Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführer), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 4. März 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am 13. März 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A3) und hörte ihn am 19. August 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A12). C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 15. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragt er: «1. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig hat das BVGer zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden.
2. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichneten Anwalt offen zu legen. Es handelt sich um Quellen welche in den Fussnoten 42, 43, 47, 48, 50, 51, 53, 57, 74, 75, 76, 82, 87, 91, 92, 108, 110, 111, 112, 114, 115, 119, 120, 122, 123, 125, 150, 151, 160, 170, 173, 174, 175, 183, 187, 213, 214, 215, 225, 226, 227, 229, 237, 238, 239, 240, 241, 243, 245, 248, 249, 252, 254, 255, 259, 260, 261, 262, 266, 267, 268, 269, 270, 275, 278, 279, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 290, 291, 293, 294 und 298 erwähnt werden. Nachdem Einsicht in die in diesen Fussnoten referenzierten, nicht öffentlich zugänglichen, Quellen gewährt wurde, muss eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt werden.
3. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.» E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den für das Verfahren - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - eingesetzten Spruchkörper mit. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 13. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. F. Am 13. Februar 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 28. März 2018 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung. Sie hob die angefochtene Verfügung betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Fristansetzung zur Ausreise und Vollzug der Wegweisung auf. Gleichzeitig stellte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz anerkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach der Flucht aus Sri Lanka und führte aus, da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handle, sei dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren. H. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er führte dabei - wie bereits in der Beschwerde - aus, er sei bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Da er deshalb die Flüchtlingseigenschaft unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren. I. Am 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten, in der er Ausführungen zur Beschwerde machte und weitere Beweismittel einreichte.
Erwägungen (34 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG).
E. 3.1 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannte und ihn aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm (vgl. Sachverhalt Bst. G), ist vorliegend nur noch die Frage der Asylgewährung streitig und zu beurteilen. Soweit die Beschwerde hingegen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme betrifft, ist sie gegenstandslos geworden.
E. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz nach seiner Ausreise aus Sri Lanka anerkannt. Da solche exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe darstellen, führen sie gemäss Art. 54 AsylG entgegen der allgemeinen Regel von Art. 49 AsylG nicht zur Asylgewährung. Erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft jedoch auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten, ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre.
E. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5, BGE 133 I 33 E. 4.3 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe den Beruf eines (...) erlernt und von 1997 bis 2005 in B._______, in Sri Lankas Nordprovinz, ein (...)geschäft geführt. 2002 sei die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in diese Region gekommen. Er habe in dieser Zeit (...)aufträge für die LTTE ausgeführt, insbesondere habe er (...) für Feiern gemacht. Die LTTE habe die Mehrheit ihrer diesbezüglichen Aufträge an ihn vergeben, so dass er für die Arbeit manchmal andere (...) habe beiziehen müssen. Er sei zudem Sekretär der Vereinigung der (...) gewesen, die unter der Schirmherrschaft der LTTE gestanden sei. Als Sekretär habe er auch in offizieller Funktion am Heldentag teilgenommen. Er habe eine Rede gehalten, geholfen die Plätze zu schmücken und die Leute, die gekommen seien, an ihren Platz gewiesen. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen, aber Sympathisant. Sein Bruder C._______ sei 2002 Mitglied der LTTE geworden. Er habe in der Verwaltung der LTTE gearbeitet, in der Kultur. Im Mai 2009, nach dem Krieg, sei er verschwunden, seither wüssten sie nichts von ihm. Sein Vater und sein Bruder C._______ hätten als Lohnarbeiter für die LTTE gearbeitet. C._______ habe für die LTTE auf den Märkten Steuern eingezogen. 2005 habe die LTTE die Region verlassen und die Armee sei nach B._______ gekommen, weshalb er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Armee habe begonnen, Personen zu töten, die der LTTE geholfen hätten. Die Armee habe auch versucht, ihn zu töten. Als sie Ende November 2005, zwei oder drei Tage nach dem Heldentag, zu ihm ins Geschäft gekommen seien, sei er nicht da gewesen. Sie hätten seine Angestellten mit Waffen bedroht, nach ihm gefragt und ihnen gesagt, er müsse sich bei der Armee melden. Deshalb habe er sein Geschäft geschlossen und sei ins Vannigebiet gegangen. Seither habe er noch Kontakte zur LTTE gehabt, habe aber nicht mehr viel für sie gemacht, nur noch an Heldentagen und kulturellen Aufführungen geholfen. Im (...) 2006 sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe sich dort jedoch versteckt gehalten und als Tagelöhner (...) gearbeitet. (...) sei er nach Colombo gegangen, weil er nicht in der Region habe bleiben können und Angst gehabt habe. In Colombo habe er als (...) gearbeitet und manchmal auch als (...). 2010 sei er wiederum nach B._______ zurückgekehrt, weil der Krieg vorbei gewesen sei und er gehofft habe, er werde keine Probleme mehr haben. Dort habe er wiederum als (...) gearbeitet. (...) seien er und seine Mutter zum CID (Criminal Investigation Department) gegangen, um eine Vermisstenanzeige für seinen Bruder zu machen. Sie hätten ihn in allen Lagern gesucht und die Armee sei mehrmals bei ihnen vorbeigekommen und habe nach Informationen bezüglich des Bruders gefragt. Im (...) 2012 habe ihn die Armee vorgeladen, um ihn zu befragen. Er sei daraufhin mit seiner Frau und seiner Mutter zum Lager gegangen. Seine Frau und seine Mutter seien wieder nach Hause geschickt worden, er habe bleiben müssen. Die Armee habe ein Dossier über ihn und seine Familie gehabt, zu seinen Aktivitäten für die LTTE und zu den Aktivitäten seines Vaters. Sie hätten auch einen Film gehabt, auf dem er zu sehen gewesen sei. Er sei befragt und geschlagen worden. Von den Schlägen habe er heute noch Narben. Sie hätten ihm gesagt, nach seinem Bruder müsse nicht gesucht werden, da er bei der LTTE gewesen sei. Sie hätten ihm auch vorgeworfen, der LTTE geholfen zu haben. Am Abend hätten sie ihn freigelassen. Er habe das Gefühl gehabt, sie hätten ihn danach überwachen lassen. 2013 sei er verdächtigt worden, am Heldentag, den man nicht habe feiern dürfen, die Glocken des Tempels geläutet und darin Laternen angezündet zu haben. Er habe das bestritten. Aber danach seien die Sicherheitskräfte oft zu ihm nach Hause gekommen. Immer wenn etwas passiert sei, hätten sie gedacht, er sei dafür verantwortlich. Später sei er einmal bei einer verbotenen Demonstration, bei welcher der britische Premierminister auf die verschwundenen Personen aufmerksam habe gemacht werden sollen, gefilmt worden, diesen Film habe die Armee ihm gezeigt. Zu beiden Ereignissen sei er von den Sicherheitskräften befragt worden. Einmal habe ihn die Armee davor gewarnt, an einer anderen Demonstration teilzunehmen. Am (...) 2014 sei er mit seinem Motorrad zu einem Restaurant gegangen. Als er abgestiegen sei, hätten sie ihn gepackt und mitgenommen. Sie hätten ihn mit einer Pistole bedroht und ihn in einen etwa zwei Kilometer entfernten Wald gebracht, wo sie ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten. Sie hätten ihm vorgeworfen, er versuche, die Bewegung wiederzubeleben und ihm gedroht, wenn noch einmal etwas passiere, würden sie seine Familie töten. Er habe die Täter nicht erkannt. Irgendwann sei er in Ohnmacht gefallen. Als er wieder zu sich gekommen sei, hätten sie ihn zu seinem Haus gebracht. Am nächsten Tag sei er nach Colombo geflüchtet. Für das Neujahr hätten seine Frau und die Kinder ihn in Colombo besucht. Nach ihrer Rückkehr sei die Armee zu ihnen gekommen und habe nach ihm gefragt. Dabei hätten sie seine Frau umgestossen und diese habe sich am Arm verletzt. Im (...) 2015 sei er schliesslich aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei das Militär im (...) 2015 zu seiner Mutter gekommen und habe sie gefragt, wo er und sein jüngerer Bruder sich aufhalten würden. Seit seiner Ausreise wohne sein jüngerer Bruder nicht mehr zuhause, da sie nun nach ihm suchen würden.
E. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien schwankend und enthielten Ungereimtheiten, weshalb seine Aussagen nicht glaubhaft seien. Die Nachteile, denen er zwischen 2005 und 2012 in Sri Lanka ausgesetzt gewesen sei, seien zum Zeitpunkt der Ausreise 2015 schon zu weit zurückgelegen, um als Grund für die Ausreise in Frage zu kommen. Deshalb liege keine aktuelle Verfolgungsgefahr vor. Eine kurze Befragung durch die Behörden 2013 sei zudem nicht genügend intensiv, um asylrechtlich relevant zu sein. Den Akten sei auch zu entnehmen, dass er keine relevanten Aktivitäten für die LTTE unternommen habe. Er habe keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen können und es gebe keine Gründe, wieso die Behörden ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Fadenkreuz nehmen sollten.
E. 6.1 Als Grundlage für die Prüfung, ob der Beschwerdeführer auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. E. 3), ist vorab der diesbezüglich rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, wozu in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen ist.
E. 6.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung mehrere Argumente an, aufgrund derer sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ansieht. Diese sind auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.
E. 6.2.2 Die Vorinstanz verweist erstens auf angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der summarischen Befragung und in der Anhörung. So habe er in der Befragung ausgesagt, Mitglieder des CID seien in sein Geschäft gekommen und hätten versucht, auf ihn zu schiessen, während er in der Anhörung gesagt habe, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen. Ein Widerspruch ist in diesen Aussagen jedoch nicht auszumachen. In der Befragung hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, «ils ont essayé de tirer sur moi» (SEM-Akte A3 Ziff. 7.01), was insbesondere angesichts der in der Befragung verlangten Kürze der Aussagen durchaus mit seiner Aussage in der Anhörung - die Mitglieder des CID seien in sein Geschäft gekommen um ihn zu töten, er sei zu dem Zeitpunkt aber nicht im Geschäft gewesen und sie hätten seine Angestellten mit Waffen bedroht (SEM-Akte A12 F144 und 149) - vereinbar ist. Aus dem gleichen Grund ebenso wenig stichhaltig ist der von der Vorinstanz angeführte angebliche Widerspruch, der Beschwerdeführer habe in der Befragung nicht erwähnt, dass er von (...) in Colombo gelebt habe. Der Beschwerdeführer nennt in der Anhörung seinen Wohnort in Colombo und äussert sich dazu, bei wem er wohnte und wie er seinen Lebensunterhalt verdiente (SEM-Akte A12 F70 f. und F100 ff.), was diese Aussage durchaus glaubhaft erscheinen lässt. Weitere Widersprüche führt die Vorinstanz nicht an.
E. 6.2.3 Zweitens führt die Vorinstanz an, wenn die Armee wirklich wie behauptet einen Film und Dokumente gehabt hätte, welche die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE bewiesen, dann hätte sie ihn bei der Befragung im Jahr 2012 nicht am gleichen Abend wieder gehen lassen und es wären drastischere Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Auch dass er sein Dorf nicht bereits damals verlassen habe, spreche gegen seine Vorbringen. Es erscheint jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus vorstellbar, dass die Armee den Beschwerdeführer vor allem einschüchtern und ihm klarmachen wollte, dass er unter Beobachtung stehe. Entsprechend spricht dieser Umstand nicht ohne Weiteres gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers. Auch dass der Beschwerdeführer damals (noch) nicht floh, vermag seine Aussage nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen.
E. 6.2.4 Drittens bringt die Vorinstanz vor, die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, dass die Behörden oft zu ihm nach Hause gekommen seien, seien wenig detailliert und inkonsistent. So habe er nicht sagen, können, wann sie das letzte Mal gekommen seien. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer an der Anhörung jedoch keine weiteren Fragen zu diesen Besuchen, weshalb ihm die fehlenden Details nur bedingt vorgeworfen werden können. Zudem nennt die Vorinstanz in der Verfügung keine konkreten Ungereimtheiten, sondern belässt es bei einer pauschalen Behauptung. Dass der Beschwerdeführer nicht genau angeben konnte, wann die Sicherheitskräfte das letzte Mal bei ihm gewesen seien, hat für sich allein genommen angesichts der zahlreichen Besuche wenig Gewicht. Zudem führt die Vorinstanz aus, die Besuche der Behörden seien eher im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Bruders gestanden als mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers. Dieses Argument beschlägt jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, sondern deren flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Vorinstanz verkennt damit zudem, dass auch die Suche nach dem verschwundenen Bruder durchaus eine flüchtlingsrechtlich relevante Komponente darstellen kann.
E. 6.2.5 Viertens führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in der summarischen Befragung erwähnt, er sei im (...) 2014 vom CID verschleppt worden; diesen Vorfall erwähne er in der Anhörung hingegen nicht mehr. Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer in der Befragung auf die Frage, wann er 2014 entführt worden sei, «(...) 2014» sagt (SEM-Akte A3 Ziff. 7.02). Im vorangehenden freien Bericht nennt er jedoch den (...) 2014 und erwähnt eine Entführung im (...) 2014 nicht (SEM-Akte A3 Ziff. 7.01). Aufgrund dieser Umstände erscheint es zumindest möglich, dass es sich dabei um ein Missverständnis handelt. Gewichtige Zweifel daran, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Ereignisses vom (...) 2014 glaubhaft sind, lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit bot, sich dazu zu äussern.
E. 6.2.6 Fünftens führt die Vorinstanz an, es sei nicht logisch, dass die Täter den Beschwerdeführer beim Vorfall vom (...) 2014 nicht getötet hätten, obwohl sie den Befehl dazu gehabt hätten. Dieses Argument der Vorinstanz ist nicht haltbar. Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Angreifer den Beschwerdeführer in erster Linie mit der Drohung einschüchtern wollten, sie hätten den Befehl ihn zu töten, und ihn glauben machen wollten, er sei dieses eine Mal noch davongekommen. Die Ausführungen, welche die Vorinstanz darüber hinaus zum Vorfall vom (...) 2014 macht - es sei unklar, ob es sich wirklich um staatliche Täter gehandelt habe - beschlagen wiederum nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern deren flüchtlingsrechtliche Relevanz.
E. 6.2.7 Sechstens sprechen die kleinen Unregelmässigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers aus der Befragung und der Anhörung dazu, wann er nach seiner Abreise aus B._______ im (...) 2014 wieviel Zeit in D._______ verbracht habe, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht massgeblich für eine Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers.
E. 6.2.8 Siebtens widerspricht schliesslich die Aussage der Vorinstanz, es sei nicht mit der geltend gemachten Situation zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer sich im (...) 2014 einen Pass habe ausstellen lassen, dann aber nicht damit ausgereist sei, den Aussagen des Beschwerdeführers, der in der Befragung lediglich angab, er habe seinen Pass im (...) 2014 einem Schlepper gegeben (SEM-Akt A3 Ziff. 4.02).
E. 6.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen vermögen.
E. 6.4 Das Gericht stellt demgegenüber fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers ein in sich stimmiges Bild ergeben, weitgehend konsistent sind und praktisch keine Widersprüche aufweisen. Obwohl seine Aussagen einen relativ langen Zeitraum seines Lebens (die 12 Jahre von 2002 bis 2014) und mehrere Ortswechsel betreffen, erzählt er seine Geschichte in sich stimmig, wenn auch teilweise ungeordnet (vgl. z.B. seine Aussagen zu den beiden Ereignissen im Jahr 2013 in SEM-Akte A12 F175-189 und 199), was aber als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Der Beschwerdeführer antwortet zwar oft eher kurz auf die gestellten Fragen, nennt jedoch auf Nachfrage durchaus weitere Einzelheiten (vgl. z.B. SEM-Akte A12 F168 ff. oder F182 und F183 f.). Zudem stellt er Ereignisse unaufgefordert in einen zeitlichen Zusammenhang zu anderen Ereignissen (z.B. in SEM-Akte A12 F145). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Befragung durch das CID 2012 gezeigten (SEM-Akte A12 F169) und auch durch Fotos belegten Narben können zwar nicht belegen, dass er geschlagen wurde, stellen aber doch ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dar. Auch zu den beiden Vorfällen im Jahr 2013 macht der Beschwerdeführer ausführliche und nachvollziehbare Aussagen (SEM-Akte A12 F175) und insbesondere den Vorfall vom (...) 2014 schildert er eingehend und mit verschiedenen Details (SEM-Akte A12 F190 ff.). Schliesslich kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit einer Demonstration anlässlich eines Besuchs des damaligen britischen Premierministers David Cameron in Schwierigkeiten geraten, mit tatsächlichen Ereignissen in Übereinstimmung gebracht werden. So sagt der Beschwerdeführer aus, der Besuch des Premierministers habe ungefähr zwei Wochen vor dem Heldentag stattgefunden (SEM-Akte A12 F199). Tatsächlich besuchte der Premierminister im Rahmen einer Reise nach Sri Lanka am 15. November 2013 Jaffna, wobei es zu Demonstrationen kam, die von den Sicherheitskräften zurückgehalten wurden (vgl. Nick Robinson, BBC, Cameron in Northern Sri Lanka, 15. November 2013, <https://www.bbc.com/news/uk-politics-24954387>, abgerufen am 12.06.2020). Der Heldentag findet am 27. November statt, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls übereinstimmt.
E. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich glaubhaft sind. Entsprechend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat. Ihre Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entsprach in keiner Weise den einschlägigen Standards (vgl. E. 4.2). Zudem vermischte sie teilweise Fragen der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz, weshalb die Prüfung der Vorinstanz nicht geeignet war, den Sachverhalt richtig festzustellen. Für die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ist deshalb auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn der Beschwerdeführer schildert (E. 5.1). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2014 von den Sicherheitsbehörden entführt, bedroht, befragt und geschlagen wurde. Entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist davon auszugehen, dass die Täter Teil der sri-lankischen Sicherheitskräfte waren. Der Beschwerdeführer sagt zwar aus, er habe die Täter nicht gekannt (SEM-Akte A12 F190 ff.). Da die Täter ihm vorwarfen, er unterstütze die Wiederbelebung der Bewegung, sowie aufgrund der früheren Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte, erscheint die Schlussfolgerung, dass es sich dabei um Sicherheitskräfte handelte, jedoch gerechtfertigt. Hinweise auf eine andere Täterschaft liegen zudem keine vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit rechtskonform festgestellt. Die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen.
E. 7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft massbeglich ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als eine Person, bei der dies nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2). Zu prüfen ist entsprechend, ob der Beschwerdeführer auch heute noch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten (vgl. E. 3) - einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE und des Umstands, dass er nach seinem verschwundenen Bruder gesucht hatte, mehrmals von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen, verhört und gefoltert wurde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung stellen auch die Besuche der Sicherheitskräfte aufgrund der Suche des Beschwerdeführers nach seinem Bruder durchaus ein Merkmal der Gefährdung des Beschwerdeführers dar, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht von einer hohen Intensität waren. Diese ihm gezielt zugefügten Verfolgungsmassnahmen können damit insgesamt hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert zu werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist auch davon auszugehen, dass diese Verfolgungsmassnahmen zeitlich und sachlich kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers waren. Gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers war dieser auch nach dem Ende des Bürgerkrieges 2009 und insbesondere ab 2012 Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. So wurde er im (...) 2012 befragt und geschlagen und in der Folge mehrmals verdächtigt, die tamilische Bewegung zu unterstützen. Dass unter diesen Umständen das Ereignis vom (...) 2014 dazu führte, dass er beschloss, Sri Lanka aus Angst um seine Sicherheit zu verlassen, erscheint nachvollziehbar. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war.
E. 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor und stellte fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich deshalb bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Stark risikobegründend sind dabei die folgenden Faktoren: tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zur LTTE; die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen; sowie das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Schwach risikobegründende Faktoren sind zudem bei Personen auszumachen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren. Schliesslich stellen auch gut sichtbare Narben einen schwach risikobegründenden Faktor dar (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person darstellen. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, denen von den sri-lankischen Behörden ein Bestreben unterstellt wird, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1).
E. 7.3.2 Beim Beschwerdeführer sind mehrere der genannten Risikofaktoren gegeben: Von (...) war er als Inhaber eines (...)geschäfts wirtschaftlich eng mit der LTTE verbunden, indem er einen Grossteil der Aufträge der LTTE für (...) übernahm. Zudem war er als Sekretär der lokalen Vereinigung der (...), die unter der Schirmherrschaft der LTTE stand, auch in einem gewissen Sinne politisch mit der LTTE verbunden. In dieser Funktion war er auch an der Organisation von Heldentagen beteiligt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz handelt es sich dabei um bedeutsame Aktivitäten für die LTTE. Dass er nicht Mitglied der LTTE war, sondern sich nur als Sympathisant bezeichnet, ändert nichts daran, dass diese Vergangenheit für ihn heute noch eine Gefährdung darstellt. Dass der Beschwerdeführer nach dem Abrücken der LTTE und der Ankunft der staatlichen Sicherheitskräfte regelmässig verdächtigt wurde, Unruhe zu stiften und an der Wiederbelebung der tamilischen Bewegung beteiligt zu sein, lässt auf eine andauernde Gefährdung schliessen, ebenso wie die mehrmaligen Befragungen, teilweise unter Schlägen und mit Todesdrohungen, durch Sicherheitskräfte. Zusätzliche Risikofaktoren stellen die Umstände dar, dass ein Bruder des Beschwerdeführers als Mitglied der LTTE am Ende des Krieges verschwand und sich der Beschwerdeführer aktiv nach dessen Verbleib erkundigte, sowie die sichtbaren Narben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer heute noch bedroht ist, lässt schliesslich auch der Umstand vermuten, dass sich die Sicherheitskräfte auch nach seiner Flucht aus Sri Lanka weiterhin nach ihm erkundigten. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein Profil, aufgrund dessen gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 für ihn ein erhöhtes Risiko besteht, im Falle einer Rückkehr in die Heimat erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und zum Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch diese zu werden. Schliesslich steht ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher seit Ende des Krieges Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet hat. Vor diesem Hintergrund ist die begründete subjektive Furcht des Beschwerdeführers im vorliegenden Einzelfall auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen.
E. 8.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nur aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten erfüllt, sondern auch - und unabhängig davon - aufgrund seiner Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Sri Lanka. Da keine Hinweise auf eine Asylunwürdigkeit vorliegen, ist ihm Asyl zu gewähren.
E. 8.2 Den Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter nachgegangen werden.
E. 8.3 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5).
E. 9 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren.
E. 10 Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen. Die Beschwerde ist betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug gegenstandlos geworden, weil das SEM die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung aufgehoben hat. Dies ist als Obsiegen zu werten (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung gutzuheissen. Damit ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen.
E. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zurückzuerstatten.
E. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der Rechtsvertreter führte in seiner Eingabe vom 19. April 2018 lediglich aus, im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei zu beachten, dass ihm für das teilweise Obsiegen (aufgrund der teilweisen Wiedererwägung) eine Parteientschädigung auszurichten sei. Diese sei bei einem Aufwand von 18 Stunden auf 1'800.- festzusetzen. Nach dem Gesagten würde daraus für das vollständige Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.- resultieren. Die Angaben des Rechtsvertreters sind jedoch aufgrund der fehlenden Aufschlüsselung des Aufwands und der Kosten nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht angemessen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein grosser Teil der Beschwerde und der Beweismittel lediglich allgemeine Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer enthalten und damit als nicht notwendig im Sinne von Art. 64 Abs.1 VwVG zu bezeichnen sind, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ist. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
- Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-347/2018 Urteil vom 27. Juli 2020 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer), ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, ersuchte am 4. März 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Das Staatssekretariat für Migration (SEM, Vorinstanz) befragte den Beschwerdeführer am 13. März 2015 summarisch (Protokoll in SEM-Akte A3) und hörte ihn am 19. August 2015 ausführlich zu seinen Asylgründen an (Protokoll in SEM-Akte A12). C. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Zudem wies sie ihn aus der Schweiz weg, setzte ihm Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Am 15. Januar 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Dabei beantragt er: «1. Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsbeschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut werden. Gleichzeitig hat das BVGer zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt wurden.
2. Das SEM sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen des Lagebildes des SEM vom 16. August 2016 zu Sri Lanka dem unterzeichneten Anwalt offen zu legen. Es handelt sich um Quellen welche in den Fussnoten 42, 43, 47, 48, 50, 51, 53, 57, 74, 75, 76, 82, 87, 91, 92, 108, 110, 111, 112, 114, 115, 119, 120, 122, 123, 125, 150, 151, 160, 170, 173, 174, 175, 183, 187, 213, 214, 215, 225, 226, 227, 229, 237, 238, 239, 240, 241, 243, 245, 248, 249, 252, 254, 255, 259, 260, 261, 262, 266, 267, 268, 269, 270, 275, 278, 279, 282, 283, 284, 285, 286, 287, 288, 290, 291, 293, 294 und 298 erwähnt werden. Nachdem Einsicht in die in diesen Fussnoten referenzierten, nicht öffentlich zugänglichen, Quellen gewährt wurde, muss eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung angesetzt werden.
3. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 wegen der Verletzung des Anspruches auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
6. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren.
7. Eventuell sei die Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2017 betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.» E. Mit Zwischenverfügung vom 29. Januar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den für das Verfahren - unter Vorbehalt allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - eingesetzten Spruchkörper mit. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufgefordert, bis zum 13. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu bezahlen. F. Am 13. Februar 2018 bezahlte der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. G. Mit Verfügung vom 28. März 2018 zog die Vorinstanz die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung teilweise in Wiedererwägung. Sie hob die angefochtene Verfügung betreffend Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft, Fristansetzung zur Ausreise und Vollzug der Wegweisung auf. Gleichzeitig stellte sie die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest und verfügte seine vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Die Vorinstanz anerkannte die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers aufgrund seiner politischen Aktivitäten nach der Flucht aus Sri Lanka und führte aus, da es sich dabei um subjektive Nachfluchtgründe handle, sei dem Beschwerdeführer kein Asyl zu gewähren. H. In seiner Stellungnahme vom 19. April 2018 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. Er führte dabei - wie bereits in der Beschwerde - aus, er sei bereits vor seiner Flucht aus Sri Lanka einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen. Da er deshalb die Flüchtlingseigenschaft unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten erfülle, sei ihm Asyl zu gewähren. I. Am 13. Mai 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe zu den Akten, in der er Ausführungen zur Beschwerde machte und weitere Beweismittel einreichte. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Januar 2018], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit das Ausländerrecht anzuwenden ist, kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 112 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. März 2018 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anerkannte und ihn aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm (vgl. Sachverhalt Bst. G), ist vorliegend nur noch die Frage der Asylgewährung streitig und zu beurteilen. Soweit die Beschwerde hingegen die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme betrifft, ist sie gegenstandslos geworden. 3.2 Die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz nach seiner Ausreise aus Sri Lanka anerkannt. Da solche exilpolitischen Aktivitäten subjektive Nachfluchtgründe darstellen, führen sie gemäss Art. 54 AsylG entgegen der allgemeinen Regel von Art. 49 AsylG nicht zur Asylgewährung. Erfüllt der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft jedoch auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten, ist ihm Asyl zu gewähren (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Es ist deshalb vorliegend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. 4. 4.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.3). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Demgegenüber reicht es für die Glaubhaftmachung nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (BVGE 2015/3 E. 6.5.1). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Die Glaubhaftigkeit von Aussagen asylsuchender Personen kann im Rahmen eines inhaltsorientierten Ansatzes aufgrund sogenannter Realkennzeichen beurteilt werden. Die Realkennzeichen ermöglichen eine Differenzierung zwischen erlebnisbasierten und erfundenen respektive verfälschten Aussagen. Je mehr Realkennzeichen eine Aussage enthält, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass die Aussage auf eigenem Erleben beruht. Dabei sind immer die Fähigkeiten der aussagenden Person und die Komplexität des vorgebrachten Geschehens zu berücksichtigen. Zu den Realkennzeichen gehören insbesondere die logische Konsistenz, die ungeordnete, aber inhaltlich letztlich stimmige Darstellung, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, die Wiedergabe von Gesprächen, ausgefallene Einzelheiten, spontane Verbesserungen der eigenen Aussagen, das Eingeständnis von Erinnerungslücken sowie die Schilderung von Interaktionen, Komplikationen, Nebensächlichkeiten, unverstandenen Handlungselementen und eigenen psychischen Vorgängen (vgl. Angelika Birck, Traumatisierte Flüchtlinge, Wie glaubhaft sind ihre Aussagen?, Heidelberg 2002, S. 82 ff. und S. 139 ff.; Revital Ludewig/Daphna Tavor/Sonja Baumer, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, in: AJP 11/2011, S. 1423 ff.; vgl. auch BGE 129 I 49 E. 5, BGE 133 I 33 E. 4.3 sowie BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1 und 2012/5 E. 2.2, jeweils m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer führt aus, er habe den Beruf eines (...) erlernt und von 1997 bis 2005 in B._______, in Sri Lankas Nordprovinz, ein (...)geschäft geführt. 2002 sei die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) in diese Region gekommen. Er habe in dieser Zeit (...)aufträge für die LTTE ausgeführt, insbesondere habe er (...) für Feiern gemacht. Die LTTE habe die Mehrheit ihrer diesbezüglichen Aufträge an ihn vergeben, so dass er für die Arbeit manchmal andere (...) habe beiziehen müssen. Er sei zudem Sekretär der Vereinigung der (...) gewesen, die unter der Schirmherrschaft der LTTE gestanden sei. Als Sekretär habe er auch in offizieller Funktion am Heldentag teilgenommen. Er habe eine Rede gehalten, geholfen die Plätze zu schmücken und die Leute, die gekommen seien, an ihren Platz gewiesen. Er sei nicht Mitglied der LTTE gewesen, aber Sympathisant. Sein Bruder C._______ sei 2002 Mitglied der LTTE geworden. Er habe in der Verwaltung der LTTE gearbeitet, in der Kultur. Im Mai 2009, nach dem Krieg, sei er verschwunden, seither wüssten sie nichts von ihm. Sein Vater und sein Bruder C._______ hätten als Lohnarbeiter für die LTTE gearbeitet. C._______ habe für die LTTE auf den Märkten Steuern eingezogen. 2005 habe die LTTE die Region verlassen und die Armee sei nach B._______ gekommen, weshalb er sich dort nicht mehr sicher gefühlt habe. Die Armee habe begonnen, Personen zu töten, die der LTTE geholfen hätten. Die Armee habe auch versucht, ihn zu töten. Als sie Ende November 2005, zwei oder drei Tage nach dem Heldentag, zu ihm ins Geschäft gekommen seien, sei er nicht da gewesen. Sie hätten seine Angestellten mit Waffen bedroht, nach ihm gefragt und ihnen gesagt, er müsse sich bei der Armee melden. Deshalb habe er sein Geschäft geschlossen und sei ins Vannigebiet gegangen. Seither habe er noch Kontakte zur LTTE gehabt, habe aber nicht mehr viel für sie gemacht, nur noch an Heldentagen und kulturellen Aufführungen geholfen. Im (...) 2006 sei er nach B._______ zurückgekehrt, habe sich dort jedoch versteckt gehalten und als Tagelöhner (...) gearbeitet. (...) sei er nach Colombo gegangen, weil er nicht in der Region habe bleiben können und Angst gehabt habe. In Colombo habe er als (...) gearbeitet und manchmal auch als (...). 2010 sei er wiederum nach B._______ zurückgekehrt, weil der Krieg vorbei gewesen sei und er gehofft habe, er werde keine Probleme mehr haben. Dort habe er wiederum als (...) gearbeitet. (...) seien er und seine Mutter zum CID (Criminal Investigation Department) gegangen, um eine Vermisstenanzeige für seinen Bruder zu machen. Sie hätten ihn in allen Lagern gesucht und die Armee sei mehrmals bei ihnen vorbeigekommen und habe nach Informationen bezüglich des Bruders gefragt. Im (...) 2012 habe ihn die Armee vorgeladen, um ihn zu befragen. Er sei daraufhin mit seiner Frau und seiner Mutter zum Lager gegangen. Seine Frau und seine Mutter seien wieder nach Hause geschickt worden, er habe bleiben müssen. Die Armee habe ein Dossier über ihn und seine Familie gehabt, zu seinen Aktivitäten für die LTTE und zu den Aktivitäten seines Vaters. Sie hätten auch einen Film gehabt, auf dem er zu sehen gewesen sei. Er sei befragt und geschlagen worden. Von den Schlägen habe er heute noch Narben. Sie hätten ihm gesagt, nach seinem Bruder müsse nicht gesucht werden, da er bei der LTTE gewesen sei. Sie hätten ihm auch vorgeworfen, der LTTE geholfen zu haben. Am Abend hätten sie ihn freigelassen. Er habe das Gefühl gehabt, sie hätten ihn danach überwachen lassen. 2013 sei er verdächtigt worden, am Heldentag, den man nicht habe feiern dürfen, die Glocken des Tempels geläutet und darin Laternen angezündet zu haben. Er habe das bestritten. Aber danach seien die Sicherheitskräfte oft zu ihm nach Hause gekommen. Immer wenn etwas passiert sei, hätten sie gedacht, er sei dafür verantwortlich. Später sei er einmal bei einer verbotenen Demonstration, bei welcher der britische Premierminister auf die verschwundenen Personen aufmerksam habe gemacht werden sollen, gefilmt worden, diesen Film habe die Armee ihm gezeigt. Zu beiden Ereignissen sei er von den Sicherheitskräften befragt worden. Einmal habe ihn die Armee davor gewarnt, an einer anderen Demonstration teilzunehmen. Am (...) 2014 sei er mit seinem Motorrad zu einem Restaurant gegangen. Als er abgestiegen sei, hätten sie ihn gepackt und mitgenommen. Sie hätten ihn mit einer Pistole bedroht und ihn in einen etwa zwei Kilometer entfernten Wald gebracht, wo sie ihn geschlagen und mit dem Tod bedroht hätten. Sie hätten ihm vorgeworfen, er versuche, die Bewegung wiederzubeleben und ihm gedroht, wenn noch einmal etwas passiere, würden sie seine Familie töten. Er habe die Täter nicht erkannt. Irgendwann sei er in Ohnmacht gefallen. Als er wieder zu sich gekommen sei, hätten sie ihn zu seinem Haus gebracht. Am nächsten Tag sei er nach Colombo geflüchtet. Für das Neujahr hätten seine Frau und die Kinder ihn in Colombo besucht. Nach ihrer Rückkehr sei die Armee zu ihnen gekommen und habe nach ihm gefragt. Dabei hätten sie seine Frau umgestossen und diese habe sich am Arm verletzt. Im (...) 2015 sei er schliesslich aus Sri Lanka ausgereist. Nach seiner Ausreise sei das Militär im (...) 2015 zu seiner Mutter gekommen und habe sie gefragt, wo er und sein jüngerer Bruder sich aufhalten würden. Seit seiner Ausreise wohne sein jüngerer Bruder nicht mehr zuhause, da sie nun nach ihm suchen würden. 5.2 Die Vorinstanz führt aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien schwankend und enthielten Ungereimtheiten, weshalb seine Aussagen nicht glaubhaft seien. Die Nachteile, denen er zwischen 2005 und 2012 in Sri Lanka ausgesetzt gewesen sei, seien zum Zeitpunkt der Ausreise 2015 schon zu weit zurückgelegen, um als Grund für die Ausreise in Frage zu kommen. Deshalb liege keine aktuelle Verfolgungsgefahr vor. Eine kurze Befragung durch die Behörden 2013 sei zudem nicht genügend intensiv, um asylrechtlich relevant zu sein. Den Akten sei auch zu entnehmen, dass er keine relevanten Aktivitäten für die LTTE unternommen habe. Er habe keine asylrelevante Verfolgung vor seiner Ausreise glaubhaft machen können und es gebe keine Gründe, wieso die Behörden ihn bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ins Fadenkreuz nehmen sollten. 6. 6.1 Als Grundlage für die Prüfung, ob der Beschwerdeführer auch unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten die Flüchtlingseigenschaft erfüllt (vgl. E. 3), ist vorab der diesbezüglich rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen, wozu in erster Linie die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu beurteilen ist. 6.2 6.2.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung mehrere Argumente an, aufgrund derer sie die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft ansieht. Diese sind auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen. 6.2.2 Die Vorinstanz verweist erstens auf angebliche Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers in der summarischen Befragung und in der Anhörung. So habe er in der Befragung ausgesagt, Mitglieder des CID seien in sein Geschäft gekommen und hätten versucht, auf ihn zu schiessen, während er in der Anhörung gesagt habe, er sei zu diesem Zeitpunkt nicht im Geschäft gewesen. Ein Widerspruch ist in diesen Aussagen jedoch nicht auszumachen. In der Befragung hatte der Beschwerdeführer ausgesagt, «ils ont essayé de tirer sur moi» (SEM-Akte A3 Ziff. 7.01), was insbesondere angesichts der in der Befragung verlangten Kürze der Aussagen durchaus mit seiner Aussage in der Anhörung - die Mitglieder des CID seien in sein Geschäft gekommen um ihn zu töten, er sei zu dem Zeitpunkt aber nicht im Geschäft gewesen und sie hätten seine Angestellten mit Waffen bedroht (SEM-Akte A12 F144 und 149) - vereinbar ist. Aus dem gleichen Grund ebenso wenig stichhaltig ist der von der Vorinstanz angeführte angebliche Widerspruch, der Beschwerdeführer habe in der Befragung nicht erwähnt, dass er von (...) in Colombo gelebt habe. Der Beschwerdeführer nennt in der Anhörung seinen Wohnort in Colombo und äussert sich dazu, bei wem er wohnte und wie er seinen Lebensunterhalt verdiente (SEM-Akte A12 F70 f. und F100 ff.), was diese Aussage durchaus glaubhaft erscheinen lässt. Weitere Widersprüche führt die Vorinstanz nicht an. 6.2.3 Zweitens führt die Vorinstanz an, wenn die Armee wirklich wie behauptet einen Film und Dokumente gehabt hätte, welche die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE bewiesen, dann hätte sie ihn bei der Befragung im Jahr 2012 nicht am gleichen Abend wieder gehen lassen und es wären drastischere Massnahmen gegen ihn ergriffen worden. Auch dass er sein Dorf nicht bereits damals verlassen habe, spreche gegen seine Vorbringen. Es erscheint jedoch entgegen der Ansicht der Vorinstanz durchaus vorstellbar, dass die Armee den Beschwerdeführer vor allem einschüchtern und ihm klarmachen wollte, dass er unter Beobachtung stehe. Entsprechend spricht dieser Umstand nicht ohne Weiteres gegen die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen des Beschwerdeführers. Auch dass der Beschwerdeführer damals (noch) nicht floh, vermag seine Aussage nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. 6.2.4 Drittens bringt die Vorinstanz vor, die Aussagen des Beschwerdeführers dazu, dass die Behörden oft zu ihm nach Hause gekommen seien, seien wenig detailliert und inkonsistent. So habe er nicht sagen, können, wann sie das letzte Mal gekommen seien. Die Vorinstanz stellte dem Beschwerdeführer an der Anhörung jedoch keine weiteren Fragen zu diesen Besuchen, weshalb ihm die fehlenden Details nur bedingt vorgeworfen werden können. Zudem nennt die Vorinstanz in der Verfügung keine konkreten Ungereimtheiten, sondern belässt es bei einer pauschalen Behauptung. Dass der Beschwerdeführer nicht genau angeben konnte, wann die Sicherheitskräfte das letzte Mal bei ihm gewesen seien, hat für sich allein genommen angesichts der zahlreichen Besuche wenig Gewicht. Zudem führt die Vorinstanz aus, die Besuche der Behörden seien eher im Zusammenhang mit dem Verschwinden des Bruders gestanden als mit den Aktivitäten des Beschwerdeführers. Dieses Argument beschlägt jedoch nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, sondern deren flüchtlingsrechtliche Relevanz. Die Vorinstanz verkennt damit zudem, dass auch die Suche nach dem verschwundenen Bruder durchaus eine flüchtlingsrechtlich relevante Komponente darstellen kann. 6.2.5 Viertens führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe in der summarischen Befragung erwähnt, er sei im (...) 2014 vom CID verschleppt worden; diesen Vorfall erwähne er in der Anhörung hingegen nicht mehr. Es ist korrekt, dass der Beschwerdeführer in der Befragung auf die Frage, wann er 2014 entführt worden sei, «(...) 2014» sagt (SEM-Akte A3 Ziff. 7.02). Im vorangehenden freien Bericht nennt er jedoch den (...) 2014 und erwähnt eine Entführung im (...) 2014 nicht (SEM-Akte A3 Ziff. 7.01). Aufgrund dieser Umstände erscheint es zumindest möglich, dass es sich dabei um ein Missverständnis handelt. Gewichtige Zweifel daran, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich des Ereignisses vom (...) 2014 glaubhaft sind, lassen sich daraus jedenfalls nicht ableiten, zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer nicht die Gelegenheit bot, sich dazu zu äussern. 6.2.6 Fünftens führt die Vorinstanz an, es sei nicht logisch, dass die Täter den Beschwerdeführer beim Vorfall vom (...) 2014 nicht getötet hätten, obwohl sie den Befehl dazu gehabt hätten. Dieses Argument der Vorinstanz ist nicht haltbar. Es erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die Angreifer den Beschwerdeführer in erster Linie mit der Drohung einschüchtern wollten, sie hätten den Befehl ihn zu töten, und ihn glauben machen wollten, er sei dieses eine Mal noch davongekommen. Die Ausführungen, welche die Vorinstanz darüber hinaus zum Vorfall vom (...) 2014 macht - es sei unklar, ob es sich wirklich um staatliche Täter gehandelt habe - beschlagen wiederum nicht die Glaubhaftigkeit der Aussagen, sondern deren flüchtlingsrechtliche Relevanz. 6.2.7 Sechstens sprechen die kleinen Unregelmässigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers aus der Befragung und der Anhörung dazu, wann er nach seiner Abreise aus B._______ im (...) 2014 wieviel Zeit in D._______ verbracht habe, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht massgeblich für eine Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. 6.2.8 Siebtens widerspricht schliesslich die Aussage der Vorinstanz, es sei nicht mit der geltend gemachten Situation zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer sich im (...) 2014 einen Pass habe ausstellen lassen, dann aber nicht damit ausgereist sei, den Aussagen des Beschwerdeführers, der in der Befragung lediglich angab, er habe seinen Pass im (...) 2014 einem Schlepper gegeben (SEM-Akt A3 Ziff. 4.02). 6.3 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz gegen die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente nicht zu überzeugen vermögen. 6.4 Das Gericht stellt demgegenüber fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers ein in sich stimmiges Bild ergeben, weitgehend konsistent sind und praktisch keine Widersprüche aufweisen. Obwohl seine Aussagen einen relativ langen Zeitraum seines Lebens (die 12 Jahre von 2002 bis 2014) und mehrere Ortswechsel betreffen, erzählt er seine Geschichte in sich stimmig, wenn auch teilweise ungeordnet (vgl. z.B. seine Aussagen zu den beiden Ereignissen im Jahr 2013 in SEM-Akte A12 F175-189 und 199), was aber als Realkennzeichen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. Der Beschwerdeführer antwortet zwar oft eher kurz auf die gestellten Fragen, nennt jedoch auf Nachfrage durchaus weitere Einzelheiten (vgl. z.B. SEM-Akte A12 F168 ff. oder F182 und F183 f.). Zudem stellt er Ereignisse unaufgefordert in einen zeitlichen Zusammenhang zu anderen Ereignissen (z.B. in SEM-Akte A12 F145). Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Befragung durch das CID 2012 gezeigten (SEM-Akte A12 F169) und auch durch Fotos belegten Narben können zwar nicht belegen, dass er geschlagen wurde, stellen aber doch ein Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen dar. Auch zu den beiden Vorfällen im Jahr 2013 macht der Beschwerdeführer ausführliche und nachvollziehbare Aussagen (SEM-Akte A12 F175) und insbesondere den Vorfall vom (...) 2014 schildert er eingehend und mit verschiedenen Details (SEM-Akte A12 F190 ff.). Schliesslich kann das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Zusammenhang mit einer Demonstration anlässlich eines Besuchs des damaligen britischen Premierministers David Cameron in Schwierigkeiten geraten, mit tatsächlichen Ereignissen in Übereinstimmung gebracht werden. So sagt der Beschwerdeführer aus, der Besuch des Premierministers habe ungefähr zwei Wochen vor dem Heldentag stattgefunden (SEM-Akte A12 F199). Tatsächlich besuchte der Premierminister im Rahmen einer Reise nach Sri Lanka am 15. November 2013 Jaffna, wobei es zu Demonstrationen kam, die von den Sicherheitskräften zurückgehalten wurden (vgl. Nick Robinson, BBC, Cameron in Northern Sri Lanka, 15. November 2013, , abgerufen am 12.06.2020). Der Heldentag findet am 27. November statt, was mit den Aussagen des Beschwerdeführers ebenfalls übereinstimmt. 6.5 Das Bundesverwaltungsgericht kommt damit zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers grundsätzlich glaubhaft sind. Entsprechend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat. Ihre Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers entsprach in keiner Weise den einschlägigen Standards (vgl. E. 4.2). Zudem vermischte sie teilweise Fragen der Glaubhaftigkeit und der Asylrelevanz, weshalb die Prüfung der Vorinstanz nicht geeignet war, den Sachverhalt richtig festzustellen. Für die Prüfung der flüchtlingsrechtlichen Relevanz ist deshalb auf den Sachverhalt abzustellen, wie ihn der Beschwerdeführer schildert (E. 5.1). Insbesondere ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (...) 2014 von den Sicherheitsbehörden entführt, bedroht, befragt und geschlagen wurde. Entgegen den Schlussfolgerungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist davon auszugehen, dass die Täter Teil der sri-lankischen Sicherheitskräfte waren. Der Beschwerdeführer sagt zwar aus, er habe die Täter nicht gekannt (SEM-Akte A12 F190 ff.). Da die Täter ihm vorwarfen, er unterstütze die Wiederbelebung der Bewegung, sowie aufgrund der früheren Bedrohungen durch die Sicherheitskräfte, erscheint die Schlussfolgerung, dass es sich dabei um Sicherheitskräfte handelte, jedoch gerechtfertigt. Hinweise auf eine andere Täterschaft liegen zudem keine vor. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist damit rechtskonform festgestellt. Die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers sind in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen. 7. 7.1 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft massbeglich ist die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Verfolgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor Verfolgung auf eine andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2 und 2010/9 E. 5.2; 2007/31 E. 5.3 f.). Dabei ist auch zu beachten, dass eine Person, die bereits einmal staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht hat als eine Person, bei der dies nicht der Fall ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 und 2010/57 E. 2). Zu prüfen ist entsprechend, ob der Beschwerdeführer auch heute noch bei einer Rückkehr nach Sri Lanka - unabhängig von seinen exilpolitischen Aktivitäten (vgl. E. 3) - einer flüchtlingsrechtlich relevanten Gefahr ausgesetzt wäre. 7.2 Der Beschwerdeführer hat glaubhaft dargelegt, dass er vor seiner Ausreise aufgrund seiner Tätigkeiten für die LTTE und des Umstands, dass er nach seinem verschwundenen Bruder gesucht hatte, mehrmals von den sri-lankischen Sicherheitskräften festgenommen, verhört und gefoltert wurde. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung stellen auch die Besuche der Sicherheitskräfte aufgrund der Suche des Beschwerdeführers nach seinem Bruder durchaus ein Merkmal der Gefährdung des Beschwerdeführers dar, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht von einer hohen Intensität waren. Diese ihm gezielt zugefügten Verfolgungsmassnahmen können damit insgesamt hinsichtlich des Motivs, der Intensität sowie der betroffenen Rechtsgüter als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert zu werden. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ist auch davon auszugehen, dass diese Verfolgungsmassnahmen zeitlich und sachlich kausal für die Ausreise des Beschwerdeführers waren. Gemäss den glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers war dieser auch nach dem Ende des Bürgerkrieges 2009 und insbesondere ab 2012 Verfolgungshandlungen der sri-lankischen Sicherheitskräfte ausgesetzt. So wurde er im (...) 2012 befragt und geschlagen und in der Folge mehrmals verdächtigt, die tamilische Bewegung zu unterstützen. Dass unter diesen Umständen das Ereignis vom (...) 2014 dazu führte, dass er beschloss, Sri Lanka aus Angst um seine Sicherheit zu verlassen, erscheint nachvollziehbar. Demnach ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt war. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vor und stellte fest, dass aus Europa respektive der Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt seien (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.3). Das Gericht orientiert sich deshalb bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Stark risikobegründend sind dabei die folgenden Faktoren: tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindungen zur LTTE; die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen; sowie das Vorliegen früherer Verhaftungen durch die sri-lankischen Behörden, üblicherweise im Zusammenhang mit einer tatsächlichen oder vermuteten Verbindung zur LTTE (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.1-8.4.3). Schwach risikobegründende Faktoren sind zudem bei Personen auszumachen, die ohne die erforderlichen Identitätspapiere nach Sri Lanka einreisen wollen, zwangsweise zurückgeführt werden oder die über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka zurückkehren. Schliesslich stellen auch gut sichtbare Narben einen schwach risikobegründenden Faktor dar (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.4.4 und 8.4.5). Es ist im Einzelfall abzuwägen, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person darstellen. Dabei ist zu beachten, dass insbesondere jene Rückkehrerinnen und Rückkehrer eine begründete Furcht vor einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung haben, denen von den sri-lankischen Behörden ein Bestreben unterstellt wird, den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen zu wollen (Referenzurteil E-1866/2015 E. 8.5.1). 7.3.2 Beim Beschwerdeführer sind mehrere der genannten Risikofaktoren gegeben: Von (...) war er als Inhaber eines (...)geschäfts wirtschaftlich eng mit der LTTE verbunden, indem er einen Grossteil der Aufträge der LTTE für (...) übernahm. Zudem war er als Sekretär der lokalen Vereinigung der (...), die unter der Schirmherrschaft der LTTE stand, auch in einem gewissen Sinne politisch mit der LTTE verbunden. In dieser Funktion war er auch an der Organisation von Heldentagen beteiligt. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz handelt es sich dabei um bedeutsame Aktivitäten für die LTTE. Dass er nicht Mitglied der LTTE war, sondern sich nur als Sympathisant bezeichnet, ändert nichts daran, dass diese Vergangenheit für ihn heute noch eine Gefährdung darstellt. Dass der Beschwerdeführer nach dem Abrücken der LTTE und der Ankunft der staatlichen Sicherheitskräfte regelmässig verdächtigt wurde, Unruhe zu stiften und an der Wiederbelebung der tamilischen Bewegung beteiligt zu sein, lässt auf eine andauernde Gefährdung schliessen, ebenso wie die mehrmaligen Befragungen, teilweise unter Schlägen und mit Todesdrohungen, durch Sicherheitskräfte. Zusätzliche Risikofaktoren stellen die Umstände dar, dass ein Bruder des Beschwerdeführers als Mitglied der LTTE am Ende des Krieges verschwand und sich der Beschwerdeführer aktiv nach dessen Verbleib erkundigte, sowie die sichtbaren Narben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer heute noch bedroht ist, lässt schliesslich auch der Umstand vermuten, dass sich die Sicherheitskräfte auch nach seiner Flucht aus Sri Lanka weiterhin nach ihm erkundigten. Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein Profil, aufgrund dessen gemäss Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 für ihn ein erhöhtes Risiko besteht, im Falle einer Rückkehr in die Heimat erneut ins Visier der sri-lankischen Behörden zu geraten und zum Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung durch diese zu werden. Schliesslich steht ihm keine innerstaatliche Fluchtalternative offen, da er vom sri-lankischen Staat verfolgt wird, welcher seit Ende des Krieges Zugriff auf das gesamte Staatsgebiet hat. Vor diesem Hintergrund ist die begründete subjektive Furcht des Beschwerdeführers im vorliegenden Einzelfall auch objektiv als nachvollziehbar zu bezeichnen. 8. 8.1 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht nur aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten erfüllt, sondern auch - und unabhängig davon - aufgrund seiner Aktivitäten vor seiner Ausreise aus Sri Lanka. Da keine Hinweise auf eine Asylunwürdigkeit vorliegen, ist ihm Asyl zu gewähren. 8.2 Den Rügen des Beschwerdeführers bezüglich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht weiter nachgegangen werden. 8.3 Der Antrag auf Einsicht in die nicht öffentlichen Quellen des Lagebildes vom 16. August 2016 ist abzuweisen (vgl. Urteil des BVGer E-626/2018 vom 9. Juli 2018 E. 5).
9. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 10. Es verbleibt der Entscheid über die Kosten und Entschädigungen. Die Beschwerde ist betreffend Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug gegenstandlos geworden, weil das SEM die angefochtene Verfügung im Rahmen der Vernehmlassung aufgehoben hat. Dies ist als Obsiegen zu werten (vgl. Art. 5 und Art. 15 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Beschwerde ist betreffend Ablehnung des Asylgesuchs und Wegweisung gutzuheissen. Damit ist von einem vollständigen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. 10.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der vom Beschwerdeführer bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- ist zurückzuerstatten. 10.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote eingereicht. Der Rechtsvertreter führte in seiner Eingabe vom 19. April 2018 lediglich aus, im Falle einer Abweisung der Beschwerde sei zu beachten, dass ihm für das teilweise Obsiegen (aufgrund der teilweisen Wiedererwägung) eine Parteientschädigung auszurichten sei. Diese sei bei einem Aufwand von 18 Stunden auf 1'800.- festzusetzen. Nach dem Gesagten würde daraus für das vollständige Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'600.- resultieren. Die Angaben des Rechtsvertreters sind jedoch aufgrund der fehlenden Aufschlüsselung des Aufwands und der Kosten nicht nachvollziehbar, jedenfalls aber nicht angemessen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass ein grosser Teil der Beschwerde und der Beweismittel lediglich allgemeine Ausführungen ohne konkreten Bezug zum Beschwerdeführer enthalten und damit als nicht notwendig im Sinne von Art. 64 Abs.1 VwVG zu bezeichnen sind, ist dem Beschwerdeführer gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit sie nicht gegenstandslos ist. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- auszurichten.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Tobias Grasdorf Versand: