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D-5401/2008

D-5401/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2008-10-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügungen vom 6. Februar 2007 lehnte das BFM in Anwendung von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 20. Dezember 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 7. März 2007 gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 16. Juli 2008 ab. B. Mit Eingabe vom 21. August 2008 ersuchten die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 und beantragten, es seien die beiden Verfahren miteinander zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich auszusetzen. (zuständige kantonale Behörde) sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Vor der Gutheissung des vorliegenden Revisionsgesuches sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist anzusetzen, um eine detaillierte Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einreichen zu können. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über die Kontaktaufnahme mit ihrem Vater im Heimatland die Anklageschrift mit der Aktennummer (...) der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) habe erhältlich gemacht werden können. Aus diesem Dokument ergebe sich, dass die von den Gesuchstellern im ordentlichen Verfahren erwähnten Personen (Nr. 10, 11, 14, und 16 der Anklageschrift), welche festgenommen worden seien, im Rahmen der Anklageerhebung der Unterstützung der PKK beschuldigt worden seien. Unter anderem habe man bei den Festgenommenen bei der Durchsuchung sowohl Dokumente mit weiteren Namen gefunden als auch seien von ihnen Aussagen über weitere Beteiligte gemacht worden, welche Unterstützungsleistungen zugunsten der PKK erbracht hätten. Weiter sei in diesem Zusammenhang wichtig, dass neben dem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mit der Aktennummer (...) auch noch ein Hauptdossier mit der Nummer (...) erwähnt werde, woraus sodann der Schluss zu ziehen sei, dass in diesem Hauptdossier noch weitere Beschuldigte erwähnt würden, die bis anhin noch nicht hätten verhaftet werden können. Das beigebrachte Beweismittel vermöge nun die von den Gesuchstellern vorgetragene komplexe Geschichte zu belegen, weswegen sie in der Türkei von einer politisch motivierten Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte bedroht seien. Angesichts der Vorbringen der Gesuchsteller und den Ausführungen in diesem Dokument sei ebenfalls davon auszugehen, dass gegen die Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr in die Türkei sofort ein entsprechendes Verfahren mit Inhaftierung und einer Verurteilung wegen Unterstützung der PKK eröffnet würde. Es sei somit zu beachten, dass sämtliche vom BFM und dem Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheiden ins Feld geführten Unglaubhaftigkeitselemente aufgrund des Inhalts der besagten Anklageschrift beseitigt seien. Für den Fall von Zweifeln an den Umständen des Auffindens des besagten Beweismittels oder der Echtheit des Dokuments werde beantragt, dass im Rahmen einer Botschaftsanfrage die Existenz des entsprechenden Verfahrens festzustellen sei. Im Übrigen handle es sich vorliegend um eine klar dokumentierte Verfolgung der Gesuchsteller aus politischen Gründen. Angesichts des Charakters der zur Diskussion stehenden unverzichtbaren Grundrechte sei auf die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in diesem Zusammenhang entwickelte Praxis zu verweisen. Zu den Akten wurde die Faxkopie der Anklageschrift vom (...) der Staatsanwaltschaft (...) gereicht. Das entsprechende Original wurde in Aussicht gestellt (normale Briefpost in die Schweiz); ebenso eine umgehende Nachreichung einer Übersetzung. C. Am 22. August 2008 wurde (zuständige kantonale Behörde) per Telefax angewiesen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid darüber einstweilen auszusetzen. D. Mit Eingabe vom 22. August 2008 (Eingang: Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2008) wurde die Übersetzung der Anklageschrift vom (...) nachgereicht (vgl. Bst. B). E. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2008 wurden die beiden Revisionsverfahren D-5401/2008 und D-5402/2008 antragsgemäss vereinigt. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Die Gesuchsteller wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'400.--, zahlbar bis zum 9. September 2008, einzuzahlen. Unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, falls bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Titeln bewiesen werden sollen, die um Revision ersuchende Person darzutun habe, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Im vorliegenden Revisionsgesuch sei aber nicht in substanziierter Form aufgezeigt worden, weshalb die Gesuchsteller nicht hätten in der Lage sein sollen, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen. Auch seien keine glaubhaften Gründe erkennbar, aus denen die Gesuchsteller trotz der von ihnen respektive von ihrem damaligen Rechsvertreter zu verlangenden Umsicht nicht hätten in der Lage sein sollen, das Vorliegen der Anklageschrift in Erfahrung zu bringen und während des dem Urteil vom 16. Juli 2008 vorangegangenen Beschwerdeverfahrens - oder auch schon weit früher - einzureichen, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen sei, die Gesuchsteller seien während ihres Aufenthalts in (...) in ständigem Kontakt mit ihrer Familie gestanden (vgl. Urteil des Bundsverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 betr. die Gesuchstellerin E. 3.2 S. 7 f. und die dortigen Hinweise auf die Anhörungsprotokolle). Namentlich dürfte der Hinweis auf die "intellektuellen Fähigkeiten [der Gesuchsteller], insbesondere bezüglich administrativer Verwaltungs- und Justizabläufe", welche "sehr gering" seien, kaum eine plausible Erklärung für das verspätete Einreichen der Anklageschrift im ordentlichen Verfahren darstellen. Mit Bezug auf die Anklageschrift dürfte - abgesehen von den deutlichen Anzeichen für ein verspätetes Einreichen - auch bereits das Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt sein. Vor allem dürfte aber die Schlussfolgerung kaum zu überzeugen vermögen, wonach im "Hauptdossier mit der Nummer (...) (recte wohl: [...]) - welches chronologisch vor der Nummer (...) liege - weitere Beschuldigte erwähnt seien, welche bisher noch nicht hätten verhaftet werden können. Insbesondere dürfte sich der entscheidende Schritt in dieser Argumentation, wonach davon auszugehen sei, unter diesen weiteren Beschuldigten befänden sich gerade auch die Gesuchsteller, ausgesprochen spekulativ erweisen und daher als unsubstanziiert zu bezeichnen sein. Nach dem Gesagten seien konkrete Hinweise für die Begründetheit des Revisionsgesuches in den derzeit vorliegenden Akten nicht zu erkennen: Ebenfalls stünden dem Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller in ihren Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage keine Wegweisungshindernisse entgegen. F. Mit Eingabe vom 26. August 2008 ersuchten die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den in Revision zu ziehenden Urteilen vom 16. Juli 2008 die gesamte von den Gesuchstellern geltend gemachte Hintergrundgeschichte, woraus sie ihre Verfolgung ableiteten, in Zweifel gezogen worden sei. Mit dem nun eingereichten Beweismittel (Anklageschrift) sei diese Geschichte aber bis ins Detail belegt. Das Beweismittel sei somit rechtserheblich und beweise eine Vielzahl von Tatsachen, welche im bisherigen (ordentlichen) Verfahren unbewiesen geblieben seien. Mithin entziehe das Beweismittel den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008, welche sich ausschliesslich auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchsteller stützen würden, die sachverhaltsmässige Basis, weshalb diese Urteile nicht mehr haltbar seien. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Begründung dürften weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf dessen rechtliche Würdigung neue Aspekte zu entnehmen sein, die zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten, als sie in der Zwischenverfügung vom 25. August 2008 dargetan worden sei. In der besagten Zwischenverfügung sei unter anderem ausgeführt worden, dass dem eingereichten Beweismittel aufgrund einer summarischen Prüfung die Erheblichkeit abzusprechen sein dürfte (Zwischenverfügung vom 25. August 2008 S. 3 und 4). Ferner sei den diesbezüglichen Erwägungen ergänzend anzufügen, dass der Inhalt im besagten Beweismittel (Umstände und Zeitpunkt der Inhaftierung der vom Gesuchsteller genannten vier Personen) nicht in Einklang mit den vom Gesuchsteller bei der direkten Bundesanhörung gemachten Aussagen zu bringen sein dürften (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6 und 7). Selbst dann, wenn die vier Personen mit dem Vater gleichzeitig freigelassen worden sein sollten, dürften die vom Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens gegenüber diesen vier Leuten zu Protokoll gegebenen Antworten nicht nachvollziehbar ausgefallen sein (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 7). Gemäss eigenen Angaben habe der Gesuchsteller nämlich stets über seinen Schwager Kontakt mit seinem Vater gehabt und es dürfte daher äusserst seltsam erscheinen, wenn der Gesuchsteller über die Einleitung des Verfahrens nicht informiert worden wäre (Protokoll Empfangsstelle S. 5; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6, 7 und 10). In der Eingabe vom 26. August 2008 werde zur verspäteten Einreichung des Beweismittels sodann kein Wort verloren und lediglich behauptet, die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verworfene Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstelle sei mit dem eingereichten Beweismittel nunmehr belegt. Nach dem Gesagten würden keine neuen sachverhaltsmässig und rechtlich entscheidenden Aspekte vorgebracht, die eine Abänderung der Zwischenverfügung vom 25. August 2008 und der dort getroffenen Anordnungen als gerechtfertigt erscheinen liessen. Insbesondere dürfte der in der Eingabe auf Seite 3 gemachte Hinweis auf Ziffer 6 des Revisionsgesuchs vom 21. August 2008 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9, S. 77ff.) fehl gehen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 8. September 2008 geleistet. I. Gemäss Mitteilungen der zuständigen kantonalen Behörde vom 22. September 2008 sind die Gesuchsteller seit dem 1. September 2008 unbekannten Aufenthalts.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).

E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).

E. 2.1 Gemäss Mitteilungen der zuständigen kantonalen Behörden vom 22. September 2008 sind die Gesuchsteller seit dem 1. September 2008 unbekannten Aufenthalts. Da die Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss am 8. September 2008 - mithin zu einem Zeitpunkt, gemäss welchem sie seitens der Behörden bereits als unbekannten Aufenthalts galten - geleistet haben und ferner der Rechtsvertreter Kenntnis von diesen Mitteilungen hatte (vgl. Verteiler der Mitteilungen vom 22. September 2008) ohne darauf in irgendeiner Form zu reagieren, ist ohne weiteres vom (weiter) bestehenden Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller auszugehen.

E. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten.

E. 3.1 Die in den Artikeln 121-123 BGG aufgezählten Revisionsgründe stimmen weitgehend mit denjenigen in Art. 66 VwVG überein. In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG besteht gemäss Wortlaut des letzten Teilsatzes der entsprechenden Bestimmung der Unterschied zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG indes lediglich darin, als dass die Revision eines Beschwerdeentscheids aufgrund erst nachträglich entstandener Beweismittel, die geeignet sind, die im Beschwerdeentscheid unbewiesen gebliebene, bekannte Tatsache zu belegen, nicht möglich ist (... "unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind."). Das von den Gesuchstellern eingereichte Beweismittel (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [...] vom [...]) beschlägt keinen solchen Sachverhaltsumstand. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, die eine von der bisherigen Rechtssprechung abweichende Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches zur Folge haben könnte.

E. 3.2 Mit Zwischenverfügungen vom 25. und 27. August 2008 wurde den Gesuchstellern ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen in der Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmungen verspätet vorgebracht wurden und nicht erheblich sind. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich ihrer Begehren von damals ist zwischenzeitlich auch nicht eingetreten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass weder das Original der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) nachgereicht wurde noch irgendwelche weitere in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellte, die Gesuchsteller betreffende Unterlagen Eingang in die Akten gefunden haben. Um Wiederholungen zu vermeiden kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen werden (vgl. auch Bst. E und G hievor). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bloss erwähnt, dass die Begründung in den Zwischenverfügungen - obschon nicht nötig - in zwei Richtungen erfolgte. Nachdem den Darlegungen der Gesuchsteller die Erheblichkeit abgesprochen wurde, wäre der von den Gesuchstellern angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG mangels Erfüllens der kumulativen Erfordernisse (Neuheit, Erheblichkeit) bereits aus diesem Grund nicht gegeben gewesen (vgl. auch Ziff. 3.1). Mithin hätten Ausführungen zur Verspätung der Vorbringen und der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung unterbleiben können. Nach dem Gesagten erübrigen sich somit weitere Erörterungen. Ebenfalls ist bei dieser klaren Sachlage der Antrag um Einholung einer Botschaftsauskunft abzuweisen.

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Die Gesuche um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 sind demzufolge abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'400.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 8. September 2008 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

E. 6 (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 8. September 2008 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) und (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5401/2008 D-5402/2008/cvv {T 0/2} Urteil vom 16. Oktober 2008 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Gabriel Püntener, Rechtsanwalt , (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern. Gegenstand Revision; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 / D-1741/2007 und D-1747/2007. Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 6. Februar 2007 lehnte das BFM in Anwendung von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) die Asylgesuche der Gesuchsteller vom 20. Dezember 2006 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Die am 7. März 2007 gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteilen vom 16. Juli 2008 ab. B. Mit Eingabe vom 21. August 2008 ersuchten die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 und beantragten, es seien die beiden Verfahren miteinander zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Gesuchsteller festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. Der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme unverzüglich auszusetzen. (zuständige kantonale Behörde) sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen. Vor der Gutheissung des vorliegenden Revisionsgesuches sei dem unterzeichnenden Anwalt eine angemessene Frist anzusetzen, um eine detaillierte Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung einreichen zu können. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass über die Kontaktaufnahme mit ihrem Vater im Heimatland die Anklageschrift mit der Aktennummer (...) der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) habe erhältlich gemacht werden können. Aus diesem Dokument ergebe sich, dass die von den Gesuchstellern im ordentlichen Verfahren erwähnten Personen (Nr. 10, 11, 14, und 16 der Anklageschrift), welche festgenommen worden seien, im Rahmen der Anklageerhebung der Unterstützung der PKK beschuldigt worden seien. Unter anderem habe man bei den Festgenommenen bei der Durchsuchung sowohl Dokumente mit weiteren Namen gefunden als auch seien von ihnen Aussagen über weitere Beteiligte gemacht worden, welche Unterstützungsleistungen zugunsten der PKK erbracht hätten. Weiter sei in diesem Zusammenhang wichtig, dass neben dem Verfahren vor der Staatsanwaltschaft mit der Aktennummer (...) auch noch ein Hauptdossier mit der Nummer (...) erwähnt werde, woraus sodann der Schluss zu ziehen sei, dass in diesem Hauptdossier noch weitere Beschuldigte erwähnt würden, die bis anhin noch nicht hätten verhaftet werden können. Das beigebrachte Beweismittel vermöge nun die von den Gesuchstellern vorgetragene komplexe Geschichte zu belegen, weswegen sie in der Türkei von einer politisch motivierten Verfolgung durch die türkischen Sicherheitskräfte bedroht seien. Angesichts der Vorbringen der Gesuchsteller und den Ausführungen in diesem Dokument sei ebenfalls davon auszugehen, dass gegen die Gesuchsteller im Falle einer Rückkehr in die Türkei sofort ein entsprechendes Verfahren mit Inhaftierung und einer Verurteilung wegen Unterstützung der PKK eröffnet würde. Es sei somit zu beachten, dass sämtliche vom BFM und dem Bundesverwaltungsgericht in ihren Entscheiden ins Feld geführten Unglaubhaftigkeitselemente aufgrund des Inhalts der besagten Anklageschrift beseitigt seien. Für den Fall von Zweifeln an den Umständen des Auffindens des besagten Beweismittels oder der Echtheit des Dokuments werde beantragt, dass im Rahmen einer Botschaftsanfrage die Existenz des entsprechenden Verfahrens festzustellen sei. Im Übrigen handle es sich vorliegend um eine klar dokumentierte Verfolgung der Gesuchsteller aus politischen Gründen. Angesichts des Charakters der zur Diskussion stehenden unverzichtbaren Grundrechte sei auf die von der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) in diesem Zusammenhang entwickelte Praxis zu verweisen. Zu den Akten wurde die Faxkopie der Anklageschrift vom (...) der Staatsanwaltschaft (...) gereicht. Das entsprechende Original wurde in Aussicht gestellt (normale Briefpost in die Schweiz); ebenso eine umgehende Nachreichung einer Übersetzung. C. Am 22. August 2008 wurde (zuständige kantonale Behörde) per Telefax angewiesen, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid darüber einstweilen auszusetzen. D. Mit Eingabe vom 22. August 2008 (Eingang: Bundesverwaltungsgericht: 25. August 2008) wurde die Übersetzung der Anklageschrift vom (...) nachgereicht (vgl. Bst. B). E. Mit Zwischenverfügung vom 25. August 2008 wurden die beiden Revisionsverfahren D-5401/2008 und D-5402/2008 antragsgemäss vereinigt. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung wurde wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. Die Gesuchsteller wurden aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'400.--, zahlbar bis zum 9. September 2008, einzuzahlen. Unter Hinweis auf Literatur und Rechtsprechung wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, falls bereits vorgebrachte Tatsachen mit neuen Titeln bewiesen werden sollen, die um Revision ersuchende Person darzutun habe, dass sie die Beweismittel im früheren Verfahren nicht habe beibringen können. Im vorliegenden Revisionsgesuch sei aber nicht in substanziierter Form aufgezeigt worden, weshalb die Gesuchsteller nicht hätten in der Lage sein sollen, die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) bereits im ordentlichen Verfahren erhältlich zu machen und zu den Akten zu reichen. Auch seien keine glaubhaften Gründe erkennbar, aus denen die Gesuchsteller trotz der von ihnen respektive von ihrem damaligen Rechsvertreter zu verlangenden Umsicht nicht hätten in der Lage sein sollen, das Vorliegen der Anklageschrift in Erfahrung zu bringen und während des dem Urteil vom 16. Juli 2008 vorangegangenen Beschwerdeverfahrens - oder auch schon weit früher - einzureichen, zumal aufgrund der Akten davon auszugehen sei, die Gesuchsteller seien während ihres Aufenthalts in (...) in ständigem Kontakt mit ihrer Familie gestanden (vgl. Urteil des Bundsverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 betr. die Gesuchstellerin E. 3.2 S. 7 f. und die dortigen Hinweise auf die Anhörungsprotokolle). Namentlich dürfte der Hinweis auf die "intellektuellen Fähigkeiten [der Gesuchsteller], insbesondere bezüglich administrativer Verwaltungs- und Justizabläufe", welche "sehr gering" seien, kaum eine plausible Erklärung für das verspätete Einreichen der Anklageschrift im ordentlichen Verfahren darstellen. Mit Bezug auf die Anklageschrift dürfte - abgesehen von den deutlichen Anzeichen für ein verspätetes Einreichen - auch bereits das Erfordernis der revisionsrechtlichen Erheblichkeit nicht erfüllt sein. Vor allem dürfte aber die Schlussfolgerung kaum zu überzeugen vermögen, wonach im "Hauptdossier mit der Nummer (...) (recte wohl: [...]) - welches chronologisch vor der Nummer (...) liege - weitere Beschuldigte erwähnt seien, welche bisher noch nicht hätten verhaftet werden können. Insbesondere dürfte sich der entscheidende Schritt in dieser Argumentation, wonach davon auszugehen sei, unter diesen weiteren Beschuldigten befänden sich gerade auch die Gesuchsteller, ausgesprochen spekulativ erweisen und daher als unsubstanziiert zu bezeichnen sein. Nach dem Gesagten seien konkrete Hinweise für die Begründetheit des Revisionsgesuches in den derzeit vorliegenden Akten nicht zu erkennen: Ebenfalls stünden dem Vollzug der Wegweisung der Gesuchsteller in ihren Heimatstaat aufgrund der gegenwärtigen Aktenlage keine Wegweisungshindernisse entgegen. F. Mit Eingabe vom 26. August 2008 ersuchten die Gesuchsteller durch ihren Rechtsvertreter wiedererwägungsweise um Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den in Revision zu ziehenden Urteilen vom 16. Juli 2008 die gesamte von den Gesuchstellern geltend gemachte Hintergrundgeschichte, woraus sie ihre Verfolgung ableiteten, in Zweifel gezogen worden sei. Mit dem nun eingereichten Beweismittel (Anklageschrift) sei diese Geschichte aber bis ins Detail belegt. Das Beweismittel sei somit rechtserheblich und beweise eine Vielzahl von Tatsachen, welche im bisherigen (ordentlichen) Verfahren unbewiesen geblieben seien. Mithin entziehe das Beweismittel den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008, welche sich ausschliesslich auf die Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Gesuchsteller stützen würden, die sachverhaltsmässige Basis, weshalb diese Urteile nicht mehr haltbar seien. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. August 2008 wurde das Gesuch um wiedererwägungsweise Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung abgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Begründung dürften weder in Bezug auf den Sachverhalt noch auf dessen rechtliche Würdigung neue Aspekte zu entnehmen sein, die zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnten, als sie in der Zwischenverfügung vom 25. August 2008 dargetan worden sei. In der besagten Zwischenverfügung sei unter anderem ausgeführt worden, dass dem eingereichten Beweismittel aufgrund einer summarischen Prüfung die Erheblichkeit abzusprechen sein dürfte (Zwischenverfügung vom 25. August 2008 S. 3 und 4). Ferner sei den diesbezüglichen Erwägungen ergänzend anzufügen, dass der Inhalt im besagten Beweismittel (Umstände und Zeitpunkt der Inhaftierung der vom Gesuchsteller genannten vier Personen) nicht in Einklang mit den vom Gesuchsteller bei der direkten Bundesanhörung gemachten Aussagen zu bringen sein dürften (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6 und 7). Selbst dann, wenn die vier Personen mit dem Vater gleichzeitig freigelassen worden sein sollten, dürften die vom Gesuchsteller im Zusammenhang mit der Einleitung eines Verfahrens gegenüber diesen vier Leuten zu Protokoll gegebenen Antworten nicht nachvollziehbar ausgefallen sein (Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 7). Gemäss eigenen Angaben habe der Gesuchsteller nämlich stets über seinen Schwager Kontakt mit seinem Vater gehabt und es dürfte daher äusserst seltsam erscheinen, wenn der Gesuchsteller über die Einleitung des Verfahrens nicht informiert worden wäre (Protokoll Empfangsstelle S. 5; Protokoll der direkten Bundesanhörung S. 6, 7 und 10). In der Eingabe vom 26. August 2008 werde zur verspäteten Einreichung des Beweismittels sodann kein Wort verloren und lediglich behauptet, die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts verworfene Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Gesuchstelle sei mit dem eingereichten Beweismittel nunmehr belegt. Nach dem Gesagten würden keine neuen sachverhaltsmässig und rechtlich entscheidenden Aspekte vorgebracht, die eine Abänderung der Zwischenverfügung vom 25. August 2008 und der dort getroffenen Anordnungen als gerechtfertigt erscheinen liessen. Insbesondere dürfte der in der Eingabe auf Seite 3 gemachte Hinweis auf Ziffer 6 des Revisionsgesuchs vom 21. August 2008 (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9, S. 77ff.) fehl gehen. H. Der Kostenvorschuss wurde am 8. September 2008 geleistet. I. Gemäss Mitteilungen der zuständigen kantonalen Behörde vom 22. September 2008 sind die Gesuchsteller seit dem 1. September 2008 unbekannten Aufenthalts. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121-128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121-123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1 Gemäss Mitteilungen der zuständigen kantonalen Behörden vom 22. September 2008 sind die Gesuchsteller seit dem 1. September 2008 unbekannten Aufenthalts. Da die Gesuchsteller den einverlangten Kostenvorschuss am 8. September 2008 - mithin zu einem Zeitpunkt, gemäss welchem sie seitens der Behörden bereits als unbekannten Aufenthalts galten - geleistet haben und ferner der Rechtsvertreter Kenntnis von diesen Mitteilungen hatte (vgl. Verteiler der Mitteilungen vom 22. September 2008) ohne darauf in irgendeiner Form zu reagieren, ist ohne weiteres vom (weiter) bestehenden Rechtsschutzinteresse der Gesuchsteller auszugehen. 2.2 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.3 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Die in den Artikeln 121-123 BGG aufgezählten Revisionsgründe stimmen weitgehend mit denjenigen in Art. 66 VwVG überein. In Bezug auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG besteht gemäss Wortlaut des letzten Teilsatzes der entsprechenden Bestimmung der Unterschied zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG indes lediglich darin, als dass die Revision eines Beschwerdeentscheids aufgrund erst nachträglich entstandener Beweismittel, die geeignet sind, die im Beschwerdeentscheid unbewiesen gebliebene, bekannte Tatsache zu belegen, nicht möglich ist (... "unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind."). Das von den Gesuchstellern eingereichte Beweismittel (Anklageschrift der Staatsanwaltschaft [...] vom [...]) beschlägt keinen solchen Sachverhaltsumstand. Es sind demnach keine Gründe ersichtlich, die eine von der bisherigen Rechtssprechung abweichende Beurteilung des vorliegenden Revisionsgesuches zur Folge haben könnte. 3.2 Mit Zwischenverfügungen vom 25. und 27. August 2008 wurde den Gesuchstellern ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen in der Revisionseingabe unter dem Gesichtspunkt der revisionsrechtlichen Bestimmungen verspätet vorgebracht wurden und nicht erheblich sind. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich ihrer Begehren von damals ist zwischenzeitlich auch nicht eingetreten. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass weder das Original der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft (...) vom (...) nachgereicht wurde noch irgendwelche weitere in diesem Zusammenhang in Aussicht gestellte, die Gesuchsteller betreffende Unterlagen Eingang in die Akten gefunden haben. Um Wiederholungen zu vermeiden kann daher vollumfänglich auf die Ausführungen in den erwähnten Zwischenverfügungen verwiesen werden (vgl. auch Bst. E und G hievor). Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle bloss erwähnt, dass die Begründung in den Zwischenverfügungen - obschon nicht nötig - in zwei Richtungen erfolgte. Nachdem den Darlegungen der Gesuchsteller die Erheblichkeit abgesprochen wurde, wäre der von den Gesuchstellern angerufene Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG mangels Erfüllens der kumulativen Erfordernisse (Neuheit, Erheblichkeit) bereits aus diesem Grund nicht gegeben gewesen (vgl. auch Ziff. 3.1). Mithin hätten Ausführungen zur Verspätung der Vorbringen und der in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsprechung unterbleiben können. Nach dem Gesagten erübrigen sich somit weitere Erörterungen. Ebenfalls ist bei dieser klaren Sachlage der Antrag um Einholung einer Botschaftsauskunft abzuweisen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Die Gesuche um Revision der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2008 sind demzufolge abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'400.-- den Gesuchstellern aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind durch den am 8. September 2008 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen.

6. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Revisionsgesuche werden abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'400.-- werden den Gesuchstellern auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem am 8. September 2008 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an:

- den Rechtsvertreter der Gesuchsteller (Einschreiben)

- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie)

- (zuständige kantonale Behörde) ad (...) und (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: