Heimatstaat möglichst verhindern oder wenigstens erschweren zu können, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe gegeben seien, welche es dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass im Weiteren seine Asylgründe den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht standhielten, dass seine Schilderungen zum gegen ihn eröffneten Strafverfahren pauschal, substanzlos und tatsachenwidrig seien, dass er beispielsweise nicht in der Lage gewesen sei, ausführlich zu erläutern, welche Straftaten ihm von der Staatsanwaltschaft konkret vorgeworfen worden seien oder welche Gefängnisregeln er während der Untersuchungshaft habe befolgen müssen, dass zudem die von ihm erwähnten Gesetzesbestimmungen, gemäss denen er verurteilt worden sei, keinerlei Anwendung auf seinen vorgebrachten Fall fänden, dass auch seine Ausführungen zu den über zehn Festnahmen, bei welchen er auch teilweise gefoltert worden sein solle, nicht geglaubt werden könnten, dass sie insbesondere im Widerspruch zu den anlässlich der Befragung zur Person geltend gemachten Vorbringen stünden, wo er angegeben habe, nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft mit den türkischen Behörden keinen Kontakt mehr gehabt zu haben, dass seine diesbezüglichen Ausführungen darüber hinaus substanzlos und nur von pauschaler Art gewesen seien, dass die angeblichen zwei- oder dreitägigen Festnahmen zwischen seiner Ausweisung in die Türkei am 2. Januar 2008 und seiner Inhaftierung am 23. Juni 2010 in zeitlicher Hinsicht keinen genügend engen Kausalzusammenhang zu seiner am 7. Dezember 2012 erfolgten Flucht aufweisen würden, weshalb sie asylrechtlich nicht relevant seien, dass der Beschwerdeführer keinerlei Dokumente eingereicht habe, die die geltend gemachten Festnahmen, seine Untersuchungshaft und sein Strafverfahren belegen würden, dass Personen mit hängigen oder abgeschlossenen Untersuchungs- und/oder Gerichtsverfahren jedoch in der Regel die entsprechenden Gerichtsdokumente vorweisen könnten, dass sei insbesondere dann der Fall, wenn sie durch einen Anwalt verteidigt würden, was beim Beschwerdeführer angeblich so sei, dass der Einwand, er habe keine Dokumente beschaffen können, weil sein Anwalt gerade für zwei Wochen an einem Kurs teilnehme, als Ausflucht gewertet werden müsse, dass er seit Einreichung des Asylgesuchs über drei Monate Zeit gehabt hätte, seinen Fall betreffende Beweismittel zu beschaffen, weshalb und vor allem aufgrund der unglaubhaften Aussagen zum gegen ihn eröffneten Strafverfahren auch darauf verzichtet werden könne, ihm zwecks Nachreichung weiterer Beweismittel eine Frist von einem Monat zu gewähren, dass im Übrigen seine bereits eingereichten Beweismittel in keinerlei Hinsicht geeignet seien, das Asylgesuch zu stützen, da sie sich nicht auf die vorgebrachten Asylgründe beziehen würden, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemässArt. 3 und Art. 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass infolgedessen in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2013 gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sei und ihm folglich von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass mittels vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden anzuhalten seien, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung der Vorbringen seine ID-Karte im Original mit Übersetzung, eine Kopie des Zustellcouverts des BFM, einen Track & Trace-Auszug der Post und einen Ausdruck aus dem Internet (Der Spiegel 12/2012) mit der Überschrift "Türkei - Von Sultans Gnaden" zu den Akten reichen liess, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidrelevant - in den Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung die aufschiebende Wirkung nicht entzogen wurde, weshalb auf den Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuhalten, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, mangels eines Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Aktenlage davon ausgeht, der Beschwerdeführer habe die ihm obliegende gesetzliche Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) missachtet, dass darüber hinaus in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt wurde, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer aus der mit der Beschwerde nachgereichten Identitätskarte nichts zu seinem Vorteil abzuleiten vermag, da der Umstand, wonach die erforderlichen Dokumente erst auf Beschwerdestufe eingereicht werden, an der Verspätung - und damit dem Nichteintreten - nichts ändert (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.120S. 562 m.H.a. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.), dass selbst unter Berücksichtigung von BVGE 2010/2 keine entschuldbaren Gründe ersichtlich sind, dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht, dass der Beschwerde nicht zu entnehmen ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zu einer anderen Einschätzung als das BFM gelangen sollte, dass im Wesentlichen der bereits beim BFM geschilderte Sachverhalt wiederholt und diesbezüglich geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner politischen Aktivitäten rund anderthalb Jahre im Gefängnis verbringen müssen, sei mehrmals festgenommen und menschenunwürdig behandelt worden, dass die türkischen Behörden ausserdem Kenntnis davon hätten, dass sich sein Sohn vor ein paar Jahren den PKK-Kämpfern angeschlossen habe, weshalb davon ausgegangen werden müsse, in casu liege zumindest im Sinne von Art. 3 AsylG eine Reflexverfolgung vor, dass eine Wegweisung unzumutbar sei, dass davon ausgegangen werden darf, der Beschwerdeführer hätte während der vergangenen vier Monate seit Einreichung des Asylgesuchs genügend Zeit gehabt, sich ernsthaft darum zu bemühen, zum Beleg seiner Asylgründe entsprechende Gerichtsdokumente einzureichen, wäre er von den türkischen Behörden tatsächlich behelligt worden, dass infolgedessen seine Begründung, er habe keine Dokumente beschaffen können, weil sein Anwalt wegen eines zweiwöchigen Kursbesuches abwesend sei (vgl. B33 S. 2 F4), als unbehelfliche Schutzbehauptung zu qualifizieren ist, dass vor diesem Hintergrund darauf verzichtet werden kann, die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, dass darüber hinaus der Umstand, wonach sich der Sohn des Beschwerdeführers den PKK-Kämpfern angeschlossen habe, nicht belegt wurde, weshalb auch die Furcht vor einer Reflexverfolgung unbegründet ist, dass der Beschwerdeführer aus dem auf Beschwerdeebene eingereichten Internetausdruck ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal sich dieses Dokument nicht konkret auf seine Person bezieht, dass im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst, verwiesen werden kann, dass sich angesichts der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM somit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatland droht, dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die herrschende politische Lage noch andere allgemeine Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat des Beschwerdeführers sprechen, dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge die Schule besuchte und als Viehzüchter tätig war (vgl. B7 S. 4), Voraussetzungen, die ihm beim Aufbau einer neuen Existenz von Nutzen sein werden, dass er in der Türkei ausserdem über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt (Vater, Geschwister, Ehefrau und Kinder [vgl. B7 S. 6]), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass auch die gute finanzielle Situation seiner Familie (vgl. B33 S. 10 F84) förderlich sein dürfte, dass sich der Wegweisungsvollzug somit auch als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass mit dem Urteil in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: