Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie - reichte am 13. Dezember 2005 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Februar 2006 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. B. Mit Eingabe vom 25. April 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt ein zweites Asylgesuch einreichen, mit welchem er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und ihm sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. So sei er sehr aktives und exponiertes Mitglied der oppositionellen Organisation CUDP/KINJIT (Coalition für Unity and Democracy Party). Er nehme an Demonstrationen und Versammlungen der CUDP/KINJIT teil, was aus diversen, im Internet erschienen Fotos ersichtlich sei. Zudem habe er - ebenfalls im Internet - verschiedene Artikel mit regimekritischem Inhalt veröffentlicht und sei auf einer Petitionsliste mit dem Titel "Medical Attention for B._______" eingetragen. Durch dieses exilpolitische Engagement bestünden im vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten. C. Am 9. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen an. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am 20. Februar 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Für die Begründung dieses Entscheides wird auf die nachfolgende Erwägung Ziff. 5.1 verwiesen. E. Gegen diese Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. März 2009 (Poststempel: 18. März 2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer einen Artikel über die Blockierung von Internetseiten in Äthiopien sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung einreichen. Auf die Begründung dieser Rechtsbegehren sowie die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 9. April 2009 der Gerichtskasse überwiesen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen).
E. 5.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei, zumal er sich zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz bereits seit vier Jahren ausserhalb seines Heimatlandes aufgehalten habe. Zwar habe sich der Beschwerdeführer erwiesenermassen exilpolitisch betätigt, die von ihm eingereichten Beweisunterlagen zeigten aber, dass alleine in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den bei ihm als Folge der Publikation von Artikeln eingegangenen Drohanrufen nicht überzeugend ausgefallen. Er habe weder den Inhalt der Anrufe noch seine eigene Reaktion darauf anschaulich schildern können. Seine Erklärungen zum Vorgehen bei der Redaktion der Publikationen hätten ebenfalls nicht überzeugt. Es bestünden somit Zweifel am tatsächlichen Engagement des Beschwerdeführers. Er falle auch nicht durch ein besonderes exilpolitisches Engagement auf, sei er doch ein normales Mitglied der CUDP/KINJIT und besetze keine bestimmte Funktion. Angesichts seines Profils und aufgrund dieser Erwägungen könne bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Die äthiopischen Behörden könnten sodann angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer erst nach den für ihn negativen Entscheiden im ersten Asylverfahren politisch aktiv geworden. Auch in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Verfolgung und Überwachung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer, der vor 2006 nie etwas mit Politik zu tun gehabt habe, alleine durch die Publikation von drei regimekritischen Artikeln besonders exponiert habe. Er gehöre nicht zur Gruppe der langjährigen und prominenten oppositionellen Äthiopier im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessiere. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und das Asylgesuch abzuweisen sei.
E. 5.2 In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen zunächst entgegen gehalten, die im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe seien losgelöst von den im ersten Verfahren vorgebrachten zu würdigen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt von den äthiopischen Behörden möglicherweise nicht registriert worden sei, müsse nicht bedeuten, dass er aufgrund seiner Aktivitäten im Exil nicht wahrgenommen und entsprechend registriert worden sei. Die Behauptung, wonach politische Aktivitäten von Mitgliedern der CUDP/KINJIT im Ausland vom äthiopischen Regime nicht beobachtet würden, entbehre jeglicher Grundlage. Entgegen der Einschätzung des BFM würden auch Aktivitäten von einfachen Mitgliedern beobachtet und in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Umso mehr stünden Mitglieder wie der Beschwerdeführer, die an Protestkundgebungen als Redner auftreten würden und denen die Parteileitung zugestehe, auf der Website der KINJIT regimekritische Artikel zu veröffentlichen, unter permanenter Beobachtung des äthiopischen Regimes. Der Beschwerdeführer habe zweifelsohne die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt. Schon die erhaltenen Drohanrufe verdeutlichten, dass man Kenntnis von den Aktivitäten des Beschwerdeführers habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Vorinstanz völlig überspritzte Anforderungen an die Angaben des Beschwerdeführers stelle, wenn er in der Lage sein sollte, die genaue Anzahl der Anrufe, den Zeitpunkt und den genauen Wortlaut derselben zu nennen. Er habe den ungefähren Inhalt der Gespräche geschildert, weshalb die Behauptung des BFM, er sei nicht in der Lage gewesen, die Telefonate oder seine Reaktion darauf anschaulich zu schildern, tatsachenwidrig sei. Hinsichtlich der Erkennbarkeit der exilpolitischen Aktivisten sei festzuhalten, dass nie behauptet worden sei, die äthiopischen Behörden würden sich bei der Identifikation exilpolitischer Individuen ausschliesslich auf die im Internet publizierten Fotos stützen. Es sei vielmehr gesicherte Erkenntnis und gerichtsnotorisch, dass diese über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und auch Unternehmen im Ausland sowie Auslandvertretungen umfasse. Auf diesem Weg könnten etwa Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und den Informationen der Spitzel durchaus eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Der Beschwerdeführer wirft dem BFM zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Bei der Behauptung, viele äthiopische Emigranten versuchten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, handle es sich um eine blosse Mutmassung, die auf den konkreten Fall keinerlei Bezug nehme. Auf den Beschwerdeführer treffe nicht zu, dass er seine politischen Aktivitäten aus rein wirtschaftlichen Gründen betreibe, was sich in der Vielzahl seiner Aktivitäten und der exzellenten Qualität seiner Texte manifestiere. Es sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Texte selbst kreiert habe, schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt sein tatsächliches Engagement in Zweifel ziehe. Fakt sei, dass die Texte unter Namensnennung im Internet veröffentlicht worden seien. Die Theorie der Vorinstanz, wonach die äthiopischen Behörden zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivisten unterscheide, verkenne, dass die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland zur Folge habe. Zudem handle es sich dabei um ein untaugliches Argument.
E. 6 Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist.
E. 6.1 Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist - mit dem Beschwerdeführer - davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUPD/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUPD/ KINIJIT war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUPD/KINIJIT vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUPD/ KINIJIT und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeiten.
E. 6.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 Mitglied der KINIJIT/CUDP ist und an mehreren Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen hat, wobei er auch organisatorische Aufgaben - etwa die Vorbereitung von Slogans, Information anderer Leute - übernommen hat. Zudem liess er unter seinem Namen im Internet regimekritische Artikel veröffentlichen. Seit Beschwerdeeinreichung machte der Beschwerdeführer keine weiteren Aktivitäten geltend, er reichte diesbezüglich auch keine zusätzlichen Beweismittel ein. Im Sinne einer Vorbemerkung ist dem Beschwerdeführer darin zu widersprechen, dass die beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers isoliert zu betrachten seien. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung seines zweiten Asylgesuches im April 2007 - und damit rund sechs Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat (vgl. Akten BFM A 6/4 S. 1) - keine exilpolitische Betätigung geltend machte. Dies ändert zwar nichts an seinen Aktivitäten in der Schweiz, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer davor nicht bereits im Fokus der äthiopischen Behörden stand, trifft jedoch ohne weiteres zu. Zwar überwachen die äthiopischen Behörden zweifelsohne die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, jedoch ist davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/ oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen sowie Personen von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden. Dass die äthiopischen Sicherheitskräfte zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf, entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde, vorausgesetzt werden. Betreffend die Teilnahme an Demonstrationen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei diesen Veranstaltungen eher als "Mitläufer" denn als treibende Kraft zu bezeichnen ist. So geht insbesondere weder aus den eingereichten Fotografien noch den Bestätigungsschreiben vom 15.03.2007 (vgl. Beilagen zum zweiten Asylgesuch [Akten BFM B 3]) - wie vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter vorgebracht - hervor, er habe sich in einem aussergewöhnlichen Ausmass politisch exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als Oppositioneller die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Aus den eingereichten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass er sich gelegentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen Organisation in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besondere Auffälligkeit ist indessen nicht zu erkennen. Daran vermögen angesichts der Flut von im Internet erscheinenden Veröffentlichungen auch die - relativ wenigen - Publikationen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift (S. 3) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 erweist sich ebenfalls als unbehelflich. In diesem wird nämlich einzig die Frage beantwortet, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der dortigen Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat und wegen Nichtleistens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten ist. Es wurde jedoch in jenem Verfahren nicht entschieden, ob subjektive Nachfluchtgründe vor-liegen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. Festzuhalten ist sodann, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Seine geltend gemachten Aktivitäten für die CUDP/KINIJIT in der Schweiz vermögen kein derartiges politisches Profil zu entwickeln, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer als ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe Drohanrufe erhalten, nichts zu ändern, zumal der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen - zwei oder drei - Anrufen (vgl. Akten BFM B 18/12 S. 8 f.) nicht überzeugend ausfielen. Angesichts der Ernsthaftigkeit von Drohanrufen erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers vage und wenig realitätsnah. Dies umso mehr, als es sich nicht um eine Vielzahl von Anrufen, sondern um zwei oder drei Anrufe gehandelt haben soll. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf angeblich gleich gelagerte Fälle (wie etwa N [...], N [...] [vgl. Beschwerde S. 9]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einträge im Zentralen Migrationssystem ersichtlich, dass einer der betroffenen Personen (nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz) die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, dies lässt jedoch nicht auf einen vergleichbaren Fall schliessen. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, allein auf entsprechende Behauptung hin vorinstanzliche Akten beizuziehen.
E. 6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt hat.
E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 8.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 8.4.1 In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden.
E. 8.4.2 Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Akten noch jung und gesund. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird sodann auf Beschwerdeebene einzig auf die allgemeine Situation in Äthiopien hingewiesen. Diesbezüglich ist auf vorstehende Erwägung Ziffer 8.4.1 zu verweisen. Im Übrigen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden, weiterhin geltenden Ausführungen im Urteil der ARK vom 14. März 2006 verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2009 in gleicher Höhe geleitsteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1746/2009/wif Urteil vom 9. September 2011 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien A._______, geboren (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Daniel Habte, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Februar 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein äthiopischer Staatsangehöriger amharischer Ethnie - reichte am 13. Dezember 2005 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 23. Februar 2006 trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. f des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wies die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Februar 2006 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 14. März 2006 ab, soweit sie darauf eintrat. B. Mit Eingabe vom 25. April 2007 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesamt ein zweites Asylgesuch einreichen, mit welchem er beantragte, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorlägen, und ihm sei eine vorläufige Aufnahme als Flüchtling zu gewähren, subeventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und dem Beschwerdeführer als Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, er betätige sich in der Schweiz exilpolitisch. So sei er sehr aktives und exponiertes Mitglied der oppositionellen Organisation CUDP/KINJIT (Coalition für Unity and Democracy Party). Er nehme an Demonstrationen und Versammlungen der CUDP/KINJIT teil, was aus diversen, im Internet erschienen Fotos ersichtlich sei. Zudem habe er - ebenfalls im Internet - verschiedene Artikel mit regimekritischem Inhalt veröffentlicht und sei auf einer Petitionsliste mit dem Titel "Medical Attention for B._______" eingetragen. Durch dieses exilpolitische Engagement bestünden im vorliegenden Fall subjektive Nachfluchtgründe, womit der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfülle. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel zu den Akten. C. Am 9. Februar 2009 hörte das BFM den Beschwerdeführer zu seinen Vorbringen an. D. Mit Verfügung vom 19. Februar 2009 - eröffnet am 20. Februar 2009 - stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Für die Begründung dieses Entscheides wird auf die nachfolgende Erwägung Ziff. 5.1 verwiesen. E. Gegen diese Verfügung des BFM liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 17. März 2009 (Poststempel: 18. März 2009) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragte, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen zur Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer einen Artikel über die Blockierung von Internetseiten in Äthiopien sowie eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung einreichen. Auf die Begründung dieser Rechtsbegehren sowie die Beweismittel wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. Mit Zwischenverfügung vom 31. März 2009 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, er wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 15. April 2009 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten. G. Der Kostenvorschuss wurde am 9. April 2009 der Gerichtskasse überwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht vor. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3. Wer sich darauf beruft, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland sei eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Das vom Gesetzgeber vorgesehene Konzept, wonach das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen die Gewährung von Asyl ausschliesst, verbietet das Addieren solcher Gründe mit Nachfluchtgründen, welche vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat entstanden sind und die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352, BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 sowie die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-3894/2006 vom 25. September 2008 E. 5.2 und D-6103/2006 vom 18. Juli 2008 E. 6.2; vgl. ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. dazu die nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in EMARK 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.; EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er vor dem Verlassen seines Heimatstaates als regimefeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten oder dort in irgendeiner Form als Regimegegner oder politischer Aktivist registriert worden sei. Demzufolge sei auch nicht davon auszugehen, dass er nach seiner Ankunft in der Schweiz unter spezieller Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden sei, zumal er sich zum Zeitpunkt seiner Einreise in die Schweiz bereits seit vier Jahren ausserhalb seines Heimatlandes aufgehalten habe. Zwar habe sich der Beschwerdeführer erwiesenermassen exilpolitisch betätigt, die von ihm eingereichten Beweisunterlagen zeigten aber, dass alleine in der Schweiz innert weniger Monate viele exilpolitische Anlässe stattfänden, von denen oftmals gestellte Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien publiziert würden. Vor diesem Hintergrund erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Namen zuordnen könnten. Im Weiteren seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den bei ihm als Folge der Publikation von Artikeln eingegangenen Drohanrufen nicht überzeugend ausgefallen. Er habe weder den Inhalt der Anrufe noch seine eigene Reaktion darauf anschaulich schildern können. Seine Erklärungen zum Vorgehen bei der Redaktion der Publikationen hätten ebenfalls nicht überzeugt. Es bestünden somit Zweifel am tatsächlichen Engagement des Beschwerdeführers. Er falle auch nicht durch ein besonderes exilpolitisches Engagement auf, sei er doch ein normales Mitglied der CUDP/KINJIT und besetze keine bestimmte Funktion. Angesichts seines Profils und aufgrund dieser Erwägungen könne bei einer allfälligen Rückkehr nach Äthiopien nicht auf eine Gefährdung geschlossen werden. Die äthiopischen Behörden könnten sodann angesichts der hohen Zahl der im Ausland lebenden äthiopischen Staatsangehörigen nicht jede einzelne Person überwachen und identifizieren. Zudem dürfte auch den äthiopischen Behörden bekannt sein, dass viele äthiopische Emigranten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen versuchten, sich in Europa und speziell auch in der Schweiz ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, indem sie regimekritischen Aktivitäten nachgingen. Bezeichnenderweise sei der Beschwerdeführer erst nach den für ihn negativen Entscheiden im ersten Asylverfahren politisch aktiv geworden. Auch in dem vom Beschwerdeführer eingereichten Rundschreiben der äthiopischen "Direktion für Angelegenheiten von im Ausland lebenden Äthiopiern" würden die Auslandvertretungen nicht dazu aufgerufen, systematisch gegen die grosse Masse von exilpolitisch aktiven Personen vorzugehen und entsprechende Informationen zu sammeln. Die äthiopischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Verfolgung und Überwachung einer Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen würden. Im Falle des Beschwerdeführers bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer, der vor 2006 nie etwas mit Politik zu tun gehabt habe, alleine durch die Publikation von drei regimekritischen Artikeln besonders exponiert habe. Er gehöre nicht zur Gruppe der langjährigen und prominenten oppositionellen Äthiopier im Ausland, für die sich die äthiopischen Behörden gemäss den erwähnten Dokumenten interessiere. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, weshalb der Beschwerdeführer nicht als Flüchtling anerkannt werden könne und das Asylgesuch abzuweisen sei. 5.2. In der Beschwerdeschrift wird den vorinstanzlichen Erwägungen zunächst entgegen gehalten, die im zweiten Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe seien losgelöst von den im ersten Verfahren vorgebrachten zu würdigen. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer zu einem früheren Zeitpunkt von den äthiopischen Behörden möglicherweise nicht registriert worden sei, müsse nicht bedeuten, dass er aufgrund seiner Aktivitäten im Exil nicht wahrgenommen und entsprechend registriert worden sei. Die Behauptung, wonach politische Aktivitäten von Mitgliedern der CUDP/KINJIT im Ausland vom äthiopischen Regime nicht beobachtet würden, entbehre jeglicher Grundlage. Entgegen der Einschätzung des BFM würden auch Aktivitäten von einfachen Mitgliedern beobachtet und in den Datenbanken des äthiopischen Regimes registriert. Umso mehr stünden Mitglieder wie der Beschwerdeführer, die an Protestkundgebungen als Redner auftreten würden und denen die Parteileitung zugestehe, auf der Website der KINJIT regimekritische Artikel zu veröffentlichen, unter permanenter Beobachtung des äthiopischen Regimes. Der Beschwerdeführer habe zweifelsohne die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden geweckt. Schon die erhaltenen Drohanrufe verdeutlichten, dass man Kenntnis von den Aktivitäten des Beschwerdeführers habe. In diesem Zusammenhang sei festzuhalten, dass die Vorinstanz völlig überspritzte Anforderungen an die Angaben des Beschwerdeführers stelle, wenn er in der Lage sein sollte, die genaue Anzahl der Anrufe, den Zeitpunkt und den genauen Wortlaut derselben zu nennen. Er habe den ungefähren Inhalt der Gespräche geschildert, weshalb die Behauptung des BFM, er sei nicht in der Lage gewesen, die Telefonate oder seine Reaktion darauf anschaulich zu schildern, tatsachenwidrig sei. Hinsichtlich der Erkennbarkeit der exilpolitischen Aktivisten sei festzuhalten, dass nie behauptet worden sei, die äthiopischen Behörden würden sich bei der Identifikation exilpolitischer Individuen ausschliesslich auf die im Internet publizierten Fotos stützen. Es sei vielmehr gesicherte Erkenntnis und gerichtsnotorisch, dass diese über ein weit verzweigtes Spitzelsystem im Ausland verfügten, das bis in die exilpolitischen Organisationen reiche und auch Unternehmen im Ausland sowie Auslandvertretungen umfasse. Auf diesem Weg könnten etwa Listen der Mitglieder und Teilnehmer beschafft werden, welche in Verbindung mit den erwähnten Fotos und den Informationen der Spitzel durchaus eine Identifikation jedes einzelnen Teilnehmers ermöglichten. Der Beschwerdeführer wirft dem BFM zudem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. Bei der Behauptung, viele äthiopische Emigranten versuchten aus vorwiegend wirtschaftlichen Gründen, sich in Europa ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken, handle es sich um eine blosse Mutmassung, die auf den konkreten Fall keinerlei Bezug nehme. Auf den Beschwerdeführer treffe nicht zu, dass er seine politischen Aktivitäten aus rein wirtschaftlichen Gründen betreibe, was sich in der Vielzahl seiner Aktivitäten und der exzellenten Qualität seiner Texte manifestiere. Es sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine Texte selbst kreiert habe, schlicht nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesamt sein tatsächliches Engagement in Zweifel ziehe. Fakt sei, dass die Texte unter Namensnennung im Internet veröffentlicht worden seien. Die Theorie der Vorinstanz, wonach die äthiopischen Behörden zwischen politisch und wirtschaftlich motivierten Exilaktivisten unterscheide, verkenne, dass die politische Exilaktivität unabhängig von der Motivation immer eine Schädigung des Ansehens der äthiopischen Regierung im Ausland zur Folge habe. Zudem handle es sich dabei um ein untaugliches Argument.
6. Von der Vorinstanz wird nicht bestritten, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätigt hat. Exilpolitische Aktivitäten können jedoch nur dann im Sinne von subjektiven Nachfluchtgründen zur Flüchtlingseigenschaft führen, wenn zumindest glaubhaft gemacht wird, dass im Falle einer Rückkehr infolge Exilaktivität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung zu rechnen wäre. Nachfolgend ist demnach zu untersuchen, ob diese Voraussetzung im Fall des Beschwerdeführers erfüllt ist. 6.1. Gemäss den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter anderem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7416/2007 vom 27. November 2009 und D-3511/2008 vom 24. Oktober 2008) ist - mit dem Beschwerdeführer - davon auszugehen, dass die äthiopischen Sicherheitsbehörden die Aktivitäten von Exilgemeinschaften in einem gewissen Ausmass überwachen und mittels elektronischer Datenbanken registrieren. Unter diesen Umständen besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass Aktivitäten von Personen, welche sich im Ausland für die CUPD/KINIJIT engagierten oder auch nur mit ihr sympathisierten, im Falle einer Zwangsrückschaffung dem äthiopischen Sicherheitsdienst spätestens am Flughafen bekannt würden. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die äthiopischen Sicherheitsorgane eine zwangsweise aus dem Ausland zurückgeführte Person, die Anhänger oder Mitglied der Ausland-Organisation der CUPD/ KINIJIT war, nach wie vor als zu verfolgenden Gegner der Regierung ansehen würden, solange von dieser Person vor ihrer Ausreise aus dem jeweiligen Gastland kein eindeutiges Bekenntnis zur verfassungsmässigen Ordnung Äthiopiens und eine klare Abkehr von der bisherigen Politik der CUPD/KINIJIT vorliegt. Angesichts der 2007 in Äthiopien erfolgten Amnestie von einigen Mitgliedern der CUPD/ KINIJIT und der nicht unerschöpflichen Ressourcen des äthiopischen Nachrichtendienstes mag sich die Frage nach der aktuellen Überwachungsdichte in der Schweiz stellen, welche indessen im vorliegenden Fall offen bleiben kann. Von Bedeutung ist vorliegend die tatsächliche Erkennbarkeit der behaupteten exilpolitischen Tätigkeit, die Individualisierbarkeit des Beschwerdeführers sowie dessen konkrete exilpolitische Tätigkeiten. 6.2. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2006 Mitglied der KINIJIT/CUDP ist und an mehreren Kundgebungen und Versammlungen teilgenommen hat, wobei er auch organisatorische Aufgaben - etwa die Vorbereitung von Slogans, Information anderer Leute - übernommen hat. Zudem liess er unter seinem Namen im Internet regimekritische Artikel veröffentlichen. Seit Beschwerdeeinreichung machte der Beschwerdeführer keine weiteren Aktivitäten geltend, er reichte diesbezüglich auch keine zusätzlichen Beweismittel ein. Im Sinne einer Vorbemerkung ist dem Beschwerdeführer darin zu widersprechen, dass die beiden Asylverfahren des Beschwerdeführers isoliert zu betrachten seien. Vielmehr hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bis zur Einreichung seines zweiten Asylgesuches im April 2007 - und damit rund sechs Jahre nach seiner Ausreise aus dem Heimatstaat (vgl. Akten BFM A 6/4 S. 1) - keine exilpolitische Betätigung geltend machte. Dies ändert zwar nichts an seinen Aktivitäten in der Schweiz, die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach der Beschwerdeführer davor nicht bereits im Fokus der äthiopischen Behörden stand, trifft jedoch ohne weiteres zu. Zwar überwachen die äthiopischen Behörden zweifelsohne die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland, jedoch ist davon auszugehen, dass sie sich auf die Erfassung von Personen konzentrieren, welche über die massentypischen und niedrig profilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/ oder Aktivitäten entwickeln, die sie aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausheben und als ernsthafte und potentiell gefährliche Regimegegner erscheinen lassen. Nach Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts unterliegen Mitglieder in Exilorganisationen von in Äthiopien verbotenen oppositionellen Parteien, Teilnehmer an Veranstaltungen dieser Organisationen, Mitwirkende an regimekritischen Demonstrationen, welche die dabei üblichen Plakate tragen und Parolen rufen sowie Personen von sonstigen regimekritischen Veranstaltungen keiner allgemeinen Überwachungsgefahr durch äthiopische Behörden. Dass die äthiopischen Sicherheitskräfte zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Exilaktivisten, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chance auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen, zu unterscheiden vermögen, darf, entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde, vorausgesetzt werden. Betreffend die Teilnahme an Demonstrationen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei diesen Veranstaltungen eher als "Mitläufer" denn als treibende Kraft zu bezeichnen ist. So geht insbesondere weder aus den eingereichten Fotografien noch den Bestätigungsschreiben vom 15.03.2007 (vgl. Beilagen zum zweiten Asylgesuch [Akten BFM B 3]) - wie vom Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter vorgebracht - hervor, er habe sich in einem aussergewöhnlichen Ausmass politisch exponiert, so dass effektiv davon auszugehen wäre, er habe als Oppositioneller die Aufmerksamkeit der äthiopischen Behörden derart auf sich gezogen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung zu befürchten hätte. Aus den eingereichten Beweismitteln ist lediglich zu schliessen, dass er sich gelegentlich an Versammlungen der genannten exilpolitischen Organisation in der Schweiz beteiligt und an vereinzelten Demonstrationen teilgenommen hat. Eine besondere Auffälligkeit ist indessen nicht zu erkennen. Daran vermögen angesichts der Flut von im Internet erscheinenden Veröffentlichungen auch die - relativ wenigen - Publikationen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Der Hinweis in der Beschwerdeschrift (S. 3) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5060/2007 vom 30. November 2007 erweist sich ebenfalls als unbehelflich. In diesem wird nämlich einzig die Frage beantwortet, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der dortigen Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet hat und wegen Nichtleistens des einverlangten Gebührenvorschusses auf das entsprechende Gesuch nicht eingetreten ist. Es wurde jedoch in jenem Verfahren nicht entschieden, ob subjektive Nachfluchtgründe vor-liegen, welche die Flüchtlingseigenschaft zu begründen vermögen. Festzuhalten ist sodann, dass keine Hinweise aktenkundig sind, wonach der Beschwerdeführer in der Schweiz in einer hohen und in der Öffentlichkeit exponierten Kaderstelle einer Exilorganisation tätig (gewesen) wäre. Seine geltend gemachten Aktivitäten für die CUDP/KINIJIT in der Schweiz vermögen kein derartiges politisches Profil zu entwickeln, dass die äthiopischen Behörden den Beschwerdeführer als ernsthaften und in seinem Wirkungsgrad gefährlichen Regimegegner identifizieren könnten. Sein exilpolitisches Betätigungsfeld ist nicht geeignet, ein asylrelevantes staatliches Verfolgungsinteresse in Äthiopien zu begründen. Daran vermögen auch die Aussagen des Beschwerdeführers, er habe Drohanrufe erhalten, nichts zu ändern, zumal der Vorinstanz darin beizupflichten ist, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu diesen - zwei oder drei - Anrufen (vgl. Akten BFM B 18/12 S. 8 f.) nicht überzeugend ausfielen. Angesichts der Ernsthaftigkeit von Drohanrufen erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers vage und wenig realitätsnah. Dies umso mehr, als es sich nicht um eine Vielzahl von Anrufen, sondern um zwei oder drei Anrufe gehandelt haben soll. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer aus dem Hinweis auf angeblich gleich gelagerte Fälle (wie etwa N [...], N [...] [vgl. Beschwerde S. 9]) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Zwar ist für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Einträge im Zentralen Migrationssystem ersichtlich, dass einer der betroffenen Personen (nach mehrjährigem Aufenthalt in der Schweiz) die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen wurde, dies lässt jedoch nicht auf einen vergleichbaren Fall schliessen. Es ist nicht Sache des Bundesverwaltungsgerichts, allein auf entsprechende Behauptung hin vorinstanzliche Akten beizuziehen. 6.3. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass keine subjektiven Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vorliegen, weshalb die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein zweites Asylgesuch abgelehnt hat. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2008/34 E. 9.2). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Äthiopien ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. In konstanter Praxis wird von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Äthiopien ausgegangen (vgl. bereits EMARK 1998 Nr. 22). Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet. Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus Äthiopien im August 2008 ist im heutigen Zeitpunkt nicht von einem offenen Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea auszugehen. Insgesamt kann jedenfalls nicht von einer rechtlich relevanten Verschlechterung der allgemeinen Lage in Äthiopien gesprochen werden. 8.4.2. Auch aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen. Der Beschwerdeführer ist gemäss den Akten noch jung und gesund. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges wird sodann auf Beschwerdeebene einzig auf die allgemeine Situation in Äthiopien hingewiesen. Diesbezüglich ist auf vorstehende Erwägung Ziffer 8.4.1 zu verweisen. Im Übrigen kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die entsprechenden, weiterhin geltenden Ausführungen im Urteil der ARK vom 14. März 2006 verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 9. April 2009 in gleicher Höhe geleitsteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 9. April 2009 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: