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D-1799/2019

D-1799/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat am (...) 2016 (...) und reiste über D._______ nach E._______. Von dort gelangte er am (...) 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Mai 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 2. Februar 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am 29. August 2018 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei circa anderthalb Monate vor seiner Ausreise von einem fremden Mann am Flughafen von F._______ angehalten und gefragt worden, ob er für ihn gegen Entgelt einen Briefumschlag nach C._______ mitnehmen könne. Er habe akzeptiert, ohne sich über den Inhalt des Umschlags zu erkundigen. Bei der Gepäckskontrolle am Ankunftsort sei den Polizisten der Briefumschlag aufgefallen. Dessen Inhalt sei von der Polizei kontrolliert und der Beschwerdeführer daraufhin festgenommen worden. Im G._______-Gefängnis von C._______ sei er vom eigentlichen Empfänger des Briefumschlags, General H._______, besucht worden. Dieser habe ihn gebeten, ihn nicht zu denunzieren, da der Inhalt des Briefumschlags sensibel gewesen sei. Er habe H._______ sofort wiedererkannt. Dieser sei eine bekannte Persönlichkeit der Opposition und des Öfteren neben dem Präsidenten zu sehen gewesen. H._______ habe den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis befreit und seine Ausreise organisiert. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - eröffnet am 18. März 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. März 2019 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm Gelegenheit, bis zum 9. Mai 2019 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 9. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer eine Bescheinigung betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe vom 6. Mai 2019 sowie eine Terminbestätigung betreffend (...) einreichen.

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor.

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe er geltend gemacht, er sei von General H._______ persönlich aus dem Gefängnis befreit worden. Seine Angaben zur Befreiung liessen einige Zweifel aufkommen, zumal sie einerseits überaus substanzarm ausgefallen seien und andererseits gesicherten Erkenntnissen des SEM widersprächen. Namentlich habe der Rebellenführer H._______ I._______ seit Jahren im europäischen Exil gelebt und sei im (...) 2016 in J._______ verstorben. Folglich könne weitestgehend ausgeschlossen werden, dass er den Beschwerdeführer im (...) 2016 aus dem Gefängnis befreit habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die weiteren Einzelheiten in der Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden.

E. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe nicht konkret ausgeführt, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers substanzarm seien. Zudem bestünden offensichtliche Hinweise, dass es sich beim Befreier des Beschwerdeführers nicht um den Rebellenführer der K._______, sondern um eine andere wichtige Persönlichkeit in Angola mit ähnlichem Namen handle: So habe der Beschwerdeführer den charakterisierenden Namen I._______ nie erwähnt. Des Weiteren sei der Rebellenführer (...)-jährig und wäre kaum mehr für den L._______ im Einsatz gewesen. Auch sei der Rebellenführer der K._______ dermassen bekannt, dass er unmöglich einerseits für den L._______, andererseits aber für die K._______ quasi als Spion hätte arbeiten können. Deshalb müsse es sich um einen General tieferen Ranges mit ähnlichem Namen gehandelt haben. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zwar darüber befragt worden, ob er sich an den General erinnern könne. Er sei aber nicht darüber befragt worden, wie alt der General, der ihn befreit habe, sei und ob er diesen auf einer Fotografie erkennen könne.

E. 4.3 Der Einschätzung des SEM ist zu folgen. Zum einen hat die Vorinstanz unter Hinweis auf entsprechende Protokollstellen (vgl. act. [...]) überzeugend begründet, weshalb aus ihrer Sicht die Angaben des Beschwerdeführers zur Befreiung aus dem Gefängnis überaus substanzarm ausgefallen seien. Zum andern ist eine Verwechslung der Person des Befreiers entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auszuschliessen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er hätte den Umschlag General H._______ in C._______ aushändigen sollen. Er sei dann von General H._______ im Gefängnis besucht worden und während (...) Wochen vor seiner Ausreise in dessen Haus untergebracht gewesen (vgl. act. [...]). H._______ sei eine bekannte Person, die im Fernsehen erscheine, und habe ihn mehrmals im Gefängnis besucht (vgl. A37/18 F77). Beim ersten Besuch habe er "ein starkes Gefühl im Herzen" gehabt und gedacht, dass "er ein sehr mächtiger Mann war." H._______ habe ihn gefragt, ob er ihn kenne. Er habe ihm geantwortet, dass er ihn vom Fernsehen, aber nicht persönlich kenne (vgl. a.a.O., F[...]). Am Tag der Ausreise sei der Beschwerdeführer von H._______ abgeholt worden. Er habe ihn das letzte Mal am Flughafen gesehen (vgl. a.a.O., [...]). Bereits aus diesen Gründen erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines angeblichen Befreiers von einem General tieferen Ranges mit ähnlichem Namen gesprochen haben dürfte. Daran vermag nichts zu ändern, dass er den Namen I._______ nicht erwähnte, zumal bei den im portugiesischsprachigen Raum weit verbreiteten Doppelnamen im Alltag sehr oft nur der erste Teil des Doppelnamens verwendet wird. Sodann ist bekannt, das H._______ I._______ bereits ab Ende (...) Kontakte mit der damaligen L._______-Regierung aufnahm (vgl. Lukonde Luansi, Angola: Zwischen regionaler Hegemonie und nationalem Selbstmord, Marburg 2001, S. [...]), weshalb nicht erstaunt, dass er mit dem seit dem Jahr (...) und auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers amtierenden, der L._______ angehörenden Staatspräsidenten M._______ im Fernsehen erschien. Somit erübrigte es sich für das SEM, den Beschwerdeführer nach dem Alter seines Befreiers zu fragen oder ihm eine Fotografie zu präsentieren, um ihm damit zu ermöglichen, diesen zu identifizieren.

E. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerde nichts zu entnehmen, das die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers relativieren oder gar entkräften könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass dieser eigenen Angaben zufolge seit er in der Schweiz sei, (...) und manchmal (...) habe, weil er im Gefängnis geschlagen worden sei (vgl. act. [...]). Unter diesen Umständen ist nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Daran vermag die zu den Akten gereichte Bestätigung des Termins vom (...) 2019 betreffend (...) nichts zu ändern, umso weniger, als der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand eingereicht hat.

E. 6.3.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer den Schulunterricht bis zur (...) Klasse besucht. Danach arbeitete er als (...) (vgl. act. [...]) und erlernte den Beruf des (...), den er auch ausübte (vgl. a.a.O., F56). Zuletzt war er als (...) tätig (vgl. act. [...], act. [...]). Zudem verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. [...], act. [...]). Es ist davon auszugehen, dass dieses ihn dabei unterstützen kann, sich in seiner Heimat eine neue Existenz zu schaffen.

E. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar.

E. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen reichte der Beschwerdeführer innert der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 gesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Somit ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, er wäre zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. Folglich ist auch sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Diesem ist ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 900.- ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1799/2019 Urteil vom 14. August 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A._______, geboren am (...), Angola, vertreten durch lic. iur. Benedikt Schneider, Rechtsanwalt, Advokatur & Notariat Koch & Schneider, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein angolanischer Staatsangehöriger aus B._______ mit letztem Wohnsitz in C._______, verliess seinen Heimatstaat am (...) 2016 (...) und reiste über D._______ nach E._______. Von dort gelangte er am (...) 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 3. Mai 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte ihn summarisch zu seinem Reiseweg sowie zu seinen Ausreisegründen (sogenannte Befragung zur Person; BzP). Am 2. Februar 2018 teilte das SEM dem Beschwerdeführer die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahrens mit. Am 29. August 2018 wurde er einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei circa anderthalb Monate vor seiner Ausreise von einem fremden Mann am Flughafen von F._______ angehalten und gefragt worden, ob er für ihn gegen Entgelt einen Briefumschlag nach C._______ mitnehmen könne. Er habe akzeptiert, ohne sich über den Inhalt des Umschlags zu erkundigen. Bei der Gepäckskontrolle am Ankunftsort sei den Polizisten der Briefumschlag aufgefallen. Dessen Inhalt sei von der Polizei kontrolliert und der Beschwerdeführer daraufhin festgenommen worden. Im G._______-Gefängnis von C._______ sei er vom eigentlichen Empfänger des Briefumschlags, General H._______, besucht worden. Dieser habe ihn gebeten, ihn nicht zu denunzieren, da der Inhalt des Briefumschlags sensibel gewesen sei. Er habe H._______ sofort wiedererkannt. Dieser sei eine bekannte Persönlichkeit der Opposition und des Öfteren neben dem Präsidenten zu sehen gewesen. H._______ habe den Beschwerdeführer aus dem Gefängnis befreit und seine Ausreise organisiert. Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte im Original zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 13. März 2019 - eröffnet am 18. März 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 15. April 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Dabei beantragte er, die angefochtene Verfügung des SEM vom 13. März 2019 sei aufzuheben, es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 teilte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, und gab ihm Gelegenheit, bis zum 9. Mai 2019 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.- zu bezahlen. Bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 9. Mai 2019 liess der Beschwerdeführer eine Bescheinigung betreffend wirtschaftliche Sozialhilfe vom 6. Mai 2019 sowie eine Terminbestätigung betreffend (...) einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird. 1.4 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens [Bst. a]; unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [Bst. b]), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-haftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. So habe er geltend gemacht, er sei von General H._______ persönlich aus dem Gefängnis befreit worden. Seine Angaben zur Befreiung liessen einige Zweifel aufkommen, zumal sie einerseits überaus substanzarm ausgefallen seien und andererseits gesicherten Erkenntnissen des SEM widersprächen. Namentlich habe der Rebellenführer H._______ I._______ seit Jahren im europäischen Exil gelebt und sei im (...) 2016 in J._______ verstorben. Folglich könne weitestgehend ausgeschlossen werden, dass er den Beschwerdeführer im (...) 2016 aus dem Gefängnis befreit habe. Demzufolge erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. Für die weiteren Einzelheiten in der Begründung kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und auf die nachstehenden Erwägungen verwiesen werden. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das SEM habe nicht konkret ausgeführt, inwiefern die Angaben des Beschwerdeführers substanzarm seien. Zudem bestünden offensichtliche Hinweise, dass es sich beim Befreier des Beschwerdeführers nicht um den Rebellenführer der K._______, sondern um eine andere wichtige Persönlichkeit in Angola mit ähnlichem Namen handle: So habe der Beschwerdeführer den charakterisierenden Namen I._______ nie erwähnt. Des Weiteren sei der Rebellenführer (...)-jährig und wäre kaum mehr für den L._______ im Einsatz gewesen. Auch sei der Rebellenführer der K._______ dermassen bekannt, dass er unmöglich einerseits für den L._______, andererseits aber für die K._______ quasi als Spion hätte arbeiten können. Deshalb müsse es sich um einen General tieferen Ranges mit ähnlichem Namen gehandelt haben. Schliesslich sei der Beschwerdeführer zwar darüber befragt worden, ob er sich an den General erinnern könne. Er sei aber nicht darüber befragt worden, wie alt der General, der ihn befreit habe, sei und ob er diesen auf einer Fotografie erkennen könne. 4.3 Der Einschätzung des SEM ist zu folgen. Zum einen hat die Vorinstanz unter Hinweis auf entsprechende Protokollstellen (vgl. act. [...]) überzeugend begründet, weshalb aus ihrer Sicht die Angaben des Beschwerdeführers zur Befreiung aus dem Gefängnis überaus substanzarm ausgefallen seien. Zum andern ist eine Verwechslung der Person des Befreiers entgegen den Ausführungen in der Beschwerde auszuschliessen. So gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er hätte den Umschlag General H._______ in C._______ aushändigen sollen. Er sei dann von General H._______ im Gefängnis besucht worden und während (...) Wochen vor seiner Ausreise in dessen Haus untergebracht gewesen (vgl. act. [...]). H._______ sei eine bekannte Person, die im Fernsehen erscheine, und habe ihn mehrmals im Gefängnis besucht (vgl. A37/18 F77). Beim ersten Besuch habe er "ein starkes Gefühl im Herzen" gehabt und gedacht, dass "er ein sehr mächtiger Mann war." H._______ habe ihn gefragt, ob er ihn kenne. Er habe ihm geantwortet, dass er ihn vom Fernsehen, aber nicht persönlich kenne (vgl. a.a.O., F[...]). Am Tag der Ausreise sei der Beschwerdeführer von H._______ abgeholt worden. Er habe ihn das letzte Mal am Flughafen gesehen (vgl. a.a.O., [...]). Bereits aus diesen Gründen erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bezüglich seines angeblichen Befreiers von einem General tieferen Ranges mit ähnlichem Namen gesprochen haben dürfte. Daran vermag nichts zu ändern, dass er den Namen I._______ nicht erwähnte, zumal bei den im portugiesischsprachigen Raum weit verbreiteten Doppelnamen im Alltag sehr oft nur der erste Teil des Doppelnamens verwendet wird. Sodann ist bekannt, das H._______ I._______ bereits ab Ende (...) Kontakte mit der damaligen L._______-Regierung aufnahm (vgl. Lukonde Luansi, Angola: Zwischen regionaler Hegemonie und nationalem Selbstmord, Marburg 2001, S. [...]), weshalb nicht erstaunt, dass er mit dem seit dem Jahr (...) und auch nach der Ausreise des Beschwerdeführers amtierenden, der L._______ angehörenden Staatspräsidenten M._______ im Fernsehen erschien. Somit erübrigte es sich für das SEM, den Beschwerdeführer nach dem Alter seines Befreiers zu fragen oder ihm eine Fotografie zu präsentieren, um ihm damit zu ermöglichen, diesen zu identifizieren. 4.4 Nach dem Gesagten ist der Beschwerde nichts zu entnehmen, das die Erwägungen des SEM zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers relativieren oder gar entkräften könnte. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Das SEM hat zutreffend festgestellt, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.3.1 Im Heimatstaat des Beschwerdeführers liegt keine Situation von allgemeiner Gewalt vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. 6.3.2 Hinsichtlich der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bleibt festzuhalten, dass dieser eigenen Angaben zufolge seit er in der Schweiz sei, (...) und manchmal (...) habe, weil er im Gefängnis geschlagen worden sei (vgl. act. [...]). Unter diesen Umständen ist nicht von einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auszugehen. Daran vermag die zu den Akten gereichte Bestätigung des Termins vom (...) 2019 betreffend (...) nichts zu ändern, umso weniger, als der Beschwerdeführer seither keine weiteren Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand eingereicht hat. 6.3.3 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer den Schulunterricht bis zur (...) Klasse besucht. Danach arbeitete er als (...) (vgl. act. [...]) und erlernte den Beruf des (...), den er auch ausübte (vgl. a.a.O., F56). Zuletzt war er als (...) tätig (vgl. act. [...], act. [...]). Zudem verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (vgl. act. [...], act. [...]). Es ist davon auszugehen, dass dieses ihn dabei unterstützen kann, sich in seiner Heimat eine neue Existenz zu schaffen. 6.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen reichte der Beschwerdeführer innert der mit Zwischenverfügung vom 24. April 2019 gesetzten Frist eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. Somit ist sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, er wäre zwischenzeitlich nicht mehr fürsorgeabhängig. Folglich ist auch sein Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutzuheissen und dem Beschwerdeführer der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand beizuordnen (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG). Diesem ist ein Honorar für seine notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote zu den Akten. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) sowie der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von pauschal Fr. 900.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 900.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer Versand: