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D-1739/2019

D-1739/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Staaten am 13. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Vorinstanz befragte ihn am 25. Januar 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Gesuchsgründen. Am 25. Januar 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.c Anlässlich den Befragungen brachte er vor, er habe unter anderem einen (...) in E._______ betrieben. Zusammen mit anderen (...) habe er jeweils illegale Waren, welche mit Maultieren vom Irak über die Grenze in den Iran geschmuggelt worden seien, gekauft. In den (...) seien für die Kurdistan Democratic Party - Iran (KDP-I) Propagandamaterial versteckt worden. Eines Tages seien sie auf dem Heimweg in eine Falle der Sepah (iranische Revolutionsgarde) geraten, obwohl die Polizei bestochen und der Warentransport eskortiert worden sei. Da auf die Reifen ihres Fahrzeugs geschossen worden sei, sei er gezwungen gewesen, zu Fuss zu flüchten. Er habe sich daraufhin zunächst im nahegelegenen Dorf F._______ versteckt und sei anschliessend bei Freunden untergekommen. Sein Vermieter, welcher in der Wohnung über ihm gelebt habe, habe ihn telefonisch darüber informiert, dass er in der Zwischenzeit bei sich zu Hause von den iranischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. In der Folge sei er deshalb am (...) 2015 in die Türkei geflüchtet. Nach seiner Ausreise habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass die Männer des iranischen Geheimdiensts (Etelaat) ihn wiederholt gesucht hätten. In der Schweiz trete er für die Anliegen der KDP-I ein und sei ein aktives Mitglied der Partei. Zudem machte er geltend, er leide an psychischen Problemen, weswegen er in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung sei. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine iranische Identitätskarte (Melli-Karte [im Original]; wobei sich herausstellte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelte), seine Heiratsurkunde (im Original), Fotokopien eines Sendeberichts vom 17. Mai 2018, die iranischen Personenstandsurkunden (Shenasnahmeh) von ihm, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (alle im Original), handschriftliche Notizen zu Bildern auf einer Internetseite einer kurdischen Zeitung, diverse Internetausdrucke und Fotokopien, ein Schreiben der KDP-I vom 5. April 2012, eine Kopie des Mitgliederausweises der KDP-I, einen USB-Stick mit diversen Foto- und Videoaufnahmen sowie eine ärztliche Bescheinigung von G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2018 zu den Akten. B. B.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), - ebenfalls eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - reiste gemäss eigenen Angaben im (...) 2016 zusammen mit dem gemeinsamen Kind illegal in die Türkei aus. Von dort seien sie über die Balkanroute am 10. Dezember 2018 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im EVZ H._______ ein Asylgesuch stellten. B.b Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2018 zur Person (BzP) und hörte sie am 4. Februar 2019 eingehend zur ihren Asylgründen an. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, nachdem ihr Ehemann aus dem Iran in die Türkei geflüchtet sei, habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er nicht mehr zurückkehren könne. Sie sei daraufhin mit ihrem Kind zu ihren Schwiegereltern gezogen. Zwei oder drei Wochen später seien die Männer des Etelaat erstmals vorbeigekommen. Sie hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und das Haus durchsucht, wobei sie nicht genau gewusst habe, nach was sie gesucht hätten. Aufgrund der wiederholten Besuche und dem dadurch verursachten Druck sei ihr Schwiegervater gestorben. Sie sei daraufhin mit ihrem Kind zu ihren Eltern gezogen, doch auch dort seien die Angehörigen des Etelaat regelmässig vorbeigekommen. Weiter hätten sie erwähnt, dass ihr Ehemann politisch aktiv gewesen sei und ihr zudem mitgeteilt, dass ihr gegen (...) 2017 spurlos verschwundener Bruder bei der PKK sei. Da sie dabei auch jeweils beschimpft und bedroht worden sei, habe sie grosse Angst gehabt. Die unangemeldeten Hausdurchsuchungen hätten auch ihrem Kind stark belastet, sodass er inkontinent geworden sei. Im (...) 2018 habe sie sich deshalb entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Vom politischen Engagement ihres Ehemannes habe sie erst erfahren, seit sie in der Schweiz lebe. C. Mit Verfügung vom 7. März 2019 - eröffnet am 12. März 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, zwei Vollmachten vom 25. März 2019, ein Schreiben der KDP-I vom 25. März 2019 sowie eine Unterstützungsbestätigung (...) vom 26. März 2019 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz einstweilen abwarten dürften. Weiter hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 29. April 2019 liess sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist vernehmen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingaben vom 11. Juni 2019 und 5. November 2020 wurden eine Substitutionsvollmacht vom 21. Mai 2019 sowie zwei psychiatrische Berichte vom 3. Juni 2019 und 5. November 2020 zu den Akten gereicht. H. Am 31. Dezember 2020 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (eine Fotokopie vom 2. April 2018, mehrere Fotokopien vom 16. September 2018, ein Screenshot eines Facebook-Eintrages mit Fotoaufnahmen vom 18. Dezember 2018, zwei Facebook-Einträge mit Fotoaufnahmen von I._______ vom 12. Oktober 2019, ein Facebook-Eintrag mit zwei Fotoaufnahmen von I._______ vom 23. November 2019, diverse Screenshots der Homepage von www.kpdmedia.org, diverse Fotokopien, ein Facebook-Eintrag mit mehreren Fotoaufnahmen von J._______, ein Schreiben von K._______, Komitee-Vorsitzender der KDP-I in der Schweiz, vom 19. Oktober 2020, eine Kopie des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers der KDP-I, eine Kundgebungsbewilligung der L._______ lautend auf den Beschwerdeführer vom (...) 2020 sowie eine Kopie eines Flugblatts) nachreichen. I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten kürzlich erfahren, dass der Bruder der Beschwerdeführerin respektive der Schwager des Beschwerdeführers, welcher im Alter von (...) oder (...) Jahren spurlos verschwunden sei, sich den kurdischen Freiheitskämpfern angeschlossen habe und am (...) 2021 bei einem Angriff der türkischen Armee in M._______ getötet worden sei. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin seien daraufhin vom Etelaat aufgesucht worden, wobei ihnen jegliche Trauerzeremonien verboten worden seien und ihr Vater aufgefordert worden sei, sich beim Geheimdienstbüro zu melden. Dabei hätten sie erfahren, dass der Etelaat über die Beschwerdeführenden Bescheid wisse und über sie recherchiere. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, sie hätten zusammen mit kurdischen Parteien am (...) 2021 für ihren Bruder respektive Schwager und weitere gefallene Guerillakämpfer eine Trauerfeier veranstaltet. Dabei seien Aufnahmen dieser Veranstaltung im kurdischen TV-Kanal "(...)" veröffentlicht worden. Zum Nachweis dieser Vorbringen wurden eine Kopie eines Berichts des Newsportals "ANF" vom (...) 2021, ein Memorystick mit Videodateien, Sprachnachrichten und Fotos sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und im Übrigen nicht denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein stolzes Parteimitglied der KDP-I sei, weise er beispielsweise bezüglich des Parteiprogramms und der Daten wichtiger Parteianlässe grosse Wissenslücken auf. Damit sei die Motivation für seine Handlungen, wobei er sich einer grossen Gefahr ausgesetzt habe, nicht ersichtlich und lasse seine politischen Aktivitäten zweifelhaft erscheinen. Weiter seien seine Schilderungen zur Falle der Sepah, aufgrund welcher er aus seinem Heimatland geflohen sei, flach ausgefallen und würden keine Details über die persönliche Wahrnehmung der Situation enthalten. Zudem sei nicht klar, wie die Sicherheitskräfte das Propagandamaterial nach dessen Entdeckung auf seine Person hätten zuschreiben sollen. Insgesamt habe er die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Hausdurchsuchungen durch die Angehörigen des Etelaat sei zwar nicht auszuschliessen, dass sie diese tatsächlich erlebt habe, jedoch werde ihren Vorbringen die Grundlage entzogen, da sich diese auf die Aussagen ihres Ehemannes beziehen würden, welche angezweifelt werden würden. Ferner erwog die Vorinstanz, die geltend gemachten Benachteiligungen, welche die Beschwerdeführenden als Kurden im Iran erlebt haben sollen, würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen und seien auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Alsdann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche auch wegen ihrem Bruder von Angehörigen des Etelaat aufgesucht worden sei, gezielt gegen ihre Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant seien. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erwog das SEM, dass seine exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen würden. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise in der Schweiz politisch betätigt habe, womit er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und verfolgt werden würde. Den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat erachtete das SEM mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung als zulässig. Weiter würde weder die in ihrem Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran sprechen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar.

E. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst der Sachverhalt ausführlich dargelegt. Anschliessend hielten die Beschwerdeführenden fest, dass die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Argumente, welche angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen sollten, entkräftet werden könnten. So werde seine Motivation für den Transport des Propagandamaterials aus den Befragungen sehr deutlich. Seine politische Abneigung gegen das iranische Regime, in welcher er sehr gefestigt sei, gehe ganz klar aus seinen Antworten hervor. Weiter sei anzunehmen, dass er aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit seinem Erinnerungsvermögen habe. Ob er gewisse Details kenne oder nicht, ändere jedenfalls nichts daran, dass er von den iranischen Behörden als Unterstützer der KDP-I betrachtet werde. Überdies spreche auch sein exilpolitisches Engagement für seine politischen Überzeugungen. Sodann sei der Argumentation des SEM, wonach seine Ausführungen zur Falle der Sepah nicht überzeugend seien, nicht zu folgen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass er aufgrund dieser Erlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ausserdem müsse bei der Beurteilung der Frage, wie viele Details er genannt habe, berücksichtigt werden, dass die Befragung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. Darüber wie er von den Sicherheitsbehörden identifiziert worden sei, könne der Beschwerdeführer selber nur Mutmassungen anstellen, was denn auch in der Natur der Sache liegen würde. Insgesamt seien seine Angaben in sich schlüssig, plausibel und ausreichend substantiiert. Soweit die Vorinstanz festhalte, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen sei, da die Vorbringen des Beschwerdeführers anzuzweifeln seien, sei ihr zu widersprechen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft. Zudem werde damit den glaubhaften Darlegungen der Beschwerdeführerin keine oder nur wenig Rechnung getragen. Ihre Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen durch Angehörige des Etelaat seien jedoch erlebnisnah und detailliert ausgefallen, ausserdem habe sie geschildert, wie sie sich fühle und was sie in welchem Moment gedacht habe. Indem die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid nicht mitberücksichtigt habe, verletzte sie das rechtliche Gehör und gehe in ihren Erwägungen von einem fehlerhaften beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt aus. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch die staatlichen Behörden verfolgt worden. Die Asylrelevanz der befürchteten Vorbringen sei gegeben, denn die politischen Anschauungen des Beschwerdeführers in Kombination mit der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden führe dazu, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätten und an Leib und Leben gefährdet wären. Überdies würden seitens der Beschwerdeführerin frauenspezifische Fluchtgründe vorliegen, zumal ihr mit Vergewaltigung gedroht worden sei. Da der Etelaat landesweit agiere, gäbe es auch keine Fluchtalternative. Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind seien aufgrund von Reflexverfolgung ebenfalls der Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt. Somit würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Aufgrund fehlender Asylausschlussgründe sei ihnen Asyl zu gewähren. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 5 AsylG stehen und wäre deshalb unzulässig. Im Weiteren wären sie im Falle einer Rückkehr in den Iran auch einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil sich sie sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würden und das Kindeswohl stark gefährdet wäre.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten.

E. 4.1 Vorliegend stellt sich die Frage einer möglichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um Verfahrensgarantien formeller Natur, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2.1 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die entscheidende Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).

E. 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 4.3 In der Beschwerde wurde zunächst hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigterweise eingewendet, dass dieser bereits während seiner Anhörung einen Arztbericht vom 15. Mai 2018 eingereicht habe (vgl. SEM-Akte A20, F11), den das SEM bei seiner Entscheidfindung nicht in erkennbarer Weise berücksichtigt habe. Die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Depression (vgl. SEM-Akte A22). Weiter wurde festgehalten, dass er medikamentös mit (...) behandelt werde, was er denn auch anlässlich der Anhörung bestätigte (vgl. SEM-Akte A20, F12 f.). Obwohl sich die Vorinstanz - wie vorstehend erwähnt (vgl. hierzu E. 5.2.2) - gestützt auf die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht mit allen Vorbringen eines Asylsuchenden einlässlich auseinandersetzen und auch nicht sämtliche Beweismittel einzeln würdigen muss, ist vorliegend festzustellen, dass sie es nicht nur unterlassen hat, den ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2018 in den Sachverhaltsdarstellungen aufzuführen, sondern auch eine Auseinandersetzung mit diesem Dokument und den darin gemachten Ausführungen im Rahmen der Entscheidbegründung gänzlich unterblieb. Es hätte sich jedoch aufgedrängt, dass das SEM sämtliche Verfahrensakten einer näheren Prüfung unterzieht und die entsprechenden Erkenntnisse nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Beachtung der Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung in die Gesamtbeurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin einfliessen lässt.

E. 4.4 Ferner ist den Ausführungen auf Beschwerdeebene zuzustimmen, wonach die Zumutbarkeitskriterien für den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers seitens des SEM nur in ungenügender Weise abgeklärt wurden. So ist nicht klar, ob seine gesundheitlichen Probleme im Iran behandelt werden können und er auch Zugang zum Gesundheitssystem seines Heimatstaates hätte.

E. 4.5 Zusammenfassend hat es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 15. Mai 2018 sowie die Auswirkungen der diagnostizierten PTBS und der Depression auf das Erinnerungsvermögen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ebenso wenig gewürdigt wurde die diagnostizierte PTBS und Depression des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daraus folgt, dass das SEM den Sachverhalt vorliegend unvollständig festgestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

E. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

E. 5.2 Da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht auf die gerügte Nichtberücksichtigung der zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigung vom 15. Mai 2018 respektive der dokumentierten medizinischen Probleme einging und sich auch mit keinem Wort zu den möglichen Auswirkungen der diagnostizierten PTBS auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers äusserte, konnte der Verfahrensfehler des SEM im Zusammenhang mit der fehlenden Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es unter den vorliegenden Umständen angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer erneuten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Einbezug seiner gesundheitlichen Probleme zurückzuweisen. Sodann bleibt durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Unter diesen Umständen braucht auch auf die weitere formelle Rüge (das SEM habe die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt [vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift]) nicht weiter eingegangen zu werden.

E. 6.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 8. März 2019 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist sie im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere gehalten, sowohl die ärztliche Bescheinigung von G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Mai 2018 (vgl. SEM-Akte A22) als auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Behandlungsbestätigungen und psychiatrischen Beurteilungen von lic. phil. N._______, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin vom 3. Juni 2019 und 5. November 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu berücksichtigen und ausreichend zu würdigen.

E. 6.2 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismittel, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird.

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 4'169.30 (12.80 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- inklusive Auslagen von Fr. 61.20 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 298.10) ein. Der veranschlagte Zeitaufwand und die geltend gemachten Auslagen erscheinen unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) den Verfahrensumständen angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist demnach auf Fr. 4'169.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.
  2. Die Verfügung des SEM vom 8. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'169.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1739/2019 Urteil vom 16. August 2021 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und das gemeinsame Kind C._______, geboren am (...), alle Iran, alle vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) - ein iranischer Staatsbürger kurdischer Ethnie - verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am (...) 2015 und reiste über die Türkei, Griechenland und weitere europäische Staaten am 13. Januar 2016 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Die Vorinstanz befragte ihn am 25. Januar 2016 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Gesuchsgründen. Am 25. Januar 2018 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.c Anlässlich den Befragungen brachte er vor, er habe unter anderem einen (...) in E._______ betrieben. Zusammen mit anderen (...) habe er jeweils illegale Waren, welche mit Maultieren vom Irak über die Grenze in den Iran geschmuggelt worden seien, gekauft. In den (...) seien für die Kurdistan Democratic Party - Iran (KDP-I) Propagandamaterial versteckt worden. Eines Tages seien sie auf dem Heimweg in eine Falle der Sepah (iranische Revolutionsgarde) geraten, obwohl die Polizei bestochen und der Warentransport eskortiert worden sei. Da auf die Reifen ihres Fahrzeugs geschossen worden sei, sei er gezwungen gewesen, zu Fuss zu flüchten. Er habe sich daraufhin zunächst im nahegelegenen Dorf F._______ versteckt und sei anschliessend bei Freunden untergekommen. Sein Vermieter, welcher in der Wohnung über ihm gelebt habe, habe ihn telefonisch darüber informiert, dass er in der Zwischenzeit bei sich zu Hause von den iranischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. In der Folge sei er deshalb am (...) 2015 in die Türkei geflüchtet. Nach seiner Ausreise habe ihm seine Frau mitgeteilt, dass die Männer des iranischen Geheimdiensts (Etelaat) ihn wiederholt gesucht hätten. In der Schweiz trete er für die Anliegen der KDP-I ein und sei ein aktives Mitglied der Partei. Zudem machte er geltend, er leide an psychischen Problemen, weswegen er in psychiatrischer und medikamentöser Behandlung sei. A.d Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens seine iranische Identitätskarte (Melli-Karte [im Original]; wobei sich herausstellte, dass es sich dabei um eine Totalfälschung handelte), seine Heiratsurkunde (im Original), Fotokopien eines Sendeberichts vom 17. Mai 2018, die iranischen Personenstandsurkunden (Shenasnahmeh) von ihm, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind (alle im Original), handschriftliche Notizen zu Bildern auf einer Internetseite einer kurdischen Zeitung, diverse Internetausdrucke und Fotokopien, ein Schreiben der KDP-I vom 5. April 2012, eine Kopie des Mitgliederausweises der KDP-I, einen USB-Stick mit diversen Foto- und Videoaufnahmen sowie eine ärztliche Bescheinigung von G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Mai 2018 zu den Akten. B. B.a Die Ehefrau des Beschwerdeführers, B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), - ebenfalls eine iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie - reiste gemäss eigenen Angaben im (...) 2016 zusammen mit dem gemeinsamen Kind illegal in die Türkei aus. Von dort seien sie über die Balkanroute am 10. Dezember 2018 in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags im EVZ H._______ ein Asylgesuch stellten. B.b Die Vorinstanz befragte die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2018 zur Person (BzP) und hörte sie am 4. Februar 2019 eingehend zur ihren Asylgründen an. B.c Zur Begründung ihres Asylgesuchs führte sie aus, nachdem ihr Ehemann aus dem Iran in die Türkei geflüchtet sei, habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er nicht mehr zurückkehren könne. Sie sei daraufhin mit ihrem Kind zu ihren Schwiegereltern gezogen. Zwei oder drei Wochen später seien die Männer des Etelaat erstmals vorbeigekommen. Sie hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt und das Haus durchsucht, wobei sie nicht genau gewusst habe, nach was sie gesucht hätten. Aufgrund der wiederholten Besuche und dem dadurch verursachten Druck sei ihr Schwiegervater gestorben. Sie sei daraufhin mit ihrem Kind zu ihren Eltern gezogen, doch auch dort seien die Angehörigen des Etelaat regelmässig vorbeigekommen. Weiter hätten sie erwähnt, dass ihr Ehemann politisch aktiv gewesen sei und ihr zudem mitgeteilt, dass ihr gegen (...) 2017 spurlos verschwundener Bruder bei der PKK sei. Da sie dabei auch jeweils beschimpft und bedroht worden sei, habe sie grosse Angst gehabt. Die unangemeldeten Hausdurchsuchungen hätten auch ihrem Kind stark belastet, sodass er inkontinent geworden sei. Im (...) 2018 habe sie sich deshalb entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Vom politischen Engagement ihres Ehemannes habe sie erst erfahren, seit sie in der Schweiz lebe. C. Mit Verfügung vom 7. März 2019 - eröffnet am 12. März 2019 - verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung und ordnete den Wegweisungsvollzug an. D. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht am 11. April 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Zurückweisung an die Vorinstanz zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und neuen Entscheidung. In formeller Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung, zwei Vollmachten vom 25. März 2019, ein Schreiben der KDP-I vom 25. März 2019 sowie eine Unterstützungsbestätigung (...) vom 26. März 2019 bei. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. April 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme und die Beschwerdeführenden den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz einstweilen abwarten dürften. Weiter hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Rechtsanwalt lic. iur. Urs Ebnöther als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig wurde das SEM eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Am 29. April 2019 liess sich die Vorinstanz innert erstreckter Frist vernehmen. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 1. Mai 2019 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Eingaben vom 11. Juni 2019 und 5. November 2020 wurden eine Substitutionsvollmacht vom 21. Mai 2019 sowie zwei psychiatrische Berichte vom 3. Juni 2019 und 5. November 2020 zu den Akten gereicht. H. Am 31. Dezember 2020 liessen die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen betreffend die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz (eine Fotokopie vom 2. April 2018, mehrere Fotokopien vom 16. September 2018, ein Screenshot eines Facebook-Eintrages mit Fotoaufnahmen vom 18. Dezember 2018, zwei Facebook-Einträge mit Fotoaufnahmen von I._______ vom 12. Oktober 2019, ein Facebook-Eintrag mit zwei Fotoaufnahmen von I._______ vom 23. November 2019, diverse Screenshots der Homepage von www.kpdmedia.org, diverse Fotokopien, ein Facebook-Eintrag mit mehreren Fotoaufnahmen von J._______, ein Schreiben von K._______, Komitee-Vorsitzender der KDP-I in der Schweiz, vom 19. Oktober 2020, eine Kopie des Mitgliederausweises des Beschwerdeführers der KDP-I, eine Kundgebungsbewilligung der L._______ lautend auf den Beschwerdeführer vom (...) 2020 sowie eine Kopie eines Flugblatts) nachreichen. I. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten kürzlich erfahren, dass der Bruder der Beschwerdeführerin respektive der Schwager des Beschwerdeführers, welcher im Alter von (...) oder (...) Jahren spurlos verschwunden sei, sich den kurdischen Freiheitskämpfern angeschlossen habe und am (...) 2021 bei einem Angriff der türkischen Armee in M._______ getötet worden sei. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin seien daraufhin vom Etelaat aufgesucht worden, wobei ihnen jegliche Trauerzeremonien verboten worden seien und ihr Vater aufgefordert worden sei, sich beim Geheimdienstbüro zu melden. Dabei hätten sie erfahren, dass der Etelaat über die Beschwerdeführenden Bescheid wisse und über sie recherchiere. Des Weiteren brachten die Beschwerdeführenden vor, sie hätten zusammen mit kurdischen Parteien am (...) 2021 für ihren Bruder respektive Schwager und weitere gefallene Guerillakämpfer eine Trauerfeier veranstaltet. Dabei seien Aufnahmen dieser Veranstaltung im kurdischen TV-Kanal "(...)" veröffentlicht worden. Zum Nachweis dieser Vorbringen wurden eine Kopie eines Berichts des Newsportals "ANF" vom (...) 2021, ein Memorystick mit Videodateien, Sprachnachrichten und Fotos sowie eine Honorarnote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101; SR 142.31); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der angefochtenen Verfügung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG und im Übrigen nicht denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG standhalten würden. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte das SEM aus, obwohl der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein stolzes Parteimitglied der KDP-I sei, weise er beispielsweise bezüglich des Parteiprogramms und der Daten wichtiger Parteianlässe grosse Wissenslücken auf. Damit sei die Motivation für seine Handlungen, wobei er sich einer grossen Gefahr ausgesetzt habe, nicht ersichtlich und lasse seine politischen Aktivitäten zweifelhaft erscheinen. Weiter seien seine Schilderungen zur Falle der Sepah, aufgrund welcher er aus seinem Heimatland geflohen sei, flach ausgefallen und würden keine Details über die persönliche Wahrnehmung der Situation enthalten. Zudem sei nicht klar, wie die Sicherheitskräfte das Propagandamaterial nach dessen Entdeckung auf seine Person hätten zuschreiben sollen. Insgesamt habe er die geltend gemachte Verfolgung nicht glaubhaft machen können. Aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Hausdurchsuchungen durch die Angehörigen des Etelaat sei zwar nicht auszuschliessen, dass sie diese tatsächlich erlebt habe, jedoch werde ihren Vorbringen die Grundlage entzogen, da sich diese auf die Aussagen ihres Ehemannes beziehen würden, welche angezweifelt werden würden. Ferner erwog die Vorinstanz, die geltend gemachten Benachteiligungen, welche die Beschwerdeführenden als Kurden im Iran erlebt haben sollen, würden keine asylbeachtliche Verfolgung darstellen und seien auch nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Alsdann sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, welche auch wegen ihrem Bruder von Angehörigen des Etelaat aufgesucht worden sei, gezielt gegen ihre Person gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei, weshalb ihre diesbezüglichen Vorbringen ebenfalls nicht asylrelevant seien. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe erwog das SEM, dass seine exilpolitischen Aktivitäten keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran zu begründen vermögen würden. Den Akten seien keine konkreten Hinweise darauf zu entnehmen, dass er sich in qualifizierter Weise in der Schweiz politisch betätigt habe, womit er als konkrete Bedrohung für die iranischen Behörden wahrgenommen und verfolgt werden würde. Den Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat erachtete das SEM mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung als zulässig. Weiter würde weder die in ihrem Heimatland herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Iran sprechen. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 3.2 In der Beschwerdeschrift wurde zunächst der Sachverhalt ausführlich dargelegt. Anschliessend hielten die Beschwerdeführenden fest, dass die überwiegende Mehrheit der von der Vorinstanz aufgeführten Argumente, welche angeblich gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sprechen sollten, entkräftet werden könnten. So werde seine Motivation für den Transport des Propagandamaterials aus den Befragungen sehr deutlich. Seine politische Abneigung gegen das iranische Regime, in welcher er sehr gefestigt sei, gehe ganz klar aus seinen Antworten hervor. Weiter sei anzunehmen, dass er aus gesundheitlichen Gründen Probleme mit seinem Erinnerungsvermögen habe. Ob er gewisse Details kenne oder nicht, ändere jedenfalls nichts daran, dass er von den iranischen Behörden als Unterstützer der KDP-I betrachtet werde. Überdies spreche auch sein exilpolitisches Engagement für seine politischen Überzeugungen. Sodann sei der Argumentation des SEM, wonach seine Ausführungen zur Falle der Sepah nicht überzeugend seien, nicht zu folgen. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass er aufgrund dieser Erlebnisse an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Ausserdem müsse bei der Beurteilung der Frage, wie viele Details er genannt habe, berücksichtigt werden, dass die Befragung nicht in seiner Muttersprache durchgeführt worden sei. Darüber wie er von den Sicherheitsbehörden identifiziert worden sei, könne der Beschwerdeführer selber nur Mutmassungen anstellen, was denn auch in der Natur der Sache liegen würde. Insgesamt seien seine Angaben in sich schlüssig, plausibel und ausreichend substantiiert. Soweit die Vorinstanz festhalte, dass den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen sei, da die Vorbringen des Beschwerdeführers anzuzweifeln seien, sei ihr zu widersprechen. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien durchaus glaubhaft. Zudem werde damit den glaubhaften Darlegungen der Beschwerdeführerin keine oder nur wenig Rechnung getragen. Ihre Ausführungen zu den Hausdurchsuchungen durch Angehörige des Etelaat seien jedoch erlebnisnah und detailliert ausgefallen, ausserdem habe sie geschildert, wie sie sich fühle und was sie in welchem Moment gedacht habe. Indem die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid nicht mitberücksichtigt habe, verletzte sie das rechtliche Gehör und gehe in ihren Erwägungen von einem fehlerhaften beziehungsweise unvollständigen Sachverhalt aus. Die Beschwerdeführenden seien aufgrund der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers durch die staatlichen Behörden verfolgt worden. Die Asylrelevanz der befürchteten Vorbringen sei gegeben, denn die politischen Anschauungen des Beschwerdeführers in Kombination mit der ethnischen Zugehörigkeit der Beschwerdeführenden führe dazu, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran mit schwerwiegenden Konsequenzen zu rechnen hätten und an Leib und Leben gefährdet wären. Überdies würden seitens der Beschwerdeführerin frauenspezifische Fluchtgründe vorliegen, zumal ihr mit Vergewaltigung gedroht worden sei. Da der Etelaat landesweit agiere, gäbe es auch keine Fluchtalternative. Die Beschwerdeführerin und das gemeinsame Kind seien aufgrund von Reflexverfolgung ebenfalls der Gefahr unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt. Somit würden die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG erfüllen. Aufgrund fehlender Asylausschlussgründe sei ihnen Asyl zu gewähren. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft erfüllen würden, würde ein Wegweisungsvollzug im Widerspruch zu Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 5 AsylG stehen und wäre deshalb unzulässig. Im Weiteren wären sie im Falle einer Rückkehr in den Iran auch einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG ausgesetzt, weil sich sie sich in einer medizinischen und persönlichen Notlage befinden würden und das Kindeswohl stark gefährdet wäre. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung vollumfänglich fest und führte aus, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. 4. 4.1 Vorliegend stellt sich die Frage einer möglichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes beziehungsweise einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dabei handelt es sich um Verfahrensgarantien formeller Natur, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 4.2.1 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die entscheidende Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes im konkreten Einzelfall zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. hierzu auch Art. 30-33 VwVG). Die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für die Entscheidung rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 4.2.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör erwächst der Behörde somit die Pflicht, die Vorbringen einer gesuchstellenden Person einerseits nicht nur entgegenzunehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was gewissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Waldmann/Bickel, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 32 Rz. 18; BGE 123 I 31 E. 2c) - und andererseits der gesuchstellenden Person gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wieso der Entscheid so und nicht anders ausgefallen ist beziehungsweise warum ihren Anträgen nicht stattgegeben wird. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 4.3 In der Beschwerde wurde zunächst hinsichtlich der von der Vorinstanz vorgenommenen Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers berechtigterweise eingewendet, dass dieser bereits während seiner Anhörung einen Arztbericht vom 15. Mai 2018 eingereicht habe (vgl. SEM-Akte A20, F11), den das SEM bei seiner Entscheidfindung nicht in erkennbarer Weise berücksichtigt habe. Die behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH diagnostizierte beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) sowie eine Depression (vgl. SEM-Akte A22). Weiter wurde festgehalten, dass er medikamentös mit (...) behandelt werde, was er denn auch anlässlich der Anhörung bestätigte (vgl. SEM-Akte A20, F12 f.). Obwohl sich die Vorinstanz - wie vorstehend erwähnt (vgl. hierzu E. 5.2.2) - gestützt auf die gehörsrechtlichen Begründungsanforderungen nicht mit allen Vorbringen eines Asylsuchenden einlässlich auseinandersetzen und auch nicht sämtliche Beweismittel einzeln würdigen muss, ist vorliegend festzustellen, dass sie es nicht nur unterlassen hat, den ärztlichen Bericht vom 15. Mai 2018 in den Sachverhaltsdarstellungen aufzuführen, sondern auch eine Auseinandersetzung mit diesem Dokument und den darin gemachten Ausführungen im Rahmen der Entscheidbegründung gänzlich unterblieb. Es hätte sich jedoch aufgedrängt, dass das SEM sämtliche Verfahrensakten einer näheren Prüfung unterzieht und die entsprechenden Erkenntnisse nach der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und unter Beachtung der Vorbehalte zur Glaubhaftigkeitsprüfung in die Gesamtbeurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin einfliessen lässt. 4.4 Ferner ist den Ausführungen auf Beschwerdeebene zuzustimmen, wonach die Zumutbarkeitskriterien für den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers seitens des SEM nur in ungenügender Weise abgeklärt wurden. So ist nicht klar, ob seine gesundheitlichen Probleme im Iran behandelt werden können und er auch Zugang zum Gesundheitssystem seines Heimatstaates hätte. 4.5 Zusammenfassend hat es das SEM in der angefochtenen Verfügung unterlassen, die eingereichte ärztliche Bescheinigung vom 15. Mai 2018 sowie die Auswirkungen der diagnostizierten PTBS und der Depression auf das Erinnerungsvermögen und das Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Ebenso wenig gewürdigt wurde die diagnostizierte PTBS und Depression des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Daraus folgt, dass das SEM den Sachverhalt vorliegend unvollständig festgestellt und sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 5. 5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). 5.2 Da die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nicht auf die gerügte Nichtberücksichtigung der zu den Akten gereichten ärztlichen Bescheinigung vom 15. Mai 2018 respektive der dokumentierten medizinischen Probleme einging und sich auch mit keinem Wort zu den möglichen Auswirkungen der diagnostizierten PTBS auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers äusserte, konnte der Verfahrensfehler des SEM im Zusammenhang mit der fehlenden Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes auf Beschwerdeebene nicht geheilt werden. Obwohl die Beschwerde grundsätzlich reformatorisch ausgestaltet ist (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG), erscheint es unter den vorliegenden Umständen angezeigt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Vornahme einer erneuten Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers sowie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unter Einbezug seiner gesundheitlichen Probleme zurückzuweisen. Sodann bleibt durch eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz der Instanzenzug gewahrt, was umso wichtiger erscheint, als im Asylverfahren das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3; 2008/47 E. 3.3.4; 2008/14 E. 4.1). Unter diesen Umständen braucht auch auf die weitere formelle Rüge (das SEM habe die Aussagen der Beschwerdeführerin in ihrem Entscheid nicht berücksichtigt [vgl. S. 9 der Beschwerdeschrift]) nicht weiter eingegangen zu werden. 6. 6.1 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 8. März 2019 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur vollständigen und korrekten Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei ist sie im Rahmen des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens insbesondere gehalten, sowohl die ärztliche Bescheinigung von G._______, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 15. Mai 2018 (vgl. SEM-Akte A22) als auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Behandlungsbestätigungen und psychiatrischen Beurteilungen von lic. phil. N._______, eidgenössisch anerkannte Psychotherapeutin vom 3. Juni 2019 und 5. November 2020 (vgl. Sachverhalt Bst. G) zu berücksichtigen und ausreichend zu würdigen. 6.2 Angesichts der Rückweisung der Sache erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Vorbringen auf Beschwerdeebene und den dem Gericht zu den Akten gereichten Beweismittel, weil das Beschwerdedossier ebenfalls Gegenstand des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens sein und das SEM sich damit zu befassen haben wird. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Damit wird die mit Zwischenverfügung vom 3. Oktober 2019 gewährte unentgeltliche Prozessführung nachträglich gegenstandslos. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung ausserdem Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Eingabe vom 4. Juni 2021 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote in der Höhe von insgesamt Fr. 4'169.30 (12.80 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.- inklusive Auslagen von Fr. 61.20 und einem Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 298.10) ein. Der veranschlagte Zeitaufwand und die geltend gemachten Auslagen erscheinen unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE) den Verfahrensumständen angemessen. Die Parteientschädigung zu Lasten des SEM ist demnach auf Fr. 4'169.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreters wird damit gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 8. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'169.- auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: