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D-1736/2020

D-1736/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-06-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben Mitte Juni 2015 und stellte am 14. Dezember 2015 im (…) ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Nachdem ihm am 23. Dezember 2015 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, wurde er am 29. Mai 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) zu stammen. Er habe sich während seiner Schulzeit von 1992 bis 1995 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und von diesen eine Grundausbildung erhalten. Im Jahr 1997 sei er zusammen mit seiner Mutter nach Indien ge- gangen und habe sich als Flüchtling registrieren lassen. Er habe dort seine zukünftige Frau kennengelernt und sei im Dezember 2002 mit ihr und sei- ner Mutter legal nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Juni 2003 habe er in B._______ geheiratet und sei im August/September 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter nach Indien zurückgereist. 2004 habe er in D._______ (Indien) ein (…)studio besessen und sei deswegen von sei- nem Onkel aus Neid bei den indischen Behörden wegen seiner LTTE-Ver- gangenheit angezeigt worden. Daraufhin habe ihn eine Spezialeinheit der indischen Polizei («Q-Branch») aufgesucht. Er habe immer wieder Prob- leme mit den indischen Behörden gehabt und sei wiederholt zu Schmier- geldzahlungen erpresst worden. Dies habe ihn veranlasst, im August 2005 illegal von Indien auf dem Seeweg nach Sri Lanka zurückzukehren. Seine Ehefrau sei mit der erstgeborenen gemeinsamen Tochter im Oktober 2005 nachgekommen. Sie hätten zuerst in B._______ gelebt, bis sie dann we- gen des Krieges ins Vanni-Gebiet gegangen seien. Dort sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge als [Beruf] und [Be- ruf] gearbeitet. Nach Absprache mit einem LTTE-Kommandanten habe er sich im Juli/August 2007 mit seiner Familie wieder nach Indien begeben. Zurück in D._______ (Indien) habe er wieder als [Beruf] und [Beruf] gear- beitet, bis er im August 2008 von den indischen Behörden unter dem Vor- wurf des angeblichen illegalen Waffenschmuggels von Indien nach Sri Lanka für die LTTE verhaftet worden sei. Zwei Tage sei er in Haft geschla- gen und gefoltert und bis zum 4. November 2010 inhaftiert worden. Nach seinem Freispruch sei es ihm verwehrt gewesen, die Stadt ohne polizeili- che Bewilligung zu verlassen, was seine Arbeit stark beeinträchtigt habe.

D-1736/2020 Seite 3 Daher sei er im Oktober 2012 illegal auf dem Seeweg nach Sri Lanka zu- rückgekehrt. Er habe ab 2013 begonnen, unter einem Pseudonym Artikel über Karuna und die LTTE im Internet zu veröffentlichen, und sei online bedroht worden, wobei auch seine Identität preisgegeben worden sei. Er sei nach seiner Rückkehr 2012 nach Sri Lanka in B._______ gewesen. Als er erfahren habe, dass er gesucht werde und auf einer Fahndungsliste stehe, habe er sich in E._______ bei seinem Schwager bis zur Ausreise im Juni 2015 versteckt. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da sein Name sich auf einer Fahndungsliste der sri-lankischen Behörden befinde. Auch sei er in Sri Lanka enteignet worden. Zwar sei sein Name nach dem Machtwechsel in Sri Lanka im Januar (…) von der Fahndungsliste gestrichen worden, aber die alte Regierung habe seinen Namen überall veröffentlicht. Diese Ein- träge seien nicht gelöscht worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel bei der Vorinstanz ein: sri-lankische Identitätskarte, Geburtsurkunde, Ehe- schein, Identitätsausweis für Flüchtlinge aus Indien, Kopie des Geburts- scheins seiner Tochter, verschiedene Zeitungsartikel, ärztliche Unterlagen, Verfügung zu seiner Freilassung aus der Haft in Indien vom 2. November 2010, Haftentlassung aus Indien vom 4. November 2010, Haftbestätigung aus Indien vom 2008, zwei Ausgangsverbote aus Indien, zwei Briefe der Organisation «People’s Watch», Familienkarte der LTTE von 2006. B. B.a Mit Schreiben vom 9. November 2018 ersuchte das SEM die Schwei- zerische Botschaft in Sri Lanka um ergänzende Abklärungen. Die Botschaft übermittelte dem SEM am 25. Februar 2019 das Resultat ihrer Abklärun- gen. B.b Die angegebene Adresse in B._______ habe ausfindig gemacht wer- den können. Es sei festgestellt worden, dass dort momentan niemand lebe. Nach Auskunft eines Postboten lebten die Schwiegereltern seit vielen Jah- ren in Indien. Gemäss Auskunft des zwei Häuser weiter wohnhaften Schwagers sei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ungefähr im Jahr 2008 ins Vanni-Gebiet geflüchtet, von dort nach Indien gereist und seitdem nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Schwager habe ausserdem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seines Wissens nach nie Mitglied der LTTE gewesen sei, wobei er dessen Vergangenheit nicht ganz genau

D-1736/2020 Seite 4 kenne. Gemäss einer Internetrecherche habe der Beschwerdeführer be- ziehungsweise eine Person mit dessen Namen und Geburtsdatum im [Zeit- angabe] versucht, von Indien aus mit einem Schiff nach F._______ zu rei- sen. Nach einem Schiffbruch sei der Beschwerdeführer anscheinend von einem Frachtschiff gerettet und vom UNHCR in G._______ als Flüchtling anerkannt worden. Die eingereichte sri-lankische Fahndungsliste sei echt. Aus der Liste gestrichene Personen könnten in Sri Lanka einreisen und hätten keine Verhaftung zu befürchten. B.c Am 22. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellung- nahme mit Beweismitteln ein, darunter eine Kontaktliste zwei seiner ehe- maligen Kameraden bei den LTTE von 1992, die seine damalige LTTE- Tätigkeit belegen könnten. Zudem legte er eine Bestätigung des Bürger- meisters von B._______ sowie eine Kopie eines Familienbuches zu den Akten, wonach seine Schweigermutter noch in Sri Lanka wohnhaft sei. Weiter reichte er zum Beleg seiner regierungskritischen Schriftstellertätig- keit den Ausdruck eines online veröffentlichten Artikels vom (…) 2015 bei und erneut eine Kopie der Fahndungsliste vom (…) 2014. Schliesslich legte er ein ärztliches Zeugnis vom Februar 2020 vor. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so- wie den Vollzug an. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise asylre- levanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. D. Am 26. März 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingsei- genschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neu- beurteilung und vertieften Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zu- rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsor- gebestätigung vom 6. März 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses er- sucht. Zudem ersuchte er um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D-1736/2020 Seite 5 E. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 hiess die zuständige Instrukti- onsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zu- dem wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, dass es dem Beschwerdefüh- rer zuzumuten sei, nach Indien zu seiner Familie zurückzukehren, sollte er nicht nach Sri Lanka zurückkehren wollen. Schliesslich habe er in Indien seit seiner Freilassung im Jahr 2010 keine Probleme mehr gehabt. G. In seiner Replik vom 19. Mai 2020 entgegnete der Beschwerdeführer, dass es befremdlich sei, wenn die Vorinstanz behaupte, es sei ihm zuzumuten, nach Indien zu seiner Familie zu gehen. Er habe in der Schweiz um Schutz ersucht und nicht in einem anderen Drittstaat. Überdies habe er in Indien keinesfalls gefahrlos und sicher leben können. H. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwer- deführers die englische Version einer Fahndungsliste vom (…) 2021 ein, auf welcher der Beschwerdeführer verzeichnet sei. Es handle sich um eine Liste, auf welcher Personen stünden, die des Terrorismus sowie der Terro- rismusfinanzierung im Zusammenhang mit den LTTE verdächtigt würden. Er sei bei Rückkehr in Lebensgefahr, da Personen, welche auf den berüch- tigten «Terrorlisten» stünden, zweifelsohne begründete Furcht vor Tötung, Folter und unmenschlicher Behandlung hätten. Der Beschwerdeführer selbst reichte die Fahndungsliste am 22. November 2021 nochmals ein. I. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 beantwortete der nunmehr zuständige Instruktionsrichter eine Verfahrenstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2022.

D-1736/2020 Seite 6 J. Am 16. Februar 2022 wurde die Vorinstanz aufgrund der nachträglichen Eingaben und Beweismittel des Beschwerdeführers zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM mit Verfügung vom 2. März 2022 seinen Entscheid vom

24. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf, anerkannte die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit des Wegwei- sungsvollzugs und ordnete die vorläufige Aufnahme an. K. Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese al- lenfalls zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 18. März 2022 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an der Beschwerde festhalte, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Im Schreiben wurde geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das SEM erwäge, das asylrelevante Gefährdungsprofil sei erst im Ausland entstanden, habe der Beschwerde- führer doch in Sri Lanka für die LTTE gearbeitet und diverse politische Ar- tikel zugunsten des «tamilischen Einheitsstaates» publiziert.

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

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E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2022 die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannte und ihn aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf- nahm, ist vorliegend nur noch die Frage der Asylgewährung streitig und zu beurteilen. Soweit die Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigen- schaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme betrifft, ist sie gegen- standslos geworden.

E. 3.2 In seiner Verfügung vom 2. März 2022 anerkannte das SEM die Flücht- lingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der im Beschwerdever- fahren eingereichten Fahndungsliste, die im sri-lankischen Amtsblatt vom (…) 2021 (…) publiziert wurde und auf welcher der Beschwerdeführer auf Seite (…) verzeichnet ist (unter […]). Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben irrtümlicherweise auf der Fahndungsliste gelangt, da er in Indien zwei den LTTE nahestehenden Personen getroffen habe, die ebenfalls auf der Liste stünden. Er sei mit diesen Personen festgenommen worden und ein Foto der Festnahme sei in einer indischen Zeitung veröf- fentlicht worden. Damit seien die flüchtlingsrelevanten Fakten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden.

E. 3.3 Die Vorinstanz ging mithin – implizit – vom Bestehen subjektiver Nach- fluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG aus und schloss deshalb eine Asylge- währung aus. Erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft je- doch auch aufgrund glaubhafter asylrelevanter Verfolgung vor der Aus- reise, ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).

E. 4 D-1736/2020 Seite 8

E. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus E-347/2018 so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem vo- raus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat kei- nen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr- scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftma- chung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweis- mass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbrin- gen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel- len (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüch- lich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf ge- fälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG).

E. 5 D-1736/2020 Seite 9

E. 5.1 Das SEM hält fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat glaub- haft machen können. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass der damals noch sehr junge Beschwerdeführer 1992 bis 1995 in Kontakt zur LTTE ge- standen habe. Es sei aber davon auszugehen, dass er nach 1995 keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt habe. Die erneute Rekrutierung durch die LTTE im Jahr 2007 sei angesichts der Abklärungen der Schweizer Bot- schaft in Colombo an der Heimatadresse des Beschwerdeführers als un- glaubhaft zu erachten. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Be- schwerdeführer angesichts der geringen Reichweite seiner unter einem Pseudonym veröffentlichten Artikel in den Jahren 2013 und 2014 verfolgt werden könnte. Die Festnahme und Haft in Indien und hierbei erlebte Miss- handlungen seien hingegen, auch angesichts der eingereichten Beweis- mittel, als glaubhaft zu erachten. Sie seien aber in einem Drittstaat vorge- fallen und somit nicht asylrelevant. Angesichts der Botschaftsabklärung sei es unglaubhaft und erscheine konstruiert, dass der Beschwerdeführer 2012 von Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch in den Befragun- gen habe er sich bezüglich der angeblichen Suche der Behörden nach ihm widersprochen.

E. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz habe sich fast aus- schliesslich auf die gegenüber der Schweizerischen Botschaft getätigten Aussagen eines Schwagers des Beschwerdeführers gestützt, bei dem es sich offensichtlich um den falschen Schwager handle, nämlich nicht um je- nen aus E._______, bei dem sich der Beschwerdeführer versteckt gehal- ten habe. In seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung habe der Be- schwerdeführer belegen können, dass seine Schwiegermutter immer noch am Heimatort in Sri Lanka lebe, entgegen den Aussagen des von der Bot- schaft befragten Schwagers. Die weiteren Abklärungen des SEM durch die Botschaft, wonach der Beschwerdeführer beziehungsweise jemand mit seinem Namen und Geburtsdatum versucht habe, mit dem Schiff nach F._______ zu flüchten, und nach dem Schiffbruch vom UNHCR in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, stammten aus einer nicht verlässlichen Internetquelle und seien als Falschinformation zu werten.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, in seinem Heimatland vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt gewesen zu sein. Auch das Gericht geht – wie das SEM – davon

D-1736/2020 Seite 10 aus, dass sich der Beschwerdeführer von mindestens 2008 bis 2015 in In- dien aufgehalten hat und nicht wie behauptet 2012 nach Sri Lanka zurück- gekehrt und von dort im Jahr 2015 ausgereist ist.

E. 6.2.1 Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet und mit den Kontaktangaben seiner ehemaligen Kamera- den der LTTE untermauert, in den Jahren 1992 bis 1995 in jungen Jahren für die LTTE tätig gewesen ist beziehungsweise in Kontakt zur Organisa- tion gestanden hat, auch wenn er damals erst fünfzehn bis achtzehn Jahre alt gewesen ist (vgl. act. A27, S. 8, F60-F62). Ob er, wie behauptet, als Kämpfer bei den [Einheit] in der Funktion als [Tätigkeit] tätig gewesen ist (vgl. act. A21, S. 11), ist angesichts des jungen Alters allerdings fraglich. Weiter ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka Ende 2005 im Vanni-Gebiet zwangsrekrutiert wurde und er ab 2007 für die LTTE als [verschiedene Berufe] tätig gewesen ist. Er habe für die LTTE (…) gemalt und (…) der Kämpfer angefertigt (vgl. act. A27, S. 6, F45, S. 8, F56, F63). Aber es ist dann erstaunlich, dass der von der Schweizerischen Botschaft befragte Schwager aus seinem Heima- tort ausgesagt hat, der Beschwerdeführer sei seines Wissens nie für die LTTE tätig gewesen. Dem SEM ist beizupflichten, dass der Schwager zu- mindest seit der Heirat seiner Schwester mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2002 von entsprechenden Tätigkeiten hätte wissen können. Abgesehen von der fraglichen Glaubhaftigkeit des Engagements für die LTTE in den Jahren 1992 bis 1995 und 2005 bis 2007 ist es nicht ersicht- lich, dass dieses Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt gewe- sen wäre. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben irrtümlich auf der Fahndungsliste von 2014 gelandet. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass er bei seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2007 nicht verfolgt war.

E. 6.2.2 Glaubhaft sind – mit den Erwägungen des SEM – die Haft in Indien von 2008 bis 2010, auch angesichts der Haftbestätigung und Haftentlas- sung, und die erlebten Misshandlungen in Haft. Allerdings sind die in Indien erlebten Vorfälle in einem Drittstaat als solche nicht asylrelevant.

E. 6.2.3 Die behauptete erneute Rückkehr nach Sri Lanka im Oktober 2012 muss sodann als unglaubhaft bewertet werden. Bereits die angegebene Motivation erscheint wirklichkeitsfremd, wonach der Beschwerdeführer we-

D-1736/2020 Seite 11 gen gewisser Einschränkungen und Meldepflichten nach seiner Entlas- sung aus der Haft 2010 nochmal nach Sri Lanka zurückgekehrt sein will. Dies auch vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er während der Haft in Indien im Gefängnis von Personen der sri- lankischen Botschaft aufgesucht worden sei, die nur vorgegeben hätten, sie wollten ihm helfen, die ihn tatsächlich aber hätten mitnehmen wollen (vgl. act. A27, S. 7, F53). Auch müsste ihn sein Vater gewarnt haben, nicht nach Sri Lanka zurückzukehren, da dieser gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers im Jahr 2010 in B._______ von CID-Leuten aufgesucht und zum Beschwerdeführer ausgefragt worden sei, als dieser in Indien im Gefängnis gewesen sei (vgl. act. A27, S. 14, F120, 121). Er sei sogar be- reits ab 2008 beim Vater gesucht worden (vgl. act. A27, S. 15, F123). Der Vater sei zudem 2012 nach Indien gegangen (vgl. act. A21, S. 7), hätte ihn also in Indien vorwarnen können. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Oktober 2015 mit einem Schiff unterwegs nach F._______ gewesen ist und nach einem Schiffbruch von einem Frachtschiff gerettet und in G._______ als Flüchtling registriert wurde, lässt sich angesichts der Quellen nicht abschliessend eruieren. Al- lerdings vermehrt das Ergebnis dieser Internet-Recherche die Zweifel da- ran, dass sich der Beschwerdeführer wie behauptet im Jahr 2012 bis 2015 im Heimatland versteckt gehalten hat. Diesbezüglich fällt auch auf und kann quasi als Eingeständnis gewertet werden, dass sich der Beschwer- deführer in seiner damaligen Stellungnahme zur Botschaftsabklärung gar nicht zum Vorhalt der Seenotrettung geäussert hat. Lediglich in der Be- schwerde hat er den Vorfall pauschal bestritten, was wenig überzeugend ist. Gemäss der Botschaftsabklärung sagte der befragte Schwager sodann aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau ungefähr 2008 ins Vanni- Gebiet gegangen und von dort weiter nach Indien. Er sei seitdem nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt oder zu Besuch dort gewesen. Selbst wenn es sich bei dem von der Botschaft befragten Schwager nicht um den Schwager gehandelt haben sollte, bei dem sich der Beschwerdeführer ge- mäss eigenen Angaben in E._______ versteckt gehalten haben will, so wäre doch anzunehmen, dass auch der befragte Schwager im Heimatort mitbekommen hätte, wenn der Beschwerdeführer dorthin beziehungsweise zu den Schwiegereltern zu Besuch gekommen wäre.

D-1736/2020 Seite 12 So hat er in der Anhörung ausgesagt, er habe sich nach seiner Ankunft in Sri Lanka im Oktober 2012 in seinem Ort aufgehalten, an der von der Bot- schaft aufgesuchten Adresse bei sich zu Hause und bei seinen Schwieger- eltern. Als er dann erfahren habe, dass er auf einer Liste stehe beziehungs- weise gesucht werde, sei er zum Schwager nach E._______ gegangen. Aber auch dann sei er zwischendurch nach Hause beziehungsweise zu den Schwiegereltern zurückgekehrt (vgl. act. A27, S. 5, F32-F34). So be- hauptet er auch noch an der Anhörung vom 29. Mai 2018, die Mutter der Ehefrau und die Geschwister der Ehefrau lebten noch an der Adresse in B._______ (vgl. act. A27, S. 14, F116-F118). Nach Auskunft des dort lebenden und befragten Schwagers aus B._______ leben die Schwiegereltern des Beschwerdeführers aber seit vielen Jahren in Indien. Auch der befragte Postbote gibt als Auskunft, dass die Schwiegereltern seit vielen Jahren in Indien leben. Wie der Beschwer- deführer mit einem als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizierendem Schrei- ben eines Bürgermeisters oder einem Familienbuch beweisen will, dass die Schwiegermutter dort noch lebt, wenn der an der Adresse beziehungs- weis nebenan wohnende befragte Sohn und der Postbote vor Ort dies ver- neinen, erschliesst sich nicht.

E. 6.2.4 Überdies hat das SEM auch zu Recht auf mehrere Widersprüche hin- gewiesen. So hatte der Beschwerdeführer in der BzP im Gegensatz zur Anhörung behauptet, die Behörden hätten ihn bei der Schwiegermutter in B._______ gesucht, daher habe er sich dann bei seinem Schwager in E._______ versteckt und sei schliesslich geflohen (vgl. act. A21, S. 10). In der Anhörung behauptet er aber, er sei nie bei der Schwiegermutter ge- sucht worden (vgl. act. A27, S. 15, F122). Später redet er wenig überzeu- gend von sprachlichen Missverständnissen (vgl. act. A27, S. 16, F132).

E. 6.2.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen kön- nen, sich vor seiner Ausreise in Sri Lanka aufgehalten und dort von den Behörden asylrelevant verfolgt worden zu sein beziehungsweise begrün- dete Furcht vor zukünftiger Verfolgung erlitten zu haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich ab 2007/2008 in Indien aufgehalten hat und aus- schliesslich in Indien Nachteile erlitten hat. Es ist ferner auch nicht anzu- nehmen, der Beschwerdeführer sei erst 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Dies umso weniger, als eine komplikationslose Ausreise aus Sri Lanka zu dem Zeitpunkt ohnehin unrealistisch erscheint, wenn er sich wie angege- ben ab 2013 auf einer Fahndungsliste befand (vgl. act. A27, S. 14, F111- 112).

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E. 6.3 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er nach sei- nem Gefängnis-Aufenthalt ab dem Jahr 2013 unter einem Pseudonym ver- schiedene LTTE-freundliche Beiträge im Internet, unter anderem auf sei- nem Facebook-Account, veröffentlicht hat und Berichte an Zeitungen on- line verschickte (vgl. act. A21, S. 7, F53, S. 10, F74-F78, S. 13, F101 f., act. A21, S.11). Zudem betrieb er wohl eine kritische Website (vgl. act. A27, S. 14, F115). Dass er diese publizistischen Tätigkeit wie behauptet im Ver- steck in Sri Lanka ausgeübt hat, muss angesichts der unglaubhaften Rück- reise dorthin bezweifelt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies aus dem Exil in Indien (oder aus einem anderen Land) erfolgt ist.

E. 6.4 Der Gefährdung durch die nunmehr neu eingereichte Fahndungsliste hat das SEM Rechnung getragen, indem es den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, da davon auszugehen ist, dass er bei einer Rück- kehr nach Sri Lanka festgenommen und betraft würde. Soweit der Be- schwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. März 2022 allerdings ver- sucht, einen Zusammenhang herzustellen zwischen seiner vermeintlichen früheren LTTE-Tätigkeit von 1992 oder von 2007 und der aktuellen Fahn- dungsliste, kann ihm nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Fahndungsliste von 2013 hatte er bereits ausgesagt, dass er wahrscheinlich nur deswegen auf dieser gelandet sei, weil er in Indien 2008 nach der Ausreise aus Sri Lanka mit zwei der LTTE nahestehenden Personen in Kontakt gestanden habe, die ebenfalls auf der Liste gewesen seien (vgl. act. A27, S. 10, F79). Er sei deswegen, weil er eine der Personen in Indien begleitet habe und aufgrund des in einer indischen Zeitung veröffentlichten Fotos von der Festnahme irrtümlich auf der Fahndungsliste gelandet (vgl. act. A27, S. 11, F85). Warum er gemäss seinen Angaben zwischendurch von der Liste ge- strichen worden sei und jetzt doch wieder auf der Fahndungsliste von (..) gelandet ist, ist zwar unklar, aber noch im Zusammenhang mit den Vor- kommnissen in Indien nach der Ausreise ab 2007/2008 von Sri Lanka nach Indien zu sehen, womit die flüchtlingsrelevanten Fakten nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden sind.

E. 7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Bestehen einer glaubhaften und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfol- gungssituation des Beschwerdeführers aus Vorfluchtgründen zu Recht ver- neint hat. Dementsprechend sowie in korrekter Anwendung des Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) hat es die Gewährung des Asyls ge- setzes- und praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher betref- fend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen.

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E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 8.3 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) wegen Unzulässigkeit durch die Anordnung einer vor- läufigen Aufnahme ersetzt. Weitere Ausführungen in diesem Kontext erüb- rigen sich.

E. 9 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

E. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerde- führenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen.

E. 10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Ob- siegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Pro- zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kos- tenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerde- führer nicht mehr prozessual bedürftig wäre.

E. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführen- den Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kos- ten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr ei- genes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Vorausset- zungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit

D-1736/2020 Seite 15 der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde.

E. 10.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1’913.80 (inkl. Barauslagen) zu den Akten gereicht. Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Bar- auslagen erscheinen angemessen. Allerdings ist angesichts des erfolgten Schriftenwechsels und der weiteren Eingaben ein zusätzlicher Zeitaufwand von vier Stunden zu addieren. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie einem Stundenansatz von Fr. 220.– beziehungsweise Fr. 110.– ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'573.80 (inkl. Auslagen) festzusetzen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen um einen Drittel auf Fr. 1'715.85 zu kürzen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten.

E. 10.5 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwen- dige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE). Die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 14. April 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert und die angewendeten Stundenansätze bewegen sich in diesem Rahmen. Der in der Kostennote vom 26. März 2020 ausgewiesene zeitliche Aufwand (inklusive geschätzter Zusatzaufwand von vier Stunden) scheint sodann – wie bereits festgestellt (vgl. E. 10.4) – angemessen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf Fr. 857.95 (inkl. Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-1736/2020 Seite 16

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abge- schrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi- gung in der Höhe von Fr. 1'715.85 zu entrichten.
  4. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 857.95 zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1736/2020 Urteil vom 8. Juni 2022 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Contessina Theis, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, Beschwerdeführer, Gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 24. Februar 2020 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer tamilischer Ethnie verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben Mitte Juni 2015 und stellte am 14. Dezember 2015 im (...) ein Asylgesuch. Am 16. Dezember 2015 wurde er summarisch befragt (Befragung zur Person [BzP]). Nachdem ihm am 23. Dezember 2015 die Einreise in die Schweiz bewilligt worden war, wurde er am 29. Mai 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Asylgesuches brachte er im Wesentlichen vor, aus B._______ (Distrikt C._______, Nordprovinz) zu stammen. Er habe sich während seiner Schulzeit von 1992 bis 1995 den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen und von diesen eine Grundausbildung erhalten. Im Jahr 1997 sei er zusammen mit seiner Mutter nach Indien gegangen und habe sich als Flüchtling registrieren lassen. Er habe dort seine zukünftige Frau kennengelernt und sei im Dezember 2002 mit ihr und seiner Mutter legal nach Sri Lanka zurückgekehrt. Im Juni 2003 habe er in B._______ geheiratet und sei im August/September 2003 zusammen mit seiner Ehefrau und seiner Mutter nach Indien zurückgereist. 2004 habe er in D._______ (Indien) ein (...)studio besessen und sei deswegen von seinem Onkel aus Neid bei den indischen Behörden wegen seiner LTTE-Vergangenheit angezeigt worden. Daraufhin habe ihn eine Spezialeinheit der indischen Polizei («Q-Branch») aufgesucht. Er habe immer wieder Probleme mit den indischen Behörden gehabt und sei wiederholt zu Schmiergeldzahlungen erpresst worden. Dies habe ihn veranlasst, im August 2005 illegal von Indien auf dem Seeweg nach Sri Lanka zurückzukehren. Seine Ehefrau sei mit der erstgeborenen gemeinsamen Tochter im Oktober 2005 nachgekommen. Sie hätten zuerst in B._______ gelebt, bis sie dann wegen des Krieges ins Vanni-Gebiet gegangen seien. Dort sei er von den LTTE zwangsrekrutiert worden und habe in der Folge als [Beruf] und [Beruf] gearbeitet. Nach Absprache mit einem LTTE-Kommandanten habe er sich im Juli/August 2007 mit seiner Familie wieder nach Indien begeben. Zurück in D._______ (Indien) habe er wieder als [Beruf] und [Beruf] gearbeitet, bis er im August 2008 von den indischen Behörden unter dem Vorwurf des angeblichen illegalen Waffenschmuggels von Indien nach Sri Lanka für die LTTE verhaftet worden sei. Zwei Tage sei er in Haft geschlagen und gefoltert und bis zum 4. November 2010 inhaftiert worden. Nach seinem Freispruch sei es ihm verwehrt gewesen, die Stadt ohne polizeiliche Bewilligung zu verlassen, was seine Arbeit stark beeinträchtigt habe. Daher sei er im Oktober 2012 illegal auf dem Seeweg nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe ab 2013 begonnen, unter einem Pseudonym Artikel über Karuna und die LTTE im Internet zu veröffentlichen, und sei online bedroht worden, wobei auch seine Identität preisgegeben worden sei. Er sei nach seiner Rückkehr 2012 nach Sri Lanka in B._______ gewesen. Als er erfahren habe, dass er gesucht werde und auf einer Fahndungsliste stehe, habe er sich in E._______ bei seinem Schwager bis zur Ausreise im Juni 2015 versteckt. Er könne nicht nach Sri Lanka zurückkehren, da sein Name sich auf einer Fahndungsliste der sri-lankischen Behörden befinde. Auch sei er in Sri Lanka enteignet worden. Zwar sei sein Name nach dem Machtwechsel in Sri Lanka im Januar (...) von der Fahndungsliste gestrichen worden, aber die alte Regierung habe seinen Namen überall veröffentlicht. Diese Einträge seien nicht gelöscht worden. A.c Der Beschwerdeführer reichte folgende Dokumente und Beweismittel bei der Vorinstanz ein: sri-lankische Identitätskarte, Geburtsurkunde, Eheschein, Identitätsausweis für Flüchtlinge aus Indien, Kopie des Geburtsscheins seiner Tochter, verschiedene Zeitungsartikel, ärztliche Unterlagen, Verfügung zu seiner Freilassung aus der Haft in Indien vom 2. November 2010, Haftentlassung aus Indien vom 4. November 2010, Haftbestätigung aus Indien vom 2008, zwei Ausgangsverbote aus Indien, zwei Briefe der Organisation «People's Watch», Familienkarte der LTTE von 2006. B. B.a Mit Schreiben vom 9. November 2018 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Sri Lanka um ergänzende Abklärungen. Die Botschaft übermittelte dem SEM am 25. Februar 2019 das Resultat ihrer Abklärungen. B.b Die angegebene Adresse in B._______ habe ausfindig gemacht werden können. Es sei festgestellt worden, dass dort momentan niemand lebe. Nach Auskunft eines Postboten lebten die Schwiegereltern seit vielen Jahren in Indien. Gemäss Auskunft des zwei Häuser weiter wohnhaften Schwagers sei der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ungefähr im Jahr 2008 ins Vanni-Gebiet geflüchtet, von dort nach Indien gereist und seitdem nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt. Der Schwager habe ausserdem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seines Wissens nach nie Mitglied der LTTE gewesen sei, wobei er dessen Vergangenheit nicht ganz genau kenne. Gemäss einer Internetrecherche habe der Beschwerdeführer beziehungsweise eine Person mit dessen Namen und Geburtsdatum im [Zeitangabe] versucht, von Indien aus mit einem Schiff nach F._______ zu reisen. Nach einem Schiffbruch sei der Beschwerdeführer anscheinend von einem Frachtschiff gerettet und vom UNHCR in G._______ als Flüchtling anerkannt worden. Die eingereichte sri-lankische Fahndungsliste sei echt. Aus der Liste gestrichene Personen könnten in Sri Lanka einreisen und hätten keine Verhaftung zu befürchten. B.c Am 22. Januar 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme mit Beweismitteln ein, darunter eine Kontaktliste zwei seiner ehemaligen Kameraden bei den LTTE von 1992, die seine damalige LTTE-Tätigkeit belegen könnten. Zudem legte er eine Bestätigung des Bürgermeisters von B._______ sowie eine Kopie eines Familienbuches zu den Akten, wonach seine Schweigermutter noch in Sri Lanka wohnhaft sei. Weiter reichte er zum Beleg seiner regierungskritischen Schriftstellertätigkeit den Ausdruck eines online veröffentlichten Artikels vom (...) 2015 bei und erneut eine Kopie der Fahndungsliste vom (...) 2014. Schliesslich legte er ein ärztliches Zeugnis vom Februar 2020 vor. C. Mit Verfügung vom 24. Februar 2020 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung hielt das SEM im Wesentlichen fest, es sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen sei. D. Am 26. März 2020 erhob der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und vertieften Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 6. März 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zudem ersuchte er um die Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2020 hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und die mandatierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers eingesetzt und die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In seiner Vernehmlassung vom 30. April 2020 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und führte aus, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten sei, nach Indien zu seiner Familie zurückzukehren, sollte er nicht nach Sri Lanka zurückkehren wollen. Schliesslich habe er in Indien seit seiner Freilassung im Jahr 2010 keine Probleme mehr gehabt. G. In seiner Replik vom 19. Mai 2020 entgegnete der Beschwerdeführer, dass es befremdlich sei, wenn die Vorinstanz behaupte, es sei ihm zuzumuten, nach Indien zu seiner Familie zu gehen. Er habe in der Schweiz um Schutz ersucht und nicht in einem anderen Drittstaat. Überdies habe er in Indien keinesfalls gefahrlos und sicher leben können. H. Mit Eingabe vom 6. April 2021 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers die englische Version einer Fahndungsliste vom (...) 2021 ein, auf welcher der Beschwerdeführer verzeichnet sei. Es handle sich um eine Liste, auf welcher Personen stünden, die des Terrorismus sowie der Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit den LTTE verdächtigt würden. Er sei bei Rückkehr in Lebensgefahr, da Personen, welche auf den berüchtigten «Terrorlisten» stünden, zweifelsohne begründete Furcht vor Tötung, Folter und unmenschlicher Behandlung hätten. Der Beschwerdeführer selbst reichte die Fahndungsliste am 22. November 2021 nochmals ein. I. Mit Schreiben vom 28. Januar 2022 beantwortete der nunmehr zuständige Instruktionsrichter eine Verfahrenstandsanfrage des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2022. J. Am 16. Februar 2022 wurde die Vorinstanz aufgrund der nachträglichen Eingaben und Beweismittel des Beschwerdeführers zu einer ergänzenden Stellungnahme eingeladen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels zog das SEM mit Verfügung vom 2. März 2022 seinen Entscheid vom 24. Februar 2020 teilweise in Wiedererwägung, hob die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung auf, anerkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers infolge Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und ordnete die vorläufige Aufnahme an. K. Mit Instruktionsverfügung vom 4. März 2022 wurde der Beschwerdeführer um Mitteilung ersucht, ob er an der Beschwerde festhalten oder diese allenfalls zurückziehen wolle. Mit Schreiben vom 18. März 2022 bestätigte der Beschwerdeführer, dass er an der Beschwerde festhalte, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sei. Im Schreiben wurde geltend gemacht, es sei nicht nachvollziehbar, wieso das SEM erwäge, das asylrelevante Gefährdungsprofil sei erst im Ausland entstanden, habe der Beschwerdeführer doch in Sri Lanka für die LTTE gearbeitet und diverse politische Artikel zugunsten des «tamilischen Einheitsstaates» publiziert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. März 2022 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannte und ihn aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, ist vorliegend nur noch die Frage der Asylgewährung streitig und zu beurteilen. Soweit die Beschwerde die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme betrifft, ist sie gegenstandslos geworden. 3.2 In seiner Verfügung vom 2. März 2022 anerkannte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund der im Beschwerdeverfahren eingereichten Fahndungsliste, die im sri-lankischen Amtsblatt vom (...) 2021 (...) publiziert wurde und auf welcher der Beschwerdeführer auf Seite (...) verzeichnet ist (unter [...]). Der Beschwerdeführer sei gemäss eigenen Angaben irrtümlicherweise auf der Fahndungsliste gelangt, da er in Indien zwei den LTTE nahestehenden Personen getroffen habe, die ebenfalls auf der Liste stünden. Er sei mit diesen Personen festgenommen worden und ein Foto der Festnahme sei in einer indischen Zeitung veröffentlicht worden. Damit seien die flüchtlingsrelevanten Fakten nach der Ausreise aus dem Heimatstaat entstanden. 3.3 Die Vorinstanz ging mithin - implizit - vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG aus und schloss deshalb eine Asylgewährung aus. Erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft jedoch auch aufgrund glaubhafter asylrelevanter Verfolgung vor der Ausreise, ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus E-347/2018 so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hält fest, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen vor der Ausreise aus seinem Heimatstaat glaubhaft machen können. Zwar sei es nicht ausgeschlossen, dass der damals noch sehr junge Beschwerdeführer 1992 bis 1995 in Kontakt zur LTTE gestanden habe. Es sei aber davon auszugehen, dass er nach 1995 keinen Kontakt mehr zu den LTTE gehabt habe. Die erneute Rekrutierung durch die LTTE im Jahr 2007 sei angesichts der Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo an der Heimatadresse des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu erachten. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer angesichts der geringen Reichweite seiner unter einem Pseudonym veröffentlichten Artikel in den Jahren 2013 und 2014 verfolgt werden könnte. Die Festnahme und Haft in Indien und hierbei erlebte Misshandlungen seien hingegen, auch angesichts der eingereichten Beweismittel, als glaubhaft zu erachten. Sie seien aber in einem Drittstaat vorgefallen und somit nicht asylrelevant. Angesichts der Botschaftsabklärung sei es unglaubhaft und erscheine konstruiert, dass der Beschwerdeführer 2012 von Indien nach Sri Lanka zurückgekehrt sei. Auch in den Befragungen habe er sich bezüglich der angeblichen Suche der Behörden nach ihm widersprochen. 5.2 In der Beschwerde wurde entgegnet, die Vorinstanz habe sich fast ausschliesslich auf die gegenüber der Schweizerischen Botschaft getätigten Aussagen eines Schwagers des Beschwerdeführers gestützt, bei dem es sich offensichtlich um den falschen Schwager handle, nämlich nicht um jenen aus E._______, bei dem sich der Beschwerdeführer versteckt gehalten habe. In seiner Stellungnahme zur Botschaftsabklärung habe der Beschwerdeführer belegen können, dass seine Schwiegermutter immer noch am Heimatort in Sri Lanka lebe, entgegen den Aussagen des von der Botschaft befragten Schwagers. Die weiteren Abklärungen des SEM durch die Botschaft, wonach der Beschwerdeführer beziehungsweise jemand mit seinem Namen und Geburtsdatum versucht habe, mit dem Schiff nach F._______ zu flüchten, und nach dem Schiffbruch vom UNHCR in G._______ als Flüchtling anerkannt worden sei, stammten aus einer nicht verlässlichen Internetquelle und seien als Falschinformation zu werten. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft machen können, in seinem Heimatland vor der Ausreise asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen zu sein. Auch das Gericht geht - wie das SEM - davon aus, dass sich der Beschwerdeführer von mindestens 2008 bis 2015 in Indien aufgehalten hat und nicht wie behauptet 2012 nach Sri Lanka zurückgekehrt und von dort im Jahr 2015 ausgereist ist. 6.2 6.2.1 Es ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer, wie von ihm behauptet und mit den Kontaktangaben seiner ehemaligen Kameraden der LTTE untermauert, in den Jahren 1992 bis 1995 in jungen Jahren für die LTTE tätig gewesen ist beziehungsweise in Kontakt zur Organisation gestanden hat, auch wenn er damals erst fünfzehn bis achtzehn Jahre alt gewesen ist (vgl. act. A27, S. 8, F60-F62). Ob er, wie behauptet, als Kämpfer bei den [Einheit] in der Funktion als [Tätigkeit] tätig gewesen ist (vgl. act. A21, S. 11), ist angesichts des jungen Alters allerdings fraglich. Weiter ist es durchaus möglich, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka Ende 2005 im Vanni-Gebiet zwangsrekrutiert wurde und er ab 2007 für die LTTE als [verschiedene Berufe] tätig gewesen ist. Er habe für die LTTE (...) gemalt und (...) der Kämpfer angefertigt (vgl. act. A27, S. 6, F45, S. 8, F56, F63). Aber es ist dann erstaunlich, dass der von der Schweizerischen Botschaft befragte Schwager aus seinem Heimatort ausgesagt hat, der Beschwerdeführer sei seines Wissens nie für die LTTE tätig gewesen. Dem SEM ist beizupflichten, dass der Schwager zumindest seit der Heirat seiner Schwester mit dem Beschwerdeführer im Jahr 2002 von entsprechenden Tätigkeiten hätte wissen können. Abgesehen von der fraglichen Glaubhaftigkeit des Engagements für die LTTE in den Jahren 1992 bis 1995 und 2005 bis 2007 ist es nicht ersichtlich, dass dieses Engagement den sri-lankischen Behörden bekannt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer ist gemäss eigenen Angaben irrtümlich auf der Fahndungsliste von 2014 gelandet. Dies ist ein starkes Indiz dafür, dass er bei seiner Ausreise aus Sri Lanka im Jahr 2007 nicht verfolgt war. 6.2.2 Glaubhaft sind - mit den Erwägungen des SEM - die Haft in Indien von 2008 bis 2010, auch angesichts der Haftbestätigung und Haftentlassung, und die erlebten Misshandlungen in Haft. Allerdings sind die in Indien erlebten Vorfälle in einem Drittstaat als solche nicht asylrelevant. 6.2.3 Die behauptete erneute Rückkehr nach Sri Lanka im Oktober 2012 muss sodann als unglaubhaft bewertet werden. Bereits die angegebene Motivation erscheint wirklichkeitsfremd, wonach der Beschwerdeführer wegen gewisser Einschränkungen und Meldepflichten nach seiner Entlassung aus der Haft 2010 nochmal nach Sri Lanka zurückgekehrt sein will. Dies auch vor dem Hintergrund der Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er während der Haft in Indien im Gefängnis von Personen der sri-lankischen Botschaft aufgesucht worden sei, die nur vorgegeben hätten, sie wollten ihm helfen, die ihn tatsächlich aber hätten mitnehmen wollen (vgl. act. A27, S. 7, F53). Auch müsste ihn sein Vater gewarnt haben, nicht nach Sri Lanka zurückzukehren, da dieser gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2010 in B._______ von CID-Leuten aufgesucht und zum Beschwerdeführer ausgefragt worden sei, als dieser in Indien im Gefängnis gewesen sei (vgl. act. A27, S. 14, F120, 121). Er sei sogar bereits ab 2008 beim Vater gesucht worden (vgl. act. A27, S. 15, F123). Der Vater sei zudem 2012 nach Indien gegangen (vgl. act. A21, S. 7), hätte ihn also in Indien vorwarnen können. Ob der Beschwerdeführer tatsächlich im Oktober 2015 mit einem Schiff unterwegs nach F._______ gewesen ist und nach einem Schiffbruch von einem Frachtschiff gerettet und in G._______ als Flüchtling registriert wurde, lässt sich angesichts der Quellen nicht abschliessend eruieren. Allerdings vermehrt das Ergebnis dieser Internet-Recherche die Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer wie behauptet im Jahr 2012 bis 2015 im Heimatland versteckt gehalten hat. Diesbezüglich fällt auch auf und kann quasi als Eingeständnis gewertet werden, dass sich der Beschwerdeführer in seiner damaligen Stellungnahme zur Botschaftsabklärung gar nicht zum Vorhalt der Seenotrettung geäussert hat. Lediglich in der Beschwerde hat er den Vorfall pauschal bestritten, was wenig überzeugend ist. Gemäss der Botschaftsabklärung sagte der befragte Schwager sodann aus, der Beschwerdeführer sei mit seiner Frau ungefähr 2008 ins Vanni-Gebiet gegangen und von dort weiter nach Indien. Er sei seitdem nicht mehr nach Sri Lanka zurückgekehrt oder zu Besuch dort gewesen. Selbst wenn es sich bei dem von der Botschaft befragten Schwager nicht um den Schwager gehandelt haben sollte, bei dem sich der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben in E._______ versteckt gehalten haben will, so wäre doch anzunehmen, dass auch der befragte Schwager im Heimatort mitbekommen hätte, wenn der Beschwerdeführer dorthin beziehungsweise zu den Schwiegereltern zu Besuch gekommen wäre. So hat er in der Anhörung ausgesagt, er habe sich nach seiner Ankunft in Sri Lanka im Oktober 2012 in seinem Ort aufgehalten, an der von der Botschaft aufgesuchten Adresse bei sich zu Hause und bei seinen Schwiegereltern. Als er dann erfahren habe, dass er auf einer Liste stehe beziehungsweise gesucht werde, sei er zum Schwager nach E._______ gegangen. Aber auch dann sei er zwischendurch nach Hause beziehungsweise zu den Schwiegereltern zurückgekehrt (vgl. act. A27, S. 5, F32-F34). So behauptet er auch noch an der Anhörung vom 29. Mai 2018, die Mutter der Ehefrau und die Geschwister der Ehefrau lebten noch an der Adresse in B._______ (vgl. act. A27, S. 14, F116-F118). Nach Auskunft des dort lebenden und befragten Schwagers aus B._______ leben die Schwiegereltern des Beschwerdeführers aber seit vielen Jahren in Indien. Auch der befragte Postbote gibt als Auskunft, dass die Schwiegereltern seit vielen Jahren in Indien leben. Wie der Beschwerdeführer mit einem als Gefälligkeitsschreiben zu klassifizierendem Schreiben eines Bürgermeisters oder einem Familienbuch beweisen will, dass die Schwiegermutter dort noch lebt, wenn der an der Adresse beziehungsweis nebenan wohnende befragte Sohn und der Postbote vor Ort dies verneinen, erschliesst sich nicht. 6.2.4 Überdies hat das SEM auch zu Recht auf mehrere Widersprüche hingewiesen. So hatte der Beschwerdeführer in der BzP im Gegensatz zur Anhörung behauptet, die Behörden hätten ihn bei der Schwiegermutter in B._______ gesucht, daher habe er sich dann bei seinem Schwager in E._______ versteckt und sei schliesslich geflohen (vgl. act. A21, S. 10). In der Anhörung behauptet er aber, er sei nie bei der Schwiegermutter gesucht worden (vgl. act. A27, S. 15, F122). Später redet er wenig überzeugend von sprachlichen Missverständnissen (vgl. act. A27, S. 16, F132). 6.2.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, sich vor seiner Ausreise in Sri Lanka aufgehalten und dort von den Behörden asylrelevant verfolgt worden zu sein beziehungsweise begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung erlitten zu haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich ab 2007/2008 in Indien aufgehalten hat und ausschliesslich in Indien Nachteile erlitten hat. Es ist ferner auch nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer sei erst 2015 aus Sri Lanka ausgereist. Dies umso weniger, als eine komplikationslose Ausreise aus Sri Lanka zu dem Zeitpunkt ohnehin unrealistisch erscheint, wenn er sich wie angegeben ab 2013 auf einer Fahndungsliste befand (vgl. act. A27, S. 14, F111-112). 6.3 Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er nach seinem Gefängnis-Aufenthalt ab dem Jahr 2013 unter einem Pseudonym verschiedene LTTE-freundliche Beiträge im Internet, unter anderem auf seinem Facebook-Account, veröffentlicht hat und Berichte an Zeitungen online verschickte (vgl. act. A21, S. 7, F53, S. 10, F74-F78, S. 13, F101 f., act. A21, S.11). Zudem betrieb er wohl eine kritische Website (vgl. act. A27, S. 14, F115). Dass er diese publizistischen Tätigkeit wie behauptet im Versteck in Sri Lanka ausgeübt hat, muss angesichts der unglaubhaften Rückreise dorthin bezweifelt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dies aus dem Exil in Indien (oder aus einem anderen Land) erfolgt ist. 6.4 Der Gefährdung durch die nunmehr neu eingereichte Fahndungsliste hat das SEM Rechnung getragen, indem es den Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt hat, da davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka festgenommen und betraft würde. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 18. März 2022 allerdings versucht, einen Zusammenhang herzustellen zwischen seiner vermeintlichen früheren LTTE-Tätigkeit von 1992 oder von 2007 und der aktuellen Fahndungsliste, kann ihm nicht gefolgt werden. In Bezug auf die Fahndungsliste von 2013 hatte er bereits ausgesagt, dass er wahrscheinlich nur deswegen auf dieser gelandet sei, weil er in Indien 2008 nach der Ausreise aus Sri Lanka mit zwei der LTTE nahestehenden Personen in Kontakt gestanden habe, die ebenfalls auf der Liste gewesen seien (vgl. act. A27, S. 10, F79). Er sei deswegen, weil er eine der Personen in Indien begleitet habe und aufgrund des in einer indischen Zeitung veröffentlichten Fotos von der Festnahme irrtümlich auf der Fahndungsliste gelandet (vgl. act. A27, S. 11, F85). Warum er gemäss seinen Angaben zwischendurch von der Liste gestrichen worden sei und jetzt doch wieder auf der Fahndungsliste von (..) gelandet ist, ist zwar unklar, aber noch im Zusammenhang mit den Vorkommnissen in Indien nach der Ausreise ab 2007/2008 von Sri Lanka nach Indien zu sehen, womit die flüchtlingsrelevanten Fakten nach der Ausreise aus dem Heimatland entstanden sind.

7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM das Bestehen einer glaubhaften und nach Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers aus Vorfluchtgründen zu Recht verneint hat. Dementsprechend sowie in korrekter Anwendung des Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) hat es die Gewährung des Asyls gesetzes- und praxiskonform verweigert. Die Beschwerde ist daher betreffend den Antrag auf Asylgewährung abzuweisen. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8.3 Das SEM hat den Wegweisungsvollzug in Anwendung von Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) wegen Unzulässigkeit durch die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ersetzt. Weitere Ausführungen in diesem Kontext erübrigen sich.

9. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 10. 10.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen. 10.2 Beim vorliegenden Verfahrensausgang ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Ihm wäre nach dem Grad des Durchdringens praxisgemäss ein Drittel der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihm aber die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, ist von der Kostenerhebung abzusehen, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr prozessual bedürftig wäre. 10.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die wiedererwägungsweise Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das SEM herbeigeführt wurde. 10.4 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat mit der Beschwerde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 1'913.80 (inkl. Barauslagen) zu den Akten gereicht. Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen angemessen. Allerdings ist angesichts des erfolgten Schriftenwechsels und der weiteren Eingaben ein zusätzlicher Zeitaufwand von vier Stunden zu addieren. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE sowie einem Stundenansatz von Fr. 220.- beziehungsweise Fr. 110.- ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'573.80 (inkl. Auslagen) festzusetzen und im Sinne der vorstehenden Ausführungen um einen Drittel auf Fr. 1'715.85 zu kürzen. Das SEM ist anzuweisen, diesen Betrag dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung auszurichten. 10.5 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterlegen ist, ist die amtliche Rechtsvertretung durch das Bundesverwaltungsgericht zu entschädigen. Bei der Bemessung des Honorars wird nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 VGKE). Die Rechtsvertretung wurde vom Gericht in der Zwischenverfügung vom 14. April 2020 über die in der Regel angewendeten Stundenansätze informiert und die angewendeten Stundenansätze bewegen sich in diesem Rahmen. Der in der Kostennote vom 26. März 2020 ausgewiesene zeitliche Aufwand (inklusive geschätzter Zusatzaufwand von vier Stunden) scheint sodann - wie bereits festgestellt (vgl. E. 10.4) - angemessen. Das amtliche Honorar ist somit vorliegend auf Fr. 857.95 (inkl. Auslagen) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit sie die Fragen der Flüchtlingseigenschaft und des Wegweisungsvollzugs betrifft, infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'715.85 zu entrichten.

4. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 857.95 zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Segessenmann Mareile Lettau Versand: