Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist)
Sachverhalt
A. A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am 21. März 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. April 2013 lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2837/2013 vom 21. Juni 2013 nicht ein. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn C._______ zur Welt. C. Die Beschwerdeführenden kehrten am (...) nach Bosnien und Herzegowina zurück. D. Sie suchten mit Eingabe vom 25. März 2015 ein zweites Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. April 2015 lehnte das SEM dieses Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2576/2015 vom 26. Mai 2015 nicht ein. E. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 3. September 2015 um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. April 2015. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. November 2015 ab. Auf eine durch die Beschwerdeführerin dagegen erhobene - auf den Wegweisungsvollzug beschränkte - Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8001/2015 vom 12. Januar 2016 nicht ein. F. Die Beschwerdeführenden kehrten am (...) nach Bosnien und Herzegowina zurück. G. G.a Mit Eingabe vom 7. März 2019 suchten die Beschwerdeführenden ein drittes Mal um Asyl nach. G.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien muslimischer Ethnie und während des Krieges aus D._______, E._______, vertrieben worden. Im Jahr (...) seien sie dorthin zurückgekehrt. Als Muslime würden sie der Minderheitenbevölkerung E._______ angehören. Seit ihrer Rückkehr seien sie Malträtierungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen. Sie seien bedroht und zwei Mal sei ihr Auto angezündet worden. Von den Behörden hätten sie keinen Schutz erhalten. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände habe vor allem die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen gelitten und im (...) durch Verschulden der Ärzte (...) erlitten. Sie habe deshalb kein Vertrauen mehr zu den Ärzten gehabt. Einmal habe ein Spital sie nur "mit Ach und Krach" aufgenommen, als sie wegen (...) habe notfallmässig operiert werden müssen. Zurzeit sei sie (...) und habe gesundheitliche Probleme. Im (...) habe sie sich einmal an einen privaten Arzt gewandt. Ansonsten vertraue sie den Ärzten aber nicht. Sie (die Beschwerdeführenden) seien überdies nicht krankenversichert. Der Sohn sei in der Vorschule von anderen Kindern abgewiesen und erniedrigt worden, weshalb sie ihn aus der Vorschule genommen hätten. Ihr Heimatland gewähre ihnen keinerlei Schutz und Sicherheit. H. Mit Verfügung vom 29. März 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Weiter wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. I. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. April 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Eingabe vom 7. März 2019 sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 5. April 2019 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2019 - eröffnet am 23. April 2019 - verzichtete die Instruktionsrichterin im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte A._______ und B._______ auf, eine Beschwerdeverbesserung in Form ihrer Originalunterschriften einzureichen. Diese ging innert gesetzter Frist am 26. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für Asylgesuche, die - wie auch das vorliegende (vgl. SEM act. A11) - nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; SEM act. A11).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bereits in den vorangegangenen Verfahren als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend beurteilt worden seien. Der Eingabe vom 7. März 2019 sei nichts wesentlich Neues zu entnehmen. Aus den unsubstanziierten Aussagen zu den Drohungen und der Brandstiftung liesse sich keine persönliche Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten. Sodann sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen, gegen die fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen. In Bosnien und Herzegowina existiere sodann eine medizinische Grundversorgung. Auch psychische Erkrankungen könnten behandelt werden. Es bestehe ein staatliches Krankenkassensystem, wobei die Gemeinden die Versicherungsbeträge von Sozialhilfeempfängern übernehmen würden. Für die Grund- und Notfallversorgung bestehe damit ein weitgehend kostenloser Gesundheitsschutz. Es vermöge daher nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin in einer medizinischen Notsituation vom Spital abgewiesen worden sei. Sodann sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie an einer in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Krankheit leide. Dass die Beschwerdeführenden Ruhe und Sicherheit suchen würden, sei zwar ein berechtigtes Anliegen, könne jedoch nicht unter Art. 3 AsylG subsumiert werden. Ähnliches gelte für die Probleme des Sohnes in der Vorschule. Schlussendlich handle es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren Staat. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen.
E. 4.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhinderung der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Antragsteller müssen Zugang zu diesem Schutz haben. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb im Sinne einer Regelvermutung vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist.
E. 4.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. So legen die Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
E. 4.4 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
E. 5 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen weshalb auch der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen; Bosnien und Herzegowina ist vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet worden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 VVWAL (SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Es gelingt den Beschwerdeführenden - auch in individueller Hinsicht - nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann - insbesondere betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - auf dievorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1729/2019 Urteil vom 2. Mai 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann. Parteien A._______, geboren am (...), seine Ehefrau B._______, geboren am (...), und ihr Kind C._______, geboren am (...), Bosnien und Herzegowina, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 29. März 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (Beschwerdeführer) und B._______ (Beschwerdeführerin) suchten am 21. März 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 15. April 2013 lehnte das damalige BFM (Bundesamt für Migration; heute SEM) ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2837/2013 vom 21. Juni 2013 nicht ein. B. Am (...) brachte die Beschwerdeführerin den Sohn C._______ zur Welt. C. Die Beschwerdeführenden kehrten am (...) nach Bosnien und Herzegowina zurück. D. Sie suchten mit Eingabe vom 25. März 2015 ein zweites Mal um Asyl nach. Mit Verfügung vom 10. April 2015 lehnte das SEM dieses Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2576/2015 vom 26. Mai 2015 nicht ein. E. Die Beschwerdeführenden ersuchten mit Eingabe vom 3. September 2015 um Wiedererwägung der Verfügung vom 10. April 2015. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 13. November 2015 ab. Auf eine durch die Beschwerdeführerin dagegen erhobene - auf den Wegweisungsvollzug beschränkte - Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-8001/2015 vom 12. Januar 2016 nicht ein. F. Die Beschwerdeführenden kehrten am (...) nach Bosnien und Herzegowina zurück. G. G.a Mit Eingabe vom 7. März 2019 suchten die Beschwerdeführenden ein drittes Mal um Asyl nach. G.b Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, sie seien muslimischer Ethnie und während des Krieges aus D._______, E._______, vertrieben worden. Im Jahr (...) seien sie dorthin zurückgekehrt. Als Muslime würden sie der Minderheitenbevölkerung E._______ angehören. Seit ihrer Rückkehr seien sie Malträtierungen und Belästigungen ausgesetzt gewesen. Sie seien bedroht und zwei Mal sei ihr Auto angezündet worden. Von den Behörden hätten sie keinen Schutz erhalten. Aufgrund der schwierigen Lebensumstände habe vor allem die Beschwerdeführerin an gesundheitlichen Problemen gelitten und im (...) durch Verschulden der Ärzte (...) erlitten. Sie habe deshalb kein Vertrauen mehr zu den Ärzten gehabt. Einmal habe ein Spital sie nur "mit Ach und Krach" aufgenommen, als sie wegen (...) habe notfallmässig operiert werden müssen. Zurzeit sei sie (...) und habe gesundheitliche Probleme. Im (...) habe sie sich einmal an einen privaten Arzt gewandt. Ansonsten vertraue sie den Ärzten aber nicht. Sie (die Beschwerdeführenden) seien überdies nicht krankenversichert. Der Sohn sei in der Vorschule von anderen Kindern abgewiesen und erniedrigt worden, weshalb sie ihn aus der Vorschule genommen hätten. Ihr Heimatland gewähre ihnen keinerlei Schutz und Sicherheit. H. Mit Verfügung vom 29. März 2019 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Weiter wurden den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- erhoben. I. Die Beschwerdeführenden erhoben gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 11. April 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen Asyl zu gewähren, eventuell ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventuell die Unzulässigkeit, Unmöglichkeit und/oder Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Beschwerde lagen eine Kopie der Eingabe vom 7. März 2019 sowie eine Sozialhilfebestätigung vom 5. April 2019 bei. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2019 - eröffnet am 23. April 2019 - verzichtete die Instruktionsrichterin im Sinne von Art. 63 Abs. 4 Satz 3 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte A._______ und B._______ auf, eine Beschwerdeverbesserung in Form ihrer Originalunterschriften einzureichen. Diese ging innert gesetzter Frist am 26. April 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) in Kraft getreten. Für Asylgesuche, die - wie auch das vorliegende (vgl. SEM act. A11) - nicht in den Zentren des Bundes behandelt werden können, gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 3 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015; SEM act. A11). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; (...) (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden bereits in den vorangegangenen Verfahren als weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch an die Flüchtlingseigenschaft genügend beurteilt worden seien. Der Eingabe vom 7. März 2019 sei nichts wesentlich Neues zu entnehmen. Aus den unsubstanziierten Aussagen zu den Drohungen und der Brandstiftung liesse sich keine persönliche Verfolgungssituation asylrelevanten Ausmasses herleiten. Sodann sei es den Beschwerdeführenden möglich und zumutbar gewesen, gegen die fehlbaren Beamten auf dem Rechtsweg vorzugehen. In Bosnien und Herzegowina existiere sodann eine medizinische Grundversorgung. Auch psychische Erkrankungen könnten behandelt werden. Es bestehe ein staatliches Krankenkassensystem, wobei die Gemeinden die Versicherungsbeträge von Sozialhilfeempfängern übernehmen würden. Für die Grund- und Notfallversorgung bestehe damit ein weitgehend kostenloser Gesundheitsschutz. Es vermöge daher nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin in einer medizinischen Notsituation vom Spital abgewiesen worden sei. Sodann sei aus den Akten nicht ersichtlich, dass sie an einer in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Krankheit leide. Dass die Beschwerdeführenden Ruhe und Sicherheit suchen würden, sei zwar ein berechtigtes Anliegen, könne jedoch nicht unter Art. 3 AsylG subsumiert werden. Ähnliches gelte für die Probleme des Sohnes in der Vorschule. Schlussendlich handle es sich bei Bosnien und Herzegowina um einen verfolgungssicheren Staat. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die gesetzliche Regelvermutung der relativen Verfolgungssicherheit umzustossen. 4.2 Übergriffe durch Dritte oder Befürchtungen, solchen ausgesetzt zu sein, sind nur asylrelevant, wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkommen will oder nicht in der Lage ist, Schutz zu gewähren. Generell ist Schutz gewährleistet, wenn der Staat geeignete Massnahmen zur Verhinderung der Verfolgung trifft, namentlich durch wirksame Polizei- und Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfolgungshandlungen. Antragsteller müssen Zugang zu diesem Schutz haben. Der Bundesrat hat Bosnien und Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, weshalb im Sinne einer Regelvermutung vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen ist. 4.3 Der vorinstanzliche Schluss ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllen. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen. So legen die Beschwerdeführenden mit dem Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts nicht dar, inwiefern die Vorinstanz sie zu Unrecht nicht als Flüchtling anerkannt hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 4.4 Das SEM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
5. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen weshalb auch der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (nachfolgend: FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen; Bosnien und Herzegowina ist vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 AsylG bezeichnet worden. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina per 1. Januar 2018 als Heimat- oder Herkunftsstaat bezeichnet, in den eine Rückkehr gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG und Art. 18 VVWAL (SR 142.281) in der Regel zumutbar ist. Es gelingt den Beschwerdeführenden - auch in individueller Hinsicht - nicht, diese Regelvermutung umzustossen. Um Wiederholungen zu vermeiden kann - insbesondere betreffend die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin - auf dievorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde- führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann Versand: