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D-1741/2007

D-1741/2007

Bundesverwaltungsgericht · 2008-07-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, ihren Heimatstaat am 13. Dezember 2006 auf dem Landweg. Über ihr unbekannte Länder sei sie am 20. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte sie im D._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Dezember 2006 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe seit 2003 zusammen mit ihrem Bruder die kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt. Am Y._______ seien sie von Freunden respektive den Regionalverantwortlichen von C._______ benachrichtigt und aufgefordert worden, die Flucht zu ergreifen. Daraufhin hätten sie sich bis zum 19. Juni 2004 bei einem Freund in C._______ versteckt und seien anschliessend nach E._______ geflohen. Die Behörden von C._______ hätten nämlich begonnen, sie wegen Gehilfenschaft und Beherbergung von PKK-Angehörigen zu suchen. Am 16. Juni 2004 hätten die Behörden bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt und ihren Vater auf den Posten gebracht. Dort sei dieser zu ihren Aktivitäten zugunsten der PKK befragt, später aber mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Seither würden sie und ihr Bruder auf der Flucht leben. Ferner seien auch nach dem 16. Juni 2004 in ihrem Quartier regelmässig Razzien allgemeiner Natur seitens der Behörden durchgeführt worden. Die Behörden würden sich aber jeweils regelmässig bei ihrem Vater nach ihnen erkundigen. Am 1. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt angehört. In Ergänzung zu ihren Äusserungen während der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe zusammen mit ihrem Bruder für die Guerilla Kleider genäht. Ferner hätten sie Geld gesammelt und damit Lebensmittel und Medikamente gekauft, welche sie dem Dorfchauffeur mitgegeben hätten. Mit den Hilfeleistungen hätten sie im Jahre 2003 begonnen und diese bis zum Y._______, dem Tag der Flucht, weitergeführt. Nach dem Militärdienst habe ihr Bruder beschlossen, sich für die kurdische Sache einzusetzen, da dieser während der Dienstzeit als Soldat gegen die eigenen Landsleute respektive die Kurden eingesetzt worden sei, was diesen sehr mitgenommen habe. Da ein Kamerad verhaftet worden sei, hätten sie am Y._______ vom Regionalverantwortlichen F._______ die Aufforderung erhalten, das Haus umgehend zu verlassen. Daraufhin habe sie sich zusammen mit ihrem Bruder ins Quartier G._______ in C._______ begeben, wo sie bei einem Freund Unterschlupf gefunden hätten. Sie könne nicht sagen, ob der verhaftete Kamerad ihren Namen den Behörden preisgegeben habe. Ausserdem sei in den Bergen von H._______ auch ein Guerillakämpfer getötet worden, auf welchem die Sicherheitskräfte offenbar Notizen mit ihren Namen gefunden hätten. Als sie von der behördlichen Fahndung erfahren hätten, habe sie ihren in E._______ wohnhaften Cousin angerufen, der sie in der Folge abgeholt und nach E._______ gebracht habe. Später hätten sie dann von ihrem Schwager als auch von F._______ erfahren, dass ein Kamerad aus I._______ verhaftet worden sei und ein Geständnis abgelegt habe. Dieser habe die Behörden unter anderem über den Guerillakämpfer in den Bergen von H._______ informiert, worauf der Kämpfer dann getötet worden sei. Bei den auf dem gefallenen Kämpfer aufgefundenen Notizen habe es sich ferner um eine Namensliste von Personen gehandelt, welche der PKK geholfen und Mitglieder derselben beherbergt hätten. Auf diese Weise hätten die Behörden noch die Namen von vier weiteren Personen erfahren, welche in der Folge festgenommen, jedoch später glaublich wieder freigelassen worden seien. Sodann hätten sie sich in den Bergen von E._______ versteckt gehalten, da sie gehofft hätten, dass die Behörden die Suche nach ihr und ihrem Bruder rasch wieder einstellen würden. Während dieser Zeit hätten sie aber immer wieder erfahren, dass die Fahndung angedauert habe, weshalb sie schliesslich gezwungen gewesen seien, das Land zu verlassen. Am 6. Februar 2007 erhielt die Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu unterschiedlichen Angaben ihrer in der Schweiz weilenden Schwester J._______ (N_______). B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 7. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde sie aufgefordert, bis zum 30. März 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 28. März 2007 einbezahlt.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, aufgrund der anderslautenden Aussagen der Schwester J._______ der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren, wonach die Beschwerdeführerin stets in C._______ gelebt habe, könne dieser nicht geglaubt werden, dass sie seit dem Juni 2004 in einem Bergdorf versteckt gewesen sei. Weiter seien Aktivitäten zugunsten der Guerilla gefährlich und Personen, welche sich dafür engagierten, würden mit grosser Vorsicht und Geheimhaltung vorgehen. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, dass ein Guerilla-Kämpfer Informationen über Warenlieferanten mit sich herumtragen würde, zumal das Risiko, deswegen Probleme zu bekommen, zu gross wäre. Weiter wäre gegen die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Vorgehensweise türkischer Ermittlungsbehörden ein Verfahren eingeleitet worden, wenn ihre Vorbringen zutreffen würden und diese hätte darüber berichten können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf Nachfrage angegeben, sie wisse dies nicht. Dies müsste die Beschwerdeführerin aber wissen, da es nicht glaubhaft sei, dass sie die vergangenen zweieinhalb Jahre nicht mehr in C._______ gelebt habe. Überdies sei das angebliche Engagement der Beschwerdeführerin auch aufgrund des mangelnden Wissens über die PKK als nicht glaubhaft zu erachten. Aktivitäten für die PKK in der Türkei seien als äusserst riskant einzustufen. Von ihren Aktivisten könne daher erwartet werden, dass sie über grundlegende Kenntnisse jener Organisation verfügten, für die sie sich unter erheblichen Risiken engagiert und exponiert hätten. Die Beschwerdeführerin habe aber zur PKK lediglich angeben können, dass sich diese für die Kurden einsetze, sonst wisse sie nichts darüber. Ein Engagement für eine Partei, von der man so wenig wisse, sei als unsubstanziiert und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst ein, die zeitlichen Umstände würden die Unstimmigkeiten in den Aussagen zu ihrer Schwester erklären. Diese sei fünf Monate vor ihr in die Schweiz gereist und habe von ihrer Flucht sehr wohl gewusst, nicht jedoch deren Hintergründe gekannt. Aus Angst um ihre Familie und um diese zu schützen, habe ihre Schwester im Laufe ihres Asylverfahrens ausgesagt, dass sich die Familie noch immer in C._______ aufhalte, da sie befürchtet habe, ihre Aussagen würden über die schweizerischen Asylbehörden an die heimatlichen Behörden gelangen und diese könnten dann den Ort ihres Versteckes herausfinden. Diese Vorbringen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So wurde die Schwester der Beschwerdeführerin im Rahmen deren direkten Anhörung beim BFM ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche bei der Befragung anwesenden Personen und sämtliche Personen, welche sich in der Schweiz je mit ihrem Asylgesuch befassen würden, einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden. Sie könne demnach sicher sein, dass nichts, was sie im Laufe ihres Asylverfahrens vorbringen werde, den türkischen Behörden zur Kenntnis gelange und sie daher ohne Furcht reden könne. Die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigte die Kenntnisnahme dieser Informationen nach Rückübersetzung unterschriftlich. Zudem sind dem entsprechenden Befragungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Wohnsitze ihrer diversen Familienangehörigen irgendwelche Befürchtungen oder Vorbehalte - wie sie nun erst in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurden - geäussert hätte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe müssen daher als blosse Schutzbehauptungen gewertet werden, zumal sie sich bei den Aussagen ihrer Schwester in deren Asylverfahren beziehungsweise den dabei entstandenen Ungereimtheiten behaften lassen muss. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei sehr wohl möglich, dass der fragliche Guerilla-Kämpfer die Aufgabe gehabt habe, seinem Vorgesetzten Informationen über die Personen, welche in der Region Unterstützungsleistungen erbringen würden, zu übermitteln. Aufgrund des Geständnisses eines aus I._______ stammenden Mannes hätten die Behörden gewusst, wo sie den später getöteten PKK-Kämpfer finden würden. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn vorliegend dem Befragungsprotokoll der direkten Anhörung entnommen werden kann, dass zwischen der Verhaftung des aus I._______ stammenden Mannes und dem späteren Auffinden und Töten des Guerilla-Kämpfers ein direkter Zusammenhang bestanden haben soll (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4), bleibt nicht nachvollziehbar, wie der Regionalverantwortliche F._______ zur Information gelangt sein soll, dass einerseits der verhaftete Mann aus I._______ in der Haft ein Geständnis abgelegt habe und andererseits auch gleich noch über den genauen Inhalt dieses Geständnisses Bescheid gewusst haben soll. Ausserdem muss es als unwahrscheinlich erachtet werden, dass die Sicherheitskräfte gerade und nur den denunzierten Guerillakämpfer hätten ausfindig machen und töten können, der sich den Angaben des Verhafteten zufolge im fraglichen Zeitpunkt irgendwo in den Bergen von H._______ aufgehalten haben und gleichzeitig mit der Beschaffung und Übermittlung von sensiblen Daten für seinen Vorgesetzten unterwegs gewesen sein soll. Weiter ist es - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung - aufgrund des damit verbundenen Risikos für sämtliche Kontaktpersonen als äusserst unwahrscheinlich und daher als unglaubhaft zu werten, dass sich die PKK eines solchen Vorgehens bedienen würde. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht mit Sicherheit auf die Frage antworten können, ob gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden sei, da sie sich ja während zweieinhalb Jahren versteckt gehalten habe. Dieser Einwand vermag jedoch deshalb nicht zu überzeugen, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder anlässlich der direkten Anhörung angaben, während ihres zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in K._______ in ständigem Kontakt mit ihrer Familie gestanden zu sein und dies gerade in der Absicht, "neue Nachrichten zu erfahren" (vgl. Protokoll direkte Anhörung Beschwerdeführerin, S. 6; Protokoll direkte Anhörung Beschwerdeführer, S. 10). Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach die Beschwerdeführerin zumindest über grundlegende Kenntnisse der PKK hätte verfügen müssen, um ihrem angeführten und mit hohem Risiko verbundenen Engagement für eine illegale Organisation, welches letztlich zur Flucht aus dem Heimatland geführt haben soll, Glaubhaftigkeit zu verleihen. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, sie habe an die "Sache" geglaubt, die ihr Bruder unterstützt habe, weil sie von diesem zur Unterstützung aufgefordert worden sei, ohne sonstige Kenntnisse der unterstützten Organisation zu besitzen. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der direkten Anhörung entnommen werden kann, sie habe aus eigenem Antrieb das kurdische Volk unterstützen wollen, nachdem sie von den Erlebnissen ihres Bruders erfahren gehabt habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3 unten). Zudem ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder eigenen Angaben zufolge unter verschiedenen Malen Angehörige der PKK bei sich beherbergt haben sollen, wobei es zu Kontakten zu den Beherbergten und einem entsprechenden Informationsaustausch gekommen sein dürfte. Den in Ziffer 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Abwägung sämtlicher Aspekte daher nicht zu genügen, weshalb aufgrund obiger Erkenntnis die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorliegend gewichtiger erscheinen als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sprechen könnten.

E. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihrem im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihren Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine 9-jährige Schulbildung, Berufserfahrung in einer Schneiderei und an ihrem Herkunftsort C._______ über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz sowie über gute Kenntnisse der türkischen Sprache. Es ist ihr daher möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen.

E. 5.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.

E. 5.8 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1741/2007 {T 0/2} Urteil vom 16. Juli 2008 Besetzung Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren X._______, Türkei, vertreten durch Maître Yves Richon, B._______, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Februar 2007 / N_______. Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus C._______ stammende türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit, ihren Heimatstaat am 13. Dezember 2006 auf dem Landweg. Über ihr unbekannte Länder sei sie am 20. Dezember 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag stellte sie im D._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 28. Dezember 2006 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe seit 2003 zusammen mit ihrem Bruder die kurdische Arbeiterpartei (PKK) unterstützt. Am Y._______ seien sie von Freunden respektive den Regionalverantwortlichen von C._______ benachrichtigt und aufgefordert worden, die Flucht zu ergreifen. Daraufhin hätten sie sich bis zum 19. Juni 2004 bei einem Freund in C._______ versteckt und seien anschliessend nach E._______ geflohen. Die Behörden von C._______ hätten nämlich begonnen, sie wegen Gehilfenschaft und Beherbergung von PKK-Angehörigen zu suchen. Am 16. Juni 2004 hätten die Behörden bei ihnen zu Hause eine Razzia durchgeführt und ihren Vater auf den Posten gebracht. Dort sei dieser zu ihren Aktivitäten zugunsten der PKK befragt, später aber mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Seither würden sie und ihr Bruder auf der Flucht leben. Ferner seien auch nach dem 16. Juni 2004 in ihrem Quartier regelmässig Razzien allgemeiner Natur seitens der Behörden durchgeführt worden. Die Behörden würden sich aber jeweils regelmässig bei ihrem Vater nach ihnen erkundigen. Am 1. Februar 2007 wurde die Beschwerdeführerin vom BFM direkt angehört. In Ergänzung zu ihren Äusserungen während der Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin aus, sie habe zusammen mit ihrem Bruder für die Guerilla Kleider genäht. Ferner hätten sie Geld gesammelt und damit Lebensmittel und Medikamente gekauft, welche sie dem Dorfchauffeur mitgegeben hätten. Mit den Hilfeleistungen hätten sie im Jahre 2003 begonnen und diese bis zum Y._______, dem Tag der Flucht, weitergeführt. Nach dem Militärdienst habe ihr Bruder beschlossen, sich für die kurdische Sache einzusetzen, da dieser während der Dienstzeit als Soldat gegen die eigenen Landsleute respektive die Kurden eingesetzt worden sei, was diesen sehr mitgenommen habe. Da ein Kamerad verhaftet worden sei, hätten sie am Y._______ vom Regionalverantwortlichen F._______ die Aufforderung erhalten, das Haus umgehend zu verlassen. Daraufhin habe sie sich zusammen mit ihrem Bruder ins Quartier G._______ in C._______ begeben, wo sie bei einem Freund Unterschlupf gefunden hätten. Sie könne nicht sagen, ob der verhaftete Kamerad ihren Namen den Behörden preisgegeben habe. Ausserdem sei in den Bergen von H._______ auch ein Guerillakämpfer getötet worden, auf welchem die Sicherheitskräfte offenbar Notizen mit ihren Namen gefunden hätten. Als sie von der behördlichen Fahndung erfahren hätten, habe sie ihren in E._______ wohnhaften Cousin angerufen, der sie in der Folge abgeholt und nach E._______ gebracht habe. Später hätten sie dann von ihrem Schwager als auch von F._______ erfahren, dass ein Kamerad aus I._______ verhaftet worden sei und ein Geständnis abgelegt habe. Dieser habe die Behörden unter anderem über den Guerillakämpfer in den Bergen von H._______ informiert, worauf der Kämpfer dann getötet worden sei. Bei den auf dem gefallenen Kämpfer aufgefundenen Notizen habe es sich ferner um eine Namensliste von Personen gehandelt, welche der PKK geholfen und Mitglieder derselben beherbergt hätten. Auf diese Weise hätten die Behörden noch die Namen von vier weiteren Personen erfahren, welche in der Folge festgenommen, jedoch später glaublich wieder freigelassen worden seien. Sodann hätten sie sich in den Bergen von E._______ versteckt gehalten, da sie gehofft hätten, dass die Behörden die Suche nach ihr und ihrem Bruder rasch wieder einstellen würden. Während dieser Zeit hätten sie aber immer wieder erfahren, dass die Fahndung angedauert habe, weshalb sie schliesslich gezwungen gewesen seien, das Land zu verlassen. Am 6. Februar 2007 erhielt die Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu unterschiedlichen Angaben ihrer in der Schweiz weilenden Schwester J._______ (N_______). B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylbegehren ohne weitere Abklärungen ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaubhaftigkeit nicht genügten. Ferner sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. C. Mit Eingabe vom 7. März 2007 beantragte die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 15. März 2007 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Ferner wurde sie aufgefordert, bis zum 30. März 2007 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Kostenvorschuss wurde von der Beschwerdeführerin am 28. März 2007 einbezahlt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides im Wesentlichen fest, aufgrund der anderslautenden Aussagen der Schwester J._______ der Beschwerdeführerin in deren Asylverfahren, wonach die Beschwerdeführerin stets in C._______ gelebt habe, könne dieser nicht geglaubt werden, dass sie seit dem Juni 2004 in einem Bergdorf versteckt gewesen sei. Weiter seien Aktivitäten zugunsten der Guerilla gefährlich und Personen, welche sich dafür engagierten, würden mit grosser Vorsicht und Geheimhaltung vorgehen. Vor diesem Hintergrund könne nicht geglaubt werden, dass ein Guerilla-Kämpfer Informationen über Warenlieferanten mit sich herumtragen würde, zumal das Risiko, deswegen Probleme zu bekommen, zu gross wäre. Weiter wäre gegen die Beschwerdeführerin in Kenntnis der Vorgehensweise türkischer Ermittlungsbehörden ein Verfahren eingeleitet worden, wenn ihre Vorbringen zutreffen würden und diese hätte darüber berichten können. Die Beschwerdeführerin habe jedoch auf Nachfrage angegeben, sie wisse dies nicht. Dies müsste die Beschwerdeführerin aber wissen, da es nicht glaubhaft sei, dass sie die vergangenen zweieinhalb Jahre nicht mehr in C._______ gelebt habe. Überdies sei das angebliche Engagement der Beschwerdeführerin auch aufgrund des mangelnden Wissens über die PKK als nicht glaubhaft zu erachten. Aktivitäten für die PKK in der Türkei seien als äusserst riskant einzustufen. Von ihren Aktivisten könne daher erwartet werden, dass sie über grundlegende Kenntnisse jener Organisation verfügten, für die sie sich unter erheblichen Risiken engagiert und exponiert hätten. Die Beschwerdeführerin habe aber zur PKK lediglich angeben können, dass sich diese für die Kurden einsetze, sonst wisse sie nichts darüber. Ein Engagement für eine Partei, von der man so wenig wisse, sei als unsubstanziiert und deshalb als unglaubhaft zu qualifizieren. 3.2 Die Beschwerdeführerin wendet demgegenüber in ihrer Rechtsmitteleingabe zunächst ein, die zeitlichen Umstände würden die Unstimmigkeiten in den Aussagen zu ihrer Schwester erklären. Diese sei fünf Monate vor ihr in die Schweiz gereist und habe von ihrer Flucht sehr wohl gewusst, nicht jedoch deren Hintergründe gekannt. Aus Angst um ihre Familie und um diese zu schützen, habe ihre Schwester im Laufe ihres Asylverfahrens ausgesagt, dass sich die Familie noch immer in C._______ aufhalte, da sie befürchtet habe, ihre Aussagen würden über die schweizerischen Asylbehörden an die heimatlichen Behörden gelangen und diese könnten dann den Ort ihres Versteckes herausfinden. Diese Vorbringen sind jedoch als nicht stichhaltig zu erachten. So wurde die Schwester der Beschwerdeführerin im Rahmen deren direkten Anhörung beim BFM ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche bei der Befragung anwesenden Personen und sämtliche Personen, welche sich in der Schweiz je mit ihrem Asylgesuch befassen würden, einer strengen Verschwiegenheitspflicht unterliegen würden. Sie könne demnach sicher sein, dass nichts, was sie im Laufe ihres Asylverfahrens vorbringen werde, den türkischen Behörden zur Kenntnis gelange und sie daher ohne Furcht reden könne. Die Schwester der Beschwerdeführerin bestätigte die Kenntnisnahme dieser Informationen nach Rückübersetzung unterschriftlich. Zudem sind dem entsprechenden Befragungsprotokoll keinerlei Hinweise zu entnehmen, dass die Schwester der Beschwerdeführerin bei der Schilderung der Wohnsitze ihrer diversen Familienangehörigen irgendwelche Befürchtungen oder Vorbehalte - wie sie nun erst in der Beschwerdeschrift vorgebracht wurden - geäussert hätte. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe müssen daher als blosse Schutzbehauptungen gewertet werden, zumal sie sich bei den Aussagen ihrer Schwester in deren Asylverfahren beziehungsweise den dabei entstandenen Ungereimtheiten behaften lassen muss. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei sehr wohl möglich, dass der fragliche Guerilla-Kämpfer die Aufgabe gehabt habe, seinem Vorgesetzten Informationen über die Personen, welche in der Region Unterstützungsleistungen erbringen würden, zu übermitteln. Aufgrund des Geständnisses eines aus I._______ stammenden Mannes hätten die Behörden gewusst, wo sie den später getöteten PKK-Kämpfer finden würden. Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen. Auch wenn vorliegend dem Befragungsprotokoll der direkten Anhörung entnommen werden kann, dass zwischen der Verhaftung des aus I._______ stammenden Mannes und dem späteren Auffinden und Töten des Guerilla-Kämpfers ein direkter Zusammenhang bestanden haben soll (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 4), bleibt nicht nachvollziehbar, wie der Regionalverantwortliche F._______ zur Information gelangt sein soll, dass einerseits der verhaftete Mann aus I._______ in der Haft ein Geständnis abgelegt habe und andererseits auch gleich noch über den genauen Inhalt dieses Geständnisses Bescheid gewusst haben soll. Ausserdem muss es als unwahrscheinlich erachtet werden, dass die Sicherheitskräfte gerade und nur den denunzierten Guerillakämpfer hätten ausfindig machen und töten können, der sich den Angaben des Verhafteten zufolge im fraglichen Zeitpunkt irgendwo in den Bergen von H._______ aufgehalten haben und gleichzeitig mit der Beschaffung und Übermittlung von sensiblen Daten für seinen Vorgesetzten unterwegs gewesen sein soll. Weiter ist es - in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Einschätzung - aufgrund des damit verbundenen Risikos für sämtliche Kontaktpersonen als äusserst unwahrscheinlich und daher als unglaubhaft zu werten, dass sich die PKK eines solchen Vorgehens bedienen würde. Ferner bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe nicht mit Sicherheit auf die Frage antworten können, ob gegen sie ein Verfahren eingeleitet worden sei, da sie sich ja während zweieinhalb Jahren versteckt gehalten habe. Dieser Einwand vermag jedoch deshalb nicht zu überzeugen, da sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder anlässlich der direkten Anhörung angaben, während ihres zweieinhalb Jahre dauernden Aufenthaltes in K._______ in ständigem Kontakt mit ihrer Familie gestanden zu sein und dies gerade in der Absicht, "neue Nachrichten zu erfahren" (vgl. Protokoll direkte Anhörung Beschwerdeführerin, S. 6; Protokoll direkte Anhörung Beschwerdeführer, S. 10). Ferner ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach die Beschwerdeführerin zumindest über grundlegende Kenntnisse der PKK hätte verfügen müssen, um ihrem angeführten und mit hohem Risiko verbundenen Engagement für eine illegale Organisation, welches letztlich zur Flucht aus dem Heimatland geführt haben soll, Glaubhaftigkeit zu verleihen. Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, sie habe an die "Sache" geglaubt, die ihr Bruder unterstützt habe, weil sie von diesem zur Unterstützung aufgefordert worden sei, ohne sonstige Kenntnisse der unterstützten Organisation zu besitzen. Dem ist jedoch zu entgegnen, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der direkten Anhörung entnommen werden kann, sie habe aus eigenem Antrieb das kurdische Volk unterstützen wollen, nachdem sie von den Erlebnissen ihres Bruders erfahren gehabt habe (vgl. Protokoll direkte Anhörung, S. 3 unten). Zudem ist in diesem Zusammenhang anzufügen, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Bruder eigenen Angaben zufolge unter verschiedenen Malen Angehörige der PKK bei sich beherbergt haben sollen, wobei es zu Kontakten zu den Beherbergten und einem entsprechenden Informationsaustausch gekommen sein dürfte. Den in Ziffer 2.2 genannten Anforderungen an die Glaubhaftigkeit der Darlegung eines asylbegründenden Sachverhalts vermögen die Schilderungen der Beschwerdeführerin in Abwägung sämtlicher Aspekte daher nicht zu genügen, weshalb aufgrund obiger Erkenntnis die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen vorliegend gewichtiger erscheinen als die Gründe, die für die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung sprechen könnten. 3.3 Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat daher das Asylbegehren zu Recht ohne weitere Abklärungen abgelehnt, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen, da sie an obiger Erkenntnis nichts zu ändern vermögen. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. Mario Gattiker, Das Asyl und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihrem im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihren Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.6 Unter Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtssituation in der Türkei sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückführung in ihr Heimatland einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den Wegweisungsvollzug in die Türkei gestützt auf die allgemeine Lage als generell zumutbar. Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die die Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Türkei als unzumutbar erscheinen lassen würde. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine 9-jährige Schulbildung, Berufserfahrung in einer Schneiderei und an ihrem Herkunftsort C._______ über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz sowie über gute Kenntnisse der türkischen Sprache. Es ist ihr daher möglich, sich bei einer Rückkehr eine Existenzgrundlage zu schaffen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 5.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.8 Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten ohne Durchführung eines Schriftenwechsels abzuweisen (vgl. Art. 111a Abs. 1 AsylG). 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzenden Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 28. März 2007 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)

- L._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Thomas Wespi Stefan Weber Versand: