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D-5466/2022

D-5466/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2025-05-20 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus der Stadt C._______ (Provinz D._______). Die Beschwerdeführerin (Mutter) verliess den Iran gemäss ihren Angaben ge- meinsam mit dem Beschwerdeführer (Sohn) im Oktober oder November 2018 in Richtung Türkei. Am 10. Dezember 2018 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Am 13. Dezem- ber 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Person befragt und am 4. Februar 2019 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. A.b Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Be- schwerdeführers, E._______, ebenfalls ein iranischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______, war bereits am 16. Dezember 2015 aus dem Iran ausgereist und am 13. Januar 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM befragte ihn am 25. Ja- nuar 2016 zur Person und hörte ihn am 16. Mai 2018 zu den Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 8. März 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Be- schwerdeführenden und von E._______ – welche es gemeinsam behan- delte – ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden und E._______ mit Eingabe ihres damaligen gemeinsamen Rechtsvertreters vom 11. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1739/2019 vom 16. August 2021 wurde die Verfügung des SEM vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Da- bei stellte das Gericht im Wesentlichen fest, ein im vorinstanzlichen Ver- fahren eingereichter psychiatrisch-medizinischer Bericht betreffend E._______ sei weder hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Beurtei- lung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Genannten noch unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs berück- sichtigt worden.

D-5466/2022 Seite 3 E. Am 27. Dezember 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin wie auch E._______ ergänzend zu ihren Asylgesuchen an. F. Mit Eingabe des damaligen gemeinsamen Rechtsvertreters an das SEM vom 11. März 2022 wurde ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwer- deführerin eingereicht. G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Datum der Eröffnung: 27. Oktober

2022) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sowie von E._______ erneut ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe an das SEM vom 1. November 2022 ersuchte der damalige gemeinsame Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde mit Schreiben des Staatssekretariats vom 15. November 2022 er- teilt. I. Mit Eingabe ihres heutigen Rechtsvertreters vom 28. November 2022 foch- ten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022 – soweit sie selbst betreffend – beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hin- sicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person ihres Rechtsvertreters. Im Übrigen wurde mit der Beschwer- deschrift unter anderem mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit wegen massiver häuslicher Gewalt und mehrfacher Verge- waltigung von E._______ getrennt und ein Scheidungsbegehren einge- reicht, wobei in der Folge auch eine Scheidungsvereinbarung unterzeich- net worden sei. J. Mit Beschwerde vom 28. November 2022 focht auch E._______ die Verfü- gung des SEM vom 26. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an.

D-5466/2022 Seite 4 Betreffend diese Beschwerde wurde durch das Gericht ein gesondertes Verfahren eröffnet. K. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Dezember 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands ‒ als welcher der bis- herige Rechtsvertreter eingesetzt wurde ‒ gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 hielt das SEM vollumfäng- lich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2022 wurde den Beschwerde- führenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2023 reichten die Be- schwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme und verschiedene Beweismittel in Bezug auf gesundheitliche und familiäre Probleme sowie ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz ein. O. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, E._______ sei mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 16. November 2023 erstinstanzlich wegen Vergewaltigung und Drohung, verübt an der Beschwerdeführerin, zu 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt wor- den. P. Mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt F._______ vom 30. Mai 2024 wurden für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie dessen Unter- bringung im Jugendheim G._______, H._______, angeordnet. Mit Be- schluss der KESB der Stadt F._______ vom 25. Juni 2024 wurden diese Anordnungen bestätigt. Q. Mit Schreiben vom 22. August 2024 übermittelte das Migrationsamt des

D-5466/2022 Seite 5 Kantons F._______ dem SEM die Meldung, E._______ sei seit dem

31. Juli 2024 unbekannten Aufenthalts. Der Rechtsvertreter von E._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Auf- forderung hin am 23. September 2024 mit, es sei ihm unbekannt, ob der Genannte sich noch in der Schweiz aufhalte. In der Folge wurde die Be- schwerde von E._______ durch das Bundesverwaltungsgericht mit Ent- scheid D-5464/2022 vom 16. Oktober 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. R. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2025 liessen die Be- schwerdeführenden mitteilen, das Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 16. November 2023 sei inzwischen rechtskräftig geworden. Diesbe- züglich wurde ein Beschluss des Obergerichts I._______ vom 10. Januar 2025 eingereicht. Zudem wurden weitere Beweismittel in Bezug auf ge- sundheitliche Probleme sowie die Integrationsbemühungen der Beschwer- deführenden übermittelt. Des Weiteren wurde um Auskunft zum Stand des Beschwerdeverfahrens ersucht. S. Mit Schreiben vom 6. März 2025 wurde den Beschwerdeführenden Aus- kunft zum Verfahrensstand gegeben. T. Mit Schreiben vom 13. März 2025 übermittelte das Migrationsamt des Kan- tons F._______ dem SEM jeweils betreffend den Beschwerdeführer zwei Strafbefehle der Jugendanwaltschaft F._______ vom 31. Januar 2024 und vom 16. September 2024 sowie einen Rapport der Kantonspolizei J._______ vom 12. März 2025. U. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. April 2025 wurde eine Honorar- abrechnung eingereicht.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge- gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen

D-5466/2022 Seite 6 worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe- rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end- gültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwen- dungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Re- ligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus- gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlings- eigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 4 Juni 2020 wurde zudem geltend gemacht, der Bruder der Beschwerde- führerin, welcher im Alter von 19 oder 20 Jahren spurlos verschwunden sei, habe sich den kurdischen Freiheitskämpfern angeschlossen und sei am

11. Mai 2021 bei einem Angriff der türkischen Armee in K._______ (Provinz L._______, Irak) getötet worden. Die Familienangehörigen der Beschwer- deführerin im Iran seien daraufhin vom Ettela'at aufgesucht worden, wobei ihnen jegliche Trauerzeremonien verboten worden seien und ihr Vater auf- gefordert worden sei, sich beim Geheimdienstbüro zu melden. Dabei hät- ten sie erfahren, dass der Ettela'at über die Beschwerdeführerin und E._______ Bescheid wisse und über sie recherchiere. In der Schweiz sei für den getöteten Bruder der Beschwerdeführerin und weitere gefallene Guerillakämpfer am 29. Mai 2021 eine Trauerfeier veranstaltet worden, über welche von [...] berichtet worden sei.

E. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zum einen auf die Vorbringen der Beschwerde- führerin im Verlauf der verschiedenen Verfahrensstufen einzugehen. Zum anderen sind auch die entsprechenden Vorbringen ihres ehemaligen Ehe- mannes, E._______, zu berücksichtigen, soweit diese für die Beurteilung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden von Belang sind.

E. 4.2.1 Im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Kassations- entscheid vom 16. August 2021 erfolgten Befragungen machte die Be- schwerdeführerin zu den Gründen ihres Asylgesuchs im Wesentlichen gel- tend, sie sei im Iran wegen der politischen Aktivitäten ihres damaligen Ehe- mannes bedroht worden. Nachdem E._______ aus dem Iran ausgereist sei, habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er nicht mehr zurückkeh- ren könne. Sie sei daraufhin mit ihrem Sohn zu ihren Schwiegereltern ge- zogen. Zwei oder drei Wochen später seien dort Angehörige des iranischen Sicherheitsdienstes (Ettela'at) vorbeigekommen, hätten sich nach E._______ erkundigt und das Haus durchsucht. Nachdem ihr damaliger Schwiegervater verstorben sei, habe sie sich mit ihrem Sohn zu ihren ei- genen Eltern begeben, doch auch dort seien regelmässig Angehörige des Ettela'at vorbeigekommen. Diese hätten ihr zum einen gesagt, dass E._______ politisch aktiv gewesen sei, und ihr zum anderen mitgeteilt, dass ihr gegen Ende des Jahres 2017 spurlos verschwundener Bruder bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) sei. Sie sei durch den Ettela'at jeweils auch beschimpft und bedroht worden, weshalb sie grosse Angst gehabt habe. Auch ihr Sohn sei aufgrund der Hausdurch- suchungen stark belastet gewesen, und so habe sie sich im Herbst 2018 entschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen.

E. 4.2.2 E._______ machte anlässlich seiner bis dahin erfolgten Befragungen geltend, er habe in C._______ einen Stoffhandel betrieben. Zusammen mit anderen Stoffhändlern habe er jeweils illegale Waren gekauft, die mit Maul- tieren vom Irak über die Grenze in den Iran geschmuggelt worden seien. In den Stoffrollen sei Propagandamaterial der [...] versteckt gewesen. Bei diesem Schmuggel sei er eines Tages mit anderen Stoffhändlern in eine Falle der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) geraten. Zwar sei es ihm gelungen zu entkommen und sich bei Freunden zu verbergen. Jedoch sei er informiert worden, dass er zuhause von den iranischen Sicherheitskräf- ten gesucht worden sei, und er sei deshalb in die Türkei geflüchtet. Nach seiner Ausreise habe ihm die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er

D-5466/2022 Seite 8 wiederholt von Angehörigen des Ettela'at gesucht worden sei. In der Schweiz betätige er sich als aktives Mitglied der [...].

E. 4.2.3 Im Beschwerdeverfahren, das mit dem Urteil vom 16. August 2021 abgeschlossen wurde, wurden verschiedene Beweismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten von E._______ eingereicht. Mit Eingabe vom

E. 4.2.4 Am 27. Dezember 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin wie auch E._______ ergänzend zu ihren Asylgesuchen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin über das bereits Vorgebrachte hinaus geltend, Ange- hörige des Ettela'at seien sehr oft bei ihren Schwiegereltern oder bei ihren Eltern vorbeigekommen, um etwas zu suchen, was E._______ hätte gehö- ren können. Zunächst, nachdem sie von seiner Ausreise aus dem Iran er- fahren habe, seien sie zwei- oder dreimal wöchentlich vorbeigekommen, später – wohl weil die Telefone abgehört worden seien – nur noch drei- oder viermal monatlich. Sie habe nichts von den Tätigkeiten ihres damali- gen Ehemannes gewusst, aber ihr sei nicht geglaubt worden. Bei einer die- ser Hausdurchsuchungen seien die Angehörigen des Ettela'at so aggressiv gewesen, dass sie Angst gehabt habe, man werde sie schlagen. Auch sei ihr damit gedroht worden, man werde sie vergewaltigen. Sie sei wegen der Probleme ihres damaligen Ehemannes aus dem Iran ausgereist und weil sie seinetwegen ebenfalls Schwierigkeiten bekommen habe. Sonst hätte sie ihre Familie, vor allem ihre Mutter, nicht zurückgelassen.

E. 4.2.5 E._______ machte im Rahmen der ergänzenden Anhörung über das bereits Vorgebrachte hinaus im Wesentlichen geltend, er werde weiterhin durch den Ettela'at gesucht. Seit seiner Ausreise würden auch seine Brü- der im Iran unter Druck gesetzt, wobei diese kaum etwas über seine

D-5466/2022 Seite 9 politischen Aktivitäten wüssten und somit nichts verraten könnten. In der Schweiz engagiere er sich [...].

E. 4.3.1 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch aus- schliesslich mit einer Bedrohung seitens des Ettela'at wegen der politi- schen Aktivitäten ihres ehemaligen Ehemannes E._______ begründet. Zu- dem wird im Zusammenhang mit den Hausbesuchen durch Angehörige des Ettela'at im Iran ihr Bruder erwähnt, welcher sich der türkisch-kurdi- schen Organisation PKK angeschlossen habe. Damit wird geltend ge- macht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres ehemaligen Eheman- nes, allenfalls zusätzlich aufgrund ihres Bruders, von Reflexverfolgung be- droht.

E. 4.3.2 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Ver- folgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Re- flexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entschei- dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 S. 118). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexver- folgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7).

E. 4.3.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfah- ren ist zu entnehmen, dass die Hausbesuche von Angehörigen des Ettel- a'at bei ihren Schwiegereltern und ihren Eltern dem Zweck galten, nach dem Verbleib von E._______ zu forschen. Die von der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Besuche im damaligen Zeitraum geschilderten Behelli- gungen ihrer Person sind dabei zwar als glaubhaft zu erachten. Jedoch lebt die Beschwerdeführerin – nach ihrer im Oktober oder November 2018 erfolgten Ausreise – nicht nur seit mehr als sechs Jahren nicht mehr im Iran, sondern sie ist mittlerweile von E._______ geschieden. Ungeachtet der nicht abschliessend geklärten Frage, ob eine asylrechtlich relevante Verfolgung von E._______ jemals bestand, ist es unter diesen Umständen als überwiegend unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass zum heutigen Zeit- punkt eine anhaltende Verfolgungsmotivation – im Sinne einer Reflexver- folgung – seitens der iranischen Behörden gegenüber der Beschwerdefüh- rerin besteht. Gleiches ist der Vollständigkeit halber in Bezug auf ihren

D-5466/2022 Seite 10 Sohn festzustellen, der bei der Ausreise aus dem Iran neun Jahre alt war, nachdem er von seinem Vater mit der Mutter im Heimatstaat zurückgelas- sen worden war. Ebenfalls der Vollständigkeit halber ist ferner auszu- schliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Bruders, der im be- waffneten Kampf für die PKK am 11. Mai 2021 bei einem Angriff der türki- schen Armee im Irak getötet worden sei, zum heutigen Zeitpunkt seitens der iranischen Behörden von einer Gefahr der Reflexverfolgung betroffen sein könnte. Im Rahmen des soeben Gesagten ist im Übrigen zu berück- sichtigen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei eigene politische Aktivitä- ten geltend macht, dies auch nicht im Sinne eines exilpolitischen Engage- ments nach der Ausreise aus dem Iran.

E. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asyl- rechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

E. 5 Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylge- such hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtli- che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet.

E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus- länderinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 6.2 Die in Art. 83 Abs. 2–4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Ver- zicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2).

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E. 6.3 Im vorliegenden Fall wird unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei, nachdem sie ihren ehemaligen Ehemann in der Schweiz wegen Vergewal- tigung angezeigt habe, sie sich von ihm habe scheiden lassen und er des- wegen im Gefängnis gewesen sei, sowohl seitens der Verwandtschaft des Ehemannes als auch ihrer eigenen Familie in ihrem Heimatstaat von Ge- walt und Tötung bedroht, wobei sie nicht auf den Schutz der dortigen Be- hörden zählen könne. Die Möglichkeit einer derartigen Gefährdung im Falle einer Rückschaffung in den Iran ist nicht von der Hand zu weisen. Weil sich der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist, ist jedoch auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien – vorliegend insbesondere der Un- zulässigkeit – zu verzichten.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge- sichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindes- wohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurtei- lung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Ab- hängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Ei- genschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereit- schaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbil- dung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufent- halt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes

D-5466/2022 Seite 12 in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hinder- nisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal ver- trauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungs- psychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine re- ziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwur- zelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumut- barkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H).

E. 6.5 Auf das Kindeswohl des Beschwerdeführers wurde in der angefochte- nen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Gleiches gilt auch, obwohl in der Beschwerdeschrift die Bedeutung dieses Aspekts ausdrücklich her- vorgehoben wurde, für die Vernehmlassung der Vorinstanz. Angesichts der bereits einmal unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs erfolgten Kassation, der damit verbundenen Verfahrens- dauer und der allfällig mit einer erneuten Zurückweisung an die Vorinstanz verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und das Kindeswohl des Beschwerdeführers be- steht jedoch – zumal auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde – kein Raum dafür, die vorliegend angefochtene Verfügung aus dem er- wähnten Grund aufzuheben.

E. 6.6.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln im Wesentlichen Folgendes. Aus einem psychotherapeutischen Bericht vom 24. November 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 14. September 2022 wegen Reaktionen auf schwere Belastung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.8) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Dabei wird im We- sentlichen ausgeführt, in der Symptomatik der Beschwerdeführerin vor- herrschend sei eine sehr grosse Angst, die nicht pathologisch sei, sondern als Reaktion auf eine tatsächliche Bedrohung gesehen werden müsse. In ihrem täglichen Leben habe sie Angst vor ihrem ehemaligen Ehemann, den

D-5466/2022 Seite 13 sie nach langjähriger täglicher Gewalt bei der Polizei angezeigt habe. Nun fürchte sie, er könnte sich rächen, wobei im Iran die Antwort auf einen sol- chen Tabubruch die Tötung der Frau sei. Noch grösser als die Furcht vor dem ehemaligen Ehemann sei die Angst vor dessen vier Brüdern sowie ihrer eigenen Familie im Iran. Sie sei sicher, im Iran umgehend getötet zu werden. Dass sie so intime Details wie Vergewaltigungen bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe und der ehemalige Ehemann deswegen im Ge- fängnis gewesen sei, könne ihr von dessen Familie nicht verziehen wer- den. Auch ihre eigene Familie toleriere eine dauerhafte Trennung vom ehe- maligen Ehemann nicht. Dabei handle es sich bei ihrer eigenen und der Familie des ehemaligen Ehemannes um die gleiche Grossfamilie. Auf- grund der Dauer der erlebten Traumatisierung und des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin von vierzehn Jahren bei der Zwangsheirat sei von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Eine Rückkehr in den Iran würde zu einer psychischen Dekompensation, ver- bunden mit dem Verlust der Funktionsfähigkeit im Alltag, führen. Einem Bericht der [...] M._______ vom 25. November 2022 ist in gesund- heitlicher Hinsicht im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die belas- tende Lebenssituation der Beschwerdeführerin dermassen auf ihre Psyche auswirke, dass sie während des Unterrichts mehrmals von Panik- und Angstattacken betroffen gewesen sei. Aus einem Bericht des [...] N._______ vom 23. Dezember 2022 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien am 21. Juli 2022 wegen psychischer, physischer und sexueller Ge- walt durch den damaligen Ehemann ins Frauenhaus O._______ in F._______ eingetreten. Da sie dort vom damaligen Ehemann und dessen Kollegen gefunden worden seien, hätten sie aufgrund der hohen Gefähr- dung am 26. Juli 2022 ins Frauenhaus P._______ umplatziert werden müs- sen. Die Beschwerdeführerin habe eine langjährige Geschichte erlebter häuslicher Gewalt durch den damaligen Ehemann beschrieben. Im Alter von vierzehn Jahren sei sie im Iran mit dem Cousin ihrer Mutter verheiratet worden. Die sexuellen Übergriffe durch den Ehemann hätten bereits in der Hochzeitsnacht begonnen. Seit Beginn der Ehe bis zum Eintritt ins Frau- enhaus sei sie von ihrem damaligen Ehemann regelmässig vergewaltigt worden. Weiter sei sie von ihm während der achtzehn Ehejahre regelmäs- sig geschlagen, beleidigt, kontrolliert und isoliert worden. Diese Situation habe auch in der Schweiz weiter angedauert. Im Frauenhaus habe man die Beschwerdeführerin als stark belastet und akut traumatisiert erlebt. Sie habe grosse Angst vor dem Gefährder gehabt, wobei neben den Erinne- rungen an die erlebte Gewalt auch die Bedrohungen durch ihre Familie im

D-5466/2022 Seite 14 Iran eine grosse Belastung gewesen seien. Sie sei nach dem Eintritt ins Frauenhaus mit ihrer Familie im Herkunftsland in Kontakt gestanden. Dies- bezüglich habe sie erzählt, dass ihre Familie im Iran von ihrem Ehemann überzeugt worden sei, dass sie und ihr Sohn sich bei einem anderen Mann aufhalten würden. Die Familie, insbesondere ihr Bruder, hätten die Be- schwerdeführerin stark unter Druck gesetzt, zu ihrem Ehemann zurückzu- kehren. Ihr angebliches Fehlverhalten sei für die Familie eine grosse Schande und könne nicht akzeptiert werden. Nach den Kontakten mit der Familie habe man die Beschwerdeführerin aIs instabil und verzweifelt er- lebt. Sie sei sich sicher gewesen, im Falle einer Rückkehr in den Iran von ihrer Familie umgebracht zu werden. Im Übrigen sei für die Beschwerde- führerin stets das Wohlergehen ihres Sohnes im Zentrum gestanden, habe es ihr doch Sorgen bereitet, dass er teilweise die Vorfälle häuslicher Gewalt habe miterleben müssen und ebenfalls den Drohungen von Seiten der Fa- milie ausgesetzt gewesen sei. Aus einem psychotherapeutischen Bericht vom 3. Februar 2025 geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an starker Angst, chronischem Stress und verschiedenen psychosomatischen Symp- tomen leide. Zusätzlich zur sehr grossen Angst um ihr Leben sei die Be- schwerdeführerin bis im Mai 2024 in begründeter Sorge um ihren Sohn gewesen, welcher der Schule ferngeblieben und unter dem schlechten Ein- fluss einer delinquierenden, teils erwachsenen Gruppe gestanden sei. Der Sohn sei vorübergehend zum Vater gezogen, aber, nachdem Letzterer seine Wohnung verlassen habe, ohne Betreuung geblieben. In der Folge sei der Sohn in ein geschlossenes Heim gekommen, und seither verlaufe seine Entwicklung gut. Die Beschwerdeführerin besuche ihn regelmässig und stehe in engem Austausch mit den betreuenden Fachpersonen, wäh- rend er die Wochenenden bei ihr verbringe. Aufgrund der erreichten Stabi- lität sei es nun erst möglich, die komplexe posttraumatische Belastungs- störung zu behandeln, sodass sich das Nervensystem der Patientin nach- haltig beruhigen könne.

E. 6.6.2 Hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegenden Akten das Folgende. Dem Bericht des [...] N._______ vom 23. Dezember 2022 ist abgesehen von den erwähnten Angaben zur Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Mutter in ihren Entscheidungen unterstützt habe und mit ein Grund dafür gewesen sei, dass sie es geschafft habe, in ein Frauenhaus einzutreten. Er habe im Frauenhaus den Wunsch geäus- sert, dass seine Eltern getrennt leben würden und er keinen Kontakt zum

D-5466/2022 Seite 15 Vater haben müsse. Durch diese Haltung sei auch er zur Zielscheibe der Drohungen der Familie im Iran geworden. Er habe auch mitgeteilt, dass er Angst habe, es könnte seiner Mutter etwas zustossen. Aus einem undatierten, mit Eingabe vom 23. Januar 2023 eingereichten Bericht der Lehrerin der damaligen Primarschulklasse des Beschwerdefüh- rers geht hervor, dass dieser seit August 2022 die 6. Klasse der Primar- schule besucht habe. Der Beschwerdeführer sei gut integriert, seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Mit seiner Lernfähigkeit habe er sehr gute Chancen, künftig eine Lehre zu absolvieren. Sein eigener Wunsch sei es, nach der Sekundarschule das Gymnasium zu besuchen, wobei er das entsprechende Potenzial habe. Allerdings zeige er Anzeichen einer Trau- matisierung wie übermässige Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit, leide nach eigenen Angaben unter Schlafstörungen, sei manchmal abwesend und leicht apathisch. Mehrmals wöchentlich klage er über körperliche Be- schwerden wie Bauch- oder Kopfweh und könne dann die Schule nicht be- suchen. Eine Therapie für ihn sei in Vorbereitung. Die Zusammenarbeit mit einem Jugendcoach, welcher die Familie unterstütze, sei durch die KESB installiert. Stabilität und Sicherheit, klare Strukturen und konstante Bezugs- personen seien für seine Entwicklung und Integration äusserst wichtig. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft F._______ vom 31. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener, im Zeitraum zwischen dem 20. Dezember 2022 und dem 12. Januar 2024 begangener Delikte zu einer persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes vom

20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) von zwei Tagen verpflichtet. Mit Beschluss der KESB der Stadt F._______ vom 25. Juni 2024 wurden deren Anordnungen vom 30. Mai 2024 bestätigt, wonach unter anderem für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft sowie dessen Unterbrin- gung im Jugendheim G._______, H._______, verfügt worden waren. Dar- aus geht zudem hervor, dass im Rahmen der Beistandschaft die weitere Entwicklung, Erziehung und schulische Ausbildung des Beschwerdefüh- rers zu überwachen sowie allenfalls unterstützende therapeutische Mass- nahmen in die Wege zu leiten seien. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft F._______ vom 16. September 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen im Zeitraum zwischen dem

27. Februar 2024 und dem 25. April 2024 begangener Delikte zu einer per- sönlichen Leistung von weiteren drei Tagen verpflichtet. Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist einem Be- richt der [...] vom 28. Januar 2025 zu entnehmen, Mutter und Sohn würden

D-5466/2022 Seite 16 eine gute Beziehung pflegen. Der Beschwerdeführer befinde sich im Be- rufswahlprozess, wobei er von seiner Mutter unterstützt werde, die sich wünsche, dass er sein Leben selbständig bestreiten könne. Aus dem psychotherapeutischen Bericht betreffend die Beschwerdeführe- rin vom 3. Februar 2025 geht hinsichtlich des Beschwerdeführers zusätz- lich zum bereits Erwähnten hervor, dass seine Entwicklung gut verlaufe, seit er im Jahr 2024 in ein geschlossenes Heim gekommen sei.

E. 6.7 Angesichts dieser Beurteilungen der persönlichen – miteinander ur- sächlich eng verbundenen – Situationen der Beschwerdeführenden er- weist sich, dass ein Vollzug der Wegweisung in den Iran sowohl unter dem Aspekt der psychischen Situation der Beschwerdeführerin als auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls des Beschwerdeführers gleichermas- sen mit erheblichen Risiken verbunden wäre. Zum einen erscheint offen- sichtlich, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, welche auf die von Seiten des ehemaligen Ehemannes langjährig erlittene Gewalt zurückgehen, ungeachtet allfällig im Iran theoretisch verfügbarer Behand- lungsmöglichkeiten sich im Heimatstaat angesichts des subjektiven Bedro- hungsempfindens – das auch objektiv nachvollziehbar ist – in einem Aus- mass verschlechtern könnten, das einer ernsthaften gesundheitlichen Ge- fährdung gleichkäme. Zum anderen ist in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenso als offensichtlich zu bezeichnen, dass die Wahrung des Kindes- wohls im Falle einer Rückschaffung in den Iran in ernsthafter Weise in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz, hat hier die Primarschule besucht und befindet sich nun in den besonders prägenden Jahren seiner Adoleszenz. Die Probleme, mit welchen er in diesem Zeitraum konfrontiert war, die aufgrund ihrer straf- rechtlichen Relevanz zu zwei Strafbefehlen führten und die Errichtung ei- ner Beistandschaft sowie seine Unterbringung in einem Jugendheim erfor- derlich machten, sind in Zusammenhang mit der erlebten Gewalt seitens des Vaters gegenüber der Mutter zu sehen. Angesichts der gegebenen Umstände ist vom Bestehen einer konkreten Gefahr auszugehen, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer In- tegration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext anderer- seits zu starken Belastungen der jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für beide Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG verbunden wäre. Dementsprechend ist der Vollzug der

D-5466/2022 Seite 17 Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Iran grundsätzlich als un- zumutbar zu erachten.

E. 6.8 Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Beschwerdeführers in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vor- liegen, welche – trotz grundsätzlich anzunehmender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs – zum Ausschluss von der Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme führen.

E. 6.8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht ver- fügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59–61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c).

E. 6.8.2 Gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft F._______ vom 31. Ja- nuar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsan- lage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), unbefugter Benützung eines Fahrzeugs (Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personen- beförderung [PBG, SR 745.1]) sowie mehrfacher Übertretung des Bundes- gesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psycho- tropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) zu einer persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Ju- gendstrafrecht (JStG, SR 311.1) von zwei Tagen verpflichtet. Gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft F._______ vom 16. Septem- ber 2024 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Verletzung der Ver- kehrsregeln (Art. 98 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. De- zember 1958 [SVG, SR 741.01]), Übertretung der Verordnung über die Zu- lassung von Personen und Fahrzeugen vom 27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51), mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Übertretung des

D-5466/2022 Seite 18 Personenbeförderungsgesetzes zu einer persönlichen Leistung von drei Tagen verpflichtet. Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei J._______ vom 12. März 2025 wurde der Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 sowohl als Beschuldig- ter als auch als Geschädigter – jeweils gemeinsam mit einem weiteren Ju- gendlichen und zwei jungen Erwachsenen – wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) polizeilich einver- nommen.

E. 6.8.3 Angesichts dessen vermag sich die Frage zu stellen, ob sich eine Anwendung des Ausschlussgrunds hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG rechtfertigen könnte. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Aus- land verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Si- cherheit gefährdet. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ge- mäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beziehungsweise gemäss dem gleichlau- tenden Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungs- vorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethi- schen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-2485/2021 vom 12. Januar 2024 E. 5.1 und D-1039/2023 vom 22. Feb- ruar 2024 E. 10.1; SILVIA HUNZIKER, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG],

2. Aufl., Bern 2024, Art. 83, N 63, und Art. 62, N 65). Die öffentliche Sicher- heit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Botschaft zum AIG, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5). Eine nicht abschliessende Aufzählung von Verstössen gegen die öffentli- che Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bezie- hungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (1. Teilsatz) findet sich in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201). Demnach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Ver- fügungen missachtet (Bst. a), öffentliche Verpflichtungen mutwillig nicht er- füllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völker- mord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen

D-5466/2022 Seite 19 öffentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Es wird keine strafrechtliche Ver- urteilung vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestrit- ten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (vgl. BBl 2002 3809). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausreichen, um einen Wi- derrufs- respektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren wieder- holte Begehung darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht ge- willt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Ver- halten muss allerdings von Mutwilligkeit, das heisst von Absicht, Böswillig- keit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (vgl. dazu MARC SPESCHA, in: Marc Spescha et al. (Hrsg.), Kom- mentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 62 AIG, N 11). Zu be- achten ist weiter, dass die begangenen Verstösse im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG beziehungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG in ihrer Ge- samtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu qualifizieren sein müssen. Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses oder der wiederholten Gefährdung. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechts- verstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (vgl. Urteile des BVGer E-2610/2018 vom 12. März 2019 E. 12 und D-1039/2023 vom

22. Februar 2024 E. 10.2; SPESCHA, a.a.O.).

E. 6.8.4 Die gesetzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen für eine An- wendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG sind im vorliegenden Fall nicht er- füllt. Zwar wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen diverser Delikte im Rahmen des Jugendstrafrechts mittels eines Strafbefehls belangt und es ist zudem aufgrund einer Strafanzeige ein weiteres Verfahren hängig. Je- doch ist festzustellen, dass die in den beiden Strafbefehlen aufgeführten deliktischen Tatbestände insgesamt relativ geringfügig sind – wobei sie mit zwei und drei Tagen persönlicher Leistung gemäss Art. 23 JStG eher mild sanktioniert wurden – und durch den heute fünfzehnjährigen Beschwerde- führer in einer erschwerten Phase seiner kindlichen beziehungsweise ju- gendlichen Entwicklung begangen wurden. So wurden die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Strafbefehl vom 31. Ja- nuar 2024 akkumuliert, indem der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 mit einem Mittäter in die Garderobe einer Sportanlage eindrang und fremde Wertsachen, Bargeld sowie eine Bankkundenkarte mitnahm. Die

D-5466/2022 Seite 20 mehrfachen Übertretungen des BetmG betrafen den Konsum und den Be- sitz für den Eigenkonsum von Haschisch und einer geringen Menge (0,2 Gramm) Kokain. Auch das derzeit hängige Verfahren ist nicht geeignet, an der Einschätzung einer relativ geringfügigen Delinquenz etwas zu ändern, indem dem Rapport der Kantonspolizei J._______ vom 12. März 2025 zu entnehmen ist, die am Raufhandel Beteiligten – inklusive des Beschwer- deführers als Beschuldigter wie auch als Geschädigter – hätten leichte Ver- letzungen erlitten, die keine oder eine ambulante Behandlung erforderten, und die angezeigte Sachbeschädigung betreffe die Kleidung der Betroffe- nen. Die begangenen Delikte vermögen somit unter Berücksichtigung ihrer Art und Schwere sowie des jugendlichen Alters und der familiär belasteten persönlichen Situation des Beschwerdeführers keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu begründen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ord- nung auch keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellt. Damit erüb- rigt sich die Beantwortung der andernfalls zu prüfenden weiteren Frage, ob ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme überhaupt verhältnismässig wäre (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7).

E. 7 Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmun- gen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).

E. 8 April 2025 sind den Beschwerdeführenden somit Fr. 2'398.60 (inkl. die Hälfte der Auslagen und des Mehrwertsteuerzuschlags) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos.

E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwer- deführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwer- deschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 gut- geheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskos- ten zu tragen.

D-5466/2022 Seite 21

E. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungs- vollzugs – und insofern teilweise – obsiegt haben, ist ihnen eine angemes- sene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom

E. 8.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand ein- gesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichts- kasse in der Höhe von Fr. 2'398.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzu- schlag) zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-5466/2022 Seite 22

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut- geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufge- hoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Be- schwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'398.60 zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.
  5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Hono- rar von Fr. 2'398.60 zugesprochen.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän- dige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5466/2022 Urteil vom 20. Mai 2025 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], und ihr Kind B._______, geboren am [...], Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Bolzli, Rechtsanwalt, Advokaturbüro Langstrasse 4, [...], Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden sind iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie und stammen aus der Stadt C._______ (Provinz D._______). Die Beschwerdeführerin (Mutter) verliess den Iran gemäss ihren Angaben gemeinsam mit dem Beschwerdeführer (Sohn) im Oktober oder November 2018 in Richtung Türkei. Am 10. Dezember 2018 reisten sie unkontrolliert in die Schweiz ein und ersuchten gleichentags um Asyl. Am 13. Dezember 2018 wurde die Beschwerdeführerin durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) zur Person befragt und am 4. Februar 2019 eingehend zu den Gründen ihres Asylgesuchs angehört. A.b Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater des Beschwerdeführers, E._______, ebenfalls ein iranischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus C._______, war bereits am 16. Dezember 2015 aus dem Iran ausgereist und am 13. Januar 2016 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Das SEM befragte ihn am 25. Januar 2016 zur Person und hörte ihn am 16. Mai 2018 zu den Asylgründen an. B. Mit Verfügung vom 8. März 2019 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden und von E._______ - welche es gemeinsam behandelte - ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden und E._______ mit Eingabe ihres damaligen gemeinsamen Rechtsvertreters vom 11. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht an. D. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1739/2019 vom 16. August 2021 wurde die Verfügung des SEM vom 8. März 2019 aufgehoben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Dabei stellte das Gericht im Wesentlichen fest, ein im vorinstanzlichen Verfahren eingereichter psychiatrisch-medizinischer Bericht betreffend E._______ sei weder hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Asylgründe des Genannten noch unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt worden. E. Am 27. Dezember 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin wie auch E._______ ergänzend zu ihren Asylgesuchen an. F. Mit Eingabe des damaligen gemeinsamen Rechtsvertreters an das SEM vom 11. März 2022 wurde ein ärztliches Zeugnis betreffend die Beschwerdeführerin eingereicht. G. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 (Datum der Eröffnung: 27. Oktober 2022) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden sowie von E._______ erneut ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. H. Mit Eingabe an das SEM vom 1. November 2022 ersuchte der damalige gemeinsame Rechtsvertreter um Einsicht in die Verfahrensakten. Diese wurde mit Schreiben des Staatssekretariats vom 15. November 2022 erteilt. I. Mit Eingabe ihres heutigen Rechtsvertreters vom 28. November 2022 fochten die Beschwerdeführenden die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022 - soweit sie selbst betreffend - beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragten sie die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung des Asyls, eventualiter ihre vorläufige Aufnahme wegen Undurchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) in der Person ihres Rechtsvertreters. Im Übrigen wurde mit der Beschwerdeschrift unter anderem mitgeteilt, die Beschwerdeführerin habe sich in der Zwischenzeit wegen massiver häuslicher Gewalt und mehrfacher Vergewaltigung von E._______ getrennt und ein Scheidungsbegehren eingereicht, wobei in der Folge auch eine Scheidungsvereinbarung unterzeichnet worden sei. J. Mit Beschwerde vom 28. November 2022 focht auch E._______ die Verfügung des SEM vom 26. Oktober 2022 beim Bundesverwaltungsgericht an. Betreffend diese Beschwerde wurde durch das Gericht ein gesondertes Verfahren eröffnet. K. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Dezember 2022 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands als welcher der bisherige Rechtsvertreter eingesetzt wurde gutgeheissen. L. Mit Vernehmlassung vom 19. Dezember 2022 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. M. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2022 wurde den Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung der Vorinstanz das Replikrecht erteilt. N. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 23. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine entsprechende Stellungnahme und verschiedene Beweismittel in Bezug auf gesundheitliche und familiäre Probleme sowie ihre Integrationsbemühungen in der Schweiz ein. O. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 teilte der Rechtsvertreter mit, E._______ sei mit Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 16. November 2023 erstinstanzlich wegen Vergewaltigung und Drohung, verübt an der Beschwerdeführerin, zu 15 Monaten Freiheitsstrafe bedingt verurteilt worden. P. Mit Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt F._______ vom 30. Mai 2024 wurden für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie dessen Unterbringung im Jugendheim G._______, H._______, angeordnet. Mit Beschluss der KESB der Stadt F._______ vom 25. Juni 2024 wurden diese Anordnungen bestätigt. Q. Mit Schreiben vom 22. August 2024 übermittelte das Migrationsamt des Kantons F._______ dem SEM die Meldung, E._______ sei seit dem 31. Juli 2024 unbekannten Aufenthalts. Der Rechtsvertreter von E._______ teilte dem Bundesverwaltungsgericht auf entsprechende Aufforderung hin am 23. September 2024 mit, es sei ihm unbekannt, ob der Genannte sich noch in der Schweiz aufhalte. In der Folge wurde die Beschwerde von E._______ durch das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid D-5464/2022 vom 16. Oktober 2024 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. R. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 28. Februar 2025 liessen die Beschwerdeführenden mitteilen, das Urteil des Bezirksgerichts F._______ vom 16. November 2023 sei inzwischen rechtskräftig geworden. Diesbezüglich wurde ein Beschluss des Obergerichts I._______ vom 10. Januar 2025 eingereicht. Zudem wurden weitere Beweismittel in Bezug auf gesundheitliche Probleme sowie die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführenden übermittelt. Des Weiteren wurde um Auskunft zum Stand des Beschwerdeverfahrens ersucht. S. Mit Schreiben vom 6. März 2025 wurde den Beschwerdeführenden Auskunft zum Verfahrensstand gegeben. T. Mit Schreiben vom 13. März 2025 übermittelte das Migrationsamt des Kantons F._______ dem SEM jeweils betreffend den Beschwerdeführer zwei Strafbefehle der Jugendanwaltschaft F._______ vom 31. Januar 2024 und vom 16. September 2024 sowie einen Rapport der Kantonspolizei J._______ vom 12. März 2025. U. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 8. April 2025 wurde eine Honorarabrechnung eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Die Beschwerdeführenden sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen aus-gesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Im vorliegenden Fall ist zum einen auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verlauf der verschiedenen Verfahrensstufen einzugehen. Zum anderen sind auch die entsprechenden Vorbringen ihres ehemaligen Ehemannes, E._______, zu berücksichtigen, soweit diese für die Beurteilung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführenden von Belang sind. 4.2 4.2.1 Im Rahmen der im vorinstanzlichen Verfahren vor dem Kassationsentscheid vom 16. August 2021 erfolgten Befragungen machte die Beschwerdeführerin zu den Gründen ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, sie sei im Iran wegen der politischen Aktivitäten ihres damaligen Ehemannes bedroht worden. Nachdem E._______ aus dem Iran ausgereist sei, habe er sie angerufen und ihr mitgeteilt, dass er nicht mehr zurückkehren könne. Sie sei daraufhin mit ihrem Sohn zu ihren Schwiegereltern gezogen. Zwei oder drei Wochen später seien dort Angehörige des iranischen Sicherheitsdienstes (Ettela'at) vorbeigekommen, hätten sich nach E._______ erkundigt und das Haus durchsucht. Nachdem ihr damaliger Schwiegervater verstorben sei, habe sie sich mit ihrem Sohn zu ihren eigenen Eltern begeben, doch auch dort seien regelmässig Angehörige des Ettela'at vorbeigekommen. Diese hätten ihr zum einen gesagt, dass E._______ politisch aktiv gewesen sei, und ihr zum anderen mitgeteilt, dass ihr gegen Ende des Jahres 2017 spurlos verschwundener Bruder bei der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans) sei. Sie sei durch den Ettela'at jeweils auch beschimpft und bedroht worden, weshalb sie grosse Angst gehabt habe. Auch ihr Sohn sei aufgrund der Hausdurchsuchungen stark belastet gewesen, und so habe sie sich im Herbst 2018 entschlossen, ihren Heimatstaat zu verlassen. 4.2.2 E._______ machte anlässlich seiner bis dahin erfolgten Befragungen geltend, er habe in C._______ einen Stoffhandel betrieben. Zusammen mit anderen Stoffhändlern habe er jeweils illegale Waren gekauft, die mit Maultieren vom Irak über die Grenze in den Iran geschmuggelt worden seien. In den Stoffrollen sei Propagandamaterial der [...] versteckt gewesen. Bei diesem Schmuggel sei er eines Tages mit anderen Stoffhändlern in eine Falle der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) geraten. Zwar sei es ihm gelungen zu entkommen und sich bei Freunden zu verbergen. Jedoch sei er informiert worden, dass er zuhause von den iranischen Sicherheitskräften gesucht worden sei, und er sei deshalb in die Türkei geflüchtet. Nach seiner Ausreise habe ihm die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass er wiederholt von Angehörigen des Ettela'at gesucht worden sei. In der Schweiz betätige er sich als aktives Mitglied der [...]. 4.2.3 Im Beschwerdeverfahren, das mit dem Urteil vom 16. August 2021 abgeschlossen wurde, wurden verschiedene Beweismittel in Bezug auf die exilpolitischen Aktivitäten von E._______ eingereicht. Mit Eingabe vom 4. Juni 2020 wurde zudem geltend gemacht, der Bruder der Beschwerdeführerin, welcher im Alter von 19 oder 20 Jahren spurlos verschwunden sei, habe sich den kurdischen Freiheitskämpfern angeschlossen und sei am 11. Mai 2021 bei einem Angriff der türkischen Armee in K._______ (Provinz L._______, Irak) getötet worden. Die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin im Iran seien daraufhin vom Ettela'at aufgesucht worden, wobei ihnen jegliche Trauerzeremonien verboten worden seien und ihr Vater aufgefordert worden sei, sich beim Geheimdienstbüro zu melden. Dabei hätten sie erfahren, dass der Ettela'at über die Beschwerdeführerin und E._______ Bescheid wisse und über sie recherchiere. In der Schweiz sei für den getöteten Bruder der Beschwerdeführerin und weitere gefallene Guerillakämpfer am 29. Mai 2021 eine Trauerfeier veranstaltet worden, über welche von [...] berichtet worden sei. 4.2.4 Am 27. Dezember 2021 hörte das SEM die Beschwerdeführerin wie auch E._______ ergänzend zu ihren Asylgesuchen an. Dabei machte die Beschwerdeführerin über das bereits Vorgebrachte hinaus geltend, Angehörige des Ettela'at seien sehr oft bei ihren Schwiegereltern oder bei ihren Eltern vorbeigekommen, um etwas zu suchen, was E._______ hätte gehören können. Zunächst, nachdem sie von seiner Ausreise aus dem Iran erfahren habe, seien sie zwei- oder dreimal wöchentlich vorbeigekommen, später - wohl weil die Telefone abgehört worden seien - nur noch drei- oder viermal monatlich. Sie habe nichts von den Tätigkeiten ihres damaligen Ehemannes gewusst, aber ihr sei nicht geglaubt worden. Bei einer dieser Hausdurchsuchungen seien die Angehörigen des Ettela'at so aggressiv gewesen, dass sie Angst gehabt habe, man werde sie schlagen. Auch sei ihr damit gedroht worden, man werde sie vergewaltigen. Sie sei wegen der Probleme ihres damaligen Ehemannes aus dem Iran ausgereist und weil sie seinetwegen ebenfalls Schwierigkeiten bekommen habe. Sonst hätte sie ihre Familie, vor allem ihre Mutter, nicht zurückgelassen. 4.2.5 E._______ machte im Rahmen der ergänzenden Anhörung über das bereits Vorgebrachte hinaus im Wesentlichen geltend, er werde weiterhin durch den Ettela'at gesucht. Seit seiner Ausreise würden auch seine Brüder im Iran unter Druck gesetzt, wobei diese kaum etwas über seine politischen Aktivitäten wüssten und somit nichts verraten könnten. In der Schweiz engagiere er sich [...]. 4.3 4.3.1 Es ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch ausschliesslich mit einer Bedrohung seitens des Ettela'at wegen der politischen Aktivitäten ihres ehemaligen Ehemannes E._______ begründet. Zudem wird im Zusammenhang mit den Hausbesuchen durch Angehörige des Ettela'at im Iran ihr Bruder erwähnt, welcher sich der türkisch-kurdischen Organisation PKK angeschlossen habe. Damit wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres ehemaligen Ehemannes, allenfalls zusätzlich aufgrund ihres Bruders, von Reflexverfolgung bedroht. 4.3.2 Asylrelevante Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG können auch aus einer Reflexverfolgung (sog. Sippenhaft) entstehen, bei welcher sich Verfolgungsmassnahmen abgesehen von der primär betroffenen Person auch auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken (zum Begriff der Reflexverfolgung BVGE 2007/19 E. 3.3 S. 225, unter Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3h; vgl. ausserdem BVGE 2017 VI/11 E. 4.4 S. 118). Dabei ist dies insbesondere hinsichtlich begründeter Furcht vor Verfolgung relevant (spezifisch zur Bedeutung der Gefahr von Reflexverfolgung im Zusammenhang mit der Begründetheit von Furcht vor künftiger Verfolgung zudem EMARK 1998 Nr. 9 E. 7). 4.3.3 Den Aussagen der Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass die Hausbesuche von Angehörigen des Ettela'at bei ihren Schwiegereltern und ihren Eltern dem Zweck galten, nach dem Verbleib von E._______ zu forschen. Die von der Beschwerdeführerin bezüglich dieser Besuche im damaligen Zeitraum geschilderten Behelligungen ihrer Person sind dabei zwar als glaubhaft zu erachten. Jedoch lebt die Beschwerdeführerin - nach ihrer im Oktober oder November 2018 erfolgten Ausreise - nicht nur seit mehr als sechs Jahren nicht mehr im Iran, sondern sie ist mittlerweile von E._______ geschieden. Ungeachtet der nicht abschliessend geklärten Frage, ob eine asylrechtlich relevante Verfolgung von E._______ jemals bestand, ist es unter diesen Umständen als überwiegend unwahrscheinlich zu bezeichnen, dass zum heutigen Zeitpunkt eine anhaltende Verfolgungsmotivation - im Sinne einer Reflexverfolgung - seitens der iranischen Behörden gegenüber der Beschwerdeführerin besteht. Gleiches ist der Vollständigkeit halber in Bezug auf ihren Sohn festzustellen, der bei der Ausreise aus dem Iran neun Jahre alt war, nachdem er von seinem Vater mit der Mutter im Heimatstaat zurückgelassen worden war. Ebenfalls der Vollständigkeit halber ist ferner auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin wegen ihres Bruders, der im bewaffneten Kampf für die PKK am 11. Mai 2021 bei einem Angriff der türkischen Armee im Irak getötet worden sei, zum heutigen Zeitpunkt seitens der iranischen Behörden von einer Gefahr der Reflexverfolgung betroffen sein könnte. Im Rahmen des soeben Gesagten ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei eigene politische Aktivitäten geltend macht, dies auch nicht im Sinne eines exilpolitischen Engagements nach der Ausreise aus dem Iran. 4.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das SEM zutreffenderweise zur Einschätzung gelangt ist, die Beschwerdeführenden hätten keine asylrechtlich relevante Gefährdung glaubhaft gemacht und würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Die Vorinstanz hat folglich die Asylgesuche zu Recht abgelehnt.

5. Die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die verfügte Wegweisung steht daher im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde von der Vorinstanz zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 6.2 Die in Art. 83 Abs. 2-4 AIG erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4, 2013/1 E. 6.2). 6.3 Im vorliegenden Fall wird unter dem Aspekt der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei, nachdem sie ihren ehemaligen Ehemann in der Schweiz wegen Vergewaltigung angezeigt habe, sie sich von ihm habe scheiden lassen und er deswegen im Gefängnis gewesen sei, sowohl seitens der Verwandtschaft des Ehemannes als auch ihrer eigenen Familie in ihrem Heimatstaat von Gewalt und Tötung bedroht, wobei sie nicht auf den Schutz der dortigen Behörden zählen könne. Die Möglichkeit einer derartigen Gefährdung im Falle einer Rückschaffung in den Iran ist nicht von der Hand zu weisen. Weil sich der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG als unzumutbar erweist, ist jedoch auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - vorliegend insbesondere der Unzulässigkeit - zu verzichten. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von vorrangiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung des Art. 83 Abs. 4 AIG im Licht von Art. 3 Abs. 1 der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Danach sind unter dem Aspekt des Kindeswohls sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf einen Vollzug der Wegweisung wesentlich erscheinen (vgl. BVGE 2009/28 E. 9.3.2 und 2009/51 E. 5.6; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 13 E. 5e/aa, 1998 Nr. 31 E. 8c/ff/ccc S. 260, 2005 Nr. 6 E. 6.2 S. 57 f.). Somit ist der Persönlichkeit des Kindes und seinen Lebensumständen umfassend Rechnung zu tragen. Dabei können bei dieser gesamtheitlichen Beurteilung namentlich folgende Kriterien von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung ist alsdann zu berücksichtigten, dass das Kindeswohl nicht erst dann gefährdet ist, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H). 6.5 Auf das Kindeswohl des Beschwerdeführers wurde in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Gleiches gilt auch, obwohl in der Beschwerdeschrift die Bedeutung dieses Aspekts ausdrücklich hervorgehoben wurde, für die Vernehmlassung der Vorinstanz. Angesichts der bereits einmal unter dem Gesichtspunkt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erfolgten Kassation, der damit verbundenen Verfahrensdauer und der allfällig mit einer erneuten Zurückweisung an die Vorinstanz verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin und das Kindeswohl des Beschwerdeführers besteht jedoch - zumal auch kein entsprechender Antrag gestellt wurde - kein Raum dafür, die vorliegend angefochtene Verfügung aus dem erwähnten Grund aufzuheben. 6.6 6.6.1 In Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln im Wesentlichen Folgendes. Aus einem psychotherapeutischen Bericht vom 24. November 2022 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin sich seit dem 14. September 2022 wegen Reaktionen auf schwere Belastung (gemäss Klassifikation ICD-10: F43.8) und einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) in psychotherapeutischer Behandlung befunden habe. Dabei wird im Wesentlichen ausgeführt, in der Symptomatik der Beschwerdeführerin vorherrschend sei eine sehr grosse Angst, die nicht pathologisch sei, sondern als Reaktion auf eine tatsächliche Bedrohung gesehen werden müsse. In ihrem täglichen Leben habe sie Angst vor ihrem ehemaligen Ehemann, den sie nach langjähriger täglicher Gewalt bei der Polizei angezeigt habe. Nun fürchte sie, er könnte sich rächen, wobei im Iran die Antwort auf einen solchen Tabubruch die Tötung der Frau sei. Noch grösser als die Furcht vor dem ehemaligen Ehemann sei die Angst vor dessen vier Brüdern sowie ihrer eigenen Familie im Iran. Sie sei sicher, im Iran umgehend getötet zu werden. Dass sie so intime Details wie Vergewaltigungen bei der Polizei zur Anzeige gebracht habe und der ehemalige Ehemann deswegen im Gefängnis gewesen sei, könne ihr von dessen Familie nicht verziehen werden. Auch ihre eigene Familie toleriere eine dauerhafte Trennung vom ehemaligen Ehemann nicht. Dabei handle es sich bei ihrer eigenen und der Familie des ehemaligen Ehemannes um die gleiche Grossfamilie. Aufgrund der Dauer der erlebten Traumatisierung und des jugendlichen Alters der Beschwerdeführerin von vierzehn Jahren bei der Zwangsheirat sei von einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung auszugehen. Eine Rückkehr in den Iran würde zu einer psychischen Dekompensation, verbunden mit dem Verlust der Funktionsfähigkeit im Alltag, führen. Einem Bericht der [...] M._______ vom 25. November 2022 ist in gesundheitlicher Hinsicht im Wesentlichen zu entnehmen, dass sich die belastende Lebenssituation der Beschwerdeführerin dermassen auf ihre Psyche auswirke, dass sie während des Unterrichts mehrmals von Panik- und Angstattacken betroffen gewesen sei. Aus einem Bericht des [...] N._______ vom 23. Dezember 2022 geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn seien am 21. Juli 2022 wegen psychischer, physischer und sexueller Gewalt durch den damaligen Ehemann ins Frauenhaus O._______ in F._______ eingetreten. Da sie dort vom damaligen Ehemann und dessen Kollegen gefunden worden seien, hätten sie aufgrund der hohen Gefährdung am 26. Juli 2022 ins Frauenhaus P._______ umplatziert werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe eine langjährige Geschichte erlebter häuslicher Gewalt durch den damaligen Ehemann beschrieben. Im Alter von vierzehn Jahren sei sie im Iran mit dem Cousin ihrer Mutter verheiratet worden. Die sexuellen Übergriffe durch den Ehemann hätten bereits in der Hochzeitsnacht begonnen. Seit Beginn der Ehe bis zum Eintritt ins Frauenhaus sei sie von ihrem damaligen Ehemann regelmässig vergewaltigt worden. Weiter sei sie von ihm während der achtzehn Ehejahre regelmässig geschlagen, beleidigt, kontrolliert und isoliert worden. Diese Situation habe auch in der Schweiz weiter angedauert. Im Frauenhaus habe man die Beschwerdeführerin als stark belastet und akut traumatisiert erlebt. Sie habe grosse Angst vor dem Gefährder gehabt, wobei neben den Erinnerungen an die erlebte Gewalt auch die Bedrohungen durch ihre Familie im Iran eine grosse Belastung gewesen seien. Sie sei nach dem Eintritt ins Frauenhaus mit ihrer Familie im Herkunftsland in Kontakt gestanden. Diesbezüglich habe sie erzählt, dass ihre Familie im Iran von ihrem Ehemann überzeugt worden sei, dass sie und ihr Sohn sich bei einem anderen Mann aufhalten würden. Die Familie, insbesondere ihr Bruder, hätten die Beschwerdeführerin stark unter Druck gesetzt, zu ihrem Ehemann zurückzukehren. Ihr angebliches Fehlverhalten sei für die Familie eine grosse Schande und könne nicht akzeptiert werden. Nach den Kontakten mit der Familie habe man die Beschwerdeführerin aIs instabil und verzweifelt erlebt. Sie sei sich sicher gewesen, im Falle einer Rückkehr in den Iran von ihrer Familie umgebracht zu werden. Im Übrigen sei für die Beschwerdeführerin stets das Wohlergehen ihres Sohnes im Zentrum gestanden, habe es ihr doch Sorgen bereitet, dass er teilweise die Vorfälle häuslicher Gewalt habe miterleben müssen und ebenfalls den Drohungen von Seiten der Familie ausgesetzt gewesen sei. Aus einem psychotherapeutischen Bericht vom 3. Februar 2025 geht im Wesentlichen hervor, dass die Beschwerdeführerin weiterhin an starker Angst, chronischem Stress und verschiedenen psychosomatischen Symptomen leide. Zusätzlich zur sehr grossen Angst um ihr Leben sei die Beschwerdeführerin bis im Mai 2024 in begründeter Sorge um ihren Sohn gewesen, welcher der Schule ferngeblieben und unter dem schlechten Einfluss einer delinquierenden, teils erwachsenen Gruppe gestanden sei. Der Sohn sei vorübergehend zum Vater gezogen, aber, nachdem Letzterer seine Wohnung verlassen habe, ohne Betreuung geblieben. In der Folge sei der Sohn in ein geschlossenes Heim gekommen, und seither verlaufe seine Entwicklung gut. Die Beschwerdeführerin besuche ihn regelmässig und stehe in engem Austausch mit den betreuenden Fachpersonen, während er die Wochenenden bei ihr verbringe. Aufgrund der erreichten Stabilität sei es nun erst möglich, die komplexe posttraumatische Belastungsstörung zu behandeln, sodass sich das Nervensystem der Patientin nachhaltig beruhigen könne. 6.6.2 Hinsichtlich der Situation des Beschwerdeführers ergibt sich aus den vorliegenden Akten das Folgende. Dem Bericht des [...] N._______ vom 23. Dezember 2022 ist abgesehen von den erwähnten Angaben zur Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Mutter in ihren Entscheidungen unterstützt habe und mit ein Grund dafür gewesen sei, dass sie es geschafft habe, in ein Frauenhaus einzutreten. Er habe im Frauenhaus den Wunsch geäussert, dass seine Eltern getrennt leben würden und er keinen Kontakt zum Vater haben müsse. Durch diese Haltung sei auch er zur Zielscheibe der Drohungen der Familie im Iran geworden. Er habe auch mitgeteilt, dass er Angst habe, es könnte seiner Mutter etwas zustossen. Aus einem undatierten, mit Eingabe vom 23. Januar 2023 eingereichten Bericht der Lehrerin der damaligen Primarschulklasse des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser seit August 2022 die 6. Klasse der Primarschule besucht habe. Der Beschwerdeführer sei gut integriert, seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Mit seiner Lernfähigkeit habe er sehr gute Chancen, künftig eine Lehre zu absolvieren. Sein eigener Wunsch sei es, nach der Sekundarschule das Gymnasium zu besuchen, wobei er das entsprechende Potenzial habe. Allerdings zeige er Anzeichen einer Traumatisierung wie übermässige Wachsamkeit und Schreckhaftigkeit, leide nach eigenen Angaben unter Schlafstörungen, sei manchmal abwesend und leicht apathisch. Mehrmals wöchentlich klage er über körperliche Beschwerden wie Bauch- oder Kopfweh und könne dann die Schule nicht besuchen. Eine Therapie für ihn sei in Vorbereitung. Die Zusammenarbeit mit einem Jugendcoach, welcher die Familie unterstütze, sei durch die KESB installiert. Stabilität und Sicherheit, klare Strukturen und konstante Bezugspersonen seien für seine Entwicklung und Integration äusserst wichtig. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft F._______ vom 31. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen verschiedener, im Zeitraum zwischen dem 20. Dezember 2022 und dem 12. Januar 2024 begangener Delikte zu einer persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) von zwei Tagen verpflichtet. Mit Beschluss der KESB der Stadt F._______ vom 25. Juni 2024 wurden deren Anordnungen vom 30. Mai 2024 bestätigt, wonach unter anderem für den Beschwerdeführer eine Beistandschaft sowie dessen Unterbringung im Jugendheim G._______, H._______, verfügt worden waren. Daraus geht zudem hervor, dass im Rahmen der Beistandschaft die weitere Entwicklung, Erziehung und schulische Ausbildung des Beschwerdeführers zu überwachen sowie allenfalls unterstützende therapeutische Massnahmen in die Wege zu leiten seien. Mit Strafbefehl der Jugendanwaltschaft F._______ vom 16. September 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen im Zeitraum zwischen dem 27. Februar 2024 und dem 25. April 2024 begangener Delikte zu einer persönlichen Leistung von weiteren drei Tagen verpflichtet. Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist einem Bericht der [...] vom 28. Januar 2025 zu entnehmen, Mutter und Sohn würden eine gute Beziehung pflegen. Der Beschwerdeführer befinde sich im Berufswahlprozess, wobei er von seiner Mutter unterstützt werde, die sich wünsche, dass er sein Leben selbständig bestreiten könne. Aus dem psychotherapeutischen Bericht betreffend die Beschwerdeführerin vom 3. Februar 2025 geht hinsichtlich des Beschwerdeführers zusätzlich zum bereits Erwähnten hervor, dass seine Entwicklung gut verlaufe, seit er im Jahr 2024 in ein geschlossenes Heim gekommen sei. 6.7 Angesichts dieser Beurteilungen der persönlichen - miteinander ursächlich eng verbundenen - Situationen der Beschwerdeführenden erweist sich, dass ein Vollzug der Wegweisung in den Iran sowohl unter dem Aspekt der psychischen Situation der Beschwerdeführerin als auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls des Beschwerdeführers gleichermassen mit erheblichen Risiken verbunden wäre. Zum einen erscheint offensichtlich, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin, welche auf die von Seiten des ehemaligen Ehemannes langjährig erlittene Gewalt zurückgehen, ungeachtet allfällig im Iran theoretisch verfügbarer Behandlungsmöglichkeiten sich im Heimatstaat angesichts des subjektiven Bedrohungsempfindens - das auch objektiv nachvollziehbar ist - in einem Ausmass verschlechtern könnten, das einer ernsthaften gesundheitlichen Gefährdung gleichkäme. Zum anderen ist in Bezug auf den Beschwerdeführer ebenso als offensichtlich zu bezeichnen, dass die Wahrung des Kindeswohls im Falle einer Rückschaffung in den Iran in ernsthafter Weise in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer lebt seit mehr als sechs Jahren in der Schweiz, hat hier die Primarschule besucht und befindet sich nun in den besonders prägenden Jahren seiner Adoleszenz. Die Probleme, mit welchen er in diesem Zeitraum konfrontiert war, die aufgrund ihrer strafrechtlichen Relevanz zu zwei Strafbefehlen führten und die Errichtung einer Beistandschaft sowie seine Unterbringung in einem Jugendheim erforderlich machten, sind in Zusammenhang mit der erlebten Gewalt seitens des Vaters gegenüber der Mutter zu sehen. Angesichts der gegebenen Umstände ist vom Bestehen einer konkreten Gefahr auszugehen, dass die mit einem Vollzug der Wegweisung verbundene Entwurzelung aus dem gewachsenen sozialen Umfeld einerseits und die Problematik einer Integration in einem weitgehend fremden sozio-kulturellen Kontext andererseits zu starken Belastungen der jugendlichen Entwicklung führen würden, die mit dem Schutzanliegen des Kindeswohls nicht vereinbar wären. Nach dem Gesagten muss davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat für beide Beschwerdeführenden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mit einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG verbunden wäre. Dementsprechend ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Iran grundsätzlich als unzumutbar zu erachten. 6.8 Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Beschwerdeführers in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen, welche - trotz grundsätzlich anzunehmender Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - zum Ausschluss von der Anordnung der vorläufigen Aufnahme führen. 6.8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 7 AIG wird die vorläufige Aufnahme nicht verfügt, wenn die weg- oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Art. 59-61 oder 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder wenn sie die Unmöglichkeit des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat (Bst. c). 6.8.2 Gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft F._______ vom 31. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB), Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB), mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG, SR 514.54), geringfügigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), geringfügigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB), unbefugter Benützung eines Fahrzeugs (Art. 57 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Personenbeförderung [PBG, SR 745.1]) sowie mehrfacher Übertretung des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (BetmG, SR 812.121) zu einer persönlichen Leistung im Sinne von Art. 23 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG, SR 311.1) von zwei Tagen verpflichtet. Gemäss Strafbefehl der Jugendanwaltschaft F._______ vom 16. September 2024 wurde der Beschwerdeführer zudem wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 98 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]), Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen vom 27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51), mehrfacher Übertretung des BetmG sowie Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer persönlichen Leistung von drei Tagen verpflichtet. Gemäss einem Rapport der Kantonspolizei J._______ vom 12. März 2025 wurde der Beschwerdeführer am 12. Februar 2025 sowohl als Beschuldigter als auch als Geschädigter - jeweils gemeinsam mit einem weiteren Jugendlichen und zwei jungen Erwachsenen - wegen Raufhandels (Art. 133 Abs. 1 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) polizeilich einvernommen. 6.8.3 Angesichts dessen vermag sich die Frage zu stellen, ob sich eine Anwendung des Ausschlussgrunds hinsichtlich der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG rechtfertigen könnte. Dies setzt voraus, dass die betreffende Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere und äussere Sicherheit gefährdet. Der Begriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG beziehungsweise gemäss dem gleichlautenden Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG bildet den Oberbegriff der polizeilichen Schutzgüter und umfasst die Gesamtheit aller ungeschriebenen Ordnungsvorstellungen, deren Befolgung nach der herrschenden, sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-2485/2021 vom 12. Januar 2024 E. 5.1 und D-1039/2023 vom 22. Februar 2024 E. 10.1; Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG], 2. Aufl., Bern 2024, Art. 83, N 63, und Art. 62, N 65). Die öffentliche Sicherheit bedeutet die Unverletzlichkeit der objektiven Rechtsordnung, der Rechtsgüter des Einzelnen (Leben, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, etc.) sowie der Einrichtungen des Staates (vgl. Botschaft zum AIG, BBl 2002 3809; BVGE 2007/32 E. 3.5). Eine nicht abschliessende Aufzählung von Verstössen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG beziehungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG (1. Teilsatz) findet sich in Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201). Demnach liegt ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere dann vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (Bst. a), öffentliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Bst. b) oder ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt (Bst. c). Es wird keine strafrechtliche Verurteilung vorausgesetzt. Das sanktionierte Verhalten muss aber unbestritten sein oder es dürfen aufgrund der Akten keine Zweifel bestehen, dass es der betroffenen Person zur Last zu legen ist (vgl. BBl 2002 3809). Selbst wenn einzelne Verstösse für sich alleine nicht ausreichen, um einen Widerrufs- respektive Ausschlussgrund zu begründen, kann deren wiederholte Begehung darauf hinweisen, dass die betreffende Person nicht gewillt oder nicht fähig ist, sich an die geltende Ordnung zu halten. Das Verhalten muss allerdings von Mutwilligkeit, das heisst von Absicht, Böswilligkeit oder zumindest von Leichtfertigkeit getragen sein, um als erheblich zu gelten (vgl. dazu Marc Spescha, in: Marc Spescha et al. (Hrsg.), Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 62 AIG, N 11). Zu beachten ist weiter, dass die begangenen Verstösse im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. c AIG beziehungsweise Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung zu qualifizieren sein müssen. Wiederholte, aber relativ geringfügige Ordnungsverstösse genügen noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes des wiederholten Verstosses oder der wiederholten Gefährdung. Denn es wäre stossend, wenn der Tatbestand von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG, subsidiär zu Bst. a angewendet, als erfüllt betrachtet würde, obwohl die begangenen Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit geringfügiger erschienen als Delikte, die mit einer "längerfristigen Freiheitsstrafe" bestraft werden (vgl. Urteile des BVGer E-2610/2018 vom 12. März 2019 E. 12 und D-1039/2023 vom 22. Februar 2024 E. 10.2; Spescha, a.a.O.). 6.8.4 Die gesetzlichen und praxisgemässen Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zwar wurde der Beschwerdeführer zweimal wegen diverser Delikte im Rahmen des Jugendstrafrechts mittels eines Strafbefehls belangt und es ist zudem aufgrund einer Strafanzeige ein weiteres Verfahren hängig. Jedoch ist festzustellen, dass die in den beiden Strafbefehlen aufgeführten deliktischen Tatbestände insgesamt relativ geringfügig sind - wobei sie mit zwei und drei Tagen persönlicher Leistung gemäss Art. 23 JStG eher mild sanktioniert wurden - und durch den heute fünfzehnjährigen Beschwerdeführer in einer erschwerten Phase seiner kindlichen beziehungsweise jugendlichen Entwicklung begangen wurden. So wurden die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und des geringfügigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Strafbefehl vom 31. Januar 2024 akkumuliert, indem der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 mit einem Mittäter in die Garderobe einer Sportanlage eindrang und fremde Wertsachen, Bargeld sowie eine Bankkundenkarte mitnahm. Die mehrfachen Übertretungen des BetmG betrafen den Konsum und den Besitz für den Eigenkonsum von Haschisch und einer geringen Menge (0,2 Gramm) Kokain. Auch das derzeit hängige Verfahren ist nicht geeignet, an der Einschätzung einer relativ geringfügigen Delinquenz etwas zu ändern, indem dem Rapport der Kantonspolizei J._______ vom 12. März 2025 zu entnehmen ist, die am Raufhandel Beteiligten - inklusive des Beschwerdeführers als Beschuldigter wie auch als Geschädigter - hätten leichte Verletzungen erlitten, die keine oder eine ambulante Behandlung erforderten, und die angezeigte Sachbeschädigung betreffe die Kleidung der Betroffenen. Die begangenen Delikte vermögen somit unter Berücksichtigung ihrer Art und Schwere sowie des jugendlichen Alters und der familiär belasteten persönlichen Situation des Beschwerdeführers keinen Ausschlussgrund nach Art. 83 Abs. 7 Bst. b AIG zu begründen. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch keine Gefährdung im Sinne des Gesetzes darstellt. Damit erübrigt sich die Beantwortung der andernfalls zu prüfenden weiteren Frage, ob ein Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme überhaupt verhältnismässig wäre (Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG; vgl. BVGE 2007/32 E. 3.7).

7. Nach den angestellten Erwägungen ist die Beschwerde hinsichtlich des Vollzugs der Wegweisung gutzuheissen; im Übrigen ist sie abzuweisen. Nachdem vorliegend auch keine Gründe für die Anwendung von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind, sind die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das SEM ist anzuweisen, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG). 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wäre den Beschwerdeführenden an sich die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 2. Dezember 2022 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. 8.2 Nachdem die Beschwerdeführenden hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs - und insofern teilweise - obsiegt haben, ist ihnen eine angemessene, um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 13 VGKE) und die als angemessen erscheinende Kostennote des Rechtsvertreters vom 8. April 2025 sind den Beschwerdeführenden somit Fr. 2'398.60 (inkl. die Hälfte der Auslagen und des Mehrwertsteuerzuschlags) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführenden durch das SEM zu entrichten. Der Anspruch auf amtliches Honorar des als amtlicher Rechtsbeistand im Sinne von aArt. 110a AsylG eingesetzten Rechtsvertreters wird insoweit gegenstandslos. 8.3 Im Umfang des Unterliegens ist dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsvertreter ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 2'398.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz anzuordnen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Den Beschwerdeführenden wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'398.60 zugesprochen, die ihnen durch das SEM zu entrichten ist.

5. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'398.60 zugesprochen.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: