Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Insofern der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, insbesondere im Hinblick auf seine angebliche Partnerschaft mit B._______, ist darauf hinzuweisen, dass er beim ersten Behördenkontakt nur sehr rudimentäre Angaben zu B._______ gemacht hat. Somit und angesichts des Umstands, dass er ebenfalls in Eritrea eine Ex-Partnerin und vier Kinder hat (vgl. Erhebung der Personendaten Ziff. 1.13) waren weitere diesbezügliche Fragen nicht unerlässlich. Damit konnte die Vorinstanz nur begrenzt Abklärungen tätigen, wobei ihr auch eine Verwechslung des Vor- und Nachnamens von B._______ nicht anzulasten ist. Die neuen Sachverhaltselemente bezüglich der wiedergefundenen (angeblichen) Partnerin und des gemeinsamen Sohnes wurden denn auch vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung eingehend geprüft (vgl. nachfolgend). Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vorliegend die KRK hinreichend gewürdigt (vgl. Ausführungen in der Vernehmlassung). Weil der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. April 2022 die Anwesenheit seines Sohnes in der Schweiz nur kurz erwähnte (diesen hatte er damals noch nicht gefunden), konnte sich das SEM zu diesem Zeitpunkt nicht eingehend dazu äussern. Der medizinische Sachverhalt wurde hinreichend abgeklärt; so ist denn der Beschwerdeführer bereits am 11. März 2022, am 23. März 2022 sowie am 30. März 2022 - vor Ergehen der Verfügung des SEM vom 5. April 2022 - medizinisch untersucht worden, wobei die festgestellten Hämorrhoidalleiden diagnostiziert wurden. Aus dem Umstand, dass er bezüglich der bereits diagnostizierten gesundheitlichen Probleme weiter medizinisch (auch spezialärztlich) behandelt wird und am 3. Juni 2022 operiert wurde, ergibt sich keine Verletzung der Abklärungspflicht. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (Art. 61 VwVG).
E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet.
E. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft von B._______ einzubeziehen. Selbst wenn jedoch von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen wäre (vgl. dazu nachfolgend), wäre der Einbezug ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer als in Griechenland Schutzberechtiger nicht mehr als Asylsuchender im eigentlichen Sinne zu behandeln ist und dieser Umstand die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG praxisgemäss ausschliesst (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5.7).
E. 5.5 Das SEM ist damit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Anordnung der Wegweisung erfolgt praxisgemäss nur dann, wenn die betroffene Person weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Allerdings verfügt B._______, gemäss seinen Angaben seine Partnerin, mit der er ein gemeinsames Kind habe (ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei hängig), über die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus in der Schweiz und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Somit ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AsylG zu prüfen. Das Gericht zieht zur Beurteilung die Akten von B._______ und E._______ (N [...]) bei.
E. 6.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ keine dauernde eheähnliche Verbindung im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 darstellt.
E. 6.2.1 Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und B._______ in Griechenland ab August 2020 bis zu ihrer Ausreise im Sommer 2021 - also ungefähr ein Jahr - ein Paar waren, wobei auf die eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer zusammen mit der schwangeren B._______ in Griechenland zeigen, sowie die Aussage von B._______ (vgl. Anhörung B._______ vom 12. Januar 2022 F108) zu verweisen ist. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass sie zumindest zeitweise zusammenwohnten, zumal angesichts des Umstands, dass sie teilweise auf der Strasse gelebt hätten, kaum weitere Beweismittel betreffend Zusammenleben erwartet werden können. Erste Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Beziehung ergeben sich jedoch insofern, als bei einer gefestigten Beziehung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer mit der hochschwangeren B._______ zusammen in die Schweiz gereist wäre. Als in Griechenland anerkannter Flüchtling hätte er sie ohne Weiteres begleiten können. Dass er ihr erst über ein halbes Jahr später gefolgt ist, erscheint nicht nachvollziehbar. Sein Einwand bezüglich fehlender finanzieller Mittel vermag dabei nur sehr beschränkt zu überzeugen.
E. 6.2.2 Vor allem aber zementiert der Kontaktverlust des Beschwerdeführers nach der Ausreise von B._______ im Sommer 2021 das Fehlen einer eheähnlichen Verbindung. Seine diesbezüglichen Angaben zum Verlust des Mobiltelefons überzeugen nicht, zumal die Kontaktaufnahme trotz verlorener Telefonnummer bei ernsthaften Bemühungen über Freunde oder seine Familie möglich gewesen wäre. Auch B._______ sei mit seiner Familie in Kontakt gestanden (vgl. Ergänzende Anhörung [EA] B._______ vom 16. März 2022 F17). Er erklärte ebenfalls, mit seiner Familie in Kontakt gewesen zu sein.
E. 6.2.3 Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer B._______ zwar anlässlich der Erhebung der Personendaten. Damals machte er allerdings keine Angaben zu ihrer Schwangerschaft oder der Art ihrer Beziehung sowie der Trennung (vgl. Erhebung der Personendaten Ziff. 3.01). Auch später, weder im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 7. März 2022 noch der Stellungnahme vom 11. März, erwähnte er sie und machte keine relevanten Angaben. Bemerkenswert ist, dass es ihm - auch ohne Mobiltelefon - möglich war, Fotografien zu seiner Zeit in Moria anlässlich des Dublin-Gesprächs einzureichen, aber diejenigen mit B._______ erst auf Beschwerdeebene erhältlich gemacht hat. Erst als der negative Entscheid in Aussicht gestellt wurde, verwies er erneut auf seine angeblich noch bestehende Partnerschaft. Diese verspätete Angabe seiner angeblichen Partnerin ist nur schwer durch sein Verständnis, er müsse sie selbst suchen, erklärbar. Demnach ist nicht von einer gefestigten und eheähnlichen Beziehung auszugehen. Wahrscheinlicher erscheint, dass die Beziehung nach der Ausreise von B._______ abgebrochen wurde. B._______s Aussage anlässlich ihres Dublin-Gesprächs, sie wolle mit ihm zusammenleben, vermag daran nichts zu ändern; denn sie gab ebenso zu Protokoll, sie hätte zunächst keinen Kontakt zu ihm gehabt, weil sie mit sich selbst und den gesundheitlichen Problemen ihres Kindes beschäftigt gewesen sei (vgl. EA B._______ F14).
E. 6.2.4 Es ist auch nicht von einer aktuell bestehenden Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ sowie dem gemeinsamen Sohn auszugehen (vgl. dazu BVGE 2019 VI/3 E. 4.5.2-4.5.4). Der Beschwerdeführer befindet sich im BAZ D._______, während B._______ mit ihrem Kind in C._______ lebt; offensichtlich besteht kein gemeinsamer Haushalt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er sie seit seiner Ankunft bereits während eines verlängerten Wochenendes besucht hat. Weitere regelmässige Kontakte (nebst den Telefongesprächen, vgl. Beschwerde S. 6) scheinen nicht stattgefunden zu haben. Denn wie er selbst darlegt, ist sein Sohn oft im Spital, wobei die geltend gemachte Unterstützung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Aus dem Umstand, dass er in der Geburtsurkunde als Vater seines Sohnes eingetragen ist, vermag er keine intakte tatsächlich gelebte Beziehung zu beweisen. Die zu den Akten gereichten Schreiben von ihm und B._______ betreffend Ehevorbereitungsverfahren und Anerkennung seines Sohnes belegen auch kein aktuell gelebtes Familienleben. Darauf hinzuweisen ist ebenso, dass er in Eritrea noch eine Partnerin und vier Kinder hat (vgl. Erhebung der Personendaten Ziff. 1.13). Angesichts seiner telefonischen Kontakte zur Familie (EA B._______ F17) bleibt unklar, inwiefern diese Beziehung noch besteht.
E. 6.3 Diesen Erwägungen gemäss kann nicht von einer gefestigten Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ausgegangen werden, zumal die Beziehung bloss ein Jahr dauerte, während Monaten unterbrochen war, ohne dass dies zwingend notwendig gewesen wäre, und erst kurz vor Ergehen des negativen Entscheids geltend gemacht wurde. Das offenbar in die Wege geleitete Ehevorbereitungsverfahren vermag daran nichts zu ändern. Ein grundsätzlicher Anspruch aus Art. 8 EMRK ist diesbezüglich vorfragenweise zu verneinen.
E. 6.4 Dies gilt auch in Bezug auf seinen Sohn, zumal der Beschwerdeführer entgegen der bundesgerichtlichen Praxis nicht über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht verfügt. Der nicht obhutsberechtigte Beschwerdeführer kann die familiäre Beziehung durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts leben. Hierzu ist nicht erforderlich, dass er im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 9.3.3; BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H). Auch aus dem Kindeswohl vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seinen Sohn hat er erst in der Schweiz kennengelernt, woran auch die angestrebte Vaterschaftsanerkennung nichts ändert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Partnerin bei der Ausreise schwanger war, anlässlich der Erhebung der Personendaten nicht erwähnte, was auf ein nicht allzu grosses Interesse an seinem Kind hindeutet. Da das Kind allein bei der Kindsmutter lebt, ist auch davon auszugehen, dass diese seine Hauptbezugsperson ist, sodass sich aus dem Aspekt des Kindeswohls keine andere Beurteilung ergibt. Es wäre dem Beschwerdeführer demnach möglich, die Beziehung von Griechenland aus sowie im Rahmen von Besuchen in der Schweiz zu unterhalten (vgl. Urteil des BVGer E-3578/2021 vom 24. Mai 2022 E. 6.2.4). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine Beziehung zu seinem Sohn, auch wenn der Beschwerdeführer bekräftigt, seine finanzielle Verantwortung wahrnehmen zu wollen.
E. 6.5 Gemäss dieser vorfragenweisen Beurteilung bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen offensichtlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354). Mangels einer solchen klar zu Tage tretenden Anspruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über.
E. 6.6 Es kann indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (oder des SEM) sein, in einem Wegweisungsverfahren umfassend und abschliessend über einen allenfalls bestehenden - aktenmässig nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren zu erstellenden - Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Eine solche Beurteilung würde den Rahmen der bloss vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligungserteilung sprengen und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht zulässige Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit beziehungsweise des Vorrangs des Asylverfahrens darstellen. Der Beschwerdeführer hat bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde - soweit ersichtlich - noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Es bleibt ihm unbenommen, nach Ergehen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5.4), wobei es ihm zuzumuten wäre, einen entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten.
E. 6.7 Die Wegweisung wurde demnach mangels eines klar erkennbaren Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20] kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien bezüglich der misslichen Umstände im Camp Moria (die ohnehin nicht die Situation für den Beschwerdeführer als anerkannten Flüchtling belegen könnten) noch die angerufenen Länderberichte und deutschen Verwaltungsgerichtsurteile etwas zu ändern.
E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1).
E. 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, die Legalvermutungen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4).
E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Demnach kann er sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Griechenland in misslichen Umständen auf der Strasse in Athen und im Camp Moria gelebt zu haben. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland diesbezüglich vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Der geltend gemachte Vergewaltigungsversuch bleibt unsubstantiiert, wobei seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst knapp sind und sich auf die Ethnie der Angreifer sowie das Datum, den 30. Oktober 2021, beschränken. Dies gilt ebenso für sein Vorbringen betreffend Bedrohungen durch Eritreer. Bezüglich Übergriffe von Seiten Dritter ist jedoch ohnehin auch vorliegend von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der griechischen Behörden auszugehen. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist.
E. 7.4.2 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. So lässt sich auch aus dem Fehlen begünstigender Umstände nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal vorliegend nicht von einer rechtlich relevanten Vulnerabilität auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Bei Unterstützungsbedarf darf von ihm erwartet werden, sich bei der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden.
E. 7.4.3 Bezüglich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - erfolgreich bezüglich seiner langjährigen Hämorrhoidalerkrankung und den damit verbundenen Leiden am 3. Juni 2022 operiert wurde und am 7. Juni, 10. Juni und dem 15. Juni 2022 Nachkontrollen stattgefunden haben. Er litt bereits während zehn Jahren unter der Hämorrhoidalerkrankung, die offensichtlich nicht lebensbedrohlich war. Auch wurde er bezüglich seiner Hodenprobleme behandelt. Im medizinischen Bericht vom 30. März 2022 wird explizit festgehalten, dass die Augenprobleme, die mittels Augentropfen behandelt wurden, nicht besorgniserregend seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer rechtserheblichen und schon gar nicht von einer ersthaften und schwerwiegenden Erkrankung beziehungsweise Belastung auszugehen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Daran vermögen auch die mit Eingaben vom 24. Juni 2022 und 11. August 2022 eingereichten medizinischen Berichte, die unter anderem die Nachbehandlung und Medikamentenanpassung betreffen, nichts zu ändern. Allfällige zukünftige gesundheitliche Beschwerden können auch in Griechenland behandelt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben sollte, die notwendige medizinische Behandlung zu erhalten, so darf von ihm erwartet werden, dass er die erforderliche Hilfe nötigenfalls - allenfalls mithilfe einer Nichtregierungsorganisation - auf dem Rechtsweg einfordert.
E. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar.
E. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar.
E. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat.
E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1749/2022 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein am 25. Februar 2022 erfolgter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 21. Oktober 2019 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 3. Juni 2020 internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 2. März 2022 fand die Erhebung der Personendaten statt. D. Am 7. März 2022 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs angehört. Er reichte fünf Fotografien, die ihn unter anderem mit weiteren Personen im Camp Moria zeigen, sowie eine Identitätskarte (in Kopie) zu den Akten. Gleichentags wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) erteilt. E. In seiner Stellungnahme vom 11. März 2022 wies der Beschwerdeführer auf die angeblich misslichen Umstände in Griechenland hin. Als er den internationalen Schutzstatus erhalten habe, habe er das Camp Moria verlassen müssen. Er sei nach Athen gegangen, wo er alleine und ohne Unterstützung der griechischen Behörden gelebt habe. Aufgrund der finanziellen Unsicherheiten und der fehlenden Unterkunft habe er ins Camp Moria zurückkehren wollen, er habe sich aber nicht mehr dort aufhalten dürfen und sei von anderen Asylsuchenden geschlagen worden, worauf er nach Athen zurückgekehrt sei. Dort sei er Opfer einer versuchten Vergewaltigung geworden; den Vorfall habe er den Behörden gemeldet, diese hätten ihm nicht geholfen. Weiter leide er an gesundheitlichen Problemen (Zysten an den Hoden und Hämorrhoidalproblemen, Hüftschmerzen sowie Augenschmerzen). In Griechenland habe er keinen Zugang zu Sozialleistungen, Unterkunft sowie medizinischer Versorgung erhalten. Bezüglich der Ausführungen zur Situation in Griechenland und insbesondere den Zuständen im Camp Moria kann auf die Akten verwiesen werden. F. Am 11. März 2022 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G. Am 12. März 2022 teilten die griechischen Behörden mit, der Wiederaufnahme werde zugestimmt, da dem Beschwerdeführer am 3. Juni 2020 der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei und er über einen bis zum 23. Juni 2023 gültigen Aufenthaltstitel verfüge. H. Mit Eingabe vom 29. März 2022 wies der Beschwerdeführer erneut auf einen Vergewaltigungsversuch durch weisse Personen, das angebliche Untätigbleiben der Behörden und die allgemein schwierige Situation in Griechenland sowie die medizinischen Abklärungen vom 11. März 2022 und vom 23. März 2022 hin. I. Im Verlauf des Verfahrens fanden verschiedene medizinische Untersuchungen bezüglich (chronischer) Hämorrhoidalprobleme mit zeitweiligen Frischblutabgängen, skrotale Schmerzen im Bereich der Nebenhoden sowie Augenschmerzen statt (am 11. März 2022, am 23. März 2022 sowie am 30. März 2022). Der Beschwerdeführer wurde nach weiteren proktologischen Untersuchungen (medizinische Berichte vom 2. Mai 2022 und vom 17. Mai 2022) am 3. Juni 2022 hinsichtlich seiner Hämorrhoidalleiden operiert. Der medizinische Bericht vom 7. Juni 2022 erwähnt Schmerzen nach der Hämorrhoidalknotenentfernung, die Wunde sei reizlos und es würden keine Entzündungszeichen vorliegen. Weitere medizinische Berichte vom 10. Juni 2022 und dem 15. Juni 2022 betreffen die Nachbehandlung und Medikamentenanpassung. Bezüglich seiner Hodenprobleme wurde er am 19. Mai 2022 untersucht, wobei vermutlich eine chronische Epididymitis vorliege. J. Das SEM liess dem Beschwerdeführer am 31. März 2022 einen Entscheid-entwurf zur Stellungnahme zukommen und er nahm am 1. April 2022 dazu Stellung. Der Beschwerdeführer führte aus, B._______ (seine Lebenspartnerin) - die er zuletzt gesehen habe, als sie im 8. Monat schwanger gewesen sei, - und ihr gemeinsamer Sohn würden sich in der Schweiz aufhalten. Sie hätten nicht gemeinsam in die Schweiz reisen können, da hierzu die finanziellen Mittel gefehlt hätten. Seine Partnerin habe ihn telefonisch kontaktiert und dahingehend informiert, dass sie sich in der Schweiz befinde. Allerdings habe er sein Mobiltelefon verloren, weshalb er sie nicht mehr habe kontaktieren können. Er habe mithilfe seiner Bekannten und Familienangehörigen erfolglos versucht, ihren Aufenthaltsort ausfindig zu machen. Wiederum wurde auf die misslichen Umstände in Griechenland sowie seine individuellen Erlebnisse hingewiesen (Leben auf der Strasse und Vergewaltigungsversuch). Er sei dort auch von anderen Eritreern bedroht und aufgefordert worden, politische Aktivitäten zu unterlassen. Zudem sorge er sich um seine Gesundheit; seine medizinischen Probleme würden in Griechenland unbehandelt bleiben. K. Mit Verfügung vom 5. April 2022 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der geltend gemachte Vergewaltigungsversuch bleibe unbelegt, zumal der Beschwerdeführer keine diesbezüglichen Beweismittel beigebracht habe; es würden keine konkreten Hinweise vorliegen, dass die griechischen Behörden nicht schutzwillig wären. Als anerkannter Flüchtling müsse er sich nicht mehr im Camp Moria, sondern könne sich auf dem gesamten griechischen Staatsgebiet aufhalten; die eingereichten Fotografien würden auch nicht beweisen, dass die griechischen Behörden ihre Pflichten nicht erfüllt hätten. Zudem habe er die Anwesenheit von B._______ und des gemeinsamen Kindes in der Schweiz vor der Stellungnahme vom 1. April 2022 lediglich bei der Erhebung der Personendaten am 2. März 2022 erwähnt, wobei er keine Details zu ihrer Identität und Anwesenheit in der Schweiz angegeben habe. Demnach habe er keine tatsächliche, gelebte Beziehung zu B._______ und seinem Kind im Sinne von Art. 8 EMRK nachweisen können. Es stünde ihm offen, bei den griechischen Behörden auf diese Situation hinzuweisen und eine Familienzusammenführung oder Neubeurteilung seines Status zu beantragen. Bezüglich der medizinischen Probleme wurde unter anderem festgehalten, dass die langjährige Hämorrhoidalerkrankung mit episodischem Juckreiz, Defäkationsschmerzen und Frischblutabgängen trotz andauernder Schmerzen klar diagnostiziert sei, was auch vom Spitalarzt bestätigt würde. Die nötigen Therapien seien ebenso etabliert. Angesichts dieser klaren medizinischen Ausgangslage sei der Zugang zu den griechischen Einrichtungen als gegeben zu erachten. Er könne die notwendige medizinische Behandlung und weitergehenden Therapien in Anspruch nehmen und bei den griechischen Behörden allenfalls auf dem Rechtsweg einfordern. Die griechischen Behörden würden bei der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die weitergehenden notwendigen Behandlungen informiert. Bezüglich der Ausführungen zur Situation in Griechenland kann auf die Akten verwiesen werden. L. Mit Eingabe vom 12. April 2022 erhob der Beschwerdeführer durch die rubrizierte Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sowie subeventualiter die Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Dabei führte er aus, seiner Rechtsvertretung sei am Tag der Entscheideröffnung eine Anfrage des Bundesasylzentrums (BAZ) C._______ weitergeleitet worden. Darin habe die Rechtsvertretung von B._______ um Kontaktaufnahme ersucht, da sie von seinem Aufenthaltsort erfahren habe. Sie habe einen positiven Asylentscheid erhalten und benötige die Unterstützung ihres Partners und Vaters des gemeinsamen Sohnes, insbesondere da letzterer gesundheitliche Probleme habe - Atemprobleme bezüglich derer er bereits operiert worden sei - und sie an psychischen Beschwerden leide. Am Eröffnungstermin des angefochtenen Entscheids sei dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsadresse und die Telefonnummer von B._______ mitgeteilt worden. Unmittelbar nach seiner Ankunft und beim ersten Behördenkontakt habe er seine Partnerin erwähnt. Es könne ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er erst in der Stellungnahme zum Entscheid erneut erklärt habe, er könne seine Partnerin nicht finden. In seinem Verständnis sei ihm ausdrücklich gesagt worden, dass er seine Partnerin selbst finden müsse. Offenkundig habe auch seine Partnerin ihn gesucht. Zufällig und über die zahlreichen Anfragen an Bekannte habe sie ihn gefunden. Der Beschwerdeführer und seine Partnerin würden aus demselben Dorf stammen; er habe sie auf der Flucht im Sudan wieder getroffen, wobei sie nach ihrer Ankunft in Griechenland mehr als ein Jahr als gemeinsames Paar gelebt hätten. Der Beschwerdeführer und B._______ würden heiraten wollen. Bereits in Griechenland hätten sie heiraten wollen, dies sei allerdings aufgrund der coronabedingten Situation (die Amtsstellen seien geschlossen gewesen) nicht möglich gewesen. Als seine Partnerin schwanger gewesen sei, hätten sie sich entschlossen, dass sie in die Schweiz reisen solle; es habe in Griechenland nicht genügend Sicherheit gegeben, um ein Kind zu gebären und aufzuziehen, wobei es finanziell nicht gereicht habe, dass der Beschwerdeführer ebenfalls habe ausreisen können. Sie stünden in täglichem Kontakt, er wolle sie baldmöglichst besuchen; seine Partnerin und der gemeinsame Sohn seien oft im Spital (sein Sohn habe eine Tracheomalazie und müsse deswegen medizinisch betreut werden) und der Beschwerdeführer selbst lebe im BAZ D._______, das aufgrund seiner Abgeschiedenheit von C._______ aus nur schwer erreichbar sei; er wolle seine Partnerin heiraten und das Kind anerkennen. Diese verfüge noch über ihr Mobiltelefon und habe ihm zahlreiche Fotografien der beiden aus der Zeit in Griechenland zustellen können. Der Name des Beschwerdeführers gehe aus der Geburtsurkunde sowie dem Namen des Kindes E._______ hervor. Seine Partnerin habe bereits anlässlich ihres Dublin-Gesprächs erklärt, der Beschwerdeführer sei noch in Griechenland und sie wolle mit ihm zusammenleben. Der Umstand, dass sie ein gemeinsames Kind hätten, das sie zusammen grossziehen wollen würden, spreche für die Dauerhaftigkeit und Ernsthaftigkeit der Beziehung. Seine Partnerin und der gemeinsame Sohn würden über eine B-Bewilligung verfügen; sie könnten ihr Familienleben weder in Eritrea (sie sei Flüchtling) noch in Griechenland (zumal sie auch dorthin nicht weggewiesen worden sei) leben. Bezüglich des Kindeswohls sei festzustellen, dass es vorliegend nicht um einen Familiennachzug, sondern eine Familientrennung gehe; darunter habe besonders E._______ zu leiden, weshalb eine dauerhafte Anwesenheit beider Eltern zu gewährleisten sei. Eine Trennung einer intakten und wiederaufgenommenen Beziehung sei nur unter sehr restriktiven Voraussetzungen möglich. Es gelte auch die Beziehung zu seinem Sohn zu würdigen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland bestehe faktisch keine Aussicht auf ein zukünftiges Familienleben, obwohl der Beschwerdeführer und sein minderjähriger Sohn einen Anspruch darauf hätten. Es sei nicht hinreichend geprüft worden, inwiefern seine privaten Interessen und diejenigen seiner Partnerin sowie des minderjährigen Sohnes gegenüber allfälligen öffentlichen Interessen überwiegen würden. Bezüglich der Verweise auf die allgemeine Situation in Griechenland sowie verschiedene Urteile deutscher Verwaltungsgerichte kann auf die Akten verwiesen werden. Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten:
- Sechs Fotografien des Beschwerdeführers unter anderem mit der schwangeren B._______ in Griechenland
- Positiver Asylentscheid für B._______ und E._______ vom 17. März 2022
- Kopie der Taufurkunde von E._______ vom 13. November 2021
- Protokoll des Dublin-Gesprächs von B._______ vom 7. September 2021
- Medizinische Berichte betreffend B._______ vom 23. August 2021 und vom 8. Dezember 2021 M. Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 stellte die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht gut. N. In seiner Vernehmlassung vom 5. Mai 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Dabei hielt es fest, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erhebung der Personendaten erklärt, seine Partnerin B._______ sei in der Schweiz, ohne jedoch seinen Sohn zu erwähnen; weder im Rahmen des Dublin-Gesprächs noch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er sodann seine Partnerin und seinen Sohn erwähnt. Erst anlässlich der Stellungnahme zum Entscheidentwurf habe er wieder von seiner Partnerin in der Schweiz erzählt. Die Zuneigung zwischen ihm und B._______ werde zwar nicht bezweifelt, allerdings betrage die Dauer der Beziehung klar weniger als zwei Jahre, weshalb nicht von einer Konkubinatsbeziehung auszugehen sei. Gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 müsse diese nämlich mindestens zwei Jahre betragen, um als dauerhaft bezeichnet werden zu können. Vorliegend hätte er sich freiwillig von B._______ getrennt; denn bereits zum Zeitpunkt ihrer Abreise habe er über den Flüchtlingsstatus verfügt. B._______ habe erst am 17. März 2022 Asyl in der Schweiz erhalten. Weder sie noch der Beschwerdeführer hätten, nebst den eingereichten Fotografien, Beweismittel bezüglich des Zusammenwohnens zu den Akten gereicht. Weil sie nicht verheiratet seien, sei weiter zu prüfen, ob eine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege, wobei eine enge und tatsächliche Beziehung erforderlich sei. Der Umstand, dass sie in Griechenland hätten heiraten wollen - wobei sie keine diesbezüglichen Beweismittel eingereicht hätten - und selbst die alleinige Heiratsabsicht, ändere nichts daran, dass sie nicht rechtskräftig verheiratet seien. Auch der Verlust des Mobiltelefons und der damit verbundene verlorene Kontakt seien unbelegt geblieben, weshalb unklar sei, ob sie nach B._______s Abreise noch in Kontakt geblieben seien. Selbst wenn dies der Fall gewesen sei, sei noch nicht von einer tatsächlichen und gelebten sowie ausreichend stabilen und intensiven Beziehung zwischen ihm und B._______ auszugehen. Hinsichtlich des Vorbringens, B._______ und der gemeinsame Sohn würden Unterstützung aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation benötigen, sei darauf hinzuweisen, dass B._______ und ihr Kind in der Schweiz Zugang zur medizinischen Versorgung hätten und sie sich seit ihrer Ankunft um sich selbst gekümmert habe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie nun auf die Unterstützung des Beschwerdeführers angewiesen sein solle. Sowohl der Beschwerdeführer als auch B._______ könnten als anerkannte Flüchtlinge in Griechenland beziehungsweise in der Schweiz legal reisen, weshalb sie den Kontakt aufrechterhalten könnten. Ausserdem könne ein Verfahren betreffend Familiennachzug bei den zuständigen kantonalen Behörden oder in Griechenland angestrengt werden. Zusammenfassend würde Art. 8 EMRK vorliegend keine Anwendung finden. Dies gelte auch im Zusammenhang mit dem Kindeswohl, zumal der Beschwerdeführer keine enge und tatsächliche Beziehung zu seinem viermonatigen Kind habe. B._______ sei im achten Monat schwanger und nach nur zehn Monaten Beziehung mit ihm ausgereist. B._______, nicht er, sei somit die Bezugsperson des Sohnes, weshalb das Kindeswohl mit einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Griechenland vereinbar sei; das Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) beinhalte zudem keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel. Angesichts der fehlenden Bindungen überwiege das Interesse des Kindes, bei beiden Elternteilen aufzuwachsen, nicht. Schliesslich vermöge die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers und insbesondere die am 2. Mai 2022 erfolgte proktologische Sprechstunde nichts an dieser Einschätzung zu ändern und stehe einer Rückkehr nach Griechenland nicht entgegen. O. Mit Eingabe vom 10. Mai 2022 informierte der Beschwerdeführer darüber, dass ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden sei. Er sei sehr bemüht, sein Kind formell anzuerkennen, wobei er ein Schreiben betreffend Kindsanerkennung sowie ein Schreiben betreffend Ehevorbereitung (unterschrieben vom Beschwerdeführer und B._______) einreichte. Dieses Schreiben würde seine dauerhafte Absicht und diejenige seiner Partnerin bestätigen, weiterhin als Familie zusammenzuleben. Weiter wurde über die gesundheitliche Situation und die bevorstehende Operation bezüglich der Hämorrhoidalleiden informiert. Hinsichtlich des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 wurde festgehalten, es handle sich beim Beschwerdeführer um den Familienvater einer vulnerablen Familie; das Familienleben könne in Griechenland nicht gelebt werden. P. In seiner Replik vom 27. Mai 2022 hielt der Beschwerdeführer fest, zwar habe er bei der Erhebung der Personendaten nur B._______, nicht aber seinen Sohn, erwähnt. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Erhebung der Personendaten nicht in einem Wortprotokoll festgehalten werde. Somit könne nicht abschliessend beurteilt werden, ob er erwähnt habe, dass seine Partnerin hochschwanger gewesen sei. Er habe zum damaligen Zeitpunkt keine Angaben über seinen Sohn machen können und im zentralen Migrationssystem (ZEMIS) habe nicht nach ihm gesucht werden können. Er habe seine Partnerin beim ersten Behördenkontakt erwähnt, wobei er - als erwähnt worden sei, diese sei im ZEMIS nicht auffindbar - davon ausgegangen sei, er müsse die Behörden erst wieder informieren, wenn er sie gefunden habe; die Vorinstanz sei gehalten gewesen, ihn diesbezüglich zu befragen. Weiter habe die Erhebung zu den Personendaten ohne Rechtsvertretung stattgefunden. Gemäss Art. 1a Bst. e AsylV1 sei eine dauernde eheähnliche Gemeinschaft erforderlich, wobei nicht einzig auf die Dauer von zwei Jahren abgestellt werden könne, sondern die konkreten Gesamtumstände zu berücksichtigen seien. Es könne nicht von einer erheblichen Abweichung der Dauer der Beziehung ausgegangen werden, zumal diese seit 2020 dauerhaft bestehe und sie beabsichtigt hätten, in Griechenland zu heiraten, wobei sie in der Schweiz das Ehevorbereitungsgesuch eingereicht hätten. Bezüglich des Zusammenlebens in Griechenland sei fraglich, inwiefern es dem Beschwerdeführer und seiner Partnerin möglich gewesen sein solle, die gemeinsamen Aufenthalte auf der Strasse und bei Bekannten zu belegen, da diese Lebensumstände keine Formalitäten mit sich bringen würden. Als alleinstehende Frau sei es für die Partnerin denn auch zu gefährlich gewesen, auf der Strasse zu leben. Sie hätten ein gemeinsames Kind; er sei in die Schweiz gereist, um mit seiner Familie zusammenzuleben und habe zwischenzeitlich die Vaterschaftsanerkennung beantragt; er wolle rechtlich und finanziell seine Verpflichtungen wahrnehmen. Aufgrund dieser beabsichtigten Dauer und Verbindlichkeit komme der Verbindung eheähnlicher Charakter zu. Es sei unzutreffend, dass die Trennung freiwillig erfolgt sei. Die aktuelle Rechtsprechung bestätige, dass das Leben als Flüchtling in Griechenland mit kleinen Kindern nur zumutbar sei, wenn begünstigende Umstände vorliegen würden, die vorliegend nicht gegeben seien. Sie hätten in Griechenland auf der Strasse gelebt, wo seine Partnerin hätte gebären müssen; ihre Ausreise sei dringend nötig gewesen, da ihr Sohn Atemprobleme habe und in der Schweiz operiert worden sei. Sie hätten unter diesen Umständen in Griechenland nicht mit einem kleinen Kind leben können, weswegen sie sich entschieden hätten - auch mangels der finanziellen Mittel - dass seine Partnerin bereits in die Schweiz reisen und er ihr folgen würde. Die Beziehung könne nicht von Griechenland aus weitergeführt werden, da der Sohn des Beschwerdeführers klein sei und auf Körperkontakt reagiere. Sein Sohn leide an gesundheitlichen Problemen, weshalb er kaum nach Griechenland reisen könne. Würde er nach Griechenland weggewiesen, müsse er in einem administrativen und kostspieligen Verfahren wieder in die Schweiz geholt werden. Aufgrund der mangelnden Unterstützung der griechischen Behörden sowie der fehlenden Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt sei finanziell nicht absehbar, dass er zeitnah in die Schweiz reisen könne, was nicht mit dem Kindeswohl vereinbar sei. Entsprechend würde das eingeleitete Vaterschaftsanerkennungsverfahren ausgesetzt. Seine Partnerin und sein Sohn hätten sich in der Schweiz faktisch alleine durchschlagen müssen, was aber noch nicht bedeute, dass sie seine emotionale Bindung und Unterstützung nicht benötigen würde. Seine Beziehung zu seinem Sohn vertiefe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz; die misslichen Umstände in Griechenland hätten massiv negative Konsequenzen für die Aufrechterhaltung dieser Beziehung, was sich negativ auf das Kindeswohl auswirke. Schliesslich sei sein Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt worden. Er werde am 3. Juni 2022 bezüglich Hämorrhoidalknoten operiert und sei zur weiteren Untersuchung angemeldet. Q. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer unter anderem weitere medizinische Unterlagen betreffend den am 3. Juni 2022 erfolgten operativen Eingriff zu den Akten (vgl. dazu Sachverhalt I.). R. Am 21. Juli 2022 wurde das SEM darum ersucht, den Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zuzuweisen, damit er seine Partnerin und den gemeinsamen Sohn unterstützen könne. S. Mit Eingabe vom 11. August 2022 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht betreffend anhaltende Schmerzen (Nebenhoden) vom 9. August 2022 zu den Akten und informierte über eine Anmeldung bei der urologischen Sprechstunde (Termin noch ausstehend). Gleichzeitig reichte er das ans SEM gerichtete Schreiben vom 21. Juli 2022 ein und erklärte, bei seiner Partnerin und seinem Kind leben zu wollen, wobei er zurzeit stets längere Abwesenheiten beantragen müsse oder gar als untergetaucht gelte; die Kosten für diese Besuche seien jeweils sehr hoch. Er warte noch auf eine Antwort der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Insofern der Beschwerdeführer im Sinne eines Eventualantrages die Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem die Vorinstanz den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt habe, insbesondere im Hinblick auf seine angebliche Partnerschaft mit B._______, ist darauf hinzuweisen, dass er beim ersten Behördenkontakt nur sehr rudimentäre Angaben zu B._______ gemacht hat. Somit und angesichts des Umstands, dass er ebenfalls in Eritrea eine Ex-Partnerin und vier Kinder hat (vgl. Erhebung der Personendaten Ziff. 1.13) waren weitere diesbezügliche Fragen nicht unerlässlich. Damit konnte die Vorinstanz nur begrenzt Abklärungen tätigen, wobei ihr auch eine Verwechslung des Vor- und Nachnamens von B._______ nicht anzulasten ist. Die neuen Sachverhaltselemente bezüglich der wiedergefundenen (angeblichen) Partnerin und des gemeinsamen Sohnes wurden denn auch vom SEM im Rahmen der Vernehmlassung eingehend geprüft (vgl. nachfolgend). Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vorliegend die KRK hinreichend gewürdigt (vgl. Ausführungen in der Vernehmlassung). Weil der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 1. April 2022 die Anwesenheit seines Sohnes in der Schweiz nur kurz erwähnte (diesen hatte er damals noch nicht gefunden), konnte sich das SEM zu diesem Zeitpunkt nicht eingehend dazu äussern. Der medizinische Sachverhalt wurde hinreichend abgeklärt; so ist denn der Beschwerdeführer bereits am 11. März 2022, am 23. März 2022 sowie am 30. März 2022 - vor Ergehen der Verfügung des SEM vom 5. April 2022 - medizinisch untersucht worden, wobei die festgestellten Hämorrhoidalleiden diagnostiziert wurden. Aus dem Umstand, dass er bezüglich der bereits diagnostizierten gesundheitlichen Probleme weiter medizinisch (auch spezialärztlich) behandelt wird und am 3. Juni 2022 operiert wurde, ergibt sich keine Verletzung der Abklärungspflicht. Das Gericht entscheidet in der Sache selbst (Art. 61 VwVG). 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Der Bundesrat bezeichnet Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht, als sichere Drittstaaten (Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Mit Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 wurden sämtliche Länder der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) als sichere Drittstaaten bezeichnet. 5.3 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland als Mitgliedstaat der EU um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Griechenland internationaler Schutz gewährt worden ist und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt. 5.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er sei gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG in das Asyl und die Flüchtlingseigenschaft von B._______ einzubeziehen. Selbst wenn jedoch von einer eheähnlichen Gemeinschaft auszugehen wäre (vgl. dazu nachfolgend), wäre der Einbezug ausgeschlossen, zumal der Beschwerdeführer als in Griechenland Schutzberechtiger nicht mehr als Asylsuchender im eigentlichen Sinne zu behandeln ist und dieser Umstand die Anwendung von Art. 51 Abs. 1 AsylG praxisgemäss ausschliesst (vgl. BVGE 2019 VI/3 E. 5.7). 5.5 Das SEM ist damit zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Anordnung der Wegweisung erfolgt praxisgemäss nur dann, wenn die betroffene Person weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen verfügt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Der Beschwerdeführer verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Allerdings verfügt B._______, gemäss seinen Angaben seine Partnerin, mit der er ein gemeinsames Kind habe (ein Vaterschaftsanerkennungsverfahren sei hängig), über die Flüchtlingseigenschaft sowie den Asylstatus in der Schweiz und damit über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Somit ist vorfrageweise ein Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 44 AsylG zu prüfen. Das Gericht zieht zur Beurteilung die Akten von B._______ und E._______ (N [...]) bei. 6.2 Das Gericht kommt zum Schluss, dass die geltend gemachte Beziehung des Beschwerdeführers zu B._______ keine dauernde eheähnliche Verbindung im Sinne von Art. 1a Bst. e AsylV1 darstellt. 6.2.1 Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und B._______ in Griechenland ab August 2020 bis zu ihrer Ausreise im Sommer 2021 - also ungefähr ein Jahr - ein Paar waren, wobei auf die eingereichten Fotografien, die den Beschwerdeführer zusammen mit der schwangeren B._______ in Griechenland zeigen, sowie die Aussage von B._______ (vgl. Anhörung B._______ vom 12. Januar 2022 F108) zu verweisen ist. Ebenfalls nicht auszuschliessen ist, dass sie zumindest zeitweise zusammenwohnten, zumal angesichts des Umstands, dass sie teilweise auf der Strasse gelebt hätten, kaum weitere Beweismittel betreffend Zusammenleben erwartet werden können. Erste Zweifel an der Dauerhaftigkeit der Beziehung ergeben sich jedoch insofern, als bei einer gefestigten Beziehung zu erwarten gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer mit der hochschwangeren B._______ zusammen in die Schweiz gereist wäre. Als in Griechenland anerkannter Flüchtling hätte er sie ohne Weiteres begleiten können. Dass er ihr erst über ein halbes Jahr später gefolgt ist, erscheint nicht nachvollziehbar. Sein Einwand bezüglich fehlender finanzieller Mittel vermag dabei nur sehr beschränkt zu überzeugen. 6.2.2 Vor allem aber zementiert der Kontaktverlust des Beschwerdeführers nach der Ausreise von B._______ im Sommer 2021 das Fehlen einer eheähnlichen Verbindung. Seine diesbezüglichen Angaben zum Verlust des Mobiltelefons überzeugen nicht, zumal die Kontaktaufnahme trotz verlorener Telefonnummer bei ernsthaften Bemühungen über Freunde oder seine Familie möglich gewesen wäre. Auch B._______ sei mit seiner Familie in Kontakt gestanden (vgl. Ergänzende Anhörung [EA] B._______ vom 16. März 2022 F17). Er erklärte ebenfalls, mit seiner Familie in Kontakt gewesen zu sein. 6.2.3 Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer B._______ zwar anlässlich der Erhebung der Personendaten. Damals machte er allerdings keine Angaben zu ihrer Schwangerschaft oder der Art ihrer Beziehung sowie der Trennung (vgl. Erhebung der Personendaten Ziff. 3.01). Auch später, weder im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 7. März 2022 noch der Stellungnahme vom 11. März, erwähnte er sie und machte keine relevanten Angaben. Bemerkenswert ist, dass es ihm - auch ohne Mobiltelefon - möglich war, Fotografien zu seiner Zeit in Moria anlässlich des Dublin-Gesprächs einzureichen, aber diejenigen mit B._______ erst auf Beschwerdeebene erhältlich gemacht hat. Erst als der negative Entscheid in Aussicht gestellt wurde, verwies er erneut auf seine angeblich noch bestehende Partnerschaft. Diese verspätete Angabe seiner angeblichen Partnerin ist nur schwer durch sein Verständnis, er müsse sie selbst suchen, erklärbar. Demnach ist nicht von einer gefestigten und eheähnlichen Beziehung auszugehen. Wahrscheinlicher erscheint, dass die Beziehung nach der Ausreise von B._______ abgebrochen wurde. B._______s Aussage anlässlich ihres Dublin-Gesprächs, sie wolle mit ihm zusammenleben, vermag daran nichts zu ändern; denn sie gab ebenso zu Protokoll, sie hätte zunächst keinen Kontakt zu ihm gehabt, weil sie mit sich selbst und den gesundheitlichen Problemen ihres Kindes beschäftigt gewesen sei (vgl. EA B._______ F14). 6.2.4 Es ist auch nicht von einer aktuell bestehenden Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ sowie dem gemeinsamen Sohn auszugehen (vgl. dazu BVGE 2019 VI/3 E. 4.5.2-4.5.4). Der Beschwerdeführer befindet sich im BAZ D._______, während B._______ mit ihrem Kind in C._______ lebt; offensichtlich besteht kein gemeinsamer Haushalt. Aus den Akten ist ersichtlich, dass er sie seit seiner Ankunft bereits während eines verlängerten Wochenendes besucht hat. Weitere regelmässige Kontakte (nebst den Telefongesprächen, vgl. Beschwerde S. 6) scheinen nicht stattgefunden zu haben. Denn wie er selbst darlegt, ist sein Sohn oft im Spital, wobei die geltend gemachte Unterstützung des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist. Aus dem Umstand, dass er in der Geburtsurkunde als Vater seines Sohnes eingetragen ist, vermag er keine intakte tatsächlich gelebte Beziehung zu beweisen. Die zu den Akten gereichten Schreiben von ihm und B._______ betreffend Ehevorbereitungsverfahren und Anerkennung seines Sohnes belegen auch kein aktuell gelebtes Familienleben. Darauf hinzuweisen ist ebenso, dass er in Eritrea noch eine Partnerin und vier Kinder hat (vgl. Erhebung der Personendaten Ziff. 1.13). Angesichts seiner telefonischen Kontakte zur Familie (EA B._______ F17) bleibt unklar, inwiefern diese Beziehung noch besteht. 6.3 Diesen Erwägungen gemäss kann nicht von einer gefestigten Lebensgemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und B._______ ausgegangen werden, zumal die Beziehung bloss ein Jahr dauerte, während Monaten unterbrochen war, ohne dass dies zwingend notwendig gewesen wäre, und erst kurz vor Ergehen des negativen Entscheids geltend gemacht wurde. Das offenbar in die Wege geleitete Ehevorbereitungsverfahren vermag daran nichts zu ändern. Ein grundsätzlicher Anspruch aus Art. 8 EMRK ist diesbezüglich vorfragenweise zu verneinen. 6.4 Dies gilt auch in Bezug auf seinen Sohn, zumal der Beschwerdeführer entgegen der bundesgerichtlichen Praxis nicht über das Sorge- beziehungsweise Obhutsrecht verfügt. Der nicht obhutsberechtigte Beschwerdeführer kann die familiäre Beziehung durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts leben. Hierzu ist nicht erforderlich, dass er im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Den Anforderungen von Art. 8 EMRK ist grundsätzlich Genüge getan, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls dessen Modalitäten entsprechend anzupassen sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-3691/2020 vom 5. April 2022 E. 9.3.3; BGE 139 I 315 E. 2.2 m.w.H). Auch aus dem Kindeswohl vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Seinen Sohn hat er erst in der Schweiz kennengelernt, woran auch die angestrebte Vaterschaftsanerkennung nichts ändert. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Umstand, dass seine Partnerin bei der Ausreise schwanger war, anlässlich der Erhebung der Personendaten nicht erwähnte, was auf ein nicht allzu grosses Interesse an seinem Kind hindeutet. Da das Kind allein bei der Kindsmutter lebt, ist auch davon auszugehen, dass diese seine Hauptbezugsperson ist, sodass sich aus dem Aspekt des Kindeswohls keine andere Beurteilung ergibt. Es wäre dem Beschwerdeführer demnach möglich, die Beziehung von Griechenland aus sowie im Rahmen von Besuchen in der Schweiz zu unterhalten (vgl. Urteil des BVGer E-3578/2021 vom 24. Mai 2022 E. 6.2.4). Auch in wirtschaftlicher Hinsicht besteht keine Beziehung zu seinem Sohn, auch wenn der Beschwerdeführer bekräftigt, seine finanzielle Verantwortung wahrnehmen zu wollen. 6.5 Gemäss dieser vorfragenweisen Beurteilung bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinen offensichtlichen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK hat (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.1 unter Hinweis auf BGE 137 I 351 E. 3.1 S. 354). Mangels einer solchen klar zu Tage tretenden Anspruchsgrundlage geht die Zuständigkeit, über die Wegweisung aus der Schweiz zu befinden, nicht auf die kantonalen Ausländerbehörden über. 6.6 Es kann indessen nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts (oder des SEM) sein, in einem Wegweisungsverfahren umfassend und abschliessend über einen allenfalls bestehenden - aktenmässig nicht ohne zusätzliche Abklärungen und Beweisvorkehren zu erstellenden - Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung zu befinden. Eine solche Beurteilung würde den Rahmen der bloss vorfrageweise vorzunehmenden Prüfung eines grundsätzlichen Anspruchs auf Bewilligungserteilung sprengen und damit nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine nicht zulässige Abweichung vom Grundsatz der Ausschliesslichkeit beziehungsweise des Vorrangs des Asylverfahrens darstellen. Der Beschwerdeführer hat bei der zuständigen ausländerrechtlichen Behörde - soweit ersichtlich - noch kein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt. Es bleibt ihm unbenommen, nach Ergehen dieses Urteils einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit einem entsprechenden Gesuch bei der zuständigen Ausländerbehörde geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-2196/2019 vom 13. Januar 2020 E. 5.4), wobei es ihm zuzumuten wäre, einen entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. 6.7 Die Wegweisung wurde demnach mangels eines klar erkennbaren Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG [SR 142.20] kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht geht nicht von einer Situation aus, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote existieren in Griechenland, die auch für Schutzberechtigte offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der EU, dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) und der Internationalen Organisation für Migration (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht. An dieser Einschätzung vermögen weder die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien bezüglich der misslichen Umstände im Camp Moria (die ohnehin nicht die Situation für den Beschwerdeführer als anerkannten Flüchtling belegen könnten) noch die angerufenen Länderberichte und deutschen Verwaltungsgerichtsurteile etwas zu ändern. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O E. 11.5.1). 7.4 Es obliegt der betroffenen Person, die Legalvermutungen der Zulässigkeit und Zumutbarkeit umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.4). 7.4.1 Der Beschwerdeführer hat in Griechenland den Flüchtlingsstatus erhalten. Demnach kann er sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Aufgrund der Akten liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht geltend, in Griechenland in misslichen Umständen auf der Strasse in Athen und im Camp Moria gelebt zu haben. Er macht indessen nicht geltend, sich während seines Aufenthalts in Griechenland diesbezüglich vergeblich um Hilfe oder Unterstützung seitens der Behörden bemüht zu haben. Der geltend gemachte Vergewaltigungsversuch bleibt unsubstantiiert, wobei seine diesbezüglichen Ausführungen äusserst knapp sind und sich auf die Ethnie der Angreifer sowie das Datum, den 30. Oktober 2021, beschränken. Dies gilt ebenso für sein Vorbringen betreffend Bedrohungen durch Eritreer. Bezüglich Übergriffe von Seiten Dritter ist jedoch ohnehin auch vorliegend von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der griechischen Behörden auszugehen. Unter diesen Umständen ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem «real risk» auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag allein die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zum «real risk» nicht zu erreichen, womit sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig erweist. 7.4.2 Auch unter dem Aspekt der Zumutbarkeit hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung mit zutreffender Begründung bejaht. So lässt sich auch aus dem Fehlen begünstigender Umstände nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal vorliegend nicht von einer rechtlich relevanten Vulnerabilität auszugehen ist (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1). Selbst wenn die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die sozialen Strukturen Griechenlands mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. Bei Unterstützungsbedarf darf von ihm erwartet werden, sich bei der Geltendmachung seines Anspruchs sowie allfälligen Verfahrensverletzungen an die griechischen Behörden zu wenden. 7.4.3 Bezüglich des geltend gemachten medizinischen Sachverhalts ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer - soweit ersichtlich - erfolgreich bezüglich seiner langjährigen Hämorrhoidalerkrankung und den damit verbundenen Leiden am 3. Juni 2022 operiert wurde und am 7. Juni, 10. Juni und dem 15. Juni 2022 Nachkontrollen stattgefunden haben. Er litt bereits während zehn Jahren unter der Hämorrhoidalerkrankung, die offensichtlich nicht lebensbedrohlich war. Auch wurde er bezüglich seiner Hodenprobleme behandelt. Im medizinischen Bericht vom 30. März 2022 wird explizit festgehalten, dass die Augenprobleme, die mittels Augentropfen behandelt wurden, nicht besorgniserregend seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer rechtserheblichen und schon gar nicht von einer ersthaften und schwerwiegenden Erkrankung beziehungsweise Belastung auszugehen, die der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würde. Daran vermögen auch die mit Eingaben vom 24. Juni 2022 und 11. August 2022 eingereichten medizinischen Berichte, die unter anderem die Nachbehandlung und Medikamentenanpassung betreffen, nichts zu ändern. Allfällige zukünftige gesundheitliche Beschwerden können auch in Griechenland behandelt werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer Schwierigkeiten haben sollte, die notwendige medizinische Behandlung zu erhalten, so darf von ihm erwartet werden, dass er die erforderliche Hilfe nötigenfalls - allenfalls mithilfe einer Nichtregierungsorganisation - auf dem Rechtsweg einfordert. 7.4.4 Aufgrund der Aktenlage ist somit nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation. Damit ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. 7.4.5 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der aktuellen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht gelungen, die Regelvermutungen umzustossen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5). Damit erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. 7.5 Es ist schliesslich auch ohne weiteres von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland - wie schon im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG festgestellt (vgl. oben, E. 5.3) - ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit erklärt hat. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 19. April 2022 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti Versand: